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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 8 A 11964/03.OVG
Rechtsgebiete: KAG, AO, LWG, BauGB
Vorschriften:
KAG § 7 | |
KAG § 7 Abs. 4 | |
KAG § 3 | |
KAG § 3 Abs. 1 | |
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4 | |
AO § 179 | |
AO § 179 Abs. 2 | |
AO § 179 Abs. 2 S. 2 | |
AO § 119 | |
AO § 119 Abs. 1 | |
LWG § 2 | |
LWG § 2 Abs. 2 | |
LWG § 2 Abs. 2 S. 2 | |
BauGB § 34 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 A 11964/03.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Oberstabsfeldwebel a.D. Stöß ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das aufgrund der Beratung vom 13. August 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wirkungslos.
Im Übrigen wird unter Abänderung dieses Urteils der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2003 aufgehoben, soweit er die Maßstabsdaten für die Berechnung der wiederkehrenden Beiträge für die Abwasserbeseitigungseinrichtung Oberflächenwasser für die Parzelle Gemarkung P. Plannummer ... feststellt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu neun Zehnteln, die Beklagte zu einem Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder in Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Feststellungsbescheid über die Maßstabsdaten für die Erhebung wiederkehrender Beiträge zur Oberflächenwasserbeseitigung.
Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten, 1151 qm großen Grundstücks Plannummer ... in der L.Straße in P. Dieses ist nur hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung an den in der L.Straße verlegten Mischwasserkanal angeschlossen. Das Wohngrundstück wird zur L.Straße hin durch die private, im Miteigentum der Klägerin und sechs weiterer Personen stehende, 259 qm große Wegeparzelle Plannummer ... erschlossen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 setzte die Beklagte die für den wiederkehrenden Beitrag zur Oberflächenwasserbeseitigung beitragspflichtige Fläche des Grundbesitzes der Klägerin auf 190 qm fest. Aufgrund der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung legte sie dabei eine beitragserhebliche Grundstücksfläche von 903 qm hinsichtlich des Wohngrundstücks zugrunde; von der Wegeparzelle, deren Größe sie in Anlehnung an Angaben im Grundbuch mit 200 qm ansetzte, rechnete sie der Klägerin 50 qm zu. Die sich so ergebende Fläche von 953 qm multiplizierte sie mit einem Abflussbeiwert von 0,2.
Der Widerspruch, den die Klägerin hiergegen unter Berufung auf den fehlenden Anschluss der Grundstücke an den Oberflächenwasserkanal einlegte, blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, für die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides komme es auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung nicht an.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr Wohngrundstück sei in den 1980er-Jahren durch Bedienstete der Beklagten mündlich ausdrücklich von der Anschlusspflicht befreit worden. Das Oberflächenwasser versickere mangels Kanalanschlusses vollständig. Die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche betrage nur 80 qm; somit habe die Beklagte nicht von einer beitragsrelevanten Fläche von 903 qm ausgehen dürfen. Die Wegeparzelle sei nicht bebaubar und daher nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht beitragspflichtig. Ungeachtet dessen könne ihr auch nicht ein Anteil von 50 qm an der Wegeparzelle zugerechnet werden. Vielmehr habe die Beklagte für die Wegeparzelle einen gesonderten Grundlagenbescheid, der an alle Eigentümer zu richten sei, erlassen müssen. Auch habe sie unterlassen, die Tiefenbegrenzungsregelung auf die Wegeparzelle anzuwenden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte die beitragspflichtige Abflussfläche für die Grundstücke Plannrn. ... und ... auf 186 qm reduziert. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt,
das aufgrund der Beratung vom 13. August 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße abzuändern und den Grundlagenbescheid vom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2003 und der Teilabhilfeentscheidung vom 28. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Wegeparzelle Plannummer ... weise in Wirklichkeit eine Größe von 259 qm auf. Das Kataster sei mittlerweile berichtigt worden. Da im Grundbuch aber nur eine Größe von 200 qm ausgewiesen werde und die Parzelle im Eigentum von insgesamt sieben Personen stehe, könne der Klägerin nur ein Anteil von 28 qm zugerechnet werden. Daraus ergebe sich dann insgesamt eine beitragspflichtige Fläche des Grundbesitzes der Klägerin von 186 qm. Die Beitragspflicht der Wegeparzelle folge aus § 3 Abs. 1a der Abwasserentgeltsatzung vom 21. Dezember 1995 - AES -, wonach nicht nur bebaubare, sondern auch ähnlich genutzte Grundstücke beitragspflichtig seien. Dies treffe auf die Wegeparzelle, die im Blick auf die Baugrundstücke eine dienende Funktion habe, nach Sinn und Zweck der Regelung zu. Eine Tiefenbegrenzung der Wegeparzelle scheide nach § 7 Abs. 3 AES aus. Die Festsetzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung hinsichtlich dieser Parzelle genüge auch den Anforderungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Gegenstand der Beitragserhebung sei lediglich der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Parzelle. Eine einheitliche Grundlagenfeststellung gegenüber allen Miteigentümern widerspreche dem Normzweck und sei für die Verwaltung bei unklaren Eigentumsverhältnissen auch nicht praktikabel.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im Übrigen erweist sich die zulässige Berufung nur zu einem geringen Teil als begründet.
1. Die Vorinstanz hätte der Klage gegen den Grundlagenbescheid stattgeben müssen, soweit er die Grundlagen für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für die Oberflächenentwässerung der Wegeparzelle Nr. ... feststellt. Denn insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt dies zwar nicht schon aus einer fehlenden Beitragspflichtigkeit dieses Grundstücks. Ob eine Beitragspflicht besteht, ist für die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides ohne Bedeutung, es sei denn, sie kommt offensichtlich nicht in Betracht (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Dezember 2000, - 12 A 11670/00.OVG -). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Beitragspflicht der unbebaubaren Wegeparzelle aus § 3 Abs. 1a AES folgt. Denn danach sind auch Grundstücke beitragspflichtig, die zwar nicht baulich oder gewerblich, wohl aber in "ähnlicher Weise" genutzt werden können. Stellt man in Rechnung, dass die private Wegeparzelle der Erschließung mehrerer bebauter Grundstücke dient und daher letztlich Voraussetzung für deren bauliche Nutzung ist, erscheint es durchaus vertretbar, ihre Nutzung als einer baulichen Nutzung ähnlich anzusehen.
Auch dürfte die Beklagte zu Recht von einer Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung gemäß §§ 10 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 AES auf die Wegeparzelle abgesehen haben. Zwar erscheint zweifelhaft, ob einer Tiefenbegrenzung des Weges - wie die Beklagte meint - § 7 Abs. 3 AES entgegensteht. Hiernach sind Flächen von Grundstücken über die Tiefenbegrenzung hinaus zu berücksichtigen, wenn sie bebaut oder befestigt und angeschlossen sind. Die Parzelle Nr. ... ist unstreitig mit Rollsplitt befestigt; ob sie indessen an den Kanal in der L.Straße im beitragsrechtlichen Sinne angeschlossen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ungeachtet dessen spricht aber vieles dafür, dass die Tiefenbegrenzungsregelung unabhängig von § 7 Abs. 3 AES auf die hier in Rede stehende Wegeparzelle nicht anwendbar ist. Eine Tiefenbegrenzung begründet lediglich die widerlegliche Vermutung, dass die Teilflächen unbeplanter Grundstücke, die jenseits der Tiefengrenze liegen, nicht mehr dem bevorteilten Bauland nach § 34 BauGB, sondern dem Außenbereich zuzurechnen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2002 - 12 A 11153/01.OVG -, S. 8 UA). Im vorliegenden Fall erschließt die Wegeparzelle angrenzende Baugrundstücke, die nach der für sie anzuwendenden Tiefenbegrenzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 AES bis zu einer Tiefe von ca. 84 m (Plannr. ...) - gemessen von der L.Straße - als bevorteiltes Bauland zu gelten haben. Da - wie oben erwähnt - die Nutzung der Wegeparzelle, soweit sie der Baulanderschließung dient, als bebauungsähnlich anzusehen ist, ist der Weg in diesem Bereich auch als Bestandteil des unbeplanten Innenbereichs anzusehen, sodass die von der Tiefenbegrenzungsregelung ausgehende Vermutungswirkung insoweit als widerlegt zu gelten hat. Mag demnach die Wegeparzelle auch nicht mit ihrer gesamten Größe (259 qm) im Bereich des bevorteilten Baulands liegen, so ändert dies nichts daran, dass jedenfalls die von der Beklagten bei der Grundlagenfeststellung angenommene Grundstücksfläche von 200 qm angesichts einer Parzellenbreite von ca. 3 m und einer erschließungsrelevanten Weglänge von ca. 83 m vollumfänglich zu diesem Bereich gehört.
Die Grundlagenfeststellung hinsichtlich der Wegeparzelle verstößt indessen gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist die gesonderte Feststellung der Grundlagen für die Abgabenfestsetzung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorzunehmen, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Gegenstand der Feststellung ist bei Grundlagenbescheiden hinsichtlich der Maßstabsdaten für die Erhebung von Oberflächenwasserbeiträgen nicht ein bestimmter Eigentumsanteil, sondern die (ggf. tiefenbegrenzte) Fläche des Buchgrundstücks sowie die daraus unter Anwendung des Abflussbeiwertes folgende beitragspflichtige Abflussfläche (s. § 10 Abs. 2 i.V.m. § 7 sowie § 11 AES). Dieser Feststellungsgegenstand ist bei Miteigentum am Buchgrundstück mehreren Personen zuzurechnen. Demnach kann gegenüber diesen Personen nur ein einheitlicher Grundlagenbescheid ergehen. Die von der Beklagten erhobenen verwaltungspraktischen und teleologischen Einwände überzeugen nicht. Dass die Erhebung grundstücksbezogener Abgaben bei unklarer Eigentumslage Probleme aufwirft, folgt aus dem Wesen der Abgabenart, nicht aber aus einer Anwendung des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Auch bedarf es nicht notwendig der Bekanntgabe des Bescheides an sämtliche Miteigentümer, um eine wirksame einheitliche Grundlagenfeststellung für ein Grundstück ins Werk zu setzen. Vielmehr entfaltet ein einheitlicher Grundlagenbescheid, der noch nicht allen Miteigentümern bekannt gegeben worden ist, zumindest schon Wirksamkeit gegenüber den Miteigentümern, denen er zugegangen ist (s. Brockmeyer in Klein, AO, 6. Aufl. 1998, § 179 Rn 4 m.w.N.). Überdies steht es der Beklagten auch frei, in derartigen Problemfällen vom Erlass von Grundlagenbescheiden abzusehen und die bekannten Miteigentümer unmittelbar zu Beiträgen heranzuziehen. Wird ein Grundlagenbescheid erlassen, fordert sein Zweck die einheitliche Feststellung der Maßstabsdaten bei Miteigentum am beitragspflichtigen Grundstück. Denn er soll eine in sich widerspruchsfreie Entscheidung betreffend die verschiedenen Beteiligten gewährleisten (Brandis in Tipke/Kruse: AO § 179 Rn. 4). Nur durch einen einheitlichen Grundlagenbescheid werden aber unterschiedliche Feststellungen zu den Maßstabsdaten gegenüber verschiedenen Miteigentümern und eine daraus folgende Rechtsunsicherheit bei der späteren Beitragserhebung vermieden. So wäre etwa die Beklagte bei gesonderter Grundlagenfeststellung für jeden Miteigentümer von Rechts wegen nicht gehindert, gegenüber einem anderen Miteigentümer die mittlerweile von der Katasterverwaltung ermittelte Grundstücksfläche von 259 qm zugrunde zu legen, während sie vorliegend zugunsten der Klägerin eine Fläche von lediglich 200 qm in Ansatz gebracht hat.
2. Demgegenüber ist die Grundlagenfeststellung betreffend das Wohngrundstück der Klägerin nicht zu beanstanden.
Der strittige Bescheid leidet zunächst nicht an Bestimmtheitsmängeln, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen. Zwar erfasst er zwei Grundstücke, die mangels Eigentümeridentität (s. zu diesem Erfordernis Driehaus "Kommunalabgabenrecht", § 8 Rn. 394 m.w.N.) nicht als Wirtschaftseinheit angesehen werden können. Einheitliche Grundlagenbescheide für mehrere Buchgrundstücke sind in einem solchen Fall nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 119 Abs. 1 AO, wenn sich die Maßstabsdaten für jedes Grundstück allein und unmittelbar aus dem Bescheid ergeben (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Dezember 1997, AS 26, 435). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid, da er hinsichtlich jeder Parzelle die Grundstücksfläche gesondert ausweist und daher durch Multiplikation mit dem Abflussbeiwert die auf jede Parzelle entfallende beitragspflichtige Fläche errechenbar ist.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, dass es offensichtlich an einer Beitragspflichtigkeit des Wohngrundstückes fehlt. Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass die Beitragspflichtigkeit keinen Kanalanschluss für das Oberflächenwasser, sondern lediglich die - unstreitig gegebene - Möglichkeit eines solchen voraussetzt (s. § 7 Abs. 4 KAG). Dass die Klägerin ihr Oberflächenwasser in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG versickern lässt, steht der Erhebung eines Beitrags für ihr Grundstück, das hinsichtlich des Oberflächenwassers plangemäß an den vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG verlegten Mischwasserkanal in der L. Straße angeschlossen werden kann, nicht entgegen (s. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - 8 A 11981/03.OVG - <ESOVGRP>). Ob Bedienstete der Beklagten der Klägerin im Rahmen der seinerzeitigen Kanalverlegung mitgeteilt haben, dass sie die Oberflächenentwässerung nicht an den Kanal anschließen müsse, ist für die Beitragspflichtigkeit ohne Belang. Diese setzt lediglich ein Anschlussrecht voraus.
Schließlich hält auch die Feststellung der Maßstabsdaten für das Wohngrundstück rechtlicher Überprüfung stand. Die von der Beklagten insoweit fehlerfrei angewendeten Vorschriften der AES verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Beitragsmaßstab, der auf die - ggf. tiefenbegrenzte -, mit einem Abflussbeiwert multiplizierte Grundstücksfläche abstellt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. April 1996 - 12 A 11396/95.OVG - m.w.N.). Allein die Anwendung eines Abflussbeiwertes von 0,2 (s. §§ 11 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 3 Nr. 1 AES) erscheint zweifelhaft, weil das Wohngrundstück der Klägerin wohl kaum in einem Kleinsiedlungs- oder Wochenendhausgebiet, sondern in einem sonstigen Baugebiet (s. § 6 Abs. 3 Nr. 4 AES) liegen dürfte. Dies hat aber nur zur Folge, dass möglicherweise ein der Klägerin ungünstigerer Abflussbeiwert (0,4) Anwendung finden müsste. Ein derartiger Rechtsfehler würde sie nicht in ihren Rechten verletzen und kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Soweit über die Klage streitig entschieden worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese durch Reduzierung der beitragspflichtigen Abflussfläche dem Begehren der Klägerin teilweise entsprochen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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