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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 8 B 10588/07.OVG
Rechtsgebiete: LBauO
Vorschriften:
LBauO § 8 | |
LBauO § 8 Abs. 1 | |
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | |
LBauO § 8 Abs. 1 Satz 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
8 B 10588/07.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Baurechts
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. Juli 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage zu Recht abgelehnt. Auch der Senat kommt aufgrund seiner Interessenabwägung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass das in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Denn es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung keine die Antragstellerin schützende Vorschrift des Bauplanungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts (zum Prüfprogramm vgl. § 66 Abs. 3 LBauO) verletzt und deshalb der Widerspruch gegen die Baugenehmigung keinen Erfolg haben wird.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das grenzständig zu errichtende Wohngebäude dem Schutz der Antragstellerin als Grundstücksnachbarin zu dienende Vorschriften nicht verletzt. Es hat ausgeführt, dass das Gebäude sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt und darüber hinaus auch nicht die gebotene Rücksichtnahme auf das Grundstück der Antragstellerin vermissen lässt. Die Verwirklichung des Bauvorhabens mag zwar auf dem Grundstück der Antragstellerin - so ihre nachvollziehbare Befürchtung - eine Verschlechterung der bestehenden Situation nach sich ziehen. Dies ist von ihr jedoch im Rahmen des bau- und bodenrechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses von Eigentümern grundsätzlich bebaubarer Innenbereichsgrundstücke hinzunehmen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass insbesondere aufgrund der Stufung des geplanten Gebäudes, seiner Höhe sowie der Ausrichtung des hinteren Bereichs des Grundstücks der Antragstellerin in Richtung Süden ein rücksichtsloses Einwirken auf das Haus der Antragstellerin (z.B. hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung u.a. der Fenster) auszuschließen ist. Gesichtspunkte, die eine andere Würdigung gebieten könnten, trägt die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde nicht vor.
Soweit das Verwaltungsgericht außerhalb des Gegenstands der Baugenehmigung zusätzlich die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 8 LBauO prüft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Die Zulässigkeit der Grenzbebauung zum Grundstück der Antragsstellerin hin folgt nicht daraus, dass aufgrund der Bebauung an der Südseite der Hauptstraße eine planungsrechtliche Vorgabe dahin bestünde, zwingend an die (Ost)Grenze des Baugrundstücks zu bauen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO). Ebenso wenig ergibt sich jedoch aus der angesprochenen Örtlichkeit die planungsrechtliche Pflicht zur offenen Bauweise, d.h. die Notwendigkeit, grundsätzlich unter Einhaltung eines Grenzabstands zum Grundstück der Antragstellerin hin bauen zu müssen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO). Es dürfte planungsrechtlich vielmehr die Situation einer nicht zwingenden offenen Bauweise anzunehmen sein, die aber (über den unmittelbaren Wortlaut hinaus) erst recht ebenfalls eine Bebauung an der Grundstücksgrenze nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO zulässt, wenn - wie hier - auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 2003 - 8 A 10257/03.OVG -, ESOVGRP, unter Hinweis auf Rechtsprechung des 1. Senats des Gerichts). Demzufolge ist die Bebauung ohne Abstand an der Ostseite des Baugrundstücks zum Grundstück der Antragstellerin hin auch bauordnungsrechtlich zulässig. Es bedarf demgegenüber keiner Entscheidung darüber, ob das geplante Vorhaben auch die Abstandsflächenbestimmungen zum westlichen Nachbargrundstück hin einhält. Denn insoweit könnte die Antragstellerin eine Verletzung in ihren eigenen subjektiven Rechten nicht geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da dieser mit der Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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