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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.06.2007
Aktenzeichen: 8 C 10039/07.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8
BauGB § 3
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4
BauGB § 4
BauGB § 4 Abs. 2
BauGB § 4 a
BauGB § 4 a Abs. 3
BauGB § 10
BauGB § 10 Abs. 2
BauGB § 10 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 13
BauNVO § 1
BauNVO § 1 Abs. 10
BauNVO § 1 Abs. 10 Satz 1
BauNVO § 1 Abs. 10 Satz 3
BauNVO § 1 Abs. 10 Satz 4
BauNVO § 9
Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10039/07.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans "Horstgelände I" der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1982 und enthält für den kleineren westlichen Teil die Festsetzung eines Industriegebiets (GI). Innerhalb dieses Gebiets liegen die im Eigentum des Herrn M. M. stehenden Flurstücke ..., ... und ..., die allein Gegenstand der 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans sind. Auf den Grundstücken betreibt der Eigentümer die in den 1990`iger Jahren bestandskräftig genehmigte Diskothek "A ..." (1.750 m² Hauptnutzfläche). Die wesentliche Änderung des Bebauungsplans liegt in der hinzugekommenen textlichen Festsetzung, dass Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Diskothek auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO allgemein zulässig sind; die Diskothek darf eine Hauptnutzfläche von 2.700 m² nicht überschreiten. Zielsetzung der Änderungsplanung sei es - so heißt es zuletzt -, durch die planungsrechtliche Sicherung des Diskothekenstandorts Arbeitsplätze in Kandel dauerhaft zu sichern bzw. zu schaffen.

Auf in nördlicher Richtung angrenzenden, ebenfalls im Bereich des ausgewiesenen Industriegebiets gelegenen Grundstücken befinden sich zwei weitere Diskotheken, die in den 1990`iger ("N.", Flurstück ..., im Eigentum des Herrn M. stehend; 421 m² Hauptnutzfläche) bzw. in den 1980`iger Jahren ("A.", Flurstück ... und ...; 2.000 m² Hauptnutzfläche) bestandskräftig genehmigt wurden. Die Grundstücke des Antragstellers (Nrn. ... und ...), auf denen er einen metallverarbeitenden Betrieb führt, liegen ebenfalls im Geltungsbereich des Industriegebiets.

Nach Einleitung des Planänderungsverfahrens im Juli 2005 und Herausnahme der zunächst auch einbezogenen Parzellen der Diskothek "A." im Dezember 2005 erfolgte die (erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Am 06. April 2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die 5. Änderung des Bebauungsplans als Satzung.

Gegen die im Mai 2006 ausgefertigte und bekannt gemachte Änderungssatzung richtet sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers. Das Verfahren sei nicht fehlerfrei abgelaufen. So sei ein Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt worden, der nicht mit dem später beschlossenen Entwurf übereinstimme. Es sei unbekannt, ob die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Bürger rechtzeitig geprüft worden seien; gegenüber dem Antragsteller sei jedenfalls eine Mitteilung des Ergebnisses unterblieben. Auch mangele es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Satzung, denn sie laute auf die Änderung des Bebauungsplans "Am H.". Des Weiteren fehle es am Erfordernis für die Änderungssatzung, denn dieses liege allein im privaten Interesse eines einzelnen Grundstückseigentümers an der Fortführung des Diskothekenbetriebs "A ...". Die spätere Begründung der Planung - Sicherung und Erhalt von Arbeitsplätzen in Kandel - sei nur vorgeschoben, um den Anschein eines städtebaulichen Konzepts zu schaffen, das nicht - wie zunächst als Begründung vorgetragen - in der Planungs- und Investitionssicherheit sowie der Anpassung an aktuelle Marktverhältnisse eines einzelnen Unternehmers liegen könne. Als unzulässig erweise sich jedenfalls die Festsetzung der Änderungsplanung nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Voraussetzung hierfür sei nämlich eine Änderung der Rechtslage, die die Unzulässigkeit einer zuvor rechtmäßigen Anlage herbeiführe. Hieran fehle es, denn es sei weder ein neues Baugebiet festgesetzt worden noch sei allein durch die Neufestsetzung die Nutzung der Anlage unzulässig geworden. An der von Beginn an gegebenen Unzulässigkeit der Diskothek in einem Industriegebiet habe sich durch die Änderung des Bebauungsplans nichts geändert. Es stelle einen Missbrauch des § 1 Abs. 10 BauNVO dar, wenn ein rechtswidriger städtebaulicher Zustand durch die ermöglichte Erweiterung der Anlage aufgrund einer Bebauungsplanänderung noch verstärkt und legalisiert werde. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei auch nur bei im Verhältnis zur Baugebietsgröße kleinen "Einsprengseln" anerkannt, wovon bei einer künftigen Zulassung einer Hauptnutzfläche von 2.700 m² bei einer Gesamtbaufläche von 8.600 m² nicht mehr ausgegangen werden könne. Auch sei die Aufgabe der Nutzung der Diskothek "N." als Annex zur Diskothek "A ..." nicht hinreichend sicher und dauerhaft durch den städtebaulichen Vertrag ausgeschlossen. Angesichts der für die benachbarten Anlagen drohenden Verschlechterungen werde die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets in seinen übrigen Teilen schließlich nicht mehr gewahrt: Parkende Fahrzeuge der Diskothekenbesucher würden - wie schon bisher - die Zufahrt zu den Industriebetrieben behindern; emissionsintensive Betriebe müssten mit zusätzlichen Auflagen rechnen. Deshalb mangele es auch an einer fehlerfreien Abwägung und Konfliktbewältigung der Änderungsplanung. Zusätzlich hätten die von den benachbarten Industriebetrieben auf die Arbeitnehmer und die Besucher der Diskothek ausgehenden Emissionen Berücksichtigung finden müssen. Die Schaffung ausreichender Straßen- und Parkflächen für das erhöhte Besucheraufkommen sei zu regeln gewesen. Weiter sei ein Lärmgutachten zu der Frage einzuholen gewesen, ob durch die Erweiterung der Diskothek "A ..." die nach der TA-Lärm 1998 zulässigen Grenzwerte für alle Anlagen des Gebiets überschritten würden. Hinsichtlich des vorgeschobenen Planungsziels - der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen - fehle es an Ermittlungen und einer hinreichenden Auseinandersetzung.

Der Antragsteller beantragt,

die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans "Horstgelände I" für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Verfahrensfehler bei dem Erlass der Änderungssatzung habe es nicht gegeben. Der öffentlich ausgelegte Planentwurf weiche von dem schließlich beschlossenen Plan insoweit ab, als er auch die unverändert gebliebenen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich wiedergebe. Darin liege eine den Planinhalt nicht ändernde Klarstellung, die keiner erneuten öffentlichen Auslegung bedurft habe. Auch hindere ein einmaliges Schreibversehen im Bekanntmachungstext angesichts mehrfacher Nennung des Bebauungsplans "Horstgelände" sowie des Hinweises, dass von der Änderung ausschließlich das Grundstück des "Musikparks A ..." betroffen sei, nicht die Wirksamkeit der Bekanntmachung. Die Änderungsplanung sei ferner erforderlich und diene nicht allein privaten Interessen. Sie trage der Anpassung an sich wandelnde Marktverhältnisse im Diskothekenbereich und damit der Arbeitsplatzsicherung Rechnung, also Belangen der Wirtschaft. Von einer zunächst auch für das Grundstück mit der Diskothek "A." vorgesehenen Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO sei mangels Bekundung eines Erweiterungsinteresses der Grundstückseigentümer in der Folge abgesehen worden. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei ebenfalls rechtmäßig. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, gebietsfremden Anlagen in einem Baugebiet erweiterten Bestandsschutz und damit Planungs- und Investitionssicherheit zu gewähren. Dies gelte auch für Anlagen, die bereits vor der Festsetzung des Baugebiets formell und materiell unzulässig gewesen seien. Die schon ausreichende materielle Illegalität müsse nicht auf eine Neufestsetzung eines Baugebiets und damit eine neue Rechtslage zurückgehen. Die Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Neufestsetzung und Unzulässigkeit der Anlage ergebe sich schon nicht aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO. Die endgültige Aufgabe der Diskothek "N." sei durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert, in dem der Eigentümer auf die hierfür erteilte Baugenehmigung verzichte, sofern er eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Erweiterung der Diskothek "A ..." erhalte. Dass die Änderungsplanung die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen beeinträchtige, sei weder nach dem Verhältnis der betroffenen Flächen noch mit Blick auf die Möglichkeiten der Weiterentwicklung der industriegebietstypischen Nutzungen erkennbar. Von der nur beschränkten Flächenausweitung für Diskotheken in dem Gebiet seien keine wesentliche Verkehrszunahme oder sonstigen unzumutbaren Auswirkungen auf die übrigen Industriegrundstücke zu erwarten. Von daher seien auch keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans "Hostgelände I" ist unbegründet.

Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn er kann geltend machen, durch die Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er vermag sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) seiner privaten Belange zu berufen. Zu diesen Belangen gehört das Interesse eines auch außerhalb des (geänderten) Plangebiets begüterten Eigentümers, vor einschränkenden Anforderungen an die Nutzbarkeit seines in einem festgesetzten Industriegebiet belegenen Betriebs aufgrund der planerischen Erweiterungsmöglichkeit baugebietsfremder, kerngebietstypischer Vergnügungsstätten gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, BauR 1991, 435 und juris, Rn. 13 f.). Abwägungserheblich ist ferner das Interesse, von der Überlastung der auch der Grundstückserschließung des Antragstellers dienenden Straßen im Industriegebiet verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, wie vor; NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7).

Der Normenkontrollantrag ist allerdings unbegründet.

I. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten erweist sich die im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) erfolgte Änderung des Bebauungsplans als fehlerfrei.

1. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange sind ordnungsgemäß beteiligt worden (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB).

a) Die Antragsgegnerin hat zwar eingeräumt, dass der Entwurf der Bebauungsplanänderung, wie er Gegenstand des Beteiligungsverfahrens gewesen ist, nicht mit der Endfassung des Änderungsplans, die der Stadtrat der Antragsgegnerin am 06. April 2006 als Satzung beschlossen hat, inhaltlich identisch ist. Dies hat jedoch keine verfahrens- oder gar materiell-rechtlichen Auswirkungen. Die Abweichungen stellen insbesondere keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im Sinne des § 4 a Abs. 3 BauGB dar, die eine erneute Auslegung des Plans und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zur Folge hätte haben müssen.

Dies gilt zunächst insoweit, als erstmals die beschlossene Planurkunde im Rahmen der Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zur Bestimmung der maximal zulässigen Hauptfläche der Diskothek "A ..." zusätzlich die Ausführung "Definition und Ermittlung gemäß DIN 277, Teil 2, Ausgabe Juni 1987" aufweist. Insoweit handelt es sich lediglich um eine - von der Änderung bzw. Ergänzung im Sinne des § 4 a Abs. 3 BauGB abgrenzbare - Klarstellung des von dem Plangeber von vornherein Gewollten und auch zum Ausdruck Gebrachten (vgl. den Vorentwurf zur Begründung des Änderungsplans vom August 2005, S. 2, Ziffer 4 der Planverfahrensakte), die keine erneute Auslegung des Planentwurfs erforderlich macht (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 822, 823, ebenfalls zu einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 4 a Rn. 4).

Die zeichnerische, farbige Einfügung einer Baugrenze an der nördlichen und östlichen Grenze des Diskothekengrundstücks "A ..." in der Endfassung des Plandokuments stellt der Sache nach keine Änderung bzw. Ergänzung des dem Beteiligungsverfahren zugrunde gelegten Planentwurfs dar. Denn die eingeführte Linie läuft auf der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Gebietsnutzungen und befindet sich unmittelbar an der Linie zur Markierung der Grenze des von der Änderungsplanung betroffenen Gebiets, was bedeutet, dass eine materielle Änderung der Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche im Vergleich zu dem Beteiligungsentwurf nicht gegeben ist. Diese Betrachtung erfährt eine Bestätigung durch die zusätzliche, in den beiden Plänen unverändert gebliebene (hell- und dunkelgraue) Farbkennzeichnung der überbaubaren bzw. nicht überbaubaren Grundstücksflächen.

Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans liegt auch nicht darin, dass dieser die von der Änderungsplanung unberührt bleibenden zeichnerischen Festsetzungen zu den übrigen Teilen des Industriegebiets enthält, die jedoch keinen Niederschlag mehr in dem beschlossenen Änderungsplan gefunden haben. Dabei handelt es sich allein um Regelungen außerhalb der Grenze des von der 5. Änderungsplanung betroffenen Gebiets, die für die Änderungsplanung ohne Bedeutung sind. Von ihnen kann auch nicht die von dem Antragsteller angesprochene Verwirrung darüber ausgehen, was Gegenstand und Inhalt der Änderung des Bebauungsplans sein soll. Sowohl farblich als auch zeichnerisch macht der ausgelegte Planentwurf für einen verständigen Betrachter die Grenze und damit auch Gegenstand und Inhalt der 5. Änderung des Bebauungsplans "Horstgelände I" ohne weiteres deutlich.

Schließlich begründet die Übernahme der nach dem Bebauungsplan bereits geltenden textlichen Festsetzungen in die Änderungsplanung, auch soweit sie die von ihr betroffene Änderungsfläche betreffen, nicht das Erfordernis einer erneuten Auslegung im Sinne des § 4 a Abs. 3 BauGB. Es handelt es sich um eine unbeachtliche Klarstellung über die fortgeltenden Bestimmungen des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 822, 823).

b) Der Beteiligung der Öffentlichkeit haften des weiteren insoweit keine Fehler an, als es um die gesetzliche Vorgabe geht, fristgemäß von den Bürgern abgegebene Stellungnahmen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Stadtrats am 06. April 2006 ist zeitlich vor der Beschlussfassung über die Änderungssatzung an diesem Tag eine Prüfung der Stellungnahme des Antragstellers vom 23.02.2006 (und anderer) durch den Stadtrat vorgenommen worden (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 06.04.2006, Ziffer 10 der Planverfahrensakte). Damit ist der erste in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB geregelte Verfahrensschritt vollzogen worden. Unschädlich ist es, dass der zweite Verfahrensschritt - die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung - erst auf Aufforderung des Antragstellers und zeitlich nach der Beschlussfassung über die Änderungssatzung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 08.05.2006 (unter Beifügung des Beschlussauszugs zur entsprechenden Stadtratsitzung) erfolgt ist (vgl. Ziffer 12 der Planverfahrensakte). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB oder aus sonstigen Rechtsgründen keine Bedenken daran, die abschließende Entscheidung über Anregungen dem Satzungsbeschluss vorzubehalten und das Ergebnis der Prüfung auch noch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans mitzuteilen (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 206 und juris, Rn. 5 f.).

2. Die Änderungssatzung ist ferner ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Der Bekanntmachung nach vorgenannter Vorschrift kommt keine Anstoßwirkung zur Mitwirkung an der Bauleitplanung wie bei der Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB zu (vgl. BVerwGE 55, 369 [375 ff.]). Ihre Bedeutung liegt allein darin, unzweifelhaft deutlich zu machen, welcher Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden soll. Damit soll den Adressaten (nur) bewusst gemacht werden, dass sie Betroffene sind. Wegen des beschränkten Zwecks der Bekanntmachung genügt eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets und ist es im Übrigen ausreichend, wenn sich der genaue Geltungsbereich des Plans aus dem Gesamtvorgang der Verkündung einschließlich des ausgelegten Plans ergibt (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1570 [1571]; NJW 1985, 1569 [1569]; Battis, a.a.O., § 10 Rn. 35). Eine hinreichende Kennzeichnung des von der Änderung betroffenen Bebauungsplangebiets bietet der hier streitgegenständliche Bekanntmachungstext. Denn er enthält neben der dreifachen Bezeichnung der geänderten Bebauungsplans "Horstgelände I" zusätzlich den Hinweis, dass die Planänderung ausschließlich die Grundstücke des Musikparks "A ..." betrifft. Damit ist der betroffene Adressatenkreis eindeutig erkennbar. Es ist unschädlich, dass an einer Stelle des Textes fälschlicherweise (auch) der Bebauungsplan "Am Höhenweg" Erwähnung findet.

II. Auch in materieller Hinsicht verstößt der Änderungsbebauungsplan nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 1222 [1223]; BauR 2005, 818 [818]).

Hiervon ausgehend liegt keine im bloß privaten Interesse eines einzelnen Grundstückseigentümers gründende Planung ohne erkennbare städtebauliche Zielsetzung vor. Der Gemeinde ist es - so auch hier - nicht verwehrt, angestoßen durch private Interessen eine Bebauungsplanänderung vorzunehmen, die sich nur auf einzelne oder wenige Grundstücke bezieht (vgl. OVG RP, BauR 1986, 412 [412 f.]). Dies ist jedoch nur solange unschädlich, als gleichzeitig städtebauliche Gründe hinter der Änderungsplanung stehen. Daran fehlt es hier nicht. Ausweislich der Begründung (vgl. S. 1 f.) ist es Ziel der Bebauungsplanänderung, durch die planungsrechtliche Sicherung des Standorts der Diskothek "A ..." in ihrem tatsächlichen Umfeld Arbeitsplätze in Kandel dauerhaft zu sichern bzw. neu zu schaffen. Damit berücksichtigt die Antragsgegnerin das städtebauliche Ziel der Erhaltung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und verfolgt damit zumindest gleichermaßen Belange der Wirtschaft und das Interesse an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a und c BauGB). Auch wenn insoweit nicht ohne weiteres das vorrangige Ziel der Planung - sofern es ein solches gibt - herausgefiltert werden kann, ist gleichwohl von einer nachvollziehbaren planerischen Konzeption auszugehen. Ihr kann nicht vorgehalten werden, sie lasse die verfolgten Ziele im Unklaren, sie stelle erkennbar einen städtebaulichen Missgriff dar oder sei offenkundig unrealistisch bzw. nur vorgeschoben und von der Gemeinde eigentlich gar nicht gewollt. Ihr kann ebenfalls nicht entgegen gehalten werden, sie legalisiere (mittelbar) einen materiell rechtswidrigen Planungszustand, nämlich den Betrieb einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte in einem Industriegebiet. Denn es ist grundsätzlich zulässig, planwidrige Zustände durch entsprechende Planänderungen zu heilen, vorausgesetzt, der Heilung liegt ein unter städtebaulichen Gesichtspunkten gebietsbezogenes Konzept zugrunde (vgl. OVG RP, a.a.O.). Dass es daran vorliegend nicht mangelt, ist dargelegt worden.

2. Die Regelung in Ziffer I.1.2 der textlichen Festsetzung des Änderungsplans, wonach Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der bestehenden Diskothek "A ..." allgemein zulässig sind, steht in Einklang mit § 1 Abs. 10 BauNVO.

a) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet. Er ist nicht deshalb verschlossen, weil die vorhandene Diskothek "A ..." Bestandsschutz nur aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt und ihre materiellrechtliche Rechtswidrigkeit nicht erst Folge einer (Neu)Festsetzung eines Baugebiets ist (so auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 108; Ziegler in Brügelmann, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 408; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 1 Rn. 105; Stock, ZfBR 1990, 123 [124]; ferner NdsOVG, NVwZ-RR 2004, 817 und juris, Rn. 11 ff.). Der Auffassung des Antragstellers, wonach eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ausschließlich bei der Festsetzung eines Baugebiets in Betracht kommt, die die Unzulässigkeit einer zuvor rechtmäßigen Anlage bedingt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 1 Rn. 140, 143 und Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 1 Rn. 123, jeweils ohne nähere Begründung), vermag der Senat nicht zu folgen. Für ein in diesem Sinne beschränktes Verständnis vom Anwendungsbereich der Vorschrift lassen sich tragfähige Gesichtspunkte nicht anführen.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 10 BauNVO dient dem offenkundigen Sinn und Zweck der Planungs- und Investitionssicherheit für vorhandene, nicht baugebietstypische bauliche oder sonstige Anlagen (vgl. BVerwG, BauR 2002, 1665 und juris, Rn. 4; BauR 1999, 1136 und juris, Rn. 12). In Ausführung der gesetzlichen Vorgabe des - nunmehrigen - § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB verfolgt sie das städtebauliche Anliegen der Standortsicherung bereits vorhandener Nutzungen durch die Möglichkeit zu Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen. Eine Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 10 BauNVO auf zumindest zu irgendeinem früheren Zeitpunkt genehmigungsfähige Anlagen ist von daher weder sachgerecht noch städtebaulich geboten, zumal es der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich freisteht, auch zugunsten planwidrig genehmigter Anlage Festsetzungen zu treffen und diese nachträglich auf planungsrechtlich einwandfreie Grundlage zu stellen (vgl. OVG RP, a.a.O.).

Dass Sinn und Zweck der Festsetzungsmöglichkeit des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht eine materiell rechtmäßige Anlage voraussetzen, die anlässlich einer Festsetzung eines Baugebiets unzulässig wird, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach sollten jenseits der Regelungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO, die für Überplanung vorhandener Baulichkeiten als unzureichend empfunden wurden, mit § 1 Abs. 10 BauNVO die Möglichkeiten bestandsorientierter Bauleitplanungen erweitert und verbesserte Rechtsgrundlagen vor allem für die Bauleitplanung in überwiegend bebauten Gebieten geschaffen werden (vgl. BR-Drucks. 354/89, S. 1, 23 f.). Hierzu sah sich der Verordnungsgeber durch die Vorläuferregelung des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB veranlasst (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile). Zur Unterstützung der Innenentwicklung und der Absicherung von Investitionen erachtete er daher die Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO für erforderlich, die Festsetzungen zugunsten solcher Nutzungen zulassen sollte, die nach der Baugebietsvorschrift nicht vorgesehen sind (vgl. BR-Drucks. 354/89, S. 21, 23 f.). Zwingende Beschränkungen der Anwendbarkeit der Vorschrift insbesondere im Sinne der Auffassung des Antragsstellers lassen sich den Verordnungsmaterialien indes nicht entnehmen. Das Ziel eines situationsgerechten erweiterten Bestandsschutzes sieht der Verordnungsgeber sichergestellt (allein) durch die allgemein geltenden Grundsätze in § 1 BauGB und durch § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, wonach die allgemeine Zwecksbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss (vgl. BR-Drucks. 354/89, S. 25, 42).

Auch der weit gefasste Wortlaut des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO gebietet kein seine Anwendung einschränkendes Verständnis im erörterten Sinne. Er bringt nicht zum Ausdruck, dass allein eine materiell zulässige vorhandene Anlage Gegenstand einer bestandsorientierten Planung sein kann, und erst recht nicht, dass eine (geänderte) Baugebietsfestsetzung die Ursache für ihre Baugebietsunverträglichkeit sein muss.

Aus der Formulierung "... bei Festsetzung eines Baugebiets ..." in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO (Hervorhebung durch den Senat) kann entgegen der Auffassung des Antragstellers darüber hinaus nicht gefolgert werden, dass nur mit einer (erstmaligen oder neuen) Baugebietsfestsetzung von der Festsetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden darf. Vor dem Hintergrund des auch auf die Entstehungsgeschichte zu stützenden Sinn und Zwecks der Vorschrift ist kein Grund ersichtlich, der es geboten oder gar zwingend erscheinen ließe, den hier zu entscheidenden Fall einer baugebietswidersprechenden Nutzung bei Aufrechterhaltung des Baugebietscharakters von der Möglichkeit einer bestandsorientierten Anlagenplanung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO auszuschließen. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich, aus welcher Erwägung heraus die erstmalige/neue Festsetzung eines Baugebiets gegenüber einem Fall der Beibehaltung eines (schon früher festgesetzten) Baugebiets privilegiert sein könnte. Es ergäben sich vielmehr Zweifel, aus welchem Grund gerade in der zuletzt genannten Konstellation der Gemeinde eine planungsrechtliche Erleichterung versagt und sie zu einer neuen Gesamtplanung gezwungen sein sollte, während sie dieser enthoben werden soll, wenn sie den Baugebietscharakter neu festzusetzen beabsichtigt. Dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht die gleichzeitige Festsetzung eines Baugebiets verlangt, lässt sich schließlich an dem Wortlaut des § 1 Abs. 10 Satz 4 BauNVO festmachen, der regelt, dass die Sätze 1 bis 3 des § 1 Abs. 10 BauNVO auch für die Ergänzung und (hier einschlägig) die Änderung von Bebauungsplänen gelten.

b) Die textliche Festsetzung in Ziffer I.1.2 erfüllt auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO.

aa) Die vorhandene Diskothek wäre in dem - nach gesamträumlicher Betrachtung (vgl. BVerwG, BauR 2002, 1665 und juris, Rn. 4 ff.) - überwiegend bebauten Industriegebiet unzulässig. Die Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO betrifft vorliegend nur eine untergeordnete Fläche innerhalb des Industriegebiets, für die - wie zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits ausgeführt - städtebauliche Gründe streiten. In der Begrenzung der zulässigen Hauptnutzfläche liegt eine nähere Ausgestaltung nach § 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO.

bb) Es ist darüber hinaus festzustellen, dass trotz der planerischen Festsetzung die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleibt (§ 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO).

Unter Berücksichtigung der durch Diskothekenbetriebe geprägten Vorbelastung des Industriegebiets und der nur beschränkt zulässigen Erweiterung der Hauptnutzfläche der bestehenden Diskothek "A ..." um maximal 600 m² (Saldo aus dem beabsichtigten Wegfall der Nutzung der Diskothek "N." mit einer Hauptnutzfläche von 421 m² und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Erweiterung auf 2.700 m² Hauptnutzfläche bei derzeitiger Nutzung von 1.750 m² Hauptnutzfläche) stehen einer allgemeinen Nutzbarkeit des Industriegebiets im übrigen Bereich keine durchgreifenden Hindernisse entgegen. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass das Industriegebiet seiner Baugebietsbestimmung nach ein Gebiet ist, in dem erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind (vgl. § 9 Abs. 1 BauNVO). Ein Nebeneinander von immissionsträchtigen Betrieben in einem solchen Gebiet (hier Industriebetrieben und Diskotheken) dürfte daher nur in eingeschränktem Umfang zu Unverträglichkeiten der von beiden Betriebstypen ausgehenden Belästigungen führen. Daher kann bei der hier anstehenden Bewältigung der Gemengelage auch nicht uneingeschränkt der Grundsatz gelten, dass Vergnügungsstätten nach dem Baugebietskatalog der §§ 2 ff. BauNVO einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung unterliegen (vgl. VGH BW, DÖV 2007, 348 [348]; vgl. ferner BR-Drucks. 354/89, S. 32 f.).

Das Industriegebiet wird auch angesichts der mit einer erweiterten Diskothekennutzung einhergehenden Verkehrszunahme nicht mit unzumutbaren Einschränkungen konfrontiert werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung - von dem Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen, dass in den ersten Monaten nach der Eröffnung der Diskothek "A ..." (Zeitraum 1999/2000) Besucherparkverkehr vielfach die Zufahrten zu den weiteren (auch im Schichtbetrieb genutzten) Betriebsgrundstücken des Industriegebiets behindert habe, es aber seit der Normalisierung des Besucherstroms und der Schaffung zusätzlicher Parkplätze auf dem westlich an die Diskothek angrenzenden Grundstück keinerlei Beschwerden mehr in dieser Richtung gegeben habe. Wegen der nach dem Änderungsplan nur beschränkten Möglichkeit, die Hauptnutzfläche der Diskothek "A ..." zu erweitern (um netto 600 m²), wird mit einer besonders starken Zunahme des Verkehrs, der die derzeit ausgeglichenen Verkehrsverhältnisse auf den Straßen des Gebiets in eine unzumutbare Situation umschlagen lassen könnte, nicht zu rechnen sein.

Dass mit der Änderungsplanung eine Erweiterung der Diskothekennutzung in dem Industriegebiet insgesamt letztlich nur um maximal 600 m² Hauptnutzfläche verbunden ist (s.o.), vermag der Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf eine nicht dauerhaft gesicherte endgültige Aufgabe der Diskothek "N." anzuzweifeln. Der insoweit zwischen dem Grundstückseigentümer Herrn M. und der Antragsgegnerin im Juli 2005 geschlossene Vertrag beinhaltet die Vereinbarung, dass der Grundstückseigentümer und Betreiber auf die für die Diskothek "N." erteilte Baugenehmigung verzichtet, sofern er eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Erweiterung der Diskothek "A ..." im Sinne der Änderungsplanung erhält (vgl. Ziffer II und IV des Vertrags). Der Antragssteller hat nicht aufzeigen können, welches Interesse nicht nur der Betreiber der beiden Diskotheken, sondern auch die Antragsgegnerin an einer Aufhebung des Vertrags haben sollten. Unabhängig davon bestünde für die Gemeinde nach evtl. Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Eigentümer oder einen Rechtsnachfolger die Möglichkeit, den Bebauungsplan unter Begleitung der allgemeinen planungsrechtlichen Sicherungsmechanismen (wie z.B. Zurückstellung eines Baugesuchs, Veränderungssperre) erneut (ggf. unter Aufgabe der Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO) zu ändern. Von daher ist die von dem Antragsteller angemahnte fehlende Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch zur Sicherung des Vertrags unschädlich; sie steht nach dessen Inhalt im Übrigen unter dem Vorbehalt der bestandskräftigen Erteilung der Baugenehmigung für eine erweiterte Nutzung der Diskothek "A ..." (vgl. Ziffer IV des Vertrags).

3. Schließlich genügt die Änderungsplanung den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Danach sind auch bei der Änderung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat die privaten Interessen des Antragstellers an einer uneingeschränkten Nutzung seines in einem Industriegebiet gelegenen Betriebsgrundstücks - auch was seine ungehinderte Zuwegung anbelangt - in die Abwägung eingestellt und nicht zu gering gewichtet. Weiterer Ermittlungen etwa zu den Auswirkungen der Planung auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen hat es nicht bedurft. Die Abwägung trägt auch dem Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung.

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, steht angesichts der nur beschränkten Erweiterungsmöglichkeit für die Diskothek "A ..." und der Flächenkonzentration von Diskotheken in dem Industriegebiet eine bedeutsame Verkehrszunahme, die unzumutbare Straßen- und Zufahrtsverhältnisse in dem Gebiet zur Folge hätte, nicht zu erwarten. Die Entwicklung in der Vergangenheit und die aktuelle Verkehrssituation vor Ort zeigen, dass einer eventuellen Verkehrszunahme u.a. durch die Schaffung von Stellplätzen im Umfeld der Diskothek begegnet werden kann, ggf. sogar muss. Es bestehen mit Blick auf den zwischen dem Diskothekenbetreiber und der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag über den Verzicht der Baugenehmigung für die Diskothek "N." auch keine Bedenken, dass die gewerblichen Betriebe in der Umgebung mit einer großzügigeren Erweiterung der Diskothek "A ..." rechnen müssen (s.o.).

Anhaltspunkte für eine Ausschöpfung des Immissionswertes der TA-Lärm für ein Industriegebiet durch die geplante Erweiterungsmöglichkeit der Diskothek sind vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Ermittlungen der Antragsgegnerin waren von daher nicht veranlasst.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebe in der Umgebung einer (beschränkt erweiterten) Diskothek mit sonstigen zusätzlichen unzumutbaren Einschränkungen rechnen müssen, etwa mit Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer und Besucher der Diskothek vor industriegebietstypischen Immissionen. Solche Schutzpflichten dürften - wenn überhaupt - bereits für den Bestand der Diskothek gelten.

Schließlich ist die Änderungsplanung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie nicht auch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für das Grundstück, auf der die Diskothek "A." betrieben wird, vorsieht. Es unterliegt keiner Beanstandung, dass die Antragsgegnerin von der Festsetzungsmöglichkeit zurückhaltend Gebrauch gemacht hat, nachdem die Betreiber dieser Diskothek im Rahmen des Planungsverfahrens Erweiterungsabsichten für ihren Betrieb nicht haben erkennen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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