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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 8 C 10152/04.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, AEG, BGB, BauGB, EBO


Vorschriften:

VwGO § 42
VwGO § 42 Abs. 2
AEG § 18
AEG § 18 Abs. 1
AEG § 18 Abs. 1 S. 1
AEG § 18 Abs. 2
AEG § 18 Abs. 2 S. 1
AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AEG § 20
AEG § 20 Abs. 7
AEG § 20 Abs. 7 S. 1
AEG § 20 Abs. 7 S. 2
BGB § 311b
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 5
BauGB § 36
BauGB § 36 Abs. 1
EBO § 4
EBO § 4 Abs. 1
Zu den Klagemöglichkeiten einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Hangsicherungsmaßnahmen entlang einer Bahnstrecke.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10152/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Eisenbahnrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2004, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung, mit der die Beklagte der Beigeladenen die Durchführung von Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen entlang der Bahnstrecke Köln-Bingen u.a. auf der Gemarkung der Klägerin genehmigt hat.

Im Februar/März 2002 kam es entlang der Bahnstrecke Köln- Bingen zu Hangrutschungen bei Bad Salzig (Bahn-km 113,4-113,5) sowie zwischen St. Goar und Boppard (Bahn-km 119,488 - 129,774). Die Beigeladene führte daraufhin nach geologischer Begutachtung in Gestalt einer Sofortmaßnahme unter ökologischer Bauleitung Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen in diesem Bereich durch. Auf Bopparder Gebiet bestanden die Maßnahmen zwischen Bahn-km 119,488 bis 120,975 (Los 1) im Wesentlichen in einer Beseitigung des Hangbewuchses sowie der Anbringung von Fanggittern und -zäunen. An der Strecke von Bahn-km 113,4 bis 113,5 (Los 10) wurde der Hang großflächig mit Betonrippen stabilisiert.

Mit Erklärungen vom 03. und 24. September 2002 sowie vom 24. Oktober 2002 erteilte der Bürgermeister der Klägerin der Beigeladenen die Zustimmung zur Inanspruchnahme der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke Gemarkung B.S., Flur ... Nr. ...., Gemarkung W., Flur ... Nr. ... und Gemarkung B. Flur ... Nr. ... für die Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen. Die Zustimmungserklärungen legte die Beigeladene der Beklagten am 21. November 2002 vor.

Mit Schreiben vom 02. Mai 2003 widerrief der Bürgermeister der Klägerin diese Zustimmung betreffend die Grundstücke Gemarkung B. Flur ... Nr. ... und Gemarkung B.S. Flur ... Nr. ... . Zur Begründung führte er aus, die großflächige Spritzbetonversiegelung im Bereich des Bauloses 10 sei entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht auf die Hangrutschung zurückzuführen. Diese habe nach einem Gutachten des geologischen Landesamtes vom 14. Mai 2001 lediglich eine Fläche von 6.000 qm betroffen, während die zweieinhalbfache Fläche letztlich versiegelt worden sei.

Als gerichtlich bestellter Pfleger von unbekannten Erben neun betroffener Privatgrundstücke stellte der Bürgermeister der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2003 "die erforderliche Zustimmung in Aussicht, wenn die Bahn AG zuvor die entsprechenden landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen mit der Stadt B. abstimmt und sicherstellt, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit der Stadt B. eingriffsnah in den betroffenen Gemarkungen durchgeführt werden".

Am 25. September 2003 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Plangenehmigung für die durchgeführten Maßnahmen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde der Beklagten mit, dass auf die Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - verzichtet werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Bl. 234) stellte die Beklagte gemäß § 3a UVPG fest, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil die nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens im Rahmen der landespflegerischen Begleitplanung bewertet und ausgeglichen werden könnten.

Nach dem landespflegerischen Begleitplan sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wesentlichen im Bereich des Bopparder Stadtwaldes und des Oelsberges auf der Gemarkung Oberwesel vorgesehen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 machte die Klägerin geltend, die im landespflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien nicht mit ihrem Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan abgestimmt. Sie selbst sowie neun weitere Grundeigentümer hätten im Lauf des Jahres 2002 kein Einverständnis mit den geplanten Maßnahmen erklärt. Ein Jahr nach dem Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 14. Mai 2001 habe keine Notwendigkeit für eine Sofortmaßnahme dieses Umfangs bestanden. Das Landschaftsbild werde durch die Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet massiv beeinträchtigt. Für den Schaden, den sie dadurch als große Fremdenverkehrsgemeinde im Bereich des als UNESCO-Welterbe anerkannten oberen Mittelrheintals erlitten habe, sei ein Ausgleich weder geleistet noch angeboten worden. Es sei nicht akzeptabel, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb ihres Gemeindegebietes durchgeführt würden.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003, der der Klägerin am 07. Januar 2004 zugestellt worden ist, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Plangenehmigung. Zur Begründung (C.2.3.2.1) führte sie aus, die vom Bürgermeister der Klägerin als Erbschaftspfleger abgegebene Erklärung sei als Zustimmung zu werten, da die Bedingungen für das Einverständnis erfüllt seien und sie zudem zurückzuweisen seien, da sie kein privates Recht im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AEG darstellten. Hinsichtlich der Stellungnahme der Klägerin als Träger öffentlicher Belange wies die Beklagte darauf hin, dass die Maßnahme erforderlich gewesen sei, da im Februar und Mai 2002 im Bereich des Gebietes der Klägerin neue Hangbewegungen entstanden seien. Das Kompensationskonzept sowie die landespflegerische Begleitplanung seien sinnvoll und ausgewogen (C.2.3.1.1). Soweit die Klägerin als Grundeigentümerin betroffen sei, habe sie ihr Einverständnis mit den genehmigten Maßnahmen erklärt. Der Schadensersatzforderung betreffend die Aufopferung städtischer Grundstücke werde dem Grunde nach entsprochen; die Höhe der Entschädigung sei außerhalb der Plangenehmigung privatrechtlich zu regeln. Ein Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bestehe nicht. Den Belangen der Landschaftspflege sei durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen (C.2.3.2.4). Am 23. Januar 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält sich als betroffene Grundstückseigentümerin sowie als Trägerin der Planungshoheit für klagebefugt. Die Sicherungsmaßnahmen seien in einem Bereich durchgeführt, den ihr Flächennutzungsplan als forstwirtschaftliche Fläche und der Landschaftsplan als Waldfläche ausweise. Zudem sei sie in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB betroffen, weil ein notwendiges Baugenehmigungsverfahren unterlassen worden sei. Ihr kommunales Selbstgestaltungsrecht umfasse auch den Anspruch auf Abwägung ihres Interesses an der Gestaltung des Orts- und Landschaftbildes. Die Hangsicherungsmaßnahmen seien als störender Faktor zumindest von dem mit einer Seilbahn von Boppard aus erreichbaren Aussichtspunkt sichtbar und hätten negative Auswirkungen auf die touristische Attraktivität der Stadt. Die Plangenehmigung sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nichtig, weil sie keine "Betriebsanlagen der Eisenbahn" im Sinne des § 18 Abs. 1 AEG betreffe und die Beklagte daher unzuständig sei. Daher hätten die Sicherungsmaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren behandelt werden müssen, was zu Lasten ihres Beteiligungsrechts aus § 36 Abs. 1 BauGB unterblieben sei. Selbst wenn man eine Zuständigkeit der Beklagten anerkenne, hätte statt des Plangenehmigungverfahrens ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen des Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 AEG lägen nicht vor. Das Vorhaben sei UVP-pflichtig. Sie habe ihr Einverständnis als Grundeigentümerin wirksam widerrufen, bevor die Beigeladene den Genehmigungsantrag gestellt habe. Das Einverständnis sei mangels der nach § 311b BGB erforderlichen notariellen Beurkundung ohnehin unwirksam gewesen. Zudem seien durch die endgültige Entziehung von Eigentumsflächen ihre Rechte im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG betroffen. Schließlich sei die der Plangenehmigung zugrunde liegende Abwägung hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlerhaft. Vor allem sei insoweit die erforderliche UVP nicht durchgeführt worden. Zudem würden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die auf ihrem Gebiet erfolgten Eingriffe überwiegend in der Gemarkung Oberwesel durchgeführt. Die Ersatzmaßnahmen zum Ausgleich der 1,46 ha großen Betonversiegelung seien nur unverbindlich angeordnet und zudem zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes ungeeignet. Die notwendigen Maßnahmen seien daher jedenfalls in einem ergänzenden Planverfahren nachzuholen.

Die Klägerin beantragt,

die Plangenehmigung vom 22. Dezember 2003 für die Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen von Bahn-km 119.450 bis 120.975 (Los 1) und Bahn-km 113,400 bis 113,500 (Los 10) aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über die von ihr geforderten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in ihrem Gemarkungsgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die genehmigte Maßnahme sei aufgrund der geologischen Begutachtung im Jahre 2002 erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen, da in diesem Jahr erneute Hangbewegungen aufgetreten seien. Das von der Klägerin bemühte Gutachten des Geologischen Landesamtes aus dem Jahre 2001 sei insofern überholt gewesen. Sie sei für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen, da die an die Bahnlinie angrenzenden Felshänge im Rahmen der im 1856 erfolgten Konzessionierung der Bahnstrecke als Bahngelände gewidmet worden seien. Zudem habe auch ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden dürfen. Die von der Klägerin als Grundstückseigentümerin erteilte Zustimmung sei nicht wirksam widerrufen worden. Zum einen fehle es für den Widerruf an einem Stadtratsbeschluss. Zum anderen habe es sich um eine einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 BGB gehandelt, die mit Zugang unwiderruflich werde. Die nachträgliche Genehmigung der erforderlichen Sofortmaßnahmen sei in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde zutreffend als nicht UVP-pflichtig angesehen worden. Die Fläche von 1,46 ha sei entgegen den Angaben der Klägerin auch nicht "zubetoniert", sondern in Rippenform mit Zwischenräumen betoniert worden. Die Bepflanzung der Zwischenräume mit Stecklingen werde sukzessive zu einem begrünten Landschaftsbild führen. Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die Landschafts- und Flächennutzungsplanung der Klägerin sei nicht hinreichend verfestigt gewesen, um dem Vorhaben entgegengehalten werden zu können. Die Interessen der Klägerin seien im übrigen ausreichend abgewogen. Dass die Ausgleichsvorstellungen der Klägerin nicht in dem subjektiv gewünschten Ausmaß Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht rechtserheblich, da diese nicht Sachwalter des Umweltschutzes sei und zudem in der Gemarkung Oberwesel die Möglichkeit bestanden habe, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens zeitnah zu verwirklichen.

Auch die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Klagebefugnis der Klägerin. Diese habe den genehmigten Maßnahmen zugestimmt und die Zustimmung nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf scheide aus, weil sich die Beigeladene im Gegenzug zur Übernahme der Sicherungskosten bereit erklärt habe und daher ein vertragliches Verhältnis zustande gekommen sei. Die von der Klägerin in Bezug genommenen naturschutzrechtlichen Belange seien nicht von deren kommunaler Planungshoheit umfasst; mangels Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf Art. 14 GG könne sie auch als Grundeigentümer keine vollständige Rechtsprüfung der Plangenehmigung in naturschutzrechtlicher Hinsicht verlangen. Der Flächennutzungsplan mit der Darstellung der Eingriffsfläche als Fläche für die Forstwirtschaft sei keine hinreichend verfestigte kommunale Planung, die einen Eingriff in die Planungshoheit begründen könne. Schließlich sei auch das Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt, weil es sich um ein Verfahren der Fachplanung nach § 38 BauGB handele. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten sei auch erledigt, weil die genehmigte Maßnahme bereits vollständig durchgeführt sei. Die Plangenehmigung sei überdies rechtsmäßig. Die Klägerin werde in ihrem Eigentum kaum spürbar betroffen, da nur wenige Quadratmeter ihrer Grundstücke in einer Weise in Anspruch genommen würden, die auf Verfügbarkeit und Nutzbarkeit ohne spürbare Auswirkungen seien. Das Ortsbild der Klägerin sei nicht betroffen. Eine Abstimmung mit dem während des Genehmigungsverfahrens erst in Aufstellung begriffenen Landschaftsplan der Klägerin habe stattgefunden. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde durch eine Bepflanzung am Ort des Eingriffs und durch Entbuschung von Weinbergsbrachen in der Nachbargemeinde Oberwesel ersetzt und ausgeglichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages zulässig.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Plangenehmigung nicht wegen Erledigung durch Vollzug entfallen. Der Vollzug eines Verwaltungsaktes führt grundsätzlich nicht zu dessen Erledigung, soweit eine Rückgängigmachung der Vollziehung möglich und bei objektiver Betrachtung sinnvoll erscheint (s. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 104). Vorliegend kann die Vollziehung der Plangenehmigung für die Baulose 1 und 10 zumindest insoweit sinnvoll rückgängig gemacht werden, als eine Zuordnung anderer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. eine andersartige technische Ausführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommt. Auch die TeilAnfechtung der Plangenehmigung rechtfertigt keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Plangenehmigung ist im Hinblick auf die Selbständigkeit der einzelnen Baulose ohne weiteres teilbar, zumal auch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen den jeweiligen Baulosen im landespflegerischen Begleitplan (S. 47 und 55) genau zugeordnet sind.

Die Klägerin ist auch klagebefugt. Angesichts ihres Vorbringens ist es nicht nach jeder möglichen Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass sie durch die angefochtene Plangenehmigung in ihren Beteiligungsrechten nach § 36 Abs. 1 BauGB (s. dazu Bad.-Württemb. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2001, BRS 64 Nr. 176), in ihrem kommunalen Selbstgestaltungsrecht (s. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994, Buchholz 442.09, § 18 AEG Nr. 3 sowie vom 31. Oktober 2001, BRS 63 Nr. 35) sowie in ihrem Anspruch auf Abwägung ihrer einfachrechtlich gewährleisteten Eigentümerposition (s. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, BVerwGE 97, 143) verletzt sein könnte. Hinsichtlich des Hilfsantrages folgt die Klagebefugnis aus einem möglichen Planergänzungsanspruch wegen behebbarer Abwägungsmängel gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG (s. zu dessen Charakter als materieller Ermächtigung zur Planergänzung die Kommentierung zur Parallelvorschrift des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG von Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs: VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rn 41a).

Die Klage hat jedoch in der Sache weder mit dem Haupt- (I) noch mit dem Hilfsantrag (II) Erfolg.

I. Die Klägerin kann eine Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung nicht verlangen, da diese sie ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Eine Verletzung des zum Schutz der kommunalen Planungshoheit begründeten Beteiligungsrechts der Klägerin gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB scheidet aus. Der Erlass einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung im Benehmen mit der Klägerin (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG) stellt vorliegend keine unzulässige Verdrängung einer gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit der Klägerin erteilbaren Baugenehmigung dar. Denn bei den strittigen Hangsicherungsmaßnahmen auf der Gemarkung der Klägerin handelt es sich um den Bau von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dem Fachplanungsrecht unterliegen.

Für die Auslegung des Anlagenbegriffs in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG ist die Legaldefinition in § 4 Abs. 1 EBO heranzuziehen (s. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996, NVwZ 1997, 920f.). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG durch Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1950). Diese Änderung sollte ausdrücklich nur klarstellende Funktion im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung haben (s. Begründung zum RegE, BR-Drs. 674/00, S. 147).

Nach § 4 Abs. 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Maßgebend für eine Bahnanlage ist demnach deren Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996, aaO.). Diese Voraussetzungen erfüllen die hier in Rede stehenden Sicherungsanlagen im Bereich der Baulose 1 und 10. Es handelt sich dabei um sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Gefährdung der linksrheinischen Bahnstrecke durch Hangrutschungen) zur Sicherung des Reise- und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb ist gegeben, da sich die Sicherungsanlagen entlang der Bahntrasse befinden. Sie erfüllen auch eine Verkehrsfunktion im Rechtssinne, da sie ausschließlich dazu dienen, die störungsfreie und sichere Benutzbarkeit der Bahngleise zu gewährleisten. Eine unmittelbare Verkehrsfunktion ist insoweit nicht erforderlich; es genügt, dass die Anlagen der Sicherung des Verkehrs dienen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 17. April 1986, BVerwGE 74, 144) gehören auch Dämme, Böschungen und Einschnitte - mithin ebenfalls Einrichtungen ohne unmittelbare Verkehrsfunktion - zu den Bahnanlagen. Dass die Sicherungsanlagen im Eigentum der Bahn stehen, ist hingegen für ihre Qualifizierung als Bahnanlage nicht erforderlich (s. Finder: AEG und BBahnG, § 36 BBahnG, Anm 2a).

2. Auch im Übrigen beinhaltet die Plangenehmigung keine unzulässige Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin.

a. Dass hinreichend verfestigte und konkrete kommunale Planungen berührt werden, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Hinweis auf die Ausweisung von "Flächen für die Forstwirtschaft" im Flächennutzungsplan sowie auf die Darstellung von Waldflächen im Landschaftsplan genügt nicht, um einen diesbezüglichen Abwägungsfehler der Beklagten aufzuzeigen. Von einer hinreichend bestimmten Planung, die der gemeindlichen Planungshoheit im Fachplanungsrecht eine abwägungsrelevante Position vermittelt, kann nämlich in aller Regel dann keine Rede sein, wenn - wie hier - eine Außenbereichsfläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt wird. Denn die planerische Aussage, die sich aus einer solchen Darstellung ergibt, geht nicht über den dem § 35 Abs. 2 BauGB eigenen Regelungsgehalt hinaus. Knüpft der Flächennutzungsplan lediglich an die Funktion an, die dem Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zukommt, so fehlt es an einer qualifizierten Standortzuweisung, über die sich die Planfeststellungsbehörde in einem Verfahren der Fachplanung nur im Wege der Abwägung hinwegsetzen darf (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993, VkBl 1995, 210).

Sonstige konkrete, aber noch nicht hinreichend verfestigte Planungsabsichten, die durch den Inhalt der Plangenehmigung unnötigerweise "verbaut" werden könnten (s. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, BVerwGE 100, 388), sind weder vorgetragen noch angesichts der topographischen Lage des in Frage stehenden Geländes ersichtlich.

b. Abwägungsfehler hinsichtlich des sogen. "Selbstgestaltungsrechts" der Klägerin, das ebenfalls von der Planungshoheit umfasst und daher abwägungserheblich ist (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1994, Buchholz 442.09, § 18 AEG Nr. 3 sowie vom 31. Oktober 2001, BRS 63 Nr. 35), sind der Beklagten nicht unterlaufen. Eine Betroffenheit dieses Rechts, das sich auf die Ortsbildgestaltung beschränkt, ist nicht erkennbar. Es kann jedenfalls nur durch Maßnahmen betroffen sein, die das Ortsbild entscheidend prägen und damit nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken." (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1994, aaO.). Diese Qualität kommt den in den Baulosen 1 und 10 genehmigten Maßnahmen nicht zu. Ungeachtet der Frage, ob diese Maßnahmen angesichts ihrer Entfernung von der Kernstadt von Boppard und seinen Stadtteilen überhaupt Auswirkungen auf das Ortsbild der Klägerin haben, prägen sie es jedenfalls nicht entscheidend und nachhaltig. Hinsichtlich der Fangzäune im Bereich des Bauloses 1 folgt dies schon aus ihrer relativen optischen Unauffälligkeit, die mit der Ausdehnung des unter den Zäunen befindlichen Pflanzenbewuchses noch zunehmen wird. Die Betonbewehrung des Hanges im Bereich des Bauloses 10 mag zwar in der ersten Zeit nach der Herstellung - wie die vorgelegten Lichtbilder beweisen - eine erheblich stärkere optische Beeinträchtigung darstellen. Indessen trägt der zum Bestandteil der Plangenehmigung erklärte landespflegerische Begleitplan (Ergänzung vom 08. Juli 2003) dem durch umfassende Begrünungsmaßnahmen (500 Bäume und Sträucher von 50 bis 80 cm Höhe) Rechnung, die in Verbindung mit sich einstellendem natürlichem Bewuchs geeignet sind, einen dauerhaften und entscheidenden Nachteil für das Ortsbild der Klägerin zu vermeiden.

c) Die Planungshoheit berechtigt die Klägerin auch nicht, etwaige Abwägungsfehler bei der Gestaltung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu rügen. Eine solche Berechtigung folgt insbesondere nicht aus § 1 Abs. 5 BauGB, wonach die gemeindliche Bauleitplanung dazu beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu entwickeln. Diese Vorschrift normiert nur Planungsgrundsätze für die gemeindliche Bauleitplanung, will die Gemeinde aber keineswegs zum gesamtverantwortlichen Wächter des Umweltschutzes gegenüber anderen Planungsträgern machen und sie schon gar nicht mit Klagebefugnissen gegen deren Hoheitsakte ausstatten (s. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.).

3. Das Eigentum der Klägerin an drei planbetroffenen Grundstücken ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Plangenehmigung zu begründen.

Etwaige objektive Rechtsverstöße der Plangenehmigung führen allein nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin. Diese ist als Gemeinde nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG und hat daher keinen Anspruch auf objektivrechtliche Vollprüfung der Plangenehmigung wegen deren enteignungsrechtlicher Vorwirkung (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995, NVwZ 1995, 905). Daher kann sie unter Berufung auf ihr Eigentum ebenso wenig wie mit dem Hinweis auf ihre Planungshoheit eine fehlerhafte Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Plangenehmigung oder das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rügen. Denn die diesbezüglichen Vorschriften dienen ausschließlich öffentlichen Umweltschutzinteressen, nicht aber dem Schutz touristischer oder sonstiger kommunalpolitischer Belange einer Gemeinde.

Allerdings kann sich die Klägerin - wie jeder andere Grundeigentümer - nach Maßgabe des einfachen Rechts darauf berufen, dass ihre Eigentümerinteressen, vor allem Nutzungsinteressen, nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden sind (s. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, BVerwGE 97, 143). Ein diesbezüglicher Abwägungsausfall kommt in Betracht, wenn die Klägerin ihr Einverständnis mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke entweder im Hinblick auf § 311b BGB nicht wirksam erklärt (s. dazu aber Bad.-Württemberg. VGH, Urteil vom 06. April 2004 - 8 S 1997/03 - <juris> sowie Dürr in Knack, aaO., Rn 155) oder aber hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung B. Flur ... Nr. ... und Gemarkung B. S. Flur ... Nr. ... mit Schreiben vom 02. Mai 2003 wirksam zurückgenommen hätte. Denn ausweislich C.2.3.2.4 der Plangenehmigung hat sich die Beklagte nicht abwägend mit der Eigentumsbetroffenheit der Klägerin beschäftigt, sondern lediglich auf deren Einverständnis mit der Inanspruchnahme von Grundstücken hingewiesen.

Es bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Abwägungsausfall hinsichtlich der Eigentumsbetroffenheit der Klägerin vorliegt. Denn ein solcher wäre nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG, der auch für Plangenehmigungen gilt (s. Bonk/Neumann, § 74 Rn 155b zur Anwendbarkeit der Parallelregelung in § 75 Abs. 1a S. 1 VwVfG), nicht erheblich. Die Vorschrift beschränkt die Erheblichkeit von Mängeln bei der Abwägung privater und öffentlicher Belange auf solche, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein (offensichtlicher) Fehler, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht insbesondere, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, dass sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Plangenehmigung ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (s. Bonk/Neumann, aaO., § 75 Rn 38 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Eigentum der Klägerin wird vorliegend nur in geringfügigem Umfang in Anspruch genommen (s. Grunderwerbsverzeichnis Abteilung 9 in Ordner IV, S. 2 und 11: 29 qm der 777 qm großen Laubwaldparzelle Nr. ...; 18 qm der 1467 qm großen Laubwaldparzelle ...; 13 qm der 725 qm großen Bachparzelle ..., die zudem lediglich im Miteigentum der Klägerin als Anlieger steht. Die Quadratmeterangaben beziehen sich auf die Grundstücksflächen, die wegen Inanspruchnahme mit einer Grunddienstbarkeit zu belasten sind). Zudem hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht deutlich gemacht, welche Nutzungsinteressen durch die geringfügige Inanspruchnahme ihres Eigentums beeinträchtigt werden könnten. Solche Interessen sind angesichts von Lage und Beschaffenheit der fraglichen Parzellen auch nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich nicht um Eigentum, mit dem kommunale Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wahrgenommen werden. Angesichts des Interesses an der Sicherung des Bahnverkehrs, das bei einer Abwägung der geringfügig beeinträchtigten Eigentümerposition der Klägerin gegenüberstünde, spricht nichts dafür, dass sich das Planungsergebnis bei einer Einbeziehung dieser Position in die Abwägung geändert hätte.

4. Ein etwaiger Verstoß der Plangenehmigung gegen § 18 Abs. 2 AEG verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Nach dieser Vorschrift darf an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung nur dann erlassen werden, wenn das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange hergestellt worden ist und andere entweder nicht in Rechten beeinträchtigt werden oder der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich zugestimmt haben.

Diese Voraussetzungen dienen für sich gesehen nicht dem Schutz subjektiver Rechte. Insbesondere können planbetroffene Dritte die Aufhebung einer Plangenehmigung nicht allein mit dem Argument verlangen, die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen und es hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999, NVwZ-RR 1999, 556 zu § 17 Abs. 1a FStrG; Bonk/Neumann aaO., § 74 Rn 158a; Dürr in Knack: VwVfG, 8. Aufl 2004, § 74 Rn 167; Kopp/Ramsauer, VwGO, 8. Aufl., § 74 Rn 174). Die Behauptung, die Hangsicherungsmaßnahmen hätten einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft und deshalb nicht durch Plangenehmigung zugelassen werden dürfen, führt daher nicht auf eine Rechtsverletzung der Klägerin.

Gleiches gilt letztlich für den Einwand fehlender Eigentümerzustimmung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass hinsichtlich der betroffenen Grundstücke der Klägerin (s. C.2.3.2.4) und der Grundstücke, für die der Bürgermeister der Klägerin als Nachlasspfleger bestellt ist (s. C.2.3.2.1 der Plangenehmigung) ein wirksames Einverständnis erklärt worden ist, hätte dies keine Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen der Klägerin. Denn auch das Erfordernis des Einverständnisses gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG verleiht dem Betroffenen nicht unabhängig von seiner materiellen Berechtigung eine eigenständige verfahrensrechtliche Berechtigung (s. Allesch/Häußler in Obermayer: VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 74 Rn 174). Das fehlende Einverständnis kann daher nur im Rahmen einer fehlerhaften Abwägung der Eigentümerbelange, die eine andere Entscheidung der Planungsbehörde konkret als möglich erscheinen lässt, Bedeutung erlangen (s. auch Senatsurteil vom 23. August 2000 - 8 A 10171/00.OVG -, S. 9 UA). Ein derartiger Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin liegt indessen - wie bereits erörtert - nicht vor.

II. Kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Abwägungsfehler bei Festlegung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen berufen, so erweist sich auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf diesbezügliche Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da sich diese durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt und obsiegt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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