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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 8 C 10368/07.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, LNatSchG, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BNatSchG § 42
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG § 43
BNatSchG § 43 Abs. 4
BNatSchG § 43 Abs. 4 Satz 1
BNatSchG § 62
BNatSchG § 62 Abs. 1
BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LNatSchG § 27
LNatSchG § 27 Abs. 1
FFH-Richtlinie Art 6 Abs. 3
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 1
1. Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote sind allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung.

2. Für die Bauleitplanung entfalten sie nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

3. Auch für die in Bebauungsplänen festgesetzten Flächen für Erschließungsstraßen gilt das Artenschutzrecht nicht unmittelbar. Denn auch diese Festsetzung beinhaltet keine bindende Zulassungsentscheidung.

4. Zum naturschutzfachlichen Ermittlungsaufwand für die Prüfung, ob der Verwirklichung der Bauleitplanung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

5. Zu den Anforderungen an eine FFH-Vorprüfung für die Planung eines einem FFH-Gebiet benachbarten Gewerbegebiets.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10368/07.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" vom 28. Februar 2007.

Er ist Miteigentümer des unweit der westlichen Grenze des Plangebiets gelegenen Grundstücks Flurstück ..., Flur ... . Das 24 ha große Plangebiet, das ca. 14 ha Gewerbegebietsflächen mit gestuften Emissionskontingenten ausweist, grenzt im Südwesten an die seiner Erschließung dienende Bundesstraße B 268, im Osten an das FFH-Gebiet "Mattheiser Wald". Es umfasst einen Teil des 1999 aufgegebenen, zur ehemaligen französischen Castelnau-Kaserne gehörenden Truppenübungsplatzes und ist im Südosten mit einem "Kampfdorf", im Übrigen mit breiten Panzerstraßen sowie im Verfall befindlichen militärischen Gebäuden und Anlagen bebaut.

Der Senat hat den erstmals bereits 2005 beschlossenen Bebauungsplan mit Urteil vom 4. Juli 2006 (8 C 11709/05, NuR 2007, 31) für unwirksam erklärt. Zur Begründung heißt es, die Verweisungen des Plans auf nicht allgemein eingeführte bautechnische Bestimmungen (DIN 18005 und GIRL) erfüllten nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung der Satzung. Ferner sei die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) im Bebauungsplan zur Gliederung des Gewerbegebiets unbestimmt, weil weder die Fläche, auf der die IFSP zu verteilen sei, noch die Methode der Schallausbreitungsberechnung im Genehmigungsverfahren festgelegt werde.

Im November 2006 erfolgte eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden. Eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme zur Emissionskontingentierung vom 23. Oktober 2006 sowie der Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz gemäß § 14 LNatSchG vom 7. November 2006 lagen vor. Mit Änderungen in schalltechnischer Hinsicht, u.a. der Reduktion von Emissionskontingenten für einige Teilbereiche des Plangebiets unter Heranziehung der DIN 45691, wurde der Bebauungsplan am 28. Februar 2007 erneut beschlossen und am 12. Februar 2008 nochmals bekannt gemacht.

Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, von Lärmimmissionen der in dem geplanten Gebiet zugelassenen Nutzungen sowie dem Zu- und Abgangsverkehr abwägungsrelevant in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil nach seiner früheren Unwirksamkeitserklärung durch das Oberverwaltungsgericht das erneute Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt worden sei. Diese dürften nur dann zur Anwendung kommen, wenn aufgrund von Anregungen Privater und Behörden im Beteiligungsverfahren der Bebauungsplan ergänzt oder geändert worden sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht hinreichend bestimmt, soweit er immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel unter Heranziehung von Gleichungen und Berechnungen festsetze und weil unklar bleibe, welche technischen Regelwerke zur Anwendung gelangten. Der Verweis auf die nicht allgemein baurechtlich eingeführte "DIN 45691 (Entwurf, Mai 2005)" genüge auch unter Zufügung des Hinweises "zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin" und unter Beifügung der DIN-Norm zum Zeitpunkt der Satzung im Original weiterhin nicht dem Verkündungserfordernis. Denn Aufwand und Kosten der Recherche verblieben unzumutbar allein auf Seiten des Bürgers. Der Bebauungsplan sei ferner nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil er wegen gemeinschafts- und nationalrechtlicher Vorgaben zum Artenschutz nicht vollzugsfähig sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der geplanten Erschließungsmaßnahmen, für die der Bebauungsplan den unmittelbaren Zulassungsakt darstelle. Die Aussage des Umweltberichts, Auswirkungen auf europäisch geschützte Natur und Arten bestünden nicht, sei in fachlicher und rechtlicher Hinsicht bedenklich. Naturschutzfachliche Daten seien hinsichtlich bestimmter geschützter Arten gar nicht (z.B. Bock-, Pracht- und Laufkäfer) oder lediglich in unzureichender Weise erhoben worden, obgleich wegen der geographischen Lage und der Lebensraumausstattung mit ihrem Vorkommen im Plangebiet zu rechnen sei. Deshalb habe auch keine Planung in die Befreiungslage hinein erfolgen dürfen. Der Bebauungsplan sei des Weiteren mit den Vorgaben des europäischen Habitatschutzrechts unvereinbar. Die Antragsgegnerin habe sich angesichts einer nur unzureichenden Ermittlungstiefe nicht mit einer Vorprüfung begnügen dürfen, sondern sei zu einer Verträglichkeitsprüfung verpflichtet gewesen. Die Vorprüfung habe sich unzulässig auf die Bechsteinfledermaus beschränkt und sich im Gebiet aufdrängende Arten nach Anhang I und II der FFH-RL (Gelbbauchunke, Hirschkäfer, Mopsfledermaus, Spanische Flagge) unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei das FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" hinsichtlich Fläche und Schutzgegenständen erweitert schutzwürdig mit der Folge, dass das angrenzende Bebauungsplangebiet als potenzielles FFH-Gebiet zu beurteilen sei. Jedenfalls habe die Vorprüfung es versäumt, die von dem FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" ausgehende Überlappungswirkung in das Plangebiet hinein ausreichend zu berücksichtigen. Auch die von der Antragsgegnerin übersehene Überschneidung der Plangebietsfläche mit dem FFH-Gebiet um 0,15 ha habe die Antragsgegnerin zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verpflichtet. Hinsichtlich des Natur- und Artenschutzrechts bestehe des Weiteren ein Abwägungsausfall. Trotz geänderten Umweltberichts habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu Unrecht die Meinung vertreten, es seien keine Anregungen vorgebracht worden, die sich speziell mit den geänderten Teilen des Bebauungsplans auseinandersetzten. Der Bebauungsplan unterliege schließlich weiterhin lärmschutztechnischen Bedenken. Die ergänzende schalltechnische Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar, weil unklar bleibe, welche technische Regelung jeweils heranzuziehen sei. Die festgestellten Gesamt-Immissionswertüberschreitungen zeigten, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (ohne aktive Schallschutzmaßnahmen) nicht erreichbar sei.

Der Antragsteller beantragt,

den am 28. Februar 2007 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2008 bekanntgemachten Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Ein Verfahrensfehler liege nicht darin, dass sie im ergänzenden Planheilungsverfahren nach § 214 BauGB mangels spezieller Regelung § 4 a Abs. 3 BauGB angewandt und wegen der Änderung des Bebauungsplans lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Emissionskontingente ein beschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt habe. Die IFSP-Festlegung sei auch ausreichend bestimmt, denn die Originalfassung der DIN-Norm 45691 (Entwurf, Stand Mai 2005) liege dem beschlossenen Bebaungsplan bei. Einer FFH-Verträglichkeitsprüfung habe es nicht bedurft. Die Fortschreibung der Geobasisdaten habe nichts an den Grenzverläufen des FFH-Gebiets geändert; nach wie vor überlagerten sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans und des FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" nicht. Naturschutzrechtliche Vorgaben hätten ebenfalls Beachtung gefunden; insbesondere seien in ausreichendem Umfang die im Plangebiet vorkommenden Arten ermittelt worden. Während der mehrere Jahre umfassenden Geländeerfassungen habe es dabei keine Artnachweise des Hirschkäfers im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans gegeben. Die Mopsfledermaus sei am südlichen Rand des "Kampfdorfs" ermittelt worden. Diese Fläche sei aus der Bau- und Erschließungsplanung ausgenommen. Der Antragsteller bewerte zu Unrecht das Plangebiet als "funktionalen Bestandteil des Mattheiser Waldes". Eine ökologische Gleichsetzung des ehemaligen Kasernengeländes mit den Verhältnissen des Mattheiser Waldes mit seinen Bachtälern, Feucht- und Trockenwäldern und alten Laubwaldbeständen gehe fehl. Ein Abwägungsausfall unter natur- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bestehe mit Blick auf den neuen Umweltbericht nicht, der unverändert geblieben sei und lediglich einige Auszüge des Urteils des Senats vom 4. Juli 2006 aufgenommen habe. Die ergänzende schalltechnische Stellungnahme habe allein die DIN 45691 zur Normengrundlage und lasse lediglich die in Beiblatt 1 der DIN 18005 Teil 1 enthaltenen schalltechnischen Orientierungswerte (Stand Mai 1987) zur Anwendung kommen. Ansonsten nehme die Stellungnahme frühere Gutachten in Bezug, um zu verdeutlichen, welche Änderungen der Bebauungsplan hinsichtlich der für die Gewerbegebietsflächen festgesetzten Emissionskontingente erfahre. Die Überschreitung von 0,8 dB(A) am nächst benachbarten Immissionspunkt durch zu erwartende Gewerbeemissionen sei im Rahmen der Planabwägung hingenommen worden. Denn die lediglich bei voller Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Emissionskontingente auf jedem einzelnen Grundstück theoretisch mögliche Überschreitung liege deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und habe nach der Abwägung des Plangebers hinter der vernünftigen und sachgerechten Gewerbegebietsnutzung mit einem abstrakten Schallschutz zurückzutreten. Die Lärmkontingentierung mache es im Übrigen erforderlich, in nachgelagerten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Emissionskontingente durch das konkrete Vorhaben zu prüfen. Nur soweit reiche der Verweis in der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, denn diesen unterfallende Vorhaben seien in Gewerbegebieten nicht generell unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die eingereichten Planaufstellungsunterlagen (5 Ordner) sowie die Gerichtsakte 8 C 11709/05.OVG verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der - wegen der Betroffenheit des Antragstellers in eigenen abwägungsrelevanten Belangen (Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm) - zulässige Normenkontrollantrag gegen den am 28. Februar 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Trier-Feyen" ist unbegründet.

A. Der Bebauungsplan ist nicht unter formellen Gesichtspunkten zu beanstanden.

I. Eine erneute Beteiligung der Bürger und der Öffentlichkeit nach Unwirksamerklärung des weitgehend inhaltsgleichen früheren Bebauungsplans durch den Senat ist fehlerfrei auf der Grundlage von § 4 a Abs. 3 Satz 1 bis 3 BauGB durchgeführt worden.

Angesichts der seinerzeitigen gerichtlichen Beanstandung des Plans lediglich in formaler Hinsicht einerseits und der mit dem neuen Bebauungsplan verfolgten Fehlerbehebung sowie Verringerung einiger Flächenemissionskontingente auf der Grundlage der erstmals herangezogenen neuen DIN 45691 andererseits bestehen keine Bedenken an einer beschränkten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB. Denn die Notwendigkeit der Durchführung von (nochmaligen) Verfahrensschritten orientiert sich an der Reichweite der festgestellten Mängel und der beabsichtigten Planänderung (vgl. Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 258, 261 m.w.N.).

Das beschränkte Beteiligungsverfahren wurde auch fehlerfrei nach § 4 a Abs. 3 BauGB durchgeführt. Danach ist es nicht als unangemessen zu beanstanden, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf 18 Tage bzw. 12 Arbeitstage begrenzt worden ist (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Planteile, hier der Emissionskontingentierung (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden dürfen, ohne diese jedoch - sei es in der Bekanntmachung oder in den ausgelegten Unterlagen - kenntlich zu machen. Sollte hierin ein zusätzlich zu erfüllendes, wenngleich gesetzlich nicht ausdrücklich normiertes Verfahrenserfordernis zu sehen sein (so Battis, in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 4 a Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 25 m.w.N.), so hätte dem die Antragsgegnerin hier also nicht Rechnung getragen. Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Verstoß wäre insoweit aber gleichwohl nicht gegeben. Denn es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bürger durch das Versäumnis der Kenntlichmachung gehindert worden sind, ihr Beteiligungsrecht auszuüben (vgl. dazu überzeugend BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 27). Die zahlreich abgegebenen Stellungnahmen der Bürger und Verbände verhalten sich sogar überwiegend zum Naturschutz, der nach dem neuen Bebauungsplan unverändert geregelt wird; die Änderungen des Plans hinsichtlich des Lärmschutzes sind hingegen nur in geringerem Umfang Gegenstand der Stellungnahmen.

Eine davon zu unterscheidende inhaltliche Frage betrifft den Umgang der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der Bürger zu dem Bebauungsplan, auch soweit er in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine Änderung erfahren hat (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 30.11.1998, UPR 1999, 115 und juris, Rn. 28). Auch insoweit hat sich die gegenständliche Beschränkung des Beteiligungsverfahrens jedoch nicht ausgewirkt (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB): Die Antragsgegnerin hat auch die zum Naturschutz eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und vor dem Hintergrund einer vor der abschließenden Offenlage nochmals erfolgten Befassung mit den Naturschutzeinwänden zum früheren Bebauungsplan keinen grundsätzlichen Bedarf zu einer weiteren Abwägung gesehen (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates bei der Antragsgegnerin vom 13.2.2007 S. 3 nebst Anlage zur Kommentierung der Einwendungen, Band V der Planverfahrensakten). Bei weitgehend vergleichbarem Vorbringen zum Naturschutz im Rahmen aller Beteiligungen konnte die Antragsgegnerin bei der abschließenden Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden in dieser Weise verfahren. Ein Abwägungsausfall bei Beschlussfassung über den hier gegenständlichen Plan, wie ihn der Antragsteller behauptet, kann daher nicht festgestellt werden. Im Gegenteil, die Befassung mit dem in dem jüngsten Beteiligungsverfahren vorgebrachten neuen Nachweis einer Mopsfledermaus durch M. W. (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll, S. 3 f.) belegt, dass die Antragsgegnerin vorgebrachten neuen oder geänderten Gesichtspunkten Relevanz beigemessen hat, aber dennoch am früheren Abwägungsergebnis festgehalten hat.

II. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan, das auf der Grundlage der DIN 45691 (Entwurf, Stand: Mai 2005) nach Emissionskontingenten gegliedert ist (Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen), genügt rechtsstaatlichen Anforderungen.

Es liegt eine ordnungsgemäße Verkündung des Plans mit Blick auf die herangezogene DIN-Vorschrift 45691 vor (vgl. dazu das Urteil des Senats zu dem früheren Bebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 19 ff.). Sie ist in der Planurkunde nach Gegenstand (Geräuschkontingentierung) und zugrunde gelegter Fassung (Mai 2005) konkret bezeichnet worden. Da sie nach Fußnote 2 der textlichen Festsetzungen dem beschlossenen Bebauungsplan beigefügt ist, ist auch die Stelle hinreichend bestimmt, an der das außerstaatliche Bauregelwerk, das nicht nach § 3 Abs. 3 Landesbauordnung (LBauO) allgemein eingeführt worden ist, eingesehen werden kann.

Die Heranziehung der DIN 45691 in der Entwurfsfassung genügt auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen. Aus ihr selbst werden die zugrunde gelegten sonstigen technischen Regelungen (etwa die DIN 18005-1, Beiblatt 1, Stand: Mai 1987) erkennbar. Ein Verzicht auf Gleichungen in diesen technischen Regelwerken und in dem Bebauungsplan ist aus fachlicher Sicht nicht vertretbar, auch wenn sie sich dem Laien nicht ohne weiteres erschließen.

Die auf der Grundlage der DIN 45691 erfolgte Gliederung des Gewerbegebiets nach Emissionskontingenten genügt nunmehr ebenfalls den Bestimmtheitsanforderungen (vgl. das Urteil des Senats zu dem früheren Bebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 23 ff.). Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Ziffer 1.1.1) regeln nunmehr, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen ist (je m² Betriebsgrundstück). Darüber hinaus ist die Berechnungsmethode der tatsächlichen Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung in den Genehmigungsverfahren dargestellt (DIN 45691 Nr. 5: Orientierung an TA-Lärm).

B. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

I. Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen nicht.

1. Nach wie vor ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde im Hinblick auf Alternativstandorte und fehlenden Bedarf für Gewerbeflächen ihr Planungsermessen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschritten hätte (vgl. Urteil des Senats zum Vorgängerbebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 31). Sie verfolgt ausweislich der Planbegründung (vgl. S. 4, 11 ff.) das städtebaulich legitime Ziel, unter Ausnutzung einer vorhandenen Konversionsfläche für kleine und mittlere Handwerksbetriebe in städtischen Problemlagen zu erschwinglichem Preis klein parzellierte Betriebsgrundstücke in Gestalt eines Handwerkerparks zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach über längere Zeit wiederholt durchgeführten Befragungen von Handwerksbetrieben und einer (noch nicht abgeschlossenen) Wirtschaftspotenzialstudie zum gesamten Stadtgebiet weiterhin Interesse an Flächen für die Nutzung durch Handwerksbetriebe im Plangebiet bestehe. Insgesamt ist damit eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer städtebaulichen Planungsbefugnis der Gemeinde gegeben.

2. Der Bebauungsplan ist auch unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Handlungsverbote nach § 42 BNatSchG städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

a) Das Gebot der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist, also die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verfehlt seinen gestaltenden Auftrag und ist daher nichtig. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung in grundsätzlicher Hinsicht eine erste, strikt bindende Schranke. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 10).

Artenschutzrechtliche Hindernisse können ebenfalls eine generelle Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans begründen. Bezogen auf die Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 42 BNatSchG - in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) - ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die dort geregelten Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt somit den untersagten Eingriff dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 12). Nach § 62 Abs. 1 BNatSchG befreiungsbedürftig ist deshalb das Bauvorhaben, dessen Realisierung mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Die planerischen Festsetzungen sind keinem naturschutzrechtlichen Befreiungsvorbehalt unterworfen. Adressat der Befreiungsvorschrift in § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan verwirklichen will. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass eine für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderliche artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62 BNatSchG bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997, a.a.O., Rn. 13).

Davon ausgehend ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafftretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote des § 42 BNatSchG entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997, a.a.O., Rn. 14). Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es somit darauf an, ob bei Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden können und - bejahendenfalls - ob diese Vollzugshandlung durch Erteilung einer Befreiung nach § 62 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Nur insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Ist eine Befreiungslage gegeben, ist der Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes gehindert, in diese "hineinzuplanen". Dem Plangeber obliegt es, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen werden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (zu Vorstehendem vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997, a.a.O., Rn. 14).

Als planerische Vorentscheidung für die Verwirklichung der Bauvorhaben ist der Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB also nur mittelbar auf artenschutzrechtliche Verbote zu prüfen, nämlich dahingehend, ob ihm dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Damit müssen naturschutzrechtliche Handlungsverbote schon im Rahmen der Planaufstellung in den Blick genommen werden. Ihre eigentliche Bedeutung erlangen sie nach der gesetzlichen Regelung des § 42 BNatSchG jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem ihre tatsächliche Verwirklichung droht, also die Tathandlung erfolgt. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften als tathandlungsbezogen ist daher der notwendigen Zulassungsentscheidung vorbehalten (vgl. Stüer, DVBl 2007, 1544 unter Ziffer 6.). Auf dieser Ebene entfaltet der tathandlungsbezogene Artenschutz seine eigentliche Wirkung, ohne dass dadurch der Schutzzweck der Verbote vernachlässigt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997, a.a.O., Rn. 13). Eine Schutzlücke entsteht nicht, denn es besteht die gesetzliche Pflicht der zuständigen Naturschutzbehörden, (auch) auf der Tathandlungsebene die Einhaltung der Artenschutzvorschriften nach dem BNatSchG zu überwachen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG). Dabei hat sie der Frage der Verwirklichung von Verbotstatbeständen und des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen nachzugehen und erforderliche Befreiungsentscheidungen zu treffen. Diese gesetzliche Überwachungspflicht bestünde auch dann, wenn bereits auf der Planungsebene die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen umfassend und nicht nur auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geprüft würde, eben weil die Artenschutzvorschriften tathandlungsbezogen sind und ihre Erfüllung auch dann noch überwacht werden muss. Dies kann dazu führen, dass Befreiungsentscheidungen gegenüber einem einzelnen Bauherrn im Rahmen der Baugenehmigung notwendig werden. Die Verlagerung des Artenschutzes auf die Vollzugshandlung bzw. auf deren Zulassungsentscheidung hindert die an der Ausnutzung ihres Bebauungsplans interessierte Gemeinde freilich nicht, bereits vorher Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands einer betroffenen Art zu ergreifen. So kann sie durch vorgezogene Maßnahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen ausschließen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung schaffen und dadurch den einzelnen Bauherrn von für ihn nur schwer erfüllbaren Anforderungen entlasten.

Neben der gesetzlichen Systematik der an Tathandlungen ausgerichteten Verbotsvorschriften spricht für die bloß mittelbare Bedeutung des Artenschutzes in der Bauleitplanung des Weiteren der langfristige Entwicklungshorizont von Bebauungsplänen. Anders als etwa ein Planfeststellungsbeschluss ist ihre Wirksamkeit nicht auf eine bestimmte Frist beschränkt (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG zur Fünf-Jahres-Frist des Planfeststellungsbeschlusses). Bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan lässt sich in der Regel noch nicht vollständig überschauen, ob und welche Verbotssachverhalte im Zeitpunkt der Bebauung konkret im Raum stehen. Denn die Artenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume ist nicht statisch; sie kann sich verändern. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderer Weise, weil die Antragsgegnerin eine bedarfsangepasste sukzessive Umsetzung ihres Bebauungsplans in mehreren Bauabschnitten beabsichtigt (vgl. S. 13 der Begründung). Eine effektive Durchsetzung des Artenschutzrechts kann deshalb letztlich erst in der Bauphase erfolgen.

Eine auf dauerhafte artenschutzrechtliche Hindernisse beschränkte Prüfung im Planaufstellungsverfahren ist im vorliegenden Fall auch deshalb angezeigt, weil es sich um die Überplanung einer Konversionsfläche handelt, die in besonderer Weise ständigen Veränderungen der Flora und Fauna unterworfen ist. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Gutachten haben dies bereits für die Jahre ab 2001 im Sinne einer Verschlechterung der Lebensraumstrukturen für die vorgefundenen Arten deutlich werden lassen, ohne dass bisher ein Ende dieser Entwicklung abzusehen wäre. Eine zuverlässige Beurteilung von artenschutzwidrigen Handlungen bei Umsetzung des Bebauungsplans war daher bei seinem Erlass nicht möglich. Verstöße gegen Artenschutzvorschriften lassen sich vielmehr abschließend erst im Zeitpunkt der Bebauung beurteilen, wozu - wie dargelegt - eine Überwachungspflicht der Naturschutzbehörden besteht.

Eine auf die Vollzugsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschränkte Prüfung im Planaufstellungsverfahren ist auch insoweit mit Artenschutzrecht vereinbar, als der (Angebots)Bebauungsplan Straßenflächen zur Erschließung vorsieht. Diese bedürfen zu ihrer Herstellung zwar keiner Baugenehmigung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO) und als Gemeindestraßen auch keines Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 Landesstraßengesetz), in deren Rahmen die artenschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelnen einer Prüfung unterzogen werden könnten. Der Bebauungsplan beinhaltet für die Gemeindestraße aber ebenso wenig eine bindende Zulassungsentscheidung, sondern stellt lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Ausführungsplanung dar. Wie § 125 Abs. 3 BauGB zeigt, sind im Rahmen der Ausführung durchaus Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich. Artenschutzrechtlich relevante Tathandlung ist bei (Gemeinde)Straßen ebenfalls erst die tatsächliche Herstellung, die vorliegend zudem im Rahmen der sukzessiven Umsetzung des Bebauungsplans abschnittsweise erfolgen wird. Für diesen Zeitpunkt ist die Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote zu prüfen und ggf. eine artenschutzrechtliche Befreiung durch die Gemeinde einzuholen. Diese Verfahrensweise begründet keine rechtliche Besonderheit. Denn vor der Herstellung von Gemeindestraßen können auch aus anderen Gründen noch Genehmigungen notwendig sein, beispielsweise nach § 14 i.V.m. § 3 Landeswaldgesetz für die erforderliche Rodung von Waldflächen.

Dem dargestellten Prüfungsmaßstab folgend hat sich auch die Aufklärung auf dauerhaft der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehende artenschutzrechtliche Hindernisse zu beschränken und ihre Untersuchungstiefe entsprechend auszurichten. Hier setzt der Umstand, dass eine Konversionsfläche mit sich für geschützte Arten verschlechternden Lebensraumstrukturen überplant wird, der Ermittlung weitere Grenzen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Eingriffen zu beachten. Danach sind die Behörden nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Arten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (zu den allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.6.2007, NuR 2007, 754 und juris, Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 7./8.11.2007 - 8 C 11523/06.OVG - <Hochmoselübergang>, S. 104 UA).

b) Hiervon ausgehend fehlt es dem Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" auch nicht deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil artenschutzrechtliche Gründe dauerhaft seine Vollzugsfähigkeit hindern. Von den Ausführungen im Urteil des Senats zum vorgehenden Bebauungsplan (Urteil vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 32) ausgehend, haben sich insoweit keine durchgreifenden neuen Anhaltspunkte ergeben. Auch die im Planungsverfahren beteiligte Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) als obere Naturschutzbehörde hat keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe gesehen. Die im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten naturschutzfachlichen Untersuchungen sind dem erforderlichen Ermittlungsaufwand für die Überplanung einer Konversionsfläche (noch) gerecht geworden.

aa) Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt, weil damit verbotene Handlungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 9, 10 BNatSchG für europäische Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG - V-RL - einhergehen könnten.

Die Untersuchung der von dem Plangebiet betroffenen Vogelarten lässt Fehler bei der Methode, der Ermittlungstiefe oder der Aktualität der Datengrundlage nicht erkennen.

(1) Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten war, alle ca. 2.600 Tier- und Pflanzenarten, die zu den besonders oder streng geschützten Arten im Sinne von § 42 Abs. 1 BNatSchG zählen, auf ihr etwaiges Vorkommen im Plangebiet hin zu untersuchen (so aber das Gutachten Dr. Sch., S. 5 ff., 15 f.). Vielmehr konnte die Untersuchung auf die europäischen Vogelarten und die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL - europarechtlich streng geschützten Arten beschränkt werden, weil der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Ausnahmebestimmung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nur insoweit gilt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 <Ortsumgehung Stralsund>, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 41 f.; OVG RP, Urteil vom 7./8.11.2007 <Hochmoselübergang> - 8 C 11523/06.OVG -, S. 103 ff. UA).

(2) Die gewählte Methodik zur Ermittlung europäischer Vogelarten ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Ermittlungstiefe.

Das von der Antragsgegnerin beauftragte Gutachterbüro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur (BFL) hat im Plangebiet unter Berücksichtigung der Qualität des Standorts (mittlere Bedingungen in Bezug auf Wasserversorgung und Nährstoffangebot bei hohem Versiegelungsgrad) eine qualitativ orientierte Untersuchung an für die Arten geeigneten Lebensstandorten, ergänzt um Beobachtungen direkter und indirekter Art, vorgenommen (vgl. S. 16 f., 24 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001). Die dort erhobenen Daten wurden in den Folgejahren unter Berücksichtigung der (vorwiegend negativ) veränderten Bedingungen in den örtlichen Verhältnissen aktualisiert und angeglichen (vgl. S. 41, 43 Umweltbericht 2006). Dieses an den vorgefundenen Vegetationsstrukturen ausgerichtete Ermittlungsverfahren, das der Gutachter für alle (geschützten) Arten und Pflanzen im Plangebiet angewandt hat, unterliegt nach dem oben Ausgeführten keinen Bedenken.

Dies gilt in Sonderheit für die nach Art. 1 V-RL geschützten europäischen Vogelarten, deren Ermittlung für die Beurteilung der Frage dauerhaft der Umsetzung des Bebauungsplans entgegenstehender Hindernisse als (noch) ausreichend anzusehen ist.

Die von BFL erstellte landespflegerische Voruntersuchung 2001 beschreibt die vorgefundene Lebensraumstruktur und listet die 47 nachgewiesenen Vogelarten auf (vgl. S. 28 und Tabelle 3 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001). Sie berücksichtigt den (angesichts des seinerzeitigen Ermittlungsauftrags) relativ geringen Begehungsumfang und den späten Termin der Erstbegehung des Plangebiets und hält fest, dass die Artenzahl bei Brutvögeln höher einzuschätzen sei (vgl. S. 31 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001).

Die Antragsgegnerin war deshalb im vorliegenden Fall jedoch nicht gehalten, eine ergänzende Untersuchung über ggf. noch zusätzlich anzutreffende geschützte Vogelarten, ihre Anzahl sowie die genutzten Lebensstätten der Vogelarten vorzunehmen, wie der Antragsteller meint (vgl. Gutachten Dr. Sch., S. 12), auch wenn dies sicherlich geeignet gewesen wäre, der Planungsgeberin eine einfachere Beurteilung über der Planung möglicherweise entgegenstehende dauerhafte Artenschutzhindernisse zu ermöglichen. Denn aus naturfachlichen und rechtlichen Gründen hat vorliegend eine Notwendigkeit zur weiteren Ermittlung geschützter Vögel und ihrer Lebensstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) nicht bestanden. Dies ergibt sich unter zweierlei Gesichtspunkten:

Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG der Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten häufig keine Hindernisse bereiten, weil die Lebensstätten nur in einer Periode genutzt werden und auch nur solange geschützt sind (vgl. Gellermann, NuR 2007, 132, 134). Entsprechende Tathandlungen lassen sich in der Regel verhindern, indem die Arbeiten während jener Zeiträume des Jahres ausgeführt werden, in denen die Tiere abwesend sind (z.B. winterliche Abwesenheit von Vögeln). Kann aber den genannten Verboten bereits durch zeitliche Steuerung der zur Realisierung der Planung erforderlichen Bauarbeiten Genüge getan werden, besteht für den Bebauungsplan ein lediglich temporäres, kein dauerhaftes rechtliches Hindernis, das seine Vollzugsunfähigkeit bedingen könnte. Dies dürfte für die meisten europarechtlich geschützten Vögel gelten, auch soweit sie in dem Plangebiet vertreten sind.

Problematischer ist es allerdings zum anderen, wenn nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG geschützte Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegfallen, die dauerhaft oder mehrjährig von geschützten Vögeln oder (ebenfalls geschützten) Folgenutzern aufgesucht werden. Die Lebensstätte steht unter Schutz, wenn die Art auch künftig auf die Nutzbarkeit der Stätte angewiesen ist, und zwar auch während der Abwesenheit ihrer Bewohner und solange, bis sie ihre Funktion endgültig verliert (vgl. Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, S. 50 f.). Auf Vögel bezogen bedeutet dies, dass nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig benutzte Lebensstätten geschützt sind, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 <Ortsumgehung Stralsund>, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 37). In diesem Fall kann sich also durchaus ein dauerhaftes Planhindernis ergeben (vgl. Gellermann, NuR 2007, 132, 134 f.). Ein solches scheidet aber dann aus, wenn im Umfeld der geschützten Lebensstätte geeignete und ohne weiteres nutzbare Ausweichmöglichkeiten bestehen, die genutzt werden können. Dies ist bei Vögeln etwa dann der Fall, wenn trotz Wegfalls einzelner Brutstätten innerhalb des Brutreviers geeignete und ohne weiteres nutzbare Gebüsche zu finden sind, in denen Brutstätten errichtet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 <Ortsumgehung Stralsund>, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 37). Dann besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Anlass, der bisherigen Lebensstätte einen über die eigentliche Nutzungsphase hinausreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Gellermann/Schreiber, a.a.O., S. 51).

Hieran gemessen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet mehrjährig genutzte Lebensstätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, insbesondere Brutstätten, vorhanden sind, die von Vögeln im Sinne des Art 1 der V-RL regelmäßig genutzt werden und von einer Beeinträchtigung bei Umsetzung des Plans bedroht sind. Die in der Literatur (vgl. Fischer, NuR 2007, 307, 309) genannten Vögel, die regelmäßig wieder zu ihren Lebensstätten zurückkehren - Seeadler, Weißstorch, Schwalbe, Mauersegler -, und die darüber hinaus von dem Antragsteller genannten Greifvögel Habicht und Mäusebussard sowie Eisvögel und Spechte (Gutachten Dr. Sch., S. 12, Fn. 14 ) sind nach der Tabelle 3 der Untersuchung der Antragsgegnerin im Plangebiet - wenn überhaupt - nur Nahrungsgast gewesen. Die Verschlechterung der Lebensraumqualitäten eines Nahrungsgastes erfüllt jedoch keine der in § 42 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 <Ortsumgehung Stralsund>, BVerwGE 126, 166 und juris, Rn. 35). Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Gutachter der Antragsgegnerin insoweit unzureichend ermittelt hätten, insbesondere was die Brutplätze dieser Vogelarten im Plangebiet anbelangt. Wie der Gutachter Dr. Sch. selbst einräumt, wären Horste von Habichten und Mäusebussarden schon wegen ihrer Größe leicht festzustellen gewesen, was auch ihm bisher nicht gelungen sei. Soweit er ferner vorträgt (vgl. dazu auch Gutachten Dr. Sch., S. 12, Fn. 15), es gäbe innerhalb der zur Bebauung vorgesehenen Planfläche Bruthöhlen von Spechten in Bäumen, die nicht nur von diesen, sondern auch von Folgenutzern angenommen würden, und hierzu in der mündlichen Verhandlung Fotographien vorgelegt hat, ergibt sich auch insoweit kein zuverlässiger Anhalt für die Verwirklichung von Verbotstatbeständen, die dauerhaft der gemeindlichen Planungsabsicht entgegenstehen. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat Spechte nur als Nahrungsgäste erkannt. Vor diesem Hintergrund vermag die Vorlage von Lichtbildern über Spechten zuzuordnenden Höhlen in Bäumen allein keinen ausreichenden Anhalt dafür zu bieten, dass diese tatsächlich auch derzeit als Brutstätten genutzt werden. In diesem Sinne ist auch der Gutachter der Antragsgegnerin dem Vorbringen entgegen getreten. Im Verlauf der langjährigen Bauleitplanung, der in diesem Rahmen wiederholt erfolgten (naturfachlichen) Begehungen des Plangebiets und auch aufgrund des Engagements und Interesses naturschutzfachlicher Einzelpersonen und Verbände an dem Schutz des Plangebiets hat sich bislang (trotz Zugangs zumindest zu den Teilflächen 1, 2, 2 a und 4 des Plangebiets, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006) kein konkreter Hinweis für eine regelmäßige und aktuelle Nutzung von Brutplätzen durch Spechte im Plangebiet geboten, dem weiter hätte nachgegangen werden müssen. Hinzu kommt - was die Folgenutzer angeht -, dass deren Nutzung der Spechthöhlen nur dann artenschutzrechtliche Relevanz zukommt, wenn jene ihrerseits geschützte Arten im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind und sie die Lebensstätten tatsächlich auch nutzen. Hierfür ergeben sich erst Recht keine geeigneten Nachweise. Auch Hinweise auf sonstige wiederholt dieselben Lebensstätten aufsuchende Vögel waren nicht erkennbar.

(3) Auch der nicht allein zu Vögeln, sondern generell erhobene Einwand des Antragstellers, die Ermittlung des von der Planung betroffenen Artenspektrums beruhe auf einer veralteten Datengrundlage, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter der Antragsgegnerin Daten und Ermittlungen zugrunde gelegt hat, die im Zuge des langen Planungszeitraums entstanden sind und auch Untersuchungsergebnisse aus den 1990`iger Jahren umfassen. Älteres Basisdatenmaterial wurde ergänzt um Erkenntnisse aus speziellen Untersuchungen im Plangebiet, die bis in die jüngste Zeit erfolgt sind und grundsätzlich eine Verschlechterung der Lebensraumstrukturen der Arten ergeben haben. Eine vollständige Neuermittlung aller relevanten Daten gleichsam unmittelbar vor Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan war daher nicht geboten.

bb) Ein dauerhaft artenschutzrechtliches Hindernis für die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans besteht auch nicht hinsichtlich der nach Art. IV FFH-RL geschützten Fledermäuse. Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG werden insoweit nicht erfüllt (so bereits das Urteil des erkennenden Senats zu dem früheren Bebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 32).

Die Untersuchungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters BFL haben einen Nachweis für im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG geschützte Lebensstätten im Bereich der nach dem Bebauungsplan einer Bebauung zugänglichen Flächen nicht erbracht. Wochenstuben, Sommer- oder Winterquartiere konnten in diesem Gebiet nicht festgestellt werden, auch nicht für die Bechstein- oder die Mopsfledermaus (vgl. S. 25 ff. der landespflegerischen Voruntersuchung 2001, S. 13 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung zur Bechsteinfledermaus 2005, S. 22 ff. des Umweltberichts 2006). Fledermausquartiere wurden vornehmlich im FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" und vereinzelt im Grenzbereich zu dem - schon in einer frühen Planungsphase von Bau- und Erschließungsmaßnahmen ausgenommenen - ehemaligen "Kampfdorf" als Teil des Plangebiets (Teilfläche 1, vgl. S. 25 des Umweltberichts 2006) ausgemacht (jedoch keine Winterquartiere, möglicherweise eine Wochenstube). Danach werden die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG geschützten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten von Fledermäusen bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt; die Verbotstatbestände werden nicht verwirklicht. Rechtlich unerheblich ist es, dass Fledermäuse zur Bebauung vorgesehene Flächen des Plangebiets zu Jagdzwecken überfliegen. Denn Jagdgebiete unterfallen nicht den nach § 42 Abs. 1 BNatSchG geschützten Lebensstätten. Abgesehen davon können auch die künftig überbauten Flächen als Jagdgebiete genutzt werden.

Artenspektrum der Fledermäuse und Lebensstätten sind ausreichend ermittelt worden. Die landespflegerische Voruntersuchung hat eine systematische, wenn auch nicht vollständige Erfassung von Fledermäusen vorgenommen und darüber hinaus direkte und indirekte Beobachtungen im Plangebiet aufgegriffen (vgl. S. 16 ff., 25 ff. des Gutachtens). In der Folgezeit sich ergebenden Hinweisen zu Quartieren dieser Tiere ist seitens der Antragsgegnerin jeweils nachgegangen worden. So ist es im Jahr 2005 zur Erstellung der FFH-Erheblichkeitsabschätzung bezüglich der Bechsteinfledermaus gekommen, die jedoch ebenfalls keine Lebensstättenbetroffenheit auf den zur Überbauung vorgesehenen Planflächen ergeben hat. Eine solche haben auch die ehrenamtlichen Mitarbeiter verschiedener Naturschutzverbände und der sachkundige Fledermausforscher M. W. (vgl. seine Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vom 7.2.2007, Band V der Planverfahrensakten) nicht geltend machen können. Ihre Erkenntnisse decken sich mit denjenigen, die auch der Gutachter der Antragsgegnerin gewonnen hat.

Die Antragsgegnerin musste sich nicht zu weiteren Ermittlungen von Fledermausquartieren im Plangebiet veranlasst sehen. Insoweit hat es an konkreten Anhaltspunkten gefehlt. Allein die Existenz von als Quartieren geeigneten Räumen in verbreitetem Umfang, wie sie der Gutachter Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf jüngstes Bildmaterial aufgezeigt hat (Spechthöhlen, Bäume mit abgeplatzter Rinde, abgeplatzte Schindeln am Trafoturm, Schießstände und damit verbundene unterirdische Räume mit Eignung für Winterquartiere), begründet - wie schon an anderer Stelle ausgeführt - nicht den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG. Ohne ansatzweise Hinweise auf ihre tatsächliche Nutzung als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG) handelt es sich lediglich um potenzielle Lebensstätten. Notwendige konkrete Hinweise, die Anlass für weitere gezielte Ermittlungen hätten sein können, haben sich bis heute aber weder für den Gutachter der Antragsgegnerin bei den mehrfachen Begehungen des Plangebiets (auch der Bauwerke, u.a. der Schächte im Schießstand) zu verschiedenen Jahreszeiten (wenn auch ohne gezielte Winterquartiererfassung) noch für die ehrenamtlichen Mitarbeiter von Naturschutzverbänden einschließlich des Gutachters Dr. Sch. ergeben, obgleich auch für letztere Personen zumindest die Teilflächen 1, 2, 2 a und 4 des Plangebiets (vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006) zugänglich waren. Erst Recht hat nicht die Notwendigkeit von Ermittlungen hinsichtlich des Erhaltungszustands der Tiere bestanden, der erst für die Prüfung einer Befreiungslage im Sinne des § 62 Abs. 1 BNatSchG von Bedeutung wäre. Artenschutzrecht nötigt im Rahmen einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der rechtlich nicht erforderlich ist oder keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lässt.

cc) Entsprechendes gilt bezüglich der ebenfalls nach Anhang IV FFH-RL geschützten Gelbbauchunke. Ein dauerhaft artenschutzrechtliches Hindernis für die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans besteht auch nicht für diese Art. Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG werden nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses insoweit nicht erfüllt. Für die Antragsgegnerin hat kein weiterer Ermittlungsbedarf bestanden.

Auch diese Art hat der Gutachter der Antragsgegnerin nicht im Bau- und Erschließungsbereich des Plangebiets nachgewiesen, sondern lediglich geeignetes Laichgewässer in der einzigen im Plangebiet vorhandenen wassergefüllten Wagenspur (vgl. S. 37 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001). Deshalb ist dieser Teil des Plangebiets (Teilfläche 7, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006) von der baulichen/gewerblichen Nutzung ausgenommen worden. Seine Funktion als Laichgewässer hat er jedoch schon 2004 wegen Verbuschung der Fläche verloren (vgl. S. 39 ff. des Umweltberichts 2006). Lebensstätten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG haben sich im für Bebauung zugelassenen Teil des Plangebiets nicht nachweisen lassen.

dd) Es ergeben sich des Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans deshalb dauerhaft ausgeschlossen ist, weil Lebensstätten im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG der ebenfalls nach Anhang IV der FFH-RL geschützten Mauereidechse beeinträchtigt werden könnten. Denn insoweit dürften zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in Betracht kommen.

Die Untersuchungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters BFL haben einen Nachweis von Mauereidechsen im zur Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebiets ergeben (vgl. S. 37 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001, S. 39 ff. des Umweltberichts 2006). Auch wenn die fortschreitende Verbuschung des Plangebiets es möglich erscheinen lässt, dass sich der Lebensraum dieser Tiere zukünftig verkleinert oder gänzlich in Wegfall gerät (vgl. S. 43, 59 des Umweltberichts 2006), kann umgekehrt wegen ihre Präferenz für im Plangebiet auch gegebene steinige/betonartige Strukturen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bestand an Mauereidechsen auch weiterhin im Plangebiet verbleibt. Dann liegt nahe, dass von diesen Tieren genutzte und nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG geschützte Lebensstätten durch die Umsetzung des Bebauungsplans beeinträchtigt werden können.

Jedoch konnte im für die Beurteilung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Satzung das Vorliegen einer Befreiungslage angenommen werden. Denn die innerstaatlichen als auch die zusätzlichen europarechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dürften mit Blick auf die Mauereidechse erfüllt sein.

(1) Es ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. und 3 BNatSchG bei der Umsetzung des Bebauungsplans eine Befreiung zu gewähren (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG).

Dies verlangt nicht das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann. Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das jedoch ggf. hinter der Bedeutung des Artenschutzes zurückzustehen hat.

Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art (vgl. insoweit auch Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL), überwiegen hier die gegenläufigen Interessen des Artenschutzes. Unter Ausnutzung einer Konversionsfläche verfolgt die Plangeberin das Ziel, zeitnah für kleinere und mittlere Handwerksbetriebe in städtischer Lage zu erschwinglichem Preis angemessene Betriebsgrundstücke zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine Entlastung immissionsintensiver städtischer Gemengelagen bewirkt und eine (schon feststellbare) Abwanderung von Gewerbebetrieben ins Umland verhindert werden (vgl. S. 4, 11 ff. der Begründung). Nach solchen Gewerbegrundstücken besteht auch eine stabile Nachfrage, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Das für die Planung streitende öffentliche Interesse, das auch das verantwortliche Abwickeln einer Konversionsfläche umfasst, geht dem Schutz bestimmter Lebensstätten der Mauereidechse vor, dem mit einem Ausweichen der Tiere auf andere Lebensräume Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu näher unten (3) zum Erhaltungszustand).

(2) Für die durch die Gewerbegebietsplanung aufgeworfene artenschutzrechtliche Problematik gibt es auch keine im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL anderweitig zufriedenstellende Lösung. Eine danach erforderliche besondere Alternativenprüfung unter dem Aspekt des Artenschutzes würde zugunsten der Planung ausfallen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts misst sich das europäische Naturschutzrecht mit der Verpflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, keine schrankenlose Geltung bei. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie am gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 <Flughafen Schönefeld>, NVwZ Beilage Nr. I 8, 1 und juris, Rn. 567 m.w.N.).

Der ausgewählte Standort für die Verwirklichung eines Gewerbegebiets mit einem Zuschnitt auf kleinere und mittlere Betriebe auf preisgünstigen, kleinparzelligen Grundstücken zur Immissionsentlastung von städtischen Gemengelagen und zur Verhinderung der Abwanderung von Betrieben ins Umland (vgl. S. 4, 11 ff. der Begründung) erweist sich als alternativlos (vgl. S. 10 ff. des Umweltberichts 2006, ferner die Ausführungen im Urteil des entscheidenden Senats zum vorangegangenen Bebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 56). Dass das vorgesehene Plangebiet im Vergleich zu Alternativstandorten das höchste naturschutzrechtliche Konfliktpotenzial aufweist, schlägt nicht zum Nachteil der Planung aus. Mit Blick auf dessen Lösbarkeit (vgl. die Gutachten BFL) - auch bezüglich der Mauereidechse (vgl. unten (3)) - und die Eigenschaft des Plangebiets als vorbelastetes Konversionsgelände (vgl. S. 57 ff. Umweltbericht 2006), dessen Umstrukturierung verantwortlichem Verwaltungshandeln entspricht, scheiden (die diskutierten, vgl. S. 10 ff. des Umweltberichts 2006) Alternativstandorte aus.

(3) Dass die geschützten Mauereidechsen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL), kann ebenfalls angenommen werden.

Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist vom Erhaltungszustand der Art - nicht einzelner Exemplare oder eines vorhandenen Habitats - her zu beurteilen, der in Art. 1 lit. i FFH-RL als Gesamtheit der Einflüsse definiert wird, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung von Planvorhaben vernichtet werden oder verloren gehen, schließt danach nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinaus reicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Hierfür kann neben der Herstellung von Ausgleichhabitaten die Möglichkeit ausgenutzt werden, dass die betroffenen Arten auf Landschaftsteile ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzung für eine Besiedelung bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 <Flughafen Schönefeld >, NVwZ Beilage Nr. I 8, 1 und juris, Rn. 571 ff.).

Diesen Anforderungen kann vorliegend Rechnung getragen werden. Zwar haben die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten insofern keine Stellung bezogen. Die Erörterung dieser Problematik durch die Gutachter Dr. Sch. und L. in der mündlichen Verhandlung hat jedoch nachvollziehbar ergeben, dass es sich bei der Mauereidechse um eine häufig in Rheinland-Pfalz vorkommende und um die häufigste Eidechsenart im Regierungsbezirk Trier handelt. Dr. Sch. hat ferner ausgeführt, dass für die Mauereidechse der günstigste Erhaltungszustand aller im Plangebiet anzutreffenden Tierarten anzunehmen sei. Berücksichtigt man schließlich, dass etwa auf dem nördlich des Plangebiets gelegenen ehemaligen Appellplatz der Kaserne ebenfalls Mauereidechsen beheimatet sind, auf den die Tiere des Plangebiets ggf. mit Unterstützung ausweichen können (Gutachter L., BFL), so spricht alles dafür, dass diese Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet verbleiben kann, ohne dass sich ihre Populationsgröße wesentlich verkleinert. Anhaltspunkte für einen den Erhaltungszustand beeinträchtigenden "Verdrängungswettbewerb" im Gebiet des Appellplatzes sind nicht plausibilisiert worden und drängen sich auch nicht auf. Diese Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von Dr. Sch. in der mündlichen Verhandlung zitierten Einordnung des Bundesamtes für Naturschutz im Rahmen des Meldeverfahrens der FFH-Gebiete, nach der für Mauereidechsen in Deutschland insgesamt nur ein unzureichender Erhaltungszustand bestehe.

Gegen die Annahme eines dauerhaften Verwirklichungshindernisses wegen des (Arten)Schutzes der Mauereidechse spricht schließlich, dass nach der seit dem 18. Dezember 2007 geltenden Neufassung des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007, BGBl. I S. 2873, BGBl. 2008 I S. 47) bereits die Verwirklichung der Verbotstatbestände ausgeschlossen sein könnte. Danach liegen u.a. für auf der Grundlage von Bebauungsplänen zu beurteilende Bauvorhaben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, ggf. unter Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche (populationsbezogene) Konstellation mit Blick auf die Mauereidechse gegeben ist, ohne dass es zu einer signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestands der geschützten Art kommt (vgl. BT-Drs. 16/5100, S. 12; ferner Dolde, NVwZ 2008, 121, 124; krit. Gellermann, NuR 2007, 783, 788 f.). Insofern kann auf die obigen Ausführungen (3) zu verwiesen werden.

ee) Die weiteren in dem Gutachten Dr. Sch. genannten Tiergruppen (vgl. S. 8 des Gutachtens) begründen kein dem Vollzug des Bebauungsplans dauerhaft entgegenstehendes Hindernis. Der Gutachter hat eingeräumt, dass insoweit Arten angesprochen worden seien, die nicht unter dem Schutz von Anhang IV der FFH-RL stünden (z.B. Bock-, Lauf-, Prachtkäfer, Hirschkäfer) oder mangels geeigneter Lebensraumstrukturen nicht im überbaubaren Plangebiet anzutreffen seien (z.B. Libelle wegen fehlender Gewässer).

ff) Ist es vorstehend - wie gesehen - bei der Prüfung der Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB darauf angekommen, ob Anhaltspunkte für unüberwindbare Artenschutzverbote hinreichend ermittelt worden sind, ist der Nachweis heutigen Vorkommens bestimmter Arten im Bebauungsplangebiet (oder seiner Umgebung) unerheblich. Die hier allein zu prüfende Frage stellt eine Rechtsfrage dar. Daher war der in der mündlichen Verhandlung unter 1. gestellte Beweisantrag, soweit er sich auf das Artenschutzrecht bezieht, abzulehnen.

II. Der Bebauungsplan genügt des Weiteren den Anforderungen des FFH-Rechts an den Habitatschutz. Die Verwirklichung des Plans lässt erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" nicht ernstlich besorgen; insoweit haben sich keine durchgreifenden anderen Erkenntnisse als im Normenkontrollverfahren zu dem früheren Bebauungsplan ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 4.7.2007, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 34 ff.). Deshalb durfte sich die habitatschutzrechtliche Prüfung auf eine Vorprüfung zur Verträglichkeit mit den einschlägigen Erhaltungszielen beschränken; von einer umfassenden Verträglichkeitsprüfung konnte abgesehen werden.

Der Habitatschutz ist auf der Bauleitplanebene unmittelbar zu berücksichtigen (vgl. § 1 a Abs. 4 BauGB). Insoweit unterscheidet er sich - wie gesehen - vom Artenschutz, der nur mittelbar über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Berücksichtigung gelangt. Das BVerwG hat generell betont, dass Habitatschutz und Artenschutz nicht denselben Prüfmaßstäben unterworfen sind (vgl. Beschluss vom 23.11.2007 - 9 B 38.07 - juris, Rn. 37).

1. Nach § 27 Abs. 1 und 7 LNatSchG sind Bebauungspläne vor ihrem Erlass auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets zu überprüfen. Der Verträglichkeitsprüfung ist nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, der bei der Auslegung des § 27 LNatSchG zu berücksichtigen ist, eine Vorprüfung vorgeschaltet. Bei dieser ist zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, Rn. 6 f., 11; Urteil vom 17.1.2007 <Westumfahrung Halle>, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 60, 62; ebenso Urteil des Senats zum vorhergehenden Bebauungsplan vom 4.7.2006, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 38). Anders gewendet: Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets schon nach einer Vorprüfung offensichtlich ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Verbleibende Zweifel erfordern hingegen nach dem Vorbeugungsprinzip die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung.

Die für eine Vorprüfung geltenden Maßstäbe sind indes nicht identisch mit denjenigen für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Das Erfordernis der Berücksichtigung nur der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse etwa wird nicht aufgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, Rn. 7, 11). Erst wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzrechtliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis zu führen ist. Durchführung und Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ist der Sache nach ein Gegenbeweis, der im Rahmen der Vorprüfung nicht zu führen ist. Ein strengerer Prüfungsmaßstab für die Vorprüfung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7.9.2004 - C-127/02 - <Herzmuschelfischerei>, juris, Rn. 39 ff.).

Auch bei Bebauungsplänen, deren Umsetzung - wie hier - nur von außen auf das FFH-Gebiet einwirken kann, kann es bei einer Vorprüfung sein Bewenden haben, wenn erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nicht ernstlich zu besorgen sind. Gefährdungen außerhalb des Schutzgebiets sind unerheblich, wenn nicht Folgewirkungen innerhalb des Schutzgebiets eintreten (vgl. BVerwGE 107, 1 [17]; Urteil vom 17.1.2007 <Westumfahrung Halle>, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 36).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich die Antragsgegnerin rechtlich fehlerfrei auf die Durchführung einer FFH-Vorprüfung beschränkt und von der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgesehen (vgl. S. 23 des Umweltberichts 2006). Die im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, die nach Methodik und Ermittlungstiefe ausreichend sind, rechtfertigen den Schluss, dass von dem geplanten Handwerkerpark offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets ausgehen können.

a) Dies gilt zunächst unter formalen Gesichtspunkten.

aa) Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der Vorprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das FFH-Gebiet in seiner zwischenzeitlich in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen (vgl. Entscheidung der EU-Kommission vom 13.11.2007, ABl. 2008, 383 ff.) und der gesetzlichen Unterschutzstellung gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 LNatSchG zugrunde liegenden räumlichen und sachlichen Ausgestaltung ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht anzunehmen, dass das Plangebiet als potenzielles FFH-Gebiet mit dem FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" ein einheitliches Schutzgebiet bildet.

Dieser Annahme steht entgegen, dass das Verfahren zur Meldung und förmlichen Unterschutzstellung des FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" nach europäischem wie nach nationalem Recht (nach Letzterem steht es schon seit 2004 aufgrund des seinerzeit geltenden Landespflegegesetzes unter Schutz) abgeschlossen ist und auch nach europäischem Recht keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen bzw. erweiternden Gebietsausweisung besteht.

Nach europäischem Recht ist von entscheidender Bedeutung, dass das FFH-Gebiet entsprechend der - vom Bundesumweltministerium nach nationaler Bewertung an die EU-Kommission weitergegebenen - Gebietsmeldung des Landes Rheinland-Pfalz aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission vom 13. November 2007 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU vom 15. Januar 2008 (S. 383 ff.) ist gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL das Gebietsmeldeverfahren nach europäischem Recht förmlich abgeschlossen. In materieller Hinsicht ist wesentlich, dass die EU-Kommission die Gebietsmeldung in keiner Weise beanstandet, insbesondere auch keinen Vorbehalt hinsichtlich der Gebietsabgrenzung oder der Schutzgegenstände erklärt hat. Die Europäische Kommission hat in ihrer "Mit Gründen versehenen Stellungnahme" vom 19. Dezember 2005 in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 1995/2225 hinsichtlich der für den "Mattheiser Wald" erhaltungszielbestimmenden Arten (u.a. Gelbbauchunke, Kammmolch, Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, vgl. Anlage 1 LNatSchG) für Rheinland-Pfalz gerade kein Gebietsmeldedefizit gerügt, sondern nur für andere Länder (vgl. dort S. 16, 19 f.) und bei Rheinland-Pfalz nur hinsichtlich anderer Arten. Dieser Befund ist deshalb von besonderer Bedeutung (so auch Urteil des Senats vom 7./8.11.2007 - 8 C11523/06.OVG - <Hochmoselübergang>, S. 70 f. UA), weil der EU-Kommission im Gebietsmeldeverfahren ein besonderes "Wächteramt" zukommt, um etwaigen Fehlentwicklungen - insbesondere einer unterschiedlichen Praxis der Mitgliedstaaten - frühzeitig entgegenzusteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 <Westumfahrung Halle>, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 117 m.w.N.). Da die EU-Kommission die Gebietsmeldung hier nicht beanstandet hat, sondern das FFH-Gebiet hinsichtlich Abgrenzung und Schutzgütern im Sinne der Meldung in die Gemeinschaftsliste aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Wächterrolle keine Zweifel hinsichtlich der Gebietsgrenzen und des Schutzgegenstandes hatte.

Unabhängig davon ergeben sich auch keine Gesichtspunkte dafür, dass die Gebietsabgrenzung und die Bestimmung der zu schützenden Arten durch das Land den Rahmen seines europarechtlich anerkannten, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum überschritten hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.8.2000, NVwZ 2001, 92 und juris, Rn. 9). Maßgeblich für die Entscheidung über die zu meldenden Gebiete sind die in Anhang III (Phase 1) der FFH-RL genannten fachlichen Kriterien, während politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 <A 71>, BVerwGE 112, 140 [156]).

Es ergeben sich vorliegend keine Zweifel daran, dass das Land bei der Festlegung des Gebiets "Mattheiser Wald", das zuvor schon als Naturschutzgebiet ausgewiesen war, sich an naturschutzfachlichen Kriterien orientiert hat. Eine Überschreitung seines Beurteilungsspielraums ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil zu Unrecht das jetzige Bebauungsplangebiet "Handwerkerpark" außer Acht gelassen worden wäre. Die seitens des Gutachters der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen machen auch unter Berücksichtigung der seitens des Antragstellers vorgelegten Materialien ohne weiteres deutlich, dass dem Plangebiet angesichts seiner Natur- und Landschaftsausstattung und seiner Vorbelastung - jedenfalls im Verhältnis zum Schutzgebiet "Mattheiser Wald" - nur eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit zukommt, zumal - wie im Nachfolgenden noch im einzelnen auszuführen sein wird - die im Gebiet "Mattheiser Wald" geschützten Arten auf der zur Bebauung vorgesehenen Planfläche nicht feststellbar sind oder für sie dort keine geeigneten Lebensstrukturen bestehen, zumindest aber nicht die für sie aufgestellten Erhaltungsziele betroffen sind. Der Beurteilungsspielraum ist auch nicht derart eingeschränkt, dass das Land verpflichtet wäre, sämtliche in den Anhängen I und II der FFH-RL genannten Lebensraumtypen und Arten mit (allen) ihren Standorten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu melden und damit einer Ausweisung zuzuführen. Eine naturschutzfachlich gestützte Auswahl der Gebiete ist zulässig und gefordert. Sie erweist sich vorliegend im Übrigen auch nicht deshalb als angreifbar, weil die Grenze des FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" nach den vorgelegten Internetdaten des Landes durch Gebäude und Bäume verläuft (vgl. Gutachten Dr. Sch., S. 24 f.).

Der Antragsteller kann auch nicht mit dem von Dr. Sch. vorgetragenen Einwand Gehör finden, es hätten sich nach der Meldung des Gebiets "Mattheiser Wald" neue naturfachliche Erkenntnisse ergeben, die das Land zu einem "Überdenken" der früheren Gebietsmeldung verpflichtet hätten. Wie sich aus der landespflegerischen Voruntersuchung aus dem Jahr 2001 ergibt, waren schon zu diesem Zeitpunkt insbesondere Erkenntnisse über die Gelbbauchunke im Grenzbereich der Gebiete und die Nutzung der zur Überbauung vorgesehenen Fläche als Jagdraum durch Fledermäuse vorhanden (vgl. S. 25, 28, 37 des Gutachtens). Auch waren Tagesquartiere der Fledermäuse im Bereich des ehemaligen "Kampfdorfes" (Teilfläche 1, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006) in diesem Zeitraum schon bekannt (vgl. S. 25 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001). Gewichtige, die Grenze des Beurteilungsspielraums berührende neue Erkenntnisse haben sich in der Folgezeit nicht ergeben. Dies gilt auch, soweit später ergänzend Fledermäuse auch auf der Grenze zum ehemaligen Kampfdorf (Teilfläche 1, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006) festgestellt worden sind. Ferner musste die Verschlechterung der Situation der von der Gelbbauchunke genutzten Laichgewässer in der Zeit nach 2001 nicht Anlass sein, das FFH-Gebiet erweitert auszuweisen. Abgesehen davon, dass diese Gefahr schon 2001 erkannt worden war (vgl. S. 37 der landespflegerischen Voruntersuchung 2001), begründet dies keinen Auswahlfehler. Es ging um eine kleine Fläche am unmittelbaren Rand einer militärischen Konversionsfläche (Teilgebiet 7, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006), die das Land ermächtigte, fehlerfrei von deren Einbeziehung in das unbelastetere, schützenwertere FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" abzusehen. An dieser Sicht vermag auch nichts der Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG zu ändern, der die Erhaltungsziele zusätzlich unter dem Aspekt der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Arten definiert.

bb) Die von dem Antragsteller behauptete Überschneidung des Plangebiets mit dem FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" um 0,15 ha (vgl. Gutachten Dr. Sch., S. 24) musste die Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu einer Verträglichkeitsprüfung veranlassen. Ob eine solche Überschneidung besteht, ist eher zweifelhaft. Der Vortrag der Antragsgegnerin (vgl. S. 179 f., 225 ff. GA), dass die von dem Antragsteller anhand von Internetkarten dargestellte Gebietsüberlappung auf der Fortschreibung der Geobasisdaten auf unterschiedliche Maßstäbe beruhe und zwischen den am Planverfahren beteiligten Behörden (einschließlich der SGD Nord als zuständiger oberer Naturschutzbehörde) seit dem Jahr 2004 Einvernehmen über die - beabsichtigte - Verhinderung einer Gebietsüberschneidung bestanden habe, erscheint durchaus nachvollziehbar. Letztlich bedarf es jedoch insoweit keiner abschließenden Sachverhaltsklärung, denn es kann anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen und Karten jedenfalls ausgeschlossen werden, dass eine Überlappung des FFH-Gebiets mit den von Dr. Sch. dargestellten Grenzen und der nach dem Bebauungsplan überbaubaren Fläche (unter Beachtung der festgesetzten Baugrenzen) besteht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets in dem behaupteten Überschneidungsbereich ist jedoch ebenso wenig wie für das FFH-Gebiet ernstlich zu besorgen, wie die nachfolgenden Ausführungen (b)) zeigen. Deshalb musste dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (unter 2.) zur Frage der Überschneidung der Gebiete nicht nachgegangen werden.

b) Auch in materieller Hinsicht unterliegt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die infolge der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden Auswirkungen erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" offensichtlich nicht erwarten lassen, keiner Beanstandung. Die Bewertung der von der Gewerbenutzung ausgehenden Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets ist von der Antragsgegnerin im Rahmen der Vorprüfung, die sich entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht allein auf die Bechsteinfledermaus (in Gestalt der FFH-Erheblichkeitsabschätzung 2005) beschränkt (vgl. S. 22 f. des Umweltberichts 2006), fehlerfrei vorgenommen worden. Insbesondere die von dem Antragsteller geltend gemachte Austauschbeziehung zwischen den beiden Gebieten beeinträchtigt nicht die allein für das Schutzgebiet geltenden Erhaltungsziele.

aa) Dies gilt zunächst für die Gelbbauchunke.

Als Erhaltungsziel für den "Mattheiser Wald" ist u.a. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Laichgewässern und Landlebensräumen für die Gelbbauchunke (vgl. Anlage 1 zur Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl S. 323) genannt und zusätzlich zum Lebensraumanspruch dieser Tiere auf temporäre, vegetationsarme Gewässer in Waldnähe, oft in Abgrabungen, hingewiesen (vgl. Anlage 2 zur vorgenannten Verordnung). Für die Frage, ob Vorhaben zu erheblicher Beeinträchtigung der festgelegten Erhaltungsziele führen, stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2997 <Westumfahrung Halle>, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 43).

Hiervon ausgehend ist nicht ernstlich zu erwarten, dass durch Baumaßnahmen und anschließender Gewerbenutzung auf den überbaubaren Planflächen der günstige Erhaltungszustand der Gelbbauchunken im FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird. Denn für die Gelbbauchunke besteht im Plangebiet keine insgesamt geeignete Lebensraumstruktur, die so attraktiv ist, dass sie von den im FFH-Gebiet vorkommenden Tieren aufgesucht wird und sich im Weiteren (negative) Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Tiere im FFH-Gebiet ergeben. Die Gelbbauchunke konnte innerhalb des Plangebiets auf den überbaubaren Flächen nicht festgestellt werden. Lediglich geeignetes Laichgewässer, das später untergegangen ist, war im Nordosten des Plangebiets ermittelt worden (Teilfläche 7, vgl. S. 35 des Umweltberichts 2006), weshalb dieser Bereich von der baulichen/gewerblichen Nutzung ausgenommen worden ist (vgl. S. 39 ff. des Umweltberichts 2006). Selbst wenn also einige dieser Tiere sich weiterhin im (gewerbefreien) Grenzbereich des Plangebiets zum FFH-Gebiet aufhalten sollten (vgl. Gutachten Dr. Sch., S. 18), etwa weil der Bebauungsplan die Anlegung von Laichgewässern auf der Teilfläche 7 im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs vorsieht (vgl. Ziffer 1.7 der textlichen Festsetzungen), ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies negativ auf den Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet auswirkt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Tiere ihren Lebensraum auf die (nachteiligen) bebaubaren Flächen des Plangebiets hin ausrichten werden und deshalb sich der Erhaltungszustand der Art im FFH-Gebiet erheblich verschlechtert.

bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung der zugunsten der Bechsteinfledermaus definierten Erhaltungsziele für das benachbarte FFH-Gebiet ist ebenfalls nicht ernstlich zu erwarten. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 4.7.2006 zu dem früheren Bebauungsplan auf der Grundlage des Gutachtens zur FFH-Erheblichkeitsabschätzung 2005 näher dargelegt (NuR 2007, 31 und juris, Rn. 42 f.), woran auch nunmehr festgehalten wird. Relevante Änderungen insbesondere tatsächlicher Art haben sich zwischenzeitlich nicht ergeben.

Wie seinerzeit ausgeführt, bestehen keine Bedenken, auf der Grundlage des zur Anwendung gelangten Beeinträchtigungsbewertungsmodells (vgl. S. 17 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung 2005), das unmittelbar nur Flächenverluste in bestehenden Schutzgebieten erfasst, eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele im FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" bei Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans auszuschließen. Im zur Bebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets hat sich kein Nachweis für ein Quartier der Bechsteinfledermaus ergeben. Lediglich ein Quartier auf der Grenze zum Plangebiet im Bereich des ehemaligen "Kampfdorfes", der von Bebauung frei zu halten ist, konnte festgestellt werden. Die (schon bisher) genutzten Jagdflächen stehen weiterhin zur Verfügung, auch wenn sie in den zur Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebiets hineinragen. Jagdflächen im bebaubaren Bereich stellen auch unter Beachtung der sog. Kernelanalyse (vgl. S. 18 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung 2005 nebst Abbildung 6) nur einen Teil des Habitats (= 1 km um das Quartier herum, vgl. S. 10 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung) der im Grenzbereich zum ehemaligen "Kampfdorf" angesiedelten Bechsteinfledermaus dar. Der Anschluss dieses Habitats an das FFH-Gebiet bleibt davon unberührt und weiterhin erhalten. Die für das FFH-Gebiet geltenden Erhaltungsziele für das Gebiet (Erhaltung/Wiederherstellung eines lichten Mischwaldes, auch als Jagdhabitat für Fledermäuse, vgl. Anlage 1 des LNatSchG) und speziell für die Bechsteinfledermaus (ausgeprägte Waldart, Baumhöhlen als Quartier und Jagdgebiet im Wald und angrenzenden Wiesen, vgl. Anlage 2 zur Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten, a.a.O.) werden daher gewahrt.

Dieser Würdigung steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht entgegen, dass der größere Teil des Habitats (= 1 km um das Quartier herum) des einzigen auf der Grenze FFH-Gebiet/Bebauungsplangebiet nachgewiesenen Tieres außerhalb des FFH-Gebiets gelegen ist (vgl. sog. Kernelanalyse, S. 18 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung 2005 nebst Abbildung 6). Die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erfolgt nicht individuenbezogen, sondern bezogen auf den Erhaltungszustand der geschützten Art im FFH-Gebiet (vgl. § 27 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LNatSchG). Dieser ist, wie dargelegt, gewahrt.

Zu Unrecht hält der Antragsteller dem in der FFH-Erheblichkeitsabschätzung herangezogenen Beeinträchtigungsbewertungsmodell - das wegen seiner Prämisse des Flächenverlusts im Schutzgebiet, wie ausgeführt, nur mittelbar heranziehbar ist - schließlich vor (vgl. Gutachten Dr. Sch., S. 30), es berücksichtige unzulässigerweise Bagatellschwellen. Denn nach der Rechtsprechung sind allein Bagatellschwellen zweifelhaft, soweit das Ausmaß des Eingriffs in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 <Westumfahrung Halle>, BVerwGE 128, 1 und juris, Rn. 50 m.w.N.). Demgegenüber sind Belastungsschwellen hinsichtlich der für die Tiere notwendigen Mindestschutzflächen, um die es bei dem Bewertungsmodell in der Erheblichkeitsabschätzung der Sache nach allein geht, unbeanstandet geblieben (vgl. BVerwG, wie vor, juris, Rn. 48).

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die bei der Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele betreffend die Bechsteinfledermaus anzuwendenden Maßstäbe allein rechtlicher Bewertung unterliegen. Deshalb war der darauf bezogene Beweisantrag, gestellt in der mündlichen Verhandlung (unter 3.), als unerheblich abzulehnen.

cc) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands des im FFH-Gebiet geschützten Hirschkäfers ist ebenfalls offensichtlich ausgeschlossen. Dies ist so bereits im Urteil des Senats vom 4.7.2006 zum früheren Bebauungsplan ausgeführt worden (NuR 2007, 31 und juris, Rn. 41). Auch bis heute hat es keinen Nachweis eines Hirschkäfers im Plangebiet gegeben. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Gutachters BFL (vgl. S. 104 GA), wonach es für diese Art keine geeigneten Lebensbedingungen auf der in Rede stehenden ehemaligen Kasernenfläche gebe. Denn diese Tiere benötigten alte Wälder mit reichem Totholzvorkommen, woran es mangele; entsprechend ist auch das Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet bestimmt (Alt- und Totholzbestände, vgl. Anlage 2 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten, a.a.O.). Auf eine denkbare Beeinträchtigung anderer Lebensbedingungen der Hirschkäfer (z.B: sonnige Plätze für Larven) kommt es danach nicht an. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass Austauschbeziehungen zwischen den beiden Gebieten bestehen, die die für das FFH-Gebiet hinsichtlich der Hirschkäfer geltenden Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch soweit Lichtemissionen des Handwerkerparks befürchtet werden (vgl. dazu Ausführungen des Gutachters BFL, S. 104 GA).

dd) Soweit der Antragssteller mit dem Gutachter Dr. Sch. (vgl. S. 29 f. des Gutachtens) erhebliche Beeinträchtigungen für die Mopsfledermaus und die Spanische Flagge im FFH-Gebiet befürchtet, so ist dies ohne Belang. Denn diese Tiere sind im FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" nicht unter Schutz gestellt worden (vgl. Anlage 1 zum LNatSchG) und deshalb nicht Gegenstand der Vorprüfung bzw. Verträglichkeitsprüfung (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 LNatSchG). Zu einer Erweiterung des Gebietsschutzes hat auch keine Verpflichtung bestanden, wie oben unter B II 2. a) aa) ausgeführt wurde.

ee) Ist es vorstehend - wie gesehen - auf die Frage möglicher Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet förmlich geschützten Arten angekommen, ist der Nachweis des aktuellen Vorhandenseins bestimmter Arten im Bebauungsplangebiet (oder seiner Umgebung) unerheblich. Daher war der in der mündlichen Verhandlung unter 1. gestellte Beweisantrag, soweit er sich auf den Habitatschutz beziehen soll, abzulehnen.

III. Schließlich genügt der Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).

1. Die Abwägung der Antragsgegnerin betreffend den Ausgleich für mit der Planung einhergehende Eingriffe in Natur und Landschaft hält rechtlicher Überprüfung stand. Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Vermeidung und Ausgleich des naturschutzrechtlichen Eingriffs in der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit sind Bedenken nicht erhoben worden oder ersichtlich. Eine Alternativenprüfung ist der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fremd (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 558).

2. Auch die Heranplanung mittels Emissionskontingenten eingeschränkter Gewerbegebiete an bestehende Wohnbebauung unterliegt keinem Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse des Antragstellers, von planungsbedingten unzumutbaren Gewerbeimmissionen und Verkehrslärm verschont zu bleiben, in ihre Überlegungen einbezogen und fehlerfrei abgewogen (vgl. S. 15, 20 ff. des Umweltberichts 2006). Insoweit kann auf die Ausführungen in dem zum früheren Bebauungsplan ergangenen Urteil des Senats vom 4.7.2006 (NuR 2007, 31 und juris, Rn. 45 ff.) verwiesen werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Anwesen des Antragstellers auch nicht durch die Gewerbenutzung im Plangebiet, gegliedert auf der Grundlage der neuen DIN 45691 (Stand: Entwurf Mai 2005), ohne aktive Schallschutzmaßnahmen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme zur Emissionskontingentierung vom 23.10.2006 wird durch die Gliederung des Gewerbegebiets mittels hinreichend bestimmter Emissionskontingente sichergestellt, dass für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwerte nicht unzumutbar überschritten werden. Sie werden nachts eingehalten, allerdings tags um (geringfügig) 0,8 d(B)A überschritten. Dies begründet jedoch keine unzumutbare Belastung des Antragstellers. Abgesehen davon, dass dieser Wert unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt und auch nur bei Ausschöpfung aller Emissionskontingente erreicht wird, kann eine Beachtung noch im Rahmen der Genehmigungsverfahren der einzelnen Vorhaben erfolgen. Im Übrigen führt nach der Rechtsprechung die Überschreitung der Grenzwerte nicht automatisch zur Abwägungswidrigkeit der Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - juris, Rn. 2, 7). Die Antragsgegnerin durfte hier dem städtebaulichen Interesse an einer sinnvollen Ausnutzung des Gewerbegebiets bei geringfügiger Grenzwertüberschreitung den Vorrang geben.

3. Die Frage der Notwendigkeit eines Ausweichens der Planung auf andere Standorte ist ebenfalls in dem früheren Urteil behandelt worden. Auch insoweit wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 4.7.2007, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 53 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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