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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 8 C 10399/08.OVG
Rechtsgebiete: BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO


Vorschriften:

BImSchG § 2 Abs. 2 S. 1
BImSchG § 50 S. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 42 Abs. 5
BNatSchG § 43 Abs. 8
BNatSchG § 61 Abs. 1
BNatSchG § 61 Abs. 3
FFH-RL Art. 6 Abs. 2
FFH-RL Art. 6 Abs. 4
FFH-RL Art. 7
FFH-RL Art. 16 Abs. 1
FluglSchG § 2 Abs. 2
FluglSchG § 4 Abs. 1
LNatSchG § 25 Abs. 2
LNatSchG § 27 Abs. 1
LNatSchG § 27 Abs. 2
LNatSchG § 27 Abs. 3
LNatSchG § 27 Abs. 4
LuftVG § 8 Abs. 1
LuftVG § 10 Abs. 4
LuftVG § 10 Abs. 7
LuftVG § 25 Abs. 1 S. 3
LuftVG § 29 b Abs. 1 S. 2
Seveso-II-Richtlinie Art. 12 Abs. 1
UmwRBehG § 2 Abs. 1
UmwRBehG § 3 Abs. 1 S. 4
VRL Art. 4 Abs. 1
VRL Art. 4 Abs. 2
VRL Art. 4 Abs. 4
VwGO § 104 Abs. 3 S. 2
1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10399/08.OVG

Verkündet am: 08.07.2009

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Luftverkehrsrechts

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18., 19. und 20. Mai 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung von Teil A. V. 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2008 in der Fassung vom 19. Mai 2009 wird der Beklagte verpflichtet, über den Lärmschutz zur Nachtzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, haben die Kläger zu je 9/20, der Beklagte und die Beigeladene zu je 1/20 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibenden Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer.

Der Kläger zu 1) ist ein seit 1981 als Landespflegeorganisation anerkannter rechtsfähiger Verein i. S. d. § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben der Umwelt- und Naturschutz gehört. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des in der Innenstadt von Speyer - nördlich des Domes und westlich des Hafenbereichs - gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks "F...", das er mit seiner Familie bewohnt.

Der südlich des Domes und des heutigen "Technik-Museums" gelegene Verkehrslandeplatz (VLP) Speyer wurde in den Jahren 1913/1914 im Zuge der Ansiedlung der Pfalz-Flugzeugwerke am heutigen Standort angelegt. In seiner heutigen Form wurde der Flugplatz auf der Grundlage einer luftrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - vom 23. September 1964 in der Fassung einer Änderungsgenehmigung vom 30. September 1968, in der u. a. ein beschränkter Bauschutzbereich gemäß § 17 LuftVG bestimmt wurde, angelegt und seither betrieben. Seit 1999 ist die Beigeladene Inhaberin der luftrechtlichen Genehmigung, auf deren Grundlage am VLP Speyer der Verkehr von Flugzeugen mit einem maximalen Abfluggewicht von 10 t (nach vorheriger Genehmigung 20 t), Hubschraubern, selbststartenden Motorseglern, nicht selbststartenden Segelflugzeugen und Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Freiballonen - jeweils im Sichtflugbetrieb - zugelassen ist. Einschränkungen der Anzahl der Flugbewegungen oder zeitliche Einschränkungen des Flugbetriebs bestehen nach der luftrechtlichen Genehmigung nicht.

Der VLP Speyer verfügt derzeit über eine asphaltierte Start- und Landebahn mit einer Gesamtlänge von 1.226 m. Aufgrund der Hindernissituation in der Umgebung sind die beiden Start- und Landebahnschwellen jeweils einwärts versetzt, so dass nur folgende betrieblich nutzbare Längen zur Verfügung stehen: in Betriebsrichtung 17 (Starts nach Süden, Landungen aus Norden) für den Start 1.088 m, für die Landung 889 m, in Betriebsrichtung 35 (Starts nach Norden, Landungen aus Süden) für den Start 889 m, für die Landung 1.088 m.

Nach Angaben des Beklagten wurden im Jahre 2006 am VLP Speyer insgesamt ca. 35.400 Flugbewegungen abgewickelt, davon 4.800 im gewerblichen Verkehr, hiervon wiederum die Hälfte im gewerblichen Schulflugverkehr und ca. 600 im gewerblichen Taxiflugverkehr sowie ca. 1.100 im Werksflugverkehr.

Das Gelände des VLP Speyer grenzt im Osten an die Betriebsbereiche der Firma H. P. (Hersteller von Speziallösemitteln, Ölen und technischen Kohlenwasserstoffen) und - östlich daran anschließend - der Firma T. D. Tanklager (Lagerung von Mineralölprodukten in Flachbodenlagertanks). Ferner unterquert die Mineralölfernleitung Jockgrim-Speyer den VLP und die Start- und Landebahn bei km 0+990 in west-östlicher Richtung. Im Westen verläuft die Kreisstraße 3 (K 3), die südlich des derzeitigen Start- und Landebahnendes diagonal zu dieser nach Südosten verläuft; westlich der K 3 schließen sich u. a. Wohngebiete an. Südlich der K 3 verläuft der Rheinhauptdeich, jenseits dessen - zum Teil sich auch über ihn hinaus nach Nordwesten erstreckend - sich Teilbereiche des Europäischen Vogelschutzgebietes 6716-402 "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" und des FFH-Gebietes 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer" befinden. Bestandteil beider Schutzgebiete ist die vom Berghausener Altrhein teilweise umschlossene und durch den teils verlandeten Altarm "Runkedebunk" vom Rheinhauptdeich getrennte Insel Horn mit einem bedeutenden Hartholzauenwald, der Lebensraum zahlreicher nach europäischem Recht geschützter Tierarten ist.

Das zur Planfeststellung nachgesuchte Vorhaben war Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens, das mit dem Raumordnerischen Entscheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd vom 15. Dezember 2003 abgeschlossen wurde; danach entspricht der Ausbau des VLP Speyer in der Variante 1 mit 1.400 m Landebahnlängen in beiden Richtungen und einer Gesamtlänge von 1.677 m bei Berücksichtigung bestimmter Anregungen und Hinweise den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 beantragte die Beigeladene, im Wege der Planfeststellung nach §§ 8 ff. LuftVG den Plan für den Ausbau des VLP Speyer (Verlängerung der Start- und Landebahn mit dazugehörigem Rollweg, sonstigen Flugbetriebsflächen und Anlagen der technischen Ausrüstung, Hochbauflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) nach Maßgabe beigefügter Unterlagen festzustellen. Zugleich wurde beantragt, gemäß §§ 8, 9 LuftVG, 1 Abs. 1 LVwVfG, 75 VwVfG und § 5 LStrG den Plan für die Umlegung der K 3 mit verändertem Anschluss an die gleichfalls verlegte und zusätzlich verlängerte Joachim-BecherStraße nach Maßgabe vorgelegter Pläne zuzulassen.

Zur Begründung ihres Antrages führte die Beigeladene im Wesentlichen aus: Die am VLP Speyer aufgrund der Hindernissituation in der Umgebung lediglich verfügbaren betrieblichen Start- und Landebahnlängen von 889 bzw. 1.088 m reichten für die im Geschäftsreiseverkehr eingesetzten Jets nicht mehr aus. Mit Inkrafttreten der 5. DVLuftBO müssten im gewerblichen Luftverkehr aufgrund der europaweit für den gewerblichen Verkehr geltenden Vorschriften der JAR-OPS 1 zu den betrieblichen Start- und Landebahnlängen Sicherheitszuschläge hinzu gerechnet werden. Die ab dem 1. Januar 2005 ohne Einschränkung geltenden Zuschläge von 25 bzw. 30 % beim Start und 43 bzw. 67 % bei der Landung schränkten die Nutzbarkeit des VLP Speyer über die bestehende Hindernissituation weiter ein. Die sich unmittelbar an die Betreiber des Fluggeräts richtenden Vorschriften gäben hinreichende Veranlassung, die auf dem VLP Speyer vorhandene Luftinfrastruktur an die neuen Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr anzupassen, um die dem VLP Speyer bereits heute übertragene Verkehrsaufgabe wirksam erfüllen zu können. Nach der zur Planfeststellung nachgesuchten Verlängerung der Start- und Landebahn um 551 m auf 1.677 m würden - nach Berücksichtigung der Anforderungen an die Hindernisfreiheit - für Starts 1.286 m und für Landungen 1.400 m zur Verfügung stehen. Mit diesem Ausbau werde erreicht, dass die am VLP Speyer gewerblich eingesetzten Turbopropflugzeuge bis 5,7 t und die dort verkehrenden Jets in der Zukunft ohne maßgebliche Betriebseinschränkungen verkehren könnten. Der beabsichtigte Ausbau versetze die Beigeladene in die Lage, den an sie gestellten Anforderungen für die Abwicklung des gewerblichen Luftverkehrs im erforderlichen Maße Rechnung zu tragen. Gleiches gelte für den nicht gewerblichen Luftverkehr (insbesondere den Werksverkehr), der nach Einführung der zurzeit diskutierten "JAR-OPS 2" ähnlichen Einschränkungen unterworfen sein werde. Mit dem Ausbau werde eine wesentliche Standortvoraussetzung für den Wirtschaftstandort des Raumes Speyer-Ludwigshafen und insbesondere der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar für die Zukunft gesichert.

Mit dem Planfeststellungsantrag wurden insbesondere folgende Gutachten, Untersuchungen und Studien vorgelegt:

Das Gutachten "Prognose der Flugbewegungszahlen auf dem VLP Speyer für das Jahr 2020" von D. C. vom Oktober 2004 gelangt zu dem Ergebnis, dass bis zum Prognosehorizont 2020 der individuelle Geschäftsreiseverkehr im Ausbaufall von 785 Starts im Jahre 2003 auf 3.600 Starts (davon 1.100 im Taxi- und 2.500 im Werksverkehr) zunehmen werde, was einer jährlichen Steigerung um 9,4 % (bei einer Gesamtsteigerung der Starts in allen Verkehrsarten um 2,2 % von 24.003 in 2003 auf 34.800 in 2020) entspreche. Nach Flugzeugtypen entfalle der größte Anteil der Steigerung auf die Turboprops mit 2 bis 5,7 t maximalem Abfluggewicht (+ 8,1 %) und auf Strahlflugzeuge (+ 7,6 %). Dagegen werde im "Prognose-Null-Fall" (kein Ausbau) im gleichen Zeitraum die Zahl der Starts im Taxi- und Werksverkehr um 0,7 % auf 700 zurückgehen, wobei der größte Anteil am Rückgang (- 6,8 %) auf die Strahlflugzeuge entfalle, während die Zahl der Starts von Turboprops auch dann noch um 2,5 % ansteige; auch die Gesamtzahl der Starts steige ohne Ausbau noch auf 30.400 an. Unter der Prämisse eines nutzeradäquaten Ausbaus der übrigen Infrastruktur am VLP Speyer - bei gleichzeitiger Stagnation an den anderen Flugplätzen der Region (Worms, Mannheim) - werde die für den Ausbaufall prognostizierte Steigerung im individuellen Geschäftsreiseverkehr im wesentlichen aus Abwanderungen von diesen Flugplätzen nach Speyer resultieren. Ohne Ausbau werde der VLP Speyer hingegen keinen Schwerpunktlandeplatz für den Geschäftsreiseverkehr mehr bilden.

Die mit dem Planfeststellungsantrag vorgelegten beiden Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen des K. Büros für Faunistik vom 18. Juni 2005 gelangten zu folgenden Ergebnissen:

Das Gutachten "Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchung Vogelschutzgebiete" verneint aufgrund einer Vorprüfung, dass es vorhabenbedingt zu erheblichen Beeinträchtigungen des auf der rechten Rheinseite in Baden-Württemberg gelegenen faktischen Vogelschutzgebiets (VSG) 6717-401 "Wagbach-Niederung" kommt, stellt jedoch im Rahmen einer umfassenden Verträglichkeitsprüfung für das VSG 6716-402 "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" fest, dass vorhabenbedingte Auswirkungen - trotz vorhabenbezogener Schadensbegrenzungsmaßnahmen - zu erheblichen Beeinträchtigungen der drei nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie - VRL - geschützten Vogelarten Schwarzspecht (1 Vorkommen), Mittelspecht (drei Vorkommen) und Grauspecht (1 Vorkommen) führen, und zwar durch den vorhabenbedingten Verlust von Lebensraumstrukturen auf der Insel Horn (infolge der dort zur Herstellung der Hindernisfreiheit durchzuführenden Baumkappungen und -beseitigungen im Auwald) im Zusammenwirken mit verstärkten Wirkungen durch Überflüge mit erhöhter Belastung durch Verkehrslärm, außerdem zur erheblichen Beeinträchtigung einer Zugvogelart nach Art. 4 Abs. 2 VRL, nämlich der Beutelmeise (1 Vorkommen), aufgrund einer erhöhten Belastung durch Verkehrslärm infolge der Verlegung der K 3 an den Rand des geschützten Landschaftsbestandteils "Goldgrube" mit seinen Röhrichtbeständen. Für alle anderen wertgebenden Vogelarten oder deren Lebensräume werden die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen als nicht erheblich bewertet.

Die "Natura 2000 FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" für das FFH-Gebiet 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer" derselben Gutachter konstatiert, dass die Auswirkungen des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps (LRT) 91F0 "Hartholzauenwälder" (Vorkommen auf der Insel Horn) durch anlagebedingte Wirkfaktoren führen, nämlich durch deutliche Strukturverarmung infolge der Kappung (Höhenbegrenzung unter 20 m) und vollständigen Entfernung des Oberstandes auf 3,4 ha sowie durch Strukturverarmung infolge sukzessiver Entnahmen auf weiteren 6,7 ha, darüber hinaus zur erheblichen Beeinträchtigung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie streng geschützten Fledermausart "Bechsteinfledermaus", ebenfalls durch anlagebedingte Wirkfaktoren, nämlich den Verlust von 18 Höhlenbäumen (ca. 1/4 des Gesamtbestandes) als Reproduktionsraum mit Gefährdung des Gesamtvorkommens der Art im betroffenen Waldkomplex, daneben auch durch tendenzielle Verschlechterung der Eignung als Nahrungsraum. Für zwei weitere Anhang-II-Arten, Kammmolch und Hirschkäfer, wurden potenziell erhebliche Beeinträchtigungen festgestellt, die jedoch durch - im Einzelnen aufgeführte - vorhabenbezogene Schadensbegrenzungsmaßnahmen auf nicht erhebliche Beeinträchtigungen reduziert werden könnten. Für alle anderen vorkommenden Lebensraumtypen und Anhang-II-Arten wurden hingegen erhebliche Beeinträchtigungen durch Wirkfaktoren des Vorhabens ausgeschlossen.

Da nach beiden Verträglichkeitsgutachten das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Schutzgebiete führt und es daher nur aufgrund einer Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden dürfte, enthalten beide Gutachten Vorschläge für Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die jeweils zu 4 Maßnahmenkomplexen zusammen-gefasst sind. Sie umfassen neben Maßnahmen auf der Insel Horn (naturnaher Umbau und Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung von Waldbeständen, Bereitstellung von Fledermauskästen) insbesondere die Neuaufforstung von Auwaldbeständen auf 6,2 ha Fläche am Angelhofer Altrhein im FFH-Gebiet 6616-304 "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" sowie die Anlage eines Gewässerkomplexes in der Goldgrube als Ersatzlebensraum für die Beutelmeise.

Des Weiteren wurden mit den Antragsunterlagen insbesondere vorgelegt: ein landschaftpflegerischer Begleitplan mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag, eine Umweltverträglichkeitsstudie, ein lärmphysikalisches und ein lärmmedizinisches Gutachten, eine technische Planung, eine Alternativenprüfung sowie ein technisches Luftschadstoffgutachten.

Der Landesbetrieb Mobilität als Planfeststellungsbehörde führte ein Verfahren zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durch. Die Antragsunterlagen wurden u. a. in der Stadt Speyer vom 5. September bis 4. Oktober 2005 nach ortsüblicher Bekanntmachung, wonach Einwendungen bis zum 18. Oktober 2005 vorgebracht werden konnten und nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen sind, öffentlich ausgelegt.

Innerhalb dieser Frist haben beide Kläger Einwendungen erhoben.

Der Kläger zu 1) machte in seinem Einwendungsschreiben vom 17. Oktober 2005 insbesondere geltend, der Planfeststellungsantrag sei in vielfacher Hinsicht unvollständig und fehlerhaft: Für das Vorhaben lasse sich kein Bedarf nachweisen. Es liege nicht im öffentlichen Interesse und widerspreche den Vorgaben der Raumordnung. Die bereits jetzt kritische Sicherheitslage werde durch den Ausbau noch verschärft und führe zu unvertretbaren Risiken, die untersucht hätten werden müssen. Der Ausbau verursache unzumutbare Lärmimmissionen und sonstige Emissionen. Die beabsichtigten Eingriffe in geschützte Gebiete seien ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Beeinträchtigung einzelner geschützter Arten. Die Begutachtung und Bewertung der naturschutzfachlichen Aspekte sei in mehrfacher Hinsicht sachlich, methodisch und rechtlich fehlerhaft. Die Bewertung der geschützten Gebiete sei ebenso unzutreffend wie die Bestandsaufnahme geschützter Arten, und zwar im Hinblick auf die Spechtarten, den Eisvogel und den Hirschkäfer. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, die Verluste im Netz Natura 2000 auszugleichen und die Kohärenz des Netzes zu sichern. Die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung lägen nicht vor, weil für das Vorhaben keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprächen und die Alternativenprüfung lediglich verkürzt erfolgt sei, insbesondere Alternativen in anderen Bundesländern nicht geprüft worden seien. Der Kläger zu 2) machte mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 im Wesentlichen geltend, der Schutz vor Lärm an seinem Grundstück und im umgebenden Wohngebiet sei nicht berücksichtigt worden, die Lärmschutzbelange der Anwohner seien nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Er fürchte für sich und seine Familie Gesundheitsschäden durch Fluglärm. Es bestünden Zweifel an der Geeignetheit des Standortes für einen Flugplatz wegen der geringen Flughöhe über dicht besiedelten Wohngebieten; er fordere deshalb die Erstellung eines Sicherheitsgutachtens mit Prüfung des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Er befürchte auch den Wertverlust seiner Immobilie; schon jetzt seien seine Terrasse und sein Garten nur noch eingeschränkt nutzbar.

Nachdem sich die Rechtslage im Artenschutzrecht geändert hatte, legte die Beigeladene nach entsprechender Aufforderung durch die Planfeststellungsbehörde eine "Ergänzende artenschutzrechtliche Stellungnahme" (EAS) sowie eine "Ergänzende artenschutzrechtliche Stellungnahme - Hautflügler" (EAS-HF) vom 15. Dezember 2006 bzw. 7. März 2007 vor und beantragte aufgrund von deren Ergebnissen die Erteilung von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verboten für alle besonders oder streng geschützten Arten, für die in der EAS die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bejaht worden war.

Nach Einsicht in den artenschutzrechtlichen Befreiungsantrag und die zugrundeliegenden Gutachten nahm der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 14. Mai 2007 unter Beifügung eines Gutachtens dazu umfassend Stellung. Nach seiner Auffassung sind die vorgelegten Unterlagen als Grundlage für die Zulassung artenschutzrechtlicher Befreiungen ungeeignet, weil sie an entscheidenden Stellen unvollständig und nicht korrekt auf die Verbotstatbestände abgestellt seien. Auch die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren holte die Planfeststellungbehörde ein "Flugsicherheitsgutachten für den VLP Speyer" der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung - GfL - vom März 2007 ein. Teil 1 des Gutachtens enthält "Untersuchungen zum externen Risiko in der Umgebung des VLP Speyer"; der zusammen mit dem TÜV Hessen erstellte Teil 2 untersucht die "Auswirkungen von Schadensereignissen in Anlagen mit gefährlichen Stoffen im Umfeld des Flugplatzes Speyer als Folge eines flugbetrieblichen Primärereignisses". Teil 1 gelangt - auch unter Berücksichtigung von Teil 2 des Gutachtens - zu dem Ergebnis, dass beim Einzelrisiko alle errechneten maximalen Risikowerte für bewohnte Gebiete (im Planungsfall 2020 = 3,6 x 10-6 pro Jahr) um ca. eine Zehnerpotenz unterhalb des im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Frankfurt/Main diskutierten Grenzwerts von 3 x 10-5 pro Jahr lägen; auch das Gruppenrisiko für den Untersuchungsraum Speyer liege im Planungsfall 2020 auf sehr niedrigem Niveau weit unterhalb der diskutierten Grenzwerte. Eine besondere Betrachtung des Bereiches um das (ca. 6 km vom VLP entfernte) Kernkraftwerk Philippsburg zeige, dass hier nur noch sehr geringe Einzelrisikowerte im Bereich von 1 x 10-11 pro Jahr zu verzeichnen seien. Teil 2 gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Betroffenheit der Wohnbevölkerung mit letalen Folgen durch Sekundärereignisse in den Anlagen der Firmen H. P. und T. sowie in der Rohrfernleitung "Jockgrim-Speyer" als Folgen eines flugbetrieblichen Primärereignisses aufgrund der geringen maximalen Schadensausbreitungsradien der Sekundärereignisse mit möglicher Todesfolge nicht zu befürchten sei. Auf Anforderung durch die Behörde legte die Beigeladene ein Vogelschlaggutachten des Dipl.-Ing. Architekt S. vom 28. Februar 2007 vor, das sich wiederum auf ein Gutachten mit "avifaunistischen Erhebungen in der Umgebung des VLP Speyer" der R. C. GmbH vom Dezember 2006 stützte. Das Vogelschlaggutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass die Trendprognose für die zukünftige Vogelschlagsituation nach dem Ausbau positiv ausfalle: Die Anzahl der Vogelschläge bleibe unter dem Bundesdurchschnitt, relevante Schäden an Flugzeugen seien auch zukünftig nicht zu erwarten.

Die Planfeststellungsbehörde ließ eine ergänzende Offenlage der beiden Gutachten durchführen. Der Kläger zu. 1.) kritisierte mit Schreiben vom 11. Juni 2007 beide Gutachten als unzureichend und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Auch der Kläger zu 2) nahm mit Schreiben vom 9. Juni 2007 zu beiden Gutachten ablehnend Stellung.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2008 stellte der Landesbetrieb Mobilität gemäß §§ 8 ff. LuftVG den Plan für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer einschließlich der damit verbundenen Folgemaßnahmen nach Maßgabe im Einzelnen aufgeführter Pläne und Verzeichnisse fest. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungsbeschluss insbesondere folgende Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen: Zur Bewältigung des Vogelschlagrisikos werden der Beigeladenen die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. IV der "Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr" des Bundesverkehrsministeriums, die Bestellung eines Vogelschlagbeauftragten, die Führung einer Vogelschlagstatistik und die Erstelllung eines jährlich vorzulegenden Vogelschlagberichts auferlegt.

Zum Schutz der Nachtruhe wird der Flugbetrieb am VLP Speyer in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) wie folgt beschränkt: Pro Monat sind im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr maximal 30 Flugbewegungen ausschließlich im gewerblichen Luftverkehr oder im Werksverkehr mit in Speyer stationierten Luftfahrzeugen zulässig, davon pro Einzelnacht maximal 4 Flugbewegungen und in der Nachtkernzeit (0.00 bis 05.00 Uhr) maximal eine Landung. In der Nachtzeit startende oder landende strahlgetriebene oder Propellerflugzeuge müssen bestimmte Lärmzertifizierungswerte einhalten. Die Beigeladene hat der Planfeststellungsbehörde jährlich die Gesamtzahl der nächtlichen Flugbewegungen sowie Anzahl und Aufteilung (gemäß der Anleitung zur Berechnung - AzB/99 -) der Nachtflugbewegungen innerhalb der sechs verkehrsreichsten Monate des vorausgegangenen Jahres mitzuteilen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich zum Schutz der Umgebung des VLP die Verfügung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes einschließlich einer Außenwohnbereichsentschädigung für den Fall der Überschreitung der Lärmgrenzwerte des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - FluglSchG - auf einzelnen Grundstücken sowie allgemein die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm - insbesondere bei Überschreitung der prognostizierten Anzahl von 37.502 Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten - vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG i. V. m. § 43 Abs. 8 S. 1 Nr. 5, S. 2 BNatSchG werden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG für eine Vielzahl im Einzelnen aufgeführter, nach Anhang IV der FFH-RL geschützter Säugetier-, Reptilien-, Amphibien- und wirbelloser Arten sowie nach der VRL geschützter europäischer Vogelarten zugelassen.

Darüberhinaus werden der Beigeladenen sonstige naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen aufgegeben, insbesondere wird die Geltung der Aussagen und Festlegungen der vorgelegten Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen und des landespflegerischen Begleitplans angeordnet.

Zur Begründung führt der Planfeststellungsbeschluss insbesondere aus:

Die Planrechtfertigung sei gegeben, weil das Vorhaben im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten sei. Denn die Verlängerung der Start- und Landebahn des VLP Speyer diene der erforderlichen Anpassung an europäische Standards (JAR-OPS 1), der Erhöhung der Sicherheit, der qualitativen Verbesserung der Nutzbarkeit insbesondere für Geschäftsreiseflugzeuge und der Erhaltung der infrastrukturellen Bedeutung des Landeplatzes für die Region.

Dem Vorhaben stünden keine begründeten Bedenken der öffentlichen Sicherheit entgegen. Das Gelände des VLP sei für den beantragten Ausbau geeignet. Wie sich aus den methodisch und im Ergebnis nicht zu beanstandenden Flugsicherheitsgutachten ergebe, sei am VLP Speyer nicht mit einer unzumutbar hohen Wahrscheinlichkeit von Flugzeugabstürzen, die über das mit dem Luftverkehr betriebsimmanent verbundene Unfallrisiko hinausgehe, zu rechnen. Da das flugbetrieblich bedingte Risiko nicht signifikant ansteige, sei auch nicht ersichtlich, dass der Ausbau Auswirkungen auf die benachbarten Störfallbetriebe haben könnte. Auch das flugbetrieblich induzierte Risiko für das KKW Philippsburg sei als extrem gering einzustufen. Es sei nicht erkennbar, dass aus der Beschränkung auf den Sichtflugbetrieb Risiken erwachsen würden, die dem Vorhaben entgegengehalten werden könnten. Auch der Einschätzung des Vogelschlaggutachtens, dass die Trendprognose für die zukünftige Vogelschlagsituation am VLP positiv ausfalle, sei im Wesentlichen zu folgen. Die der Beigeladenen aufgegebenen Schutzmaßnahmen seien jedenfalls geeignet und ausreichend, das Vogelschlagrisiko soweit wie möglich auszuschließen. Weitergehende Anforderungen an die Hindernisfreiheit seien auch mit Rücksicht auf den Speyerer Dom nicht geboten. Das Vorhaben sei des Weiteren mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.

Zwar führe das Vorhaben zu den in den beiden Verträglichkeitsuntersuchungen, denen sich die Planfeststellungsbehörde in den Begründungen und im Ergebnis uneingeschränkt anschließe, festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der beiden betroffenen Natura 2000-Gebiete. Doch lägen die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - vor. Für das Vorhaben seien zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben. Denn mit dem Ausbau des VLP Speyer werde das Ziel der Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt. Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, seien nicht gegeben. Insbesondere sei ein Ausbau des derzeitigen "Coleman Airfields" der US-Streitkräfte in Mannheim-Sandhofen und dessen Umwandlung in einen zivilgenutzten Flugplatz als Standortalternative auszuschließen, weil derzeit völlig offen sei, ob und ggf. wann die amerikanischen Streitkräfte den Flugplatz aufgeben oder die Möglichkeit einer regelmäßigen zivilen Mitbenutzung eröffneten; dies sei mit der Dringlichkeit der der Planrechtfertigung zugrundeliegenden Ziele nicht in Einklang zu bringen. Durch die in den Verträglichkeitsuntersuchungen vor geschlagenen Maßnahmenkomplexe zur Kohärenzsicherung, die als Teil des landschaftspflegerischen Begleitplans festgestellt und somit verbindlich angeordnet seien, bleibe die Kohärenz des Netzes Natura 2000 gewahrt. Dem Vorhaben stünden auch artenschutzrechtliche Belange weder nach der bis zum 18. Dezember 2007 geltenden noch nach der derzeitigen Rechtslage entgegen. Aufgrund einer "Worst-Case-Betrachtung" sowie mit Rücksicht auf die mit dem Wechsel des Rechtsregimes verbundenen Unsicherheiten sei es geboten, für die im Einzelnen im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschusses aufgeführten Arten Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG n. F. zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen nach dieser Vorschrift, die denjenigen für eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F. entsprächen, seien in allen Fällen gegeben. Denn für das Vorhaben sprächen überwiegende und zwingende Gründe des Gemeinwohls und das Fehlen einer anderweitigen zufriedenstellenden Lösung, während die Populationen der betroffenen Arten aufgrund der vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrem aktuellen Erhaltungszustand verblieben.

Der Zulassung des Vorhabens stünden schließlich auch nicht die in den hierzu vorgelegten - methodisch und in ihren Bewertungskriterien überzeugenden - Gutachten festgestellten Lärmauswirkungen des künftigen Flugbetriebs entgegen. Die Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den Lärmschutzbelangen der Bevölkerung, insbesondere zur Nachtzeit, habe die Festlegung beschränkender Betriebsregelungen für den Nachtzeitraum veranlasst. Weitergehende die Lärmauswirkungen des Vorhabens betreffende Forderungen, etwa nach zusätzlichen Betriebsbeschränkungen oder Schallschutzmaßnahmen, seien zurückzuweisen. Das Vorhaben habe auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine Lärmauswirkungen zur Folge, die die Grenze zur Gesundheitsgefahr überschritten. Auch der besondere Schutz der Nachtruhe erfordere keine weitergehenden aktiven Lärmschutzmaßnahmen. Denn es bestehe ein standortspezifischer Bedarf für Nachtflugbewegungen im gewerblichen Geschäftsreiseverkehr und im Werksverkehr aufgrund der internationalen Verflechtungen der Unternehmen in der Metropolregion. Die verfügten Regelungen zur Kontingentierung der Nachtflugbewegungen gewährleisteten einerseits die notwendige Flexibilität des Individualreiseverkehrs und stellten andererseits einen störungsfreien Schlaf der Anwohner sicher. Der zum Schutz der Bevölkerung verfügte Auflagenvorbehalt biete die Möglichkeit, auf die weitere Entwicklung reagieren zu können. Der trotz der aktiven Schallschutzmaßnahmen verbleibende Fluglärm sei der Bevölkerung angesichts der für das Vorhaben sprechenden überwiegenden Belange zuzumuten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte folgende Änderungen und Ergänzungen der Nebenbestimmungen gemäß Teil A. VI. 3. des Planfeststellungsbeschlusses zu Protokoll erklärt und zur Gerichtsakte gereicht:

"Änderung der Nebenbestimmungen:

3.1 Die Antragstellerin hat die landschaftspflegerische Ausführungsplanung nach Maßgabe der festgestellten Pläne und des Maßnahmeverzeichnisses sowie der nachfolgend genannten Nebenbestimmungen mit der Oberen Naturschutzbehörde abzustimmen und der Planfeststellungsbehörde vor Eingriff in den Auwald vorzulegen.

3.5 Die Ersatzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 LNatSchG sind mit Beginn des Eingriffs durchzuführen.

Die Ersatzmaßnahmen für die Umgestaltung des ehemaligen Campingplatzgeländes im Bereich des Angelhofer Altrheines sind in der den Wipfelkürzungen vorangehenden Pflanzperiode durchzuführen, um eine zeitnahe Kompensation zu gewährleisten.

3.6 Zusammen mit der Ausführungsplanung - gem. vorgenannter Nebenbestimmung Nr. 3.1 - ist die Antragstellerin verpflichtet, ein differenziertes Monitoringprogramm auf der Grundlage der bereits erstellten Erhebungen von Flora und Fauna der Planfeststellungsbehörde und der Oberen Naturschutzbehörde vorzulegen.

Das Monitoringprogramm muss sowohl die Entwicklung im Bereich des Angelhofer Altrheines, als auch die der entsprechenden Flächen auf der Insel Horn berücksichtigen. Weiterhin sind die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verlegung der K 3 auf den Wildwechsel (Wildunfälle) umfassend zu dokumentieren.

3.8 Das Vorhaben bewegt sich in erheblichem Maße in einem ökologisch hoch sensiblen Umfeld. Während der Detailplanung, während des gesamten Baubetriebes und während der Umsetzung sämtlicher Kompensationsmaßnahmen ist eine qualifizierte ökologische Bauleitung unter Einbindung zoologisch qualifizierter Artenschutzexperten zu gewährleisten. Der Oberen Naturschutzbehörde ist vor Beginn der Baumaßnahmen der Nachweis der fachlichen Qualifikation zu erbringen. Diese ökologische Bauleitung ist weisungsbefugt gegenüber der Bauleitung der Antragstellerin.

Ergänzung der Nebenbestimmung Nr. 3.10 (nach Satz 1 wird hinzugefügt):

Der ökologisch optimierte Ablauf der Baumaßnahmen und der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit ist sicherzustellen. Folgende Maßnahmen sind hierbei durchzuführen:

Es hat eine enge Begrenzung des Baufeldes im Bereich der Baumaßnahmen, insbesondere der Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zum GLB Goldgrube und des Rheindeiches stattzufinden.

Die Anlage von Baustreifen, Bauarbeitsflächen und Lager/Deponieflächen ist soweit möglich im Bereich der Bestandteile des FFH-Gebietes sowie des Gebietes mit artenschutzrechtlicher Betroffenheit zu vermeiden. Zum Schutz sensibler Bereiche sind gegebenenfalls Bauzäune zu errichten.

Es hat eine zeitliche Begrenzung der Bautätigkeiten stattzufinden, insbesondere der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit in den Bereichen Insel Horn und Goldgrube. Um Störwirkungen auf Vögel während der Reproduktionsphase (Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere), den Verlust von Individuen und ihren Eiern, die unmittelbare Zerstörung von Nestern während der Brutzeit sowie Verluste von Fledermaus-Wochenstuben zu vermeiden, müssen die Maßnahmen außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September stattfinden.

Die Durchführung der Gehölzumbaumaßnahmen hat außerhalb der Vegetationsphase, möglichst bei Witterungsbedingungen und Grundwasserstand, bei denen die geringsten Schäden von Boden und Vegetation zu erwarten sind, stattzufinden.

Des Weiteren ist eine Minderung der Eingriffe in den Baumbestand auf der Insel Horn sicherzustellen. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass ein weitestgehender Erhalt von Eichen-Baumholz stattfindet. Dies ist insbesondere die Schonung von Eichen, die nicht in die hindernisfreie Zone ragen und Belassen im Gebiet.

Die Nistkästen (Maßnahmenkomplex 4 der Kohärenzmaßnahmen) sind vor Beginn des Eingriffs anzubringen.

Zusätzliche Nebenbestimmungen:

3.11 Gemäß Plan Nr. 3.3. des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist die Hindernisfreiheit auf den gekennzeichneten Flächen durch Wipfelkürzungen mittels des Einsatzes von Hubschraubern so herzustellen, dass der Erhalt des Baumbestandes weitgehend gesichert wird.

3.12 Jeder 10. Baum der Pappelbestände im Bereich der herzustellenden Hindernisfreiflächen (Pappelnester), welche in dem Bestandsplan Plan Nr. 1 der Antragsunterlagen des Landschaftspflegerischen Begleitplans gekennzeichnet sind, wird geringelt. Die Maßnahme ist beginnend ab dem auf die Wipfelkürzungen folgenden Jahr, gleichmäßig verteilt auf vier Jahre so durchzuführen, dass die kontinuierliche ökologische Wirksamkeit gewährleistet ist (Totholzfunktion).

3.13 Ab dem auf die Wipfelkürzungen folgenden Jahr werden maximal 0,5 ha Pappelbestände - mit Ausnahme der geringelten - jährlich entnommen. Bei der Durchführung der Maßnahme ist die Verkehrssicherheit zu gewährleisten."

Zur Begründung ihrer Klagen machen die beiden Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des VLP Speyer sei aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig, die alle vom Kläger zu 1) geltend gemacht werden könnten bzw. Rechtsverletzungen des Klägers zu 2) nach sich zögen.

Ob für das Vorhaben eine Planrechtfertigung bestehe, könne letztlich offenbleiben, da die Planung jedenfalls mit den wesentlich strengeren Anforderungen an eine Ausnahmezulassung gemäß § 27 Abs. 2 LNatSchG, an denen es aufgrund der erheblichen Eingriffe in Natura 2000-Gebiete zu messen sei, nicht zu vereinbaren sei.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des europäischen und nationalen Naturschutzrechts. So sei er bereits mit dem Schutzregime faktischer Vogelschutzgebiete nicht vereinbar, weil zum einen verkannt worden sei, dass das Vorhaben auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des faktischen Vogelschutzgebiets "Wagbach-Niederung" führe, und zum anderen es sich auch bei dem VSG "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" wegen zahlreicher Mängel der Gebietsabgrenzung und der festgelegten Erhaltungsziele noch um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele, dessen Beeinträchtigung am Maßstab des Art. 4 Abs. 4 VRL zu messen sei und diesem nicht standhalte. Aber auch wenn man insoweit von einem Schutzregimewechsel ausgehe, sei das Vorhaben mit dem Vogelschutzrecht nicht vereinbar, weil die Verträglichkeitsprüfung für das VSG methodische Mängel aufweise und zu einer Fehleinschätzung bzw. Unterschätzung der Beeinträchtigung bestimmter Vogelarten geführt habe.

Aber auch die Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet "Rheinniederung Germersheim-Speyer" leide an zahlreichen Mängeln, insbesondere der fehlenden Berücksichtigung zu erwartender erheblicher Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen des FFH-Gebiets durch Schadstoffdepositionen des zunehmenden Luftverkehrs, einer unzureichenden Prüfung von Arten und Lebensraumtypen sowie der unzureichenden Prüfung charakteristischer Arten der Lebensraumtypen, an fehlerhaften Maßstäben bei der Eingriffsbewertung, an der Ungeeignetheit und Unvollständigkeit der zugrundegelegten Erhaltungsziele, an mangelhafter Sachverhaltsermittlung, der fehlerhaften Berücksichtigung eines ungünstigen Erhaltungszustands bestimmter Schutzgüter und an einer defizitären Bewertung der Beeinträchtigungen bei zahlreichen der betroffenen Schutzgüter des Gebiets.

Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Abweichungsprüfung zugelassen werden, zumal die Mängel der Verträglichkeitsprüfung auf die Abweichungsentscheidung durchschlügen. Zudem habe der Planfeststellungsbeschluss verkannt, dass das Vorhaben wegen des Vorhandenseins des prioritären LRT *91E0 sowie der prioritären Art "Spanische Flagge" im Wirkungsbereich, die darüber hinaus auch erheblich beeinträchtigt würden, an den strengeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 LNatSchG zu messen sei. Diese lägen ersichtlich nicht vor. Jedenfalls seien aber auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 LNatSchG für eine Abweichungszulassung nicht gegeben. Für das Vorhaben sprächen keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere, weil für das Planungsziel der Sicherung eines bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehrs für die Region ein hinreichender Bedarf, der vom ausgebauten VLP befriedigt werden könnte, nach den vorgelegten, einander zum Teil widersprechenden Prognosen nicht nachgewiesen sei. Zudem werde auch der ausgebaute VLP mit dem Fehlen eines Instrumentenlandeanflugsystems (ILS), das wegen der Hindernissituation nicht realisierbar sei, ein entscheidendes Manko aufweisen. Darüberhinaus fehle es an einer den Anforderungen des Habitatschutzrechts entsprechenden Alternativenprüfung. Der Planfeststellungsbeschluss sei zu Unrecht von einer Bindung an raumordnungsrechtliche Standortvorgaben ausgegangen und habe deshalb eine eigenständige Untersuchung von Standortalternativen unterlassen. Jedenfalls sei mit dem "Coleman Airfield" ein Alternativstandort vorhanden, an dem sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele funktional besser und ohne erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Gebiete erreichen ließen. Dieser Standort scheide nicht deshalb als Planungsalternative aus, weil der Flugplatz außerhalb von Rheinland-Pfalz gelegen sei und nicht der Verfügungsbefugnis der Beigeladenen unterliege. Das wesentliche Planungsziel, die Sicherung eines bedarfsgerechten qualifizierten Geschäftsreiseverkehrs in der Metropolregion, könne grundsätzlich an jedem Standort innerhalb der Region verfolgt werden. Schließlich seien auch die planfestgestellten Kohärenzsicherungsmaßnahmen aus einer Vielzahl von Gründen zur Sicherung der globalen Kohärenz des Netzes Natura 2000 ungeeignet.

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus auch mit den Anforderungen des Artenschutzrechts nicht vereinbar. Die Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n. F. sei zu unbestimmt. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei hinsichtlich des betroffenen Artenspektrums unvollständig. Auch bei den berücksichtigten Artengruppen liege eine unzureichende Ermittlung der Betroffenheit vor.

Die vorgesehenen Schadensvermeidungs- und Ersatzmaßnahmen seien ungeeignet. Darüber hinaus sei die grundsätzliche Eignung und Wirksamkeit der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zweifelhaft. Der Planfeststellungsbeschluss treffe schließlich eine fehlerhafte Ausnahmeentscheidung, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 BNatSchG nicht gegeben seien und insbesondere nicht nachvollziehbar belegt werde, dass die Populationen der betroffenen Arten jeweils in einem günstigen Erhaltungszustand verweilten.

Der Planfeststellungsbeschluss sei aber auch im Hinblick auf die Lärmimmissionsbelastung abwägungsfehlerhaft. Die Beschränkungen der Flugbewegungen für den Nachtzeitraum seien unzureichend, weil der erforderliche standortspezifische Nachtflugbedarf, insbesondere für die zugelassene eine Landung pro Nacht in der Nachtkernzeit, nicht nachgewiesen worden sei. Schließlich sei auch die Abwägung der Belange der öffentlichen Sicherheit im Planfeststellungsbeschluss sowohl im Hinblick auf das externe Risiko - einschließlich des Störfallrisikos - als auch hinsichtlich des Vogelschlagrisikos fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde sei Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie hier anwendbar und liefere Maßstäbe für die Abwägungsentscheidung über die Erweiterung eines Flugplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft störfallanfälliger Betriebe. Diese Maßstäbe seien nicht beachtet worden. Unabhängig davon habe die Behörde die Gefahr eines Flugzeugunfalls mit Todesfolge deutlich zu gering bewertet, weil die zugrundegelegten Gutachten besondere risikoerhöhende Gegebenheiten am VLP Speyer nicht berücksichtigt hätten. Auch die Risikoermittlung für das KKW Philippsburg sei unzutreffend. Die Risiken einer Beeinträchtigung der Umwelt durch Flugunfälle hätten ebenfalls ermittelt werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss habe auch das - wegen der bedeutenden Zugvogelvorkommen am Berghausener Altrhein und der niedrigeren Überflughöhe über dem Auwald erhöhte - Vogelschlagrisiko unterschätzt.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung nachfolgende, vom Senat abgelehnte fünf Beweisanträge gestellt:

(1.) Zum Beweis der Tatsache,

1. dass sich im FFH-Gebiet Nr. 6716-301 "Rheinniederung Germersheimer-Speyer" entlang des Runkedebunk am Nordrand der Insel Horn sowohl in der 20 m-Eingriffszone als auch im weiteren Verlauf des Runkedebunk ein Vorkommen des prioritären LRT *91E0 befindet,

2. dass sich in diesem Vorkommen wertbestimmende Bäume (Weiden) befinden, die schon jetzt in die Zone der Hindernisfreiheit hineinragen oder in die Zone der Hindernisfreiheit hineinwachsen werden,

3. dass durch die in diesem Bereich vorgesehenen Baumfällaktionen - insbesondere Fällung von Hybridpappeln - irreversible Schädigungen der Bestände des LRT *91E0 eintreten werden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

(2.) Zum Beweis der Tatsache, dass in der Runkedebunk und anderen Kleingewässern im Umfeld des Eingriffsbereichs der Insel Horn der Kammmolch seine Laichgewässer hat, dass sich der Schwerpunkt der Landlebensräume dieser Kammmolchbestände im Eingriffsbereich auf der Insel Horn befindet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

(3.) Zum Beweis der Tatsache, dass sich im FFH-Gebiet Nr. 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer" insgesamt maximal 90 ha Vorkommen des LRT 91F0 befinden, die mindestens einen guten Erhaltungszustand (B) aufweisen, dass die von dem planfestgestellten Vorhaben durch Maßnahmen der Hindernisfreiheit betroffenen Flächen die besten Bestände des LRT 91F0 innerhalb des FFH-Gebiets Nr. 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer" beherbergen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

(4.) Zum Beweis der Tatsache,

1. dass die US-Streitkräfte bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2008 den Entschluss gefasst hatten,

a) das European US-Headquarter von H. nach W. zu verlagern

b) und/oder das Coleman Army Airfield in M. als Standort aufzugeben,

2. dass die US-Streitkräfte bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2008 bereit waren, dauerhaft oder übergangsweise bis zur endgültigen Aufgabe des Standorts

a) das Coleman Army Airfield für eine Mitbenutzung durch zivilen Geschäftsreiseflugverkehr zu öffnen,

b) zu diesem Zweck einer Ertüchtigung/Verlängerung der vorhandenen Start- und Landebahn zuzustimmen,

3. dass die US-Streitkräfte bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.01.2008 bereit waren, nach einer endgültigen Aufgabe des Coleman Army Airfield diesen Standort für eine zivile Nachfolgenutzung zur Verfügung zu stellen, durch Vernehmung von Herrn M. H., ......, als Zeuge.

(5.) Zum Beweis der Tatsache,

dass die Kleine Bartfledermaus (Myotis Mystacinus) Nistkästen nicht oder nur ausnahmsweise als Ersatzquartiere für Höhlenbäume annimmt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Kläger haben ferner angeregt, dem Europäischen Gerichtshof folgende Vorlagefragen vorzulegen:

1. ob in einem nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen bzw. anerkannten besonderen Schutzgebiet hinsichtlich einer bestimmten Vogelart die Regelungen des Art. 6 FFH-Richtlinie oder des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie zur Anwendung kommen, wenn

- die betreffende Art in dem Gebiet nur als Nebenvorkommen ausgewiesen und deshalb nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Mitgliedsstaates nicht zum Gegenstand der Erhaltungsziele des Gebiets erklärt wurde,

- die betreffende Art in dem betreffenden Bundesland nicht in dem Umfang zum Gegenstand der Erhaltungsziele besonderer Schutzgebiete erklärt wurde, wie dies nach dem von dem Bundesland entwickelten und von der Europäischen Kommission akzeptierten Fachkonzept erforderlich gewesen wäre und

- das betreffende Gebiet zu denjenigen Gebieten in dem betreffenden Bundesland zählt, die nach dem von dem Bundesland entwickelten und von der Europäischen Kommission akzeptierten Fachkonzept zu den für die Erhaltung dieser Art zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehören.

2. ob Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 FFH-RL das Vorliegen der gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen oder die Einholung einer Stellungnahme der Kommission auch dann verlangt, wenn das erheblich beeinträchtigte Gebiet einen prioritären Gebietsbestandteil einschließt, dieser aber nicht erheblich beeinträchtigt wird,

wenn nein: ob Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 2 FFH-RL das Vorliegen der gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen oder die Einholung einer Stellungnahme der Kommission jedenfalls dann verlangt, wenn das erheblich beeinträchtigte Gebiet einen prioritären Gebietsbestandteil einschließt und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieses prioritären Gebietsbestandteils besteht,

wenn nein: ob Art. 6 Abs. 4 Unterhalbsatz 2 FFH-RL die Einholung einer Stellungnahme der Kommission auch dann verlangt, wenn das erheblich beeinträchtigte Gebiet einen prioritären Gebietsbestandteil einschließt, dieser aber nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3. ob bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht standortgebundenen Projekts, dessen Zulassung von einem bestimmten privaten Vorhabenträger beantragt wurde und für das die FFH-Verträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis erbracht hat, ein Alternativstandort, an dem das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel mindestens ebenso gut erreicht werden könnte und an dem die Realisierung des Projekts mit geringeren Auswirkungen auf FFH- oder Vogelschutzgebiete verbunden wäre, bereits dann keine Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterhalbsatz 1 Satz 1 FFH-RL darstellt, wenn ein - ggf. anderer - privater Vorhabenträger zur Realisierung des Projekts an dem Alternativstandort bisher nicht zur Verfügung steht.

Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Änderungen und Ergänzungen der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses durch Gewährung eines Schriftsatznachlasses erhalten. Auf den Inhalt der Stellungnahme vom 3. Juni 2009 wird Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Fassung der Änderung vom 19. Mai 2009 aufzuheben,

2. hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2008 in der Fassung der Änderung vom 19. Mai 2009 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

3. hilfsweise für den Kläger zu 2): den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven und/oder passiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klagen abzuweisen.

Sie treten beide dem Vorbringen in der Klagebegründung im Einzelnen unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung der Ausführungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und der Antragsbegründung sowie unter Vorlage ergänzender Stellungnahmen der eingeschalteten Gutachter entgegen.

Nachdem der Senat den Beklagten und die Beigeladene um ergänzende Erläuterung ihres Vorbringens, eine zivile Mitbenutzung des (ausgebauten) "Coleman Airfields" komme frühestens in 15 bis 20 Jahren und jedenfalls nicht vor dem Planungshorizont 2020 in Betracht, gebeten hatte, haben der Beklagte und die Beigeladene hierzu insbesondere noch Folgendes vorgetragen: Untersuchungen hätten ergeben, dass eine Nutzung des "Coleman Airfields" für den mit der Planung angestrebten Verkehrszweck erhebliche, kostenintensive Umbaumaßnahmen erfordere, nämlich über die auch dort notwendige Bahnverlängerung hinaus eine Drehung der bestehenden Start- und Landebahn, um einen direkten Überflug über das etwa 4 km Luftlinie entfernte BASF-Betriebsgelände im Landeanflug zu vermeiden. Aufgrund der notwendigen baulichen Maßnahmen sei ein solches Vorhaben nicht im Rahmen einer bloßen Änderungsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 und 7 LuftVG genehmigungsfähig, sondern planfeststellungbedürftig nach §§ 8 Abs. 1, 10 LuftVG. Mangels einer landesplanerischen Grundlage und weil zunächst ein Investor und Vorhabenträger für die Beantragung und Durchführung eines solchen Vorhabens gefunden werden müsse, der zur Tragung des finanziellen Risikos bereit sei, sowie wegen des zu erwartenden Widerstandes in der Bevölkerung, aber auch der Stadt Mannheim müsse mit einem Zeitbedarf für ein solches Vorhaben von mindestens 10 Jahren gerechnet werden. Deshalb sei das mit dem planfestgestellten Vorhaben verfolgte Ziel selbst bei unterstellter Möglichkeit eines Ausbaus und einer unbeschränkten zivilen Mitbenutzung des "Coleman Airfields" innerhalb des Planungshorizonts nicht erreichbar. Zudem sei eine zivile Mitbenutzung nach einem entsprechenden Ausbau des Flugplatzes für zivile Zwecke stets von der Bereitschaft und Möglichkeit der Abwicklung des Verkehrs durch die US-Streitkräfte abhängig; es sei fraglich, ob gewerbliche Luftfahrtunternehmen oder Unternehmen im Werksverkehr gewillt wären, sich dieser Abhängigkeit zu unterwerfen. Danach habe im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine zumutbare Alternative vorgelegen. Denn es handele sich insoweit nicht um die Realisierung des Vorhabens - ggf. mit Abstrichen beim angestrebten Planungsziel - an anderer Stelle, sondern um ein gänzlich neues Vorhaben, das vom Vorhabenträger unter Berücksichtigung der beabsichtigten Planungsziele weder rechtlich noch tatsächlich in absehbarer Zeit erreicht werden könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke nebst Anlagen, auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18./19./20. Mai 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig (I.), haben in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (II.).

I.

Die Zulässigkeit der - fristgemäß erhobenen - Klagen beider Kläger ist gegeben; insbesondere sind beide Kläger klagebefugt, allerdings in unterschiedlichem Umfang rügebefugt:

1. Der Kläger zu 1) ist als anerkannter Naturschutzverein, dessen "Altanerkennung" durch Bescheid vom 25. August 1981 gemäß §§ 54 i.V.m. 67 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - vom 28. September 2005 (GVBl. 387) mit Rückwirkung zum 4. April 2005 weiter gilt (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, S. 10 UA, m.w.N.), zum einen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i.V.m. §§ 38, 54 LNatSchG für die hier vorliegende Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der ein mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenes Vorhaben betrifft, klagebefugt. Darüber hinaus ergibt sich seine Klagebefugnis auch aus den §§ 2 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRBehG -) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816). Dieses Gesetz findet hier Anwendung. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich dies aus § 5 UmwRBehG, weil die Klage ein nach dem 25. Juni 2005 - nämlich durch Antrag der Beigeladenen vom 17. Juli 2005 - eingeleitetes Planfeststellungsverfahren betrifft. In gegenständlicher Hinsicht handelt es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRBehG, die nach den §§ 1 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Ziffer 14.12.1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlag. Auch besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) als ein nach dem BNatSchG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften anerkannter Naturschutzverein zugleich als nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung gilt (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Satz 4 UmwRBehG). Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes hat eine Erweiterung der Rügebefugnisse des Klägers zu 1) zur Folge: Während er nach § 61 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG auf die Geltendmachung von Verstößen gegen - zumindest auch - den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienende Vorschriften beschränkt ist, verleiht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRBehG ihm zusätzlich die Befugnis, im vorliegenden Verfahren auch die Verletzung von dem Umweltschutz dienenden Vorschriften durch die angegriffene Entscheidung zu rügen, soweit diese Vorschriften Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Dabei ist nach den Gesetzesmaterialien von einem weiten Verständnis des Begriffs der Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, auszugehen: Davon umfasst werden alle Vorschriften, die jedenfalls auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen - zu dienen bestimmt sind (so zutreffend Ziekow, NVwZ 2007, S. 259, 262, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/2495, S. 12) und damit insbesondere auch das planungsrechtliche Abwägungsgebot, soweit Belange des Umweltschutzes betroffen sind (so auch Ziekow, a.a.O.; Ewer, NVwZ 2007, S. 267, 271 f.; Kerkmann, BauR 2007, S. 1527, 1532; Schlanke, NuR 2007, S. 8, 11). Inwieweit aus § 2 Abs. 1 UmwRBehG die konkrete Befugnis des Klägers zu 1) zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Fluglärmschutz- und Flugsicherheitsbelange folgt, wird im Einzelnen im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Belange erörtert.

2. Der Kläger zu 2) ist als Grundstückseigentümer, der durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar nicht enteignend betroffen ist, sich aber als mit seinem Wohnanwesen unter den nördlichen Anflugrouten zum Verkehrslandeplatz Speyer gelegener Anwohner gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzt, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Gebot gerechter Abwägung seiner durch den Planfeststellungsbeschluss betroffenen Belange klagebefugt. Entgegen seiner Ansicht erstreckt sich seine Rügebefugnis allerdings nicht auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften des Naturschutzrechts. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar einerseits offengelassen, ob ein lärmbetroffener Anwohner eines Flugplatzes, wenn ihm nach innerstaatlichem Recht ein Abwehrrecht gegen das streitige Vorhaben zusteht, kraft Gemeinschaftsrechts auch rügen könnte, dass das Vorhaben gegen die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie verstößt (vgl. Urteil vom 26. April 2007, BVerwGE 128, 358, Rn. 32). Nach dieser Entscheidung ist aber jedenfalls offenkundig, dass die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie dem Einzelnen nicht das Recht verleihen, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und die für den Schutz von Meldegebieten geltenden Grundsätze zu rügen (BVerwG, a.a.O., Rn. 33 ff.); denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie, ihre unmittelbare Wirkung unterstellt, dem Einzelnen das Recht verleihen könnten, die Beachtung der für faktische oder ausgewiesene Vogelschutzgebiete und für gemeldete FFH-Gebiete geltenden Vorschriften zu verlangen; vielmehr schützen die genannten Vorschriften ebenso wie die zu ihrer Umsetzung ergangenen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes nur die natürlichen Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten, ohne einen Bezug zu den Interessen des Einzelnen erkennen zu lassen, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes. Nach Auffassung des Senats muss dasselbe für die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie und die insoweit zu deren Umsetzung ergangenen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes gelten. Denn auch diese Bestimmungen bestehen ausschließlich im Allgemeininteresse und begründen keine Rechte Einzelner (vgl. auch Ewer, a.a.O., S. 227). Demnach bleibt der Kläger zu 2) im Wesentlichen auf die Geltendmachung seiner Lärmschutzbelange - sowohl nach zwingendem Recht als auch im Rahmen des Abwägungsgebots - beschränkt. Inwieweit er sich darüber hinaus auch auf die Berücksichtigung von Flugsicherheitsbelangen berufen kann, bleibt im Rahmen der Prüfung dieser Belange zu erörtern.

II.

Die Klagen beider Kläger sind nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Regelung des Flugbetriebs am Verkehrslandeplatz Speyer zur Nachtzeit gemäß Teil A, V. Ziffer 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses wenden, und zwar wegen der fehlenden Darlegung eines standortspezifischen Bedarfs für die Zulassung einer Landung pro Nacht in der Nachtkernzeit (1.). Hingegen steht der Planfeststellungsbeschluss mit den Vorschriften des Naturschutzrechts im Einklang (2.) und begegnet auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Flugsicherheit im Rahmen der Abwägung keinen Bedenken (3.).

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist abwägungsfehlerhaft und rechtswidrig, soweit er im Rahmen der Regelung des Flugbetriebs zur Nachtzeit gemäß Teil A. V. Ziffer 4.1 auch eine Landung pro Einzelnacht mit in Speyer stationierten Luftfahrzeugen in der Nachtkernzeit (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr Ortszeit) zugelassen hat. Er verletzt insoweit den Kläger zu 2) in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Lärmschutzbelange, was auch der Kläger zu 1) wegen der ihm insoweit zustehenden Rügebefugnis geltend machen kann.

a) Die Kläger haben sich darauf beschränkt, in ihrer Klagebegründung die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Gebot gerechter Abwägung der Lärmschutzbelange der Nachbarschaft unter dem Aspekt des Schutzes der Nachtruhe gemäß der Gewichtungsvorgabe des § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu bestreiten. Auch nach Auffassung des Senats begegnet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf zwingende Vorschriften des Fluglärmschutzes (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Luftlärmschutzgesetz) keinen Bedenken; nach den vorgelegten lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Gutachten bestand insbesondere keine Veranlassung zur Anordnung von Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes für den Tageszeitraum oder zur Festlegung von Nachtschutzzielen bzw. eines Nachtschutzgebiets zum Schutz des Nachtschlafs. Zwar gilt für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer die gesetzliche Bindung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG an die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärmschutz - FluglSchG - als normative Festlegung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze (vgl. dazu Wysk, ZfL 2007, S. 243, 248) nicht, weil es sich hier nicht - wie § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FluglSchG jeweils voraussetzen - um einen "zivilen Flugplatz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FluglSchG" handelt, nämlich weder um einen "Verkehrsflughafen" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 FluglSchG noch um einen "Verkehrslandeplatz mit Fluglinien- oder Pauschalreiseflugverkehr" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 FluglSchG (vgl. zu diesem Verständnis des Begriffs der "jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 1 FluglSchG" in § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG insbesondere Wysk, a.a.O., S. 248). Die danach für kleinere Flugplätze, die vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst werden, weiterhin erforderliche individuell-konkrete Einzelfallbewertung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle (vgl. auch dazu Wysk, a.a.O.) ist vom Planfeststellungsbeschluss aber in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden. Er verweist nicht schematisch auf die Unterschreitung der Werte des § 2 Abs. 2 FluglSchG, sondern nimmt eine Gesamtüberprüfung und -abwägung der Fluglärmsituation aus Anlass des Ausbauvorhabens vor. In diesem Zusammenhang weist er zwar auf die Unterschreitung der Werte des Fluglärmschutzgesetzes hin, prüft aber ausdrücklich (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 298) "ob es erforderlich ist, die im Fluglärmgesetz genannten Werte deshalb zu unterschreiten, weil die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den Verkehrslandeplatz Speyer in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist", was nach eingehender Prüfung der ermittelten Lärmprognose anhand der Schutzziele des lärmmedizinischen Gutachtens überzeugend verneint wird. Nachdem die Kläger den Planfeststellungsbeschluss insoweit im gerichtlichen Verfahren nicht mehr angreifen, besteht hinsichtlich des Taglärmschutzes und des Schutzes des Nachtschlafs kein Anlass zu weitergehenden Ausführungen.

b) Steht danach vorliegend der Fluglärmschutz nur unter Abwägungsgesichtspunkten im Hinblick auf den Schutz der Nachtruhe (zum Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, BVerwGE 127, 95, Rn. 75) in Rede, so sind zunächst beide Kläger befugt, einen Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Gebot gerechter Abwägung dieses Belangs zu rügen.

Für den Kläger zu 1) folgt dies aus der - oben dargelegten - Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Denn zu den Rechtsvorschriften, deren Ziel (auch) der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit ist und die deshalb - vorbehaltlich ihres drittschützenden Charakters - unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBehG fallen, zählen insbesondere solche des Immissionsschutzrechts, einschließlich des Lärmschutzes (vgl. etwa Ziekow, a.a.O., S. 262). Auch der drittschützende Charakter des Abwägungsgebotes des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Bezug auf die abzuwägenden Fluglärmschutzbelange der Nachbarschaft sowie der Gewichtungsvorgabe des § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG für den Schutz der Nachtruhe steht außer Frage.

In Bezug auf den Kläger zu 2) ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht schon wegen der deutlichen Unterschreitung der Werte des § 2 Abs. 2 FluglSchG in Frage zu stellen, ob der vorhabenbedingt an seinem Grundstück entstehenden nächtliche Fluglärm überhaupt abwägungserheblich und der Kläger insoweit überhaupt klagebefugt ist. Vielmehr entfaltet § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine besondere Schutzwirkung gerade gegenüber nächtlichen Fluglärmbelastungen, die unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit liegen (so auch HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 226). Den abwägungserheblichen Belang, zum Schutz der Nachtruhe von nächtlichen Fluglärmereignissen verschont zu bleiben, kann jeder Betroffene geltend machen, auf dessen Grundstück die Schwelle der Abwägungserheblichkeit nächtlichen Fluglärms erreicht wird (HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 238). Dies ist im Falle des Klägers zu 2) zu bejahen. Denn zum einen liegt der nächtliche Dauerschallpegel im Prognose-Planfall für sein Grundstück über 40 dB(A) - nämlich bei 43,5 dB(A) bei Realverteilung -; zum anderen ist dort bei Landungen aus Richtung Norden mit einzelnen Maximalpegelereignissen von 85 bis 90 dB(A) (außen) zu rechnen, wenn auch in geringer Häufigkeit (vgl. dazu die von der Beigeladenen vorgelegte Einzelpunktbetrachtung des lärmphysikalischen Gutachtens für das Grundstück des Klägers zu 2) vom 15. Juli 2008, Bl. 567 ff. der GA, dortige Tabellen 1 und 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder zusätzliche nächtliche Flug eine zusätzliche Belastung und jeder Flug, der unterbleibt, eine Entlastung bedeutet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 76). Danach kann sich auch der Kläger zu 2) auf die - durch das Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes unberührt gebliebenen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 226) - Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG berufen.

c) Weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) sind mit ihren Einwendungen zum Lärmschutz präkludiert.

Für den Kläger zu 1), für den die Befugnis zur Rüge der Unvereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Abwägungsgebot, soweit Lärmschutzbelange in Rede stehen, durch § 2 Abs. 1 UmwRBehG begründet wurde, regelt § 2 Abs. 3 UmwRBehG, dass eine Vereinigung, wenn sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRBehG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie in diesem Verfahren nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Vorschrift ist als Verweisung auf die Einwendungsfristen des jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrens- bzw. Fachrechts zu verstehen (so auch Ewer, NVwZ 2007, S. 267, 273; Kerkmann, BauR 2007, S. 1527, 1534), hier also auf § 10 Abs. 4 LuftVG. Danach sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der - sich aus § 73 Abs. 4 VwVfG ergebenden - Einwendungsfrist (die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LuftVG auch für Vereinigungen gilt) ausgeschlossen, also dann, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich erhoben werden (vgl. zum Ganzen: Giemulla/Schmid, LuftVG, § 10, Rn. 19). Die Einwendungsfrist endete hier am 18. Oktober 2005 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung in Ordner VI der Verwaltungsakten - VA -, Bl. 1325, 1328). Das Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) vom 17. Oktober 2005 ging nach seinen unbestrittenen Angaben am 18. Oktober 2005 ein. Inhaltlich setzt es sich hinreichend eingehend mit der Frage des ausreichenden Fluglärmschutzes, insbesondere auch zur Nachtzeit, auseinander. Deshalb ist es letztlich unerheblich, dass die Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 4 LuftVG hier auf den Kläger zu 1) noch keine Anwendung findet, weil es an dem in § 10 Abs. 4 S. 3 LuftVG vorgeschriebenen Hinweis in der Bekanntmachung der Auslegung auf die Geltung der Einwendungsfrist auch gegenüber den Naturschutzvereinigungen fehlte.

Für den Kläger zu 2) als einwendungsberechtigten Grundstückseigentümer gilt § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG unmittelbar. Er hat die Einwendungsfrist mit dem Eingang seines Schreibens vom 14. Oktober 2005 am 17. Oktober 2005 gewahrt, das sich inhaltlich hinreichend mit der Frage des Fluglärmschutzes, auch zur Nachtzeit, auseinandergesetzt hat.

d) Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung des Flugbetriebs zur Nachtzeit am Verkehrslandeplatz Speyer erweist sich nicht in jeder Hinsicht als abwägungsfehlerfrei. Während die Zulassung eines beschränkten Flugbetriebs in den Nachtrandstunden keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, trägt die Zulassung einer Landung pro Nacht in der Nachtkernzeit mangels Darlegung eines standortspezifischen Nachtflugbedarfs der Gewichtungsvorgabe des § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinreichend Rechnung.

Hinsichtlich des Schutzes der Nachtruhe als Abwägungsbelang ist insbesondere von folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen auszugehen:

Die Planfeststellungsbehörde hat § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als Gewichtungsvorgabe für die Abwägung zu beachten. Wegen der sich daraus ergebenden Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, ist die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig, vor allem in der Nachtkernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus. Dieser ist etwa beim Ausbau eines Flughafens zum Frachtdrehkreuz hinsichtlich eines geplanten - auf den sog. "Nachtsprung" angewiesenen - Expressfrachtverkehrs gegeben, wenn und soweit die Planung damit einer tatsächlichen, aktuell vorhandenen Nachfrage nach Nachtflugmöglichkeiten für den Transport von Expressgut und nicht nur einer möglichen Bedarfslage Rechnung trägt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 53 ff.). Hingegen reicht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis, etwa das Interesse von Fluggesellschaften an einer möglichst rentablen Gestaltung ihres Flugverkehrs, nicht aus, um dem gewerblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten, wenn dem ein auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründetes Schutzbedürfnis gegenübersteht; denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die den besonderen Verhältnissen an einem bestimmten Flugplatz geschuldet sind, weil jedes gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flughafenstandort um die größtmögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, NVwZ 2008, S. 217, 218, Rn. 18).

Auch die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr bedarf im Rahmen der Abwägung des für einen solchen Betrieb sprechenden öffentlichen Verkehrsinteresses mit den gegenläufigen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Hinblick auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG einer besonderen Begründung. Andererseits besitzt der Lärmschutz in den Nachtrandstunden nicht dasselbe hohe Gewicht wie für die Nachtkernzeit, die grundsätzlich von Flugaktivitäten frei zu halten ist. Für die Nutzung der Nachtrandstunden ist ein standortspezifischer Bedarf nicht erforderlich. Dieser Zeitraum darf aber für den Flugverkehr nur freigegeben werden, wenn plausibel nachgewiesen ist, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann. Solche für die Nutzung der Nachtrandstunden sprechenden Gründe können sich zum Beispiel aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen, Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flugplatz als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tagstunden abdecken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 73 f.). Zulässig ist es auch, die Nachtrandstunden für den gewerblichen Passagierflugverkehr freizugeben, um es Geschäftsreisenden zu ermöglichen, ihre auswärtigen Geschäftstermine möglichst an einem Arbeitstag und ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrzunehmen, wenn der plausible Nachweis geführt wird, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Passagierverkehr in den Nachtrandstunden am fraglichen Flugplatzstandort möglich sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008, NVwZ 2009, S. 109, 112, Rn. 41).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die in Teil A, VI. Ziffer 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses getroffene Regelung zur Kontingentierung der Nachtflugbewegungen am Verkehrslandeplatz Speyer als nicht in jeder Hinsicht ausgewogen:

Was die begrenzte Öffnung des ausgebauten Flugplatzes für den Flugverkehr mit in Speyer stationierten Flugzeugen in den Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 0:00 Uhr und 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr Ortszeit) angeht, hat der Planfeststellungsbeschluss die Zulassung eines monatlichen Kontingents von 30 Flugbewegungen - davon bis zu 4 pro Einzelnacht - allerdings tragfähig im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet. Wie dargelegt, bedarf es insoweit - wegen des geringeren Gewichts des Lärmschutzes in den Nachtrandstunden - lediglich des plausiblen Nachweises eines konkreten Flugverkehrsbedarfs, der nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 317) legt überzeugend dar, dass im Hinblick auf den wachsenden europäischen Markt und die damit verbundenen Entfernungen gerade in den Nachtrandstunden sowohl für große mittelständische Unternehmen als auch für Großunternehmen die Notwendigkeit besteht, zur Wahrnehmung geschäftlicher Termine Flüge am frühen Morgen zu beginnen oder in den frühen Nachtstunden zu beenden. Damit wird ein nicht innerhalb der Tagesstunden abzuwickelnder konkreter Verkehrsbedarf in einem bestimmten Verkehrssegment plausibel dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Interesse von Geschäftsreisenden, ihre auswärtigen Geschäftstermine möglichst an einem Arbeitstag und ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrzunehmen, ausdrücklich als öffentliches Verkehrsinteresse anerkannt (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 41). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, ein entsprechendes Bedürfnis zur Inanspruchnahme der Nachtrandstunden über den (gewerblichen) Geschäftsreiseverkehr hinaus auch für den vom Verkehrslandesplatz Speyer ausgehenden, nicht gewerblichen Werkflugverkehr - jedenfalls in dem zugelassenen relativ geringen Ausmaß - anzuerkennen. Denn das Interesse, auswärtige Geschäftstermine möglichst an einem Arbeitstag und ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrzunehmen, besteht ersichtlich auch für die Geschäftsreisenden derjenigen Unternehmen, die ihren geschäftlichen Flugreisebedarf vom Verkehrslandesplatz Speyer aus mit dort stationierten eigenen Maschinen decken. Unter Berücksichtigung der insgesamt relativ geringen nächtlichen Fluglärmbelastung im Prognose-Planfall ist das Abwägungsergebnis, dem plausibel dargelegten Interesse an einer Nutzung der Nachtrandstunden Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung an einer gänzlichen Verschonung von fluglärmbedingten Beeinträchtigungen der Nachtruhe einzuräumen, nicht zu beanstanden.

Hingegen fehlt es der angefochtenen Entscheidung an einer tragfähigen Begründung für die Inanspruchnahme auch der Nachtkernzeit. Im Planfeststellungsbeschluss wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass für die Zulassung bis zu einer Landung pro Einzelnacht in der Nachtkernzeit zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr Ortszeit ein standortspezifischer Bedarf gegeben ist. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 317 unten) führt lediglich aus, vereinzelt könne es - ähnlich wie bei verspäteten Linienflügen - auch zu einer späten Rückkehr der auf dem Verkehrslandeplatz stationierten Flugzeuge in der Nacht kommen, und verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäfts- und Wartungsschwerpunkt der beiden am Verkehrslandesplatz ansässigen Taxiflugunternehmen sowie des Werksverkehrs der Firma BASF. Damit ist indessen nur eine Situation angesprochen, die grundsätzlich an jedem Verkehrslandeplatz in Deutschland mit beschränkten Betriebszeiten eintreten kann, zu deren Bewältigung der Gesetzgeber das Verfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LuftVG - Erlaubnis der Genehmigungsbehörde im Einzelfall oder allgemein zur Landung von Luftfahrzeugen außerhalb der Betriebsstunden bzw. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten eines Flugplatzes mit Zustimmung des Flugplatzunternehmers - vorgesehen hat. Demgegenüber ist es Sache der Planfeststellungsbehörde, einen standortspezifischen Nachtflugbedarf aufzuzeigen, der es im Unterschied zur Mehrzahl der anderen (vergleichbaren) deutschen Flughäfen und Flugplätze rechtfertigt, an dem in Rede stehenden Flugplatz auch die Nachtkernzeit für einen (zumindest beschränkten) Flugbetrieb zu öffnen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 116, 117, 201, Rn. 271). Standortspezifisch ist danach nur ein Bedarf, der den in Rede stehenden Flugplatz als standorttypische Besonderheit kennzeichnet und ihn von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland abhebt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum Flughafen Leipzig/Halle den standortspezifischen Bedarf für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit deshalb in der - mit dem Ausbauvorhaben als wesentliche planerische Zielsetzung verfolgten - Funktion des Flughafens Leipzig/Halle als eines von wenigen Expressfrachtdrehkreuzen von deutschlandweiter Bedeutung gesehen, die den Flughafen von der Mehrzahl vergleichbarer anderer Flughäfen in Deutschland unterscheidet und ihn prägt (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2006, a.a.O., Rn. 71 ff.; Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 24. Juli 2008, a.a.O., Rn. 61). Hingegen ist ein allgemeines Bedürfnis nach Durchführung gewerblichen Passagierflugverkehrs in der Nachtkernzeit - etwa das Interesse nach größtmöglicher Effizienz des Einsatzes von Fluggerät und -personal - grundsätzlich nicht geeignet, sich gegenüber einem auf § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründeten Schutzbedürfnis von Flughafenanwohnern durchzusetzen (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007, a.a.O.). Deshalb lässt sich ein standortspezifischer Bedarf zur Inanspruchnahme der Nachtkernzeit vorliegend auch nicht - jedenfalls nicht allein und ohne weiteres - aus der mit dem planfestgestellten Ausbauvorhaben angestrebten Funktion des Verkehrs landesplatzes Speyer als künftigem Standort für den qualifizierten Geschäftsreise- und Werkflugverkehr innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar herleiten. Ein etwaiges Interesse von Geschäftsreisenden - sowohl im gewerblichen Taxiflug- als auch im nicht gewerblichen Werkflugverkehr -, auswärtige Geschäftstermine möglichst ohne Übernachtung am Geschäftsort wahrnehmen zu können und dabei gelegentlich auch spät in der Nacht (unter Inanspruchnahme auch der Nachtkernzeit) zum Ausgangsflugplatz als Geschäfts- und Wartungsschwerpunkt des Luftfahrtunternehmens zurückkehren zu können, kann grundsätzlich an jedem Verkehrslandeplatz in Deutschland bestehen, an dem ein qualifizierter Geschäfts- und Werkflugverkehr mit dort stationierten Flugzeugen stattfindet. Auch aus dem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Firma BASF vom 14. Mai 2009 (Bl. 1344 GA), die den Werkflugverkehr am Verkehrslandeplatz Speyer dominiert, lässt sich nichts für einen standortspezifischen Bedarf zur Inanspruchnahme der Nachtkernzeit herleiten. Soweit darin von der Notwendigkeit die Rede ist, in Ausnahmefällen "während der Nacht in Speyer starten und landen zu können", bezieht sich dies zum einen - schon wegen der Erwähnung auch von Starts - nicht konkret auf eine Inanspruchnahme auch der Nachtkernzeit durch eine Landung pro Nacht. Soweit darüber hinaus mit dem Begriff des Ausnahmefalles die Situation einer unvorhergesehenen, gleichsam außerplanmäßigen Landung in der Nachtkernzeit - etwa infolge außergewöhnlicher Verzögerungen des Abflugs an einem weiter entfernten Geschäftsort - angesprochen wird, handelt es sich um Fälle, in denen eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LuftVG in Betracht kommt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb solchen Ausnahmesituationen nicht mit der - gegebenenfalls auch kurzfristigen - Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen hinreichend Rechnung getragen werden könnte, sondern dies die Eröffnung eines - wenn auch beschränkten - Kontingents von immerhin bis zu einer Landung pro Einzelnacht in der Nachtkern zeit erfordert. Ein standortspezifischer Nachflugbedarf für bis zu eine Landung pro Nacht in der Nachtkernzeit ergibt sich ferner auch nicht aus der von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2009 zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung über nächtliche Flugbewegungen am Verkehrslandeplatz Speyer im Jahre 2008 (Bl. 1273 f. GA). Allein aus den darin aufgeführten 6 Starts (!) und 10 Landungen im gesamten Jahr 2008 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr kann nicht auf eine beschränkte, aber regelmäßige Nachfrage nach der Möglichkeit zur Abwicklung von Flugbewegungen des individuellen Geschäftsreiseverkehrs in der Nachtkernzeit geschlossen werden. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass alle 10 Landungen in der Nachtkernzeit im Jahre 2008 solche im individuellen Geschäftsreiseverkehr waren (und nicht z. B. auch Hilfsflüge oder solche zur dringenden medizinischen Versorgung, die auch künftig nach Ziffer 4.4 in der gesamten Nacht zulässig bleiben), lässt sich daraus nichts Entscheidendes für einen standortspezifischen Bedarf für die Zulassung bis zu einer Landung pro Nacht in der Nachtkernzeit herleiten. Die sehr geringe Zahl von 10 Landungen pro Jahr deutet vielmehr nur auf einzelne verspätete Landungen hin, denen gegebenenfalls auch durch Einzelfallgenehmigungen nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 LuftVG Rechnung getragen werden könnte.

Der Nachweis eines standortspezifischen, sich auf eine tatsächlich vorhandene Nachfrage stützenden Bedarfs ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die zusätzliche Belastung der Anwohner durch eine Landung in der Nachtkernzeit hier - anders als beim Flughafen Leipzig/Halle - nicht auf eine bereits an die Grenze der fachplanerischen Zumutbarkeit gehende Beeinträchtigung der Nachtruhe durch andere Flüge "aufgesattelt" wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit in jedem Fall den Nachweis eines konkreten standortspezifischen Bedarfs erfordert, sofern eine nicht nur geringfügige und daher abwägungserhebliche Belastung der Flugplatzanwohner durch nächtlichen Fluglärm gegeben ist; ob sich der standortspezifische Flugbedarf in der Nachtkernzeit in der Abwägung gegenüber dem Interesse der Flugplatzanwohner am Schutz der Nachtruhe durchzusetzen vermag, hängt von der Dringlichkeit dieses Bedarfs einerseits und dem Ausmaß der insgesamt gegebenen, vorhabenbedingten nächtlichen Fluglärmbelastung der Anwohner andererseits ab (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 272 sowie HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 225).

Auf den konkreten Nachweis eines standortspezifischen Bedarfs kann hier schließlich nicht deshalb verzichtet werden, weil am Verkehrslandeplatz Speyer bisher Nachtflugbewegungen ohne Beschränkungen zulässig waren und der Planfeststellungsbeschluss erstmals eine Kontingentierung einführt. Mit dem Ausbau des Verkehrslandesplatzes Speyer und der damit einhergehenden Steigerung der Gesamtzahl der Flugbewegungen ist auch in Bezug auf den Nachtflugbetrieb und die damit verbundenen Störungen der Nachtruhe eine neue Situation gegeben, die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung insgesamt ausgewogen bewältigt werden muss. Die bisherige nachtflugbedingte Lärmbelastung war trotz fehlender Beschränkungen nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Kläger wegen der geringen Anzahl der Flüge eher gering, der Nachtflugbetrieb für den Verkehrslandeplatz Speyer bisher also keinesfalls prägend ist. Eine etwaige schutzmindernde Vorbelastung durch nächtliche Flugbewegungen könnte ohnehin erst im Rahmen der Abwägung eines (dargelegten) standortspezifischen Nachtflugbedarfs gegenüber den Interessen der Anwohner auf Schutz der Nachtruhe Bedeutung gewinnen.

Der in der fehlenden Darlegung eines standortspezifischen Bedarfs für die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit liegende Mangel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG erheblich. Er ist offensichtlich, weil er sich ohne weiteres aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, und er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht. Da die Zulassung einer Landung in der Nachtkernzeit Teil der Gesamtabwägung des zugelassenen Kontingents von Nachtflugbewegungen ist und sich daher nicht von der - unbedenklichen - Zulassung von Flugbewegungen in den Nachtrandstunden trennen lässt, ist der Beklagte unter Aufhebung von Teil A. V. Ziffer 4.1 des Planfeststellungsbeschlusses zur erneuten Entscheidung über die Zulassung nächtlicher Flugbewegungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

2. Das planfestgestellte Vorhaben ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

Auf die von ihm behauptete erhebliche Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebiets "Wagbachniederung" kann sich der Kläger zu 1) wegen der Präklusion seines entsprechenden Vorbringens nicht berufen (a.). Zwar führt das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen sowohl des europäischen Vogelschutzgebiets "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" (b.) als auch des FFH-Gebiets "Rheinniederung Germersheim-Speyer" (c.), jedoch jeweils nur in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umfang. Darüber hinaus liegen hinsichtlich beider Gebiete die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung vor (d.). Schließlich steht das Vorhaben auch mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht im Einklang (e.).

a.) Der erkennende Senat ist gehindert, das Vorbringen des - insoweit allein rügebefugten - Klägers zu 1.) zu prüfen, das Vorhaben führe entgegen der Annahme der Verträglichkeitsprüfung und des Planfeststellungsbeschlusses auch zu erheblichen Beeinträchtigungen des rechtsrheinisch auf badenwürttembergischen Gebiet gelegenen, mangels förmlicher Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch "faktischen" Vogelschutzgebiets (VSG) 6717 - 401 "Wagbachniederung". Denn der Kläger zu 1) ist mit diesem Vorbringen präkludiert.

Allerdings greift vorliegend für den Kläger zu 1) noch nicht die materielle Präklusion nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 LuftVG i.d.F. des Art. 5 Nr. 6 b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2833, 2843 f.). Zum einen bestimmt § 71 Abs. 3 LuftVG (i.d.F. des Art. 5 Nr. 8 des genannten Beschleunigungsgesetzes), dass Planungsverfahren, die - wie hier - vor dem 17. Dezember 2006 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung) begonnen wurden, nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung lediglich "weitergeführt" werden. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ergibt, bedeutet dies, dass die Neuregelung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits abgeschlossene Verfahrensschritte keine Anwendung findet und insbesondere Anhörungsverfahren, die - wie hier mit der Durchführung des Erörterungstermins vom 2. Mai 2006 - bereits abgeschlossen waren, nicht zu wiederholen sind (vgl. BT-Drs. 16/54, S. 34; s.a. Senatsurteil vom 7./8. November 2007, AS 36, S. 5, 41 zur gleichen Rechtslage im Fernstraßenrecht). Zum anderen fehlt es hier ohnehin an dem nach § 10 Abs. 4 Satz 3 LuftVG n.F. erforderlichen Hinweis gegenüber den Naturschutzverbänden, dass auch ihre Einwendungen und Stellungnahmen bereits nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 LuftVG ausgeschlossen sind.

Anzuwenden ist vielmehr noch § 61 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, der eine eigenständige Regelung der materiellen Präklusion für Naturschutzvereine enthält (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, NVwZ 2004, S. 861, 863). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die eine materielle Präklusion aller Einwendungen bewirkt, die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens - also bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - nicht geltend gemacht wurden, obwohl sie nach Maßgabe der Vorschrift hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu Messerschmidt, BNatSchG, § 61, Rn. 51 ff.), sind hier in Bezug auf das gesamte Vorbringen des Klägers zu 1) zum faktischen Vogelschutzgebiet "Wagbachniederung" gegeben. Der Kläger zu 1) hat zunächst in dem nach Einsicht in die Antragsunterlagen verfassten Einwendungsschreiben vom 17. Oktober 2005 das Vogelschutzgebiet "Wagbachniederung" mit keinem Wort erwähnt; insbesondere befassten sich die Ausführungen zum "Gebietsnaturschutz" nur mit den Eingriffen auf der Insel Horn sowie in der "Goldgrube"; auf rechtsrheinische Gebiete wurde nicht eingegangen. Hierzu hätte der Kläger zu 1) aber Anlass gehabt, da er Einsicht in das - mit den Antragsunterlagen vorgelegte - Gutachten des Kölner Büros für Faunistik zur Verträglichkeitsprüfung für Vogelschutzgebiete hatte, das sich auf seinen S. 22 ff. auch mit dem "Vogelschutz-Meldegebiet 6717-401 Wagbachniederung" eingehender befasst und eine erhebliche Beeinträchtigung verneint hat. Lediglich in dem - als Anlage zum Schreiben vom 17. Oktober 2005 nochmals vorgelegten - Einwendungsschreiben vom 9. September 2003 aus dem Raumordnungsverfahren wurde sehr allgemein auf "weitere Verlärmungen zum Nachteil der südlich und südöstlich von Speyer konzentriert anzutreffenden schützenswerten Vogelwelt" durch "die sog. Platzrundenflüge, die in erheblichem Umfang über den Auwaldbeständen der weiteren Umgebung des Verkehrslandeplatzes durchgeführt werden", hingewiesen. Angesichts der eingehenden Prüfung des Vogelschutzgebiets "Wagbachniederung" in der Verträglichkeitsprüfung, die der Kläger zu 1) eingesehen hatte, genügten diese Ausführungen den Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen eines Naturschutzvereins (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004, a.a.O. und Beschluss vom 23. November 2007, UPR 2008, S. 112) bei Weitem nicht. Auch im Erörterungstermin vom 2. Mai 2006 wurde von Vertretern des Klägers zu 1) das Vogelschutzgebiet "Wagbachniederung" nicht konkret angesprochen; ebenso wenig wurde die Naturschutzgebietsverordnung "Wagbachniederung" thematisiert. Die weiteren Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) vom 14. Mai und 11. Juni 2007 haben sich nicht mit Natura 2000-Gebieten befasst, sondern ergingen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bzw. zu Fragen der Flugsicherheit und des Vogelschlagrisikos, zu denen der Kläger zu 1) gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte.

Da es somit bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an Einwendungen des Klägers zu 1) zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung des faktischen Vogelschutzgebietes "Wagbachniederung" durch das Vorhaben fehlt, obwohl er hierzu aufgrund des von ihm eingesehenen Gutachtens Anlass gehabt hätte, ist er mit seinem gesamten diesbezüglichen Vorbringen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert.

b.) Das planfestgestellte Vorhaben führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des europäischen Vogelschutzgebiets (VSG) 6716-402 "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün", jedoch nur in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umfang. Dabei sind die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Gebiets an dem Prüfungsmaßstab des § 27 LNatSchG und nicht - auch nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Flächen oder Vogelarten - entsprechend den Grundsätzen über faktische Vogelschutzgebiete an dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - VRL) zu messen (aa.). Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung weist weder methodische Mängel auf (bb.), noch wurde die vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Vogelarten in ihrem Ausmaß unterschätzt (cc.).

aa. Die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens ist gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie "Fauna, Flora, Habitat" - FFH-RL) am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 27 LNatSchG zu messen. Die Voraussetzungen für den Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und zu den zu seiner Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen liegen vor.

Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den nach Art. 4 Abs. 1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt der Schutzregimewechsel eine Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet bzw. eine Anerkennung des Gebiets als solches voraus, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie entsprechen muss. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert dies jedenfalls eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000, NuR 2001, S. 210, 212 f., Rn. 43 bis 46 und 53; Urteil vom 6. März 2003, Slg. 2003 I - 2187, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. Februar 2003, NuR 2004, S. 516 f., Rn. 19, 21 und 24; s.a. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 31 ff.).

Wie der Senat in Bezug auf ein anderes europäisches Vogelschutzgebiet in Rheinland-Pfalz bereits entschieden hat, besteht kein Zweifel daran, dass die Unterschutzstellung der in Rheinland-Pfalz gelegenen europäischen Vogelschutzgebiete durch § 25 Abs. 2 LNatSchG in Verbindung mit der Anlage 2 (hier: gemäß dortiger Ziffer 6716-402) zu § 25 Abs. 2 LNatSchG - also die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet unmittelbar durch Gesetz - den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltslose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt (vgl. Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 11).

Auch der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage, ob und inwieweit der Schutzregimewechsel nach der Rechtsprechung des EuGH über das formelle Erfordernis einer endgültigen, vorbehaltslosen, rechtsverbindlichen und außenwirksamen Schutzgebietserklärung hinaus auch eine bestimmte materielle Qualität der Schutz- und Erhaltungsregelung erfordert (ablehnend insoweit Füßer, NVwZ 2005, S. 144, 145 ff.; OVG Nds., Urteil vom 1. Dezember 2004, NuR 2006, S. 115, 117, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Juni 2002, NVwZ 2002, S. 1228, 1230, Rn. 25; a.A. insbesondere Gellermannn, DVBl. 2004, S. 1198, 1202 f.).

Soweit aus der Rechtsprechung des EuGH materielle Anforderungen an die Unterschutzstellung als Voraussetzung für den Schutzregimewechsel abzuleiten sind, sind diese in Bezug auf das hier in Rede stehende VSG 6716-402 jedenfalls erfüllt.

Keine Bedenken bestehen zunächst daran, dass die Gebietsgrenzen des VSG 6716-402 hinreichend deutlich, klar und für Dritte verbindlich festgelegt worden sind (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O., Rn. 19 und 21 sowie 24). Aus § 25 Abs. 4 LNatSchG folgt, dass für die Abgrenzung unter anderem der unter besonderen Schutz gestellten europäischen Vogelschutzgebiete die zum Bestandteil des Gesetzes erklärten Daten und Karten im Maßstab 1 : 1000 maßgeblich sind; die Vorschrift enthält des Weiteren verbindliche Regelungen über deren Archivierung, Bekanntmachung im Internet sowie über Einsichtsmöglichkeiten (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 LNatSchG); ergänzend regelt § 25 Abs. 5 LNatSchG ein förmliches Verfahren für etwaige Änderungen der niedergelegten Daten und Karten. Soweit der Kläger zu 1) vorträgt, die Gebietsabgrenzung sei unklar, weil die sich aus der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG ergebende Gebietsgröße von 1.807 ha um ca. 5 ha von der im Internet abrufbaren Gebietsgröße von 1.801,90 ha abweiche, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Maßgeblich ist nach § 25 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG nicht die (nur ungefähre) Gebietsgrößenangabe in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG, sondern die sich aus den - unter anderem im Internet abrufbaren - Karten im Maßstab 1 : 1000 ergebende Gebietsabgrenzung und -größe. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zu 1) monierte Abweichung um ca. 5 ha gegenüber der Flächenangabe in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG auf maßstabsbedingten Ungenauigkeiten der für die Anlage 2 zugrunde gelegten (aber nicht rechtsverbindlichen) Messtischblätter im Maßstab 1 : 25.000 beruht.

Die Gebietsabgrenzung des VSG 6716-402 ist auch nicht aus naturschutzfachlichen Gründen fehlerhaft mit der Folge, dass neben dem unter besonderen Schutz gestellten und dem Schutzregime des § 27 LNatSchG unterfallenden Vogelschutzgebiet noch ein weiteres dem Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 VRL unterstehendes faktischen Vogelschutzgebiet bestünde.

Dabei ist der Kläger zu 1) mit seinem Vorbringen, die Gebietsabgrenzung sei aus naturschutzfachlichen Gründen fehlerhaft, weil der Rheinstrom selbst nicht bis zur Landesgrenze in der Strommitte einbezogen worden sei, gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Nach dieser - wie dargelegt hier noch anzuwenden - Vorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein, der im Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im gerichtlichen Verfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren (bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen in der Lage gewesen wäre. Aufgrund des Zwecks der Regelung, den bei den Naturschutz vereinen angesiedelten Sachverstand im Verwaltungsverfahren mit dem Ziel nutzbar zu machen, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine die Naturschutzbelange nicht vernachlässigende Problembewältigung zu erzielen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, juris, Rn. 31 m.w.N.), ist den Naturschutzvereinen eine Mitwirkungslast auferlegt, die bestimmte Anforderungen an die Substantiierung ihrer Einwendungen im Verwaltungsverfahren zur Folge hat. Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Naturschutzvereine, in Verwaltungsverfahren Einwendungen zur rechtlichen Qualifizierung von Naturschutzbelangen nach nationalem oder europäischem Recht zu erheben, etwa zu der Frage, ob eine Schutzgebietserklärung den Anforderungen des europäischen und nationalen Rechts an die Herbeiführung des Schutzregimewechsels nach Art. 7 FFH-RL genügt oder es sich nach wie vor um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Jedoch werden den Naturschutzvereinen inzwischen - wegen der fortgeschrittenen Verdichtung der Gebietsvorschläge der Länder zu einem kohärenten Netz - erhöhte prozessuale Darlegungslasten für die Behauptung auferlegt, es gebe noch nicht erklärte "faktische Vogelschutzgebiete", die eine Lücke im Netz schließen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 637, Rn. 52, m.w.N.).

Daraus folgt, dass die Naturschutzvereine, um der Präklusion insoweit zu entgehen, bereits im Verwaltungsverfahren naturschutzfachlich begründete Zweifel an der Gebietsabgrenzung eines erklärten Gebiets vorbringen müssen. Daran fehlte es hier. Weder im Einwendungsschreiben vom 17. Oktober 2005 noch im Erörterungstermin oder in den späteren Stellungnahmen zum Artenschutz und zum Flugsicherheits- und Vogelschlaggutachten hat der Kläger zu 1) naturschutzfachliche Bedenken gegen die Gebietsabgrenzung vorgebracht; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, das Vogelschutzgebiet hätte den Rhein bis zur Strommitte umfassen müssen. Hierzu hätte er jedoch hinreichenden Anlass gehabt. Denn aus den Kartenwerken in dem ihm zur Einsicht überlassenen Gutachten zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Vogelschutz waren die (später nicht mehr veränderten) Grenzen des damaligen Vogelschutzmeldegebiets und insbesondere die Grenzziehung entlang dem linksrheinischen Rheinufer ohne weiteres ersichtlich.

Unabhängig davon ist das Vorbringen des Klägers zu 1), das Vogelschutzgebiet hätte den Rheinstrom bis zur Strommitte umfassen müssen, auch in der Sache nicht überzeugend. Wie ausgeführt, unterliegt die Behauptung, es gebe noch ein nicht erklärtes faktisches Vogelschutzgebiet, inzwischen einer erhöhten prozessualen Darlegungslast. Der Kläger zu 1) hat indessen nicht substantiiert darzulegen vermocht, weshalb dem Rheinstrom bis zur Strommitte eine besondere Bedeutung etwa als Nahrungshabitat für die im Rahmen der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes geschützten Vogelarten zukommen könnte, die es unter Berücksichtigung des fachlichen Beurteilungsspielraums der Bundesländer zur Auswahl der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete erfordert hätte, diese Stromflächen in das Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Demgegenüber haben insbesondere die Gutachter der Vogelschutzverträglichkeitsprüfung in ihrer von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 15. Januar 2009 (Bl. 887 ff. GA) überzeugend ausgeführt, dass dem Hauptstrom bedingt durch starke Strömung, Schiffsverkehr und Wellengang nur eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für rastende Wasservögel zukommen kann; hingegen wurden innerhalb der Gebietsgrenzen insbesondere mit den Altarmen und Kiesseen die mit Abstand bedeutendsten Nahrungshabitate in das Vogelschutzgebiet einbezogen; auch bestehen keine Anhaltspunkte für ein regelmäßiges vollständiges Zufrieren insbesondere der Altarme im Winter; danach ist ein zwingendes Erfordernis zur Einbeziehung des Hauptstroms nicht ersichtlich. Im Übrigen haben der Beklagte und die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gebietsabgrenzung des Vogelschutzgebiets 6716-402 von der EU-Kommission nicht beanstandet worden ist.

Die Erklärung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" zum besonderen Schutzgebiet gemäß § 25 Abs. 2 LNatSchG zieht auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O., Rn. 17 und 21 sowie Urteil vom 18. März 1999, NuR 1999, S. 501 f., Rn. 21). Dabei bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG zunächst als Zweck der Unterschutzstellung, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in dem jeweiligen europäischen Vogelschutzgebiet gemäß der Anlage 2 zu dieser Vorschrift gebietsspezifisch genannten Vogelarten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten; aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 2 Satz 3 LNatSchG ist es sodann Aufgabe der Landesregierung, die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies ist hier mit dem Erlass der am 18. August 2005 in Kraft getretenen Landesverordnung über die Erhaltungsziele vom 18. Juli 2005 - LVO - geschehen. Gemäß deren Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 LVO ist als Erhaltungsziel für das Vogelschutzgebiet 6716-402 Folgendes festgelegt: "Erhaltung oder Wiederherstellung einer strukturreichen Auenlandschaft mit einem natürlichen Mosaik aus Flachwasserzonen, Schlamm- und Kiesbänken, Röhricht, Weich- und Hartholzauenwäldern". In der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG wird das Vogelschutzgebiet 6716-402 mit Folgenden dort vorkommenden Vogelarten als "Europäisches Vogelschutzgebiet" unter "besonderen Schutz" gestellt:

"a. Vogelarten nach Art. 4 Abs. 1 VRL: Schwarzmilan (H), Eisvogel (H), Blaukehlchen (H), Purpurreiher, Wespenbussard, Rohrweihe, Grauspecht, Schwarzspecht, Mittelspecht (H), Neuntöter, Wachtelkönig

b. Vogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL: Wasserralle, Wendehals, Schilfrohrsänger, Drosselrohrsänger, Beutelmeise, Seeschwalben (H), Möwen, Limikolen (H), Schwimmvögel (insbesondere Tauchenten [H], Gründelenten, Gänse [H], Kormoran [H])."

Dabei werden die mit "(H)" gekennzeichneten Vogelarten als "Hauptvorkommen", das heißt als Vogelarten definiert, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele des jeweiligen Vogelschutzgebietes "charakteristisch" sind. Ergänzend werden in der Anlage 4 zu § 2 Abs. 1 LVO Lebensraumansprüche von Vogelarten oder Vogelartengruppen definiert, die eine nähere Bestimmung der für das Überleben und die Vermehrung der jeweils in dem Gebiet erhaltungszielbestimmenden Vogelarten erforderlichen Lebensraumstrukturen ermöglichen. Damit hat der Gesetz- und Verordnungsgeber hinreichend präzise Vorgaben für die notwendige (und in § 25 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz LNatSchG ausdrücklich vorgesehene) weitergehende, gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele im Hinblick auf die einzelnen geschützten Vogelarten und -artengruppen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 27 Abs. 8 LNatSchG durch die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde gemacht.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, weitere oder gar alle der im Standarddatenboten aufgeführten Vogelarten in die normativ festgelegten Erhaltungsziele des Gebiets aufzunehmen. Da der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat, obwohl die Verträglichkeitsuntersuchung für das Vogelschutzgebiet (nur) vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der im damaligen Entwurf der Landesverordnung in Übereinstimmung mit der späteren normativen Festsetzung genannten Vogelarten geprüft hat und der Standarddatenbogen mit der vollständigen Artenliste im Anhang der Verträglichkeitsuntersuchung abgedruckt war, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Unabhängig davon ist der Einwand auch in der Sache nicht begründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht - den erkennenden Senat bestätigend - entschieden hat, sind die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen ausgeführten Vogelarten einzubeziehen; vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, juris, Rn. 12; s.a. das Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 18 f.). Für Letzeres bestehen hier hinsichtlich im Standarddatenbogen aufgeführter, aber nicht in die Erhaltungsziele aufgenommener Vogelarten keine überzeugenden Anhaltspunkte.

Wie der Senat bereits entschieden hat, begegnet es im Hinblick auf das europäische Recht auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Landesgesetzgeber in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG gebietsspezifisch jeweils bestimmte Vogelarten oder Vogelartengruppen als "Hauptvorkommen" hervorgehoben hat (vgl. dazu das Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 16 f.). Wie bereits erwähnt, werden die "Hauptvorkommen" in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG einleitend als die Vogelarten bezeichnet, "die für die Bestimmung der Erhaltungsziele charakteristisch sind". Dies entspricht Art. 1 e FFH-RL, wonach der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums dann als günstig zu erachten ist, wenn (unter anderem) "der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten (...) günstig ist". Mit der Verpflichtung gemäß Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL, die für die Erhaltung der europäischen Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären, räumt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten zugleich einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen (st. Rspr.; vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 2. August 1993, Slg. 1993, S. I - 04221, Rn. 26 und BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 4 B 101.03 -, juris, Rn. 13). Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I der VRL genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

Von diesem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum hat das Land Rheinland-Pfalz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es das Vogelschutzgebiet "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" als eines der gerade für den Schutz der Vogelarten, die als "Hauptvorkommen" in diesem Gebiet einen landesweiten Verbreitungsschwerpunkt haben, ausgewählt und die Festlegung der Erhaltungsziele vorrangig an den Lebensraumansprüchen derjenigen Vogelarten und Vogelartengruppen orientiert hat, die als "Hauptvorkommen" für das ausgewählte Gebiet charakteristisch sind. Zugleich sind die Erhaltungsziele so umfassend formuliert, dass sie auch den Lebensraumansprüchen der als "Nebenvorkommen" aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen hinreichend Rechnung tragen. Damit hat sich das Land sowohl bei der Gebietsauswahl als auch bei der Bestimmung der Erhaltungsziele an naturschutzfachlichen und nicht an sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen orientiert (vgl. zur diesbezüglichen Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2004, a.a.O.).

Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere keine Verpflichtung, ein Schutzgebiet für alle in den Standarddatenbögen aufgeführten Vogelarten auszuweisen und die Erhaltungsziele entsprechend umfassend festzulegen. Eine derartige Aussage ist insbesondere dem Urteil des EuGH vom 20. September 2007 in der Rechtssache C-304/05 (veröffentlicht in juris) - schon mangels einer entsprechenden Rüge der Kommission - nicht zu entnehmen. Soweit der EuGH in anderen Entscheidungen betont hat, der den Mitgliedstaaten bei Auswahl und Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete zustehende "gewisse Ermessensspielraum" werde dadurch begrenzt, dass die Ausweisung dieser Gebiete "bestimmten in der Richtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien wie etwa dem Vorkommen der in Anhang I aufgeführten Vögel und der Einstufung eines Lebensraums als Feuchtgebiet" gehorche (so etwa das Urteil vom 2. August 1993, a.a.O., Rn. 26), betrifft dies die Entscheidung des Mitgliedsstaats darüber, ob überhaupt und in welchen Grenzen ein nach ornithologischen Kriterien zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zählendes Gebiet als besonderes Schutzgebiet auszuweisen ist. Hat der Mitgliedsstaat ein Gebiet aufgrund einer ausschließlich an naturschutzfachlichen Kriterien orientierten Beurteilung als eines der zahlen- und flächenmäßig für den Schutz bestimmter Vogelarten geeignetsten Gebiete ausgewählt und dieses in naturschutzfachlich nicht zu beanstandender Abgrenzung unter besonderen Schutz gestellt, so ist er nicht gehindert, sich bei der Festlegung der Erhaltungsziele für dieses Gebiet vorrangig an den Vogelarten zu orientieren, um deretwillen das Gebiet als eines der für ihren Schutz zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ausgewählt wurde, weil ihr Vorkommen für das betreffende Gebiet charakteristisch - also seine Schutzwürdigkeit prägend und seine Schutzbedürftigkeit begründend - ist. Dies entspricht vielmehr der Ausrichtung der Vogelschutzrichtlinie an der Schutzbedürftigkeit bestimmter gebietstypischer Arten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1, 3. Unterabsatz VRL - "Erfordernisse des Schutzes dieser Arten" - und die dadurch in Bezug genommenen artenspezifischen Kriterien in Art. 4 Abs. 1, 2. Unterabsatz VRL; s.a. Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 42 f.).

Ist danach die Orientierung sowohl der Gebietsauswahlentscheidung als auch die Festlegung der Erhaltungsziele der Vogelschutzgebiete vorrangig an bestimmten, als Hauptvorkommen bezeichneten, für das jeweilige Gebiet charakteristischen Vogelarten europarechtlich nicht zu beanstanden, so bietet das vorliegende Verfahren andererseits keinen Anlass zur grundsätzlichen Klärung der Frage, welcher Schutzstatus generell den bei allen Vogelschutzgebieten in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG neben den Hauptvorkommen noch aufgeführten weiteren Vogelarten und Vogelartengruppen (sog. "Nebenvorkommen") zukommt oder für sie geboten wäre. Ebenso wenig bedarf es hier der Klärung, ob bestimmte für das vorliegende Gebiet in der Anlage 2 nur als "Nebenvorkommen" aufgelistete Vogelarten aus naturschutzfachlichen Gründen als "Hauptvorkommen" hätten eingestuft werden müssen, weil sie etwa im hier in Rede stehenden Vogelschutzgebiet tatsächlich einen landesweiten Verbreitungsschwerpunkt haben. Denn der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss - in Anlehnung an die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung - in gegebenenfalls europarechtskonformer Auslegung von Ziffer 6716-402 der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG nicht zwischen Haupt- und Nebenvorkommen unterschieden, sondern alle aufgelisteten Vogelarten als "wertgebende Vogelarten" (so ausdrücklich S. 202 des Planfeststellungsbeschlusses) eingestuft und bei der Bewertung etwaiger vorhabenbedingter Beeinträchtigungen gleichbehandelt (vgl. insbesondere S. 208 bis 216 des Planfeststellungsbeschlusses). Dabei hat sich der Planfeststellungsbeschluss ersichtlich an der naturschutzfachlichen Einschätzung der Verträglichkeitsuntersuchung orientiert, wonach es sich bei den Arten mit "Nebenvorkommen" zwar nicht um solche handelt, die im Gebiet einen landesweiten Verbreitungsschwerpunkt aufweisen und für deren Erhaltung dem Gebiet deshalb eine besondere Rolle zukommt, die aber dennoch als wertgebend zu betrachten und bei der Definition der Erhaltungsziele zu berücksichtigen waren (vgl. S. 51 der Verträglichkeitsuntersuchung in Ordner IV der Verwaltungsakten, Bl. 614). Dementsprechend hat der Planfeststellungsbeschluss - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Verträglichkeitsuntersuchung - auch die festgestellten vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Vorkommen der - in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen des Gebiets aufgeführten - Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht und Beutelmeise als erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Gebiets bewertet und nicht geringer gewichtet als die ebenfalls festgestellte erhebliche Beeinträchtigung von Vorkommen des Mittelspechts, die in der Anlage 2 als Hauptvorkommen hervorgehoben sind (vgl. insbesondere S. 219 des Planfeststellungsbeschlusses). Dies ist - insbesondere aus europarechtlicher Sicht - nicht zu beanstanden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7./8. November 2007 (a.a.O., S. 22) in Bezug auf ein anderes Vogelschutzgebiet ausgeführt hatte, die dort gebietsspezifisch neben den Vogelarten mit Hauptvorkommen aufgelisteten weiteren Vogelarten seien nicht erhaltungszielbestimmend und deshalb für die Verträglichkeitsprüfung irrelevant gewesen, bezog sich dies auf das dort in Rede stehende Vogelschutzgebiet, weil dort keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieses für bestimmte, dort nur als Nebenvorkommen aufgeführte Arten zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Lande Rheinland-Pfalz zählte (vgl. Senatsurteil, a.a.O., S. 18 f.).

Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, dem EuGH die von dem Kläger zu 1) formulierte erste Vorlagefrage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach dem soeben Ausgeführten kommt es im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob hinsichtlich einer bestimmten Vogelart, die in dem betreffenden Gebiet nur als Nebenvorkommen ausgewiesen und deshalb nicht Gegenstand der Erhaltungsziele des Gebiets ist, obwohl das Gebiet für sie zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Land Rheinland-Pfalz gehört, die Regelungen des Art. 4 Abs. 4 VRL oder diejenigen des Art. 6 FFH-RL zur Anwendung kommen, nicht entscheidungserheblich an. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat - in gegebenenfalls europarechtskonformer Auslegung - auch alle Arten mit Nebenvorkommen im Gebiet am gleichen Maßstab wie die Arten mit Hauptvorkommen geprüft und daher bei der Frage, ob das Vorhaben Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes erheblich beeinträchtigt, nicht nach Arten mit Haupt- oder Nebenvorkommen differenziert, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gerade auch wegen der erheblichen Beeinträchtigung von Vorkommen der nur als Nebenvorkommen aufgelisteten Arten Grauspecht, Schwarzspecht und Beutelmeise bejaht.

bb. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich bei der Prüfung, ob das Ausbauvorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG), zu Recht auf die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Verträglichkeitsuntersuchung gestützt. Dieses Gutachten weist insbesondere keine methodischen Mängel auf, die seine Verwertbarkeit in Frage stellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Verträglichkeitsprüfung die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und erfordert somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen. In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, NuR 2008, S. 633, 638, Rn. 68 ff.).

Mit diesen Anforderungen steht die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verträglichkeitsuntersuchung im Einklang. Sie ist hinsichtlich der Vorkommen erhaltungszielbestimmender Vogelarten im Wirkbereich des Vorhabens auf eine hinreichend breite Datenbasis gestützt, die sich aus den Angaben im vorläufigen Standarddatenbogen, aus der Auswertung zahlreicher weiterer Quellen zu Vorkommen, Ökologie und Schutzerfordernissen der wertgebenden Vogelarten sowie aus eigenen Erfassungen der Gutachter speist (vgl. insbesondere S. 48 f. sowie S. 136 bis 146 der "Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung Vogelschutzgebiete" vom 18. Juni 2005, Ordner 4, Bl. 562 ff. der Verwaltungsakten). Die zuständige Obere Naturschutzbehörde hat die Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich der Datenaufnahmen und der Methodik ausdrücklich als fachlich fundiert und nachvollziehbar bewertet und ihr im Ergebnis zugestimmt (vgl. die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 14. November 2005, Ordner 7, Bl. 1586, 1595 der Verwaltungsakten). Die Einwendungen des Klägers zu 1) gegen die Methodik des Gutachtens überzeugen demgegenüber nicht. So ist zunächst die Kritik des Klägers, die Verträglichkeitsuntersuchung sei in unzulässiger Weise von den normativ festgelegten Erhaltungszielen abgewichen, nicht stichhaltig. Die Verträglichkeitsuntersuchung hat keine mit den in der Anlage 3 der Landesverordnung vom 18. Juli 2005 festgelegten Erhaltungszielen unvereinbaren Reduktionen oder Erweiterungen vorgenommen, sondern die normativ relativ pauschal formulierten Erhaltungsziele in zulässiger (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz LNatSchG) und naturschutzfachlich sogar gebotener Weise anhand der geschützten Arten und ihrer in der Anlage 4 der LVO geregelten Lebensraumansprüche konkretisiert. Diese Vorgehensweise entspricht im Übrigen den fachlichen Vorgaben des "Leitfadens zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau" (Ausgabe 2004) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Der Verträglichkeitsuntersuchung kann darüber hinaus auch nicht vorgeworfen werden, sie habe bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen der Avifauna durch Fluglärm nicht die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt. Wie die Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom September 2008 (Bl. 572, 579 ff. GA) sowie vom 15. Januar 2009 (Bl. 887 ff. GA) im Einzelnen überzeugend dargelegt haben, ergeben sich aus dem Schlussbericht des sog. FuE-Vorhabens "Vögel und Verkehrslärm" vom November 2007 keine einschlägigen neueren und wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse über Beeinträchtigungen der Avifauna durch Fluglärm oder durch Lärmimmissionen einer Straße mit der geringen Verkehrsfrequenz der verlegten K 3 von deutlich unter 20.000 Kfz./Tag, die die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung in Frage stellen und die darin zugrunde gelegten Eckwerte der Studie von Reck als nicht mehr dem Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechend erscheinen lassen könnten.

Was schließlich den Vorwurf unzureichender Berücksichtigung geeigneter Lebensraumstrukturen angeht, haben die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom September 2008 (Bl. 579 f. GA) ebenfalls überzeugend klargestellt, dass die Verträglichkeitsuntersuchung keineswegs nur den aktuellen Reviermittelpunkt bzw. das derzeitige Brutvorkommen der jeweiligen Vogelart ermittelt, sondern auch die Raumansprüche und die Nutzung von Teillebensräumen durch die vorkommenden Vogelarten berücksichtigt und zum Beispiel für die drei Spechtarten erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund der Eingriffe auch in (lediglich) "potentielle Lebensräume" festgestellt hat.

cc. Der Kläger zu 1) kann gegen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verträglichkeitsuntersuchung auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die erhebliche Beeinträchtigung zahlreicher Vogelarten zu Unrecht verneint oder in ihrem Ausmaß unterschätzt. Der Kläger ist mit seinem diesbezüglichen Vorbringen überwiegend bereits präkludiert; im Übrigen - soweit er nicht präkludiert ist - ist es in der Sache nicht begründet.

Im Bereich der hier vorliegenden naturschutzrechtlichen Verbandsklage beruht der Einwendungsausschluss auf dem Gedanken, dass den anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren eine Mitwirkungslast auferlegt ist. Dieser wird dann nicht genügt, wenn ein Verein nicht zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Gerade dann, wenn ein Verein in seinen Einwendungen Ermittlungsdefizite rügt, die aus seiner Sicht etwa einem vom Vorhabenträger vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan anhaften, ist von ihm zu erwarten, dass er diesen Vorwurf hinreichend substantiiert. Dazu gehört die Bezeichnung derjenigen örtlichen Vorkommen von Flora und Fauna, für die durch das Vorhaben Risiken entstehen können. Ohne ein in dieser Weise substantiiertes "Gegenvorbringen" zu dem Schutzkonzept, das etwa im Landespflegerischen Begleitplan für das Vorhaben entwickelt worden ist, verfehlt die Anhörung der anerkannten Naturschutzvereine ihren Sinn. Durch die "Mitwirkung" (so die Überschrift des 7. Abschnitts des BNatSchG) am Verfahren soll der bei diesen Vereinen angesiedelte Sachverstand mit dem Ziel nutzbar gemacht werden, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine Problembewältigung zu erzielen, bei der die Belange des Naturschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BT-Drucks. 14/6378, S. 61) setzt voraus, dass die Vereine ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Dazu gehören zumindest Angaben, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar machen, welche örtlichen Vorkommen von Tier- oder Pflanzenarten - trotz der im landespflegerischen Begleitplan bereits geleisteten Vorarbeit - noch eine nähere Betrachtung verdienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, NuR 2008, S. 176).

Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren nur in geringem Umfang. Was die Frage einer Fehleinschätzung bzw. Unterschätzung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen bestimmter Vogelarten angeht, wurden im Einwendungsschreiben des Klägers zu 1) vom 17. Oktober 2005 (Ordner 4, Bl. 1884, 1888 ff. der Verwaltungsakten) unter der Überschrift "Gebietsnaturschutz" konkret nur die Eisvogelvorkommen am Runkedebunk und in der Goldgrube und deren Beeinträchtigung durch Straßenverkehrs- und Fluglärm sowie allgemein die Lärmauswirkungen "auf Vogelarten", ferner die mittelfristigen Auswirkungen der Flächenzerstörung auf der Insel Horn auf die Spechte angesprochen. Auch im Erörterungstermin vom 2. Mai 2006 wurden ausweislich der Niederschrift vom 9. Mai 2006 (Ordner 19, Bl. 7100, 7111 ff. der Verwaltungsakten) von den Vertreten des Klägers zu 1) keine weiteren Vogelarten thematisiert. In der artenschutzrechtlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2007 sowie insbesondere in dem als Anlage dazu vorgelegten Gutachten von Dr. Sch. (Ordner 21, Bl. 7733 ff. und 7745 ff. der Verwaltungsakten) wurde zwar anhand langer Listen vorkommender und vermuteter Tier- und Pflanzenarten, die auch etliche Vogelarten, darunter einige der für das Vogelschutzgebiet wertgebenden, enthielten, eine "völlig unzureichende Sachverhaltsermittlung" gerügt, aber rein unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, also ohne jede konkrete Bezugnahme auf Ermittlungen und Bewertungen in der Verträglichkeitsuntersuchung für das Vogelschutzgebiet zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dieser Arten. Auch wenn vom Kläger - trotz anwaltlicher Vertretung schon im Verwaltungsverfahren - keine zutreffende rechtliche Zuordnung seines Vorbringens zum Arten- oder Gebietsschutzrecht verlangt werden mag, wird man von ihm aber zumindest verlangen müssen, sich bei der Beschäftigung mit einzelnen Tierarten mit den konkreten Ermittlungen und Bewertungen aller eingesehenen Fachgutachten - also insbesondere auch der Verträglichkeitsuntersuchung für das Vogelschutzgebiet - auseinanderzusetzen; jedenfalls daran fehlte es. Soweit sich das Gutachten von Dr. Sch. zum Artenschutz noch mit der Bewertung des ermittelten Artenspektrums auseinandersetzt, wurde konkret nur auf Vogelarten eingegangen, die für das Vogelschutzgebiet nicht wertbestimmend sind (Habicht, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule), und auch dies nur im Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Weitere speziell auf das VSG 6716-402 und seine Erhaltungsziele bzw. wertgebenden Vogelarten bezogenen Argumente wurden vom Kläger zu 1) bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d.h. bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, nicht mehr vorgebracht. Demnach ist der Kläger zu 1) mit seinen erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen zu den Vogelarten bzw. -artengruppen Schwarzmilan, Laro-Limikolen, Schwimmvögel, Neuntöter, Purpurreiher, Wespenbussard, Beutelmeise, Wasserralle, Wendehals und Gelbspötter gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert. Er kann lediglich noch mit seinem Vorbringen gehört werden, die Verträglichkeitsuntersuchung habe zu Unrecht eine erhebliche Beeinträchtigung von Vorkommen des Eisvogels verneint und die Beeinträchtigung der drei Spechtarten Mittel-, Grau- und Schwarzspecht in ihrem Ausmaß unterschätzt. Beide Einwendungen sind jedoch in der Sache nicht stichhaltig:

Dem Kläger zu 1) kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass das planfestgestellte Vorhaben - über die in der Verträglichkeitsuntersuchung festgestellte erhebliche Beeinträchtigung von drei Vorkommen des Mittelspechts sowie von je einem Vorkommen des Schwarz- und des Grauspechts (jeweils auf der Insel Horn durch vorhabenbedingten Verlust von Lebensraumstrukturen im Zusammenwirken mit verstärkten optischen und akustischen Wirkungen durch Überflüge) hinaus - zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen von Spechtvorkommen führt. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Behauptung, die Verträglichkeitsuntersuchung habe jeweils - insbesondere auch bei den Spechten - nur den jeweiligen Reviermittelpunkt berücksichtigt, nicht zutrifft; vielmehr wurden gerade hinsichtlich der genannten drei Spechtarten auch potenziell geeignete Lebensraumstrukturen erfasst und bei der Bilanzierung des Ausmaßes der Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit auf der Insel Horn berücksichtigt (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom September 2008, Bl. 580 der Gerichtsakte). Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Klägers zu 1) zu überzeugen, entgegen der Verträglichkeitsuntersuchung sei auch von einer erheblichen Beeinträchtigung eines Brutvorkommens des Mittelspechts im Bereich der "Goldgrube" durch Straßenverkehrslärm und optische Wirkungen infolge der Verlegung der K 3 auszugehen. Wie sich aus der Verträglichkeitsuntersuchung (S. 78) und aus dem Plan Nr. 1.2 zum landespflegerischen Begleitplan (Ordner 5, Bl. 1215 der Verwaltungsakten) ergibt, befindet sich im Bereich der Goldgrube ein Brutvorkommen des Mittelspechts in einem Hybridpappelbestand im nordöstlichen Randbereich dieses Biotops. In der Verträglichkeitsuntersuchung (S. 98) wird nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Brutvorkommen durch Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit nicht betroffen ist, sondern erhalten bleibt, weil im Bereich des Pappelbestandes an der Goldgrube nur geringfügige Rückschnitte notwendig sein werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es durch die neue Trassenführung der K 3 näher an der Goldgrube zu einer dauerhaften Mehrbelastung von Mittelspecht-Lebensräumen kommt, und zwar durch Erhöhung des Dauerschallpegels im Bereich der Goldgrube von 50 auf 54 dB(A) (vgl. S. 99 der Verträglichkeitsuntersuchung). In der Verträglichkeitsuntersuchung wird dies jedoch nachvollziehbar als keine erhebliche Beeinträchtigung gewertet, weil es sich nur um eine relativ geringfügige Steigerung der bereits bestehenden Verkehrslärmvorbelastung handelt und der Mittelspecht keine besonders lärmempfindliche Art ist, zumal sich der Reviermittelpunkt des Mittelspechts in ca. 120 m Entfernung zur K 3 befindet (vgl. auch die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 15. Januar 2009, S. 890 f. der Gerichtsakte). Für das Vorkommen in der Goldgrube können aber auch erhebliche Beeinträchtigungen durch optische Wirkungen - etwa durch Radfahrer und Fußgänger im Bereich der K 3 - ausgeschlossen werden. Denn der Vorkommensbereich wird durch hochwüchsige Pappel- und Weidengehölze sowie zusätzlich durch den festgesetzten Sichtschutzwall zur verlegten K 3 hin optisch abgeschirmt (vgl. auch dazu die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom September 2008, Bl. 581 f. und vom 15. Januar 2009, Bl. 890 f. der Gerichtsakte). Nennenswerte stoffliche Einwirkungen oder eine erhöhte Kollisionsgefahr sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Der Planfeststellungsbeschluss hat im Anschluss an die Verträglichkeitsuntersuchung schließlich auch eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung von Vorkommen des Eisvogels zu Recht verneint. Zwar mag es zunächst verwundern, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Beutelmeise durch akustische Wirkungen infolge der Verlegung der K 3 an den Rand der Goldgrube bejaht, für den Eisvogel aber verneint wird, obwohl die Verlegung der K 3 zu einer deutlich ansteigenden Verkehrslärmbelastung im nordöstlichen äußersten Randbereich der Goldgrube (von 55 auf über 59 dB(A), vgl. S. 88 der Verträglichkeitsuntersuchung) führt und sich die bisher kartierten Brutvorkommen beider Arten ausweislich des Plans 1.2 zum landespflegerischen Begleitplan relativ nah beieinander im östlichen Bereich der Goldgrube befinden; zudem wird beiden Arten in der Tabelle 7 auf S. 86 der Verträglichkeitsuntersuchung eine "sehr hohe" allgemeine Empfindlichkeit gegenüber betriebsbedingten akustischen Wirkungen attestiert (wie allerdings auch allen anderen dort aufgeführten wertgebenden Vogelarten des Gebiets). Die Annahme der Verträglichkeitsuntersuchung, dass es sich beim Eisvogel um eine - jedenfalls gegenüber straßenverkehrsbedingtem Dauerlärm - weniger lärmempfindliche Art als die Beutelmeise handelt, ist jedoch von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung plausibel dahin näher erläutert worden, dass die Beutelmeise als eine ruf- und kommunikationsfreudige Singvogelart empfindlicher auf Straßenverkehrslärm reagiert - nämlich wegen der "Maskierung" ihrer Rufe durch straßenverkehrsbedingte Dauerlärmpegel - als der weniger auf derartige Kommunikation angewiesene Eisvogel. Dieser reagiert empfindlicher nur auf akustische Störreize durch Freizeitaktivitäten im Bereich seiner Gewässerhabitate (vgl. dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2009, Bl. 1303 f. der Gerichtsakte). Die Gutachter haben im Übrigen bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom September 2008 (Bl. 580 f. der Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass ihre Annahme, der Eisvogel sei gegenüber Straßenverkehrslärm nicht besonders empfindlich, durch neue Erkenntnisse im Schlussbericht des FuE-Vorhabens "Vögel und Verkehrslärm" (Kieler Institut für Landschaftsökologie - KIL -, November 2007) bestätigt wird. Danach ist der Eisvogel in den Ranking-Listen für die Funktionen "Partnerfindung", "Nahrungssuche", "Gefahrenwahrnehmung" und "Kontaktkommunikation" jeweils im unteren Drittel von 132 untersuchten Vogelarten (nämlich auf den Positionen 99, 105, 110 und 108) zu finden; lediglich bei der Funktion "Revierverteidigung" befindet er sich im mittleren Drittel (auf Position 75); demgegenüber sticht die besondere Lärmempfindlichkeit der Beutelmeise bei der Funktion "Kontaktkommunikation" hervor, die sich dort im oberen Drittel, nämlich auf Position 24 wiederfindet (vgl. Schlussbericht des FuE-Vorhabens "Vögel und Verkehrslärm", S. 95 bis 99). Zwar wurde bereits ausgeführt, dass die FuE-Studie "Vögel und Verkehrslärm" sich nur Bedeutung für Straßen mit einer Verkehrsfrequenz von über 20.000 Kraftfahrzeugen pro Tag beimisst, während für die verlegte K 3 eine Verkehrsbelastung von nur 14.400 Kfz/Tag prognostiziert wurde und aufgrund veränderter Planungen der Stadt Speyer im Bereich der Verkehrsanbindung eines südöstlich gelegenen Industriegebiets zukünftig wohl sogar nur noch mit 8.200 Kfz/Tag auf der verlegten K 3 zu rechnen ist. Gerade die deutlich geringere Verkehrsfrequenz auf der zukünftig verlegten K 3 erlaubt aber nach Auffassung des Senats einen Erst-recht-Schluss dahin, dass auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des FuE-Vorhabens "Vögel und Verkehrslärm" vorliegend nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Eisvogelvorkommens in der Goldgrube durch den Verkehrslärm der verlegten K 3 zu rechnen ist. Die Gutachter haben im Übrigen überzeugend dargelegt, dass dem Eisvogelvorkommen - auch unter Berücksichtigung der erhöhten Empfindlichkeit der Art gegenüber punktuellen akustischen Störungen durch Freizeitaktivitäten - vorhabenbedingt keine erheblichen Beeinträchtigungen durch sonstige akustische und optische Wirkungen der Verlegung der K 3 drohen. Denn das Eisvogelvorkommen in der Goldgrube wie auch am Runkedebunk wird gegenüber solchen Einwirkungen - etwa durch Radfahrer und Fußgänger auf der K 3 - durch den geplanten Schutzwall mit Zaun und die dort in den festgestellten Plänen ebenfalls vorgesehenen Strauchpflanzungen bzw. durch den Rheindeich wirksam abgeschirmt (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom September 2008, Bl. 580 f. der Gerichtsakte sowie die Festsetzung dieser Schutzmaßnahmen in Plan 3.2 zum landespflegerischen Begleitplan, Ordner 5, Bl. 1218 der Verwaltungsakten). Der Senat vermag schließlich auch der Befürchtung des Klägers zu 1) nicht zu folgen, dass es durch die Verlegung der K 3 zu einem gesteigerten Kollisionsrisiko für den Eisvogel im Bereich der Straße mit bestandsgefährdenden Folgen kommt. Gegenüber der Annahme des Klägers, die im Bereich der Goldgrube ansässigen Eisvögel würden bei Flügen zu Nahrungshabitaten im Bereich des Runkedebunk in nennenswerter Zahl die K 3 queren und dort den Verkehrstod sterben, erscheint die Darstellung der Gutachter der Verträglichkeitsuntersuchung wesentlich überzeugender, dass die Eisvogelindividuen - unter Berücksichtigung ihrer natürlichen Scheu, offene, insbesondere vegetationsarme Flächen zu überqueren - sich bei Flügen zwischen Goldgrube und Runkedebunk an den vorhandenden und neu zu schaffenden Vegetationsstrukturen sowie dem zu errichtenden Schutzwall bzw. Schutzzaun entlang der K 3 orientieren und einen direkten Überflug über die K 3 vermeiden werden (vgl. dazu auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2009, Bl. 1305 der Gerichtsakte). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiges verbleibendes, sehr geringes Kollisionsrisiko aufgrund der zuletzt prognostizierten Verkehrsfrequenz auf der verlegten K 3 von nur noch ca. 8.200 Kfz/Tag nochmals vermindert würde, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Beständen des Eisvogels durch Kollisionen auf der verlegten K 3 keineswegs angenommen werden kann.

c) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer" führt, und zwar des Lebensraumtyps (LRT) 91F0 "Hartholzauenwald" sowie der Anhang-II-Art "Bechsteinfledermaus", hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung weiterer Erhaltungsziele ausgeschlossen werden kann. Das Gegenvorbringen des Klägers zu 1) ist in weitem Umfang präkludiert und im Übrigen nicht stichhaltig.

aa) Ein erheblicher Teil des Vorbringens des Klägers zu 1) unterliegt auch hier der materiellen Präklusion nach § 61 Abs. 3 BNatSchG, weil der Kläger entsprechende naturschutzfachliche Einwendungen weder in seinem Einwendungsschreiben vom 17. Oktober 2005 noch später bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in hinreichend substantiierter Form vorgebracht hat, obwohl er dazu aufgrund der ihm gewährten Einsicht in die Antragsunterlagen einschließlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung in der Lage gewesen wäre. Im Einwendungsschreiben vom 17. Oktober 2005 wurden konkret angesprochen lediglich der LRT 91F0 in Bezug auf Ausmaß und Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Hartholzauenwälder auf der Insel Horn, die Bedeutung des Vorkommens der Bechsteinfledermaus auf der Insel Horn, Auswirkungen der Maßnahmen auf der Insel Horn für den Hirschkäfer sowie die Frage der Wirksamkeit der vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Daneben können aufgrund der artenschutzrechtlichen Stellungnahme noch die Amphibienvorkommen in der Goldgrube und deren Winterruhestätten auf der Insel Horn (und damit die Anhang-II-Art Kammmolch) als hinreichend thematisiert angesehen werden. Des Weiteren wird man dem Kläger zu 1) nicht vorhalten können, dass er die Nachtfalterart "Haarstrangwurzeleule" im Verwaltungsverfahren nicht näher angesprochen hat, da diese auch in der Verträglichkeitsuntersuchung der FFH-Gutachter nur am Rande erwähnt, aber - da erst nachträglich in die Erhaltungsziele des Gebiets aufgenommen - nicht weiter geprüft worden war.

Das gesamte übrige Vorbringen des Klägers zu 1) im Klageverfahren wurde dagegen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht einmal ansatzweise thematisiert, so dass es - soweit es nicht um rein rechtliche Fragen geht - als präkludiert anzusehen ist. Ausgeschlossen ist der Kläger zu 1) danach insbesondere mit dem Vorbringen, es komme zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Lebensraumtypen des FFH-Gebiets durch Schadstoffdepositionen des zunehmenden Luftverkehrs. Obwohl die FFH- Verträglichkeitsuntersuchung vom 18. Juni 2005 (Ordner 4, Teil IV.2 der Verwaltungsakten) sich ausführlich mit "stofflichen Emissionen" als betriebsbedingten Wirkfaktoren, insbesondere auch durch die Zunahme der Flugbewegungen im Geschäftsreiseverkehr, auseinandergesetzt hat (allgemein auf S. 52 f. sowie bei den einzelnen Lebensraumtypen auf S. 73 ff. der FFH- Verträglichkeitsuntersuchung), ist der Kläger zu 1) im Einwendungsschreiben auf die Frage einer vorhabenbedingten Verstärkung der Wirkungen von Schadstoffeinträgen im Boden auf die erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen des FFH-Gebiets nicht eingegangen. Das ebenfalls mit den Antragsunterlagen vorgelegte "Technische Luftschadstoffgutachten" von Dr. Ing. D. (Ordner 3, Teil III. 4. der Verwaltungsakten), an dessen Ergebnisse die FFH- Verträglichkeitsuntersuchung angeknüpft hat, wird im Einwendungsschreiben nur vage in anderem Zusammenhang, nämlich unter dem Aspekt von Luftschadstoffimmissionen, angesprochen, aber gerade nicht in Bezug auf die Wirkung von Schadstoffeinträgen im Boden auf Lebensraumtypen des Schutzgebiets erörtert. Auch soweit in der artenschutzrechtlichen Stellungnahme des Klägers zu 1) (Ordner 21, Bl. 7733, 7739 der Verwaltungsakten) auf "verkehrsbedingte Stoffeinträge im Zusammenhang mit der Verlegung der K 3" eingegangen wurde, erfolgte eine Thematisierung nur bezüglich der Ringelnatter und der Zauneidechse, aber nicht in Bezug auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. Auch sonst hat sich der Kläger zu 1) bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Problematik von Schadstoffdepositionen geäußert.

Da der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren bis zu dessen Abschluss von den erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen des FFH-Gebiets nur den LRT 91 F0 "Hartholzauenwälder" thematisiert hat, ist er darüber hinaus auch mit seinem Vorbringen zu den Lebensraumtypen *91E0 ("Weichholzauenwälder"), 3150 ("eutrophe Stillgewässer"), 6430 ("feuchte Hochstaudenfluren") und 6510 ("Flachland-Mähwiesen") präkludiert, die alle in der von ihm eingesehenen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung eingehend auf ihre mögliche Beeinträchtigung durch vorhabenbedingte Wirkungen untersucht worden waren.

Nicht angesprochen hat der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren auch die Falterarten "Spanische Flagge", "Großer Feuerfalter" und "Schwarzblauer Bläuling", obwohl sie sämtlich Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung waren.

Der Senat vermag der im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 3. Juni 2009 in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, ihm sei mit der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Planänderung eine erneute Einwendungsmöglichkeit eröffnet worden, die auch die Wirkungen einer einmal eingetretenen Präklusion seines Vorbringens wieder beseitige, nicht zu folgen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Präklusion artenschutzrechtlicher Einwendungen entschieden hat, steht die vorprozessual eingetretene Präklusion nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde; sie kann im Prozess auf die Wirkung der Präklusion nicht mit der Folge verzichten, dass die verspätet erhobenen Einwendungen klagefähig würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, NuR 2008, S. 176, Rn. 30, m.w.N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Planfeststellungsbehörde in der mündlichen Verhandlung verschiedene Planänderungen vorgenommen hat, die ausschließlich die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Teil A. VI. Ziffer 3 (S. 30 f.) des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eröffnet selbst ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG den Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bereits einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004, DVBl. 2005, S. 194, Rn. 11 ff.). Nichts anderes kann für Naturschutzvereine gelten, soweit deren Einwendungen gegen die ursprüngliche Fassung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert sind; auch ihnen werden durch eine - zulässigerweise - in der mündlichen Verhandlung erklärte Planänderung neue Einwendungsmöglichkeiten nur eröffnet, soweit gerade die vorgenommene Planänderung zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, a.a.O.). Dem hat der Senat hier durch Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme zu den Änderungen der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen; auf die Frage etwaiger neuer oder andersartiger Belastungen von Natur und Landschaft durch die geänderten Nebenbestimmungen wird an anderer Stelle einzugehen sein. An der einmal eingetretenen Präklusionswirkung bezüglich des Vorbringens zu den vom Kläger zu 1) nicht bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses i.d.F. vom 31. Januar 2008 thematisierten Auswirkungen des Vorhabens auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen und Anhang-II-Arten des FFH-Gebiets vermag die in der mündlichen Verhandlung erklärte Planänderung jedoch nichts mehr zu ändern.

Infolge der eingetretenen Präklusion des Vorbringens des Klägers zu 1) auch zum Vorhandensein und zur Beeinträchtigung eines Vorkommens des LRT *91E0 im Bereich des Runkedebunk war auch dessen Beweisantrag zu 1. abzulehnen. Die vom Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Senat der Betroffenheit eines etwaigen Vorkommens des LRT *91E0 in dem fraglichen Bereich nicht nachzugehen braucht. Wie dargelegt, ist der Kläger zu 1) mit dem Einwand präkludiert, der Beklagte habe ein Vorkommen des LRT *91E0 entlang des Runkedebunk am Nordrand der Insel Horn verkannt, das durch die Einkürzung wertgebender Bäume sowie durch die Folgen vorgesehener Baumfällaktionen erheblich beeinträchtigt werde. Denn der Kläger zu 1) hat die Betroffenheit von Weichholzauenbeständen in diesem Bereich im Planfeststellungsverfahren nicht thematisiert, obwohl hierzu aufgrund der ausgelegten Planunterlagen Anlass bestanden hätte. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat sich mit möglichen Beeinträchtigungen von Vorkommen des LRT *91E0 befasst und ist dabei davon ausgegangen, dass es im Wirkungsbereich des Vorhabens ein diesem prioritären Lebensraumtyp zuzurechnendes Vorkommen nur in einem schmalen Streifen am Ufer der Insel Horn zum Berghausener Altrhein gibt, für das vorhabenbedingt jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. S. 58, 73 der FFH-Verträglichkeitsprüfung). Damit hat sich der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren in keiner Weise auseinander gesetzt. Darüber hinaus waren im Plan 3.3 des Landespflegerischen Begleitplans auch im Bereich des Runkedebunk u.a. Weidenbestände kartiert (vgl. Ordner 5, Bl. 1219 der Verwaltungsakten). Aus dem Umstand, dass die Gutachter der Verträglichkeitsuntersuchung dennoch lediglich den - im Bestandsplan 1.1 zum landespflegerischen Begleitplan dunkelgrün markierten - schmalen Streifen am Ufer zum Berghausener Altrhein als dem prioritären Lebensraumtyp *91E0 zugehörig klassifiziert hatten, war ohne weiteres zu entnehmen, dass aus gutachterlicher Sicht die Weidenbestände an anderen Stellen der Insel Horn nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als LRT *91 E0 erfüllten. Dies hätte für den Kläger zu 1) Anlass sein müssen, die Frage im Verwaltungsverfahren zu thematisieren, wenn er hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zuordnung auch kleinerer oder lückenhafter Weidenbestände zu diesem Lebensraumtyp anderer Auffassung war.

bb) Soweit der Kläger zu 1) danach mit seinen Einwendungen gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht präkludiert ist, erweisen sie sich als in der Sache nicht stichhaltig.

So vermögen zunächst seine Angriffe gegen die Methodik des Gutachtens und die darin angewandten Maßstäbe zur Eingriffsbewertung nicht zu überzeugen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die FFH- Verträglichkeitsprüfung die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und erfordert somit die Ausschöpfung aller wissenschaftlicher Mittel und Quellen; die Behörde darf ein Projekt ohne Rückgriff auf eine Ausnahmezulassung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zulassen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Projekt sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt; derzeit nicht ausräumbaren wissenschaftlichen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge darf durch Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen Rechnung getragen werden, sofern das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement umfasst (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, BVerwGE 128, S. 1, Rn. 61 ff., m.w.N.). In diesem Rahmen ist die zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen; danach erfordert die Verträglichkeitsprüfung eine Einzelfallbeurteilung, bei der in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile und sodann die Ermittlung und naturschutzfachliche Bewertung der Einwirkungen des Projekts erfolgen muss; dabei ist das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Gebiets jedoch nicht flächendeckend und umfassend, sondern in Bezug auf die Erhaltungsziele des Gebietes zu ermitteln, wobei der Behörde bei der Erfassung von Lebensraumtypen sowie der Bewertung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 68 bis 75).

Mit diesen Anforderungen steht die vorliegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Einklang. Sie beruht auf einer sorgfältigen, umfassenden Bestandserfassung und -bewertung der von dem Vorhaben potenziell betroffenen Lebensraumtypen und Arten sowie der Ermittlung und naturschutzfachlichen Bewertung der Einwirkungen des Vorhabens auf diese und lässt methodisch keine Fehler erkennen. So ist zunächst der Vorwurf des Klägers zu 1), die Gutachter hätten vorhabenbedingte Beeinträchtigungen charakteristischer Arten der Lebensraumtypen nicht geprüft, weil sie von einer zu engen Definition der "charakteristischen Arten" ausgegangen seien, nicht überzeugend. Dabei ist daran zu erinnern, dass der Einwand lediglich insoweit nicht präkludiert ist, als der Kläger zu 1) im Verwaltungsverfahren erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen des FFH-Gebiets überhaupt konkret angesprochen hat, also lediglich in Bezug auf den LRT 91F0. Es ist nicht ersichtlich, dass die FFH-Verträglichkeitsgutachter insoweit von fehlerhaften Maßstäben ausgegangen sind. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 77) Prüfungsgegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zwar nicht sämtliche in einem Gebiet vorkommenden Arten, wohl aber neben den für die Gebietsauswahl maßgeblichen Anhang-II-Arten auch die in einem geschützten Lebensraumtyp vorkommenden, für diesen charakteristische Arten sind, und zwar in ihrer Eigenschaft als Bestandteile des geschützten Lebensraumtyps. Das Bundesverwaltungsgericht lässt aber offen, nach welchen Kriterien die für den jeweiligen geschützten Lebensraumtyp "charakteristischen Arten" zu bestimmen sind. Insoweit ist vielmehr eine Einschätzungsprärogative der Behörde zu bejahen, die sich auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse stützen muss. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung hier insoweit auf den Leitfaden des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung von 2004 gestützt hat, wonach (nur) solche Arten für einen Lebensraumtyp charakteristisch sind, die dort einen Vorkommensschwerpunkt haben und eine besondere Wertigkeit aus Artenschutzsicht besitzen (vgl. S. 57 der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung die im Hartholzauenwald auf der Insel Horn vorkommenden Spechtarten nicht als charakteristische Arten des LRT 91F0 angesehen hat, weil alle diese Spechtarten keine enge Bindung an diesen Lebensraumtyp aufweisen, sondern auch in anderen Waldtypen vorkommen. Im Übrigen hat der Kläger zu 1) nicht aufgezeigt, welche aus seiner Sicht als charakteristisch anzusehende Arten in der FFH- oder bereits in der Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfung unbehandelt geblieben sind mit der Folge, dass eine sich daraus ergebende Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps fehlerhaft als nicht erheblich bewertet worden wäre.

Auch soweit der Kläger zu 1) die Auffassung vertritt, jede "Beeinträchtigung von Erhaltungszielen" eines Gebiets sei grundsätzlich erheblich und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches zu bewerten, zeigt er nicht auf, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung - und ihr folgend der Planfeststellungsbeschluss - von rechtlich unzulässigen Bewertungsmaßstäben ausgegangen sind. Richtig ist vielmehr, dass nicht schon jede - noch so geringe - Auswirkung eines Projekts auf Erhaltungsziele eines Gebiets als "erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen" im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zu verstehen ist. Vielmehr hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob ein Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Gebiets führt, davon ab, ob sich das Projekt auf die Stabilität des Erhaltungszustands der geschützten Lebensraumtypen und Arten negativ auswirkt, wobei bei direkter Flächeninanspruchnahme weiter zwischen Lebensraumtypen und Arten zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 94, 124, 126). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung lässt diesbezüglich keine mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbaren Bewertungsmaßstäbe erkennen.

Ferner vermögen auch die nicht präkludierten Einwände des Klägers zu 1) zur Erfassung und Bewertung einzelner Lebensraumtypen und wertbestimmender Arten des FFH-Gebiets nicht zu überzeugen.

So ist zunächst sein Vorbringen, das Ausmaß der Eingriffe in Vorkommen des LRT 91F0 auf der Insel Horn sei in der FFH-Verträglichkeitsprüfung "massiv unterschätzt" worden, nicht nachvollziehbar. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist detailliert dargestellt, in welchem Umfang der LRT 91F0 auf der Insel Horn von Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit und von sonstigen vorhabenbezogenen Beeinträchtigungen (bau-, anlage-, und betriebsbedingt) einschließlich der Folgewirkungen für Fauna, Boden-, Kraut- und Strauchschicht betroffen ist. Dabei ergibt sich ohne weiteres aus der Tabelle 6 (S. 49 der FFH-Verträglichkeitsprüfung), dass zwischen der betroffenen Gesamtwaldfläche (18,5 ha) und den betroffenen Waldbeständen, die dem LRT 91F0 zuzuordnen sind (10,1 ha), unterschieden wird, weil das Gebiet mit ca. 8,4 ha "sonstigen Flächen" (unter anderem Hybrid-Pappelbestände und "Blößen") auch nicht diesem LRT zuzuordnende Flächen umfasst. Demgegenüber hat der Kläger nicht näher substantiiert, wo sich die angeblichen "weiteren 11 ha" des LRT 91F0 befinden sollen, die nach seiner Auffassung ebenfalls von vorhabenbedingten Beeinträchtigungen betroffen sein sollen. Danach besteht kein Anlass für begründete Zweifel an der zutreffenden Einschätzung des Ausmaßes der vorhabenbedingten erheblichen Beeinträchtigung dieses LRT in der FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Der sich auf die Erfassung und Bewertung von Vorkommen des LRT 91F0 beziehende Beweisantrag zu 3. des Klägers war abzulehnen. Die beantragte Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Die auf die Ermittlung der Gesamtfläche von Vorkommen des LRT 91F0 im gesamten FFH-Gebiet abzielende Beweisfrage ist unerheblich, weil die Relation zwischen dem Ausmaß des Eingriffs in diesen LRT auf der Insel Horn und der Größe des Gesamtvorkommens des LRT im FFH-Gebiet in der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Beeinträchtigungsprüfung lediglich angesprochen wurde, ohne die Bejahung einer erheblichen Beeinträchtigung in Frage zu stellen und die Größe des Gesamtvorkommens auch für die getroffene Abweichungszulassung und die angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen - wie noch näher auszuführen sein wird - ohne Belang war. Die Beweisfrage zu den besten Beständen des Lebensraumtyps braucht nicht aufgeklärt zu werden, da sie bereits erwiesen ist; die besondere Qualität der betroffenen Vorkommen des LRT 91F0 auf der Insel Horn wird auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung und im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in Frage gestellt.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat - entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) - auch die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Vorkommens der Bechstein-Fledermaus auf der Insel Horn nicht in ergebnisrelevanter Weise unterschätzt. Die Gutachter sind aufgrund umfangreicher eigener Untersuchungen und der Auswertung des vorhandenen Datenmaterials zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fortbestand eines reproduktionsfähigen Bestandes dieser Art im Waldkomplex auf der Insel Horn insbesondere aufgrund des Verlustes von 18 Höhlenbäumen gefährdet, außerdem die Eignung des Gebietes als Jagdhabitat beeinträchtigt ist, so dass diese erhaltungszielbestimmende Art vorhabenbedingt erheblich beeinträchtigt wird. Der Kläger zu 1) zeigt nicht auf, welche ergebnisrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse weitere Untersuchungen hätten erbringen können (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, Juris Rdnr. 31).

Was schließlich das nicht präkludierte Vorbringen des Klägers zu 1) zu solchen erhaltungszielbestimmenden Anhang-II-Arten angeht, bezüglich deren die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche vorhabenbedingte Beeinträchtigung letztlich verneint hat, vermag der Senat der Kritik des Klägers daran ebenfalls nicht zu folgen.

So trifft es zunächst nicht zu, dass es in der FFH-Verträglichkeitsprüfung an jeglichen Bestandserfassungen für den Hirschkäfer fehlt. Vielmehr ergibt sich der festgestellte Fundort der Art aus dem Plan 1 zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Da es auf der Insel Horn nur wenige für die Art geeignete Standorte gibt, waren weitergehende umfangreiche Untersuchungen zur Bestandserfassung nicht zielführend und deshalb nicht erforderlich. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat im Übrigen eine potentiell erhebliche Beeinträchtigung der Art bejaht und nur aufgrund der vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen als nicht erheblich bewertet. Dabei erscheint dem Senat das Konzept, durch Maßnahmen der Hindernisfreiheit geschädigte Einzelbäume wegen ihrer Attraktivität für die Art stehen zu lassen, zusätzlich sogenannte Hirschkäferwiegen im Waldboden zu vergraben und im Übrigen die Konkretisierung und Anordnung von Maßnahmen zur Schadensverminderung im Einzelfall der - in der Nebenbestimmung 3.8 des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich angeordneten und in der Neufassung dieser Nebenbestimmung mit Weisungsbefugnis gegenüber der Beigeladenen ausgestatteten - ökologischen Bauleitung zu überlassen, angesichts der im Voraus nicht im Einzelnen planbaren Einsätze von Maschinen zur Herstellung der Hindernisfreiheit überzeugend. Die Geeignetheit und Wirksamkeit der vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen - auch der Platzierung sogenannter Hirschkäferwiegen - ist ferner von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als oberer Naturschutzbehörde anerkannt worden. Soweit der Kläger zu 1) die Tötung eventuell im Waldboden befindlicher Hirschkäferlarven und -puppen durch den Einsatz schwerer Maschinen und durch diese bewirkte Verdichtungen des Waldbodens befürchtet, hat der Beklagte dem dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er in der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich aufgenommenen Nebenbestimmung Ziffer 3.11 den Einsatz von Hubschraubern zur Durchführung der Wipfelkürzungen vorgeschrieben hat.

Der Senat teilt auch die Befürchtung des Klägers zu 1) nicht, es werde vorhabenbedingt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der erhaltungszielbestimmenden Amphibienart Kammmolch im Bereich der Insel Horn kommen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung geht zutreffend davon aus, dass nicht jeder Verlust eines Individuums dieser Art - etwa durch unbeabsichtigte Tötung von Einzelexemplaren während der Winterruhe im Bereich der Insel Horn - eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Erhaltungsziels im Sinne von § 27 Abs. 1 LNatSchG begründet. Vielmehr erscheint die Einschätzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung überzeugend, dass sich die eventuell noch zu erwartenden Bodenverdichtungen und Beschädigungen potentieller Unterschlüpfe der Art auf einen geringen Flächenanteil des potentiellen Winterruheraums beschränken werden, während der überwiegende Flächenanteil des potentiellen Landhabitats ungestört und insbesondere die für den Fortbestand der Art entscheidenden Reproduktionshabitate in der "Goldgrube" vom Vorhaben unberührt bleiben, so dass der Erhaltungszustand der Art gebietsbezogen stabil bleiben wird. Insoweit ist auch hier nicht erkennbar, welchen ergebnisrelevanten Ertrag die vom Kläger geforderten, aber vom Aufwand her ohnehin kaum zu leistenden und zudem artenschutzrechtlich problematischen zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere von etwaigen (ohnehin ständig wechselnden) Winterruhestätten der Art, erbringen könnten.

Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag zu 2. des Klägers abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Kammmolch im Runkedebunk und anderen Kleingewässern im Umfeld des Eingriffsbereichs der Insel Horn seine Laichgewässer hat und sich sogar der Schwerpunkt seiner Landlebensräume im Eingriffsbereich auf der Insel Horn befindet, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beweiserhebung ist nicht erforderlich, weil die Beweistatsachen bereits aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen als erwiesen betrachtet werden können und dennoch nach den vorliegenden Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme der FFH-Gutachter im gerichtlichen Verfahren aufgrund der vorgesehenen Schadensminderungs- und -vermeidungsmaßnahmen nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des maßgeblichen Erhaltungsziels für den Gebietsschutz zu rechnen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der in der mündlichen Verhandlung neu gefassten Nebenbestimmung 3.11 des Planfeststellungsbeschlusses nicht zum Einsatz schwerer Maschinen am Boden zur Durchführung der Wipfelkürzungen mit entsprechenden Bodenverdichtungen kommen wird.

Der Kläger zu 1) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die FFH-Verträglichkeitsprüfung habe die nachträglich in den Anhang II der FFH-Richtlinie aufgenommene Nachtfalterart "Haarstrangwurzeleule" als Schutzgut völlig außer Acht gelassen, obwohl aufgrund neuerer Erkenntnisse damit zu rechnen sei, dass die Art ihren Verbreitungsschwerpunkt am Rheinhauptdeich habe. Zutreffend ist, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung diese erst nachträglich in die Erhaltungsziele des Gebiets aufgenommene Anhang-II-Art zwar kurz erwähnt, aber nicht näher untersucht hat. Die FFH-Gutachter haben jedoch in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom September 2008 (Bl. 572 ff. der Gerichtsakte) und vom 15. Januar 2009 (Bl. 887 ff. der Gerichtsakte) überzeugend darzulegen vermocht, dass ein Vorkommen dieser Art im Wirkungsbereich des Vorhabens mangels der erforderlichen floristischen Lebensraumausstattung ausgeschlossen werden kann. Danach sind Lebensräume der Art vor allem Halbtrockenrasen und Blutstorchschnabelsäume mit reichen Vorkommen des Arznei-Haarstrangs. In Hessen wurden zwei MetaPopulationen in der nördlichen Oberrhein-Niederung festgestellt, und zwar auf Glatthaferwiesen und Stromtalwiesen der mittleren und hohen Auenstandorte sowie auf Böschungen der Rheinwinterdeiche. Neben Vorkommen des ArzneiHaarstrangs sind als Raupennahrungsfläche und geeignete Strukturen für die Eiablage insbesondere trockene Gras- und Kräuterhalme wesentlich. Optimale Bedingungen bieten früh gemähte einschürige Wiesen und junge Brachen. Demgegenüber unterliegt der Rheinhauptdeich im Untersuchungsgebiet einer regelmäßigen Unterhaltung mit zweimaliger Mahd der Deichkrone und einmaliger Mahd der Deichberme pro Jahr, die die Ausbildung einer guten Habitateignung mit größeren Vorkommen des Haarstrangs und trockener Halme für die Eiablage im Allgemeinen nicht zulässt. Die Raupenfutterpflanze wurde daher hier ausweislich des Landespflegerischen Begleitplans (Ordner 5, S. 29) auch nicht nachgewiesen. Danach ist mangels geeigneter Habitatstrukturen nicht davon auszugehen, dass die Haarstrangwurzeleule in dem im Wirkungsbereich des Vorhabens gelegenen Bereich des Rheinhauptdeichs vorkommt. Die Art kann daher auch nicht von vorhabenbedingten Auswirkungen betroffen sein (vgl. insbesondere die ergänzende Stellungnahme vom September 2008, Bl. 590 f. der Gerichtsakte). Demgegenüber ist der Hinweis des Klägers auf einen Vorkommensschwerpunkt der Art "im Bereich des Rheinhauptdeichs" völlig unsubstantiiert, weil er wegen der ganz unterschiedlichen floristischen Ausstattung der umfangreichen Deichflächen im FFH-Gebiet keinen Schluss auf ein Vorkommen gerade auf den Deichwiesen im Wirkungsbereich des Vorhabens zulässt (vgl. dazu auch die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 15. Januar 2009, Bl. 890 f. der Gerichtsakte).

Soweit in der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 91F0 sowie der Bechsteinfledermaus trotz der darin vorgeschlagenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen festgestellt wird, ist die Kritik des Klägers zu 1) an der angeblichen Ungeeignetheit der Schadensbegrenzungsmaßnahmen schon nicht ergebnisrelevant. Soweit er konkret die Durchführung der Gehölzumbaumaßnahmen außerhalb der Vegetationsphase angreift, leuchtet ohne weiteres ein, dass eine Durchführung innerhalb dieses Zeitraums größere Schäden an Flora und Fauna verursachen und erhebliche zusätzlichen artenschutzrechtliche Probleme aufwerfen würde. Demgegenüber ist die nicht ganz auszuschließende, im Ausmaß aber insbesondere durch den Verzicht auf den Einsatz schwerer Maschinen am Boden allenfalls äußerst geringfügige Zerstörung von Winterruhestätten von Amphibien eindeutig der weitaus geringere Eingriff und wird nach den überzeugenden Einschätzungen der Gutachter keine nennenswerten Auswirkungen auf die Amphibien-Populationen haben. Die Gutachter haben schließlich auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den Maßnahmen zur Begrenzung von Schädigungen von Boden und Vegetation bei den Gehölzumbaumaßnahmen auf der Insel Horn (vgl. dazu S. 91, Ziffer 6.1.1, 3. Unterpunkt der FFH-Verträglichkeitsprüfung) um einen zur Schadensminimierung, insbesondere auch für den Hirschkäfer, geeigneten Maßnahmenkomplex handelt, der zusätzlich den Ausschluss einer erheblichen vorhabenbedingten Beeinträchtigung dieser Art begründet.

d) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, führt das planfestgestellte Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen sowohl des Vogelschutzgebiets 6716-402 "Berghausener und Lingenfelder Altrhein mit Insel Flotzgrün" als auch des FFH-Gebiets 6716-301 "Rheinniederung Germersheim-Speyer", aber nicht in einem über das im Planfeststellungsbeschluss festgestellte Ausmaß hinausgehenden Umfang. Danach hat die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer einschließlich der dadurch bedingten Verlegung einer Teilstrecke der K 3 folgende erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen zur Folge:

- im Vogelschutzgebiet 6716-402 den Verlust von Lebensraumstrukturen sowie die Verlärmung des Lebensraums für 3 Anhang-I-Vogelarten sowie eine Zugvogelart, nämlich für ein Vorkommen des Schwarzspechts, für drei Vorkommen des Mittelspechts und für ein Vorkommen des Grauspechts, jeweils im Bereich der Insel Horn, sowie für ein Vorkommen der Beutelmeise im Bereich der "Goldgrube";

- im FFH-Gebiet 6716-301 des Vorkommens des LRT 91F0 ("Hartholzauenwälder") auf der Insel Horn durch deutliche Abwertung des LRT auf 3,4 ha infolge von Kappungsmaßnahmen sowie Strukturverluste auf weiteren 6,7 ha, und des dortigen Vorkommens der Bechsteinfledermaus durch Waldumbaumaßnahmen mit dem - das Vorkommen in diesem Waldkomplex insgesamt gefährdenden - Verlust von bis zu 18 Höhlenbäumen.

Deshalb durfte das Vorhaben nur im Wege einer Abweichungszulassung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4 LNatSchG zugelassen werden.

Der Beklagte hat indessen zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine solche Abweichungszulassung hier vorliegen. Er hat dabei zu Recht nicht § 27 Abs. 3, sondern § 27 Abs. 2 LNatSchG als Prüfungsmaßstab angewandt (aa). Das planfestgestellte Vorhaben kann sich auf zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses stützen (bb); zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben (cc). Darüber hinaus sind in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 vorgesehen (dd).

aa) Der Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Prüfungsmaßstab für die Abweichungszulassung § 27 Abs. 2 LNatSchG und nicht die strengere Vorschrift des § 27 Abs. 3 LNatSchG ist.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift können, wenn sich in dem von dem Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG oder prioritäre Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG befinden, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden; sonstige Gründe können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

Zwar zählen zu den in der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG unter der Ziffer 6716-301 festgelegten Erhaltungszielen des FFH-Gebietes "Rheinniederung Gemersheim-Speyer" auch der prioritäre Lebensraumtyp *91E0 ("Erlen- und Eschenauenwald, Weichholzauenwald") sowie die prioritäre Schmetterlingsart "Spanische Flagge" (der weiter aufgeführte LRT 6210 "Trockenrasen (Festuco-Brometalia)" ist nur bei besonderen Beständen mit bemerkenswerten Orchideen prioritär, die jedoch hier nach den unbestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluss, S. 180, nicht vorkommen). Wie der Senat bereits entschieden hat, finden die verschärften Anforderungen des Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL bzw. des zu seiner Umsetzung erlassenen § 27 Abs. 3 LNatSchG an eine Abweichungszulassung jedoch nicht bereits dann Anwendung, wenn in dem betroffenen Gebiet überhaupt an irgendeiner Stelle prioritäre Biotope oder Arten vorkommen; vielmehr ist allein maßgeblich, ob in dem Gebiet vorkommende prioritäre Biotope oder Arten durch das Projekt (im Sinne einer konkreten Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung) betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 54 f.). Für die strengere Auslegung mag zwar der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sprechen ("Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp ... einschließt ..."; für eine Auslegung im Sinne des Wortlauts: Niederstadt, NuR 1998, S. 515, 524). Die EU-Kommission hat indessen in ihrer Interpretationshilfe zu Art. 6 FFH-RL ("Managing Natura 2000 Sites: The Provisions of Article 6 of the Habitats Directive 92/43/CEE", Ziffer 5.5.1, S. 48) ausgeführt, dass die verschärften Anforderungen nicht schon wegen des Vorkommens prioritärer Biotope und Arten, sondern wegen deren potenzieller Betroffenheit gelten sollen; deshalb sei das Vorkommen prioritärer Biotope oder Arten unerheblich, wenn diese in keiner Weise von dem Projekt betroffen seien ("...not affecting, by any manner, a priority habitat/species..."). Dem haben sich die wohl herrschende Meinung in der Literatur, aber auch das OVG Nordrhein-Westfalen und der erkennende Senat bereits angeschlossen (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, § 34, Rn. 56; Gassner, BNatSchG, § 34, Rn. 38; Apfelbacher/Adenauer/Iven, NuR 1999, S. 63, 76 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1999, juris, Rn. 70 bis 72 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, und OVG RP, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O.). Allein diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die Einschaltung der außerhalb des innerstaatlichen Instanzenzuges stehenden Kommission den Schutz prioritärer Biotope und Arten faktisch zu verstärken; lässt sich nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung eine Beeinträchtigung dieser Lebensraumtypen und Arten ausschließen, läuft dieser Zweck faktisch leer (vgl. insbesondere Apfelbacher/Adenauer/Iven, a.a.O., S. 77 und OVG NRW, a.a.O., Rn. 72). Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Wie das Bundesverwaltungsgericht im zweiten "Hessisch-Lichtenau"-Urteil ausgeführt hat, sind die verschärften materiellrechtlichen Anforderungen an Abweichungsgründe nur zu stellen, wenn zumindest die Möglichkeit der Beeinträchtigung prioritärer Elemente in dem Gebiet besteht. Diese Auslegung ist durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verträglichkeitsuntersuchung Beeinträchtigungen des im betroffenen FFH-Gebiet befindlichen prioritären Lebensraumtyps mit schlüssiger, nicht bestrittener Begründung ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 12. März 2008, BVerwGE 130, S. 299, Rn. 151 f.). Danach kommt es entscheidend darauf an, ob nach dem Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Verträglichkeitsprüfung eine konkrete Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtyps oder der prioritären Art durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann.

Vorliegend kann zunächst eine konkrete Beeinträchtigung des prioritären LRT *91 E0 - einschließlich etwaiger Vorkommen für ihn charakteristischer Arten - durch das Vorhaben nach den überzeugenden Feststellungen der FFH-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 (Ordner 29, Bl. 9737 der Verwaltungsakten) ausgeschlossen werden. Dabei ist daran zu erinnern, dass der Kläger zu 1) mit seinem Vorbringen, es gebe ein vom Beklagten nicht gewürdigtes weiteres Vorkommen dieses Lebensraumtyps am Runkedebunk, nach dem oben Gesagten präkludiert ist; im Übrigen liegt die Einschätzung des Beklagten, dass es sich bei den kleinen und lückenhaften Weidenbeständen am Runkedebunk nicht um Vorkommen des LRT *91E0 handelt, im Rahmen seines naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums. Nicht präkludiert ist der Kläger lediglich insoweit, als es um Konsequenzen aus dem unstreitig vorhandenen, in der FFH-Verträglichkeitsprüfung dokumentierten Vorkommen des LRT *91E0 auf der Insel Horn in einem schmalen Streifen am Ufer zum Berghausener Altrhein geht.

Insoweit ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung jedoch überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorkommen des Lebensraumtyps anlagebedingt nicht von den Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit betroffen ist und betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch stoffliche Emissionen des Flugbetriebs- oder durch dessen akustische und optische Störwirkungen auf lebensraumtypische Lebensgemeinschaften ebenso ausgeschlossen werden können wie eine indirekte Veränderung der Standortverhältnisse, eine sonstige Verschlechterung des Zustands des LRT-Vorkommens oder eine Störung vorkommender Tierarten sowie von Vorkommen besonders störungsempfindlicher Arten bzw. deren Beeinträchtigung (vgl. S. 73 der FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie die ergänzende Stellungnahme vom 8. Oktober 2007, Bl. 9137 der Verwaltungsakten).

Was die in die Erhaltungsziele aufgenommene prioritäre Schmetterlingsart "Spanische Flagge" angeht, ist der Kläger zu 1) nach dem oben Gesagten mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls präkludiert mit der Folge, dass er auch mit seinem Vorbringen zu etwaigen daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausgeschlossen ist. Unabhängig davon bestehen aber auch keinerlei überzeugende Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieser Art durch das Vorhaben. Denn nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte ein konkretes Vorkommen dieser Art im Untersuchungsraum nicht festgestellt werden; es gibt lediglich aufgrund bestimmter geeigneter Biotopstrukturen "potenzielle Lebensräume", die baubedingt allenfalls geringfügig und kurzfristig beeinträchtigt werden könnten, während anlagebedingt sogar eine Strukturverbesserung eintreten könnte und betriebsbedingt nicht einmal mittelbare Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge bei potenziellen Nahrungspflanzen ernstlich zu erwarten sind (vgl. S. 83 f. der FFH-Verträglichkeitsprüfung). Danach ist der Schluss gerechtfertigt, dass schon die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Art durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann.

Demnach hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 180 f.) zutreffend die Anwendung von § 27 Abs. 3 LNatSchG als Prüfungsmaßstab verneint und zu Recht von der Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission abgesehen.

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, auf die entsprechende Anregung des Klägers zu 1) hin das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die vom Kläger formulierten Vorlagefragen zu 2. zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da die oben dargestellte Auslegung des § 27 Abs. 3 LNatSchG, wonach es nicht auf das Vorhandensein, sondern auf die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumtyps oder einer prioritären Art im betroffenen Gebiet ankommt, dem Verständnis des durch diese Vorschrift in nationales Recht umgesetzten Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL durch die EU-Kommission entspricht und diese Auslegung allein mit Sinn und Zweck der Regelung im Einklang steht, bedarf es einer Vorlage der zu Ziffer 2.1 formulierten Frage an den EuGH nicht. Die Frage zu Ziffer 2.2 ist bereits nicht entscheidungserheblich. Wie dargestellt, geht der Senat auch davon aus, dass Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL bzw. das zu seiner Umsetzung ergangene nationale Recht das Vorliegen der gesteigerten Rechtfertigungsvoraussetzungen oder die Einholung einer Stellungnahme der Kommission jedenfalls dann verlangt, wenn das erheblich beeinträchtigte Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp einschließt und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dieses prioritären Lebensraumtyps besteht. Indessen ist nach dem oben Gesagten im vorliegenden Fall die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Vorkommens des LRT *91 E0 am Ufer der Insel Horn zum Berghausener Altrhein, auf das sich der Kläger allein berufen kann, im Planfeststellungsbeschluss zu Recht ausgeschlossen worden. Erst recht besteht kein Anlass, dem EuGH die zu Ziffer 2.3 formulierte Vorlagefrage vorzulegen. Steht - wie hier - fest, dass das erheblich beeinträchtigte FFH-Gebiet zwar ein Vorkommen eines prioritären LRT umfasst, für dieses aber bereits die konkrete Möglichkeit eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann, so wäre die Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission offensichtlich sinnlos. Denn die Kommission geht selbst davon aus, dass Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL nur bei einer konkreten Betroffenheit des Vorkommens durch das Projekt Anwendung findet; sie hat deshalb in der Vergangenheit in Fällen, in denen dies nach dem Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen wurde, die Abgabe einer Stellungnahme abgelehnt (vgl. den Hinweis auf S. 181 des Planfeststellungsbeschlusses, FN 87, auf das Schreiben der Kommission vom 1. August 2007).

bb) Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG darf ein Projekt abweichend von Abs. 1 Satz 2 nur zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Vorhaben wird in Bezug auf die mit ihm verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen sowohl des VSG 6716-402 als auch des FFH-Gebiets 6716-301 durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.

Keinem ernstlichen Zweifel unterliegt zunächst, dass die planfestgesellte Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer (einschließlich der mit ihr verbundenen Folgemaßnahmen) im öffentlichen Interesse liegt. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den Kreis der im Rahmen der Ausnahmeprüfung berücksichtigungsfähigen Gemeinwohlgründe bewusst weit gezogen; er umfasst grundsätzlich alle öffentlichen Interessen, lediglich reine Privatinteressen scheiden aus. Wie die Formulierung "Erwägungen im Zusammenhang mit ..." in Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz FFH-RL zeigt, muss das Vorhaben auch nicht unmittelbar aus Gründen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden; es reicht aus, dass es für die Zulassung bzw. Verwirklichung des Projekts Gründe des öffentlichen Interesses gibt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Projektbetreiber ein öffentlicher oder - wie hier - ein privater Träger ist, der mit dem Projekt auch (eigen-)wirtschaftliche Interessen verfolgt; erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn an der Durchführung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens auch - mittelbar - öffentliche Interessen bestehen, z.B. zur Förderung oder Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (vgl. dazu z.B. Ramsauer, NuR 2000, S. 601, 603; Messerschmidt, a.a.O., § 34, Rn. 45; Jarass, NuR 2007, S. 371, 376, jeweils m.w.N.). Keinem Zweifel unterliegt das öffentliche Interesse bei Vorhaben, die der Verkehrsinfrastruktur dienen (vgl. Messerschmidt, a.a.O.).

Insoweit deckt sich der Begriff des "öffentlichen Interesses" in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG mit demjenigen in § 6 Abs. 3 LuftVG: Öffentliche Verkehrsinteressen sind danach insbesondere die Interessen der Allgemeinheit an einem sicheren, zuverlässigen und alle berechtigten Ansprüche erfüllenden ("bedarfsgerechten") öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen (vgl. Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6, Rn. 60). Diese Zielsetzung des LuftVG kommt auch darin zum Ausdruck, dass § 28 Abs. 1 LuftVG Enteignungen "für Zwecke der Zivilluftfahrt" für zulässig erklärt. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der bedarfsgerechte Ausbau von Verkehrsflughäfen im öffentlichen Interesse liegt, weil und soweit diese dem Bedarf des allgemeinen Verkehrs im Sinne von §§ 6 Abs. 3 LuftVG, 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dienen (vgl. z.B. HessVGH, Urteil vom 28. Juni 2005, NVwZ 2006, S. 230, 235, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

Wie im Planfeststellungsbeschluss (insbesondere S. 110 ff.) im Rahmen der Ausführungen zur Planrechtfertigung umfassend dargelegt, wird mit dem Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer das Ziel der Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar verfolgt. Mit der Verlängerung der Start- und Landebahn soll die für den Bereich des gewerblichen Geschäftsreiseflugverkehrs erforderliche und für den Werksverkehr zu erwartende Anpassung der Flugplatzinfrastruktur an geltende europäische Standards (JAR-OPS 1 bzw. EU-OPS) erfolgen. Damit gehen eine Erhöhung der Sicherheit des Flugverkehrs und eine qualitative Verbesserung der Nutzbarkeit des Verkehrslandeplatzes vor allem für Geschäftsreisejets einher; dadurch trägt der Ausbau zur Erhaltung der infrastrukturellen Bedeutung des Verkehrslandeplatzes für die Region bei. Die Nutzbarkeit des Verkehrslandeplatzes für einen wesentlichen Teil der derzeit im Geschäftsreiseverkehr schon eingesetzten Fluggeräte, nämlich für Geschäftsreisejets, die zurzeit nur aufgrund einer bereits mehrfach und nur im Hinblick auf den bevorstehenden Ausbau verlängerten Ausnahmegenehmigung des Luftfahrtbundesamtes dort noch eingesetzt werden dürfen, wird langfristig sichergestellt. Damit kommt der Ausbau einem entsprechenden Mobilitätsbedürfnis der stark exportorientierten Unternehmen in der Metropolregion Rhein-Neckar entgegen; er leistet einen Beitrag zur Verbesserung der regionalen Verkehrsinfrastruktur der gesamten Metropolregion. Da es sich bei dem Geschäftsreiseflugverkehr um einen Bestandteil des "allgemeinen Verkehrs der Zivilluftfahrt" im Sinne der §§ 28 Abs. 1 LuftVG, 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO handelt, stimmt das Ausbauvorhaben in seiner Zielsetzung, das Angebot eines bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehrs für die Region zu sichern, mit den Zielen des LuftVG überein.

Bei den danach für das Vorhaben streitenden Gründen des öffentlichen Interesses handelt es sich auch um zwingende Gründe im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG.

Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als "zwingende Gründe" wird einerseits verdeutlicht, dass nur öffentliche Belange von einigem Gewicht zur ausnahmsweisen Rechtfertigung einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten in Betracht kommen (vgl. das Senatsurteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 31, m.w.N.). Andererseits muss es sich nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, BVerwGE 110, 302 ff., Rn. 39). In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass die für das Projekt streitenden öffentlichen Interessen einen hinreichenden Ortsbezug haben müssen, ihre Verwirklichung auf bestimmte Standortmerkmale angewiesen ist; zwingenden Charakter kann insbesondere ein wirtschaftliches Interesse nur haben, wenn es sich auf eine bestimmte Region bzw. einen bestimmten Standort in spezifischer Weise bezieht (so insbesondere Ramsauer, a.a.O., S. 605 f.). Geht es wie hier um den bedarfsgerechten Ausbau einer regionalen Luftverkehrsinfrastruktur, kommt es deshalb darauf an, ob das Ausbauvorhaben geeignet ist, einen aus der spezifischen Region herrührenden Luftverkehrsbedarf aufgrund der am Standort bestehenden Bedingungen gemäß einer belastbaren Prognose innerhalb des Prognosehorizonts mit einem hohen Zielerfüllungsgrad zu decken. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang, dass die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf bestimmte öffentliche Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 160; zum Erfordernis der Geeignetheit und Erforderlichkeit des Projekts zur Zielerreichung siehe auch Jarass, a.a.O., S. 377).

Diesen Anforderungen wird das planfestgestellte Ausbauvorhaben gerecht. Es steht zu erwarten, dass mit dem Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer das Ziel der Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehrs für die Metropolregion Rhein-Neckar nachhaltig mit einem hohen Zielerfüllungsgrad erreicht werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden anderen in der Metropolregion bestehenden Verkehrslandeplätze mit Geschäftsreiseflugverkehr nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten nicht ausbaufähig sind: Aufgrund der jeweils bestehenden Hindernissituation kann weder am Verkehrslandeplatz Worms noch am Flugplatz Mannheim-City in Mannheim-Neuostheim eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf ein den Anforderungen des europäischen Regelwerks JAR-OPS 1 entsprechendes Maß erfolgen (vgl. im Einzelnen S. 121 des Planfeststellungsbeschlusses sowie die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Alternativenprüfung, Ordner 4 Teil IV.3., Bl. 863 ff. der Verwaltungsakten).

Vor diesem Hintergrund hat der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass es infolge des Ausbaus des Verkehrslandeplatzes Speyer bis zum Prognosehorizont 2020 zu einem deutlichen Wachstum der Flugbewegungszahlen an diesem Standort sowohl im gewerblichen Taxiflug- als auch im nichtgewerblichen Werksflugverkehr kommen wird, wodurch der Bedarf der Metropolregion an qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr zwar nicht vollständig, aber doch mit einem hohen Erfüllungsgrad gedeckt werden wird.

Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich zur Begründung des aus der Metropolregion Rhein-Neckar herrührenden Ausbaubedarfs zum einen auf das mit den Antragsunterlagen vorgelegte Prognosegutachten von D. C. vom Oktober 2004 (Ordner 1, Teil I.3. der Verwaltungsakten). Das Gutachten gelangt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der individuelle Geschäftsreiseflugverkehr am Verkehrslandeplatz Speyer im Ausbaufall bis zum Prognosehorizont 2020 von 785 Starts (= ca. 1.570 Flugbewegungen) im Jahre 2003 auf 3.600 Starts (= 7.200 Flugbewegungen, davon rund 2.200 im Taxi- und rund 5.000 im Werksflugverkehr) ansteigen wird, was einer jährlichen Steigerungsrate von 9,4 % entspricht, wobei der größte Anteil der Steigerung - nach Flugzeugtypen - auf Turbopropmaschinen mit 2 bis 5,7 Tonnen maximalem Abfluggewicht und auf Strahlflugzeuge entfällt. Demgegenüber ist nach diesem Gutachten im Prognose-Null-Fall, also bei einem Verzicht auf den Ausbau, insgesamt mit einem leichten Rückgang der Flugbewegungen im Geschäftsreiseflugverkehr um 0,7 % gegenüber 2003 zu rechnen, wobei der Rückgang des Anteils der Strahlflugzeuge überproportional ausfällt. Das Prognosegutachten schließt daraus, dass der Verkehrslandeplatz Speyer ohne Ausbau seine Bedeutung als Schwerpunktlandeplatz für den Geschäftsreiseflugverkehr verlieren und im Wesentlichen nur noch für den nichtgewerblichen Motorflugverkehr und für Schulungsflüge (ohne höherwertige Lizenzen) genutzt werden würde.

Zusätzlich stützt sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 116) auch auf das im Auftrag der Industrie- und Handelskammern Rhein-Neckar und Pfalz erstellte und von diesen im Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgelegte Gutachten zur Luftinfrastruktur im Rhein-Neckar-Dreieck der Firma I.-C. vom 29. Juni 2005 (Ordner 7, Bl. 1464 ff. der Verwaltungsakten). Dieses breiter angelegte, auch den regionalen Linienflugverkehrsbedarf umfassende Gutachten kombiniert methodisch eine Auswertung vorhandener Grundlagen mit der statistischen Auswertung einer durchgeführten Marktstudie (Nutzerbefragung), setzt sich dabei aber das Jahr 2015 als Prognosehorizont. Das Gutachten gelangt hinsichtlich der "kommerziellen allgemeinen Luftfahrt", die insbesondere, aber nicht nur den individuellen Geschäftsreiseflugverkehr umfasst, zu der Prognose, dass im Ausbaufall der kommerzielle Verkehr am Verkehrslandeplatz Speyer von 7.300 Flugbewegungen im Jahre 2003 auf 13.300 Flugbewegungen im Jahre 2015 ansteigen wird; davon entfallen 1.000 Flugbewegungen (gegenüber 500 in 2003) auf den Taxiflugverkehr und 4.000 Flugbewegungen (gegenüber 1.100 in 2003) auf den Werksflugverkehr. Das Gutachten gelangt zu folgender Schlussfolgerung: Da voraussichtlich insbesondere der Flugplatz MannheimNeuostheim einen erheblichen Teil des Geschäftsreiseflugverkehrs aufgrund verschärfter Sicherheitsanforderungen verlieren werde und die Errichtung eines neuen Flugplatzes bei Beschränkung auf den Geschäftsreiseverkehr schwer durchsetzbar und kaum wirtschaftlich wäre, sei in jedem Falle der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer für die Region unbedingt erforderlich, auch wenn dieser Standort aufgrund seiner Lage, Hindernissituation und flugtechnischen Ausstattung nur einen Teil des Bedarfs der Metropolregion an Geschäftsreiseflugverkehr befriedigen könne.

Der Senat verkennt nicht, dass beide Gutachten insbesondere bei der Prognose der Steigerung der Flugbewegungen im gewerblichen Taxiverkehr zu stark unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, die sich mit dem um 5 Jahre differierenden Prognosehorizont allein nicht erklären lassen. Nach den Erläuterungen der Gutachter Prof. D. und Dr. S. (I.) in der mündlichen Verhandlung ist dies aber auf den unterschiedlichen Ansatz der Gutachten zurückzuführen. Das Gutachten von D. C. enthält eine flugplatzbezogene Prognose, die auf der Basis der Ist-Zahlen des statistischen Bundesamtes für 2003 die mögliche Entwicklung des Flugplatzes aufgrund verschiedenartiger Einflussfaktoren darstellt und dadurch zu einer eher optimistischen Einschätzung des Wachstumspotentials des Verkehrslandeplatzes Speyer infolge des Ausbaus -bei günstiger Entwicklung auch der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen -gelangt. Demgegenüber geht das I.-Gutachten von der Ermittlung des Nachfragepotentials in der Metropolregion Rhein-Neckar aus und verfolgt bei der Verteilung dieses Nachfragepotentials auf die Flugplätze der Region einen eher konservativen Ansatz, der insbesondere auch Abflüsse der Nachfrage auf Flugplätze außerhalb der Region berücksichtigt.

Entscheidend bleibt jedoch, dass auch nach dem konservativen Ansatz des I.Gutachtens mit einem deutlichen Wachstum der Flugbewegungszahlen im Geschäftsreiseflugverkehr am Verkehrslandeplatz Speyer infolge des Ausbaus zu rechnen ist (nämlich mit einer Verdoppelung im Taxiflugverkehr und sogar mit einer annähernden Vervierfachung im Werksflugverkehr, jeweils bezogen auf die Ist-Zahlen der amtlichen Statistik des statistischen Bundesamts für 2003).

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) ist es sachgerecht, bei der Prognose des Wachstums der Flugbewegungszahlen im nichtgewerblichen Werksflugverkehr das mögliche Inkrafttreten von Regelungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen, die den Einsatz von Jets und größeren Turbopropmaschinen im Werksflugverkehr vergleichbaren Beschränkungen durch Sicherheitszuschläge bei Starts und Landungen unterwerfen werden wie gegenwärtig bereits im Taxiflugverkehr nach Maßgabe der JAR-OPS 1 (jetzt EU-OPS). Zwar ist derzeit mangels des Erlasses der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 noch nicht genau absehbar, welchen konkreten Sicherheitsanforderungen Geschäftsreiseflugzeuge im Werksverkehr zukünftig unterworfen sein werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion zeichnet sich aber, wie insbesondere der Sachverständige M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt hat, bereits hinreichend ab, dass jedenfalls noch innerhalb des Prognosehorizonts 2020 mit strengeren Anforderungen auch für den Werksflugverkehr zu rechnen ist, die zumindest bei Starts von Jets und größeren Turboprops denen für den gewerblichen Geschäftsreiseverkehr entsprechen werden. Immerhin sieht Art. 70 der VO (EG) Nr. 216/2008 eine Frist zum Erlass von Durchführungsbestimmungen bis zum 8. April 2012 vor. Auch wenn derzeit nicht sicher ist, ob diese Frist eingehalten oder um einige Jahre überschritten werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss (S. 114 f.) bei seiner Bedarfsprognose für das Ausbauvorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses - auch unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer des Planungsprozesses bis zur Verwirklichung der Planung - der plausiblen Erwartung des Inkrafttretens verschärfter Sicherheitsanforderungen auch für den Werksflugverkehr Rechnung getragen hat.

Der Prognose zur Steigerung der Flugbewegungszahlen im Taxiflugverkehr kann der Kläger zu 1) nicht - wie erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2009 geschehen - mit Erfolg entgegenhalten, bei den Flugbewegungen der am Verkehrslandeplatz Speyer ansässigen Firma S. C. GmbH handele es sich in Wahrheit um Werksverkehr, weil die Gesellschaft aufgrund personeller Verflechtungen mit einem der größeren Unternehmen der Region tatsächlich keinen öffentlichen Taxiflugverkehr anbiete, sondern eine "verkappte Werkverkehrsflotte" betreibe. Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, wäre es nicht geeignet, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Prognose in Zweifel zu ziehen. Denn es ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht, im Rahmen der Prognose des Wachstums der Flugbewegungszahlen am VLP Speyer auch die Entwicklung des Werksverkehrs aufgrund des hinreichend sicher auch für dieses Verkehrssegment zu erwartenden Inkrafttretens neuer Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen. Der Senat sieht danach davon ab, dieses neue Tatsachenvorbringen gemäß §§ 87 b Abs. 3, 128 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 LuftVG als verspätet zurückzuweisen, obwohl der Kläger insoweit die Frist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG, innerhalb von 6 Wochen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben, nicht eingehalten und die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bedarfsprognose ist auch nicht deshalb in Frage zu stellen, weil das für den Verkehrslandeplatz Speyer im Ausbaufall prognostizierte Wachstum der Flugbewegungen im Geschäftsreiseflugverkehr ganz überwiegend auf Verlagerungen von den beiden anderen Flugplätzen in der Metropolregion beruht, von denen aus gegenwärtig ebenfalls Geschäftsreiseflugverkehr abgewickelt wird (vgl. dazu insbesondere das I.Gutachten, Ordner 7, Bl. 1464, 1538 ff., sowie das Gutachten von D. C., Ordner 1, Bl. 104 der Verwaltungsakten). Bedenken würden sich daraus nur dann ergeben, wenn infolge des Ausbaus des Verkehrslandeplatzes Speyer eine "gesunde" Nachfrage nach Angeboten im qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr von den "Konkurrenzflugplätzen" derselben Region, also von den Flugplätzen Worms und Mannheim-Neuostheim, abgezogen würde. Denn die Möglichkeit, einem anderen bestehenden Flugplatz Kunden abzuwerben und dadurch die Nutzung des auszubauenden Flugplatzes zu verbessern, stellt keine anerkennenswerte Nachfragebefriedigung dar, solange damit nicht zugleich eine deutliche Verbesserung des Luftverkehrsangebots insgesamt verbunden ist (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 6, Rn. 60 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK -, juris, Rn. 72). So liegt der Fall hier indessen nicht. Wie bereits ausgeführt, besteht an den beiden anderen Flugplätzen der Region mit Geschäftsreiseflugverkehr keine realistische Möglichkeit zur Verlängerung der gegenwärtig nicht den Anforderungen der JAR-OPS 1 für Strahlflugzeuge und größere Turbopops genügenden Start- und Landebahnen auf ein diesen Anforderungen konformes und - wie dargelegt - auch den realistisch zu erwartenden künftigen Anforderungen an den Werksverkehr entsprechendes Maß. Beide Prognosegutachten sind sich daher auch darin einig, dass die Verkehrslandeplätze Worms und Mannheim-Neuostheim die Nachfrage nach Angeboten im qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr (einschließlich dem Werksverkehr) nicht mehr befriedigen werden können. Dabei geht der Trend sowohl im gewerblichen Taxi- als auch im nichtgewerblichen Werksflugverkehr nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. D. und Dr. S. in der mündlichen Verhandlung eindeutig zum Einsatz von mehr Jet-Flugzeugen, was im wesentlichen auf den größeren Reichweiten beruht, die im Geschäftsreiseverkehr zunehmend zu bewältigen sind. Diese Nachfrage kann indessen auf den bestehenden zivilen Verkehrslandeplätzen der Metropolregion Rhein-Neckar zukünftig nur am Verkehrslandeplatz Speyer nach Durchführung des planfestgestellten Ausbaus, aber - mangels derartiger Ausbaumöglichkeiten - nicht in Worms oder Mannheim-Neuostheim befriedigt werden. Ein Verzicht auf den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Nachfrage nach qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr an entsprechend ausgestattete Flugplätze und Flughäfen außerhalb der Region abwandern wird. Der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer wird deshalb - trotz des Abzugs von Flugbewegungen im Geschäftsreiseverkehr von den anderen Flugplätzen der Region - insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung des Luftverkehrsangebots in der Region führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen jüngst klargestellt, dass die Feststellung eines hinreichenden Bedarfs für den Ausbau eines Flugplatzes nicht voraussetzt, dass der ausgebaute Flugplatz in der Lage sein wird, neue - etwa bisher in der Region nicht befriedigte - Nachfragepotenziale zu generieren (so BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 -, juris Rn. 13).

Der Beklagte ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die auch im Ausbaufall noch bestehenden Defizite des Verkehrslandeplatzes Speyer aufgrund der nicht zu verändernden Hindernissituation im Norden den sich aus den Prognosen ergebenden hohen Zielerfüllungsgrad im Hinblick auf das Planungsziel der Sicherung eines bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehrs in der Region nicht entscheidend in Frage stellen. Zwar führt der planfestgestellte Ausbau auf verfügbare Start- und Landebahnlängen von 1.286 bzw. 1.400 m nicht zu einer optimalen Deckung des Bedarfs, was wohl die Bereitstellung von Bahnlängen von ca. 2.000 m - zur Ermöglichung von Starts und Landungen auch größerer Geschäftsreisejets mit voller Zuladung - erfordern würde. Wie der Sachverständige M. in seiner von der Beigeladenen zur Gerichtsakte gereichten "aktualisierten Flugleistungsberechnung" (Bl. 555 ff. der Gerichtsakte) überzeugend dargestellt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat, werden sich jedoch durch den planfestgestellten Ausbau der Start- und Landebahn die Einsatzmöglichkeiten für eine Vielzahl typischerweise im Geschäftsreiseflugverkehr eingesetzter Flugzeugmuster erheblich verbessern. Während ohne den Ausbau Starts- und Landungen mehrerer mittelgroßer Geschäftsreisejettypen in beiden Betriebsrichtungen unter Berücksichtigung der Hindernissituation gar nicht möglich sind oder nur mit erheblichen Einschränkungen der erlaubten Start- bzw. Landesmasse erfolgen dürfen, werden nach dem Ausbau alle aufgeführten gängigen Flugzeugmuster starten und landen können, viele sogar unter Ausschöpfung der maximal zulässigen Start- und Landemasse, die anderen immerhin unter Ausschöpfung von über 80 % der erlaubten Startmasse. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der mündlichen Verhandlung der Trend zum verstärkten Einsatz von Jetflugzeugen im Geschäftsreiseflugverkehr nicht auf einer gestiegenen Zahl der Fluggäste pro Flug beruht, die sich weiterhin auf durchschnittlich bis zu 10 Personen pro Flugzeug beläuft, sondern wesentlich auf der größeren Reichweite, die die Flugzeuge zu bewältigen haben. Es steht danach zu erwarten, dass die noch verbleibenden Beschränkungen der erlaubten Start- und Landemasse bei einigen Flugzeugtypen keine große praktische Relevanz haben werden und daher der Annahme eines hohen Bedarfsdeckungsgrades nach dem Ausbau nicht entgegenstehen.

Letztlich stellt auch der Umstand, dass am Verkehrslandeplatz Speyer kein Instrumentenanflugverfahren (IFR) besteht und wegen der Hindernissituation auch zukünftig nicht realisiert werden kann, die Eignung des ausgebauten Verkehrslandeplatzes zur nachhaltigen Bedarfsdeckung mit einem hohen Zielerfüllungsgrad nicht entscheidend in Frage. Dabei verkennt der Senat nicht, dass deswegen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von verschiedenen Behörden Bedenken gegen den Ausbau in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Bedarfsdeckung und unter Flugsicherheitsaspekten geäußert wurden (vgl. das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. November 2005, Ordner 7, Bl. 1563 f. sowie das Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 7. November 2005, Ordner 7, Bl. 1439, unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung vom 26. Oktober 2005, Ordner 7, Bl. 1435 der Verwaltungsakten). Der Beklagte hat jedoch überzeugend dargelegt, dass das Fehlen eines IFR schon bisher für die beiden am Verkehrslandeplatz Speyer ansässigen Taxiflugunternehmen und auch für das den Werkverkehr in Speyer dominierende Unternehmen BASF nicht als gravierendes Manko angesehen wurde und auch zukünftig für die Standortwahl im Geschäftsreiseflugverkehr der Region keine entscheidende Rolle spielen wird. Dafür spricht insbesondere, dass Wetterlagen, die Starts und Landungen unter Sichtflugbedingungen entgegenstehen und ein IFR erfordern würden, am Verkehrslandeplatz Speyer nur sehr selten auftreten. Der Flugleiter der Beigeladenen, Dr. F., hat dazu in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, dass der Flugbetrieb in den letzten Jahren durchschnittlich nur an 5 bis 6 Tagen pro Jahr witterungsbedingt eingeschränkt gewesen sei, und zwar dann vor allem wegen Schneefalls, nicht - wie der Kläger zu 1) vermutet hat - wegen Nebelwetterlagen, die aufgrund der geografischen Lage im Oberrheintal zu erwarten sein mögen. Im Übrigen hat das eingeholte Flugsicherheitsgutachten - wie noch zu erläutern sein wird - überzeugend ergeben, dass sich weder aus der Hindernissituation im Bereich des Speyerer Doms (und dem darauf beruhenden Fehlen eines IFR) noch aus der am Verkehrslandeplatz Speyer bestehenden Flugzeugmischung aus von professionellen Piloten gesteuerten Geschäftsreiseflugzeugen und von Hobbypiloten gesteuerten Kleinflugzeugen besondere Risikofaktoren ergeben, die die Unfallhäufigkeit im Ausbaufall nennenswert erhöhen werden; vielmehr wird der Verkehrslandeplatz Speyer auch im Ausbaufall ein außerordentlich niedriges Flugunfallrisiko - weit unter den diskutierten Schwellenwerten - aufweisen.

Der Beklagte hat auch zutreffend entschieden, dass die danach gegebenen, für das Vorhaben streitenden zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses das entgegenstehende Interesse an der Integrität der beiden betroffenen Natura 2000-Schutzgebiete überwiegen.

Mit dem Erfordernis, dass die für das Projekt sprechenden zwingenden öffentlichen Interessen (darüber hinaus) "überwiegen" müssen, begründet Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL und ihm folgend § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG nach allgemeiner Meinung die Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Gewicht des mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Interesses einerseits und dem Ausmaß der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele andererseits (vgl. z.B. Jarass, a.a.O., S. 377; Messerschmidt, a.a.O., § 34, Rn. 47; Ramsauer, a.a.O., S. 605, jeweils m.w.N.). Anders als in der planerischen Abwägung findet keine Gesamtabwägung statt, sondern es stehen sich nur das "Eingriffsinteresse" und das "Integritäts- und Erhaltungsinteresse", also das Interesse an der Unversehrtheit des Gebiets und der Erhaltung des Zusammenhangs des Natura 2000-Netzes gegenüber (vgl. Messerschmidt, a.a.O.); zudem ist die Abwägung hier gerichtlich voll überprüfbar, der Behörde steht kein gerichtlich nur begrenzt kontrollierbarer Beurteilungs- oder Abwägungsspielraum zu (vgl. Jarass, a.a.O.). Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigt, muss in der Abwägungsentscheidung das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 131).

Diesen Anforderungen hält die Abweichungszulassungsentscheidung im Planfesstellungsbeschluss stand. Dabei ist im Ergebnis nicht wesentlich, dass der Planfeststellungsbeschluss - wie vom Kläger zu 1) gerügt - keine zusammenfassende Gegenüberstellung der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der beiden Schutzgebiete und der für das Vorhaben sprechenden Interessen enthält. Die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses zugunsten eines Überwiegens der für das Vorhaben streitenden zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses ergibt sich hier erkennbar aus der Zusammenschau der im Planfeststellungsbeschluss und in den darin in Bezug genommenen beiden Verträglichkeitsprüfungen detailliert aufgelisteten und in ihrem Ausmaß bewerteten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen beider Gebiete und der im Planfeststellungsbeschluss - insbesondere auf den Seiten 169 bis 172 sowie zusammenfassend auf S. 220 - eingehend dargestellten öffentlichen Interessen am Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer. Wegen der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägungsentscheidung ist diese ohnehin letztlich durch das erkennende Gericht zu treffen. Danach ergibt eine bilanzierende Gegenüberstellung des für das Vorhaben sprechenden Eingriffsinteresses und der gegenläufigen Belange des Habitatschutzes, dass Ersteres hier überwiegt. Wie dargestellt, ist das planfestgestellte Ausbauvorhaben geeignet, das Planungsziel einer Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar mit einem hohen Zielerfüllungsgrad zu erreichen. Das Interesse der Unternehmen in der Metropolregion an einem leistungsfähigen, bedarfsgerechten Angebot für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr -sowohl im gewerblichen Taxi- als auch im Werksflugverkehr - ist als Bestandteil des öffentlichen Verkehrsinteresses an einer leistungsstarken und bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der allgemeinen Zivilluftfahrt legitim. Ihm kommt in der Metropolregion Rhein-Neckar aufgrund der überdurchschnittlichen Exportorientierung der Unternehmen der Region (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 316) ein besonderes Gewicht zu. Im neuen Flughafenkonzept der Bundesregierung wird zur Bedeutung des Geschäftsreiseflugverkehrs ausgeführt, angesichts zunehmender internationaler Verflechtungen gewinne die schnelle Erreichbarkeit entfernter Ziele künftig weiter an Bedeutung. Damit steige der Einfluss des Luftverkehrs auf die wirtschaftliche Prosperität der Regionen. Die Nutzung von Geschäftsreiseflugzeugen ermögliche es, flexibel, schnell und komfortabel jeden Wirtschaftsraum in Europa direkt (Punkt zu Punkt) zu erreichen. Eine vergleichbare Mobilität ermögliche kein anderes Verkehrsmittel (vgl. das "Flughafenkonzept der Bundesregierung 2009", S. 25, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung). Im Planfeststellungsbeschluss (S. 116) wird überzeugend dargelegt, dass dies in besonderem Maße auch für die Metropolregion Rhein-Neckar gilt: Danach zwingen der Globalisierungsprozess in der Wirtschaft und der steigende internationale Wettbewerbsdruck inzwischen auch kleinere und mittelständische Unternehmen der Region verstärkt zu einer räumlichen Ausdehnung ihrer Geschäftsaktivitäten und damit zu erhöhter überregionaler und internationaler Mobilität. Dies löst einen entsprechenden Nachfragezuwachs im Geschäftsreiseverkehr aus. Damit gewinnt eine leistungsfähige Luftverkehrsinfrastruktur für die Zukunftssicherung und die Entwicklungsperspektiven der Metropolregion Rhein-Neckar als Wirtschaftsstandort herausragende Bedeutung. Während aber der Bedarf der Metropolregion an Linienflugverkehr überwiegend durch gut erreichbare Verkehrsflughäfen in benachbarten Regionen abgedeckt werden kann, besteht ein deutliches Defizit in der Region in dem - für die dortige Wirtschaft wegen ihrer hohen Exportorientierung besonders wichtigen - Segment des Geschäftsreiseflugverkehrs, und zwar sowohl im Taxi- als auch im Werksflugverkehr (vgl. das I.-Gutachten, Ordner 7, Bl. 1464, 1540 ff. der Verwaltungsakten). Denn aufgrund der veränderten Sicherheitsbestimmungen, die für den gewerblichen Taxiflugverkehr bereits seit einigen Jahren gelten und für den Werksflugverkehr hinreichend sicher innerhalb des Planungshorizonts 2020 zu erwarten sind, kann der Bedarf an qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr, insbesondere mit zu größeren Reichweiten fähigen Strahlflugzeugmustern, derzeit von keinem der Flugplätze in der Region ausreichend gedeckt werden. Da indessen von den bestehenden zivilen Verkehrslandeplätzen der Region nur derjenige in Speyer in einer den Sicherheitsanforderungen für Geschäftsreisejets und größere Turboprops entsprechenden Weise ausbaufähig ist, besteht bei einem Verzicht auf das Ausbauvorhaben die Gefahr, dass sich die Nachfrage nach qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr aus der Region heraus verlagert, mit langfristig unabsehbaren Folgen für die Attraktivität und Prosperität der Metropolregion als Wirtschaftsstandort. Das Fehlen eines bedarfsgerechten Angebots an qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr ist wegen der hohen und voraussichtlich weiter steigenden Bedeutung dieses Luftverkehrssegments für eine exportorientierte Wirtschaft geeignet, Standortentscheidungen sowohl von größeren als auch von mittelständischen Unternehmen negativ zu beeinflussen und kann daher auch Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zur Schaffung oder zum Abbau von Arbeitsplätzen in der Region haben. Vor diesem Hintergrund ist der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer zur Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseverkehrs in der Region als insgesamt so gewichtig anzusehen, dass bei einer an Vernunft und Verantwortungsbewusstsein orientierten Betrachtung die Entscheidung für die Verlängerung der Start- und Landebahn dieses Flugplatzes in hohem Maße gerechtfertigt ist.

Demgegenüber wiegen die Einbußen, die die beiden Natura 2000-Gebiete vorhabenbedingt in ihren Erhaltungszielen erleiden, insgesamt weniger schwer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es sich bei dem Auwaldgebiet auf der Insel Horn als Bestandteil beider Schutzgebiete um einen besonders wertvollen Bestand des LRT 91F0 handelt, dem innerhalb des FFH-Gebiets wie auch für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. dazu insbesondere die FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 82 f. und den landespflegerischen Begleitplan, Ordner 5, Bl. 1136, insbesondere 1146 der Verwaltungsakten). Jedoch bleibt zu sehen, dass für die Verlängerung der Start- und Landebahn keine Flächen des LRT 91F0 unmittelbar durch Überbauung in Anspruch genommen, sondern lediglich Eingriffe zur Herstellung der Hindernisfreiheit an den bestimmte Wuchshöhen übersteigenden Bäume vorgenommen werden. Es erfolgt kein vollständiger Verlust, sondern lediglich ein Umbau von Waldflächen zu niedriger wüchsigen Waldbeständen durch Wipfelkürzungen und sukzessive Entnahme von Einzelbäumen, soweit diese in die Hindernisfreiheitszonen durch Überschreitung der jeweils maximal zulässigen Baumhöhen von 20, 30 oder 40 m hineinragen (vgl. dazu Plan 3.3 zum Landespflegerischen Begleitplan, Ordner 5, Bl. 1219 der Verwaltungsakten). Zwar wird dadurch die ökologische Funktion des Auwalds nicht unerheblich gemindert, doch steht zu erwarten, dass das betroffene Auwaldgebiet seine ökologische Bedeutung zumindest teilweise behalten wird (s. dazu insbesondere die FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 79 ff.: Bei Umsetzung der vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen werden die Voraussetzungen für eine Klassifizierung in die Wertstufe B nach wie vor erfüllt). Diese Einschätzung ist insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Minderung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit eine Vielzahl geeigneter vorhabenbezogener Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorsieht (vgl. S. 91 bis 95 der FFH-Verträglichkeitsprüfung), deren Beachtung bzw. Durchführung der Beigeladenen in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich aufgegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die einschlägige Ziffer 3.10 der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Teil A.VI.3. des Planfeststellungsbeschlusses) nochmals präzisiert, indem er der Beigeladenen über den generellen Verweis auf die Verbindlichkeit der Festlegungen der Verträglichkeitsprüfungen hinaus im Einzelnen aufgegeben hat, welche Maßnahmen zur Sicherstellung des ökologisch optimierten Ablaufs der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit durchzuführen sind; die Einhaltung dieser Vorgaben wird dadurch zusätzlich sichergestellt, dass der Beklagte in der Neufassung der Ziffer 3.8 der Nebenbestimmungen die zur fachkundigen Begleitung und Überwachung des Ablaufs der Maßnahmen eingesetzte qualifizierte ökologische Bauleitung mit Weisungsbefugnis gegenüber der Bauleitung der Beigeladenen ausgestattet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen zu Ziffern 3.11 und 3.13 für eine besonders schonende Durchführung der Wipfelkürzungen sowie der sukzessiven Entnahmen von in die Hindernisfreiheitszonen hineinragenden Pappelbeständen Sorge getragen. So hat er zum einen in Ziffer 3.11 den Einsatz von Hubschraubern anstelle von schweren Maschinen am Boden zur Durchführung der Wipfelkürzungen auf den im Plan 3.3 des landespflegerischen Begleitplans gekennzeichneten Flächen - mit dem ausdrücklichen Ziel größtmöglicher Erhaltung des Baumbestandes - vorgeschrieben. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass die Durchführung der Wipfelkürzungen mittels von einem Hubschrauber aus betriebener Sägen, durch die insbesondere die vom Kläger zu 1) befürchteten Schäden durch Bodenverdichtungen beim Einsatz schwerer Maschinen im Auwald vermieden werden, geeignet ist, zum einen die Belastungen des empfindlichen Ökosystems des Auwalds sowohl vom Umfang her als auch in zeitlicher Hinsicht erheblich zu reduzieren und zum anderen den Erhalt des Baumbestandes wie auch der Strauch- und Krautschicht in größerem Maße als beim Einsatz von Maschinen am Boden sicherzustellen. Die dagegen vom Kläger zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Juni 2009 erhobenen Bedenken überzeugen nicht. Die Gefahr, dass bei der Durchführung der Maßnahmen im Bodenbereich überwinternde Amphibien- und Insektenarten durch herabfallende Äste, Stamm- oder Kronenteile getötet werden, ist eher theoretischer Natur und kann im Übrigen durch sachdienliche Vorsichtsmaßnahmen nach Weisung der ökologischen Bauleitung weitgehend vermieden werden, ebenso wie ein Herabfallen von Altholz in den Runkedebunk bzw. ein übermäßiger Anfall von Totholz am Waldboden. Die Belastungen durch herabfallende Äste und Stammteile sind jedenfalls zweifellos geringer als beim Entfernen ganzer Bäume vom Boden aus.

Der Senat geht im Übrigen aufgrund der Erläuterungen durch die Gutachter in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die vom Kläger zu 1) befürchteten technischen Schwierigkeiten und Risiken beim Einsatz von Hubschraubern zur Durchführung der Wipfelkürzungen aufgrund entsprechenden Erfahrungswissens beherrschbar sein werden. Ferner ist der Senat auch unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses ausschließlich zu einer Reduzierung des Eingriffs ohne zusätzliche neue Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Schutzgebiete führen und nur Detailregelungen des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. Deshalb durften die Änderungen durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung erfolgen, ohne dass ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden musste.

Ebenso wenig wie die Bedeutung des LRT 91F0 für das Gesamtgebiet und das Netz Natura 2000 verkennt der Senat die hohe Wertigkeit der betroffenen Auwaldbestände als Lebensraum der drei gefährdeten Spechtarten sowie der bundesweit stark gefährdeten, lediglich in Rheinland-Pfalz als in gutem Erhaltungszustand befindlich eingestuften Bechsteinfledermaus. Doch kommen die soeben erörterten Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit auch unmittelbar den Spechtarten und der Bechsteinfledermaus zugute, weil dadurch die Eignung des LRT 91F0-Vorkommens auf der Insel Horn als Lebensraum für diese Arten auch im unmittelbaren Eingriffsbereich teilweise erhalten bleiben wird. Zusätzlich tragen die in der mündlichen Verhandlung neu aufgenommene Nebenbestimmung 3.12, durch die der Anteil an stehendem Totholz erhöht wird, sowie die Reduzierung und zeitliche Streckung der Entnahme von Pappelbeständen gemäß der neuen Nebenbestimmung Ziffer 3.13 dazu bei, das Ausmaß der Verschlechterung der Lebensraumeignung im Eingriffsbereich für die genannten Arten nochmals deutlich zu verringern.

Schließlich ist auch im Rahmen der Abwägung des Eingriffs mit dem Erhaltungsinteresse bereits zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss - wie noch auszuführen sein wird - die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 vorgesehen und verbindlich festgelegt hat.

Auch unter Berücksichtigung der - sogleich zu erörternden - Alternativlosigkeit des Vorhabens besteht danach kein Zweifel daran, dass die für das Projekt streitenden zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses die gegenläufigen Interessen des Habitatschutzes überwiegen.

cc) Der Beklagte hat weiter zutreffend entschieden, dass zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG).

Dabei wird nicht verkannt, dass § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL - ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot begründet: Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so hat diese Alternative den Vorrang; ein irgendwie geartetes Ermessen besteht nicht. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2000, BVerwGE 110, 302, Rn. 30, Urteil vom 17. Mai 2002, BVerwGE 116, 254, Rn. 24 ff.; OVG RP, Urteil vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 32). Andererseits hängt das Vorliegen einer Alternative maßgeblich von Entscheidungen des Projektträgers ab: Eine geeignete Alternative liegt schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG nur vor, wenn sich der "mit dem Projekt verfolgte Zweck" mit der anderen Lösung ebenfalls erreichen lässt; ob eine geeignete Alternative vorliegt, ist daher maßgeblich an der vom Projektträger festgelegten Zweckbestimmung zu messen. Daher kommt die sog. "Null-Variante", also ein Verzicht auf das Projekt, ebenso wenig als Alternative in Betracht wie sog. System- oder Konzeptalternativen (vgl. dazu Jarass, a.a.O., S. 378; Ramsauer, a.a.O., S. 606). Doch ist die Bindung an den Projektzweck nicht zu strikt zu verstehen; es genügt, wenn sich die vom Projektträger verfolgten Zwecke durch die Alternativlösung in annähernd gleicher Weise erreichen lassen; gewisse Abstriche am Zielerfüllungsgrad sind hinzunehmen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 143). Die Reichweite der Alternativenprüfung wird weiter dadurch eingeschränkt, dass die Alternative nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG "zumutbar" für den Projektträger sein muss (zur Vereinbarkeit dieses im Wortlaut des Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL nicht enthaltenen einschränkenden Merkmals mit Europarecht vgl. insbesondere Jarass, a.a.O. sowie Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 52). Die Zumutbarkeit bezieht sich dabei zum einen auf die objektive Realisierbarkeit - auch in zeitlicher Hinsicht -, zum anderen auf die Finanzierbarkeit der Alternativlösung. Zumutbar ist danach eine Alternative, wenn sie objektiv tatsächlich in einer Weise realisierbar ist, die das öffentliche Interesse an dem Projekt noch in zumutbarer Weise befriedigt (vgl. Ramsauer, a.a.O., S. 606); daher sind Abstriche am Planungsziel (nur) zumutbar, solange das Planungsziel nicht im Wesentlichen verfehlt wird und die Alternativlösung deshalb auf ein "anderes Projekt" hinauslaufen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 143). Bedeutsame Einschränkungen für die Standortalternativenprüfung können sich ferner aus zielförmigen Vorgaben in der Landesplanung ergeben (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, BVerwGE 125, 116, Rn. 70 ff., und Urteil vom 13. Dezember 2007, DVBl. 2008, S. 525, Rn. 66 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte zutreffend entschieden, dass es keine Alternativstandorte zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer gibt, an denen der mit dem Projekt verfolgte Zweck der Sicherung eines bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar in zumutbarer Weise - d.h. ohne wesentliche Abstriche am Zielerfüllungsgrad - realisiert werden könnte.

Dabei kommt es letztlich nur auf die Frage an, ob es sich beim Ausbau und einer zivilen Mitbenutzung des Flugplatzes der US-Streitkräfte in Mannheim-Sandhofen, dem sog. Coleman Airfield, um eine zumutbare Standortalternative i.S. von § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG handelt. Dass eine Verlängerung der Start- und Landebahn auf ein zur Erreichung des Planungsziels erforderliches Maß weder am Verkehrslandeplatz Worms noch am Verkehrslandeplatz Mannheim-City in Mannheim-Neuostheim als zumutbare Alternative in Betracht kommt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und aus den beigezogenen Verfahrensunterlagen ohne weiteres nachvollziehbar. Eine Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Worms war bereits Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens, das jedoch wegen der aufgrund der dortigen Hindernissituation maximal realisierbaren verfügbaren Start- und Landebahnlängen von 1.130 bzw. 1.230 m nicht weitergeführt wurde. Eine Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Mannheim-Neuostheim auf ein regelkonformes Maß scheidet aufgrund dessen geografischer Lage aus, weil sie mit nur theoretisch möglichen, aber nicht finanzierbaren Verlegungen mehrerer Bundesfernstraßen verbunden und zudem mit der städtebaulichen Entwicklung der Innenstadt westlich des Platzes (Hochhausbebauung) nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte den Neubau eines Flugplatzes an einem anderen Standort nicht als zumutbare Alternative angesehen hat. Der Beklagte ist zu Recht der überzeugenden Einschätzung in der mit den Antragsunterlagen vorgelegten "Alternativenprüfung nach § 34 BNatSchG zur Bahnverlängerung" (Ordner 4, Teil IV.3., Bl. 863, 878 f. der Verwaltungsakten) gefolgt, wonach der Neubau eines Flugplatzes an einem derzeit noch nicht bestimmten neuen Standort schon wegen der Dauer des Standortfindungsprozesses und der ungeklärten Sicherstellung der Finanzierung frühestens in 10, realistischerweise wohl erst in 15 bis 20 Jahren verwirklicht werden könnte und deshalb bereits in zeitlicher Hinsicht keine zumutbare Alternative darstellt. Vielmehr handelt es sich gegenüber dem Ausbau eines bestehenden Flugplatzes, für das ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und ein Investor vorhanden ist, um ein anderes Projekt. Auch der Kläger zu 1) hat keinen konkreten Standort für einen kompletten Neubau benannt, an dem sich die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung ohne Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange und ohne wesentliche Abstriche am Zielerfüllungsgrad verwirklichen ließe. Ein solcher Standort ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) handelt es sich bei dem Ausbau und der zivilen Mitbenutzung (einschließlich einer eventuellen zivilen Folgenutzung) des Coleman Airfields nicht um eine zumutbare Standortalternative i.S. des § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG. Denn auch dieses Vorhaben läuft mangels objektiver Realisierbarkeit in einem überschaubaren Zeitrahmen auf ein anderes Projekt hinaus.

Allerdings ist dem Kläger darin recht zu geben, dass der Beklagte nicht schon wegen zielförmiger Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung zugunsten eines Ausbaus des Verkehrslandeplatzes Speyer an einer eigenständigen Prüfung alternativer Standorte für die Verwirklichung des Planungsziels gehindert war. Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wahl eines Flughafenstandortes eine vorrangig auf der Ebene der Raumordnung zu treffende Entscheidung dar; das gilt nicht nur für einen internationalen, sondern z.B. auch für einen regionalen Verkehrsflughafen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 70 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 66).

Beantragt der Vorhabenträger die Zulassung eines konkreten Vorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort im Wege der Planfeststellung, so hat die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Abwägung eigene vergleichende Untersuchungen zur Eignung von Alternativstandorten vorzunehmen und entsprechende Gutachten einzuholen; soweit der Träger der Landesplanung sich jedoch zurückhält und z.B. unter Verzicht auf eine gebietsscharfe zielförmige Standortvorgabe lediglich einen Teilraum festlegt, in dessen Grenzen verschiedene Standorte für ein bestimmtes Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, bleibt Raum für eine fachplanerische Abwägung von Standortalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 73). Hat der Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse nicht wahrgenommen, muss die Genehmigungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen nach den in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen ermitteln, bewerten und untereinander abwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Vorliegend gibt es indessen keine die Planfeststellungsbehörde bindende, ziel- förmige Standortfestlegung der Landesplanung zugunsten des Standorts Speyer.

Insbesondere kann Ziffer 6.1.4.2 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz (ROP) keine zielförmige, d.h. abschließend abgewogene (§ 3 Nr. 2 ROG) und deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Nr. 2 ROG für die Planfeststellung verbindliche Standortentscheidung dahin entnommen werden, dass das Ziel der Sicherung eines funktionsfähigen Geschäftsreiseverkehrs in der Metropolregion Rhein-Neckar nur durch Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer zu verwirklichen und deshalb kein Raum mehr für eine eigene vergleichende Standortalternativuntersuchung der Planfeststellungsbehörde verblieben ist.

Vielmehr liegt in der Formulierung in Ziffer 6.1.4.2 ROP, wonach alle namentlich aufgeführten Verkehrslandeplätze und damit auch derjenige in Speyer "den Bedürfnissen der allgemeinen Luftfahrt, insbesondere des Geschäftsreiseverkehrs, entsprechend zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern sind" - soweit sie überhaupt Zielqualität hat -, keine abschließend abgewogene Standortauswahl und keine verbindliche Vorgabe für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer für Zwecke des Geschäftsreiseverkehrs. Dies wird insbesondere aus der Begründung dieser Ziffer deutlich, in der eine arbeitsteilige Kooperation zwischen den Verkehrslandeplätzen Speyer und Mannheim-Neuostheim über die Landesgrenzen hinweg auf den Gebieten des Regional- und Geschäftsreiseverkehrs empfohlen wird. Erst recht enthält die zugrunde liegende Ziffer 3.6.1.1 des Landesentwicklungsprogramms III, wonach "vorhandene Regionalflughäfen/Verkehrslandeplätze zu sichern" sind, keine zielförmige Standortvorgabe, die eine eigene Standortalternativenprüfung der Fachbehörde entbehrlich macht. Dass es auf der Ebene der Landesplanung an einer bindenden Standortauswahlentscheidung fehlt, wird auch durch das inzwischen in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm IV (vgl. Landesverordnung vom 14. Oktober 2008, GVBl. 2008, S. 285) bestätigt, das in Ziffer 5.1.3 lediglich als "Grundsatz der Raumordnung", der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs. 2 ROG), bestimmt, dass vorhandene Regionalflugplätze/Verkehrslandeplätze "bedarfsgerecht gesichert" und "dabei ... der Verkehrslandeplatz Speyer ausgebaut werden" soll. Es hat danach mit der Feststellung im Raumordnerischen Entscheid vom 5. Dezember 2003 sein Bewenden, dass die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG "den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht".

Ein Ausbau des Coleman Airfield läuft auch nicht schon deshalb auf ein anderes Projekt hinaus, weil die Beigeladene keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit besitzt, Planungen an dem Militärflugplatz Coleman Airfield durchzuführen. Auf die Frage, ob eine Alternativlösung schon mangels Verfügbarkeit der Flächen für den Vorhabenträger ausscheidet (vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., S. 606 f.), kommt es im Rahmen der habitatschutzrechtlichen Alternativenprüfung allenfalls dann an, wenn es sich bei der Projektzulassung um eine "reine Unternehmergenehmigung" handelt und die Verwirklichung des vom Investor auch im öffentlichen Interesse verfolgten Projektzwecks standortgebunden ist, nicht jedoch bei einer Planungsentscheidung, deren Zielsetzung - wie hier - die Sicherung eines bestimmten Luftverkehrsbedarfs für eine ganze Region, nicht lediglich an einem konkreten Flugplatzstandort ist (a. A. Hösch, UPR 2008, S. 378, 385). Denn maßgeblich für die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung bei planerischen Flugplatzausbauentscheidungen ist nicht das konkrete Vorhaben des Projektträgers, sondern die Frage der alternativen Erfüllbarkeit des mit dem Vorhaben verfolgten - im zwingenden öffentlichen Interesse liegenden - Zwecks der Planung. Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtung, alle ernsthaft in Betracht kommenden Standortalternativen im Zulassungsverfahren zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen, unabhängig davon, ob der Vorhabenträger die Standortalternativen in das Genehmigungsverfahren einführt, und auch unbeschadet dessen, dass die Errichtung eines Verkehrsflughafens - z.B. auf dem Gelände eines ehemaligen Militärflugplatzes - an den Standort und in der Regel auch an einen bestimmten Vorhabenträger gebunden ist; die Neuanlage oder der Ausbau eines anderen Flughafens an anderer Stelle ist jedenfalls dann kein anderes Projekt, wenn beide Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden; dabei kommt es auch nicht darauf an, ob für den Alternativstandort bereits ein Genehmigungsantrag vorliegt; die Zulassungsbehörde hat vielmehr - wenn und soweit dies nicht auf der Ebene der Landesplanung geschehen ist - insgesamt zu ermitteln, welcher der ernsthaft in Betracht kommenden Standorte vorzugswürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67).

Ebenso wenig steht es hier der Einbeziehung des Coleman Airfields in die Standortalternativenprüfung entgegen, dass der Standort Mannheim-Sandhofen in einem anderen Bundesland und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Planfeststellungsbehörde gelegen ist. Entscheidend ist hier vielmehr, dass dieser denkbare Alternativstandort ebenfalls innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegt. Zwar mag vieles dafür sprechen, den "Suchraum" bzw. die regionale Reichweite der Alternativenprüfung grundsätzlich auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich der verfahrensführenden Behörde zu beschränken (so insbesondere Erbguth, DVBl. 1999, S. 588 ff.; zweifelnd und auf die Region - unabhängig von behördlichen Zuständigkeitsgrenzen - abstellend dagegen Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 49). Vorliegend ist aber jedenfalls ein Ausnahmefall gegeben, bei dem sich der Suchraum der Alternativenprüfung auf die gesamte, Länder- und Zuständigkeitsgrenzen übergreifende Metropolregion Rhein-Neckar zu erstrecken hat. Von der Sache her folgt dies schon daraus, dass erklärtes Planungsziel die Sicherung eines bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehrs für die gesamte Metropolregion Rhein-Neckar ist. Es wäre ein Widerspruch in sich, einerseits bei der Bedarfsfeststellung auf die besondere Dynamik und überdurchschnittliche Exportorientierung der Wirtschaft der Metropolregion abzustellen, bei der Alternativenprüfung aber an den nur einen Teil dieser Region umfassenden Zuständigkeitsgrenzen der verfahrensführenden Behörde Halt zu machen. Zudem folgt die Notwendigkeit einer zuständigkeitsübergreifenden, auf die gesamte Metropolregion abstellenden Reichweite der Alternativensuche auch aus der raumordnungspolitischen Entscheidung für eine länderübergreifende Regionalplanung, die sich in der Gründung des "Verbandes Region Rhein-Neckar (VRRN)" durch Staatsvertrag vom 26. Juli 2005 der drei Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz manifestiert hat, dem grenzüberschreitend die Aufgaben der Raumordnung, Regionalplanung und Regionalentwicklung - einschließlich einer Koordinationsfunktion im Bereich der integrierten Verkehrsplanung - übertragen wurde. Wenn es raumordnungspolitischer Wille ist, die regionale Verkehrsplanung - einschließlich des regionalen Luftverkehrs - grenzüberschreitend zu koordinieren, muss dies entsprechende Konsequenzen für die Reichweite der Alternativenprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens für ein der Deckung des regionalen Luftverkehrsbedarfs dienendes Vorhaben haben.

Dennoch hat der Beklagte den Alternativstandort "Coleman Airfield" im Ergebnis zu Recht verworfen. Denn die Planfeststellungsbehörde durfte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass eine realistische Möglichkeit zur Verwirklichung eines Ausbaus für eine zivile Flugplatz(mit)benutzung an diesem Standort in absehbarer Zeit nicht gegeben ist.

Mit dem Erfordernis, dass der mit dem Projekt verfolgte Zweck an dem Alternativstandort in annähernd gleicher Weise - ohne wesentliche Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit - verwirklicht werden kann, ist auch die zeitliche Komponente der Realisierbarkeit der Alternativlösung angesprochen. Eine zumutbare Alternative setzt voraus, dass die mit dem zur Planfeststellung nachgesuchten Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort nicht nur theoretisch irgendwann einmal, sondern innerhalb eines absehbaren Zeitrahmens verwirklicht werden kann. Dabei ist zwar die Zeitverzögerung für die Erstellung der in einem Planfeststellungsverfahren prüffähigen Antragsunterlagen durch einen Investor ohne Belang. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Prüfung alternativer Flugplatzstandorte nicht darauf an, ob für den Alternativstandort bereits ein Genehmigungsantrag vorliegt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Rn. 67). Unabhängig davon muss aber jedenfalls - wenn wie hier auch an dem anderen Standort ein Ausbau erforderlich ist - gewährleistet sein, dass überhaupt ein Investor für die Realisierung des Ausbauvorhabens am Alternativstandort zur Verfügung steht. Unter dieser Prämisse ist weiterhin erforderlich, dass der für das zur Planfeststellung nachgesuchte Vorhaben vorhandene Bedarf unter Berücksichtigung der zu erwartenden durchschnittlichen Dauer eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben am Alternativstandort auch dort noch angemessen zeitnah gedeckt werden kann.

Vorliegend war indessen im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses für den auch am Standort Coleman Airfield erforderlichen Ausbau der Start- und Landebahn ein Investor nicht in Sicht, woran sich im Übrigen bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nichts geändert hat. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, bedarf es auch auf dem Coleman Airfield zur Erfüllung des Planungsziels der Sicherung eines bedarfsgerechten, insbesondere regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehrs (mindestens) der Verlängerung der vorhandenen Start- und Landebahn, und zwar sogar in größeren Umfang als am Verkehrslandeplatz Speyer. Denn die dortige Start- und Landebahn weist unstreitig nur eine verfügbare Länge von 916 m auf. Außerdem fehlt es dort vollständig an Abfertigungseinrichtungen für zivilen Luftverkehr, die nach einer Auskunft der US- Streitkräfte nicht auf dem militärischen Gelände errichtet werden dürfen, aber möglicherweise auf benachbarten Grundstücken im Besitz des Landes errichtet werden könnten (vgl. dazu das Schreiben der airplan GmbH vom 11. März 2001 an die IHK Rhein-Neckar, Anlage 20 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 6. März 2009). Offen bleiben kann, ob darüber hinaus - wie die Beigeladene vorgetragen hat, aber vom Kläger zu 1) bestritten wird - aus Gründen der Flugsicherheit (nämlich zur Vermeidung eines direkten Überflugs des ca. 4 km südwestlich gelegenen Betriebsgeländes der BASF) sowie eventuell auch zur Verringerung der Lärmbelastung benachbarter Wohngebiete von Mannheim eine Verschwenkung der bestehenden Start- und Landebahn erforderlich wäre, und ob der Ausbau deshalb - wie die Beigeladene behauptet - mit einem Investitionsauf wand von rund 35.000.000,-- € etwa das Dreifache des Ausbaus des Verkehrslandeplatzes Speyer kosten würde. Denn es ist zumindest hinreichend erkennbar, dass ein regelkonformer Ausbau der Start- und Landebahn am Coleman Airfield einschließlich der Errichtung unverzichtbarer Infrastruktureinrichtungen für eine zivile (Mit-)Nutzung aller Voraussicht nach jedenfalls kein geringeres Investitionsvolumen als der planfestgestellte Ausbau (nach Angaben der Beigeladenen etwa 12.000.000,-- €) erfordern wird. Zudem existiert bisher keine konkrete Ausbauplanung für das Coleman Airfield. Ein von den US-Streitkräften geplanter sog. Sicherheitsausbau der Start- und Landebahn auf eine Länge von ca. 1.300 m, der aus finanziellen Gründen zurückgestellt worden ist (vgl. dazu die LT-Drs. 14/4197 vom 3. Juni 2005), würde zur Herstellung regelkonformer, den Einsatz auch von Geschäftsreisejets ermöglichender verfügbarer Start- und Landebahnlängen nicht ausreichen (vgl. dazu ebenfalls die LT-Dr. 14/4197 vom 3. Juni 2005). Anders als im Falle des Verkehrslandeplatzes Speyer fehlt es ferner an einer landesplanerischen Entscheidung mit der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG erforderlichen Feststellung, dass das Ausbauvorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen würde. Wegen des nicht unerheblichen Ausbauvolumens bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob eine zivile Mitbenutzung des Coleman Airfields im vereinfachten Verfahren der Konversionsgenehmigung nach § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 LuftVG zugelassen werden könnte, oder ob es auch dort eines Planfeststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 LuftVG bedürfte; zumindest dürfte nach § 8 Abs. 5 Satz 3 LuftVG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein, da das Vorhaben voraussichtlich mit baulichen Änderungen und Erweiterungen verbunden wäre, die - schon wegen der Verlängerung der Start- und Landebahn auf mindestens 1.500 m Länge - UVP-pflichtig wären (vgl. Ziffer 14.12.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz). Schließlich bleibt zu sehen, dass zwar Äußerungen aus dem Bereich der US-Streitkräfte die grundsätzliche Bereitschaft und auch ein gewisses Interesse an der Zulassung einer zivilen Mitbenutzung des Coleman Airfield zu entnehmen ist (vgl. dazu das Schreiben der airplan GmbH vom 11. März 2001, a.a.O., sowie die LT-Drsn. 14/3931 und 14/4197). Jedoch sind die Bedingungen, unter denen eine zivile Mitbenutzung zugelassen würde, sowie etwaige Beschränkungen des zivilen Flugverkehrs zu Gunsten des grundsätzlich vorrangigen militärischen Flugverkehrs, die die Attraktivität und damit die Akzeptanz des Alternativstandorts für den auf Flexibilität angewiesenen Geschäftsreiseflugverkehr erheblich reduzieren könnten, bisher offen geblieben.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Coleman Airfield als mögliche Standortalternative dem Verkehrslandeplatz Speyer gegenüber auch gewisse Vorteile aufweist. Neben dem Vorhandensein eines Instrumentenanflugverfahrens und der offenbar guten Verkehrsanbindungsmöglichkeiten ist dies insbesondere die - aufgrund der günstigeren topographischen Lage zumindest theoretisch gegebene - Möglichkeit zum Ausbau der Start- und Landebahn auf eine Länge von bis zu 2.000 m (vgl. dazu das airplan-Schreiben vom 11. März 2001, a.a.O.), die voraussichtlich den Einsatz auch größerer Geschäftsreisejets ohne wesentliche Zuladungsbeschränkungen erlauben und eventuell sogar Grundlage für einen zukünftigen Ausbau zu einem Regionalflughafen sein könnte (vgl. zum Ganzen auch die vom Kläger zu 1) zitierte Denkschrift der IHK Rhein-Neckar vom Mai 1998, Bl. 717 der Gerichtsakte sowie insbesondere die Studie von Mihlan "Luftverkehr in der Wirtschaftsregion Rhein-Neckar" vom Februar 2004, Ordner 19, Bl. 7117 ff. der Verwaltungsakten). Ebenso wenig wird verkannt, dass ein Ausbau des Coleman Airfield nach derzeitigem Erkenntnisstand möglicherweise nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen benachbarter Natura 2000- Schutzgebiete verbunden wäre, was allerdings in einem etwaigen Genehmigungsverfahren noch näher zu klären wäre.

Indessen ist - wohl aufgrund der dargestellten erheblichen Unwägbarkeiten und zahlreichen offenen Fragen - weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch in demjenigen der mündlichen Verhandlung des Senats ein Projektträger oder Investor erkennbar, der bereit wäre, das finanzielle Risiko für die Planung und Durchführung eines Ausbauvorhabens am Coleman Airfield zur Ermöglichung eines Geschäftsreiseflugverkehrs im Rahmen einer zivilen Mitbenutzung dieses militärischen Flugplatzstandorts zu übernehmen. Zwar ist die Möglichkeit einer zivilen Mitbenutzung des Coleman Airfields und sogar dessen Ausbau zu einem Regionalflughafen seit den frühen neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts immer wieder diskutiert worden. Letztlich haben aber alle Institutionen und Entscheidungsträger in der Metropolregion, die in einem solchen primär politischen Entscheidungsprozess beteiligt sind oder auch als (Mit-)Träger einer Investoren- und Betreibergesellschaft in Betracht kämen, spätestens im vorliegenden Verfahren entweder deutliche Zurückhaltung gezeigt oder sogar die Ablehnung eines solchen Projekts erkennen lassen, bzw. sich stattdessen für einen Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer ausgesprochen.

So heißt es etwa bereits im "Raumordnungsplan Rhein-Neckar 2000" vom 5. November 1992 des Raumordnungsverbandes Rhein-Neckar (S. 102), nach derzeitigem Erkenntnisstand erscheine unter den vorhandenen Standorten im Rhein-Neckar-Raum der Speyerer Flugplatz als ein dem Regionalluftverkehr (Linienverkehr mit kleineren Flugzeugen) dienender Verkehrslandeplatz am ehesten ausbaufähig; lediglich "langfristig" solle auch der Standort Sanddorfer Bruch (des Coleman Airfields) von konkurrierenden Nutzungen freigehalten werden. Eine entsprechende Aussage findet sich im "Regionalplan Unterer Neckar" vom 4. Dezember 1992 (S. 156).

Aus Anlass von "Kleinen Anfragen" mehrerer Landtagsabgeordneter zu Ausbauplänen für das Coleman Airfield hatte das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau im Jahre 2005 Stellungnahmen der amerikanischen Militärstellen, des Ministeriums für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Mannheim zu der Frage eingeholt, inwieweit Interesse an einer zivilen Nutzung des Coleman Airfields bestehe. Während aus Sicht des Vertreters und Stabchefs des Kommandierenden Generals der Amerikanischen Landstreitkräfte Europa eine gemeinsame militärische und zivile Nutzung grundsätzlich möglich sei, hierzu jedoch eine entsprechende Anfrage an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe gestellt werden müsse, zeigte sich der Minister für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg zwar grundsätzlich offen gegenüber einer luftverkehrlichen Weiterentwicklung der Rhein-Neckar-Region, verwies jedoch zugleich darauf, dass es ausschließlich Aufgabe der Rhein-Neckar-Region selbst sei zu klären, welche Flugplätze künftig für den Geschäftsreiseverkehr in Betracht kommen. Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim verwies in seinem Schreiben vom 18. April 2004 einerseits auf das umfangreiche, auch finanzielle Engagement der Stadt Mannheim beim Ausbau des City-Airports Mannheim; dieser sei allerdings für den Geschäftsreiseverkehr mit Jets, insbesondere gewerblicher Art, nicht geeignet und wegen seiner Umgebungssituation auch nicht ausbaufähig; zugleich wurde aber deutlich gemacht, dass die Stadt Mannheim einem Ausbau des Coleman Airfields für zivile Zwecke ablehnend gegenübersteht: Eine Verlängerung der Start- und Landebahn komme aus Sicht der Stadt Mannheim im Hinblick auf die über das BASF-Gelände verlaufende Einflugschneise und aus Gründen der Lärmbelastung für die Stadtteile im Norden Mannheims nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 14/4197 vom 3. Juni 2005). Aus alledem schloss das rheinlandpfälzische Wirtschaftsministerium, dass seitens des Landes Baden-Württemberg das Ziel einer aktiven Nutzung des Coleman Airfields nicht verfolgt werde; für das Coleman Airfield sei im Übrigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Investor vorhanden, der die erforderlichen Verfahren zu einer zivilen Mitbenutzung des Flugfeldes veranlassen und die hierfür notwendige Finanzierung sicherstellen werde. Daher könnten derzeit keine Aussagen über den Zeitraum für einen möglichen Ausbau des Coleman Airfields zu einem leistungsfähigen zivilen Verkehrslandeplatz getroffen werden (vgl. LT-Drs. 14/3931 vom 10. März 2005). Aus Sicht der Landesregierung stellte daher das Coleman Airfield keine Konkurrenz für den Flugplatz Speyer/Ludwigshafen dar, da ein möglicher Ausbau des Coleman Airfields in einem überschaubaren Zeitraum den Flugplatz Speyer/Ludwigshafen nicht ersetzen könne (vgl. LT-Drs. 14/3932 vom 10. März 2005). Der ablehnenden Stellungnahme der Stadt Mannheim kommt dabei aus Sicht des Senats besondere Bedeutung zu, weil sie alleinige Trägerin der Betreibergesellschaft des Flugplatzes Mannheim-Neuostheim ist, die nach Ansicht des Klägers zu 1) als möglicher Investor für einen Ausbau des Coleman Airfields und als Betreibergesellschaft für dessen zivile Mitbenutzung in Betracht käme.

Im Rahmen der Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange im vorliegenden Verfahren haben sich ferner sowohl die IHK der Pfalz als auch die Planungsgemeinschaft Rhein-Pfalz - jeweils unter Bezugnahme auf das im Auftrag der beiden IHKs Rhein-Neckar und Pfalz erstellte Gutachten von I. C. zur Luftinfrastruktur im Rhein-Neckar-Dreieck (a.a.O.) - dahin geäußert, dass es zum raschen Ausbau des Flugplatzes Speyer keine Alternative gebe (vgl. Ordner 7, Bl. 1455 ff. und 1459 ff. VA). Schließlich hat insbesondere auch der am 01. Januar 2006 gegründete, länderübergreifende "Verband Region Rhein-Neckar", dem - wie erwähnt - grenzüberschreitend die Aufgabe der Regionalplanung einschließlich der Koordinierung im Bereich der integrierten Verkehrsplanung für die Metropolregion übertragen ist, in mehreren Äußerungen deutlich gemacht, dass er auf absehbare Zeit keine Chance für einen Ausbau des Coleman Airfields für eine zivile Nutzung sieht und deshalb den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyers zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem Geschäftsreiseverkehr in der Region befürwortet. So heißt es etwa auf der Homepage des Verbandes (www.verband- region-rhein-neckar.de): "Ein kurz- bzw. mittelfristiger Ausbau des Militärflughafens Coleman Airfields im Mannheimer Norden ... wird von der IHK- Untersuchung im Juni 2005 wegen der schwierigen politischen und rechtlichen Durchsetzbarkeit, aber auch wegen des hohen wirtschaftlichen Risikos für mittelfristig nicht durchführbar erachtet und daher auch nicht befürwortet.

Hinsichtlich des nicht liniengebundenen kommerziellen Luftverkehrs - also des Taxiflug- und Werkverkehrs - belegt das IHK-Gutachten die Notwendigkeit eines raschen Ausbaus des Flugplatzes Speyer." Darüber hinaus hat ein Vertreter des Planungsverbandes im Erörterungstermin vom 9. Mai 2006 (Ordner 19, BL. 7100, 7102 ff. VA) erklärt, dass der Standort Speyer nach den im Auftrag der beiden Industrie- und Handelskammern durchgeführten Untersuchungen ohne Alternative für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr sei; dies gelte insbesondere für den "Militärflughafen Mannheim Coleman", weil dieser Flugplatz weder politisch durchsetzbar noch wirtschaftlich tragfähig sei; aus Sicht des Verbandes würde der Ausbau des Flugplatzes Speyer im Wettbewerb der Regionen dringend benötigt.

Aus alledem ergibt sich, dass Ausbau und zivile Mitbenutzung des Coleman Airfields keine zumutbare Standortalternative zu dem planfestgestellten Projekt darstellen. Da eine realistische Möglichkeit zur Verwirklichung dieses Alternativprojekts in absehbarer Zeit schon mangels eines Projektträgers bzw. Investors, aber auch wegen zahlreicher anderer offener Fragen und Unwägbarkeiten, die die Dauer eines entsprechenden Planungsprozesses negativ beeinflussen und eine Realisierung des Projekts innerhalb des Planungshorizonts 2020 ausschließen, nicht gegeben ist, liefe ein Ausbau des Coleman Airfields auf ein anderes Projekt hinaus. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass die Dringlichkeit des Bedarfs der Region an der Bereitstellung eines tauglichen Verkehrslandeplatzes für den qualifizierten Geschäftsreiseflugverkehr, die sich aus der Geltung der verschärften Sicherheitsanforderungen an den gewerblichen Taxiflugverkehr und der Bedeutung eines diesen Anforderungen entsprechenden Luftverkehrsangebots für die Region als Wirtschaftsstandort ergibt, eine Verschiebung auf einen zeitlich ungewissen, möglicherweise gar nicht realisierbaren Ausbau des Coleman Airfields nicht zulässt.

Der Beweisantrag zu 4. des Klägers zu 1) war danach ebenfalls abzulehnen. Die Beweisfragen, die sich auf eine mögliche Aufgabe des Coleman Airfields durch die US-Streitkräfte bzw. deren Bereitschaft zur Ermöglichung einer zivilen Mit- und evtl. Nachfolgenutzung des Flugfelds beziehen, sind nicht entscheidungserheblich. Denn für das Vorliegen einer zumutbaren Alternative kommt es nicht allein auf das Vorhandensein eines möglichen und geeigneten Alternativstandorts an. Vielmehr kommt es darüber hinaus darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung von der realistischen Möglichkeit einer Verwirklichung eines zivilen Luftverkehrs an diesem Standort in absehbarer Zeit ausgehen durfte. Nach dem oben Gesagten ist dies hier zu verneinen.

Ebenso wenig besteht für den Senat Anlass, dem EuGH die vom Kläger zu 1) formulierte Vorlagefrage zu 3. zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Frage, ob bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines nicht standortgebundenen Projekts, dessen Zulassung von einem privaten Vorhabenträger beantragt wurde und für das die Verträglichkeitsprüfung ein negatives Ergebnis erbracht hat, ein Alternativstandort, an dem das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel mindestens ebenso gut erreicht werden könnte und an dem die Realisierung des Projekts mit geringeren habitatschutzrechtlichen Auswirkungen verbunden wäre, bereits dann keine Alternativlösung im Sinne des Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL darstellt, wenn ein - ggf. anderer - privater Vorhabenträger zur Realisierung des Projekts bisher nicht zur Verfügung steht, ist ohne Weiteres bereits durch Auslegung des Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL im negativen Sinne zu beantworten. Wie dargelegt, steht es mit europäischem Recht im Einklang, wenn § 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG die Verweisung auf eine Alternativlösung von deren Zumutbarkeit abhängig macht. Eine Alternativlösung, deren Realisierung schon mangels eines Investors zeitlich nicht absehbar und deshalb zur Deckung eines mit dem Projekt verfolgten dringenden Bedarfs nicht geeignet ist, stellt im Lichte des auch im europäischen Recht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Alternativlösung im Sinne von Art. 6 Abs. 4, 1. Unterabsatz FFH-RL dar.

dd) Der Beklagte hat schließlich auch die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen) vorgesehen (§ 27 Abs. 4 LNatSchG). Diese Vorschrift verpflichtet den Projektträger für den Fall einer Abweichungszulassung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG zu Begleitmaßnahmen, die den Schaden für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 auf ein Minimum reduzieren sollen; da es sich um notwendige Maßnahmen ohne Dispensmöglichkeit handelt, wäre eine Abweichungszulassung ohne gleichzeitige Verpflichtung zur Vornahme solcher Maßnahmen nicht zulässig (vgl. Messerschmidt, a.a.O., Rn. 68 f., m.w.N.).

Dabei muss die Festsetzung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere folgenden Anforderungen genügen: Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium für die Art und den Umfang der Maßnahme. Als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen kommen demnach die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder auch die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura 2000 in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 199, unter Hinweis auf den EU-Auslegungsleitfaden, a.a.O., S. 44). Der Funktionsbezug ist auch maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen: Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht aus, wenn er die Einbuße ersetzt, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so reicht es aus, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200 und Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 148). Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zur beurteilen. Da die für die Kohärenzsicherung typischen Maßnahmen der Wiederherstellung oder Neuentwicklung von Habitaten in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden sind, genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 201 f.). Die gezielte Wiederherstellung geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate kann dann eine Maßnahme zur Kohärenzsicherung darstellen, wenn solche Maßnahmen noch nicht gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 203).

Die im Planfeststellungsbeschluss (S. 220 f.) verbindlich festgelegten, im Einzelnen im landespflegerischen Begleitplan (Ziffer 6.5) näher beschriebenen und in den diesem beigefügten Plänen Nr. 3.2 bis 3.4 zeichnerisch dargestellten und lokalisierten Kohärenzsicherungsmaßnahmen entsprechen diesen Anforderungen. Sie sind geeignet und erforderlich, aber auch ausreichend, um in Bezug auf die in den Verträglichkeitsprüfungen festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen sowohl des Vogelschutzgebiets 6716-402 als auch des FFH-Gebiets 6716-301 den Zusammenhang des europäischen Netzes Natura 2000 zu sichern.

Was zunächst das Vogelschutzgebiet 6716-402 betrifft, sieht der Planfeststellungsbeschluss Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor, die zu folgenden vier Maßnahmenkomplexen zusammengefasst sind:

- Maßnahmenkomplex 1: Neuaufforstung naturnaher Auwaldbestände auf 6,2 ha im nördlich von Speyer gelegenen Vogelschutzgebiet 6616-401 "Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld" (konkret: im Bereich des ehemaligen Campingplatzes "Angelhof", s. Plan 3.4 zum landespflegerischen Begleitplan) als potenziellem Mittelspechtlebensraum mit dem Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustands der Lebensräume für Mittel-, Schwarz- und Grauspecht.

- Maßnahmenkomplex 2: Umbau von Auwaldbeständen des Erhaltungszustands C (langfristig nach B) durch Umbau von Hybridpappelbeständen auf 6 ha innerhalb des Vogelschutzgebiets 6716-402 im Bereich der Insel Horn, ebenfalls mit dem Ziel der Verbesserung des Erhaltungszustands der Lebensräume von Mittel-, Schwarz- und Grauspecht.

- Maßnahmenkomplex 3: Opitimierung von Auwaldbeständen im Erhaltungszustand C oder B zum Erhaltungszustand A durch Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung, insbesondere Erhöhung der Umtriebszeiten sowie Erhalt von Totholz und Höhlenbäumen auf 6 ha innerhalb des Vogelschutzgebiets 6716-402 im Bereich der Insel Horn, auch insoweit mit dem Ziel der Erhaltung und weiteren Verbesserung von Optimallebensräumen sowie des Angebots wichtiger Habitatstrukturen für Mittel-, Schwarz- und Grauspecht.

- Maßnahmenkomplex 4: Neuschaffung eines Gewässer-Röhricht-Gehölz-Komplexes innerhalb des Vogelschutzgebiets 6716-402 im Bereich südlich der Goldgrube auf 1,4 ha (sowie Anlage eines Schutzwalls) als potenziellem Volllebensraum für die Beutelmeise mit mittelfristiger Entwicklung zu einem geeigneten Lebensraum der Art im Erhaltungszustand C bis B, mit dem Ziel der kurz- bis mittelfristigen Bereitstellung eines Ersatzlebensraums für die Beutelmeise als Ausgleich für die Beeinträchtigung des aktuellen Vorkommenbereichs im Osten der Goldgrube durch Verlegung der K 3.

Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass mit diesem Maßnahmenpaket in seiner Gesamtheit ein hinreichender Ausgleich für die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets vorgesehen ist und somit der Zusammenhang des Netzes Natura 2000 trotz der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in dieses Gebiet insgesamt gewahrt bleibt. Die vier Maßnahmenkomplexe begegnen auch im Einzelnen nach Art und Umfang keinen durchgreifenden Bedenken.

So sind zunächst die Maßnahmenkomplexe 1 bis 3, die dem Ausgleich von Funktionsverlusten und -beeinträchtigungen des Auwaldgebiets auf der Insel Horn als Lebensraum der drei Spechtarten durch die Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit sowie durch betriebsbedingte Beeinträchtigungen dienen, mit einem Gesamtumfang von 18,2 ha ausreichend bemessen, um die in den Verträglichkeitsprüfungen im Einzelnen für jede Spechtart ermittelten Funktionsverluste und -beeinträchtigungen zu kompensieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten gelungen ist, das Ausmaß der Beeinträchtigungen des Spechtlebensraums durch die in der mündlichen Verhandlung erklärte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Nebenbestimmungen 3.11 bis 3.13 nochmals zu reduzieren. So zielt der in der Nebenbestimmung 3.11 vorgesehene Einsatz von Hubschraubern erklärtermaßen darauf ab, den Erhalt des Baumbestands weitgehend zu sichern, wodurch die für die Spechte nutzbaren Lebensraumstrukturen in stärkerem Maße erhalten bleiben als nach der ursprünglichen Berechnung. Auch die in der Nebenbestimmung 3.12 vorgesehene "Ringelung" jedes 10. Baumes der in die Hindernisfreiheit hineinragenden Pappelbestände kommt mit der Schaffung von zusätzlichem stehenden Totholz allen drei Spechtarten, für die stehendes Totholz als insektenreiche Nahrungsquelle und zum Höhlenbau besonders geeignet ist, unmittelbar zugute und reduziert die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zusätzlich. Gleiches gilt für die in der Nebenbestimmung 3.13 vorgesehene, umfangmäßige Reduzierung und zeitliche Streckung der Entnahme von in die Hindernisfreiheit hineinragenden Pappelbeständen. Denn dadurch bleiben für die Spechte nutzbare Höhlenbäume in größerem Umfang oder zumindest länger erhalten, als ursprünglich vorgesehen. War schon bisher mit einem Maßnahmenumfang von 18,2 ha gegenüber rund 17 ha von Funktionsverlusten und sonstigen Beeinträchtigungen betroffenen Spechtlebensraumflächen eine Kompensation im Verhältnis von deutlich mehr als 1:1 vorgesehen, so ist der vorgesehene Ausgleich nach den durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bewirkten auch flächenmäßigen Reduzierungen der Beeinträchtigungen umfangmäßig erst recht nicht zu beanstanden.

Der Senat vermag aber auch die Kritik des Klägers zu 1) an der Geeignetheit der einzelnen Maßnahmenkomplexe zur Kohärenzsicherung nicht zu folgen.

Was zunächst den Maßnahmenkomplex 1 (Neuaufforstung am Angelhofer Altrhein) angeht, so mangelt es diesem Maßnahmenpaket von der Art her ersichtlich nicht an dem erforderlichen Funktionsbezug. Denn durch die Neuanlage von Strukturen einer Hartholzaue wird ein Ersatzlebensraum gerade für die durch die teilweise Entwertung der Hartholzauenwälder auf der Insel Horn betroffenen drei Spechtarten geschaffen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht um zur Kohärenzsicherung unzulässige "Ohnehin-Maßnahmen", die etwa im Rahmen eines Gebietsmanagements sowieso vorgesehen bzw. geboten wären (vgl. dazu den Leitfaden der EU-Kommission, a.a.O., S. 44). Wie die Gutachter der Vogelschutzverträglichkeitsprüfung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom September 2008 (a.a.O., Bl. 600 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt haben, befinden sich die Bestände des LRT 91F0 auch im Vogelschutzgebiet 6616-401 bereits in dem anzustrebenden günstigen Erhaltungszustand, weshalb Managementpläne, die dort eine Aufforstung vorsehen würden, nicht bestehen. Demnach gehen die jetzt vorgesehenen Neuaufforstungsmaßnahmen über Maßnahmen zur normalen Umsetzung der Richtlinien hinaus. Sie wären nicht notwendig, um den günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Dies ist im Übrigen durch die SGD Süd als der für die Managementplanung zuständigen Oberen Naturschutzbehörde bestätigt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen auch an dem hinreichenden räumlichen Zusammenhang zwischen dem für die Maßnahme vorgesehenen Gebiet und dem Eingriffsgebiet keine durchgreifenden Bedenken. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 39 ff.) ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass zwischen den Natura 2000-Gebieten in den Auenbereichen entlang der Rheinniederung vielfältige funktionale Beziehungen bestehen; auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise hohen Mobilität der betroffenen drei Spechtarten erscheinen Austauschbeziehungen zwischen den benachbarten beiden Vogelschutzgebieten jedenfalls in ihrer Funktion als Spechtlebensraums keineswegs fernliegend. In zeitlicher Hinsicht ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Ersatzmaßnahme erst in einigen Jahrzehnten ihre volle Wirksamkeit als Ersatzlebensraum entfalten können wird; dies steht ihrer Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahme aber nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung auch langfristig angelegte Maßnahmen, durch die Funktionseinbußen erst auf längere Zeit wettgemacht werden, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 200). Zudem wird die Maßnahme im Rahmen eines Gesamtkonzepts durch die kurz- und mittelfristig wirkenden Maßnahmenkomplexe 2 und 3 flankiert und ergänzt. Der Beklagte hat auch dem Erfordernis, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden müssen, bevor das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels irreversibel beschädigt wird, durch die Neufassung der Nebenbestimmung 3.5 besonders Rechnung getragen. Denn er hat darin vorgeschrieben, dass die Neuaufforstungsmaßnahmen im Bereich des Angelhofer Altrheins in der den Wipfelkürzungen vorangehenden Pflanzperiode durchzuführen sind, um eine zeitnahe Kompensation zu gewährleisten. Der Maßnahmenkomplex 1 ist - für sich betrachtet - auch vom Umfang her ausreichend bemessen. Geht man davon aus, dass die Neuaufforstungsmaßnahmen von der Wertigkeit her insbesondere dazu bestimmt sind, einem weitgehenden Funktionsverlust von Beständen des LRT 91F0 auf der Insel Horn als Spechtlebensraum im Bereich der stärksten Eingriffe zur Herstellung der Hindernisfreiheit auszugleichen, so mag der vorgesehene Umfang von 6,2 ha gegenüber den in der Verträglichkeitsprüfung (je nach Spechtart) zwischen 6,9 und 7,3 ha berechneten Umfang der Flächen mit "Funktionsverlust" zunächst knapp bemessen erscheinen. Indessen ist - wie oben dargelegt - davon auszugehen, dass durch die neuen Nebenbestimmungen zu Ziffern 3.11 bis 3.13 eine deutliche Reduzierung der von Funktionsverlusten betroffenen Waldflächen erreicht wird, die Waldflächen auf der Insel Horn vielmehr noch im Erhaltungszustand B verbleiben. Deshalb spricht alles dafür, dass auch bei einer isolierten Gegenüberstellung des Maßnahmenkomplexes 1 und der von Funktionsverlusten betroffenen Flächen auf der Insel Horn mindestens ein Kompensationsverhältnis von 1:1 erreicht werden wird.

Aber auch die Maßnahmenkomplexe 2 (Waldumbau) und 3 (Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung) begegnen hinsichtlich ihrer Eignung zur Kohärenzsicherung keinen Bedenken. An dem erforderlichen Funktionsbezug beider Maßnahmenkomplexe zum Eingriff bestehen weder von der Art der Maßnahmen her noch in räumlicher Hinsicht Zweifel. Es handelt sich jeweils um Maßnahmen, durch die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsbereich auf der Insel Horn vorhabenbedingte Funktionsbeeinträchtigungen der betroffenen Auwaldbestände ausgeglichen werden, indem angrenzende Waldbestände durch Umbau von ökologisch weniger wertvollen Hybridpappelbeständen zu hochwertigeren Beständen des LRT 91F0 sowie durch gezielte Erhöhung des Totholzanteils im Rahmen nachhaltiger Bewirtschaftung gerade in ihrer Eigenschaft als Spechtlebensraum aufgewertet werden. Mit einem Gesamtumfang von 12 ha sind diese Maßnahmenkomplexe auch ausreichend bemessen, um die auf 9,7 bis 10,1 ha berechneten Funktionsbeeinträchtigungen von Spechtlebensräumen auszugleichen, zumal die Beeinträchtigungen durch die Nebenbestimmungen 3.11. bis 3.13 im Ausmaß deutlich reduziert wurden. Entgegen der Ansicht des Klägers sind beide Maßnahmenkomplexe im landespflegerischen Begleitplan, insbesondere durch kartenmäßige Darstellung im Plan 3.3, räumlich-quantitativ hinreichend bestimmt festgelegt worden. Da es auch für das Vogelschutzgebiet 6716-402 im Bereich der Insel Horn keine Managementpläne gibt, die entsprechende Maßnahmen bereits vorsehen und solche wegen des günstigen Erhaltungszustands des LRT 91F0 auch nicht bereits ohnehin geboten wären, handelt es sich auch hier um zur Kohärenzsicherung zulässige Maßnahmen. Der Beklagte hat schließlich für die zeitnahe Umsetzung beider Maßnahmenkomplexe vor dem Eintritt einer irreversiblen Schädigung des Gebiets Sorge getragen, indem er in der Nebenbestimmung 3.5 (Satz 1) dem Beigeladenen aufgegeben hat, alle Ersatzmaßnahmen - und damit auch die Maßnahmenkomplexe 2 und 3 - mit Beginn des Eingriffs durchzuführen.

Abschließend kann festgestellt werden, dass mit dem Maßnahmenkomplex 4 (Anlage eines Gewässerkomplexes in der Goldgrube) ein hinreichender Kohärenzsicherungsbeitrag zum Ausgleich des vorhabenbedingten Lebensraumverlustes der Beutelmeise vorgesehen ist. Der Funktionsbezug dieser Maßnahmen von der Art her und in räumlicher Hinsicht ist offensichtlich, da es um die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraums für die Beutelmeise im unmittelbaren Anschluss an den durch Verlärmung weitgehend entwerteten bisherigen Lebensraum geht; dies wird auch vom Kläger zu 1) nicht bestritten. In zeitlicher Hinsicht ist die Kritik des Klägers, es entstehe eine zeitliche Lücke von 10 Jahren bis zur vollen Wirksamkeit des neugeschaffenen Gewässerkomplexes, nicht überzeugend. Nach den plausiblen Angaben der Gutachter der Verträglichkeitsprüfung ist es vielmehr möglich, ein geeignetes Ausweichquartier innerhalb weniger Jahre anbieten zu können. Auch vom Umfang her ist die Schaffung eines Gewässerkomplexes auf insgesamt 1,4 ha Fläche zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Lebensraums für ein Brutvorkommen der Beutelmeise ausreichend, zumal die Eignung des bisherigen Lebensraums durch den geplanten Schutzwall nicht völlig verloren geht. Der Beklagte hat schließlich durch die Nebenbestimmung 3.5, der zufolge auch diese Maßnahme mit Beginn des Eingriffs durchzuführen ist, sichergestellt, dass das Ersatzquartier zur Verfügung steht, wenn die Verlärmungswirkung durch die Inbetriebnahme der verlegten K 3 eintritt.

Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss aber auch in Bezug auf das FFH-Gebiet 6716-301 hinreichende Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht auch hier 4 - im Einzelnen im landespflegerischen Begleitplan beschriebene und kartenmäßig dargestellte - Maßnahmenkomplexe vor, wobei die Maßnahmen der Komplexe 1 bis 3 mit denjenigen für das Vogelschutzgebiet 6716-402 identisch sind. Demnach umfasst der Maßnahmenkomplex 1 auch hier die Neuaufforstung von Auwaldbeständen auf 6,2 ha Fläche am Angelhofer Altrhein, der Bestandteil des - insoweit mit dem VSG 6616-401 flächengleichen - FFH-Gebiets 6616-304 "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" ist. Der Maßnahmenkomplex 2 beinhaltet den Umbau von Hybridpappelbeständen in naturnahe Waldtypen auf 6 ha Fläche im Bereich der Insel Horn, der Maßnahmenkomplex 3 die Anpassung der forstlichen Bewirtschaftung in naturnah aufgebauten Beständen auf 6 ha Fläche, ebenfalls im Bereich der Insel Horn. Diese drei Maßnahmenkomplexe sollen also außer zur Kompensation von Lebensraumverlusten der drei Spechtarten auch zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des LRT 91FO und des Lebensraumes der Bechsteinfledermaus dienen, und zwar der Maßnahmenkomplex 1 langfristig, der Maßnahmenkomplex 2 mittel- bis langfristig und der Maßnahmenkomplex 3 kurz-bis mittelfristig. Speziell für die Bechsteinfledermaus ist darüber hinaus der Maßnahmenkomplex 4 vorgesehen, der die Bereitstellung von 40 Fledermauskästen im Bereich der Insel Horn als künstliche Quartiere zum Gegenstand hat. Dabei handelt es sich nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 128) um eine Übergangslösung bis zur Wiederherstellung des natürlichen Quartierangebots durch anderweitige Maßnahmen, insbesondere durch die auf Erhaltung oder zusätzliche Schaffung von auch für die Bechsteinfledermaus nutzbaren Höhlenbäumen zielenden Maßnahmenkomplexe 2 und 3. Der Maßnahmenkomplex 4 ist im landespflegerischen Begleitplan als Maßnahme E 1.3 dargestellt und im Plan 3.3 näher lokalisiert. Das in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Kontrolle der Akzeptanz der künstlichen Nisthilfen durch die Bechsteinfledermaus empfohlene Monitoring ist in Ziffer 3.6 der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses der Beigeladenen auferlegt worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) sind die Maßnahmenkomplexe 1 bis 4 geeignet und auch hinreichend, um die aufgrund der festgestellten vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eintretende Minderung des Beitrags des FFH-Gebiets 6716-301 zum Netz Natura 2000 auszugleichen und dadurch den Zusammenhang des Netzes sicherzustellen. So bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Maßnahmenkomplexe 1 bis 3 die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von Beständen des LRT 91F0 auf der Insel Horn in Bezug auf ihre Bedeutung für den Netzzusammenhang kompensieren werden. Was den Funktionsbezug zu den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen von der Art der Maßnahme her sowie hinsichtlich des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs angeht, kann weitgehend auf die entsprechenden Ausführungen zur Kohärenzsicherung für das Vogelschutzgebiet 6716-402 verwiesen werden. Es liegt auf der Hand, dass die Neuaufforstung von Hartholzauenbeständen in einem benachbarten FFH-Gebiet geeignet ist, einen Ausgleich für die Minderung des Netzbeitrags der beeinträchtigten LRT 91F0-Bestände im vom Eingriff betroffenen Gebiet zu leisten. Auch vom Umfang der Maßnahme her ergeben sich keine Bedenken. Denn den - in der Verträglichkeitsprüfung nachvollziehbar auf insgesamt 10,1 ha bezifferten - Beeinträchtigungen stehen Kompensationsmaßnahmen auf insgesamt immerhin 18,2 ha Fläche gegenüber. Dabei ist wesentlich, dass dem massivsten Eingriff - der ursprünglich vorgesehenen Kappung des Oberstandes auf 3,4 Fläche besonders wertvollen Auenwaldes - mit dem Maßnahmenkomplex 1 eine auch qualitativ jedenfalls langfristig zur Kompensation geeignete Maßnahme auf immerhin 6,2 ha Fläche zugeordnet werden kann. Dies gilt umso mehr, nachdem es dem Beklagten - wie ausgeführt -gelungen ist, gerade diese Eingriffe durch die Nebenbestimmung 3.11 weitgehend zu vermeiden. Zusätzlich erscheinen die Maßnahmenkomplexe 2 und 3 als flankierende Maßnahmen von kurz- bis mittelfristiger Wirksamkeit geeignet, einen Beitrag zur Kompensation der zeitlichen Lücke bis zur vollen Wirksamkeit des Maßnahmenkomplexes 1 zu leisten. Auch sie sind vom Umfang her mit insgesamt 12 ha insbesondere vor dem Hintergrund der deutlichen Reduzierung der Eingriffe ausreichend bemessen. Insgesamt hält sich danach das in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 131) getroffene und vom Planfeststellungsbeschluss aufgegriffene Fazit, dass der Erhaltungszustand des LRT 91F0 im gesamten FFH-Gebiet auch bei Realisierung der Eingriffe - unter Berücksichtigung der Maßnahmenkomplexe 1 bis 3 - insgesamt bei "B" bleibt, im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch die erforderlichen Vorgaben zur zeitnahen Umsetzung der Maßnahmenkomplexe 1 bis 3, bevor das Gebiet durch Eingriffe irreversibel geschädigt wird. Denn die Beigeladene ist nach der neu gefassten Nebenbestimmung 3.5 verpflichtet, den Maßnahmenkomplex 1 in der den Wipfelkürzungen vorangehenden Pflanzperiode und die anderen Maßnahmenkomplexe mit Beginn des Eingriffs durchzuführen, um eine zeitnahe Kompensation zu gewährleisten.

Der Senat hegt auch keine Zweifel daran, dass die Maßnahmenkomplexe 1 bis 4 in ihrer Gesamtheit die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seiner Eigenschaft als Lebensraum der Bechsteinfledermaus kompensieren werden. Wie in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (S. 127 f.) überzeugend dargestellt, haben die Maßnahmenkomplexe 1 bis 3 auch die Funktion der Schaffung (Komplex 1) bzw. der Optimierung (Komplexe 2 und 3) von Lebensräumen und Teillebensräumen für die Bechsteinfledermaus. Da es sich um Maßnahmen zur Neuschaffung bzw. zur Verbesserung typischer Jagd- und Reproduktionshabitate für diese Waldfledermausart handelt, sind Zweifel an der Eignung dieser Maßnahmen von ihrer Art her nicht angebracht. Auch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang ist angesichts eines in sich schlüssig wirkenden Konzepts aus kurz-, mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen zu bejahen. Da die Bechsteinfledermaus auch im FFH-Gebiet 6616-304 gemäß der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG zu den erhaltungszielbestimmenden Arten zählt und nach der FFH-Verträglichkeitsprüfung funktionale Beziehungen zwischen beiden Natura 2000-Gebieten bestehen, ist ein hinreichender räumlicher Zusammenhang des Maßnahmenkomplexes 1 mit dem Eingriff gegeben; für die Maßnahmenkomplexe 2 und 3 ist dies wegen des unmittelbaren Angrenzens der vorgesehenen Waldbereiche an den Eingriffsbereich ohnehin offensichtlich. Letztlich bestehen auch vom Umfang der Maßnahmen her keine Bedenken. Schon nach der ursprünglichen Berechnung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung stehen den Beeinträchtigungen der Bechsteinfledermaus auf insgesamt 17 ha Fläche Aufforstungs-, Umbau- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 18,2 ha gegenüber, die alle auch der Bechsteinfledermaus zugute kommen. Hinzu kommt - als Übergangslösung zur Kompensation der zeitlichen Lücke bis zur Bereitstellung eines ausreichenden natürlichen Quartierangebots -der Maßnahmenkomplex 4. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 91F0 auf der Insel Horn auch in seiner Eigenschaft als Lebensraum für die Bechsteinfledermaus durch die neuen Nebenbestimmungen 3.11 bis 3.13 nochmals reduziert werden, sind Zweifel am ausreichenden Umfang der Maßnahmen für die Bechsteinfledermaus nicht begründet. Was schließlich die Geeignetheit des Maßnahmenkomplexes 4 (Anbringung von Fledermauskästen) speziell für die Art Bechsteinfledermaus angeht, sind die Gutachter der FFH-Verträglichkeitsprüfung den Bedenken des Klägers zu 1) überzeugend entgegengetreten. Wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom September 2008 (Bl. 601 GA) nachvollziehbar unter Hinweis auf wissenschaftliche Quellen dargelegt haben, nimmt die Bechsteinfledermaus künstliche Nisthilfen schnell und dauerhaft an. Für diese Art ist belegt, dass Kolonien ihre Quartiere häufig wechseln können und sich somit auch die Raumnutzung ständig verändern kann. Falls vorhabenbedingt ein Quartierstandort (Höhlenbaum) verloren geht, sind die Tiere daher ohne Weiteres in der Lage, andere Quartiere in der Nähe wie z.B. Fledermauskästen aufzufinden und zu nutzen. Das Aufhängen von Fledermauskästen wird daher in der Fachliteratur als wirksame Methode zur Verbesserung des Quartierangebotes für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse dargestellt. Der Kläger zu 1) hat demgegenüber keine wissenschaftlichen Quellen benannt, aus denen sich speziell für die Art Bechsteinfledermaus grundlegende Zweifel an der Eignung von Fledermauskästen als künstliche Ersatzquartiere ergeben. In zeitlicher Hinsicht sichert die Neufassung der Nebenbestimmung 3.10 (letzter Satz), dass die Nistkästen vor Beginn des Eingriffs angebracht werden. Im Übrigen hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss insbesondere auch für die Überprüfung der Erfolge der Bereitstellung von Fledermauskästen ein Monitoring vorgeschrieben und sich über den Auflagenvorbehalt in Ziffer 3.6 der Nebenbestimmungen die Möglichkeit zu einer diesbezüglichen evtl. Nachsteuerung gesichert.

e) Letztendlich steht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht im Einklang.

Der Beklagte hat zunächst zutreffend das im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits gültige Recht angewendet, nämlich die am 18. Dezember 2007 in Kraft getretene Neufassung der §§ 42, 43 BNatSchG durch Art. 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, bereinigt 2008, S. 47), da das Änderungsgesetz keine Übergangsregelung für bereits begonnene Verfahren enthält (vgl. dazu Dolde, NVwZ 2008, S. 121, 122).

Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Planfeststellungsbeschluss in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die ihm zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen begegnen nach Methodik und Umfang keinen Bedenken (aa). Dem Beklagten sind auch bei der Prüfung, inwieweit vorhabenbedingt die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt sind, keine Fehler unterlaufen (bb). Er hat darüber hinaus zu Recht die Voraussetzungen einer Ausnahmezulassung gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG bejaht (cc). Die Ausnahmezulassung und die artenschutzrechtlich relevanten Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses unterliegen schließlich auch hinsichtlich ihrer Bestimmtheit keinen rechtlichen Bedenken (dd).

aa) Der Beklagte hat seine Feststellungen zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände und seine Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen zu Recht auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen gestützt. Diese begegnen hinsichtlich ihrer Methodik und ihres Umfangs keinen Rechtsbedenken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die an die Methodik und Ermittlungstiefe artenschutzrechtlicher Untersuchungen zu stellenden Anforderungen zuletzt im Urteil vom 9. Juli 2008 (NuR 2009, S. 112) wie folgt zusammengefasst: Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 42 BNatSchG entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Wirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen, sondern kann sich, wenn bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zulassen, auf die gezielte Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten beschränken. Der individiumbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierzu benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (a.a.O., Rn. 54). Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachterlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Sie ergeben sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen: Der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (a.a.O., Rn. 59). Da Bestandsaufnahmen vor Ort nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet darstellen, ist die Behörde regelmäßig gehalten, vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artenspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten (a.a.O., Rn. 61). Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und den dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zu ziehen, was der plausiblen naturschutzfachlich begründeten Darlegung bedarf. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (a.a.O., Rn. 63). Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben (a.a.O., Rn. 57). Lassen sich gewisse Unsicherheiten nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch worst-case-Betrachtungen anstellen (a.a.O., Rn. 63).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen weder in ihrem methodischen Vorgehen noch in ihrer Ermittlungstiefe zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich im Wesentlichen auf die von der Beigeladenen auf Anforderung des Beklagten zu den Antragsunterlagen gereichte "Ergänzende artenschutzrechtliche Stellungnahme" (EAS) sowie auf die "Ergänzende artenschutzrechtliche Stellungnahme - Hautflügler (Hymenopteren)" (EAS-HF) vom 15. Dezember 2006 bzw. 7. März 2007 (Ordner 20, Bl. 7420 ff. und 7505 ff. der VA). Diese beiden Stellungnahmen beruhen hinsichtlich ihrer Datengrundlage auf dem "artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" derselben Gutachter vom 18. Juni 2005, der als Bestandteil des landespflegerischen Begleitplans vorgelegt wurde (ASF-LBP, Ordner 5, Bl. 1166 ff.). Dieser stützt sich wiederum auf eine Kombination aus Biotop- und avifaunistischen Kartierungen des Gebiets aufgrund von Begehungen aus den Jahren 2002 und 2003 sowie auf Fledermauserfassungen aus dem Jahre 2004 einerseits und die Auswertung vorhandener Erkenntnisse aus allgemeiner Fachliteratur und örtlichen Erkenntnisquellen andererseits. Dieses methodische Vorgehen entspricht den dargestellten Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dieser Grundlage wurden umfangreiche Listen mit den streng oder besonders geschützten Arten angelegt, deren Vorkommen im Untersuchungsraum nachgewiesen oder aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die aus der Datengrundlage jeweils gezogenen Rückschlüsse auf die Verbreitung im Untersuchungsgebiet sind in den Tabellen 1 bis 6 der ergänzenden artenschutzrechtlichen Stellungnahme für jede einzelne Art knapp, aber ausreichend unter Hinweis auch auf ihr natürliches Verbreitungsgebiet in Deutschland und Rheinland-Pfalz sowie ihren Schutzstatus dargestellt worden. Dies lässt keine grundlegenden methodischen Fehler erkennen.

Auch die Ermittlungstiefe hinsichtlich des insgesamt zu erwartenden Artenspektrums ist hinreichend. Soweit der Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen nur noch kritisiert hat, die Gutachter seien aufgrund unzureichender Untersuchungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass vier streng bzw. besonders geschützte Schmetterlingsarten im Untersuchungsraum nicht vorkommen, sind dem die Gutachter der artenschutzrechtlichen Stellungnahmen in ihren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen vom September 2008 (Bl. 603 der GA) und vom 15. Januar 2009 (Bl. 894 f. der GA) überzeugend entgegengetreten. Danach lässt das Fehlen der für diese Arten geeigneten Biotopstrukturen im Untersuchungsraum den hinreichend sicheren Rückschluss auf das dortige Fehlen dieser Arten zu. Weitere Untersuchungen "ins Blaue hinein" waren danach nicht veranlasst.

Ebenso wenig gibt die Ermittlungstiefe hinsichtlich der berücksichtigten Artengruppen zu Beanstandungen Anlass. Die Kritik des Klägers zu 1), es hätten bei den Vögeln, Fledermäusen sowie den Amphibien und Reptilien umfassendere Bestandsaufnahmen, insbesondere eine flächendeckende Erfassung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen müssen, überzeugt nicht. Hinsichtlich der Vögel hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine größere Zahl von Begehungen über einen längeren Zeitraum fachlich geboten gewesen wäre, etwa wegen zwischenzeitlicher Veränderungen der Biotopstrukturen. Auch bei den potentiell dauerhaft genutzten Fortpflanzungsstätten (wie Baumhöhlen oder Greifvogelhorsten) liefern Begehungen nur Momentaufnahmen von zeitlich begrenztem Wert, da auch bei ihnen keineswegs sicher ist, dass sie im Eingriffszeitpunkt tatsächlich von Individuen der Art oder von Folgenutzern besetzt werden. Insoweit erscheint das Vorgehen des Beklagten sachgerecht, eine aktuelle Untersuchung im Rahmen der angeordneten ökologischen Baubegleitung durchzuführen und im Übrigen eine worst-case-Betrachtung vorzunehmen. Hinsichtlich der Fledermäuse hat der Kläger ebenfalls nicht überzeugend dargelegt, welche ergebnisrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse aus weiteren Netzfängen und einer Telemetrierung zu erwarten gewesen wären, nachdem der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und einer worst-case-Betrachtung vom Vorkommen aller 10 nach den Biotopstrukturen im Untersuchungsraum zu erwartenden Fledermausarten ausgegangen ist. Dem Vermeidungsgrundsatz wird auch insoweit durch die Anordnung der zeitnahen Untersuchung von geeigneten Höhlenbäumen im Rahmen der ökologischen Baubegleitung besser Rechnung getragen (vgl. zum insoweit geltenden "Maßstab der praktischen Vernunft" BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 57 und 75). Bei den Amphibien und Reptilien weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass eine quasi flächendeckende Ermittlung der winterlichen Ruhestätten wegen deren von Jahr zu Jahr variierender Lokalisierung nicht zielführend und zudem selbst mit artenschutzrechtlich bedenklichen Eingriffen verbunden wäre. Gerade insoweit ist deshalb eine worst-case-Betrachtung unvermeidlich gewesen.

bb) Dem Beklagten sind auch bei der Feststellung, inwieweit vorhabenbedingt artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, keine ergebnisrelevanten Fehler unterlaufen.

Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte bei einigen Tierarten zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge der Berücksichtigung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen nicht erfüllt werden (s. dazu im Einzelnen die Tabelle 7, S. 30 ff., der EAS, a.a.O.). Grundsätzlich ist anerkannt, dass bei der Frage, ob etwa der Tötungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG erfüllt ist, Maßnahmen z. B. zur Vermeidung oder Minimierung des Kollisionsrisikos in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, NuR 2008, S. 495, Rn. 35 und Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 91). Auch in der Sache erscheinen die hier vorgesehenen Maßnahmen geeignet, die vorhabenbedingt zu erwartenden Risiken und Störungen von Individuen der geschützten Arten zumindest auf das artenschutzrechtlich hinnehmbare Niveau eines "allgemeinen Lebensrisikos" zu reduzieren. Dies leuchtet unmittelbar ein für die an der verlegten K 3 vorgesehene Amphibien-und Reptilienleiteinrichtung zur Minimierung des Kollisionsrisikos bei der Überquerung der K 3. Zweifel an der Geeignetheit und Wirksamkeit einer solchen Leiteinrichtung sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Soweit die artenschutzrechtlichen Untersuchungen für eine Reihe der im Wirkungsraum des Vorhabens als Brutvögel vorkommenden europäischen Vogelarten die Verwirklichung des Verbots der Schädigung von Lebensstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und des Verbots der Störung während bestimmter geschützter Zeiten (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) aufgrund der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (ökologisch optimierter Bauablauf, Bautätigkeit außerhalb der Brutphase, Sichtschutzwall an der Goldgrube) ausgeschlossen haben, sind die Bedenken des Klägers an deren Wirksamkeit ebenfalls nicht begründet. So wird etwa der Gefahr, dass die zeitliche Beschränkung der Bautätigkeit auf den Zeitraum 1. März bis 31. Juli bestimmte früher oder später brütende Vögel nicht erfasst, durch die flankierende Anordnung einer ökologischen Baubegleitung, die im Einzelfall in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde geeignete Schutzmaßnahmen anordnen kann, hinreichend Rechnung getragen. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls in Frage gestellte Geeignetheit der Kontrolle von Höhlenbäumen zum Schutz von Specht- und Fledermausindividuen kommt es letztlich nicht an, weil die artenschutzrechtlichen Untersuchungen für diese Arten die Verwirklichung der entsprechenden Verbotstatbestände trotz dieser Vermeidungsmaßnahme im Ergebnis angenommen haben. Ebenfalls unerheblich ist die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unvereinbarkeit der Zulassung sog. CEF-Maßnahmen im neuen § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG mit europäischem Recht. Denn bei den hier in Rede stehenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen handelt es sich nicht um "vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen" im Sinne dieser Vorschrift, sondern um herkömmliche Kompensationsmaßnahmen.

Soweit der Planfeststellungsbeschluss - im Wesentlichen im Anschluss an die vorgelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen - die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch vorhabenbedingte Einwirkungen bei zahlreichen Arten bejaht hat, gilt im Einzelnen Folgendes:

Obwohl in der EAS die Erfüllung des Tötungsverbotstatbestandes nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG a.F. (dem § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. insoweit wörtlich entspricht) für alle Arten ausgeschlossen wird, insbesondere auch bei den Reptilien- und Amphibienarten, weil aufgrund der als Schadensvermeidungsmaßnahme vorgesehenen Leiteinrichtung ein erhöhtes Kollisionsrisiko durch die Verlegung der K 3 nicht eintreten wird, hat der Planfeststellungsbeschluss Ausnahmen gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. hinsichtlich der Zauneidechse und einer Reihe von Amphibienarten zugelassen, und zwar, wie sich aus der klarstellenden Aufstellung in der Klageerwiderung des Beklagten (Bl. 638 f. der GA) ergibt, auch vom Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F.. Indessen steht die Einschätzung der EAS, dass eine signifikante Erhöhung des Risikos der Tötung von Individuen dieser Arten infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen wegen der vorgesehenen Leiteinrichtung zu verneinen ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 219). Dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit dennoch den Tötungsverbotstatbestand bejaht und eine Ausnahme zugelassen hat, ist im Ergebnis unschädlich (vgl. zur "überschießenden Ausnahmezulassung" BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 128).

Soweit die EAS die Erfüllung des Störungsverbotstatbestandes noch auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. für alle Fledermausarten und alle europäischen Vogelarten bejaht hat, kann offenbleiben, ob nach neuem Recht die Erfüllung des Verbotstatbestandes aufgrund der einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. in allen Fällen zu verneinen wäre. Dafür spricht zwar, dass die EAS bei allen betroffenen Arten zugleich festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Lokalpopulation verbleibt (vgl. im Einzelnen die Tabellen 8 und 9 der EAS). Indessen hat der Planfeststellungsbeschluss vorsorglich - mit Rücksicht auf die bestehenden Unsicherheiten bei der Auslegung der Begriffe "erhebliche Störung" und "lokale Population" in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. - in allen Fällen an der Annahme der Erfüllung des Störungsverbots festgehalten und auch im Hinblick darauf Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. zugelassen. Soweit der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang Zweifel an der Vereinbarkeit des "populationsbezogenen Ansatzes" des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. mit europäischem Recht äußert, teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Zweifel allerdings nicht (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 104). Letztlich kann die Frage, ob die einschränkenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. hier vorliegen, aber offenbleiben. Denn die Bejahung des Störungsverbotstatbestandes durch den Beklagten liegt jedenfalls im Rahmen der der Behörde zustehenden fachlichen Einschätzungsprärogative.

Soweit in der EAS die Erfüllung des Verbots der Schädigung von Lebensstätten auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative BNatSchG a.F. bei allen Fledermausarten, fast allen europäischen Vogelarten sowie bei den Reptilien- und Amphibienarten bejaht wurde, könnte der nunmehr in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. geregelte Verbotstatbestand aufgrund des neuen Ausschlusstatbestandes des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. zu verneinen sein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedoch auch insoweit wegen der noch offenen Auslegungsfragen bei den neu eingeführten unbestimmten Rechtsbegriffen (auf deren naturschutzfachliche Voraussetzungen die EAS noch nicht eingehen konnte) dafür entschieden, auch im Lichte des neuen Rechts aus Vorsorgegründen an der Annahme der Erfüllung des Verbotstatbestandes festzuhalten (vgl. S. 266 f. des Planfeststellungsbeschlusses) und Ausnahmen davon gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. zuzulassen. Dies ist auch insoweit als Ergebnis einer von der fachlichen Einschätzungsprärogative gedeckten worst-case-Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit schließlich in der EAS (sowie ergänzend in der EAS-HF) bei allen vorkommenden besonders oder streng geschützten Wirbellosen das Verbot der Schädigung von Lebensstätten und im Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus bei einigen Arten sogar der Tötungsverbotstatbestand bejaht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche hier in Rede stehenden Arten der Wirbellosen nur nach nationalem Recht, aber nicht zugleich gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich streng geschützt sind. Dies hat sowohl nach altem wie nach neuem Recht (s. jetzt § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG n.F.) zur Folge, dass bei Handlungen zur Durchführung von (z.B.) planfestgestellten Vorhaben die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht gelten, sondern die mit dem Eingriff unausweichlich verbundenen Beeinträchtigungen dieser Arten im Rahmen der Eingriffsregelung nach § 19 BNatSchG als Posten der Bilanzierung und Kompensation sowie in der Abwägung zu bewältigen sind (vgl. dazu Dolde, a.a.O., S. 124). Deshalb hätte es der Zulassung von Ausnahmen gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG im Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht bedurft. Die dennoch im Planfeststellungsbeschluss (S. 28 f.) für sechs Tagfalterarten und vier Käferarten erteilten Ausnahmezulassungen gehen daher ins Leere. Im Übrigen ist die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Eingriffsregelung (vgl. S. 268 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) hinsichtlich der hier in Rede stehenden Arten vom Kläger nicht angegriffen worden. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

cc) Der Beklagte hat sodann zutreffend bejaht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG n.F. hier sämtlich gegeben sind.

Zunächst liegen "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne von § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG n.F. vor. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 244) geht zutreffend davon aus, dass an das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses artenschutzrechtlich jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an die gleichlautende Abweichungszulassungsvoraussetzung im FFH-Gebietsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 239 und Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 124 f., 127 sowie OVG RP, Urteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10345/08.OVG -, S. 43 UA). Was das Vorliegen zwingender Gründe des öffentlichen Interesses angeht, kann daher zunächst auf die oben zum Gebietsschutzrecht getroffenen Feststellungen verwiesen werden. Danach liegt das planfestgestellte Vorhaben zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer wegen des nachgewiesenen dringenden Bedarfs der Region an qualifiziertem Geschäftsreiseflugverkehr, der nur durch das planfestgestellte Vorhaben mit einem hohem Zielerfüllungsgrad gedeckt werden kann, im zwingenden öffentlichen Interesse. Die nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gebotene Abwägung zwischen dem Gewicht der beeinträchtigten artenschutzrechtlichen Belange und der Gewichtigkeit der für das Vorhaben streitenden Belange ergibt, dass die für das Vorhaben sprechenden Belange überwiegen. Gegenüber der im Rahmen des Gebietsschutzrechts bereits eingehend dargestellten Dringlichkeit und Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses an einem bedarfsgerechten und regelkonformen Geschäftsreiseflugverkehr in der Metropolregion Rhein-Neckar, dem nur durch den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer hinreichend Rechnung getragen werden kann, wiegen die vorhabenbedingten Einbußen auf dem Gebiet des Artenschutzes weniger schwer. Denn die Beeinträchtigungen von Individuen europarechtlich geschützter Arten werden durch die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schadensvermeidungs- und - minderungsmaßnahmen erheblich reduziert mit dem Ergebnis, dass - wie noch auszuführen sein wird - für keine der betroffenen Arten eine Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes eintritt.

Der Beklagte hat weiter zutreffend angenommen, dass vorliegend keine zumutbare Alternative zu dem planfestgestellten Vorhaben gegeben ist (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG n.F.). Auch für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenige im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Abweichungsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 240). Deshalb ist es methodisch nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss (S. 242) insoweit vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Gebietsschutzrecht verweist. Eine Alternativenlösung darf daher auch hier insbesondere dann verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 567). Dies ist hier aus den im Rahmen des Gebietsschutzrechts bereits im Einzelnen dargestellten Gründen anzunehmen. Insbesondere handelt es sich bei dem Ausbau und der zivilen Mitbenutzung des Coleman Airfields in Mannheim-Sandhofen auch artenschutzrechtlich nicht um eine zumutbare Alternativlösung, weil es an der objektiven Realisierbarkeit eines dortigen Ausbaus innerhalb absehbarer Zeit fehlt, dieses vom Kläger zu 1) favorisierte Alternativvorhaben daher auf ein anderes Projekt hinausläuft.

Der Beklagte ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass vorhabenbedingt keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Art eintritt. Dieses Ergebnis begegnet auch im Lichte des europäischen Artenschutzrechts keinen Bedenken.

Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 2, 2. und 3. Halbsatz BNatSchG n.F. darf eine Ausnahme - abgesehen von den bereits erörterten Voraussetzungen - nur dann zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) weitergehende Anforderungen enthält.

Nach der zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ergangenen Rechtsprechung kommt es im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, die Artenvielfalt zu sichern, nicht darauf an, jede lokale Art an ihrem Ort zu schützen, sondern es bedarf einer gebietsbezogenen Betrachtung, für die der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008, a.a.O., Rn. 45). Dabei ist nicht allein auf die jeweilige örtliche Population abzustellen; maßgebend ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt, wobei in diese Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen können: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind; lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten, bei der zu fragen ist, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen auswirken kann, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 249 im Anschluss an den artenschutzrechtlichen Leitfaden der EU-Kommission, S. 60 f.).

Danach ist hier die Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses im Anschluss an die EAS, dass bereits die lokalen Populationen sämtlicher betroffener Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungs-, -minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrem Erhaltungszustand stabil bleiben, unter Berücksichtigung des insoweit anerkannten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums der Behörde nicht zu beanstanden. Dies gilt hier auch für solche Arten, die sich - wie etwa die Bechsteinfledermaus und einige Amphibienarten - bezogen auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise nicht (mehr) in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, genügt es insoweit für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, wenn sich die Erteilung der Ausnahme für die betreffende Art als neutral erweist. Danach kann unter außergewöhnlichen Umständen auch bei Arten in einem ungünstigen Erhaltungszustand eine Ausnahme zulässig sein, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand ihrer Populationen jedenfalls nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Finnische Wolfsjagd -, NuR 2007, S. 477, 478, Rn. 29; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 -, juris, Rn. 55 f. unter Hinweis auf den Leitfaden der EU-Kommission, Nrn. 47 bis 57, sowie das Urteil des Senats vom 7./8. November 2007, a.a.O., S. 79). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. "Außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrukturvorhaben geht, für das - wie hier - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten und für das auch keine zumutbare Alternativlösung vorhanden ist. Dass "außergewöhnliche Umstände" nicht nur bei unmittelbarer Gefährdung höchster Güter, wie des menschlichen Lebens oder der Gesundheit, vorliegen, ergibt sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 14. Juni 2007 (a.a.O.) selbst. Denn der EuGH hat die Zulassung einer Ausnahme - hier: für die Jagd auf Wölfe - nicht von einer unmittelbaren Gefährdung solcher höchsten Güter abhängig gemacht, obwohl der Erhaltungszustand des Wolfes in Finnland ungünstig war. Auf derartige Gefahren hatte sich Finnland auch nicht berufen, sondern lediglich geltend gemacht, die Abschussgenehmigungen dienten der Verhütung ernster Schäden insbesondere für Tierhaltungen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 1. April 2009, a.a.O., Rn. 53, m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, wenn es - wie vorliegend - um ein alternativloses Verkehrsinfrastrukturvorhaben von hoher Dringlichkeit geht.

Danach wird die Ausnahmezulassungsentscheidung des Beklagten hier auch hinsichtlich derjenigen Arten, die sich bundesweit in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, von der Feststellung in der EAS getragen, dass sich der vorhandene Erhaltungszustand der lokalen Populationen sämtlicher Arten vorhabenbedingt aufgrund der vorgesehenen Schadensvermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht verschlechtern wird und daher auch keine negativen Auswirkungen des Vorhabens auf deren Erhaltungszustand in ihrem regionalen oder nationalen Verbreitungsgebiet zu befürchten sind. Der Senat sieht keinen Grund, den von den Gutachtern vorgeschlagenen und im Planfeststellungsbeschluss verbindlich vorgesehenen Schadensvermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ihre Geeignetheit zur wirksamen Minimierung der vorhabenbedingten artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen abzusprechen. Dies gilt auch in Ansehung der Bechsteinfledermaus und der anderen vorkommenden Fledermausarten. Die Gutachter haben ihre Einschätzung, dass die lokale Population der Bechsteinfledermaus trotz der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ihres Lebensraums auf der Insel Horn stabil bleibt, in der mündlichen Verhandlung näher dahin erläutert, dass die vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen insbesondere darauf abzielen, das Quartierangebot nicht zu verschlechtern. Gerade die vorgesehene Anbringung von für die Art geeigneten Nistkästen stellt danach eine hinreichende Kompensation für verlorengehende Quartierbäume dar, weil solche Nistkästen von Tieren dieser Art erfahrungsgemäß gut angenommen werden. Wie bereits dargelegt, ist aufgrund der ergänzenden Nebenbestimmungen 3.11 bis 3.13 zusätzlich gewährleistet, dass wertvolle Höhlenbäume in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen erhalten bleiben. Darüber hinaus besteht auch kein Zweifel daran, dass sich die vorgesehenen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere die Erhöhung der Umtriebzeiten zur Schaffung von zusätzlichem Totholz, auch für die Bechsteinfledermaus als schadensmindernde Maßnahme auswirken werden. Wie der Sachverständige Dr. Esser in der mündlichen Verhandlung weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, sind die vorgesehenen Schadensminderungsmaßnahmen auch für die anderen waldbewohnenden Fledermausarten, die auf der Insel Horn vorkommen, ausreichend, um den Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen mindestens stabil zu halten (vgl. zum Ganzen Bl. 1315 und 1317 der GA).

Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag zu 5. des Klägers zu 1) abzulehnen. Diese auf die Annahme von Nistkästen durch die Kleine Bartfledermaus abzielende Beweisfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch bei Unterstellung der in der Beweisfrage formulierten Unsicherheit wird die in den vorliegenden Gutachten getroffene Aussage, dass auch diese Fledermausart in einem stabilen Erhaltungszustand verweilt, nicht in Frage gestellt. Denn diese Einschätzung beruht nicht allein auf dem Angebot von Nistkästen, sondern zugleich auf einer Vielzahl weiterer, in den Gutachten näher dargelegter Maßnahmen.

dd) Schließlich sind auch Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Ausnahmezulassung sowie der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen nicht begründet.

So ist zunächst die Kritik des Klägers zu 1), die Ausnahmeentscheidung im Planfeststellungsbeschluss sei zu unbestimmt, weil sie nicht danach differenziere, welche Variante der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG bei der jeweiligen Arten erfüllt sei, nicht zutreffend. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht es im Hinblick auf das allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmtheitsgebot sogar genügen lassen, wenn sich nicht unmittelbar aus dem Planfeststellungsbeschluss, sondern nur aus den planfestgestellten und in Bezug genommenen gutachtlichen Feststellungen entnehmen lässt, hinsichtlich welcher Tierarten und in welchem Umfang sowie nach welcher Alternative des § 42 Abs. 1 BNatSchG die Verbotstatbestände als erfüllt angesehen werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 88), was hier zu bejahen ist. Damit enthält der Planfeststellungsbeschluss (ggf. in Verbindung mit den in seiner Begründung in Bezug genommenen Feststellungen der EAS) auch hinreichende Angaben, um den Dokumentations- und Berichtspflichten aus Art. 16 Abs. 3 FFH-RL und Art. 9 Abs. 2 VRL nachkommen zu können.

Die Ausnahmezulassungsentscheidung lässt des Weiteren keine Ermessensfehler erkennen. Es unterliegt hier keinem Zweifel, dass sich die Planfeststellungsbehörde des den Landesbehörden durch § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG eingeräumten Ermessens bewusst war und davon Gebrauch gemacht hat. Denn sie hat "aus Vorsorgegründen" wegen der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage in weiterem Umfang als möglicherweise nach § 42 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG n.F. geboten die Erfüllung von Verbotstatbeständen angenommen und dies zur Grundlage ihrer Entscheidung über Ausnahmen gemacht. Darüber hinaus hat sie die Belange des Artenschutzes - wie dargestellt - gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Belangen abgewogen. Im Übrigen sind Ermessensfehler weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Letztlich begegnet auch die Bestimmtheit der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen keinen durchgreifenden Zweifeln. Da der Planfeststellungsbeschluss - im Anschluss an die EAS - bei einer Reihe von Tierarten die Nichterfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG nur infolge der Berücksichtigung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen angenommen hat und darüber hinaus entscheidend darauf abstellt, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der beeinträchtigten Arten aufgrund vorgesehener Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht verschlechtern wird, hängt die Rechtmäßigkeit der Ausnahmezulassung auch davon ab, ob der Beigeladenen die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmt, vollständig und verbindlich auferlegt wurde. Dies ist indessen hier spätestens durch die Präzisierung der entsprechenden Nebenbestimmungen in der Neufassung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung geschehen. Danach werden der Beigeladenen in Ziffer 3.10 der Nebenbestimmungen auch die in der EAS vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung eines ökologisch optimierten Ablaufs der Baumaßnahmen und der Maßnahmen zur Herstellung der Hindernisfreiheit im Einzelnen verbindlich auferlegt. Zusätzlich gewährleistet die in Ziffer 3.8 vorgeschriebene qualifizierte ökologische Bauleitung unter Einbindung zoologisch qualifizierter Artenschutzexperten, die in der ergänzten Fassung mit Weisungsbefugnis gegenüber der Bauleitung der Beigeladenen ausgestattet wurde, dass die artenschutzrechtlich gebotenen Schadensvermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vor Ort auch tatsächlich durchgeführt werden.

3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet auch insoweit, als es um die Berücksichtigung der Belange der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung geht, nicht an Abwägungsfehlern.

Zwar können sich beide Kläger auf Teilaspekte der Belange der Flugsicherheit berufen (aa). Doch hat der Beklagte sowohl das externe Risiko (bb) als auch das Störfallrisiko (cc) zutreffend gewürdigt. Bedenken sind auch nicht im Hinblick auf das Vogelschlagrisiko angebracht (dd).

aa) Beide Kläger sind, was die Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der Abwägung angeht, nur teilweise rügebefugt, insoweit aber nicht präkludiert.

Für den Kläger zu 1) als anerkanntem Umweltschutzverein ist eine Rügebefugnis über § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBehG insoweit begründet, als die maßgeblichen Vorschriften und Regelwerke jedenfalls auch dem Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen als Bestandteil eines weit zu verstehenden Umweltschutzes dienen (zu diesem Verständnis des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBehG s. bereits oben unter I.1. a.) und darüber hinaus auch Rechte Einzelner begründen können. Im Ergebnis reicht danach die Rügebefugnis des Klägers zu 1) als anerkannter Vereinigung ebenso weit wie diejenige von Flugplatzanwohnern, soweit diese sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit als Bestandteil eines weit verstandenen Umweltschutzes berufen.

Für den Kläger zu 2) als Flugplatzanwohner und Grundstückseigentümer in der Umgebung des Verkehrslandeplatzes gilt allerdings, dass er keine umfassende Prüfung der Abwägung von Sicherheitsbelangen erreichen kann. Denn bei der Sicherheit des Luftverkehrs handelt es sich um einen allein im öffentlichen Interesse liegenden Belang, so dass private Betroffene mit dem Einwand fehlender Sicherheit des Luftverkehrs grundsätzlich keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend machen können; eine Ausnahme hiervon greift nur ein, wenn eine Gefährdung oder ein signifikant erhöhtes Sicherheitsrisiko für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum Einzelner zu besorgen ist. Als von einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung betroffener Dritter ist der Kläger zu 2) demnach durch das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nur geschützt, soweit es - neben seinem Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden - auch um die angemessene Berücksichtigung seines Interesses geht, keinen unzumutbaren Risiken für seine grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) durch die planfestgestellte Erweiterung des Flugbetriebs ausgesetzt zu werden (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 335; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, juris, Rn. 27).

In diesem Rahmen sind beide Kläger jedoch auch befugt, sich auf eine mangelnde Berücksichtigung der Störfallvermeidungs- und Abstandsgebote des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - sog. Seveso-II-Richtlinie - (ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 139) und der zu deren Umsetzung geänderten Fassung des § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zu berufen.

Für den Kläger zu 1) folgt dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBehG, weil es sich hierbei um auch dem Schutz der Umwelt (einschließlich der Gesundheit von Menschen) dienende Vorschriften handelt, die darüber hinaus auch Rechte Einzelner begründen. Hinzu kommt, dass § 50 Satz 1 BImSchG im Rahmen des Störfallvermeidungsgebots unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes ausdrücklich auch den Schutz "besonders wertvoller oder besonders empfindlicher Gebiete" einbezieht, worunter insbesondere FFH- und europäische Vogelschutzgebiete fallen (vgl. Jarass, BImSchG, § 50, Rn. 11 a). Soweit es um das Risiko geht, dass ein Flugzeugabsturz auf Störfallbetriebe in der Nachbarschaft des Verkehrslandeplatzes Speyer auch schädliche Auswirkungen auf die beiden FFH- und Vogelschutzgebiete im Süden des Verkehrslandeplatzes haben kann, ergibt sich die Rügebefugnis des Klägers zu 1) bereits aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.

Geht man davon aus, dass § 50 Satz 1 BImSchG - jedenfalls in europarechtskonformer Auslegung - insoweit, als es um die Gebote zur Vermeidung von Störfällen geht, auch dem Schutz von bestimmten Privatpersonen, insbesondere der Bewohner von Wohngebieten in der Nachbarschaft von Störfallbetrieben, dient, und dass es sich darüber hinaus bei den Abstands- und Störfallvermeidungsgeboten dieser Vorschrift um allgemeine Planungsgrundsätze handelt, die bei allen Planungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (so insbesondere Jarass, a.a.O., Rn. 26, m.w.N.), so kann sich auch der Kläger zu 2) im Rahmen seines Anspruchs auf gerechte Abwägung eigener Belange auf die mangelnde Berücksichtigung der aus § 50 Satz 1 BImSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie folgenden Abstands- und Störfallvermeidungsgebote berufen (vgl. auch dazu: Jarass, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.).

Dagegen können beide Kläger keine eigenständige Prüfung des Vogelschlagrisikos verlangen, sondern dieses nur als Aspekt des externen Risikos, soweit sie diesbezüglich rügebefugt sind, geltend machen. Für den Kläger zu 1) ergibt sich eine Befugnis zur Geltendmachung einer unzureichenden Berücksichtigung des Vogelschlagrisikos als solches nicht aus § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, denn die maßgeblichen Vorschriften des Luftverkehrsrechts zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs u.a. durch Vogelschlag (vgl. etwa §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG sowie die §§ 45 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 1 LuftVZO) sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt "zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt"; insbesondere dienen sie nicht dem Vogelschutz, sondern dem Schutz der Luftfahrt vor Gefahren durch Vögel und Vogelschwärme. Aber auch der Kläger zu 2) kann mit dem Vorbringen, im Rahmen der Abwägung der Belange der Flugsicherheit sei das Vogelschlagrisiko fehlerhaft ermittelt oder bewertet worden, keine eigenen abwägungserheblichen Belange als Flugplatzanwohner bzw. Grundstückseigentümer in der Flugplatzumgebung geltend machen. Mit der Sicherheit des Luftverkehrs, der die Bewältigung des Vogelschlagrisikos in der Flugplatzausbauplanung dient, ist ein allein im öffentlichen Interesse liegender Belang aufgerufen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 335). Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger zu 2) als von einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung betroffener Dritter durch das Abwägungsgebot nur insoweit geschützt, als es um die angemessene Berücksichtigung seines Interesses geht, keinen unzumutbaren Risiken für seine grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum durch die geplante Erweiterung des Flugbetriebs ausgesetzt zu werden. Diesen Interessen wird durch die - hier erfolgte - Ermittlung und Bewertung des sog. externen Risikos einschließlich des Störfallrisikos für die Flugplatzumgebung - unabhängig von den konkreten Ursachen eines Flugzeugabsturzes - hinreichend Rechnung getragen. Haben die diesbezüglichen Ermittlungen und Bewertungen ergeben, dass für die Wohnbevölkerung in der Flugplatzumgebung insgesamt - unabhängig davon, worauf das Flugunfallereignis im Einzelfall beruhen mag - lediglich ein unerhebliches, weit unter den diskutierten Grenzwerten liegendes Gefahrenrisiko besteht, kann der Drittbetroffene nicht verlangen, in seinem Interesse auch noch speziell das Vogelschlagrisiko als mögliche Ursache eines Flugunfallereignisses zu prüfen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine subjektive Betroffenheit gerade durch ein erhöhtes Vogelschlagrisiko besteht, weil gerade durch die Auswirkungen von Vogelschlagereignissen ein signifikant erhöhtes Sicherheitsrisiko für die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum Einzelner zu besorgen ist, das im Rahmen der Begutachtung des externen Risikos nicht hinreichend erfasst, aber geeignet wäre, das externe Risiko über die allgemein akzeptierte Risikoschwelle zu heben (so auch HessVGH, a.a.O.). Nur in diesem begrenzten Rahmen kann sich der Kläger zu 2) und über § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRBehG auch der Kläger zu 1) auf das Vogelschlagrisiko berufen.

Soweit die Kläger danach in Bezug auf Flugsicherheitsbelange rügebefugt sind, sind sie mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, greift für den Kläger zu 1) die inzwischen über § 2 Abs. 3 UmwRBehG auf Vereinigungen anzuwendende fachrechtliche Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 4 LuftVG hier mangels eines Hinweises auf die Geltung der Vorschrift ihm gegenüber durch den Beklagten noch nicht. § 61 Abs. 3 BNatSchG ist schon thematisch nicht einschlägig. Unabhängig davon hat aber der Kläger zu 1) ohnehin in seinem Einwendungsschreiben vom 11. Juni 2007 das Flugsicherheitsgutachten umfassend angegriffen und dabei insbesondere auch gerügt, das externe Risiko des Flugbetriebs für die Gesundheit Einzelner und die Umwelt in der Umgebung des Verkehrslandeplatzes sowie das Störfall- und das Vogelschlagrisiko seien zu niedrig eingeschätzt worden. Auch der Kläger zu 2) hat in seinem Einwendungsschreiben vom 9. Juni 2007 hinreichend geltend gemacht, das Risiko eines Flugzeugabsturzes auf bewohntes Gebiet sei fehlerhaft eingeschätzt worden; ferner ist er bereits in seinem Einwendungsschreiben vom 14. Oktober 2005 auf das Störfallrisiko eingegangen.

bb) Im Rahmen der Abwägung von Belangen der Flugsicherheit hat der Beklagte zunächst das externe Risiko, also das allgemeine flugbetriebliche Risiko für die Umgebung des Verkehrslandesplatzes, durch die Folgen eines Flugunfalls getötet zu werden, hinreichend ermittelt und zutreffend gewürdigt.

Dabei ist von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt die Analyse der Sicherheitslage vorrangig der Planfeststellungsbehörde. Sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken möglichst auszuschließen. Die Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten. Ihre gerichtliche Kontrolle folgt den Grundsätzen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Die danach eingeschränkte Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 243, m.w.N.). Da das Luftverkehrsrecht keinerlei Beurteilungsmaßstäbe für eine genaue Grenzziehung der gesellschaftlichen Toleranz gegenüber den vom Luftverkehr ausgehenden Schadensrisiken enthält, das Abwägungsgebot jedoch die Bewertung des Risikos für die öffentliche Sicherheit, die Ermittlung der Betroffenheit und deren Gewichtung gebietet, ist es Sache der Planfeststellungsbehörde, selbständig diejenigen Erheblichkeits- und Akzeptanzkriterien zu definieren, die als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Relevanz und die Gewichtung der Risikobetroffenheit zugrunde zu legen sind. Zwar fehlt es in Deutschland an eindeutigen Vorgaben für die Risikobewertung im Falle eines Flughafenausbaus; doch begegnet die Methodik, das externe Risiko in der Form des für Individuen bestehenden Einzelrisikos und als Gruppenrisiko für Personengruppen in Anlehnung an die in anderen europäischen Ländern für Störfallanlagen, große Industriekomplexe und vereinzelt mittlerweile auch für Großflughäfen entwickelten Risikobewertungsmethoden zu berechnen und sodann auf die gesellschaftliche Akzeptanz bezogen zu bewerten, keinen ernsthaften Bedenken (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Abwägung des externen Risikos im Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss hat sich bei seiner Bewertung des externen Luftsicherheitsrisikos zu Recht auf Teil 1 des eingeholten Flugsicherheitsgutachtens der Gesellschaft für Luftverkehrsforschung - GfL - vom März 2007 (Ordner 22, Bl. 7897 ff. der VA) gestützt. Zweifel an der Fachkompetenz und Unparteilichkeit der Gutachter sind nicht begründet. Auch der Hessische VGH (a.a.O.) hat solche Bedenken gegen die GfL, die auch im jüngsten Planfeststellungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main gutachterlich tätig geworden ist, für nicht stichhaltig erachtet. Das Gutachten ist auch von seiner Methodik her nicht zu beanstanden. Es folgt einer anerkannten Methodik zur Ermittlung und Bewertung des Einzel- und Gruppenrisikos im Ist-Fall und im Planungsfall, wie sie auch der Hessische VGH im dortigen Verfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.). Die Kritik der Kläger, dem Flugsicherheitsgutachten fehle es an dem erforderlichen konkreten Bezug zu den besonderen Gegebenheiten am Verkehrslandeplatz Speyer, trifft nicht zu. Die Gutachter haben bei der Ermittlung der Risikowerte auch die örtlichen Verhältnisse am Verkehrslandeplatz Speyer und insbesondere das dortige Unfallgeschehen der letzten Jahre berücksichtigt (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 12. August 2008, Bl. 651 ff. der GA, sowie deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats, S. 21 ff. der Sitzungsniederschrift). Indessen ergeben sich nach ihren überzeugenden Ausführungen weder aus den Bedingungen des Sichtflugbetriebs in der Nähe zu Störfallbetrieben noch aus der besonderen Flugzeugmischung oder aus der seit jeher bestehenden Hindernissituation durch den Speyerer Dom relevante risikoerhöhende Momente, die die Gesamtbewertung des Gutachtens, dass die sowohl für das Einzelrisiko als auch für das Gruppenrisiko errechneten maximalen Risikowerte weit unterhalb des im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen Frankfurt/Main diskutierten Grenzwerts von 3 x 10-5 liegen, ernsthaft in Frage stellen könnten. Eine Verkehrsmischung aus kommerziellem Luftverkehr und Freizeitluftverkehr ist vielmehr an zahlreichen Verkehrslandeplätzen üblich und vermag allein keine höhere Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zu begründen. Wie der Sachverständige G in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, stellt auch der Speyerer Dom kein gefahrerhöhendes Moment dar und brauchte deshalb nicht als risikoerhöhend berücksichtigt werden. Der Dom befindet sich ca. 250 m westlich der Anfluggrundlinie und ragt lediglich wenige Meter in die seitliche Übergangsfläche hinein. Darüber hinaus ist er weithin sichtbar, und zwar auch des Nachts, da er dann deutlich angestrahlt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass sich Gebäude oder andere Anlagen im Übergangsbereich grundsätzlich gefahrerhöhend auswirken können, weshalb der Verordnungsgeber Gebäude auch in den seitlichen Übergangsflächen grundsätzlich verbietet. Im konkreten Fall stellt jedoch das geringfügige Hineinragen von Teilen des Domes in die seitliche Übergangsfläche aufgrund der guten Sichtbarkeit des Domes keine Gefahrerhöhung dar. Auch das Vorbringen der Kläger, die Risikoermittlung sei hinsichtlich des in etwa 6 km Entfernung liegenden Kernkraftwerks Philippsburg deshalb unzutreffend, weil es zu nicht vorhersehbaren unerlaubten Flügen durch die Flugverbotszone aufgrund von Defekten an Flugzeugen oder Fehlverhalten von Piloten kommen könne, überzeugt nicht. Die Gutachter und ihnen folgend der Planfeststellungsbeschluss durften vielmehr davon ausgehen, dass die bestehende Flugverbotszone in der Umgebung des KKW in der Praxis - wie bisher auch - in aller Regel eingehalten wird; danach erscheint der ermittelte sehr niedrige Einzelrisikowert von 1 x 10-11 plausibel. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Flugsicherheitsgutachten nur das Risiko von Flugunfällen mit Todesfolge, aber nicht die Risiken einer Beeinträchtigung der Umwelt ermittelt hat. Der Beklagte und die Beigeladene haben überzeugend dargelegt, dass es für durch Flugunfälle verursachte Umweltschäden bisher keine etablierten quantitativen Risikostandards gibt, die eine vergleichende Risikobewertung ermöglichen. Die Kläger haben die Existenz solcher Standards auch nicht aufzuzeigen vermocht. Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Flugsicherheitsgutachten neben dem bisherigen Unfallgeschehen am Verkehrslandeplatz Speyer, aus dem sich aufgrund der wenigen Unfallereignisse in den letzten 15 Jahren jedoch nichts ableiten lässt, auch die prognostizierte Steigerung der Flugbewegungszahlen sowie die Streuung der Flugbewegungen durch das Abweichen von der Ideallinie in den Blick genommen und - soweit relevant - bei der Ermittlung der Risikowerte berücksichtigt. Insgesamt kann danach nicht festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss - auf der Grundlage des eingeholten Flugsicherheitsgutachtens - das externe Risiko durch Flugunfälle für Leben, Gesundheit und Eigentum der Wohnbevölkerung in der Umgebung des Verkehrslandeplatzes infolge des Flugplatzausbaus im Rahmen der Abwägung fehlerhaft ermittelt oder zu gering gewichtet hat.

cc) Der Beklagte hat ferner das Störfallrisiko - verstanden als das Risiko durch Abstürze von Luftfahrzeugen auf einen in der Umgebung des Flugplatzes gelegenen Betrieb, der mit gefährlichen Stoffen umgeht - hinreichend ermittelt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. Hierzu bestand Anlass, weil es sich bei den östlich des Flugplatzgeländes gelegenen Betriebsbereichen der Firmen H. P. und T. D. Tanklager aufgrund von Art und Menge der dort gelagerten bzw. hergestellten Stoffe sowie auch bei der Rohrfernleitung "Jockgrim-Speyer" um nach § 1 Abs.1 i.V.m. Anhang I Spalte 4 der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung - 12. BImSchV -) sicherheitsrelevante Betriebsbereiche und damit zugleich um Betriebsbereiche mit gefährlichen Stoffen im Sinne von § 50 BImSchG und Art. 10, 12 der Seveso-II-Richtlinie handelt (vgl. dazu das Flugsicherheitsgutachten, Teil 2, S. 1 und S. 137 des Planfeststellungsbeschlusses).

Allerdings gibt es im deutschen Recht derzeit noch keine ausdrücklichen Regelungen, die speziell die Frage der Zulässigkeit von Luftverkehr im Umfeld von Anlagen gemäß § 1 der Störfallverordnung regeln, ebenso wenig wie über die Folgen des Luftverkehrs für den Anlagenbetrieb (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., juris, Rn. 391). Ob und inwieweit sich Maßstäbe insbesondere für die Zulassung von (ggf. zusätzlichem) Luftverkehr auf einem Flugplatz in unmittelbarer Nachbarschaft von Störfallbetrieben aus § 50 Satz 1 BImSchG, ggf. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie, ergeben, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat einerseits apodiktisch darauf hingewiesen, dass § 50 BImSchG wegen des Anwendungsausschlusses in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für Flugplätze nicht gelte (so im Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 163), ist aber gleichwohl davon ausgegangen, dass es sich bei dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen, wie er in § 50 BImSchG zum Ausdruck kommt, um eine Abwägungsdirektive im Sinne eines Optimierungsgebots handelt (a.a.O., Rn. 164). Der Hessische VGH hat die Frage, ob aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie bzw. aus § 50 Satz 1 BImSchG ein durch die Vorhabenträgerin eines Flughafenausbaus einzuhaltendes Abstandsgebot gegenüber Störfallbetrieben in der näheren Umgebung folge und ob § 50 BImSchG trotz des Anwendungsausschlusses in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf Flughäfen anwendbar ist, offengelassen; es sei aber jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde § 50 Satz 1 BImSchG in ihrer Abwägung als allgemeinen Planungsgrundsatz zugrunde gelegt habe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 394). In der Literatur wird vielfach vertreten, § 50 Satz 1 BImSchG sei trotz § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf Flugplätze anzuwenden, weil die Vorschrift in ihrer derzeitigen Fassung der Umsetzung von Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie diene, der unstreitig auch Flughäfen erfasse; anderenfalls liege eine Lücke bei der Umsetzung vor, so dass § 50 Satz 1 BImSchG jedenfalls in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung auf Flughäfen zu erstrecken sei (vgl. Hendler, LKRZ 2007, S. 1, 7; Repkewitz, VBlBW 2005, S. 1, 7; Jarass, a.a.O., Rn. 10). Der Senat folgt der Auffassung, dass in § 50 Satz 1 BImSchG in europarechtskonformer Auslegung jedenfalls ein allgemeiner Planungsgrundsatz zu sehen ist, der bei allen Planungen und damit - trotz § 2 Abs. 2 BImSchG - auch bei der Planfeststellung gemäß § 8 LuftVG für die Erweiterung eines Flugplatzes im Rahmen der Abwägung als Abwägungsdirektive im Sinne eines Optimierungsgebots zu berücksichtigen ist. Danach sind sowohl das Abstands- bzw. Trennungsgebot als auch das Gebot, die von schweren Unfällen in Störfallbetrieben hervorgerufenen Auswirkungen u.a. auf Wohngebiete sowie auf besonders wertvolle oder besonders empfindliche Naturschutzgebiete soweit wie möglich zu vermeiden, in die Abwägung einzustellen und mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht gegenüber gegenläufigen Belangen gerecht abzuwägen.

Diesen Anforderungen hält der Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis stand. Zwar stellt der Planfeststellungsbeschluss die rechtlichen Maßstäbe insoweit nicht zutreffend dar, als er davon ausgeht, dass den Abstands- und Störfallvermeidungsgeboten aus § 50 Satz 1 BImSchG und Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie schon deshalb keine konkreten Vorgaben für die Planung der Start- und Landebahnverlängerung des Verkehrslandeplatzes Speyer entnommen werden könnten, weil das aus diesen Vorschriften zu entnehmende Abstandsgebot "ausschließlich auf den Schutz der den Verkehrsweg (hier den Verkehrslandesplatz) nutzenden Bevölkerung vor den Auswirkungen eines Unfalls im Störfallbetrieb abstellt" (vgl. S. 138 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese rechtliche Fehleinschätzung im Rahmen der Abwägung ist jedoch im Sinne von § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG ohne Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis geblieben und daher unerheblich. Denn der Planfeststellungsbeschluss hat im Rahmen der Abwägung die möglichen Auswirkungen eines flugunfallbedingten Sekundärschadensereignisses in den benachbarten Störfallbetrieben für die besiedelte Umgebung des Verkehrslandeplatzes umfassend in den Blick genommen und ist in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Berechnungen und Bewertungen im Flugsicherheitsgutachten, insbesondere unter Berücksichtigung der in Teil 2 des Gutachtens ermittelten maximalen Auswirkungsdistanzen bei der Freisetzung der gelagerten gefährlichen Stoffe, zu dem Ergebnis gelangt, dass auch im Hinblick auf die Störfallproblematik von dem Vorhaben keine unzumutbaren Risiken ausgehen. Die Planfeststellungsbehörde hat dabei zunächst berücksichtigt, dass der Absturz eines Luftfahrzeugs auf einen im Umfeld des Verkehrslandeplatzes Speyer gelegenen Störfallbetrieb zu erheblichen Schäden in besiedelten Gebieten führen kann und deshalb ein Flugsicherheitsgutachten eingeholt, das in seinem Teil 2 speziell die Auswirkungen von Schadensereignissen in Störfallbetrieben im Umfeld des Flugplatzes als Folgen eines flugbetrieblichen Primärereignisses untersucht. Die Ergebnisse dieses zweiten Teils des Gutachtens sind wiederum in die Gesamtbewertung des externen Risikos - nämlich im Hinblick auf Reichweite und Schwere der Unfallfolgen - in Teil 1 des Gutachtens (vgl. dortige S. 38 ff.) eingeflossen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Planfeststellungsbeschluss die Ergebnisse dieses Gutachtens seiner Bewertung des Störfallrisikos im Rahmen der Abwägung zugrunde gelegt hat. Wie bereits ausgeführt, sind die allgemeinen Einwände der Kläger gegen die Ermittlung und Bewertung des externen Risikos in Teil 1 des Gutachtens nicht stichhaltig. Spezifische Bedenken gegen die Methodik und die Bewertungskriterien des Teils 2 des Gutachtens haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit diesbezüglich Einwendungen von anderer Seite im Anhörungsverfahren vorgebracht wurden - zum Beispiel die angeblich fehlende Berücksichtigung eines sog. Dominoeffekts -, hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 140 f.) damit überzeugend auseinandergesetzt. Soweit in der Klagebegründung ein Widerspruch im Gutachten bei den Angaben zur Schadensausbreitung bei Unfällen auf dem Betriebsgelände der Firma Haltermann geltend gemacht wird, liegt offensichtlich ein Missverständnis auf Seiten der Kläger vor, die insoweit nicht zwischen ERPG 2- und ERPG 3-Werten differenziert haben. Die auf der Grundlage der - nach alledem nicht zu beanstandenden - Berechnungen und Bewertungen im Flugsicherheitsgutachten getroffene Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass von der vorhabenbedingten Ausweitung des Flugbetriebs am Verkehrslandeplatz Speyer auch unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Sekundärschadensereignissen im Bereich der benachbarten Störfallbetriebe als Folge eines flugbetrieblichen Primärereignisses keine unzumutbaren Risiken für die Umgebung des Flugplatzes ausgehen, ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Flugsicherheitsgutachten ergibt sich nachvollziehbar, dass die ermittelten Werte für das externe Einzel- und Gruppenrisiko auch unter Berücksichtigung des Störfallrisikos weit unter den international diskutierten Grenzwerten für ein gesellschaftlich als noch tolerabel angesehenes Risiko liegen.

Zwar ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich, dass die Behörde darüber hinaus auch mögliche Beeinträchtigungen der benachbarten FFH- und Vogelschutzgebiete durch Auswirkungen eines flugunfallbedingten Sekundärschadensereignisses in den Störfallbetrieben in den Blick genommen hat. Da indessen die im Teil 2 des Gutachtens ermittelten Schadensradien ersichtlich die beiden südlich gelegenen Schutzgebiete nicht tangieren, ist auch insoweit ein für das Abwägungsergebnis relevanter Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

Schließlich kann entgegen der Ansicht der Kläger allein aus dem Umstand, dass es aufgrund der für den Planungsfall prognostizierten Steigerung der Flugbewegungszahlen zu einer Erhöhung der errechneten Risikowerte kommt (z.B. beim maximalen Einzelrisiko von 2,6 x 10-6 auf 3,6 x 10-6), nicht gefolgert werden, allein deshalb widerspreche die Planung der Zielvorgabe von § 50 Satz 1 BImSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie, eine Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung durch Störfallbetriebe zu vermeiden. Denn dieses Vermeidungsgebot bezieht sich ersichtlich nur auf eine für den Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung bzw. benachbarter Schutzgebiete relevante Steigerung des Störfallrisikos. Der Planfeststellungsbeschluss hat auch insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass keine signifikante Steigerung des Risikos vorliegt, weil die Risikowerte sowohl im Ist-Zustand 2003 als auch im Planungsfall 2020 weit unterhalb der international diskutierten Grenzwerte bleiben (vgl. S. 136 des Planfeststellungsbeschlusses). Allein die absolute Zunahme der flugbetriebsbedingten Störfallwahrscheinlichkeit steht der Zulassung eines Vorhabens nicht entgegen und erfordert auch keine risikominimierenden Maßnahmen, solange - wie hier - der als gesellschaftliche Akzeptanzschwelle angesehene Erwartungswert von 10.000 Jahren (1 x 10-4) nicht überschritten wird (so der HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 400), wobei die Gutachter und ihnen folgend der Planfeststellungsbeschluss hier sogar von einem relevanten Grenzwert von 3 x 10-5 ausgegangen sind, der indessen auch im Planungsfall noch um gut eine 10er Potenz unterschritten wird.

dd) Der Planfeststellungsbeschluss lässt schließlich auch bei der Behandlung des Vogelschlagrisikos keine Abwägungsfehler erkennen, die die Kläger rügen könnten.

Die Planfeststellungsbehörde hat das Vogelschlagrisiko durch Einholung einer avifaunistischen Erhebung und eines Vogelschlaggutachtens umfassend ermittelt. Die Kritik der Kläger an der angeblich fehlenden Fachkompetenz des Gutachters und einer nicht ausreichenden Datengrundlage ist nicht begründet. Der Gutachter des Vogelschlagrisikos ist als Experte für Flugsicherheitsfragen im Zusammenhang mit Vogelschlag anerkannt. Die Datengrundlage der avifaunistischen Erhebung ist ausreichend, weil sie zusätzlich zu den acht Begehungen auch alle verfügbaren veröffentlichten und unveröffentlichten Quellen zu den Vorkommen der relevanten Vogelarten für den gesamten Jahresverlauf im fraglichen Gebiet berücksichtigt hat. Im verfügenden Teil hat der Planfeststellungsbeschluss der Beigeladenen die in anerkannten Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlägen verbindlich auferlegt. Von weiteren Vorsorgemaßnahmen auch außerhalb des Flugplatzgeländes hat er in abwägungsfehlerfreier Weise abgesehen, weil das Vogelschlagrisiko am Verkehrslandeplatz Speyer schon bisher äußerst gering war und weit unter dem Bundesdurchschnitt lag und sich an der günstigen Vogelschlagsituation nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der Übersichtlichkeit des Platzes, der vorgesehenen Beobachtungs- und Schutzmaßnahmen und der überwiegend nicht vogelschlagrelevanten Anflugrouten nichts Wesentliches ändern wird, sondern die Trendprognose für die zukünftige Vogelschlagsituation auch nach dem Ausbau positiv ausfällt und derzeit keine weiteren Schutzmaßnahmen erfordert. Danach ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich gerade aus dem Vogelschlagrisiko am ausgebauten Flugplatz ein signifikant erhöhtes Sicherheitsrisiko für Leben und körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum Einzelner ergeben könnte, das im Rahmen der Begutachtung des externen Risikos nicht hinreichend erfasst worden wäre.

III.

Der im nachgereichten Schriftsatz der Kläger vom 25. Juni 2009 gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzulehnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist aus keinem der drei geltend gemachten Gründe geboten.

Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich steht die Entscheidung über den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch an dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auszurichten und kann sich ggf. zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995, NJW 1995, S. 2303 sowie juris Rn. 34, m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indessen in Ansehung der drei von den Klägern im Schriftsatz vom 25. Juni 2009 geltend gemachten Gesichtspunkte nicht gegeben:

1. Der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es zunächst nicht, um den Klägern Gelegenheit zu geben, ihren in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 gestellten Klageantrag zu ergänzen.

Wie sich bereits aus dem Tenor des Urteils, aber auch aus den im Tatbestand wiedergegebenen Klageanträgen ergibt, hat der Senat die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern erklärte Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 angekündigten Klageanträge zu 1) und 2) dahin ausgelegt, dass sie sich jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2008 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 zu Protokoll erklärten Planänderung beziehen. Diese Auslegung der Klageanträge war hier geboten, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu erkennen gegeben hatten, dass sie auch der in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses entgegentreten. Der Senat ist also nicht der Auffassung, dass es sich insoweit um eine von den Klägern erst mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erklärte Klageerweiterung handelt.

2. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kläger ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht wegen des Sachvortrags des Beklagten und der Beigeladenen in ihren (nachgereichten, aber nicht nachgelassenen) Schriftsätzen vom 17. Juni 2009 nebst Anlagen erforderlich.

Neues Vorbringen einer Partei, das in einem nachgereichten, aber nicht gemäß § 283 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, gehört grundsätzlich nicht zum prozessual wirksamen Parteivortrag (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 1991, NJW-RR 1991, S. 998 und juris Rn. 2). Selbst für nachgelassene Schriftsätze gilt, dass sie nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordern, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001, NVwZ-RR 2002, S. 217 und juris Rn. 28). Das Gericht muss deshalb die mündliche Verhandlung nur wiedereröffnen, wenn es den zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätzen wesentliches neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung gründen will oder das ersichtlich für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Der Senat hat weder den Schriftsätzen vom 17. Juni 2009 noch den ihnen beigefügten Anlagen - einschließlich der Stellungnahme der FFH-Gutachter vom 4. Juni 2009 - wesentliches neues Vorbringen entnommen, auf das er seine Entscheidung gestützt hat. Derartiges Vorbringen, das für die Entscheidung des Senats ersichtlich von Bedeutung ist, kann insbesondere auch der Stellungnahme der FFH-Gutachter vom 4. Juni 2009 nicht entnommen werden. Der Senat war vielmehr schon aufgrund einer Würdigung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderungen und der dort von den FFH-Gutachtern dazu gemachten mündlichen Erläuterungen, zu denen die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Juni 2009 Stellung nehmen konnten, in der Lage, die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Naturschutzrecht auch unter Berücksichtigung dieser Änderungen und Ergänzungen abschließend zu beurteilen.

3. Die mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht deshalb wiederzueröffnen, weil die Einwendungsmöglichkeiten des Klägers zu 1) durch die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 erklärte Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wieder aufgelebt und deshalb auch seine erstmals im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen nunmehr in einer wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.

Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht bewirkt, dass eine im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2008 gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG eingetretene Präklusion von Einwendungen wieder aufgehoben wird. Wie bereits an anderer Stelle (oben unter II.2.c.bb) ausgeführt, eröffnet eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses - auch durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens - den Naturschutzvereinen neue Einwendungsmöglichkeiten nur, soweit gerade die vorgenommene Planänderung zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führen kann, nicht aber gegen bereits einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des (geänderten) Planfeststellungsbeschlusses. Denn die vorprozessual bereits eingetretene Präklusion bestimmter Einwendungen steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 30. November 2007, a.a.O., Rn. 30 und Beschluss vom 17. September 2004, a.a.O., Rn. 11 ff.). Daher kann auch eine während des gerichtlichen Verfahrens erklärte Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bereits bei Klageerhebung präkludierte Einwendungen nicht wieder "klagefähig" machen. Dies gilt vorliegend insbesondere hinsichtlich der erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendung des Klägers zu 1), es gebe ein weiteres Vorkommen des LRT *91E0 auf der Insel Horn im Bereich des "Runkedebunk".

Auch aus dem Urteil des Senats vom 7./8. November 2007 im zweiten Verfahren um den sog. Hochmoselübergang (a.a.O.) und dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 (9 B 15.08, juris, Rn. 28) folgt nichts anderes. Der Senat hat im Urteil vom 7./8. November 2007 zunächst (S. 8 f.) einerseits die rechtliche Einheit von ursprünglichem und ergänzendem Planfeststellungsbeschluss betont und andererseits aus der Rechtskraftbindung des ersten Urteils zum Hochmoselübergang gefolgert, dass der klagende Naturschutzverein die als rechtliche Einheit zu betrachtenden Planfeststellungsbeschlüsse im zweiten gerichtlichen Verfahren nur noch mit Argumenten angreifen konnte, die entweder den ergänzenden Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses betrafen oder im ersten gerichtlichen Verfahren noch nicht geprüfte Mängel des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses aufgriffen. Dies steht ersichtlich nicht im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung. Im Übrigen hat der Senat im zweiten Urteil zum Hochmoselübergang lediglich darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Einwendung des Naturschutzvereins bereits im ersten Hochmoselurteil als präkludiert angesehen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die darin zum Ausdruck kommende Sichtweise, dass eine einmal präkludierte Einwendung auch im gerichtlichen Verfahren über einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss präkludiert bleibt, mit seiner Rechtsprechung im Einklang steht. Im Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 7./8. November 2007 wird dazu ausgeführt:

"Die Beschwerde geht nämlich fehl in ihrer Annahme, mit der Durchführung des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens aufgrund der erfolgreichen ersten Klage des Klägers sei dem Kläger die unbeschränkte Möglichkeit eröffnet, alte wie neue Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Wie das Bundesverwaltungsgericht gerade für den Fall des Planergänzungsverfahrens entschieden hat, wird die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft und Einwendungsausschluss erlangte Rechtssicherheit nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.).

Mit anderen Worten: Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenso wie der Senat davon aus, dass auch die durch den Ausschluss von Einwendungen gegen die ursprüngliche Fassung eines Planfeststellungsbeschlusses erlangte Rechtssicherheit durch eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nicht dahingehend durchbrochen wird, dass der Naturschutzverein alte, bereits der Präklusion unterliegende Einwendungen dem Vorhaben wieder entgegenhalten kann. Die vorliegend in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung von Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vermag daher an der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Präklusion von Einwendungen des Klägers zu 1) nichts mehr zu ändern.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 40.000,-- € (25.000,-- € für den Kläger zu 1), 15.000,-- € für den Kläger zu 2)) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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