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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 8 C 10666/08.OVG
Rechtsgebiete: LStrG, UVPG, VwGO


Vorschriften:

LStrG § 5 a
LStrG Anlage 1 Nr. 5
UVPG § 3 c
UVPG § 1
VwGO § 94
Zur Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10666/08.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 06. Juli 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "'Wiesenweg' und Teiländerung des Bebauungsplans 'Teeuwen'" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "'W.' und Teiländerung des Bebauungsplans 'Teeuwen'?" der Antragsgegnerin.

Der Plan regelt den Ausbau des vorhandenen, derzeit als landwirtschaftlicher Hauptverbindungsweg ausgewiesenen W.wegs zu einer Ortsstraße sowie den Anschluss dieses Wegs über eine Querspange und einen Kreisverkehrsplatz an die Landesstraße 540 (L 540) zwischen den beiden Wohngebieten "Teeuwen" und "Steingebiss" im südlichen Teil von Rheinzabern (Variante 2). Mit dem unter dem 9. Juli 1999 planfestgestellten Anschluss des W.wegs an die Bundesstraße 9 (B 9) soll eine Straßenverbindung von der L 540 aus hergestellt werden. Vorrangiges Ziel der Planung der Ortsstraße ist die Fernhaltung des durch den Kiesabbau östlich der B 9 ausgelösten Schwerverkehrs aus der Ortslage von Rheinzabern. Daneben sollen Rheinzabern und auch das südlich gelegene Jockgrim von (inner)örtlichem PKW-Verkehr entlastet werden. Im Juni 2005 wurde der W.weg als Gemeindestraße gewidmet, im Jahr 2006 der Anschluss des W.wegs an die B 9 freigegeben.

Das Plangebiet liegt abschnittsweise innerhalb eines im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 ausgewiesenen Vorranggebiets "Arten- und Biotopschutz" und zum größten Teil im Bereich eines ausgewiesenen Grünzugs; die Abweichung von den Zielen des Raumordnungsplans wurde im Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan zugelassen. Das Vorhaben befindet sich ferner vollständig im Landschaftschutzgebiet "Pfälzische Rheinauen" und liegt zu 80 % innerhalb des Vogelschutzgebiets "Bienwald und Viehstrichwiesen". Es durchschneidet außerdem verschiedene geschützte Biotope, wofür Befreiungen erteilt wurden.

Im Rahmen der im Jahr 2001 eingeleiteten Planung befasste sich die Antragsgegnerin u.a. mit verschiedenen Trassenalternativen, die sich im Wesentlichen hinsichtlich der Lage und der Ausgestaltung des Anschlusses der L 540 an den Wiesenweg unterschieden. Der Aufstellungsbeschluss hinsichtlich der festgesetzten Trasse (Variante 2) wurde im November 2003 getroffen.

Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - auch hinsichtlich der mit der Variante 2 vorgenommenen Planänderung (kleinerer, 10 m nach Osten verlagerter Kreisel mit nach Norden um 20 m verlängerter Lärmschutzwand) - beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 6. Juli 2006 den Bebauungsplan, der noch im selben Monat ausgefertigt und bekannt gemacht wurde.

Dagegen richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 26. Juni 2008, die mit ihren Wohngrundstücken im Plangebiet gelegen sind bzw. unmittelbar angrenzen. Sie machen geltend, der Bebauungsplan sei nicht mehr erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das vorrangige Planungsziel, die Ortslage Rheinzabern von dem mit dem Kiesabbau verbundenen, über die L 549 an die B 9 führenden Schwerlastverkehr zu entlasten, sei bereits durch die Herstellung des Anschlusses des W.wegs an die B 9 im Kreuzungspunkt auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt worden. Der Schwerlastverkehr könne daher ohne Umweg über Rheinzabern die B 9 erreichen, Rheinzabern sei bis auf einen unwesentlichen LKW-Verkehr bereits entlastet. Diese neue Sachlage habe bei Beschluss des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Der Antragsgegner habe bisher auf die Ausführung des Bebauungsplans verzichtet, was die Notwendigkeit der Maßnahme außerdem in Zweifel ziehe. Im Übrigen erbringe die beabsichtigte Einrichtung dreier Haltepunkte für den S-Bahnverkehr in Rheinzabern zusätzlich eine erhebliche Reduktion des PKW-Verkehrs. Abwägungsfehlerhaft sei jedenfalls die Auswahl der geplanten Trasse. Der Gemeinderat habe sich für eine Streckenführung über die Römerbadstraße und weiter auf dem bestehenden W.weg entscheiden müssen (Variante 0), weil nur mit dieser die Planungsziele der Verkehrsentlastung in den Ortslagen von Rheinzabern und Jockgrim am besten erreicht werden könne und dabei auch nur wenige Anwohner belastet würden. Hierbei handele es sich zudem um die kostengünstigste Trasse (u.a. könne der Kreisel nebst Lärmschutzwall mit seiner das landwirtschaftliche Wegenetz zertrennenden Wirkung entfallen), Eingriffe in Natur und Landschaft hätten nahezu vollständig vermieden werden können. Mit dieser Variante habe sich der Gemeinderat jedoch nicht befasst, auch keine Verkehrsuntersuchung angestellt. Zumindest aber habe sich die Antragsgegnerin für eine nördlichere Querspange am Wohngebiet "Steingebiss" als Anschluss des W.wegs an die Jockgrimer Straße L 540 (Variante 1) als vorteilhaftere, weniger Fläche in Anspruch nehmende Linie entscheiden müssen. Diese sei zwar von ihr im Planungsverfahren näher ins Auge gefasst, nach einer nur groben Kostenschätzung des Planers aber ohne weiteres wieder verworfen worden. Mit dieser Route könne der Verkehr aus dem bestehenden und zukünftig erweiterten Wohngebiet "Steingebiss" unmittelbar aus dem Ort abgeleitet werden; dort bestünden auch bereits Lärmschutzeinrichtungen, auf die zurückgegriffen werden könne. Auch der aus dem Norden stammende Ortsverkehr in Richtung Süden werde effektiver durch die nördlichere Anbindung an den Wiesenweg zur B 9 geführt. Demgegenüber belaste die gewählte Linie die ruhige Wohnbebauung in den Gebieten "Steingebiss" und "Teeuwen" in lärm- und abgastechnischer Hinsicht deutlich stärker. Darüber hinaus entstehe eine Gefährdung für die Schüler der Römerbadschule, die die neue östliche Bushaltestelle in Kreiselnähe nutzten und dort ungesichert die L 540 zu überqueren hätten, um zur Schule zu gelangen. Zweifel an der Zulässigkeit der gewählten Trassenvariante hätten sich der Antragsgegnerin auch aufgrund anderer behördlicher Stellungnahmen aufdrängen müssen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen,

hilfsweise,

das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um eine eventuell erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen.

Der Bebauungsplan sei ohne Fehler beschlossen worden. Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung bestünden nicht. Diese ergebe sich aus der Entlastung der Ortslagen Rheinzabern und Jockgrim vom Schwerlastverkehr und vom PKW-Ziel- und Quellverkehr, dessen Zunahme insbesondere mit Blick auf die Neubaugebiete "Steingebiss" und "Teeuwen" gegeben sei. Die äußere Erschließung dieser Gebiete sei von Beginn an über die Querspange zur B 9 geplant gewesen. Das Planerfordernis sei auch nicht durch die (erst) nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Öffnung der Anschlussstelle W.weg/B 9 entfallen. Diese sei vielmehr durch Planfeststellungsbeschluss an den Ausbau des W.wegs gekoppelt worden. Abwägungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Eine Pflicht zur Auswahl der Verbindung R.straße/W.weg (Variante 0), mit der sich die Antragsgegnerin wiederholt auseinander gesetzt habe, habe nicht bestanden. Diese Linie sei verkehrstechnisch problematisch und würde die Verkehrssituation in Rheinzabern verschlechtern. Da Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets und des Artenschutzrechts allein im Bereich des Wiesenwegs selbst zu erwarten seien, biete die Variante 0 auch insoweit keinen Vorteil. Zugunsten der Variante 1 habe sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht entscheiden müssen, auch wenn sie diese zunächst wegen eines zu erwartenden leichten Vorteils in verkehrlicher Sicht in den Blick genommen habe. Allerdings wären mit ihr landwirtschaftliche Nutzflächen in großem Umfang zerschnitten worden. Da jedoch keine der möglichen Anschlüsse an den W.weg eine optimale Anbindung der Jockgrimer Straße (L 540) darstelle, sei die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung anderer Belange von ihrem ursprünglichen, (nur) mit knapper Mehrheit getroffenen Beschluss abgewichen und habe die Variante 2 weiter verfolgt. Mit dieser würden die Nachteile der anderen Varianten vermieden. Dass damit den Belangen der Verkehrssicherheit und der Bodenordnung ein größeres Gewicht eingeräumt worden sei als dem leichten verkehrlichen Vorteil der Variante 1, sei nicht abwägungsfehlerhaft: Unter Umweltgesichtspunkten seien die Varianten 1 und 2 nahezu gleich zu bewerten, die geringere Flächenversiegelung als leichter Vorteil der Variante 1 habe hinter anderen Belangen ohne weiteres zurücktreten dürfen. Allein von Kostengesichtspunkten habe sich die Antragsgegnerin indes nicht leiten lassen, zumal die Kosten der Varianten 1 (unter Einbeziehung der notwendigen Entschädigungsansprüche) und 2 (unter Berücksichtigung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen) nicht sehr weit auseinander lägen. Der Lärmbetroffenheit der Anwohner habe man durch die Verschiebung des Kreisels um 10 m und durch aktive/passive Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. Die neue Bushaltestelle nordöstlich des Kreisels würde zusätzlich eingerichtet; der Schülertransport werde unverändert an bisheriger Stelle in Schulnähe fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung, vgl. § 244 Abs. 2 BauGB) berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, BauR 2000, 465 und juris, Rn. 5 ff.). Zu diesen gehört das Interesse innerhalb und außerhalb des Plangebiets begüterter Eigentümer an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, denen ihr Grundstück durch von der Planung zurechenbar verursachtem (Mehr)Verkehr mehr als nur geringfügig ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004, BauR 2005, 829 und juris, Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2007, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 10). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrslärmbelastung liegt hinsichtlich der nur geringen Entfernung der Grundstücke der Antragsteller zur geplanten Straße nahe.

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan ist rechtlich zu beanstanden, weil die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, vor dem Satzungsbeschluss nicht vorgenommen worden ist (I). Im Übrigen dürften die von den Antragstellern erhobenen Rügen hingegen nicht durchgreifen (II).

I. Der Bebauungsplan hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es an der nach § 5 a Abs. 1, 4 und Anlage 1 Nr. 5 Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273; zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005, GVBl. S. 387) in Verbindung mit Nr. 18.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797) erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c UVPG i.V.m. § 5 a Abs. 4 LStrG fehlt.

Nach vorstehenden Vorschriften hätte die Gemeinde vor dem Beschluss über den Bebauungsplan im Wege einer Einzelfalluntersuchung prüfen müssen, ob das Vorhaben einer öffentlichen Straße (hier Gemeindestraße) erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (§ 5 a Abs. 4 LStrG i.V.m. § 3 c Satz 1 UVPG). Daran fehlt es vorliegend (vgl. S. 9 der Bebauungsplanbegründung). Dass der Landesgesetzgeber auch für die Planung nachgeordneter Straßen - wie die hier in Rede stehende - eine Pflicht zur Vorprüfung hat festlegen wollen, bestätigt die Gesetzesbegründung zur Einführung der UVP-Pflicht in das LStrG mit Gesetz vom 22. Dezember 2004 (vgl. LTDrucks 14/3382, S. 8).

Das Unterlassen einer verpflichtenden Einzelfallvorprüfung vor Beschluss über den Bebauungsplan ist mangels einschlägiger Unbeachtlichkeitsvorschrift auch rechtlich erheblich und führt zur Unwirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Planung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 1 C 10244/06 -, BauR 2007, 332 und juris, Rn. 32). Nach § 214 Abs. 1 a Nr. 1 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden, hier anwendbaren Fassung (vgl. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwar unbeachtlich, wenn eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3 c und 3 e UVPG) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären.

Letztgenannte Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Die im Planungsverfahren angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) eingeflossen sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf die Natur und Landschaft ergeben (entsprechendes ergibt sich auch aus dem Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Hieraus ergibt sich, dass auch eine Vorprüfung drohende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben hätte und diese auch nicht angesichts der mit dem Bebauungsplan festgelegten Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen als offensichtlich ausgeschlossen hätten angesehen werden können (§ 3 c Satz 3 UVPG). Die übrigen Unbeachtlichkeitsregelungen in §§ 214, 215 BauGB (in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) sind entweder nicht einschlägig oder verhalten sich allein zur Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung nach dem BauGB selbst. Das UVPG und das LStrG enthalten keine eigenen Bestimmungen insoweit.

Angesichts der speziellen Unbeachtlichkeitsregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung in § 214 Abs. 1 a BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung spricht viel dafür, dass darüber hinaus eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Bebauungsplanverfahren - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht aus einem allgemein geltenden Grundsatz hergeleitet werden kann. Aber auch ungeachtet dessen vermag der unter diesem Gesichtspunkt ergangene Hinweis der Antragsgegnerin, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien mit den im Planungsverfahren zahlreich erstellten Begutachtungen insbesondere zum Habitat- und Artenschutz, zum naturschutzrechtlichen Eingriff, zum Verkehr und zu den schalltechnischen Auswirkungen in der Sache umfassend geprüft worden und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Entscheidung von dem Gemeinderat hätte getroffen werden können, wenn eine UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden wäre, hier nicht zu verfangen. Damit spielt die Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Planfeststellungsverfahren an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 <Militärflugplatz Memmingen>, BVerwGE 130, 83 und juris, Rn. 41). Die insoweit geltenden Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

So fehlt es bereits an einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Planungsverfahren. Anlässlich der dort angestellten Untersuchungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) eingeflossen sind, wurden zwar eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen auf Natur und Landschaft ermittelt (entsprechendes ergibt sich aus dem Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Mit den Verkehrsuntersuchungen und den schalltechnischen Gutachten wurden darüber hinaus auch umweltbezogene Auswirkungen auf die Anwohner in Rheinzabern (und Jockgrim) und deren Gesundheit betrachtet. Damit sind aber noch nicht sämtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt in einem weit zu verstehenden Sinne berücksichtigt worden. Sowohl § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 anwendbaren Fassung, noch klarer aber die aktuelle Beschreibung der Belange der Umwelt in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in § 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zeigen deutlich, dass Umweltbelange dort in einem weitreicherenden Sinne zu verstehen sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung also ein wesentlich umfassenderer Ansatz zugrunde liegt als der Verträglichkeitsvorprüfung nach der FFH-Richtlinie, dem landespflegerischen Planungsbeitrag (zu letzterem vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O. und juris, Rn. 30 f.) sowie lokal bezogenen Verkehrslärmbewertungen. Sie decken lediglich Teilbereiche einer Umweltbewertung ab (vgl. nur § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB zum Habitatschutz). Umweltverträglichkeitsprüfung, Habitatschutz und die Prüfungen nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind verfahrens- und/oder materiellrechtlicher Natur, haben jedoch ihre jeweils eigene Aufgabe und Programmatik, so dass sie trotz möglicher Überschneidungen auch ohne weiteres nebeneinander ihre Berechtigung finden (vgl. Gassner/Winkelbrandt, UVP - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2005, S. 44 Rn. 7). Deshalb können insbesondere die Prüfung des Habitatschutzrechts und des landespflegerischen Eingriffs als Teilaspekte des Umweltschutzes regelmäßig der Sache nach nicht als eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c Satz 1 UVGP angesehen werden. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im vorliegenden Fall geboten. Die Habitatschutzprüfung (zudem als Voruntersuchung bezeichnet) ist auch hier - ihrem Rechtscharakter folgend - nur sachlich eingeschränkt erfolgt (vgl. S. 2 der FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung). Auch der landespflegerische Planungsbeitrag vom Mai 2005 weist einen gegenständlich beschränkten Inhalt auf: Neben einer Bestandsaufnahme (S. 9 ff.) und der Formulierung landespflegerischer Ziele (S. 34 ff.) wird eine Konfliktanalyse erstellt (S. 39 ff.), die aber ersichtlich vorwiegend - ihrer Aufgabe entsprechend (vgl. nur §§ 1 f., 9 f. LNatSchG) - allein auf die "unterschiedlichen Wirkungen und Eingriffe in den Naturhaushalt und das Orts- und Landschaftsbild" (vgl. S. 39 des landespflegerischen Planungsbeitrags) hin orientiert ist. Es fehlt mithin an einer umfassenden, übergeordneten Betrachtung, die mit Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des §§ 1, 2 UVPG gemeint ist. Es handelt sich - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - bei den erstellten Begutachtungen auch nicht der Sache nach um eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die lediglich den Worten nach nicht als solche bezeichnet worden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O. und juris, Rn. 30).

Des Weiteren ist auch nicht auszuschließen, dass der Gemeinderat nach korrektem Verfahren eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Die im Verfahren angestellten Untersuchungen und Bewertungen, die insbesondere in die FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung vom Oktober 2003 (vgl. S. 21 ff.) und den landespflegerischen Planungsbeitrag zum Bebauungsplan vom Mai 2006 (vgl. S. 39 ff.) gemündet sind, haben eine Vielzahl zum Teil erheblicher Eingriffe und Auswirkungen für Natur und Landschaft aufgezeigt (ebenso der Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 202 ff. Verwaltungsakte). Deshalb spricht vieles dafür, dass es bei der Vorprüfung des Straßenvorhabens nicht sein Bewenden hätte haben dürfen, die dabei vorzunehmende überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 zum LStrG vielmehr die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ergeben hätte mit der Folge, dass eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. auch § 3 c Satz 3 UVPG). Angesichts der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen, die zwar im Wesentlichen, aber nicht nur für den südlichen Teil des Plangebiets zu erwarten sind, sondern auch hinsichtlich der Varianten des Anschlusses an die L 540 insbesondere mit Blick auf den Bodenversiegelungsgrad (vgl. den Variantenvergleich unter landespflegerischem Aspekt vom 03.09.2002, Bl. 203 ff. Verwaltungsakte) und die Verkehrsbelastung (vgl. S. 19 ff. der Verkehrsuntersuchung vom August 2002) durchaus Unterschiede erwarten lassen, kann die Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis bei korrektem Verfahren anders ausgefallen wäre, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (zum engen Maßstab insoweit vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 <Militärflugplatz Memmingen>, a.a.O. und juris, Rn. 43).

Spricht demnach derzeit vieles dafür, dass es die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bei der Nachholung einer Vorprüfung wird bewenden lassen können, weil das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, sondern eine Umweltverträglicheitsprüfung durchzuführen sein wird, so kann diese nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, BauR 2009, 68 und juris, Rn. 26). Vielmehr ist die Behebung des Verfahrensfehlers einem ergänzenden Verfahren vorbehalten (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB), in dem es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass ein inhaltsgleicher Bebauungsplan beschlossen wird. Dabei wird die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beachtung der geltenden Rechtslage allerdings in der Form der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit anschließendem Umweltbericht im Sinne des § 2 a Nr. 2 BauGB durchzuführen sein. Die Notwendigkeit der Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung im regulären Planungsverfahren folgt aus ihrer Funktion, die darauf gerichtet ist, dass Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen, deren Ergebnis bei der Entscheidung über das Vorhaben zu berücksichtigen ist (§ 12 UVPG). Die Umweltverträglichkeit ist mithin vor der Entscheidung über das Vorhaben zu prüfen. Daraus folgt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Tatsacheninstanz nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine andere Funktion kommt demgegenüber der UVP-Vorprüfung des Einzelfalls zu, die eine Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung erst ermöglichen soll, ohne dass ihr darüber hinaus eine Bedeutung für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zukäme. Diese Vorprüfung mit der Feststellung der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in analoger Anwendung des § 45 Abs. 1, 2 VwVfG - bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, a.a.O. und juris, Rn. 24 - 26). Liegt im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nahe, sieht der Senat auch keinen Anlass, das Normenkontrollverfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen, wie dies die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt hat. Dieser Antrag ist daher abzulehnen.

II. Die von den Antragsstellern erhobenen Einwände gegen den angegriffenen Bebauungsplan dürften - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - nicht geeignet sein, dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen.

1. Der Planung fehlt nicht die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung.

Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne muss sich auf Anlass und Inhalt des Plans und damit jede seiner Festsetzungen beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, ZfBR 2006, 468 und juris, Rn. 9). Gemeinden dürfen Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, bestimmt sich allerdings maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die die Gemeinde verfolgt. Sie darf bzw. muss - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erst dann tätig werden, wenn eine Pflicht zur städtebaulichen Planung besteht. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen Bebauungsplan eine eigene "Verkehrspolitik" zu betreiben sowie einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris, Rn. 18; Beschluss vom 10. Dezember 2004, BauR 2005, 818 und juris, Rn. 4).

Der Bebauungsplan verfolgt offenkundig einen doppelten Planungszweck, für den ein städtebauliches Bedürfnis besteht. Neben der Entlastung der Ortslage Rheinzabern von dem Schwerlastverkehr, der von dem Kiesabbau und der (künftigen) Polderherstellung östlich der B 9 herrührt, sollen Rheinzabern und Jockgrim darüber hinaus vom PKW-Verkehr entlastet werden (vgl. S. 3 der Bebauungsplanbegründung). Dieser Doppelzweck liegt auch dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. Juli 1999 über die Anbindung des Wiesenwegs an die B 9 im Schnittbereich der beiden Straßen zugrunde. Mit der Verwirklichung allein dieser Anbindung ist daher das Erfordernis für die Gesamtplanung nicht entfallen. Die Entlastung von Rheinzabern von dem Verkehr aus den beiden Baugebieten "Steingebiss" und "Teeuwen" über den Wiesenweg an die B 9 wurde von der Gemeinde früh als notwendig angesehen und daher bereits gemeindliches Planungsziel bei Aufstellung bzw. Fortschreibung der Bauleitpläne zu den beiden Wohngebieten (vgl. S. 9 der Begründung Bebauungsplan "Steingebiss" [Bl. 143 der Gerichtsakte]; S. 9 des Schreibens der Planungsgemeinschaft Rheinpfalz zur Flächennutzungsplanfortschreibung vom 16. November 1992 [Bl. 153 der Gerichtsakte]). Die bevorstehende Verbesserung des öffentlichen Nahpersonenverkehrs vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Angesichts dieser Gesamtplanung dürften auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine habitatschutzrechtliche Abweichung im Sinne des § 22 b Abs. 3 Ziffer 1 LPflG bzw. § 27 Abs. 2 Ziffer 1 LNatSchG rechtfertigen.

2. Der Bebauungsplan dürfte ferner den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung genügen.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 und juris, Rn. 29; Urteil vom 1. Novemebr 1974, BVerwGE 47, 144 und juris, Rn. 21).

Hiernach sind Abwägungsfehler hinsichtlich Planungsvorgang und -ergebnis nicht erkennbar; insbesondere wurden alle relevanten Belange, auch soweit sie von den Antragstellern angemahnt wurden, eingestellt und gewürdigt. Es bestehen auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsteller, von zusätzlichem Verkehr an der L 540 und damit einhergehenden Belastungen möglichst verschont zu bleiben, keine gewichtigen Gründe, die die Gemeinde hätten veranlassen müssen, hinsichtlich des Anschlusses des Wiesenwegs an die Ortslage Rheinzabern den Varianten 0 oder 1 den Vorzug vor der festgesetzten Variante 2 als Querspange zu geben.

Gegen die Variante 0 durfte sich die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die enge, verwinkelte Verkehrssituation an der Ecke Römerbadstraße/Außerdorfstraße/Jockgrimer Straße und die enge Ortsdurchfahrt im nördlichen Rheinzabern entscheiden, die auch von den Verkehrsgutachtern bestätigt worden sind (vgl. Ausführungen des Gutachters S. von Modus Consult in der mündlichen Verhandlung sowie S. 2, 5 des Verkehrsgutachtens 2005). Die Gemeinde, die sich mit dieser Variante in der Abwägung ebenfalls befasst hat (vgl. nur S. 744, 762, 1861, 1869, 1871, 1887, 1923, 1953, 1885 der Verwaltungsakte), ohne indes verpflichtet gewesen zu sein, zuvor eine vollwertige Planung auch dieser Trassenalternative unter Begutachtung aller ihrer Auswirkungen entworfen zu haben, musste sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine Verkehrslösung in der Innerortslage möglicherweise verkehrstechnisch lösbar ist. Denn eine solche Straßenführung könnte die Engstellen und Verwinkelungen in der Örtlichkeit und die damit verbundenen Belastungen letztlich nicht beseitigen, allenfalls abmildern.

Dessen ungeachtet würde aber eine solche Verkehrsführung zunächst unweigerlich eine Verkehrsbündelung im Ortskern mit allen negativen Begleiterscheinungen zur Folge haben. Schon von daher kann eine solche Verkehrsregelung - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht als "am ehesten" entlastend wirkend angesehen werden, zumal diese Variante auch für den Verkehr aus Jockgrim am unattraktivsten sein würde (dies zeigen schon die Verkehrsermittlungen zu den Varianten 1 bis 3, Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002). Die von den Antragstellers geltend gemachte Vorzugswürdigkeit der Variante 0 dürfte insbesondere dann entfallen, wenn man den von den Bewohnern der Gebiete "Steingebiss" und "Teeuwen" verursachten Verkehr einbezieht, von dem die Ortslage Rheinzabern nach den Bauleitplanungen ebenfalls entlastet werden soll: Dieser kann mangels anderweitiger Alternativen die B 9 - sei es in Richtung Norden, sei es in Richtung Süden - auf möglichst kurzem Weg nur über Rheinzabern erreichen. Um die auch davon ausgehende Innerortsbelastung zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin - wie an anderer Stelle bereits angeführt - schon bei der Planung der beiden Wohngebiete eine Verkehrsanbindung unmittelbar an den Gebieten (über die L 540) für erforderlich gehalten (vgl. S. 9 Begründung des Bebauungsplans "Steingebiss"). Gegen eine sich aufdrängende Vorrangigkeit eines Anschlusses über die Römerbadstraße spricht nicht zuletzt die unterschiedliche Verkehrsfunktion dieser Straße im Verhältnis zur L 540: Landesstraßen bilden innerhalb des Landesgebiets ein Verkehrsnetz und dienen dem Durchgangsverkehr (vgl. § 2 Nr. 1 LStrG). Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin davon absieht, eine Anwohnerstraße in die Leitung des Ziel/Quellverkehrs einzubeziehen, sondern eine Verkehrsregelung unter Einbindung der vorhandenen Landesstraße beabsichtigt, um den Verkehr aus der Ortslage herauszuführen.

Die Antragsgegnerin war - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Abwägung der Variante 1 den Vorzug vor der schließlich geplanten Variante 2 zu geben (vgl. S. 10 der Bebauungsplanbegründung), die in naturschutzrechtlicher Hinsicht keine beachtlichen Unterschiede aufweisen dürften. Gegen die Querspange nach der Variante 1, die am nördlichen Ende des Wohngebiets "Steingebiss" an die L 540 anschließen sollte, hat die Antragsgegnerin mehrere nachvollziehbare Gründe anführen können. Sie hat sich der Gemeinde nicht nur deshalb als ungünstiger dargestellt, weil sie das Anschneiden zahlreicher quer zur künftigen Trasse verlaufenden landwirtschaftlicher Flächen mit unwirtschaftlichen Restflächen und demzufolge, wie eine Anfrage bei der Landwirtschaft ergeben habe, eine umfangreichere Bodenneuordnung nach sich gezogen hätte (die Landwirtschaftskammer hat sich im Planungsverfahren u.a. deshalb auch durchweg für die Variante 3 ausgesprochen, vgl. S. 525, 1258, 1835 ff. der Verwaltungsakte). Demgegenüber ist die Querspange der Variante 2 südlich eines bestehenden Feldwegs geplant, wodurch nur eine geringe Grundstücksbetroffenheit entsteht. Die Trasse der Variante 2 würde auch - wie der Ortsbürgermeister von Rheinzabern in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - in der Nähe zu den östlich des W.wegs neu entstandenen Aussiedlerhöfen zu liegen kommen, was die Möglichkeiten von Flächenarrondierungen erheblich beschränken würde. Hinzu gekommen ist die weitere Planungsüberlegung der Gemeinde, für eine zukünftige Bebauung freier Flächen am südlichen Ortsrand (z.B. "Steingebiss II") erweise sich die entferntere südliche Lage der Variante 2 als weniger belastend. Die Unterlagen zum Planungsverfahren zeigen indes, dass das Kostenkriterium - entgegen der Ansicht der Antragsteller - von nur untergeordneter Bedeutung bei der Planung gewesen ist, zumal der Kostenvorteil der Variante 2 angesichts der Kostenhöhe nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats für die Variante 2 lag auch eine ausreichende, genauere Kostenschätzung für das Vorhaben vor (vgl. S. 153 der Verwaltungakte).

Vor diesem Hintergrund durfte sich die Gemeinde abwägungsfehlerfrei für die Querspange der Variante 2 entscheiden, auch wenn die erstellte Verkehrsuntersuchung der Variante 1 einen "leichten Vorteil aus verkehrlicher Sicht" zugesteht (vgl. S. 26 Verkehrsuntersuchung 2002). In einem Gesamtgefüge von verschiedenen Belangen zwingt allein dieser Gesichtspunkt jedoch nicht zur Entscheidung für die Variante 1, die auch wegen des mit ihr verbundenen (geringfügig) geringeren Flächenverbrauchs sich nicht eindeutig als die geeignetste Verkehrslösung darstellen lässt. Wie der Gutachter Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, liegt der (aufgrund einer Verkehrsbefragung ermittelte) verkehrliche Vorteil der Variante 1 lediglich darin, dass sie von dem aus Rheinzabern in Richtung Süden fließenden Verkehr wegen ihrer nördlicheren Lage etwas besser angenommen und das Wohngebiet "Steingebiss" unmittelbar angeschlossen wird; demgegenüber werde die Variante 2 stärker von dem Ziel- und Quellverkehr aus dem Norden von Jockgrim angenommen. Dass mit beiden Varianten eine entlastende Wirkung für die Ortslagen Rheinzabern und Jockgrim nicht nur hinsichtlich des Schwerlastverkehrs, sondern auch hinsichtlich des PKW-Verkehrs indes einhergehen wird, zeigt die Verkehrsuntersuchung eindeutig auf, die vergleichbare Zubringerleistung für beide Varianten ermittelt hat (vgl. Plan 17, 20, 23 der Verkehrsuntersuchung 2002; Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Der Variante 2 muss es jedoch nicht zu einem durchschlagenden Nachteil gereichen, dass sie - im Gegensatz zur Variante 1, die für die beiden angrenzenden Wohngebiete eine Verkehrsentlastung im Verhältnis zum Prognose-Nullfall darstellt (vgl. Plan 17 der Verkehrsuntersuchung 2002) - zu einer erhöhten Verkehrsbelastung um 800/900 PKW/24 Stunden auf der L 540 im Bereich des Gebiets "Steingebiss" führt (vgl. Plan 20 der Verkehrsuntersuchung 2002, Plan 5 der Verkehrsuntersuchung 2005). Denn die damit verbundenen Verkehrslärmbelastungen halten aufgrund des festgesetzten aktiven (Lärmschutzwall und -wand) und passiven Lärmschutzes die Immissionsgrenzwerte nach §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV ein. Die Anwesen innerhalb des Plangebiets (westlich des neuen Kreisels an der L 540) erfahren - neben teilweise deutlichen Verbesserungen bis zu 7,8 dB(A) - in Teilen Verschlechterungen von nur unter 1 dB(A) (vgl. S. 37 ff. des schalltechnischen Gutachtens 2006), die ohne weiteres im Rahmen des passiven Lärmschutzes nach § 42 BImSchG ausgeglichen werden können; eine nähere Regelung im Bebauungsplan selbst ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995, NJW 1995, 2572 und juris, Rn. 14 ff.). Zu berücksichtigen ist auch, dass im Prognose-Nullfall (mit einer Ausnahme) alle vom Bebauungsplan erfassten Anwesen den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für ein Allgemeines Wohngebiet überschreiten werden. Von daher konnte die von den Antragstellern gerügte steigende Verkehrslärmbelastung im Rahmen der Abwägung überwunden werden.

Der Bebauungsplanung steht auch nicht die Zunahme von Verkehrslärmbelastung für Wohn- und Mischgebietsnutzungen außerhalb des Plangebiets entgegen. Wegen der damit verbundenen Pegelzunahme von in der Regel unter 1 dB(A) im Verhältnis zum Prognose-Nullfall dürfte schon nicht der Anwendungsbereich der 16. BImSchV eröffnet sein, der eine wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen voraussetzt (vgl. § 1 der 16. BImSchV).

Die Variante 2 erweist sich auch gegenüber der Variante 3 als im Vorteil, weil sie in sicherer Entfernung zu dem südlichen geschützten Waldgebiet zu liegen kommt, weniger Flächen mit landwirtschaftlicher und waldlicher Nutzung verbraucht und den Lärmkonflikt mit der angrenzenden Römerbadschule vermeidet.

Die Planung ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, weil sie mit der Neuschaffung der östlichen Bushaltestelle nördlich des geplanten Verkehrskreisels eine verkehrliche Verschlechterung für Schüler, die mit Schulbussen die Römerbadschule erreichen wollen, darstellen würde. Die Antragsgegnerin hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass die Schulbusanbindung auch künftig unmittelbar an der Römerbadschule erfolgen wird (vgl. S. nur 1901, 2109, 2117 der Verwaltungsakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,-- € (20.000,-- € je Grundstücksbetroffenheit) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

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