Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 8 C 10713/08.OVG
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 85
BauGB § 99
BauGB § 100
1. Zur gemeinsamen Planung einer Straße durch zwei benachbarte Gemeinden.

2. Kann die Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens zur Existenzgefährdung eines gartenbaulichen Betriebs führen, handelt die Gemeinde im Rahmen der darauf bezogenen Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei, wenn die Möglichkeit besteht, geeignetes Ersatzland in ausreichendem Umfang zu verschaffen. Einzelheiten der Inanspruchnahme des Betriebsgeländes bleiben einem nachfolgenden Enteignungsverfahren - etwa durch eine Ersatzlandenteignung (§ 90 BauGB) - vorbehalten.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10713/08.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bebauungsplan (Normenkontrolle)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2009, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Straßenanbindung D.weg (Bad Honnef)/R. Weg - K 23 - (Rheinbreitbach)" der Antragsgegnerin.

Der Plan regelt auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin den Abschnitt einer Verbindung zwischen der K 23 (R. Weg) und dem D.weg, der sich in der benachbarten, in Nordrhein-Westfalen gelegenen Stadt Bad Honnef befindet. Die geplante Straße soll den im Süden Bad Honnefs zugenommenen Straßenverkehr in Richtung B 42 abführen und dadurch die aneinander grenzenden Straßennetze von Bad Honnef und Rheinbreitbach entlasten. Der von der Antragsgegnerin geplante Anschluss an die K 23 mittels Kreisverkehrsplatz durchschneidet mittig den Gärtnerei- und Rosenzuchtbetrieb der Antragstellerin, der eine Betriebsfläche von ca. 1,1 ha (davon 8.068 m² im Eigentum stehend) umfasst. Durch die Planung wird dem Betrieb eine Fläche von etwa 2.500 m² (einschließlich unwirtschaftlicher Restflächen) entzogen. Für den östlichen Teil der bewirtschafteten Flächen setzt der Bebauungsplan Ausgleichs- und Gewerbegebietsflächen fest.

Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahr 2002 eingeleitet. Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat am 26. Juni 2006 den Bebauungsplan, der ausgefertigt und am 12. Juli 2006 bekannt gemacht wurde.

Dagegen richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 3. Juli 2008: Es fehle an einem Planerfordernis. Die geplante Straße stehe in einem untrennbaren Zusammenhang zur Straßenplanung auf dem Gebiet von Bad Honnef. Sie genüge jedoch nicht den Anforderungen, die an eine planerische Abschnittsbildung zu stellen seien. Die Planerforderlichkeit sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin die angestrebten Fördermittel zur Realisierung der Straße nicht mehr erhalten könne. Darüber hinaus mangele es an eigenen städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, die eine eigene Planung rechtfertigen könnten. Ziel der Umgehungsstraße sei nach den Verwaltungsunterlagen nämlich ausschließlich die Verkehrsentlastung auf dem Stadtgebiet Bad Honnefs, nicht aber im Bereich der Antragsgegnerin. Durch - wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichtigen - städtebaulichen Vertrag mit der Nachbargemeinde habe sich die Antragsgegnerin zur Erfüllung eines fremden Ziels verpflichtet, ohne indes eine eigene Beurteilung der Planerforderlichkeit für ihr Gemeindegebiet vorzunehmen und ohne dass eigene Verkehrsbelange die Aufstellung des Plans hätten rechtfertigen können. Des Weiteren verletze der Bebauungsplan das Gebot der gerechten Abwägung. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nur eine unzureichende Gewichtung und Bewertung der eigentumsrechtlichen Belange der Antragstellerin vorgenommen. Art und Ausmaß des Flächenverlustes für den landwirtschaftlichen Betrieb seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Möglichkeit einer Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Rosenzuchtbetriebs, wie sie bei einem Flächenverlust von knapp 30 % ohne geeignetes Ersatzland zwangsläufig eintrete, habe die Antragsgegnerin verkannt, zumal bei Erlass des Bebauungsplans eine gutachterliche Betrachtung insoweit nicht vorgelegen habe. Ferner seien die mit der zerschneidenden Wirkung der Betriebsfläche verbundenen Erschwernisse der betrieblichen Abläufe insbesondere durch Mehrwege zu Unrecht nicht als gravierend betrachtet worden. Das Abstellen der Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung auf eine von der Stadt Bad Honnef an der L. Straße als Ersatzfläche bereit gehaltene Fläche von 12.823 m² sei unzulässig. Mit dieser Fläche seien erhebliche betriebliche Erschwernisse verbunden, weil insoweit nicht mehr - wie bisher - eine Arrondierung des Betriebs hergestellt werden könne. Auch stehe ihre Lage in der Wasserschutzzone II einem wirtschaftlich erfolgversprechenden Freilandrosenanbau entgegen. Die Abwägung weise insbesondere aber auch deshalb Mängel auf, weil sich die Antragsgegnerin aufgrund des - nichtigen - städtebaulichen Vertrags mit der Stadt Bad Honnef, der bereits vollständigen Gesamtplanung durch diese und den sämtlich von ihr eingeholten Gutachten von Anfang an zu einer Bebauungsplanung verpflichtet gesehen habe, ohne eigene Ziele zu verfolgen. Sie sei auch nicht an der Planung der Nachbargemeinde beteiligt gewesen oder habe sich zumindest deren planerische Konzeption zu eigen gemacht. Darüber hinaus fehle es an einer Variantenprüfung durch die Antragsgegnerin selbst. Zu Unrecht sei die Nullvariante verworfen worden. Es stehe der Nachweis aus, dass jede weitere Verkehrszunahme auf dem Gebiet Bad Honnefs zu einem Verkehrskollaps führe, es überhaupt zu einer weiteren Belastung des vorhandenen Straßennetzes komme. Denn die Planung eines weiteren Wohngebiets im Süden Bad Honnefs sei zwischenzeitlich aufgegeben worden. Auch sonst seien keine Varianten geprüft worden, mit denen auf eine Inanspruchnahme von Flächen der Antragstellerin hätte verzichtet werden können.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Planung sei erforderlich. Sie verfolge das Ziel, die innerstädtischen Straßennetze von Bad Honnef und Rheinbreitbach zu entlasten, denn die maßgeblichen Hauptverkehrsstraßen seien bis an ihre Leistungsgrenze ausgelastet, soweit sie nicht schon überlastet seien. Die einzige Möglichkeit, die Verkehrsprobleme kurzfristig zu beheben, bestehe in der vom Bebauungsplan (mit-)verfolgten Lösung einer Straßenverbindung im Bereich des Bad Honnefer Südens hin zum R. Weg. Ein Planbedürfnis sei auch gegeben, wenn das Planungsziel nicht nur der Antragsgegnerin, sondern vorrangig der benachbarten Gemeinde zum Vorteil gereiche. Die Stadt Bad Honnef habe auch die Absicht, die Planung auf ihrem Gebiet zu realisieren, möglichst noch im Jahr 2009. Auch würden nicht die Grundsätze einer sachgerechten Straßenabschnittsbildung verletzt, denn der Ausbau im Gebiet Rheinbreitbach solle erst dann erfolgen, wenn die Stadt Bad Honnef ihren Streckenabschnitt errichtet habe. Abwägungsfehler seien ebenfalls nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe die Betroffenheit der Antragstellerin umfassend behandelt, sei jedoch abwägend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse der Allgemeinheit die privaten Eigentümerbelange überwiege. Die Existenzbedrohung des Betriebs der Antragstellerin infolge eines Flächenverlusts von 30 % sei gesehen worden. Es sei deshalb versucht worden, geeignete Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen. Insoweit komme auch die Fläche an der L. Straße in Betracht. Die flächenmäßige Aufspaltung der vorhandenen Betriebsflächen sei wegen der zwischen den Teilbereichen über den R. Weg weiterhin bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht zumutbar. Bis zum Vollzug der Planung bestehe auch noch ausreichend Zeit, die Ersatzgrundstücke als brauchbare Nutzflächen für die Rosenzucht vorzubereiten. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht aufgrund der Absprachen mit der Stadt Bad Honnef in ihrer Planungsfreiheit eingeschränkt gesehen bzw. gebunden fühlen müssen. Sie habe bei der Planung vielmehr auch ihre Interessen verfolgt, nämlich die Verkehrsentlastung auf ihrem Gemeindegebiet. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin ein eigenständiges Bauplanungsverfahren mit Beteiligungs- und Abwägungsvorgängen durchgeführt. Dabei sei auch eine Variantenprüfung erfolgt, an der die Antragsgegnerin mitgewirkt habe. So beruhe die gewählte Trasse auf ihrem Vorschlag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan, der bauplanerische Festsetzungen unmittelbar für die als gartenbauliche Betriebsflächen genutzten Grundstücke der Antragstellerin trifft, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, verstößt der Bebauungsplan auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung notwendige städtebauliche Erforderlichkeit, die sich auf Anlass und Inhalt des Plans beziehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2006, ZfBR 2006, 468 und juris, Rn. 9).

Nach der genannten Vorschrift dürfen Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, bestimmt sich allerdings maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption, die die Gemeinde verfolgt. Sie darf nicht erst dann tätig werden, wenn eine Pflicht zur städtebaulichen Planung besteht. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen Bebauungsplan eine eigene "Verkehrspolitik" zu betreiben sowie einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248 und juris, Rn. 18; Beschluss vom 10. Dezember 2004, BauR 2005, 818 und juris, Rn. 4). Eine konkrete Bedarfsanalyse erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 58 und juris, Rn. 33).

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ein eigenes planerisches Ziel, für das auch ein städtebauliches Bedürfnis besteht. Die geplante Straße soll den im Süden von Bad Honnef entstandenen, weiterhin zunehmenden Verkehr, der zu einem nicht geringen Teil die nördlichen Straßen Rheinbreitbachs (H.straße, I. K., R. Weg) belastet, um insbesondere auf die B 42 zu gelangen, aus dem Grenzbereich der beiden Gemeinden ableiten. Mit diesem Gesamtplanungskonzept, das schon aus kompetenzrechtlichen Gründen der Abstimmung der beiden benachbarten Gemeinden bedarf und grundsätzlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, BauR 2001, 199 und juris, Rn 10, 15), verfolgt die Antragsgegnerin also erkennbar (zugleich) die Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes auf ihrem Gemeindegebiet. Dieser war für sie - nach Darstellung der Vertreterin der Verbandsgemeinde in der mündlichen Verhandlung - in den Jahren 2000/2001 Anlass, auf die Stadt Bad Honnef zuzugehen und mit ihr eine gemeinsame Lösung des von deren Gebiet ausgehenden Verkehrsproblems anzustreben. Das Verfolgen eines eigenen Planungsziels durch die Antragsgegnerin findet auch in den Planungsvorgängen seinen Niederschlag und zeigt zudem, dass die Antragsgegnerin auch eine eigene Beurteilung des Planerfordernisses vorgenommen hat: In den Unterlagen des von der Antragsgegnerin durchgeführten Bebauungsplanverfahrens wird regelmäßig auf die beabsichtigte Verkehrsentlastung in Bad Honnef und Rheinbreitbach als Grund für die Gesamtmaßnahme hingewiesen (vgl. S. 2, 5 und 7 der Verwaltungsakte - Beschluss zur Bebauungsplanaufstellung; S. 247, 250 f. der Verwaltungsakte - Auslegung des Bebauungsplans; S. 706 der Verwaltungsakte - Begründung des Bebauungsplans). Eine andere Betrachtung gebietet - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht der Umstand, dass die meisten im Rahmen der Gesamtplanung (in vertraglicher Absprache mit der Antragsgegnerin von der Stadt Bad Honnef) eingeholten Gutachten allein das Kernziel "Verkehrsentlastung Bad Honnef" benennen. Sie umschreiben damit lediglich schlagwortartig die Ursache des Problems, nämlich die Zunahme des Straßenverkehrs in Bad Honnef bzw. dessen Süden und die damit einhergehenden Straßenbelastungen. Denn auch aus den in den Gutachten angestellten Prognosen ergibt sich, dass die Gesamtmaßnahme nicht nur Bad Honnef zu Gute kommen, sondern darüber hinaus zu einer erheblichen Verkehrsentlastung in Rheinbreitbach führen wird (vgl. S. 116, 184 der Verwaltungsakte), ohne die Straßenverbindung indes eine Zunahme des Verkehrs auch in Rheinbreitbach zu befürchten ist (vgl. S. 116 der Verwaltungsakte). Aus der Gesamtkonzeption, die sich an dem Prinzip der Verursachung des (zugenommenen) Verkehrs orientiert und dementsprechend die Kostentragung für das Straßenprojekt in erster Linie der Stadt Bad Honnef zuweist (vgl. den öffentlich-rechtlichen Vertrag der beiden Gemeinden vom Oktober 2002), ergibt sich das städtebauliche Interesse der Antragsgegnerin an einer ihr Gemeindegebiet nicht über Gebühr belastenden Ordnung des Straßenverkehrs durch Bebauungsplan.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich durch den mit der Stadt Bad Honnef im Oktober 2002 geschlossenen öffentlich rechtlichen Vertrag über die Vorbereitung, Planung, Finanzierung und Herstellung der Straßenverbindung in rechtlich unzulässiger Weise zur Aufstellung ihres Bebauungsplans gebunden hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005, NVwZ 2006, 458 und juris, Rn. 5 f.). Es ist - unter Berücksichtigung der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin aus eigenem Antrieb und mit eigener Zielvorstellung das Bebauungsplanverfahren aufgenommen und abgeschlossen hat. Schon von daher stellt der Vertrag keine unzulässige Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Stadt Bad Honnef auf Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung dar. Dessen ungeachtet sind die Formulierungen des Vertrags, mit denen sich die benachbarten Gemeinden lediglich zur Einleitung der notwendigen Bauleitplanungen und zum Abschluss der Verfahren verpflichten (vgl. § 2 Abs. 1 des Vertrags), in einer Weise zu verstehen, die die Planungshoheit der Gemeinde und die demokratische Legitimation des Gemeinderats gewährleisten.

Mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB (in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) ist auch nicht die Planung eines bloßen Teilabschnitts der Straße durch die Antragsgegnerin zu beanstanden. Sie ist wegen unterschiedlicher Kompetenzen rechtlich notwendig, aber auch in der Sache wegen eines grundsätzlich anzuerkennenden Bedürfnisses für Gemeindegrenzen überschreitende Planungen zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O. und juris, Rn. 10, 15). Die Antragstellerin kann dem Bebauungsplan nicht entgegen halten, die mit ihr geplante Teilstraße habe keine eigenständige Verkehrsfunktion, denn sie ende an der Gemeindegrenze und könne nur im Rahmen der Gesamtplanung realisiert werden. Dem stehen jedoch keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere die Gefahr des Entstehens eines Planungstorsos kann hier ausgeschlossen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Septemebr 2002, BVerwGE 117, 58 und juris, Rn. 46 bis 48). Aus dem im Oktober 2002 zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt Bad Honnef abgeschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrag ergibt sich nämlich, dass das Straßenvorhaben nur einheitlich verwirklicht werden soll (vgl. §§ 1,2 des Vertrags). Dies wird hinreichend durch die weitere Regelung sichergestellt, dass die Herstellung der Straße allein von der Stadt Bad Honnef, deren Bebauungsplan für das Teilstück der Trasse auf ihrem Gemeindegebiet auch bereits unanfechtbar ist, auf ihre Kosten durchzuführen ist (vgl. § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Vertrags).

Ferner ergeben sich für das Fehlen benötigter Finanzmittel für die Verwirklichung des Straßenprojekts, das in tatsächlicher Hinsicht das Vorhaben als dauerhaft nicht realisierbar erscheinen lassen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, BVerwGE 116, 144 und juris, Rn. 10 f.; Urteil vom 18. März 2004, BVerwGE 120, 239 und juris, Rn 9 ff.), keine belastbaren Anhaltspunkte. Die möglichen Fördermittel sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin beantragt und bewilligt worden. Letztlich trifft nach der vertraglichen Vereinbarung auch allein die Stadt Bad Honnef die Kostentragungspflicht für die auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gelegene Teilstrecke.

2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzungen über den Ausschluss von Vergnügungsstätten und selbständigen Einzelhandelsbetrieben auf der festgesetzten Gewerbefläche (Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen) nicht gegen Vorgaben des § 8 i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Der Ausschluss ist angesichts der neu geplanten, kleinen Gewerbefläche, die das östlich angrenzende Industriegebiet lediglich abrunden soll und in dem jedenfalls Vergnügungsstätten nicht einmal ausnahmsweise zulässig sind (vgl. § 9 BauNVO), ohne weiteres nachvollziehbar.

3. Der Bebauungsplan genügt ferner den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 1000, 238 und juris, Rn. 31). Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 und juris, Rn. 29; Urteil vom 1. November 1974, BVerwGE 47, 144 und juris, Rn. 21).

Bezogen auf den grundrechtlichen Schutz des Grundeigentums, auf das sich die Antragstellerin insbesondere beruft, bedeutet dies nicht, dass eine Planung schon dann zu beanstanden ist, wenn der Planungsträger anders hätte planen können. Entscheidend ist vielmehr, dass der Planungsträger das Interesse des Grundeigentümers, möglichst von einer Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben, bei der Trassenwahl berücksichtigt und entsprechend der hohen Bedeutung, die dem Eigentum in der grundgesetzlichen Ordnung zukommt, gewichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000, BauR 2001, 599 und juris, Rn. 19). Der Ausgleich, der im Rahmen der Abwägung vorzunehmen ist, beinhaltet die Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt. Die Gemeinde macht von der ihr eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit indes nicht schon dann fehlerhaft Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für das Eigentum gilt in gleicher Weise wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, dass es in der Abwägung hinter gewichtigeren gegenläufigen Belangen zurückgestellt werden darf (vgl. BVerwG, wie vor). Der Planungsträger verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn er private Belange wie das Grundeigentum hintansetzt, die zu wahren er in der Lage ist, ohne das Planungsziel zu gefährden und gegenläufige Belange unter Einschluss von Kostengesichtspunkten zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O. und juris, Rn. 22).

Darüber hinaus ist die Gefahr einer Existenzgefährdung eines betroffenen (hier) gartenbaulichen Betriebs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, BauR 2001, 900 und juris, Rn. 44). Unterschieden wird dabei nicht zwischen Entzug von eigenen Flächen und dem Verlust von Pachtflächen. Die Existenzgefährdung eines Betriebs kann allerdings durch die verbindliche Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes vermieden werden mit der Folge, dass sie als Abwägungsposten an Gewicht verliert oder ganz ausfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, BVerwGE 98, 339 und juris, Rn. 43; Beschluss vom 5. März 2003, NuR 2004, 520 und juris, Rn. 26).

Der planerische Zugriff der Gemeinde auf im privaten Eigentum stehende Grundstücke bedeutet indes nicht, dass etwa (isolierte) öffentliche Verkehrsflächen nur unter der Voraussetzung des Art. 14 Abs. 3 GG festgesetzt werden dürfen, denn der Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998, BauR 1998, 515 und juris, Rn. 4; Urteil vom 6. Juni 2002, NVwZ 2002, 1506 und juris, Rn. 10). Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommt, hat nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Ob es zulässig ist, die überplanten Grundstücke für das vorgesehene Straßenbauvorhaben zwangsweise in Anspruch zu nehmen, beurteilt sich vielmehr erst im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans.

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat dem Grundeigentum der Antragstellerin und dessen betrieblicher Ausnutzung keine geringere Bedeutung beigemessen, als ihnen objektiv zukommt.

Zunächst ist festzustellen, dass alle privaten Belange der Antragstellerin, auch soweit sie von ihr angemahnt wurden, in die Abwägung eingestellt und gewürdigt worden sind. So hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin insbesondere mit der Inanspruchnahme der Betriebsfläche (etwa 2.500 m², einschließlich naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen), der drohenden Durchschneidung der an die Betriebsgebäude arrondierten Bewirtschaftungsflächen, der eingeschränkten Zufahrt zu den beiden künftigen Teilflächen über eine öffentliche Straße (verbunden mit daraus resultierenden veränderten betrieblichen Abläufen) sowie einer Überplanung eines Teils der Wirtschaftsfläche durch Gewerbegebiet befasst und diese Umstände auch bewertet (vgl. die Abwägung durch den Gemeinderat nach den öffentlichen Auslagen, S. 642 ff., 398 der Verwaltungsakte). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die vorgenommene Abwägung nicht bereits deshalb als unvollständig oder unbrauchbar anzusehen, weil das von Dr. ... S. als Sachverständigem erstellte Gutachten zur Höhe der Enteignungsentschädigung für die Beanspruchung von Flächen des Betriebs der Antragstellerin vom 15. Dezember 2006 in zeitlicher Hinsicht erst nach der Abwägung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Juni 2006 vorgelegt worden ist. Denn die Abwägungsentscheidung zeigt deutlich, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die - vorstehend genannten - maßgeblichen Eingriffsfolgen für den Betrieb der Antragstellerin, insbesondere Art und Ausmaß des in Anspruch genommenen, immerhin die wesentliche Fläche des Bebauungsplans ausmachenden Betriebsgeländes, bekannt und bewusst gewesen sind (vgl. nur S. 642 ff. der Verwaltungsakte). Sie hat sich auch nicht - wie an anderer Stelle bereits ausgeführt - ohne eigene Abwägung an die vertragliche Vereinbarung vom Oktober 2002 mit der Stadt Bad Honnef und deren Planungsvorstellungen gebunden gesehen.

Darüber hinaus ist die Bedeutung der betrieblichen Folgewirkungen von der Antragsgegnerin auch nicht verkannt worden; sie stehen auch nicht in einem objektiven Missverhältnis zu dem Planungsziel, auch die Straßen von Rheinbreitbach vom Verkehr zu entlasten.

Die Antragsgegnerin hat es bei ihrer Abwägung als einen das Gewicht des Eingriffs mindernden Umstand gewertet, dass die zukünftig entfallenden Betriebsflächen (in die auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen einbezogen wurden) vom Grundsatz her mit gleichwertigen (oder als gleichwertig herzustellenden) Ersatzflächen in der Nähe des bestehenden Betriebs ausgeglichen werden können und damit eine Existenzgefährdung vermieden werden kann. Dies unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung. Es können nämlich nördlich des Betriebs der Antragstellerin in beachtlichem Umfang seitens der Stadt Bad Honnef von ihr erworbene Flächen zur Verfügung gestellt werden (3.490 m², vgl. Schriftsatz der Stadt an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20. Januar 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgelegte Katasterkarte), die in unmittelbarer Betriebsnähe gelegen sind und auch ohne größere Schwierigkeit von dort aus über den Honnefer Graben, unter Umständen auch weiter über einen Wirtschaftsweg, erreicht werden können (vgl. S. 643 der Verwaltungsakte; so auch S. 30, 33, 35 des Gutachtens Dr. S.).

Diesem Ersatzlandangebot kann im Rahmen der Abwägung der Existenzgefährdung mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrsentlastung innerörtlicher Straßen nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, Teile der Ersatzflächen (auf den Parzellen Nrn. ..., ... und ... der Flur .., Gemarkung Bad Honnef) seien nur eingeschränkt für die Rosenzüchtung nutzbar, weil auf den angrenzenden, (trotz entsprechender Bemühungen) nicht als Ersatzflächen erwerbbaren Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. ... und ... Baumbestand vorhanden sei, von dem ein beachtlicher Schattenwurf ausgehe. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass Ersatzland in größerem Umfang (3.490 m²) als die beanspruchte Fläche (ca. 2.500 m²) zur Verfügung steht, also die geeignetsten Ersatzflächen heraus gemessen werden können und ggf. im Übrigen in dem späteren Enteignungsverfahren gemäß §§ 85 ff. BauGB eine ergänzende Restentschädigung in Geld (§ 99 BauGB) erfolgen kann, ohne dass dabei sich die Frage der Existenzgefährdung des Betriebs notwendig stellen muss. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Frage des geeigneten und erforderlichen Ersatzlands nicht abschließend im Bebauungsplanverfahren erörtert und behandelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, BauR 2001, 900 und juris, Rn. 44). Sie ist erst im nachfolgenden Enteignungsverfahren vollständig zu klären (vgl. §§ 85 ff. BauGB). Die Bereitstellung von Ersatzland ist eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die dem späteren Enteignungsverfahren zugewiesen ist (vgl. § 100 BauGB). In diesem Verfahren ist auch eine so genannte Ersatzlandenteignung möglich (vgl. § 90 BauGB), mit der ein enteigneter Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit mit Grundstücken Dritter entschädigt werden kann. Ein solches Vorgehen wird, wenn ein anderweitiger freihändiger Erwerb von ausreichendem, geeignetem Ersatzland durch die Stadt Bad Honnef bzw. die Antragsgegnerin nicht möglich ist, mit Blick auf die bislang nicht erwerbbaren Parzellen Nrn. ... und ... (Flur .., Gemarkung Bad Honnef) unter Umständen in Betracht zu ziehen sein. Insoweit ist indes keine Frage betroffen, der bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der dabei vorzunehmenden Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen an dem Erhalt seines Grundeigentums und der ungehinderten, gesicherten Fortführung seines Betriebs abschließend nachzugehen ist, wenn - wie hier - grundsätzlich adäquates Ersatzland in ausreichend Umfang bereitgestellt werden kann. Einzelheiten sind vielmehr im Rahmen des davon zu trennenden, nachfolgenden Enteignungsverfahrens nach den Regelungen der §§ 85 ff. BauGB zu prüfen und entscheiden. Deshalb konnte auch hier die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (trotz geringer zahlenmäßiger Abweichung der in Anspruch genommenen Betriebsfläche zum späteren Gutachten Dr. S.) davon ausgehen, dass im Umfeld des Betriebs ein Ausgleich von wegfallenden Betriebsflächen unter Wahrung der Existenzfähigkeit des Betriebs möglich ist (vgl. S. 643 der Verwaltungsakte).

Es kann danach offenbleiben, ob geeignete Ersatzflächen nicht auch auf dem ebenfalls im Eigentum der Stadt Bad Honnef stehenden Grundstück an der Lohfelder Straße, das eine Größe von über 12.000 m² hat, gegeben sind. Zwar soll für diese Fläche - wie die Antragsgegnerin durch Unterlagen in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt hat - die Planung eines Wasserschutzgebiets II bestehen. Ob damit - wie die Antragstellerin behauptet - Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verbunden sind, die die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Rosenzucht ausschließen und die Gefahr der Existenzgefährdung durch die Bebauungsplanung weiterhin begründen kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

Eine Verkennung der Belange der Antragstellerin liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Erreichbarkeit der beiden verbleibenden Teilflächen des Betriebs (westlich und östlich der neuen Anbindung) über den R. Weg als zumutbar angesehen hat (vgl. S. 643 der Verwaltungsakte), auch wenn damit Veränderungen in den betrieblichen Abläufen (auch in zeitlicher Hinsicht) verbunden sind. Die damit einhergehenden Belastungen - mögen sie auch enteignungsrechtliche Relevanz haben - sind auch nach dem Dafürhalten des Senats nicht so gewichtig, dass sie dem öffentlichen Interesse an einer Verkehrsentlastung (auch) in Rheinbreitbach objektiv vorzugehen hätten, jedenfalls rechtfertigen sie nicht eine (allein für den Betrieb nutzbare) kreuzungsfreie Verbindung der Teilflächen über die neue Straße hinweg. Die Erschwernisse dürften sich sogar deutlich reduzieren, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - dem Betrieb Überfahrten über die neue Teilstrecke im Bereich des Honnefer Grabens ermöglicht werden sollen. Vergleichbares gilt für die Überplanung der östlichen Betriebsfläche als Gewerbefläche; die Verfügbarkeit dieser Fläche als Betriebsfläche ist dadurch solange nicht eingeschränkt, als sie weiterhin gartenbaulich von der Antragstellerin genutzt werden soll.

Die mit der planerischen Entscheidung der Antragsgegnerin für den Betrieb der Antragstellerin verbundenen Belastungen stehen auch nicht in einem objektiven Missverhältnis zu dem Planungsziel, eine Verkehrsentlastung (auch) auf den nördlichen Straßen von Rheinbreitbach herbeizuführen. Die prognostizierte Verkehrsentlastung ist nicht unbedeutend und geeignet, den durch eine mögliche, hinreichend sichere Ersatzlandbeschaffung abgemilderten Betriebsinteressen der Antragstellerin vorzugehen. Bei einer schon jetzt hohen Belastung des Rolandsecker Wegs von 8.200 Kfz/Tag (dies entspricht der durchschnittlichen Belastung rheinland-pfälzischer Bundesstraßen) kann dort aufgrund der neuen Straße eine Entlastung von 2.200 Kfz/Tag erreicht werden, die 3.700 Kfz/Tag (bei einer Belastungsprognose von dann 10.600 Kfz/Tag) beträgt, wenn Baugebietserweiterungen im Bad Honnefer Süden erfolgen (vgl. Verkehrsplanerische Untersuchung/Machbarkeits- und Auswirkungsstudie der ... Verkehrstechnik ... vom Mai 2002, S. 185 bis 187, 194, 196 der Verwaltungsakte). Berücksichtigt man weiter, dass bei einem Verzicht auf die Straßenmaßnahme der Verkehr auf dem R. Weg um 1.200 Kfz/Tag künftig zunehmen wird, bei Erschließung weiterer Gebiete im Süden Bad Honnefs sogar um 2.300 Kfz/Tag (vgl -Gutachten, S. 191, 193 der Verwaltungsakte), so liegt ein Fehler nicht darin, dass die Antragsgegnerin (ebenso wie die Stadt Bad Honnef) bei der Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange zu dem Ergebnis gelangt ist, nicht auf die Verwirklichung des Straßenprojekts verzichten zu wollen (sog. Nullvariante).

Ein objektives Missverhältnis der betroffenen Interessen ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Planung von einer vorzugswürdigen Alternativtrasse abgesehen hätte, die die Belastungen für den Betrieb der Antragstellerin in beachtlicher Weise vermieden hätte. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin mit alternativen Trassenführungen (ausreichend) auseinander gesetzt hat (vgl. S. 17 ff. der Verwaltungsakte); sie war es auch, die sich - zur Vermeidung von zusätzlichen Lärmbelastungen für die Anwohner - für die gewählte Linienführung ausgesprochen hat, nachdem Bad Honnef zunächst eine Planung (auf Rheinbreitbacher Seite) über die Hauptstraße, die Straße I.K. und den R. Weg vorgeschlagen hatte. Bei den weiteren Überlegungen musste sich die Antragsgegnerin auch nicht für einen Straßenverlauf entscheiden, der weiter westlich um das gesamte Anwesen der Antragstellerin herumgeführt hätte und dann gegenüber der Ausfahrt der L. Straße auf den R. Weg geendet hätte.

Hierdurch hätten sich zwar Erleichterungen für die Antragstellerin im Verhältnis zur beschlossenen Planung ergeben können. Es wären jedoch aufgrund der Nähe des Anschlusses des R. Wegs an die B 42 sowie die Brückenüberführung der L. Straße über die B 42 verkehrstechnische Schwierigkeiten bei der Anbindung der geplanten Straße an die vorhandenen Wege aufgetreten, die zudem - wenn überhaupt sachgerecht lösbar - jedenfalls zu höheren Herstellungskosten für das Vorhaben geführt hätten. Weitere Probleme hätten sich auch aufgrund der Lage der Betriebs- und des Wohngebäudes der Antragstellerin in unmittelbarer Nähe herausstellen können. Von daher musste die Antragsgegnerin nicht an frühere Überlegungen anknüpfen, die im Rahmen der Planung der Brücke (L. Straße) in den 1990`iger Jahren noch einen Anschluss auf der gegenüberliegenden Seite des R. Wegs vorgesehen haben sollen. Einer Verschiebung der Straßenanbindung an den R. Weg nach Osten - jenseits der heutigen Betriebsflächen - musste ebenfalls nicht der Vorzug gegeben werden, weil auch insoweit durch zwei in kurzen Abständen hintereinander liegende Knotenpunkte verkehrstechnische Nachteile entstanden wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

Ende der Entscheidung

Zurück