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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 8 C 10751/06.OVG
Rechtsgebiete: GG, Landesverfassung, BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Landesverordnung, FFH-Richtlinie, Europäische Vogelschutzrichtlinie


Vorschriften:

GG Art. 28
Landesverfassung Art. 49
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1
BauGB § 1 a Abs. 3
BauGB § 1 a
BNatSchG § 2 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 42
BNatSchG § 43 Abs. 4 Satz 1
BNatSchG § 43 Abs. 4
BNatSchG § 43
BNatSchG § 62
BNatSchG § 62 Abs. 1
BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1
BNatSchG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LNatSchG § 25
LNatSchG § 25 Abs. 2 Satz 1
LNatSchG § 25 Abs. 2
LNatSchG § 27
LNatSchG § 27 Abs. 1
LNatSchG § 27 Abs. 2
LNatSchG § 27 Abs. 3
LNatSchG § 27 Abs. 4
LNatSchG § 27 Abs. 5
LNatSchG § 27 Abs. 7
Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten
FFH-Richtlinie Art. 6
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 3
FFH-Richtlinie Art. 6 Abs. 4
FFH-Richtlinie Art. 16
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 2
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 4
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 5
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 9
Europäische Vogelschutzrichtlinie Art. 13
Die Planung einer Ortsrandstraße, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung der Innerortslage beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, kann eine Abweichung von den grundsätzlichen Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz rechtfertigen.

Ebenso können die Voraussetzungen für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen erfüllt sein.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10751/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" der Antragsgegnerin.

Es handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, der die öffentliche Verkehrsfläche für den zweiten Teil einer Ortsumgehung im westlichen Teil der Gemeinde Jockgrim ausweist, verbunden mit Festsetzungen über öffentliche Grünflächen, Flächen für Schutzbepflanzungen entlang der Trasse sowie einen angrenzenden Lärmschutzwall zu dem in östlicher Richtung geplanten Wohngebiet "Waldäcker". Der Bebauungsplan umfasst eine Bruttofläche von 4,91 ha. Die geplante Straße soll an den fertig gestellten ersten Teil der Ortsrandstraße anschließen, der ortsseitig derzeit über die B...straße erreichbar ist. Die dadurch bedingte Zunahme des Straßenverkehrs in dieser Straße bis zur Realisierung des zweiten Teils der Ortsrandstraße wurde seinerzeit als unvermeidbare Zwischenphase in Kauf genommen. Der Bebauungsplan über den ersten Teil der Ortsrandstraße war Gegenstand zweier Normenkontrollverfahren vor dem Senat (Az.: 8 C 11432/96, 8 C 11556/98).

Die im Jahr 1996 eingeleitete Planung zum zweiten Teil der Ortsrandstraße geht ebenfalls zurück auf einen Dorfentwicklungsplan aus dem Jahr 1987, der die verkehrliche Entlastung der Innerortslage zum Gegenstand hat. Darin wurden zum einen Möglichkeiten einer Ableitung des Durchgangsverkehrs aus Rheinzabern und zum anderen einer Ableitung sowohl des Ziel- und Quellverkehrs aus dem nördlichen Teil Jockgrims nach Osten auf die B 9 als auch einer Ableitung des Durchgangverkehrs aus Hatzenbühl einschließlich des Ziel- und Quellverkehrs aus dem südwestlichen Teil von Jockgrim nach Süden auf die L 540 aufgezeigt.

Das Plangebiet liegt innerhalb eines im Landesentwicklungsprogramm RheinlandPfalz (1995) ausgewiesenen Gebiets für den Arten- und Biotopschutz und im Grenzbereich eines im regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz (2004) dargestellten Grünzugs; die Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsprogramms und des vorangegangenen regionalen Raumordnungsplans aus dem Jahr 1989 hatte das Ministerium des Innern und für Sport des Landes mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 zugelassen. Die Straßenfläche des zweiten Teils der Ortsrandstraße führt ferner durch ein gesetzlich geschütztes Biotop, wofür unter dem 27. September 2005 von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd eine Befreiung nach dem Landesnaturschutzgesetz erteilt wurde. Die Straßenfläche liegt schließlich im Landschaftsschutzgebiet "Bienwald" und quert das FFH-Schutzgebiet "Bienwaldschwemmfächer" sowie das Vogelschutzgebiet "Bienwald und Viehstrichwiesen" in ihren Randbereichen.

Nach Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 10. Mai 2006 den Bebauungsplan, der noch im selben Monat ausgefertigt und bekannt gemacht wurde.

Dagegen richtet sich der Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 23. Juni 2006. Sie tragen im Kern vor, das Abwägungsgebot und dabei relevante subjektive Rechtspositionen seien missachtet worden. Der Bebauungsplan habe Auswirkungen auf die Verkehrsströme in der Südpfalz. Während die bestehende Verkehrsführung weitgehend die Aufnahme überregionalen Verkehrs verhindere, werde die Attraktivität der Ortsrandstraße 2/K 10 die Verkehrsströme insbesondere mit überregionalem Verkehr durch Jockgrim und die umliegenden Gemeinden in Richtung Wörth verstärken. Hierzu werde auch die Freigabe der gesamten neuen K 10 für den Schwerlastverkehr beitragen. Insgesamt entstehe - über Hatzenbühl - eine Ausweichstrecke für die Bundesautobahn A 65. Die eigentliche Zielsetzung der Baumaßnahme sei demnach nicht die Verkehrsentlastung der Innerortslage von Jockgrim, sondern die überörtliche Verkehrsversorgung, die nicht mittels eines Bebauungsplanes habe geregelt werden dürfen. Die angesichts eines überregionalen Verkehrsvorhabens drohenden hohen Lärmimmissionen für die in nächster Nähe zum Straßenvorhaben gelegenen Grundstücke der Antragsteller seien bei der Abwägung allerdings unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus begründeten die prognostizierten Verkehrsentlastungswirkungen kein öffentliches Interesse für das Straßenvorhaben. Dieses sei nicht zu rechtfertigen mit einer Verkehrsentlastung in der B...straße von nur 24%. Dasselbe gelte für die in den Verkehrsgutachten der Firma M. C. U. GmbH angenommene Zunahme des Durchgangverkehrs um 16%. Es stehe zudem zu erwarten, dass der Ziel- und Quellverkehr großer Teile Jockgrims weiterhin die Ortsmitte frequentieren werde. Die Aussagequalität des Gutachtens der M. C. U. GmbH aus dem Jahr 2005 leide, weil sie nicht von aktuellen Verkehrsuntersuchungen in Form von Verkehrszählungen hinsichtlich der Be- und Entlastungen durch Straßenverkehr insbesondere in der B...straße ausgehe. Die prognostizierten Verkehrssteigerungen seien nicht hinreichend untermauert worden; die Annahme einer allgemeinen Mobilitätszunahme unter Außerachtlassung demographischer Entwicklungen entwerte das Gutachten. Das Straßenvorhaben stehe mit seiner nur geringen Entlastungswirkung schließlich außer Verhältnis zu der Zerstörung bedeutsamer Lebensräume gemäß der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie, deren naturschützende Vorgaben nicht eingehalten werden könnten.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K10" für unwirksam zu erklären. Die Beklagte beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie hält die Antragsteller bereits zum Teil für nicht antragsbefugt, weil ihre Wohngrundstücke bis zu 400 m Luftlinie von der geplanten Straßenverkehrsfläche entfernt gelegen seien, den Normenkontrollantrag im Übrigen für unbegründet. Die Planung der Straße mittels Bebauungsplan sei gerechtfertigt, insbesondere sei gemäß § 5 Abs. 2 Landesstraßengesetz nicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens erforderlich gewesen. Dem Abwägungsgebot werde Genüge getan. Hinsichtlich der Entlastungswirkung stelle es eine unzulässige Verkürzung dar, wenn allein die Wirkungen des zweiten Teils der Ortsrandstraße in den Blick genommen würden; entscheidend sei die in ihrem Ziel der Verkehrsentlastung des Ortskerns anzuerkennende Gesamtmaßnahme, deren erster Abschnitt bereits zu einer erheblichen Entlastung geführt habe. Die Verkehrszunahme durch den geplanten Teil der Ortsrandstraße sei von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der überzeugenden Verkehrsgutachten der M. C. U. GmbH erkannt und in die Abwägung eingestellt worden. Er habe sich dabei für den Vorrang einer Entlastung von dem Durchgangsverkehr in der H. Straße und dem Ziel- und Quellverkehr in Jockgrim entscheiden dürfen, der nur unter Inkaufnahme einer (gemäßigten) Zunahme des Fremdverkehrs zu erreichen sei. Die Entlastung der B...straße sei auch nicht so gering, dass ihr ein öffentliches Interesse abgesprochen werden könne. Die schalltechnischen Untersuchungen ergäben im Bereich der B...straße vielfach deutliche Pegelabnahmen im Bereich von mehr als 2 dB(A). Der Bebauungsplan erweise sich des Weiteren in naturschutzrechtlicher Hinsicht als rechtsfehlerfrei. Die Verträglichkeitsprüfung gelange zu dem Ergebnis, dass durch spezifische vorgezogene und funktionsgleiche Maßnahmen die durch die Straße bedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen, Habitate und Arten ausgeschlossen werden könnten. Jedenfalls sei aber eine Abweichungszulassung möglich, und zwar auch hinsichtlich des Vogelschutzgebiets. Hierfür sei ausreichend, dass dieses kraft Gesetzes formal unter Schutz gestellt worden sei und Erhaltungsziele sowie Erhaltungsmaßnahmen in nachgeordneten Verfahren geregelt würden; deshalb greife nicht das absolute Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie. Die Entlastung von dem gesamten innerörtlichen Verkehr zum Schutz der Gesundheit der dort lebenden Menschen, zunächst mit Teil 1 der Ortsrandstraße, nunmehr abschließend mit dem zweiten Teil, stelle einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, der eine Abweichung von den Erhaltungszielen der Schutzgebiete rechtfertige. Es existierten keine zumutbaren Alternativen, die den mit dem Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen könnten. Aufgrund der Großflächigkeit der Schutzgebiete stelle jede andere Trassenführung, die im Übrigen durch die Lage des ersten Teils der Ortsrandstraße im Umfeld vorgegeben sei, eine nicht weniger erhebliche Beeinträchtigung dar. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf gemeindeeigenen Gründstücken in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Planung seien auf die Grundlage gutachterlicher Bewertung in Ziffer I. 7 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan geregelt. Dieser Schutz des FFH-Regimes umfasse auch das betroffene Biotop. Schließlich stehe das Artenschutzrecht der Straßenplanung nicht entgegen. Hinsichtlich der Verwirklichung möglicher Verbotstatbestände bestehe eine Befreiungslage, was für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans ausreiche. Eine artenschutzrechtlich weniger einschneidende Alternative bestehe nicht; gutachterlich sei festgestellt, dass den geschützten Vogelarten ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die eingereichten Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" ist unbegründet.

Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragstellerin zu 1) folgt dies daraus, dass sie als Eigentümerin eines in dem Bereich der geplanten Straßentrasse gelegenen Grundstücks eine mögliche Verletzung ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsstellung anführen kann. Die Antragsteller zu 2) bis 12) vermögen sich auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) ihrer privaten Belange zu berufen. Zu diesen Belangen gehört das Interesse eines auch außerhalb des Plangebiets begüterten Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, denen sein Grundstück durch von der Planung zurechenbar verursachtem (Mehr)Verkehr mehr als nur geringfügig ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, BauR 2005, 829). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrslärmbelastung liegt hinsichtlich der nur geringen Entfernung der Wohngrundstücke der Antragsteller zu 2) bis zu 7) zur geplanten Straße nahe. Angesichts der Bedeutung der Ortsrandstraße für den Verkehrsfluss in Jockgrim und ihrer Entfernung von ca. 200 bis 300 m zu den in der D.- und der K. Straße gelegenen Wohngrundstücken kann eine abwägungsrelevante Verkehrslärmbelastung durch die Straße aber auch hinsichtlich der Antragsteller zu 8) bis 12) nicht ausgeschlossen werden.

Der Normenkontrollantrag ist allerdings unbegründet.

I. Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten sind Mängel des Bebauungsplans "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Träger öffentlicher Belange sind im Planaufstellungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 20. Juli 2004 - EAG Bau - (Neubekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2414) war nach dem Überleitungsrecht noch nicht erforderlich (§ 244 Abs. 1 und 2 BauGB). Für die Planung einer Kreisstraße erwies sich auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung als entbehrlich.

Der Bebauungsplan ist im Anschluss an die Beschlussfassung über ihn als Satzung ausgefertigt worden, ohne dass insoweit Fehler erkennbar wären. Besteht eine Satzung aus mehreren Teilen und sind diese nicht untrennbar miteinander verbunden, so sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Die Ausfertigung nur eines Teils genügt aber, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf die anderen Teile der Satzung Bezug genommen wird, so dass alle Teile durch eine "gedankliche Schnur" verbunden sind (vgl. BVerwGE 88, 204 [205]; Beschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2002 - 8 A 10036/02 -, juris, Rn. 8; BayVGH, DÖV 2003, 641 und juris, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bebauungsplanurkunde und der Satzungstext sind jeweils mit Unterschrift des Ortsbürgermeisters am 19. Mai 2006 ausgefertigt worden. § 2 des Satzungstextes benennt in hinreichend bestimmter Weise die Bestandteile der Satzung, nämlich neben der Bebauungsplanurkunde die textlichen Festsetzungen einschließlich der Gestaltungssatzung sowie den Landesplanerischen Beitrag (des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Gunter N. vom Februar 2006). Unsicherheit darüber, was Regelungsgehalt des Bebauungsplan "Ortsrandstraße 2/K 10" ist, besteht daher nicht.

II. Auch in materieller Hinsicht verstößt der Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift dürfen die Gemeinden Bauleitpläne nur aufstellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne "erforderlich" ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies schließt die Befugnis der Gemeinde ein, durch einen Bebauungsplan eine eigene "Verkehrspolitik" zu betreiben sowie einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 1222 [1223] und BauR 2005, 818 [818]).

Der Bebauungsplan verfolgt offenkundig in erster Linie das städtebaulich vertretbare Ziel, mit dem abschließenden zweiten Teil einer Straßengesamtmaßnahme eine deutliche und nachhaltige Verkehrsentlastung im westlichen Teil der Innerortslage von Jockgrim zu erreichen. Die Notwendigkeit der Verfolgung dieses Ziels wird auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Dass hierzu die Ableitung des Durchgangsverkehrs aus Richtung Hatzenbühl und des Ziel- und Quellverkehrs aus dem südwestlichen Teil Jockgrims über eine Straße unmittelbar nach Süden nach dem Konzept der Antragsgegnerin eine geeignete, nach den straßen- und infrastrukturell bestehenden Verhältnissen in der Ortslage aber auch sinnvolle Maßnahme zur Zielerreichung darstellt, kann ebenso wenig einem Zweifel unterliegen. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsgegnerin darüber hinaus das Ziel verfolgt, das im Süden der Ortschaft gelegene Gewerbegebiet "Mittelweg" sowie das im Südwesten geplante neue Wohngebiet "Waldäcker" - letzteres mit einem eigenen Anschluss - über die Ortsrandstraße Teil 2 verkehrstechnisch zu erschließen, um auch hier eine straßenmäßige Anbindung ausschließlich über die vorhandenen innerörtlichen Straßen insbesondere im Westen und Süden der Gemeinde zu vermeiden. An der Verwirklichung ihres städtebaulichen Verkehrsentlastungskonzepts muss sich die Antragsgegnerin nicht deshalb gehindert sehen, weil die Vollausbildung der Ortsumgehungsstraße im Südwesten des Ortes - was geradezu unvermeidbar erscheint - eine gewisse überregionale Attraktivität für einen zusätzlichen, nach den ermittelten Verkehrsprognosen gleichwohl überschaubaren Zusatzverkehr (2.300 Kfz/24 Stunden im Jahr 2020, vgl. S. 4 des Gutachtens der Firma M. C. U. GmbH vom 23. Februar 2005, Stand: 3. Mai 2005) zur Folge haben wird, der jedoch - nach dem Verkehrskonzept konsequent - mit der Ortsrandstraße gerade an der Ortschaft vorbei geführt werden soll. Das Ziel der Verkehrsentlastung der Innerortslage steht eindeutig im Vordergrund der kommunalen Planung. Hierin liegt zugleich ein örtlicher Bezug, der es der Gemeinde auch erlaubt, mit Bebauungsplan eine (auf regionale Verbindungen ausgerichtete) Kreisstraße zu planen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Landesstraßengesetz). Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. (8 C 11556/98.OVG), zum ersten Teil der Ortsrandstraße verwiesen werden.

Unzulässig wäre ferner eine Bebauungsplanung, wenn von Anfang an feststünde, dass mit ihrer Verwirklichung nicht gerechnet werden kann, weil es auf Dauer - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafftreten des (wie hier planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - an der unzureichenden Wirtschaftlichkeit oder dem Fehlen benötigter Finanzmittel scheitern muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2004, 856 [856 f.]). Diesem strengen Ansatz genügende Anhaltspunkte sind vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegeben.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis Germersheim auf sie zukommenden Kosten für Bau und Unterhalt (auch) des zweiten Teils der Ortsrandstraße (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 14 f. - 8 C 11556/98.OVG -) aus Verkäufen von gemeindeeigenen Grundstücken in dem geplanten Wohngebiet "Waldäcker" zu finanzieren beabsichtigt. Diese Ausführungen sind konkret, nachvollziehbar und nicht geeignet, ausreichende Zweifel an einer dauerhaften Unfinanzierbarkeit der Straßenverwirklichung zu begründen. Ob es der Gemeinde letztlich tatsächlich gelingen wird, die übernommenen Kosten zu tragen, ist eine Frage, die sich im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht stellt.

2. Der Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" verstößt des Weiteren nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Denn es besteht kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung. Die Antragsgegnerin war daher nicht verpflichtet, vor dem Satzungsbeschluss die Zulassung einer (weiteren) Zielabweichung zu erwirken.

Der geplanten Ortsrandstraße Teil 2 stehen Festlegungen des hier maßgeblichen regionalen Raumordungsplans Rheinpfalz aus dem Jahr 2004 nicht entgegen. Die Karte zu diesem Plan weist u.a. für den Bereich im Süden von Jockgrim einen regionalen Grünzug aus, lässt nach ihrer zeichnerischen Darstellung jedoch südwestlich der für das geplante neue Wohngebiet "Waldäcker" ausgewiesenen Fläche noch einen ausreichenden Freiraum, der die Planung der in Rede stehenden Straßentrasse nach vorgesehener Lage und Ausdehnung durchaus ermöglicht. Diese Betrachtung erfährt eine Bestätigung durch den Umstand, dass die für die Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz zuständige Planungsgemeinschaft (vgl. § 14 Landesplanungsgesetz) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken u.a. hinsichtlich der gewählten Straßentrasse verneint hat (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2004, Bl. 398 ff. der Verfahrensakte). Sie hat auf der Grundlage des ihr seinerzeit vorliegenden Lageplans mit vergleichbarer Straßenführung wie nach dem schließlich beschlossenen Bebauungsplan (vgl. Bl. 284 der Verfahrensakte) weiter ausgeführt, dass - ausgehend von dem zu dem früheren Regionalplan 1989 ergangenen Zielabweichungsbescheid - im neuen Regionalplan 2004 der Bereich des regionalen Grünzuges bis zur geplanten Trasse der Ortsrandstraße Teil 2 zurückgenommen worden sei. Davon, dass keine Abweichung von den raumordnerischen Zielen gegeben ist, geht ferner die Begründung des Bebauungsplans aus (vgl. S. 9).

Dass der Bebauungsplan zu dem zweiten Teil der Ortsrandstraße im Einklang mit den Zielen des weiterhin geltenden Landesentwicklungsprogramms 1995 steht, hat der Senat bereits in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren zu dem ersten Teil der Straße dargelegt (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000, UA S. 17 ff. - 8 C 11556/98.OVG -); hierauf kann Bezug genommen werden.

3. Der Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" ist nicht aus Gründen des europäischen Naturschutzrechts unzulässig.

a) Das Planvorhaben genügt den Anforderungen des FFH-Rechts an den Lebensraumschutz.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG - vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) sind u.a. Bebauungspläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebiets - den Natura 2000-Gebieten - zu überprüfen. Das Nähere regeln die weiteren Bestimmungen in § 27 LNatSchG, die sich an die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 sowie späteren Änderungen) - FFH-Richtlinie (FFH-RL) - anlehnen. § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG knüpft die Zulassung von Plänen an das Ergebnis einer (positiven) Verträglichkeitsprüfung. Fällt diese erhaltungsziel- und schutzzweckbezogene Prüfung negativ aus, so ist das Vorhaben unzulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG), es sei denn, die in Abs. 2 bis Abs. 4 genannten Ausnahmevoraussetzungen sind erfüllt.

aa) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, die der Zulässigkeit der Straßenplanung nicht von vornherein entgegensteht.

Der Bebauungsplan trifft Regelungen für in Rheinland-Pfalz kraft Landesgesetz unter Schutz gestellte (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG) und daher der FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegende Gebiete (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 75; Füßer, NVwZ 2005, 144), nämlich das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" sowie das europäische Vogelschutzgebiet "Bienwald und Viehstrichwiesen" (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vögel, Abl. L. 103 vom 25.4.1979, S. 1 sowie spätere Änderungen, - Vogelschutzrichtlinie [V-RL] -). Er berührt den Randbereich der beiden Gebiete. Auf der Grundlage des nachvollziehbaren, überzeugenden Gutachtens des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. G. N. vom Februar 2006 ist die Antragsgegnerin im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan zu erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Gebiete in ihren für die Erhaltungs- und Schutzziele wesentlichen Bestandteilen führt (vgl. S. 41 f. des Gutachtens N. 2006, S. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Für die Ortsrandstraße Teil 2 liegt die Begründung hierfür in der Zerschneidung/Fragmentierung und in der Beunruhigung des Gebiets, untergeordnet auch in dem Flächenverlust (vgl. S. 37 des Gutachtens N. 2006). Im Vorhabenraum werden hierdurch hinsichtlich der geschützten Lebensraumtypen (Anlage 1 LNatSchG i.V.m. Anhang I FFH-RL) insbesondere Mähwiesen und offene Grasflächen, hinsichtlich der geschützten Habitate (Anlage 1 LNatSchG i.V.m. Anhang II FFH-RL) am ehesten das Große Mausohr betroffen; einer erheblichen Beeinträchtigung unterliegen im Vogelschutzgebiet von den geschützten Arten (Anlage 2 LNatSchG i.V.m. Anhang I, Art. 4 Abs. 2 V-RL) im Wesentlichen die Heidelerche, der Grau- und der Schwarzspecht, der Neuntöter sowie der Ziegenmelker.

Die Aussagekraft des Gutachtens N. vom Februar 2006 erfährt keine Einschränkung dadurch, dass es seiner Prüfung nicht die in der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. S. 36) für die beiden Schutzgebiete im einzelnen genannten Erhaltungsziele zugrunde gelegt hat, sondern sich bei der Bestimmung der Erhaltungs- und Schutzziele an den für die Gebietsmeldungen an die EU-Kommission (vgl. Art. 4 FFH-RL) erarbeiteten Standard-Datenbögen orientiert hat (vgl. S. 19 f. des Gutachtens N. 2006). Mit Blick darauf, dass diese der nationalen Unterschutzstellung der Gebiete wie auch der Festlegung der Erhaltungsziele nicht nur zeitlich, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht vorangegangen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 75), führt auch ein Vergleich der von dem Gutachten zugrunde gelegten mit den in der Landesverordnung enthaltenen Erhaltungszielen zu den hier betroffenen Natura 2000-Gebieten nicht zur Feststellung einer Abweichung von Gewicht in der Sache, insbesondere nicht zu einer Verkürzung der landesrechtlich normierten Erhaltungsziele.

Das Gutachten N. vom Februar 2006 ist im Rahmen der FFH-Verträglichkeits-prüfung darüber hinaus zu dem weiteren Ergebnis gelangt, dass die festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Schutzziele des FFH- und des Vogelschutzgebiets durch vorhabenspezifische vorgezogene und funktionsgleiche Maßnahmen so aufgefangen werden können, dass ein Unterschreiten der Erheblichkeitsschwelle angenommen werden kann (vgl. S. 43 des Gutachtens N. 2006). Die Gutachter Dipl.-Ing. N. und Dipl.-Biogeograph M.-S. haben insoweit zur Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass von der Straßenplanung sehr dynamische Lebensräume und Arten betroffen seien, die in relativ kurzer Zeit neu herzustellen (halboffenes Gebiet) bzw. sich sehr flexibel veränderten Lebensräumen und Strukturen anzupassen in der Lage seien (z.B. Ziegenmelker). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewegen, wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen, Habitate und Arten stabil bleibt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 36, 43, 53 ff.; BVerwGE 118, 15 und juris, Rn. 33 ff.). Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, denn aus Sicht des Habitatschutzes macht es keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Schutzkonzepts vorliegend gegeben sind - wofür einiges spricht -, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

bb) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Planung im Wege der Ausnahme nach § 27 Abs. 2 und 4 LNatSchG sind jedenfalls erfüllt.

(1) Zunächst ist festzustellen, dass das Straßenvorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG; prioritäre Biotope und Arten sind von dem Vorhaben nicht unmittelbar betroffen, sodass eine Prüfung anhand der strengeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 LNatSchG unterbleiben kann). Dies verlangt nicht das Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann (BVerwGE 110, 302 [314]). Gemeint ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das jedoch ggf. hinter der Bedeutung des Habitatschutzes zurückzustehen hat (sog. Nullvariante, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 142). Ermöglicht wird ein Ausgleich zwischen den durch die Schutzgebietsfestsetzung anerkannten Belangen des Naturschutzes mit den nicht minder legitimen Nutzungsinteressen des Menschen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, AS 32, 251 [269 f.]).

Hiervon ausgehend ist als gewichtiger Grund für die Rechtfertigung des Planvorhabens in erster Linie auf eine Verkehrs- und damit Lärm- und Schadstoffentlastung der Anwohner im westlichen Teil von Jockgrim, insbesondere in der H.-und der B...straße zu verweisen. Das Verkehrsgutachten der M. C. U. GmbH vom 23. Februar 2005 (Stand: 3. Mai 2005) stellt überzeugend dar, dass der zweite Teil der Ortsrandstraße - bezogen auf das Prognosejahr 2020 - zu einer Verkehrsentlastung in der H. Straße um 1.900 bis 2.900 Kfz/Tag (26 bis 35%) und in der B...straße um 1.700 bis 2.600 Kfz/Tag (33 bis 36%) führt (vgl. 3 des Gutachtens 2005). Die geringeren Fahrzeugbewegungen schlagen sich auch in einer Verkehrsentlastung am innerörtlichen Knotenpunkt H.-/B...straße um 24% nieder (vgl. S. 4 des Gutachtens 2005). Diese - angesichts einer relativ kleinen Ortschaft von nur rund 7.000 Einwohnern - sowohl nach absoluten wie nach relativen Zahlen beachtlichen Entlastungswirkungen spiegeln sich wieder in Lärmentlastungen in weiten Bereichen der B...straße, im nördlichen Bereich sogar im schalltechnisch signifikanten Bereich von etwas über 2 dB(A) (vgl. S. 22 des Gutachtens IBK, Ingenieur- und Beratungsbüro Dipl.-Ing. G. K. vom 8. Februar 2006, Bericht-Nr. 98-40-3-1, im Anschluss an Bl. 259 der Verfahrensakte). Die prognostizierte Abnahme des Kraftfahrzeugverkehrs dürfte sich auch in einer Reduktion der Schadstoffe auswirken (vgl. S. 5 f. des Gutachtens M. C. 2005). Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass erst die gegenständliche Straßenplanung den Abschluss einer Gesamtmaßnahme darstellt, die geeignet ist, die angestrebte höchstmögliche und nachhaltige Verkehrsentlastung des westlich der Bahntrasse gelegenen Teils Jockgrims - auch mit Blick auf neue Baugebiete ("Waldäcker", "Mittelweg") - herbeizuführen; ohne die vorliegende Planung würden die bisher durchgeführten Entlastungsmaßnahmen in diesem Bereich nur Stückwerk bleiben. Ein besonderer Stellenwert kommt darüber hinaus aber auch dem Umstand zu, dass mit der Errichtung des ersten Teils der Ortsrandstraße vorübergehend eine zusätzliche Verkehrsbelastung in der (schon zuvor mit hohen Lärmpegeln belasteten) B...straße in Kauf genommen wurde, die nunmehr - was von Beginn an beabsichtigt war - mit dem abschließenden Teil der Gesamtmaßnahme wieder rückgängig gemacht werden soll. Insgesamt wird also eine umfassende, wirksame Verkehrslenkung von Bedeutung angestrebt, die den Verkehr vom Ortskern fernhält bzw. vom Entstehungsort möglichst direkt auf eine Straße am Ortsrand ableitet und damit auf unmittelbarem Weg zu den Zielorten in Richtung Süden führt. Die Auffassung der Antragsteller, dass das Verkehrskonzept nur eine zu vernachlässigende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Jockgrim zur Folge haben könne, vermag der Senat danach nicht zu teilen.

Die angestrebte Verkehrsentlastung des Ortskerns in Jockgrim verliert auch deshalb nicht an Gewichtigkeit, weil mit der Verwirklichung des zweiten Teils der Ortsrandstraße eine Zunahme des Durchgangsverkehrs in Jockgrim verbunden ist. Das Verkehrsgutachten nimmt zwar - bei einem westlich der H. Straße ankommenden Gesamtverkehr in einer Höhe von 9.600 Kfz/Tag im Jahr 2020 - eine zusätzliche Belastung mit Durchgangsverkehr von 2.300 Kfz/Tag an, der bei Vollverwirklichung der Ortsrandstraße angezogen wird (vgl. S. 3 f., Pläne 4 und 5 des Gutachtens M. C. 2005). Dieser wird aber in vollem Umfang von der Ortsrandstraße aufgefangen werden, die nach der Prognoseberechnung täglich einen Durchgangsverkehr von 3.800 Kfz (im Jahr 2020) aufnehmen wird. Der Ortsrandstraße wird insgesamt eine hohe Verkehrswirksamkeit zuerkannt (5.600 bis 6.100 Kfz/Tag auf der Ortsrandstraße Teil 2, vgl. 3 f. des Gutachtens M. C. 2005).

Zugunsten der Planung der Ortsrandstraße darf schließlich nicht außer Acht bleiben, dass sie Ausdruck der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 GG, Art. 49 LV Rheinland-Pfalz) ist, die es den Gemeinden ermöglicht, ihre städtebaulichen Planungsanliegen auch im Rahmen der europarechtlichen Entscheidungsspielräume auszunutzen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, AS 32, 251 [267 ff.]). Die kommunale Planung der Ortsrandstraße zur unbestritten notwendigen und auch zielführenden Verkehrsentlastung des Gemeindegebiets, die - im Einklang mit diesem Ziel - auch einen Anschluss an die Ortsrandstraße für ein (zur Befriedigung einer allseits anerkannten Nachfrage nach Wohnbebauung in Jockgrim wie im gesamten nördlichen Einzugsbereich von Wörth/Karlsruhe, vgl. Bl. 140, 192, 398 der Verfahrensakte) geplantes Wohngebiet vorsieht, ist hier von einem größeren Gewicht als die berührten gegenläufigen Belange des Habitatschutzes und geeignet, dem Planungsvorhaben einen Ausnahmegrund zu verschaffen.

Dem Habitatschutz kann - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht unter Verweis auf die Möglichkeit von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen innerhalb Jockgrims und des Ausbaus des öffentlichen Personennahverkehrs besser Rechnung getragen werden. Auf diese Weise ließen sich die mit der Ortsrandstraße verfolgten Ziele nämlich nicht, jedenfalls nicht in dem geplanten Umfang bzw. nicht vollständig erreichen. Der Verzicht auf die Planung kann daher unter Habitatgesichtspunkten nicht verlangt werden.

Die der Abwägung der betroffenen Belange zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung Jockgrim der M. C. Ulm GmbH vom 23. Februar 2005 (Stand: 3. Mai 2005) weist - entgegen der Ansicht der Antragssteller - keine Mängel auf, die ihre Aussagekraft mindern könnten. Methodische Einwände sind nicht aufgezeigt worden oder ersichtlich; solche benennt auch nicht das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner GbR vom Dezember 2005. In der mündlichen Verhandlung wurde von Dipl.-Ing. S. (M. C. GmbH) vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass der anlässlich der Verkehrserhebung im Jahr 2002 gemessene Durchgangsverkehr in der B...straße in und aus Richtung Hatzenbühl mit 763 Kraftfahrzeugen (vgl. Bl. 18 der Gerichtsakte) auch um künftige Verkehrsdurchgangspotenziale (u.a. aus dem innerörtlichen Bereich) zu erhöhen und darüber hinaus einer rechnerischen Bereinigung zuzuführen war, um den Analyse- und sodann den Prognose-Nullfall ermitteln zu können. Gestützt auf die von ihr für den Süden Rheinland-Pfalz erstellte Verkehrsgesamtdatenbasis, hat M. C. seiner Verkehrsuntersuchung zu Jockgrim ein die Südpfalz mit dem Bereich Karlsruhe umfassendes Untersuchungsgebiet zugrunde gelegt, wodurch auch überörtliche Verkehrsverlagerungen und Wirtschaftsdatenänderungen bei der Betrachtung der Planungsoptionen Berücksichtigung gefunden haben (vgl. S. 2 des Gutachtens 2005, S. 1, 19 des Gutachtens M. C. U. GmbH 2002). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat auch nicht die Sorge der Antragsteller, die Ortsrandstraße in Jockgrim könne Teil einer hochfrequentierten Alternativstrecke in und aus Richtung Großraum Karlsruhe für die Bundesautobahn A 65 und die Bundesstraße B 9 werden. Hierfür geben auch die Örtlichkeiten, insbesondere die unmittelbare Nähe von A 65 und B 9 aus Sicht des Gerichts keinen Anhalt. Der Aussagegehalt der Verkehrsuntersuchung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die - allerdings erst im Jahr 2006 im Raumordnungsverfahren festgelegte - zweite Rheinbrücke nördlich von Karlsruhe nicht gewürdigt wurde. Denn nach Angabe des Gutachters Dipl.-Ing. S. (M. C. GmbH) in der mündlichen Verhandlung wird eine weitere Rheinbrücke eine Tendenz zur Verkehrsreduzierung auch im nördlichen Bereich von Wörth und der Bundesstraße B 9 zur Folge haben, so dass mit zusätzlichem Durchgangsverkehr in Jockgrim - so die Befürchtung der Antragsteller - nicht zu rechnen ist. Sollte es dennoch zu einer Zunahme des Durchgangsverkehrs infolge der neuen Rheinbrücke kommen, so dürfte sich die Realisierung der Ortsrandstraße als Umgehungsstraße als umso notwendiger erweisen.

Schließlich unterliegt die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegte Bevölkerungsentwicklung, die eine hierdurch bedingte Verkehrszunahme um 26% in Jockgrim für das Jahr 2020 prognostiziert (vgl. S. 17 des Gutachtens M. C. 2002), keiner Beanstandung. Die Gutachter orientieren sich an siedlungsstrukturellen Entwicklungen im Untersuchungsgebiet und den angrenzenden Räumen, der voraussichtlichen Motorisierungsentwicklung, der Entwicklung der Mobilität sowie das weitere Verkehrsverhalten der Bevölkerung bestimmenden Einflussgrößen (vgl. S. 14 ff., 17 des Gutachtens M. C. 2002). Dabei kann nicht die Annahme beanstandet werden, dass bei veränderter Altersstruktur der Bevölkerung mit einer Erhöhung der Mobilität der Bevölkerung zu rechnen ist, ebenfalls nicht, dass - wegen attraktiver Wohnlage - von einer Einwohnerzunahme in Jockgrim von 6% (= 400 bis 500 Personen) für einen Zeitraum von fast 20 Jahren ausgegangen wird. Auch die auf das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrszunahme erscheint nachvollziehbar und moderat (vgl. Pläne 11, 13 des Gutachtens M. C. 2002, Plan 2 des Gutachtens M. C. 2005). Die insgesamt pauschalierende Vorgehensweise der Sachverständigen genügt für die von der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung über den Bebauungsplan (vgl. insoweit auch Urteil des Senats vom 6. Juni 2000, UA S. 21 - 8 C 11556/98.OVG -).

(2) Einer Ausnahmeentscheidung nach dem Recht des Lebensraumschutzes stehen keine zumutbaren Alternativen entgegen, den mit der Planung verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG). Bei dieser Alternativenprüfung ist zu fragen, ob ein Ausweichen auf eine Standort- oder Ausführungsalternative zumutbar ist. Die Planungsvariante darf gleichwohl nicht auf ein anderes Projekt hinauslaufen und auch nicht die Aufgabe von (Teil)Zielen zur Folge haben. Zumutbar sind nur Abstriche vom Zielerfüllungsgrad. Alternativen scheiden des Weiteren aus, wenn ihnen ebenso wirksame Beschränkungen (etwa naturschutzrechtlicher Art) oder Opfer (etwa Aufwendungen) abverlangt werden, die außer Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, NVwZ 2006, 823 <Airbus-Wartungshalle Ffm.> und juris, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 142 f.). Naturschutzexterne Gründe können gegen eine Alternative ins Feld geführt werden; aber nur wenn sie von besonderem Gewicht sind, können sie zu Lasten des Integritätsinteressses des kohärenten Systems die Möglichkeit einer Alternativlösung ausschließen (vgl. BVerwGE 110, 302 [310]).

Gemessen an diesen Maßstäben besteht keine zumutbare Alternative zur gewählten Straßentrasse. Jockgrim ist nahezu vollständig von dem FFH-Schutzgebiet "Bienwaldschwemmfächer" und dem Vogelschutzgebiet "Bienwald und Viehstrichwiesen" umgeben. Standortalternativen für die gewählte Umgehungsstraße stehen daher von vornherein nur in eingeschränktem Umfang zur Verfügung. Zwar befinden sich im Nordwesten an die Ortslage anschließende Außenbereichsflächen, die weder dem Habitat- noch dem Vogelschutz unterliegen, und die nordöstlich an die Ortslage angrenzende Freifläche ist allein in dem genannten europäischen Vogelschutzgebiet gelegen. Standortalternativen ergeben sich hieraus gleichwohl nicht, weil sich in diesen Bereichen die mit der Ortsumgehung verfolgten gemeindlichen Ziele nicht verwirklichen ließen: Der im westlichen Teil Jockgrims entstehende Durchgangs-, Ziel- und Quellverkehr soll nach Süden abgeleitet werden, weil dies dem Verkehrsfluss von und nach Hatzenbühl entspricht und eine effektive Verkehrsentlastung über das östlich der Bahntrasse gelegenen Gemeindegebiet wegen dort beengter Straßenverhältnisse insbesondere in der B...- und L...straße ausscheidet, deren Entlastung ihrerseits über den von Rheinzabern heranführenden Wiesenweg planerisch angestrebt wird. Von daher kann eine Trassenführung über den Nordwesten bzw. -osten der Gemeinde nicht als zielführend verfolgt werden.

Beschränkt sich mithin die Alternativensuche auf den gewählten Bereich südwestlich der Ortslage von Jockgrim, ergibt sich keine zumutbare alternative Linienführung mit geringeren Beeinträchtigungen der Habitatgebiete. Die Antragsgegnerin hat zahlreiche alternative Trassenverläufe in diesem ortsnahen Bereich geprüft (vgl. nur die Darstellung unterschiedlicher Trassenvarianten S. 10 des Gutachtens N. 2006). Die von der Planung ausgewiesene Route beeinträchtigt wegen ihrer Nähe zur bestehenden Bebauungsgrenze am wenigsten die Habitat-gebiete. Nur die so genannte "Zielabweichungslinie" schließt noch näher zur Ortslage auf. Hierauf muss sich die Antragsgegnerin nicht verweisen lassen. Zunächst gingen mit ihr keine wesentlich geringeren Beeinträchtigungen der Gebiete einher. Beide Straßenverläufe liegen in den geschützten Natura 2000-Gebieten und nehmen deren Flächen in Anspruch. Insbesondere aber die mit der Straßentrasse einhergehende Zerschneidung und Verlärmung der Landschaft verhindern, dass auch bei Verwirklichung der Zielabweichungslinie qualitativ und quantitativ wesentlich geringere Beeinträchtigungen der geschützten Gebiete die Folge wären (vgl. S. 37 f. des Gutachtens N. 2006, S. 15 des Gutachtens N. März 2007). Berücksichtigt man jedenfalls aber zusätzlich die schon an anderer Stelle erwähnten naturschutzexternen Gründe - Verkehrsentlastung und -erschließung des westlichen Bereichs Jockgrim als Gesamtmaßnahme bei Ermöglichung eines Wohngebiets ("Waldäcker") zur Befriedigung anerkannter Wohnraumnachfrage - ist bei weitgehend durch den ersten Teil der Ortsrandstraße vorgegebener Trassenführung ein vorzugswürdiger Alternativstandort nicht gegeben. Ausführungsalternativen sind ebenfalls nicht ersichtlich.

(3) Der Bebauungsplan sieht schließlich die zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000-Gebietes notwendigen Maßnahmen vor (§ 27 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Diese Kohärenzsicherungsmaßnahmen müssen sich funktional am ökologischen Vernetzungsbedarf ausrichten, weshalb eine Ausgleichzahlung ausscheidet. Es ist nicht entscheidend, ob ein Zustand herbeigeführt wird, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt; maßgebend ist in erster Linie, dass die globale Kohärenz des Gebiets gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, NuR 2000, 448 [453]). Als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen können die Neuanlage eines vergleichbaren Lebensraums, die biologische Verbesserung eines nicht der Norm entsprechenden Lebensraums oder die Eingliederung eines weiteren vorhandenen Gebiets in das Netz "Natura "2000" angeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 150). Da regelmäßig verhindert werden muss, dass ein Gebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor der Ausgleich tatsächlich erfolgt, muss in der Regel sichergestellt sein, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 148).

Hieran gemessen, ist festzustellen, dass der Bebauungsplan die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen getroffen hat. Mit Ziffer I. 7 Buchst. a der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden die vorhabenspezifischen vorgezogenen und funktionsgleichen Maßnahmen zum Regelungsgegenstand, die in dem Gutachten N. 2006 im Einzelnen genannt und beschrieben sind (vgl. S. 42 ff. des Gutachtens sowie der anliegende Maßnahmenplan [Externe Kompensation], Karte Nr. 3). Die Antragsgegnerin geht auf der Grundlage des Gutachtens davon aus (vgl. S. 3 ff. der Begründung), dass diese vorhabenspezifischen Ausgleichsmaßnahmen auf außerhalb des Bebauungsplangebiets, aber in dessen nächster Nähe (vgl. S. 43 des Gutachtens N. 2006) gelegenen gemeindeeigenen Flächen nicht nur geeignet sind, die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG zu unterschreiten, sondern aufgrund ihrer Wirkweise und ihres Umfangs ebenfalls der Kohärenzsicherung zu dienen bestimmt sind (vgl. S. 38 ff., 42 f. des Gutachtens N. 2006). Dieser Maßnahmenkatalog umfasst auch den Ausgleich für das in Wegfall geratende Biotop (§ 27 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG). Daneben sollen Pflanzungsgebote an der Ortsrandstraße selbst zur Kohärenzsicherung beitragen (vgl. S. 42 ff. des Gutachtens N. 2006 sowie den anliegenden Maßnahmenplan [Kompensation am Eingriffsort], Karte 2). Die Eignung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen anzweifelnde Gesichtspunkte konnten weder geltend gemacht werden noch sind solche ersichtlich.

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, wie sicher der Erfolg der festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist bzw. ob der mit dem Ausgleich angestrebte Erfolg der Maßnahmen mit Realisierung der Planung eingetreten sein kann. Die an der Erstellung des Gutachtens N. 2006 beteiligten Gutachter Dipl.-Ing. N. und Dipl.-Biogeograph M.-S. haben in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass es sich bei den geschützten Vögeln überwiegend um dynamische Pionierbewohner handele (z.B. Ziegelmelker), die sehr beweglich und flexibel ihre Lebensräume auswählten, sich schnell veränderten Verhältnissen anpassten und sich auch in noch nicht voll entwickelten Lebensräumen einrichteten. Die für sie erforderlichen Lebensräume - halboffene Landschaften - könnten darüber hinaus zeitnah und auch dauerhaft in dem Ausgleichsgebiet geschaffen werden (z.B. Reduktion der Robinienbestände, Schaffung offener, verbuschter Bereiche); sie bedürften allerdings - wie grundsätzlich im Naturschutz - einer Überwachung und Pflege, die ohne größeren Aufwand auf Dauer zu leisten sei. Betroffen seien aber auch - so die Gutachter in der mündlichen Verhandlung weiter - Tiere (z.B. Spechte), die an ihren Lebensraum sehr angepasst seien. Die für diese Tiere erforderliche Sicherung von Altholzbeständen könnten ebenfalls zeitnah erreicht werden, indem die in den Ausgleichsflächen betriebene Forstwirtschaft eingestellt und vorhandener Wald in Altholzbestände umgewandelt werde (vgl. auch insoweit die Maßnahmenbeschreibung Gutachten N. 2006, Maßnahmenplan [Externe Maßnahmen], Karte 3). Die Aufwertung von Flächen zu Mähwiesen und offenen Grasflächen bedürfe hingegen einer etwas längeren zeitlichen Phase. Insgesamt stünden die Kohärenzsicherungsmaßnahmen aber in einem überschaubaren Zeitraum zur Verfügung und könnten ihrer kohärenzsichernden Funktion gerecht werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Bebauungsplanung nicht zu beanstanden. Sie enthält jedenfalls eine auch realistische Vorgabe dahin gehend, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen zeitlich vor der Verwirklichung der Planung begonnen und besonders bei den Zielarten der FFH- und Vogelschutzgebiete funktional soweit umgesetzt sein müssen, dass die Ausgleichsflächen den geschützten Arten in dem Moment Lebensraum bieten, zu dem die Planung umgesetzt wird (funktionale Maßnahmen, vgl. Ziffer I. 7 Buchst. a der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan). Daran muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen mit der Folge, dass jedenfalls auf der Planungsebene - diesseits der Vollzugsebene - keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an einem rechtzeitigen Erfolg der Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor Beginn des Vorhabens bestehen. Solche vermochten auch die Antragsteller nicht vorzutragen.

b) Das Artenschutzrecht erweist sich für den Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" ebenfalls nicht als rechtliches Hindernis.

aa) Die geplante Ortsrandstraße Teil 2 verwirklicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193). Danach ist es insbesondere verboten, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1). Verboten ist des Weiteren die Störung der genannten Lebensstätten wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (Nr. 3). Schutz erfahren danach - soweit vorliegend von Relevanz - die in Anhang IV der FFH-RL gelisteten Tierarten sowie die in Art. 1 der V-RL genannten europäischen Vogelarten (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 BNatSchG). Die Prüfung der Verbotstatbestände erfordert eine individuenbezogene Betrachtungsweise des Landschaftsraums, in dem das geplante Vorhaben zur Entstehung gelangen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 160).

Das artenschutzrechtliche Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Gunter N. vom März 2007 (vgl. S. 13 f.) legt überzeugend im Einzelnen dar, dass Brutplätze insbesondere des Grauspechts, aber auch der Heidelerche und wahrscheinlich auch des Ziegenmelkers durch Zerstörung, aber auch durch bau- und betriebsbedingte akustische sowie optische Störwirkungen, die zu den "ähnlichen Handlungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zählen (vgl. BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 38), betroffen sind (vgl. ferner S. 37 f., 54 des Gutachtens N. 2006). Die hierin liegende Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG wurde anhand mehrerer topographischer Darstellungen in der mündlichen Verhandlung dahin ergänzt, dass auch die - durch den Verbotstatbestand geschützten - Lebensstätten weiterer Tiere betroffen sein können: des Mittelspechts, des Neuntöters, des Wiedehopfs und des Steinkauzes (vgl. insoweit auch S. 54 des Gutachtens N. 2006) und - hinsichtlich der Arten nach Anhang IV der FFH-RL - des Springfrosches, der Schlingnatter, der Zauneidechse sowie des Großen Mausohres (vgl. insoweit auch S. 33 f. des Gutachtens N. 2006).

Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 558 ff.; BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 41 f.; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -<Westumfahrung Halle>, Rn. 158).

bb) Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG stehen der Planung der Ortsrandstraße Teil 2 aber deswegen nicht entgegen, weil insoweit eine Befreiungslage nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gegeben ist. Durch die unmittelbare Bezugnahme dieser Vorschrift auf die Verbots- und Ausnahmetatbestände des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist - anders als bei der vorgenannten Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG - die vollständige Anwendung des europäischen Artenschutzprüfprogramms sichergestellt (vgl. BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle>, Rn. 158).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegen hier vor.

(1) Es ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegend gerechtfertigt, von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG eine Befreiung zu gewähren (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Ortsrandstraße Teil 2 ist, wie bereits oben zur Ausnahmeprüfung im Habitatschutz im Einzelnen dargelegt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle auch verwiesen werden kann, insbesondere aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, erforderlich, nämlich zur Verkehrs- und damit Immissionsentlastung der Anwohner im westlichen Teil Jockgrims und einer damit in Einklang stehenden Erschließung eines in Planung begriffenen Wohngebiets sowie eines Gewerbegebiets. Hierin liegt ein Befreiungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL, der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausdrücklich zur Ausfüllung des Befreiungstatbestandes des BNatSchG heranzuziehen ist. Im Rahmen der V-RL schlagen die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses unter dem Blickwinkel des Interesses der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a V-RL) sowie des wirtschaftlichen Interesses nach Art. 2 der V-RL zu Buche, die geeignet sind, sich gegenüber dem mit Art. 5 V-RL verfolgten Artenschutzziel durchzusetzen (vgl. Gellermann, NuR 2007, 132 [137]).

(2) Für die durch die Straßenplanung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme gibt es auch keine im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und des Art. 9 Abs. 1 V-RL anderweitig zufrieden stellende Lösung. Auch insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit der entsprechenden Voraussetzung der Ausnahmeregelung nach dem Habitatschutz: Ebenso wenig wie der Habitatschutz beansprucht das europäische Artenschutzrecht eine schrankenlose Geltung mit der Folge, dass eine technisch mögliche Alternative nicht notwendig vorzuziehen ist. Ein Vorhaben muss sich auch nach dem Artenschutz nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Eine Alternativenlösung darf schließlich auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 567).

Wie bereits zum Habitatschutz ausgeführt, erweist sich der ausgewählte Standort für die Verwirklichung der Ortsrandstraße unter spezifisch FFH- und vogelschutzrechtlichen Gesichtspunkten als alternativlos (vgl. auch S. 15 des Gutachtens N. 2007). Die Annahme einer zufriedenstellenden anderweitigen Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL und des Art. 9 Abs. 1 V-RL scheidet aber endgültig aus, wenn naturschutzexterne Aspekte in die Betrachtung mit einbezogen werden. Wie bereits dargelegt, vermag die gewählte Linienführung der Straße den städtebaulichen Zielen der Verkehrsentlastung und -erschließung des westlichen Bereichs Jockgrims als Gesamtmaßnahme bei Ermöglichung eines Anschlusses für ein Wohn- und Gewerbegebiet am besten Rechnung zu tragen.

(3) Die geschützten Arten verweilen ferner in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Befreiung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, Art. 13 V-RL).

Der Erhalt der geschützten Tierarten, zu denen der Grauspecht, die Heidelerche, der Ziegenmelker, der Neuntöter und das Große Mausohr gehören, ist durch die vorgezogenen und funktionsgleichen Ausgleichsmaßnahmen in einem ortsnahen Ausweichgebiet gewährleistet, wie sie im Gutachten N. 2006 als Kohärenzsicherungsmaßnahmen dargestellt sind (vgl. S. 15 f. des Gutachtens N. März 2007, S. 42 ff. des Gutachtens N. 2006 sowie den dortigen Maßnahmenplan [Externe Kompensation], Karte 3). Auch die weiteren geschützten Vögel (der Mittel- und Kleinspecht, der Wiedehopf, der Steinkauz) stellen nur solche Bedürfnisse an ihre Lebensräume (vgl. S. 26 f., 54 des Gutachtens N. 2006), wie sie in den Gutachten N. vom Februar 2006 und vom März 2007 für die zuvor genannten Tiere herausgestellt und zur Grundlage für Ausgleichsmaßnahmen gemacht wurden (überwiegend Offenlandbereiche mit Streuobstwiesen und altem Baumbestand). Für die von den Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG betroffenen flugfähigen Tiere können daher auf der Grundlage des zitierten Maßnahmenplans (Externe Kompensation, Karte 3) dieselben erhaltungswahrenden Strukturen in einem nahen Ersatzgebiet geschaffen werden. Werden aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen - wie hier - Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 573). Für die von dem Planungsvorhaben betroffenen Amphibien (u.a. Zauneidechse) wird ein günstiger Erhaltungszustand durch Schaffung eigener Habitatstrukturen und durch Herstellung von Durchlässen und Leiteinrichtungen im Bereich der Straßentrasse gesichert (vgl. S. 42 ff. des Gutachtens N. 2006 sowie den Maßnahmenplan [Kompensation am Eingriffsort], Karte 2).

Es ist auf der Grundlage dieser gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand des Bebauungsplans sind (vgl. Ziffern I.4 und I.7 Buchst. a der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans), davon auszugehen, dass ein genügender Lebensraum für die geschützten Tiere verbleibt, der langfristig ein Überleben der Populationen sichert. Dies umso mehr, als es sich nach der Darstellung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung bei den geschützten Vögeln vielfach um Pionierbewohner handelt, die sehr beweglich und flexibel ihre Lebensräume auswählen, sich schnell veränderten Verhältnissen anpassen und sich auch in noch nicht vollentwickelten Lebensräumen einzurichten vermögen. Es ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn sich der Erhaltungszustand auch durch Erreichen anderer Landschaftsteile nicht verschlechtert (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 575; BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 49).

Ein möglicher Verlust einzelner Exemplare, eines Reviers oder eines Siedlungsraums im Zusammenhang mit dem Straßenvorhaben führt hingegen nicht zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands, vorausgesetzt, die Population kann - wie hier - in einem genügend großen Lebensraum verbleiben (sog. populationsbezogene Betrachtungsweise, vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 571 f.; BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 48; Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - <Westumfahrung Halle> Rn. 160). Gleichwohl bemüht sich der Bebauungsplan mit seinen textlichen Festsetzungen in den Ziffern 4.2 bis 4.4. auch um einen individuellen Schutz der in dem von dem Planvorhaben betroffenen Naturraum lebenden Tiere: Zur Vermeidung von Verlusten bei höhlen- und spaltenbewohnenden Vögeln und Fledermäusen sind Altbäume mit Nisthöhlen und liegendes Totholz vor deren Beseitigung abzusuchen; Straßenbaumaßnahmen dürfen nur außerhalb der Hauptbrutzeit erfolgen.

Liegen somit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vor, so folgt eine Nichtigkeit des (planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans nicht daraus, dass es bis heute an der Erteilung einer Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten fehlt. Ausreichend ist allein eine Befreiungslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, damit ihm nicht entgegen gehalten werden kann, seiner Realisierung stünden unüberwindbare rechtliche Hindernisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Wege (vgl. BVerwG, BauR 1997, 978 und juris, Rn. 13; 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 565; BVerwGE 126, 166 <Ortsumgehung Stralsund> und juris, Rn. 52).

4. Schließlich genügt der Bebauungsplan "Ortsrandstraße Teil 2/K 10" den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 34, 301 [309]; 45, 309 [314 f.]; 48, 56 [63]).

a) Die Abwägung der Antragsgegnerin betreffend den Ausgleich für mit der Planung einhergehende Eingriffe in Natur und Landschaft hält rechtlicher Überprüfung stand. Gemäß § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (§ 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sind Vermeidung und Ausgleich des naturschutzrechtlichen Eingriffs in der Abwägung zu berücksichtigen. Eine Alternativenprüfung ist der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung allerdings fremd (vgl. BVerwG, 4 A 1075/04, NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 <Flughafen Schönefeld> und juris, Rn. 558).

Vermeidung und Ausgleich naturschutzrechtlicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Straßenplanung sind ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. S. 14 f.), die sich auf die Ausführungen des Gutachtens N. vom Februar 2006 (vgl. dort S. 46 ff., insbesondere S. 58 ff.) stützt, in der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die sachverständigen Feststellungen fehlerhaft sind. Der erforderliche Ausgleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft, die insbesondere die Schutzgüter Boden sowie Biotope und Arten betreffen, ist im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in einer den Anforderungen des § 1 a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gewährleistet, ohne dass insoweit Zweifel dargelegt oder erkennbar wären. Der Bebauungsplan weist insoweit die Maßnahmen aus, die in dem Gutachten N. vom Februar 2006 enthalten sind. Er sieht demnach vorhabenspezifische vorgezogene und funktionsgleiche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor (vgl. S. 62 ff., 78, 83 f. des Gutachtens N. 2006), um die erheblichen und unvermeidbaren vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu kompensieren (vgl. Ziffer I.7 Buchst. a der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Daneben erfolgen innerhalb des Plangebiets Ausgleichsmaßnahmen für Amphibien (vgl. Ziffer I.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans).

b) Auch die Behandlung der als Folge der Verwirklichung der Ortsrandstraße Teil 2 geltend gemachten zusätzlichen Verkehrslärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragsteller in der Abwägung weist keine Fehler auf. Die Antragsgegnerin hat das private Interesse der Antragsteller, vor planungsbedingtem unzumutbarem Verkehrslärm verschont zu bleiben, einbezogen und fehlerfrei abgewogen.

Die Anwesen der Antragsteller sind unter Berücksichtigung des - von ihnen unangegriffen gebliebenen - schalltechnischen Gutachtens zu dem Bebauungsplan (1. Fortschreibung) des IBK Ingenieur- und Beratungsbüros Dipl.-Ing. G. K. vom 8. Februar 2006 (Bericht-Nr. 98-40-2-2) keinen unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt. Nach dem Gutachten führt die Ortsrandstraße Teil 2 im Bereich der in unmittelbarer Nähe gelegenen bestehenden Baulichkeiten (vgl. hierzu die Abbildung S. 11 des Gutachtens K.) sogar zu einem Rückgang der Lärmbelastung (vgl. S. 13 f., 22 des Gutachtens Kohnen); jedenfalls werden an allen Messpunkten die für reine und allgemeine Wohngebiete nach der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) (zum Teil deutlich) unterschritten. Mit Herstellung des mindestens 4 m hohen Lärmschutzwalls an der östlichen Seite der Straßentrasse zur Wohnbebauung hin, die parallel zum Straßenbau vorzunehmen ist (vgl. Ziffer I.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans), reduziert sich der Lärmpegel bei den angrenzenden Wohngrundstücken tags und nachts nochmals signifikant, vielfach in einer Größenordnung von über 3 dB(A), teilweise bis zu 9 dB(A) (vgl. S. 27 f. des Gutachtens K.). Bedenken an der Aussagekraft des Gutachtens bestehen gerichtlicherseits ebenfalls nicht.

Schon vor diesem Hintergrund können die Antragsteller kein Gehör mit ihrem Einwand finden, die Entlastung der B...straße durch die Ortsrandstraße stehe außer Verhältnis zu der zu erwartenden Zunahme des Durchgangsverkehrs. Aber auch unabhängig von dem Gesichtspunkt der zumutbaren Verkehrslärmbelastung kann insoweit kein Abwägungsfehler der Antragsgegnerin erkannt werden. Eine Abwägung eines Bebauungsplans, der unter Inkaufnahme einer unvermeidlichen Zunahme des Durchgangverkehrs eine - auch diesen aufnehmenden - Ortsrandstraße plant, die zur deutlichen und nachhaltigen Verkehrsentlastung eines wesentlichen Teils der Innerortslage (H.- und B...straße, Knotenpunkt Bahnhofbereich) beiträgt und dafür sorgt, dass zu-, ab- und durchfließender Verkehr möglichst zügig aus der Ortschaft herausverlagert wird, unterliegt zur Überzeugung des Senats keiner Beanstandung. Dies insbesondere dann nicht, wenn eine als vorübergehend beabsichtigte Belastung der B...straße, die nur zu einer ersten Teilentlastung des Ortskerns führen konnte, wieder rückgängig gemacht und unter Einbeziehung neuer Nutzungsgebiete (Wohngebiet "Waldäcker", Gewerbegebiet "Mittelweg") eine Gesamtverkehrsentlastung des Westteils von Jockgrim erreicht werden soll. Eine vorrangige Bedienung des Durchgangsverkehrs strebt die Straßenplanung auch nicht verdeckt als Ziel an, sie wird auch nicht Schwerpunkt der Straßennutzung bzw. der Nutzungsänderungen der betroffenen Straßen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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