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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 8 C 10964/05.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, LBauO


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 9
BauGB § 9 Abs. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6
LBauO § 47
LBauO § 47 Abs. 2
LBauO § 47 Abs. 2 Satz 1
LBauO § 47 Abs. 2 Satz 2
Eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Bebauung kann für die Gemeinde Anlass für eine Planänderung sein.

Die Bebauungsplanänderung (hier: Drei- statt Zwei-Wohnungsklausel) ist aber nur dann wirksam, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist und nicht bloß das Ziel verfolgt, planwidrige Zustände im ausschließlich privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 10964/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans "24-M..." der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2004.

Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde am 18. April 1975 als Satzung beschlossen. Er hat ein reines Wohngebiet, lediglich im Südosten ein Sondergebiet mit Kindergarten festgesetzt. Als Maß der Nutzung ist im reinen Wohngebiet eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie eine Geschossflächenzahl für die eingeschossig zugelassenen Gebäude von 0,4 und für die zweigeschossig zugelassenen Gebäude - wie im Bereich des Anwesens des Antragstellers - von 0,5 festgesetzt. Hinsichtlich der zulässigen Zahl der Wohnungen sieht Nr. 2 der Textfestsetzungen folgende Regelung vor:

"Im Bereich der ein- und zweigeschossigen Bebauung sind je Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig."

Die erstmalige Ausfertigung des Bebauungsplans im Jahr 1975 war noch vor der Genehmigung des Plans durch die Kreisverwaltung erfolgt. Die Ausfertigung wurde im Jahr 1999 nachgeholt (vgl. zu der dadurch bewirkten Gültigkeit des Bebauungsplans den Beschluss des Senats vom 20. August 1999 - 8 C 10017/99.OVG -).

In dem nahezu vollständig bebauten Plangebiet waren in einer nicht unerheblichen Zahl der Fälle Wohngebäude mit drei, zum Teil auch noch mehr Wohnungen entstanden. Die Kreisverwaltung war bemüht, hiergegen mit dem Erlass von Nutzungsuntersagungsverfügungen vorzugehen. Mitte des Jahres 2003 debattierte der Gemeinderat darüber, eine Reihe von Bebauungsplänen, darunter auch den Plan "24-M...", aufzuheben. Ein entsprechender Antrag wurde im Juni 2003 abgelehnt. Der im November 2003 wiederholte Antrag fand ebenfalls nicht die Mehrheit des Gemeinderats. Stattdessen fasste der Rat am 18. Dezember 2003 den Beschluss, die Zwei-Wohnungsklausel in eine Drei-Wohnungsklausel abzuändern. Zur Begründung wurde auf das Interesse an einem durch verdichtende wohnbauliche Nutzung erreichbaren sparsamen Umgang mit Grund und Boden verwiesen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob vor allem der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Planänderung: Sie führe zu einer Belohnung derjenigen Eigentümer, die sich nicht an die Vorgaben des Bebauungsplans gehalten hätten. Es stelle sich die Frage eines Wertersatzes für die rechtstreuen Bürger, die lediglich zwei Wohnungen errichtet hätten. Die Erhöhung der zulässigen Zahl der Wohnungen habe auch nachteilige Folgen für die Infrastruktur, die auf maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude ausgelegt sei. Auch werde das soziale Umfeld durch die weiteren Mieter gestört.

Der Gemeinderat wies diese Einwendungen in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2004 zurück und beschloss die 11. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass der aus dem Jahr 1976 stammende Bebauungsplan überwiegend relativ große Grundstücksparzellen ausweise. Dies sei nach heutigen Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf den nach § 1 a Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren seien aufgrund in jüngerer Zeit veränderter Bedarfsanforderungen an Wohnraum entsprechende Nutzungsanpassungen sinnvoll. Mit der Planänderung werde eine sinnvolle Nachverdichtung des Baugebietes angestrebt und den Grundstückseigentümern die Möglichkeit der Errichtung von weiteren Wohnungen etwa im Keller- oder Dachgeschoss unter Einhaltung der bisher bestehenden Grund- und Geschossflächenzahl ermöglicht. Eine Ungleichbehandlung der Eigentümer sei nicht zu erkennen. Die bereits bislang vorgegebene Grund- und Geschossflächenzahl gelte unverändert für jeden Eigentümer. Störungen im sozialen Umfeld seien angesichts der vorhandenen Grundstücksgrößen von 600 bis teils 900 qm nicht zu befürchten. Angesichts dieser Grundstücksgrößen sei eine bauliche Nachverdichtung unter Einhaltung der bisherigen Grund- und Geschossflächenzahl zu befürworten. Nach Auskunft der Ver- und Entsorgungsträger seien die Leitungen und Kabel für eine dritte Wohnung pro Grundstück ausreichend dimensioniert. Hinsichtlich der Stellplätze seien die Eigentümer gehalten, im Rahmen der erforderlichen Baugenehmigung für eine dritte Wohnung entsprechend der Vorgabe der Landesbauordnung die erforderliche Anzahl von Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Die Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans "24-M..." wurde am 25. Oktober 2004 ausgefertigt und am 29. Oktober 2004 ortsüblich bekannt gemacht.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei Eigentümer der Erdgeschosswohnung in dem aus zwei Wohnungen bestehenden Haus T... auf dem Flurstück Nr. ... . Diese 455 qm große Parzelle sei durch Teilung aus dem ursprünglichen, 834 qm großen Grundstück mit der Flurstück Nr. ... hervorgegangen. Dieses Grundstück habe einem Wohnbauunternehmer gehört, der nach der Grundstücksteilung beide benachbarte Anwesen errichtet habe. Dabei sei auf der 379 qm großen Parzelle Nr. ... (F...) von vornherein ein Gebäude mit drei Wohneinheiten entstanden. Er selbst habe seine Eigentumswohnung im Jahr 1997 erworben, weil er eine Wohnung in einem Gebäude mit wenigen Wohnungen gesucht habe. Das Nachbargebäude sei auch unter Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften errichtet worden. Die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle ergebe sich daher nicht nur hinsichtlich der geänderten Wohnungsklausel, sondern auch im Hinblick auf die Beachtung der Abstandsvorschriften. In der Sache sei die angegriffene Änderung des Bebauungsplans wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Der Gemeinderatsbeschluss sei nur zustande gekommen, weil eine große Zahl von Ratsmitgliedern wegen eigener Betroffenheit ausgeschlossen gewesen sei und sich deshalb der Wille einer Fraktion habe durchsetzen können. Das Ziel der Nachverdichtung sei vorgeschoben. Die von ihm angesprochene Stellplatzproblematik sei ungelöst. Ferner habe der Gemeindrat nicht bedacht, dass die Einrichtung einer dritten Wohneinheit zwangsläufig zur Überschreitung der unverändert gebliebenen Grund- und Geschossflächenzahl führe.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan "24-M...", 11. Änderung, der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2004 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung ist bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bezweifeln. In der Sache führe er einen Nachbarrechtsstreit im Gewande eines Normenkontrollverfahrens. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag nicht begründet. Die beschlossene Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Der Gemeinderat habe alle geltend gemachten Belange berücksichtigt und dem Wohnbedürfnis der Bevölkerung sowie der Bodenschutzklausel nach § 1 a Abs. 2 BauGB den Vorrang eingeräumt. Die Folgen der Planung für die Infrastruktur seien geprüft worden. Hinsichtlich der Stellplatzfrage habe der Gemeinderat auf die Regelung nach der Landesbauordnung verwiesen. Eine Änderung der Grund- und Geschossflächenzahl sei bewusst abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Planaufstellungsunterlagen (1 Heft), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Allerdings kann dem Antrag die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, durch die angegriffene Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans "24-M..." möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seines abwägungsbeachtlichen Interesses an der Beibehaltung der vorherigen Wohnungsklausel verletzt zu sein. Eine Verletzung des ebenfalls geltend gemachten Interesses auf Beachtung von Abstandsvorschriften scheidet hingegen aus, da diese nicht Gegenstand der angegriffenen Satzung sind.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan "24-M...", 11. Änderung, verstößt nicht in einer nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Weise gegen höherrangiges Recht.

Zunächst ist die angegriffene Änderung der Wohnungsklausel mit dem Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar. Danach ist die Gemeinde zur Bauleitplanung nur dann berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Festsetzungen in Bebauungsplänen dürfen nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen (vgl. § 9 Abs. 1 BauGB). Solche städtebaulichen Gründe liegen dann nicht vor, wenn die Bauleitplanung nur im ausschließlich privaten Interesse Einzelner erfolgt, etwa um eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der betroffenen Bauherren zu legalisieren (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. März 1986, BauR 1986, 412).

Ein solcher Fall liegt hier nach Auffassung des Senats nicht vor. Dabei ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass Anlass für die Änderung der Wohnungsklausel die Vielzahl von planabweichend errichteten Wohngebäuden mit drei, zum Teil auch noch mehr Wohnungen, und die daran anknüpfenden Streitigkeiten über Nutzungsuntersagungen war. Dieser Umstand allein macht die Planung indes noch nicht rechtswidrig. Das erkennende Gericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass ein grundsätzlich legitimes Ziel der Bauleitplanung auch die Heilung planwidrig entstandener Zustände durch eine entsprechende Planänderung sein kann. Es hat für die Zulässigkeit einer solchen Planung allerdings verlangt, dass der Heilung ein planerisches Konzept zugrunde liegt, das städtebaulich begründet ist (vgl. das zitierte Urteil vom 5. März 1986, a.a.O., S. 413). Ein solches städtebauliches Konzept liegt hier mit dem verfolgten Ziel der Nachverdichtung des Baugebiets vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Festsetzungen der Höchstzahl von Wohnungen in Wohngebäuden ihrerseits der besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 9 Rn. 71 f.). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde den Umstand einer vielfach planabweichend erfolgten Bebauung zum Anlass nimmt, über die Aufrechterhaltung der ursprünglich festgelegten Beschränkung der Grundstücksnutzung erneut zu befinden. Dies umso mehr, als das Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung die Gemeinde zu einem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden auffordert und zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme u.a. die Nachverdichtung von Baugebieten empfiehlt (§ 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Dass die Antragsgegnerin bei der angegriffenen Planung nicht ausschließlich das Ziel der Legalisierung planabweichenden Verhaltens im privaten Interesse der betroffenen Bauherren verfolgt, wird nach Auffassung des Senats dadurch belegt, dass sie Forderungen nach einer umfassenderen Heilung der planwidrigen Zustände nicht nachgegeben hat. So hat der Rat einer vollständigen Aufhebung des Bebauungsplans gerade nicht zugestimmt. Er hat darüber hinaus die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke durch die Grund- und Geschossflächenzahl ausdrücklich unverändert gelassen. Die Antragsgegnerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Nachverdichtung des Baugebiets durch zusätzliche Wohnungen nur dann als zulässig betrachten bzw. für die Zukunft ermöglichen will, wenn und soweit dies nach der Grund- und Geschossflächenzahl möglich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt der angegriffenen Planung also durchaus ein städtebauliches Konzept zugrunde.

Die Änderungsplanung genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Antragsgegnerin hat alle abwägungsbeachtlichen Belange entsprechend dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt und ist bei ihrer Entscheidung zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt. Dass auch eine Beibehaltung der bisherigen Wohnungsklausel denkbar gewesen wäre, bedeutet nicht, dass die von der Gemeinde beschlossene Planung abwägungsfehlerhaft ist. Denn innerhalb des gesetzlich gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, [314 f.]).

Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Befürchtung des Antragstellers über eine planbedingte und für ihn unzumutbare Veränderung des Wohnumfeldes nicht teilt. Der Charakter des Baugebietes bleibt unverändert. Das reine Wohngebiet dient ausschließlich dem Wohnen (§ 3 Abs. 1 BauNVO). Diese Zwecksetzung wird durch Erhöhung der zulässigen Zahl von Wohnungen pro Wohngebäude nicht berührt. Die Befürchtung des Antragstellers, durch die Planänderung werde die Zahl der Bewohner des Baugebiets um bis zu 50 % steigen, ist ebenfalls nicht begründet. Zum einen wird durch die geänderte Planung die Errichtung einer dritten Wohnung nur ermöglicht und nicht zwingend für jedes Gebäude vorgeschrieben. Zum anderen wird es sich bei der dritten Wohneinheit angesichts der weiterhin bestehenden Beschränkung durch die niedrige Grund- und Geschossflächenzahl in aller Regel nur um kleine Wohnungen für Ein- oder Zweipersonenhaushalte handeln. Ob die Grund- und Geschossflächenzahl auch bei Einrichtung einer dritten Wohneinheit im Gebäude eingehalten wird, ist von der Bauaufsichtsbehörde anhand der ihr vorzulegenden Bauunterlagen in eigener Zuständigkeit zu beurteilen.

Die Antragsgegnerin hat sich des Weiteren auch mit den Einwendungen des Antragstellers zu den planbedingten Folgewirkungen für die Infrastruktur in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise auseinander gesetzt. So hat sie bei den Ver- und Entsorgungsträgern die Auskunft eingeholt, dass Leitungen und Kabel auch für eine dritte Wohneinheit pro Wohngebäude ausreichend ausgelegt sind (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans). Substantiierte Einwendungen wurden hiergegen nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Stellplatzproblematik durfte die Antragsgegnerin auf die hierzu bestehende Regelung in der Landesbauordnung verweisen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 sind im Falle der Änderung baulicher Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Dass diese Verpflichtung aufgrund der bereits erfolgten Bebauung nicht erfüllt werden kann, ist aufgrund des relativ großen Zuschnitts der Grundstücke bezogen auf das Baugebiet insgesamt nicht ersichtlich. Soweit im Einzelfall die Pflicht zur Herstellung zusätzlicher Stellplätze nach § 47 Abs. 2 Satz 2 LBauO entfallen sollte, ist aufgrund der vorgelegten Pläne und der zu den Akten gereichten Fotografien nicht ersichtlich, dass hierdurch unhaltbare Zustände für die verkehrliche Erschließung des Baugebiets zu befürchten sind.

Hält sich die Planänderung demnach innerhalb des den Gemeinden gesetzlich gezogenen Rahmens, so war die Normenkontrolle mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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