Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 8 C 11016/02
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, ROG, GemO, LPlG, RoV


Vorschriften:

BauGB § 1
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 1a
BauGB § 1a Abs. 2
BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2
BauGB § 1a Abs. 3
BauGB § 1a Abs. 3 S. 3
BauGB § 2
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 1
BauGB § 11 Abs. 1
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2
BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BauGB § 214
BauGB § 214 Abs. 3
BauGB § 214 Abs. 3 S. 1
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2
BauGB § 215a
BauGB § 215a Abs. 1
BauGB § 245c
BauGB § 245c Abs. 1
BauGB § 245c Abs. 2
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
VwGO § 47 Abs. 5
VwGO § 47 Abs. 5 S. 4
ROG § 3
ROG § 3 Nr. 4
ROG § 4
ROG § 4 Abs. 2
GemO § 22
GemO § 22 Abs. 1
GemO § 22 Abs. 1 Nr. 1
LPlG § 18
LPlG § 18 Abs. 1
LPlG § 18 Abs. 1 S. 1
LPlG § 18 Abs. 1 S. 3
RoV § 1
RoV § 1 Nr. 1
Heilt eine Gemeinde Abwägungsfehler eines Bebauungsplans, der im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist, durch erneuten Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren, so braucht sie grundsätzlich weder Ermittlungen über das unveränderte Fortbestehen aller Abwägungsgrundlagen anzustellen noch sich erneut mit Belangen zu befassen, die nicht Gegenstand des vom Normenkontrollgericht festgestellten Fehlers sind. Etwas anderes gilt allerdings für abwägungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die der Gemeinde bei Durchführung des ergänzenden Verfahrens bekannt werden oder für sie ohne weiteres erkennbar sind.

Zu den Anforderungen an die vertragliche Sicherstellung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 S. 3 1. Alt. BauGB.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11016/02.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 02. Juli 2002 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Windkraftanlagen-Sondergebiet Biedelt und Läusberg" wird für unwirksam erklärt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen den Bebauungsplan "Windkraftanlagen-Sondergebiet Biedelt und Läusberg" der Antragsgegnerin.

Dieser setzt für den größten Teil des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft fest; innerhalb dieser Flächen liegen sechs Sondergebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen, auf denen als untergeordnete Nutzung Landwirtschaft zugelassen ist. Die maximal zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen ist auf unter 100 m beschränkt.

Zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft sieht der Bebauungsplan auf einem im Plangebiet gelegenen Grundstück die Anpflanzung von 22 Hochstammobstbäumen sowie die extensive Pflege des Grünlandes vor. In den Textfestsetzungen des Bebauungsplans wird auf innerhalb der Gemarkung W. gelegenen Flächen Erhalt/Entwicklung von Extensiv-Ackerflächen oder jungen Acker-Brachen (ca. 8 ha) sowie Erhalt/Entwicklung eines Halb-Offenland-Komplexes (ca. 12 ha) angeordnet. Des Weiteren werden auf Grundstücken in den Gemarkungen W. , F., T. , O. , R. und M. die Anpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen zur Kompensation von Sichtbeeinträchtigungen sowie im Baugenehmigungsverfahren festzusetzende Ausgleichszahlungen gemäß § 5 a LPflG vorgesehen.

Das Plangebiet liegt am Rande eines Höhenzuges südwestlich der Bundesstraße 52 - B 52 -. Nordöstlich des Plangebiets und der B 52 liegen die zur Gemarkung der Antragstellerin gehörende Siedlung N. in einer Entfernung von ca. 1020 m vom nächstgelegenen Anlagenstandort sowie die bebaute Ortslage der Antragstellerin in einer Entfernung von ca. 1163 m vom nächstgelegenen Anlagenstandort. Der Antragsgegnerin lagen im Planverfahren unter anderem Berechnungen über Schattenwurf- und Schallimmissionen der geplanten Anlagen sowie Fotomontagen zur Ermittlung der optischen Auswirkungen auf das Gebiet der Antragstellerin vor. Nach Maßgabe einer Sichtbelastungsanalyse, die für einen vierzehn Anlagen umfassenden Windpark erstellt worden war, liegt der nordwestliche Ortsrand von T. in der höchsten Sichtbelastungsklasse.

Der am 18. Dezember 1985 genehmigte regionale Raumordnungsplan für die Region Trier - RROP 1985 - weist das Plangebiet insgesamt als Vorrangfläche für Erholung sowie teilweise auch für Landwirtschaft aus. Was die Windkraft angeht, bestimmt der regionale Raumordnungsplan - Teilfortschreibung für den Bereich Windkraft - (RROP Wind), genehmigt mit Bescheid des Innenministers vom 18. Dezember 1997, für das Plangebiet weder einen Entwicklungs- noch einen Ausschlussbereich. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ruwer setzt für das Plangebiet Sonderbauflächen für Windkraft fest.

Am 07. Dezember 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Zugleich hob er einen am 14. Mai 1998 gefassten Aufstellungsbeschluss, der noch weitere vier Anlagenstandorte und insgesamt vierzehn Windkraftanlagen vorsah, auf.

Im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 19. Juni bis 19. Juli 2000 teilte die Antragstellerin mit, sie halte "nach wie vor mehrheitlich ihre Bedenken gegen den Bebauungsplan aufrecht und lehne diesen wie bereits in der Sitzung am 20. Januar 2000 beschlossen, ab". Aus dem Ratsprotokoll vom 20. Januar 2000 lässt sich entnehmen, dass die Mehrheitsfraktion (FWG Brittner) die Planung "nach wie vor als störend ansah (Schattenwurf, Landschaftsbild, Lärm)"; diese werde daher weiter abgelehnt.

Am 22. Mai 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und wies zugleich die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Die ermittelten Schattenwurfzeiten für den Nord- und Westrand der Ortslage von T. seien verschwindend gering und lägen deutlich unter den empfohlenen Richtwerten. Die Schallimmissionen seien für sämtliche Wohngebiete in der Gemarkung T. auf weniger als 30 dB(A) prognostiziert worden. Zudem sei im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben nachzuweisen. Infraschallwellen von Windenergieanlagen seien für den Menschen nicht wahrnehmbar und bei den in Betracht kommenden Schalldruckpegeln laut Bundesgesundheitsamt gesundheitlich unbedenklich. Das Landschaftsbild sei durch Hochspannungsleitungen und Verkehrswege vorbelastet. Überdies sei der Beitrag von Windenergieanlagen zur Kohlendioxidreduzierung und die damit verbundene Möglichkeit, völkerrechtlich vereinbarte Klimaschutzziele zu erreichen, im Rahmen der Abwägung stärker zu gewichten als das Interesse an reiner Landschaftskonservierung. Discoeffekte spielten angesichts der bei modernen Anlagen üblichen Mattlackierung der Rotorblätter keine Rolle mehr.

Unter dem 26. Juni 2001 erteilte die Kreisverwaltung Trier-Saarburg der Firma I. -W. GmbH & Co. KG - im Folgenden: Investor - eine nicht bestandskräftig gewordene Baugenehmigung zur Errichtung von sechs Windenergieanlagen im Plangebiet. Diese sind mittlerweile errichtet und in Betrieb genommen worden. Am 29. Juni 2001 ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden.

Am 28. November 2001 erteilte die Kreisverwaltung Trier-Saarburg dem Landwirt N. L. einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes mit Wohnhaus für das Grundstück Gemarkung T. , Flur , Parzelle Nr. . Dieses Grundstück liegt ca. 200 m vom Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt.

Ein gegen den Satzungsbeschluss vom 22. Mai 2001 gerichteter Normenkontrollantrag einer Einwohnerin von T. , die den Bebauungsplan im Parallelverfahren 8 C 11228/02.OVG erneut angreift, hatte Erfolg. Mit Urteil vom 06. März 2002 (8 C 11470/01.OVG; GewArch 2002, 381 = NuR 2002, 422) erklärte der Senat den Bebauungsplan wegen ungenügender Sicherung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft für unwirksam.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2002 teilte die Antragstellerin der Verbandsgemeinde Ruwer mit, ihre langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten bestünden nur vom Ortseingang K 82/W. Weg/ehemalige Kläranlage in Richtung W. Im Rahmen einer sorgfältigen Entwicklung werde gebeten, bei anstehenden Planungen und Beratungen dies zu berücksichtigen.

Nach zustimmendem Beschluss ihres Rates vom gleichen Tage schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 02. Juli 2002 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich dieser verpflichtet, die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und sein Recht hierzu durch Dienstbarkeiten zu sichern.

Nach Unterzeichnung des Vertrages beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 02. Juli 2002 den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren gemäß § 215a BauGB erneut als Satzung. Bei der Beschlussfassung waren laut Sitzungsprotokoll sechs namentlich bezeichnete, ausgeschlossene Ratsmitglieder anwesend; diese sollen ausweislich des Sitzungsprotokolls vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt den Sitzungstisch verlassen und im Zuhörerraum Platz genommen haben.

Am 05. Juli 2002 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt; auf Anordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2002 ist der Bebauungsplan am 19. Juli 2002 ein weiteres Mal ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die Antragstellerin macht geltend, die Landschaftsbildveränderung sei wegen der großen Nähe zu vorhandener oder geplanter Wohnbebauung sehr belastend. Sie habe im Mai 2002 gegenüber der Verbandsgemeinde die Absicht zu einer Wohngebietsplanung zwischen dem Ortsrand und dem Gebiet des strittigen Bebauungsplanes kundgetan. Diese Entwicklungsmöglichkeit werde durch die geplanten Windkraftanlagen und die von ihnen ausgehenden Lärmimmissionen, die den für reine Wohngebiete maßgebenden Wert von 35 dB(A) nicht unterschreiten könnten, vereitelt. Andere Entwicklungsmöglichkeiten stünden ihr nicht zur Verfügung. Zudem würden für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen auch Grundstücke auf ihrer Gemarkung benötigt, ohne dass sie hierzu angehört worden sei. Auch dadurch werde ihre Planungshoheit verletzt. Die Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan seien zu unbestimmt, da sie die Errichtung von Anlagen mit mehr als 70 m Nabenhöhe, die eines Raumordnungsverfahrens bedürften, nicht ausschlössen. Der städtebauliche Vertrag sichere nicht die Durchführung der im Plan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen; völlig ungesichert seien die Grundstücke Gemarkung T. Flur Nr. , und . Diese seien längerfristig an den Landwirt L. verpachtet und vom Investor bisher nicht wirksam gekündigt worden. Gleiches gelte für die Grundstücke Flur Nrn. , , , , und . Grundbucheintragungen seien insofern irrelevant, als eine Reihe von Grundstücken für Kompensationsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehe. Eine ausreichende Sicherung bestehe zudem nur dann, wenn Dienstbarkeiten zu Gunsten der Gemeinde eingetragen würden. Die 1997 abgeschlossene Fortschreibung der Regionalplanung für den Bereich Windkraft sei mangels öffentlicher Anhörung unwirksam; dies folge schon daraus, dass die Planungsgemeinschaft im Rahmen einer derzeitigen Fortschreibung eine solche Anhörung durchgeführt habe. Aus diesem Grund sei auch der Bebauungsplan nichtig. Die Lärmprognosen für die Wohnbebauung auf dem Gebiet der Antragstellerin seien unzutreffend. ENERCON-Anlagen könnten auch selbst bei einer Entfernung von 350 m den Grenzwert von 45 dB(A) nicht gesichert unterschreiten. Angesichts der von Windenergieanlagen ausgehenden Unfallgefahren durch Umsturz oder weggeschleuderte Rotorteile sei die Entfernung zu Straßen und Wegen sowie regelmäßig betretenen landwirtschaftlichen Flächen völlig unzureichend. Zudem werde das Landschaftsbild in einem Bereich beeinträchtigt, in dem ihm besonderer Wert zukomme. Schließlich seien die durch §§ 19a ff. BNatSchG und die Vogelschutzrichtlinie geschützten Rechtsgüter nicht berücksichtigt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2002 rügte die Antragstellerin zusätzlich Abwägungsfehler des strittigen Bebauungsplanes im Hinblick auf den dem Landwirt L. erteilten Bauvorbescheid. Die Entfernung des Baugrundstücks zum nächstliegenden Sondergebiet betrage nur ca. 200 m. Des Weiteren ergebe sich aus einem Bericht in der regionalen Tageszeitung, dass die Landschaftsschutzverordnung für das Moseltal der Planung von Windkraftanlagen jedenfalls dann entgegenstehe, wenn diese vom Moseltal aus sichtbar seien. Dies sei hier der Fall.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 02. Juli 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Windkraftanlagen-Sondergebiet Biedelt und Läusberg" für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie bestreitet die Antragsbefugnis der Antragstellerin; diese könne sich nicht auf die Beeinträchtigung gewichtiger Belange ihrer städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die geplanten Anlagen berufen. Entgegenstehende Planungsabsichten seien im Planaufstellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden. Zudem ergebe sich aus den eingeholten Lärm- und Schattenwurfprognosen, dass die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin durch die Planverwirklichung nicht nennenswert berührt werde. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler in den Bereichen Lärmschutz, Naturschutz und Vogelschutz auf. Insbesondere habe auch nach neuem Recht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft sei durch den städtebaulichen Vertrag hinreichend gesichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan sowie drei Ordner und eine Heftung Planaufstellungsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO. Sie kann sich auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten durch den strittigen Bebauungsplan berufen. Eine Verletzung der Planungshoheit in Gestalt des Anspruchs auf materielle interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB ist dann möglich, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde durch den angegriffenen Bebauungsplan in Betracht kommen; dies kann auch dann der Fall sein, wenn weder eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird noch wesentliche Teile ihres Gebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen werden. (BVerwG, NVwZ 1995, 694; s.a. BVerwG, DVBl. 2003, 62).

Derartige Auswirkungen können nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Anders als im Falle der Ortgemeinde F., deren Normenkontrollantrag gegen den angegriffenen Bebauungsplan der Senat mit Urteil vom 06. März 2002 (NuR 2002, 420) mangels Antragsbefugnis abgelehnt hat, sind vorliegend städtebaulich relevante Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Gebiet der Antragsgegnerin denkbar. Dies betrifft zum einen die optischen Auswirkungen der Anlagen auf die Gemarkung der Antragstellerin, die nach der - wenn auch auf die strittige Planung nicht ohne weiteres übertragbaren - Sichtbelastungsanalyse für einen Windpark mit 14 Anlagen in der höchsten Sichtbelastungsklasse liegt; auch die Fotomontagen zeigen, dass die Anlagen vom nordwestlichen Ortsrand der Antragstellerin nicht als untergeordnete Horizontelemente, sondern je nach Standort als durchaus dominante Bestandteile des Blickfeldes wahrgenommen werden. Auch die prognostizierten Lärmwerte erreichen eine Größenordnung, die jedenfalls bei Anrechnung eines Ton-/Impulshaltigkeitszuschlages von 6 dB (A) nach Anhang A.2.5.2 und A.2.5.3 zur TA Lärm (vom 26. August 1998, GMBl. S. 503) die Eignung von an den Ortsrand angrenzenden Teilen des Gemeindegebiets als reine Wohngebiete oder Kur-/Feriengebiete (Orientierungswert 35 db(A); vgl. Ziff. 6.1. der TA Lärm) in Frage stellen könnte. Hierdurch könnten die Planungsmöglichkeiten der Antragstellerin eingeschränkt werden. Ob hinreichend konkrete Planungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bestanden, ist - wie oben dargelegt - für die Frage der Antragsbefugnis unerheblich.

Dass die Anlagen genehmigt und errichtet sind, steht einem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht entgegen, da die Genehmigungen nach Angaben der Kreisverwaltung Trier-Saarburg noch nicht unanfechtbar geworden sind (s. dazu BVerwGE 78, 85).

Der Antrag ist auch - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - begründet.

Die dem Bebauungsplan zugrundliegende Abwägung erweist sich im Hinblick auf private und naturschutzrechtliche Belange als mangelhaft (I). Im übrigen liegen weder die von der Antragstellerin gerügten noch - soweit ersichtlich - sonstige erhebliche Fehler vor (II). Die festgestellten Mängel führen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (III).

I. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses am 02. Juli 2002 ist die Antragsgegnerin dem Gebot gerechter Abwägung privater und öffentlicher Belange gegeneinander und untereinander (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zum einen ist unberücksichtigt geblieben, dass der Landwirt L. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aufgrund eines bestandskräftigen, positiven Bauvorbescheides bauplanungsrechtlich berechtigt war, ein vom nächstgelegenen Sondergebiet nur ca. 200 m entfernt gelegenes Grundstück mit einem Aussiedlerhof nebst Wohnhaus zu bebauen (1). Zum anderen hat der Rat der Antragsgegnerin auf die erforderliche Sicherung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft (§§ 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB) nicht genügend Bedacht genommen (2). Beides ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen (3).

1. Die Antragsgegnerin war gemäß §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, sich bei der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren mit den privaten Belangen des Landwirts L. auseinander zu setzen.

Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der "Beschlussfassung über den Bauleitplan" maßgebend. Mangels abweichender Regelung in § 215a Abs. 1 BauGB gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn nach Unwirksamerklärung des Bauleitplanes wegen Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren ein neuer Satzungsbeschluss gefasst wird. Ein solcher Beschluss ist Voraussetzung für das Inkraftsetzen der Norm, mithin "Beschlussfassung über den Bauleitplan" im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob ein der ursprünglichen Beschlussfassung anhaftender Fehler auch durch einen "ergänzenden", neben den ursprünglichen Beschluss tretenden Satzungsbeschluss geheilt werden kann, sodass gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des ergänzenden Beschlusses nur für solche Belange maßgeblich ist, die einen Bezug zu dessen Thematik aufweisen (so Stüer/Rude: "Planreparatur im Städtebaurecht", ZfBR 2000, 85, 90). Denn die Antragstellerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 02. Juli 2002 keinen ergänzenden, sondern einen neuen Satzungsbeschluss - wenn auch mit unverändertem Inhalt - gefasst, sodass insgesamt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des ersetzenden Beschlusses maßgeblich ist (Stüer/Rude, aaO.).

Aus der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes dieser Beschlussfassung für die Abwägung folgt zugleich, dass bis dahin eingetretene Änderungen abwägungserheblicher Umstände grundsätzlich bedeutsam sind.

Insbesondere kann ihre Berücksichtigung nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen sie zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans oder zur Unhaltbarkeit des früheren Abwägungsergebnisses geführt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat schon wiederholt angeschlossen hat (s. nur Beschluss vom 7. März 2002 - 8 A 10036/02.OVG -), kann ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan trotz Nachholung des fehlerhaften Verfahrensschrittes dann nicht mehr wirksam in Kraft gesetzt werden, wenn die Verhältnisse sich inzwischen so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan nunmehr einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist. Eine derart gravierende Umgestaltung der Abwägungsgrundlagen führt somit schon zur Unanwendbarkeit des ergänzenden Verfahrens.

Soweit allerdings - wie hier - eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht schon die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausschließt, kann sie in Fällen, in denen zur Heilung von Abwägungsfehlern ein neuer Satzungsbeschluss gefasst wird, nur insoweit außer Betracht bleiben, als der Zweck des ergänzenden Verfahrens dies erfordert. Die planerhaltende Intention dieses Verfahrens gebietet es, der Gemeinde eine lediglich "sektorale" Wiederholung der Abwägung zu ermöglichen, wenn der Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des Planes geführt hat, das Ergebnis nicht in Frage stellt (Schmaltz in Schrödter: BauGB, 6. Aufl. 1998, § 215a Rn 16; s. auch Dolde: "Das ergänzende Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB als Instrument der Planerhaltung", NVwZ 2001, 976, 978f.; Stüer/Rude, aaO. S. 90 unter Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission und Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, § 215a Rn 25). Daraus folgt insbesondere, dass bei Wiederholung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren nicht das unveränderte Fortbestehen sämtlicher Abwägungsgrundlagen - etwa durch erneute Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange - geprüft zu werden braucht. Auch muss sich der Rat mit Belangen, die von dem zu heilenden Abwägungsfehler nicht betroffen sind, nicht erneut auseinander zu setzen. Andererseits verlangt die planerhaltende Funktion des § 215a Abs. 1 BauGB aber nicht, die Gemeinde auch von der Berücksichtigung solcher Änderungen abwägungserheblicher Umstände freizustellen, die ihr bei Durchführung der "sektoralen" Abwägung" bekannt werden oder im Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses ansonsten ohne weiteres erkennbar sind. In solchen Fällen überwiegt das in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Interesse an der "Richtigkeit" der Norm im Zeitpunkt der Normsetzungsentscheidung das Interesse an einer möglichst ungehinderten Heilung von Planungsmängeln. Denn dem Planerhaltungsinteresse wird bereits durch die Einschränkung der Ermittlungs- und Befassungspflichten des Planungsträgers ausreichend Rechnung getragen; darüber hinaus besteht keine Veranlassung, die Vernachlässigung abwägungserheblicher Sachlagenänderungen "sehenden Auges" zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall war die Änderung der Betroffenheit privater Belange für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses ohne weiteres erkennbar. Der Landwirt L. hatte bereits im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanes mit Schreiben vom 18. Juli 2000 (S. 7 und 8) darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Genehmigung eines Aussiedlerhofes gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei. Im Falle einer Genehmigung sei dieser unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die geplanten Windkraftanlagen ausgesetzt. Diese Bedenken hatte der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zum ursprünglichen Satzungsbeschluss am 22. Mai 2001 im wesentlichen mit der - seinerzeit zutreffenden - Erwägung zurückgewiesen, es liege noch keine derartige Genehmigung vor (s. Ziff. 9h der Schlussabwägung). Demnach war der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt des ursprünglichen Satzungsbeschlusses bekannt, dass dem Landwirt L. möglicherweise eine Genehmigung zur Errichtung eines Aussiedlerhofes in der Nähe des Plangebiets erteilt werden würde. Aufgrund dieser Kenntnis bestand für die Antragsgegnerin nach Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes hinreichender Anlass zur Prüfung, ob in dem mehr als ein Jahr umfassenden Zeitraum zwischen dem unwirksamen Satzungsbeschluss und dessen Wiederholung die beantragte Genehmigung erteilt worden war. Folglich war die Änderung der Sachlage, die durch die Erteilung des Bauvorbescheides am 28. November 2001 eingetreten war, für die Antragsgegnerin erkennbar.

Sie war auch von abwägungserheblicher Qualität. Denn bei der Abwägung ist nicht nur auf die Belange bestehender Bebauung, sondern auch auf die genehmigter, aber noch nicht verwirklichter Bebauung Rücksicht zu nehmen. Dass die Nutzung der den Gegenstand des Bauvorbescheides bildenden (Wohn-) Bebauung abwägungserheblich beeinträchtigt werden kann, lag angesichts der geringen Entfernung (ca. 200 m) zum nächstgelegenen Baufenster des strittigen Bebauungsplanes auf der Hand. Diese möglichen Beeinträchtigungen waren auch nicht wegen mangelnder Schutzwürdigkeit (s. BVerwGE 107, 215) ausnahmsweise bedeutungslos. Nach Aktenlage besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, der Landwirt L. habe das Bauvorbescheidsverfahren ohne Verwirklichungsabsicht nur zum Zwecke der Planungsverhinderung betrieben. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass die Bauvoranfrage zu einem Zeitpunkt (19. November 1998) gestellt worden ist, in dem die endgültige Gestalt der strittigen Planung noch gar nicht vorhersehbar war.

2. Im Rahmen der Abwägung zum Satzungsbeschluss vom 02. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin erneut die Anforderungen an die Sicherung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß §§ 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB verkannt.

Dieser naturschutzrechtliche Belang ist nur dann fehlerfrei abgewogen, wenn neben der zutreffenden Ermittlung des Ausgleichsbedarfs auch die rechtliche und tatsächliche Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen spätestens im Zeitpunkt der Planverwirklichung sichergestellt ist (s. zu diesem Erfordernis das Senatsurteil vom 06. März 2002 - 8 C 11470/01.OVG -, NuR 2002, 422 m.w.N.). Ist - wie im vorliegenden Fall - der Plan im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits verwirklicht, so muss auch die Ausgleichssicherung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gewährleistet sein. Daran fehlt es hier.

Der städtebauliche Vertrag vom 02. Juli 2002, mit dem die Antragsgegnerin gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 1. Alt BauGB den Ausgleich sichern will, ist nicht geeignet, diesen Zweck zu erfüllen. Die Sicherung des Ausgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alternative zu planerischen Festsetzungen (s. § 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (s. § 1 a Abs. 3 Satz 3 2. Alternative BauGB) dar (s. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, S. 17 UA). Deshalb muss der Vertrag den tatsächlichen Erfolg der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ähnlich sicher gewährleisten wie im Falle einer Festsetzung (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB, § 1a Rn 210). Daraus folgt zunächst, dass die vertraglich vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen nach Art und Umfang den im Planaufstellungsverfahren ermittelten Anforderungen an den Ausgleich genügen müssen. Des weiteren muss die Vertragsgestaltung gewährleisten, dass der Vertragspartner der Gemeinde in einer Art und Weise über das Grundstück verfügen kann, die eine dauerhafte Vertragserfüllung sicherstellt (Krautzberger, aaO., § 11 Rn 143). Hierzu reichen angesichts der prinzipiell unbefristeten Geltung des eingriffsgestattenden Bebauungsplans befristete schuldrechtliche Verträge mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer nicht aus (Nds. OVG, NVwZ 2001, 452). Vielmehr muss der Investor regelmäßig das Eigentum oder eine dingliche Berechtigung an den Ausgleichsflächen inne haben, die ihm auf Dauer die Durchführung und Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht. Welche Art dinglicher Berechtigung erforderlich ist, richtet sich nach dem Charakter der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Handelt es sich um Maßnahmen, die nicht die Grundstücksnutzung insgesamt, sondern nur in bestimmten Beziehungen beeinträchtigen, reicht es aus, wenn das Recht hierzu durch eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dauerhaft gesichert ist (a.A. Stich: "Vorhalten von Ausgleichsflächen durch private Immobilienvermittler", UPR 2001, 177, 180, der generell eine Baulast oder eine Reallast gem. § 1105 BGB für erforderlich hält). Schließlich muss der städtebauliche Vertrag auch Regelungen enthalten, die der Gemeinde ermöglichen, den effektiven Vollzug der Ausgleichssicherung zu durchzusetzen. Dafür kommt insbesondere die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung oder einer Vertragsstrafe in Betracht (s. Stich in Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn 100).

Diesen Anforderungen wird der zwischen der Antragsgegnerin und dem Investor geschlossene Vertrag nicht in vollem Umfang gerecht.

a. Allerdings gewährleistet er einen ausreichenden Einfluss der Antragsgegnerin auf einen effektiven Vertragsvollzug. So hat sich der Investor in § 4 des Vertrages nicht nur zu einer Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung verpflichtet, sondern der Antragsgegnerin auch für den Fall des Verzuges das Recht der Ersatzvornahme unter Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung eingeräumt. Zugleich hat er die Durchsetzbarkeit dieser Rechte der Antragsgegnerin gegenüber den Eigentümern der Ausgleichsflächen durch entsprechende Ausgestaltung der zu seinen Gunsten eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gesichert. Nach den zugrunde liegenden Eintragungsbewilligungen ist der Investor nämlich berechtigt, das Grundstück zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Dritte betreten zu lassen, also auch der Antragsgegnerin das Recht der Ersatzvornahme einzuräumen.

b. Hingegen stellte der städtebauliche Vertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht sicher, dass auf einer ausreichend großen Fläche die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden konnten.

Es kann zunächst dahinstehen, ob sich die Ausgleichsverpflichtungen des Investors im städtebaulichen Vertrag überhaupt auf ausreichend große Flächen beziehen. Der Vertrag erfasst Flächen von insgesamt 18,6919 ha (s. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage III), während nach den Ermittlungen im Planaufstellungsverfahren, die in Ziff. 7f und g der Textfestsetzungen des angegriffenen Planes wiedergegeben werden, eine Ausgleichsfläche von "ca." 20 ha benötigt wird. Sowohl aus dieser Bezeichnung wie auch aus der Herleitung des Flächenbedarfs in der "Ergänzung zum avifaunistisch-ökologischen Gutachten" von R- S. (S. 3f.) wird aber deutlich, dass es sich lediglich um einen Näherungswert handelt, dem eine Abweichung von weniger als zehn Prozent möglicherweise noch genügen könnte.

Entscheidend ist indessen, dass auf mindestens 1,084 ha der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Flächen (Gemarkung W. , Flur Nrn. , und ) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar war. Denn hinsichtlich dieser Flächen waren bestehende Landpachtverträge des jeweiligen Eigentümers mit dem Landwirt L. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht wirksam beendet worden (aa). Die in allen Fällen gleichwohl vorgenommene Doppelverpachtung an den Investor vermag die Durchsetzung der Ausgleichsmaßnahmen ebenso wenig sicherzustellen wie die zugunsten des Investors eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (bb).

aa. Das Grundstück Gemarkung W. Flur Nr. (2639 qm) war seit dem 01. Mai 1997 bis zum 30. April 2006 an den Landwirt L. verpachtet. Die vom Eigentümer unter dem 11. Januar 2000 erklärte, aber dem Pächter erst im Oktober 2000 zugegangene Kündigung "zum frühest möglichen Zeitpunkt" vermag das Pachtverhältnis nicht vor dem 30. April 2006 zu beenden. Zwar ist die Kündigung ausweislich der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2001 vorgelegten Unterlagen entgegen den Behauptungen der Antragstellerin vom Eigentümer in schriftlicher Form erklärt und vom Investor lediglich zur Post gegeben worden; da aber weder die gesetzlichen Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts ersichtlich sind noch ein solches vertraglich vereinbart war, bewirkte die Kündigung ein Ende des Pachtverhältnisses zum Ende der Vertragslaufzeit.

Die Parzellen Nr. und (8201 qm) hatte der Landwirt L. ab dem 01. November 1996 bis zum 31. Oktober 2002 gepachtet. Zwar erklärte der Eigentümer dieser Parzellen unter dem 17. Januar 2000 schriftlich die Kündigung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt", was dem Pächter im Oktober 2000 auch übermittelt wurde. Am 23. Januar 2001 verlängerte der Eigentümer indessen den Pachtvertrag mit Herrn L. bis zum 31. Oktober 2012, sodass das Pachtverhältnis nicht vor dem 02. Juli 2002 beendet worden ist, sondern noch rund zehn Jahre weiterläuft.

bb. Gegen die demnach im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende schuldrechtliche Berechtigung des Landwirts L. zur landwirtschaftlichen Nutzung der vorbezeichneten Grundstücke konnte sich der Investor aufgrund der in allen Fällen auch mit ihm abgeschlossenen Pachtverträge nicht durchsetzen. Zwar sind diese im Wege der sogen. "Doppelverpachtung" abgeschlossenen Verträge sämtlich wirksam geworden. Indessen verleihen sie dem Investor kein durchsetzbares Recht auf Einräumung des Besitzes an den Pachtgrundstücken. Da der Landwirt L. aufgrund wirksamer eigener Pachtverträge bei Abschluss der Pachtverträge durch den Investor im Besitz der fraglichen Grundstücke war, ist er auch nach der Doppelverpachtung zum Besitz berechtigt. Dem Investor verbleiben lediglich Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen den Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung nach §§ 586 Abs. 2, 538 Abs. 1 BGB a.F. (s. zu alledem Voelskow im Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1995, § 541 Rn 5 und Jendrek in Erman: Handkommentar zum BGB, 10. Aufl. 2000, vor § 535 Rn 5).

Gegen die Pachtberechtigung des Landwirts L. vermag sich der Investor auch nicht aufgrund der ihm eingeräumten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten durchzusetzen. Zwar kann er sich grundsätzlich gem. §§ 1090 Abs. 2, 1027, 1004 BGB gegen Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit zu Wehr setzen. Da die Grundstücke aber erst nach der Verpachtung an den Landwirt L. mit der Dienstbarkeit belastet worden sind, hat der Investor dessen Nutzung im Rahmen des § 1004 Satz 2 BGB gemäß §§ 593b, 577 Satz 2 BGB a.F. zu dulden.

Demnach konnte der Investor im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Ausgleichsmaßnahmen allenfalls auf 17,6079 ha der im Vertrag vereinbarten Flächen durchsetzen. Ungeachtet der Frage, wann genau eine Abweichung der gesicherten Ausgleichsflächen von einem im Aufstellungsverfahren nur näherungsweise bestimmten Flächenumfang den Anforderungen an die Ausgleichssicherung nicht mehr genügt, ist dies nach Auffassung des Senats jedenfalls dann der Fall, wenn die Abweichung - wie hier - mehr als 10 Prozent des Näherungswertes beträgt. Es bedarf daher auch keiner abschließenden Prüfung, ob die Ausgleichsmaßnahmen auf allen übrigen im Vertrag aufgeführten Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durchsetzbar waren. Nur zur Abrundung sei darauf hingewiesen, dass dies hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung W. , Flur Nrn. , bis und (17.839 m²) zumindest zweifelhaft erscheint. Zwar sind die bis zum 31. Oktober 2002 laufenden Pachtverträge mit dem Landwirt L. im Oktober 2000 zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" gekündigt worden. Ob diese Kündigungen die Pachtverhältnisse zum 31. Oktober 2002 beendet haben, ist aber fraglich. Nach § 2 Abs. 3 der Pachtverträge verlängert sich die Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit, wenn nicht spätestens am dritten Werktag des vorletzten Jahrs vor Pachtende gekündigt wird. Sollte sich die Kündigungsregelung am Kalenderjahr orientieren (s. dazu § 594 a Abs. 1 Satz 2 BGB), hätte eine fristgerechte Kündigung bis zum 5. Januar 2000 erfolgen müssen. Ungeachtet dessen waren die Pachtverhältnisse jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 2. Juli 2002 schon wegen der vereinbarten Laufzeit nicht beendet.

d. Der vertraglichen Ausgleichssicherung fehlt es im vorliegenden Fall zudem an der erforderlichen Dauerhaftigkeit.

Die vom Investor zur Umsetzung des städtebaulichen Vertrages abgeschlossenen Pachtverträge sind auf den "Zeitraum des Betriebs der Windkraftanlagen" beschränkt. Zugleich hat sich der Investor verpflichtet, "die Eintragung (der Dienstbarkeit) im Grundbuch unverzüglich nach dem Ende des Betriebs der Windkraftanlagen löschen zu lassen". Aus diesen Vertragsbestimmungen folgt jedenfalls, dass der Investor nach Beendigung des Betriebs der von ihm errichteten Windkraftanlagen nicht nur seine Pachtrechte an den Ausgleichsflächen verliert, sondern sich zugleich einem Anspruch des Eigentümers auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sieht. Da die Geltungsdauer des Bebauungsplans aber nicht endet, wenn der Investor den Betrieb der von ihm errichteten Windkraftanlagen einstellt, bleibt offen, wie der naturschutzrechtliche Ausgleich im Falle einer plankonformen Anschlussnutzung gesichert werden soll.

Anders als das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NVwZ 2001, 452, 454) hält es der Senat zur Bewältigung dieser Problematik zwar nicht für erforderlich, dass dingliche Sicherungsrechte von Anfang an zugunsten der Gemeinde oder der Naturschutzbehörde bestellt werden. Eine derartige Forderung findet im Wortlaut des § 1a Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB keine Stütze; auch die Systematik der Vorschrift zeigt, dass sie keine Berechtigung hat. Denn die Ausgleichssicherung auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen, d.h. auf solchen, an denen die Gemeinde Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigungen hat, stellt gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 3 2. Alt BauGB eine eigenständige Alternative der Ausgleichssicherung dar. Auch dem Zweck des § 1a Abs. 3 Satz 3 1. Alt BauGB, den Gemeinden eine vertragliche Verlagerung der Ausgleichssicherung auf Private zu ermöglichen, würde die generelle Forderung nach staatlichen Sicherungsrechten nicht gerecht. Die notwendige Dauerhaftigkeit des Ausgleichs ist vielmehr schon dann hinreichend sichergestellt, wenn sich der Investor im städtebaulichen Vertrag gegenüber der Gemeinde verpflichtet, ihr erst im Falle einer endgültigen Betriebsbeendigung seine dinglichen Berechtigungen zu übertragen und die Möglichkeit hierzu durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Grundstückseigentümern zu sichern.

Eine solche Verpflichtung des Investors enthält der hier in Rede stehende städtebauliche Vertrag aber nicht. Überdies bezieht sich die durch Vormerkungen gesicherte, in den Eintragungsbewilligungen erklärte Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers der Ausgleichsfläche zur Übertragung der Dienstbarkeit nur auf Fälle der Rechtsnachfolge nach dem Investor oder des Betriebsübergangs auf Dritte. Der Fall der endgültigen Betriebsbeendigung durch den Investor ist nicht geregelt.

3. Die vorstehend festgestellten Abwägungsmängel sind auch rechtserheblich.

Für die unzureichende Ausgleichssicherung folgt dies schon daraus, dass sie einen Mangel im Abwägungsergebnis darstellt (s. Nds. OVG, aaO.).

Die unterbliebene Berücksichtigung der privaten Belange des Landwirts L. genügt als Mangel im Abwägungsvorgang den Anforderungen an die Erheblichkeit gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn dieser Mangel ist im Sinne der Vorschrift offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

Die Offensichtlichkeit folgt schon daraus, dass der Satzungsgeber ausweislich Ziff. 9 h der Schlussabwägung vom 22. Mai 2001 davon ausgegangen ist, dass eine Genehmigung des Aussiedlerhofes nicht vorliegt und diese Annahme im weiteren Verfahren fehlerhaft geworden ist, ohne korrigiert zu werden.

Die erforderliche Ergebnisrelevanz liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines Einflusses besteht, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (BVerwG, BRS 54 Nr. 15). Dies ist hier der Fall.

Der Rat der Antragsgegnerin ist bei der Abwägung zum ersten Satzungsbeschluss am 22. Mai 2001 davon ausgegangen, dass die geplanten Windkraftanlagen deutlich mehr als 500 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt sind und daher für Wohnnutzungen nur Lärmimmissionen unter 30 dB(A) verursachen (s. Ziff. 11c der Abwägung). Bei Berücksichtigung der Bebauungsgenehmigung für einen Aussiedlerhof mit Wohnhaus in nur 200 m Entfernung zur nächsten Windkraftanlage wäre somit ein anderes Abwägungsergebnis ernsthaft in Betracht gekommen. Denn ein derart geringer Abstand stellt nicht nur die Einhaltung des Nachtorientierungswertes für Lärmimmissionen im Außenbereich (45 dB(A); s. Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 8 A 11660/01.OVG -, S. 11 UA m.w.N.) in Frage, sondern unterschreitet auch den Abstand, der in der Raumplanung als unbedenklich angesehen wird (300 m; s. die "Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999, MinBl. S. 148). Auch aus der vom Senat beigezogenen Bauakte der Kreisverwaltung Trier-Saarburg lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass von den geplanten Anlagen keine unzumutbaren Auswirkungen auf das genehmigte Vorhaben ausgehen können; insbesondere ist im Bauvorbescheidsverfahren kein standortbezogenes Lärmgutachten erstellt worden. Schließlich hat der Rat der Antragsgegnerin die Einwendungen des Landwirts L. beim ersten Satzungsbeschluss nicht etwa mit der Begründung zurückgewiesen, das beantragte Vorhaben werde auch im Falle seiner Genehmigung keinen abwägungserheblichen Belastungen ausgesetzt; vielmehr hat er die Zurückweisung ausschließlich auf das Fehlen einer berücksichtigungsbedürftigen Rechtsposition gestützt. Auch deshalb ist nicht auszuschließen, dass eine Berücksichtigung des nunmehr genehmigten Vorhabens beim zweiten Satzungsbeschluss zu einem anderen Abwägungsergebnis - und sei es auch nur in Gestalt einer Verlagerung oder des Wegfalls des nächstgelegenen Sondergebietes - geführt hätte.

II. Weitere, von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren oder der Antragstellerin im Parallelverfahren 8 C 11228/02.OVG gerügte oder sonst ersichtliche Fehler weist der Bebauungsplan nicht auf.

1. Beim Zustandekommen des Satzungsbeschlusses am 02. Juli 2002 ist nicht gegen kommunalrechtliche Vorschriften verstoßen worden.

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin war im Hinblick auf Grundstückseigentum der Tante seiner Ehefrau im Plangebiet nicht gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO an der Mitwirkung bei der Beschlussfassung gehindert; er ist mit dieser Person nach § 1590 BGB im dritten Grad verschwägert, während § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO einen Ausschluss von der Mitwirkung lediglich bei Schwägerschaft bis zum zweiten Grad vorsieht.

Die ausgeschlossenen Ratsmitglieder haben sich in ausreichender Form vom Vorgang der Beratung und Beschlussfassung distanziert. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden ist, haben diese Ratsmitglieder den Sitzungstisch verlassen und an zwei getrennt hiervon aufgestellten Tischen Platz genommen. Diese Form der Entfernung vom Beratungstisch stellt nicht lediglich ein Abrücken des Stuhles (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1982, 204 und VGH Baden-Württemberg, BRS 56 Nr. 28) dar, sondern signalisiert auch dann eine unzweideutige Distanzierung von der Mitwirkung, wenn die separat aufgestellten Tische - wie hier - wegen geringer Fläche des Beratungsraumes nur wenig mehr als einen Meter vom Beratungstisch entfernt gestanden haben mögen.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des BauGB in der Fassung vom 27. Juli 2001 (BGBl I. S. 1950) über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 245c Abs. 1 BauGB.

Nach Maßgabe dieser Übergangsvorschrift sind die Vorschriften des neuen Rechts auf den vorliegend strittigen Bebauungsplan nicht anwendbar. Ihre Anwendung setzt voraus, dass das Planverfahren vor dem 03. August 2001 und am oder nach dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ist als förmliche Einleitung des Planverfahrens der am 14. Mai 1998 vom Rat der Antragsgegnerin gefasste Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Windkraftanlagen-Sondergebiet Ginner-Biedelt-Läusberg-Kollert-Hesselsbüsch" anzusehen. Dieser Planaufstellungsbeschluss erfasste bereits die Standorte, die Gegenstand des angegriffenen Planes sind. Dass die Antragsgegnerin am 07. Dezember 1999 dem Wortlaut nach den Aufstellungsbeschluss vom 14. Mai 1998 aufgehoben und durch einen Aufstellungsbeschluss für die Standorte Biedelt und Läusberg ersetzt hat, beinhaltet nicht die Einleitung eines neuen Verfahrens. Vielmehr handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 14. Mai 1998 in Form einer Verkleinerung des Plangebietes. Die Funktion dieses Beschlusses als förmliche Einleitung des Planverfahrens ist daher bei materieller Betrachtungsweise unberührt geblieben.

Dass der Bebauungsplan den bis zum 03. August 2001 geltenden Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, die wegen förmlicher Verfahrenseinleitung vor dem 14. März 1999 gemäß § 245c Abs. 2 BauGB Anwendung finden, hat der Senat bereits im Urteil vom 06. März 2002 (- 8 C 11470/01.OVG -, S. 18 UA; insoweit in GewArch 2002, 381 und NuR 2002, 422 nicht abgedruckt) ausgesprochen. Hierauf kann Bezug genommen werden.

3. Die im strittigen Bebauungsplan enthaltene Höhenfestsetzung für die Windkraftanlagen weist keine Rechtsfehler auf.

Sie verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Bl. 94 GA) nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot. Die Zulassung von Anlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 100 m lässt keinen Raum für Auslegungszweifel; dass sie gegebenenfalls auch die Genehmigung von Anlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 70 m ermöglicht, die nach Meinung der Antragsgegnerin "raumbedeutsam" sind, ist kein Bestimmtheitsproblem.

Die Höhenfestsetzung gerät auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin des Verfahrens 8 C 11228/02.OVG (Bl. 6 GA) nicht mit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Konflikt. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2002 ist festgestellt worden, dass der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Ruwer (1. Fortschreibung) vom 24. September 2001 keine Festlegungen zur Anlagenhöhe enthält.

4. Die Zulassung von sechs Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von weniger als 100 m ist auch nicht mangels vorheriger Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu beanstanden.

Es erscheint zunächst schon fraglich, ob nach dem ROG oder BauGB die vorherige Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Bebauungsplanes ist, der raumbedeutsame Vorhaben zum Gegenstand hat (verneinend Bay. VGH, BayVBl. 2000, 597, 598). Ausdrückliche Regelungen hierzu bestehen nicht. Das Bundesrecht sieht lediglich die Abwägungserheblichkeit der Ergebnisse eines durchgeführten Raumordnungsverfahrens für die Bauleitplanung vor (s. §§ 4 Abs. 2 ROG, 3 Nr. 4 ROG). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Durchführung Bedingung für die Bauleitplanung ist. (so aber wohl Goppel in seiner Anmerkung zur zitierten Entscheidung des Bay. VGH, BayVBl. 2001, 116). Hiergegen spricht vor allem, dass die Gemeinde weder für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zuständig ist noch ein solches erzwingen kann; der raumordnungsrechtliche Grundsatz, dass kein Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht (s. § 18 Abs. 1 Satz 3 LPflG), gilt auch für Gemeinden (BVerwG, BRS 27 Nr. 25). Demnach spricht vieles dafür, dass ein Bebauungsplan für raumbedeutsame Vorhaben erst dann fehlerhaft ist, wenn bei der Abwägung Ergebnisse eines durchgeführten Raumordnungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Unabhängig davon fehlt es im vorliegenden Fall schon an den Voraussetzungen für ein obligatorisches Raumordnungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LPlG. Danach besteht eine (objektivrechtliche) Verpflichtung der zuständigen Landesplanungsbehörde zur Durchführung eines derartigen Verfahrens nur bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung, die in der Raumordnungsverordnung des Bundes - RoV - (vom 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2766, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002, BGBl. I, 1914, 1921) aufgeführt sind. Hierzu zählen Bebauungspläne auch dann nicht, wenn sie - wie vorliegend - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen begründen, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (vgl. für Windparks mit sechs Anlagen Ziff. 1.6 der Anlage zur 4. BImSchV) und unter Ziffern 1 bis 10 der Anlage 1 zum UVPG (s. für Windparks mit sechs Anlagen Ziff. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG) aufgeführt sind. Zwar sieht § 1 Nr. 1 RoV vor, dass für die "Errichtung" derartiger Anlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird; Wortlaut und Systematik der Vorschrift, die zwischen "Planungen" und "Maßnahmen" differenziert, lassen jedoch erkennen, dass damit nur die Zulassung solcher Anlagen im Außenbereich ohne Bebauungsplan, nicht aber die Überplanung des Außenbereichs gemeint ist.

5. Als offensichtlich rechtsirrig erweist sich auch die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, der Bebauungsplan verstoße gegen die Landesverordnung über das "Landschaftsschutzgebiet Moseltal von Schweich bis Koblenz" (vom 17. Mai 1979, GVBl. 137). Deren § 4 Abs. 1 verbietet nur Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet. Hierzu gehört der Geltungsbereich des angefochtenen Planes jedoch nicht. Für einen "extraterritorialen" Geltungsanspruch der Landschaftsschutzverordnung, der die Verwirklichung von Maßnahmen hindern könnte, die außerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegen, aber von diesem aus sichtbar sind, gibt es keine Anhaltspunkte.

6. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung gibt - mit Ausnahme der oben festgestellten Fehler - keinen Anlass zu Beanstandungen.

a. Die von der Antragstellerin im Parallelverfahren 8 C 11228/02.OVG erhobene Rüge mangelnder Unterrichtung der Ratsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung greift nicht durch. Laut Sitzungsprotokoll vom 02. Juli 2002 ist der Entwurf des städtebaulichen Vertrages den Ratsmitgliedern während der Sitzung ausgehändigt und zusätzlich vom Ortsbürgermeister vorgelesen worden. Damit war ihnen hinreichend Gelegenheit gegeben, sich mit der durch wiederholten Satzungsbeschluss zu regelnden Problematik vertraut zu machen.

b. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Lärmschutzbelange Fehler unterlaufen sein könnten. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 06. März 2002 (8 C 11470/01.OVG; NuR 2002, 422, 423f.) im Hinblick auf das am Ortsrand von T. gelegene Wohnhaus der Antragstellerin im Parallelverfahren 8 C 11228/02.OVG ausgeführt. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. September 2002 (7 K 1613/00.KO) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dass im dort entschiedenen Fall bei einer 342 m und 550 m von der Windenergieanlage entfernten Bebauung ein Immissionswert von 45 dB(A) überschritten worden ist, begründet keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der im Planaufstellungsverfahren zugrunde gelegten Lärmprognosen, die Entfernungen von über 1000 m betreffen.

c. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Abwägung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie auf Zielaussagen eines unwirksamen regionalen Raumordnungsplanes beruht. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob bei der Teilfortschreibung des RROP Wind im Jahr 1997 - wie die Antragstellerin meint - die Öffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden ist und ob dies zur Unwirksamkeit einzelner oder aller Zielaussagen geführt hat. Denn für den Geltungsbereich des hier strittigen Bebauungsplanes weist der teilfortgeschriebene Raumordnungsplan eine "weiße Fläche" aus und enthält insoweit keine verbindliche Zielaussage, an der sich die Abwägung orientiert haben könnte (s. Senatsurteil vom 06. März 2002 - 8 C 11470/01.OVG -, S. 12 UA m.w.N.).

d. Das in der Nähe des Plangebietes vorgesehene, im RROP 1985 ausgewiesene Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet Ruwer und Seitentäler - Teilbereich Hochbüschkopf) ist bei der Abwägung ausreichend berücksichtigt worden.

Ausweislich Seite 10 der Planbegründung wurde die Nähe dieses geplanten Naturschutzgebietes erwogen, die vorhandene Entfernung aber für ausreichend gehalten. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Die Grenze des nächstliegenden Sondergebiets Windkraft ist gemäß der von der Antragstellerin überreichten Darstellung (Bl. 144 GA) mindestens 240 m vom Naturschutzgebiet entfernt. Dies entspricht den Empfehlungen in den ministeriellen "Hinweisen zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 (MinBl. 148, 151), die eine Entfernung von 200 m "zum nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen" für notwendig halten. Auch in der Begründung zur derzeit laufenden Fortschreibung des RROP Wind, die die beiden Standorte Biedelt und Läusberg als Vorrangflächen für Windenergie ausweist (s. die Öffentlichkeitsbeteiligung unter www.sgdnord.rlp.de) wird darauf hingewiesen, dass die Standorte den notwendigen Mindestabstand zum geplanten NSG einhalten und deshalb keine erheblichen Beeinträchtigungen auslösen können.

e. Die Abwägung verstößt auch nicht in rechtserheblicher Weise gegen das Gebot interkommunaler Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als Unterfall des allgemeinen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.

Zunächst fehlt es dem Bebauungsplan nicht schon deshalb an ausreichender Abstimmung mit der Antragstellerin, weil er auf deren Gemarkung gelegene Flächen als geeignete Ausgleichsflächen bezeichnet. Hiergegen hat die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Überdies wird ihre Planungshoheit davon nicht berührt. Denn bei der Eignungsfeststellung solcher Flächen handelt es sich nicht etwa um eine normative Regelung, die auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin Geltung beansprucht. Vielmehr geht es allein um die Darstellung naturschutzfachlicher Voraussetzungen für die Planverwirklichung, die nur im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern und der Antragsgegnerin oder dem Investor erfüllt werden können. Die Planungsmöglichkeiten der Antragstellerin erleiden aber keine Einbuße, wenn Grundstücke auf ihrer Gemarkung vom Eigentümer an Dritte zum Zwecke extensiver Nutzung o.ä. verpachtet werden.

Eine rechtserhebliche Verletzung des Abstimmungsgebotes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das an die Verbandsgemeinde Ruwer gerichtete Schreiben der Antragstellerin vom 24. Mai 2002. Ungeachtet der Frage, ob ein derart vager Hinweis auf "langfristige Entwicklungsmöglichkeiten" überhaupt eine Abstimmungspflicht auszulösen vermag, ist die mangelnde Berücksichtigung dieses Schreibens bei der Abwägung zum wiederholten Satzungsbeschluss für die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Planes unschädlich.

Zwar spricht vieles dafür, dass sich die Antragsgegnerin die Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung von langfristigen Planungsabsichten der Antragstellerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GemO als eigene Kenntnis zurechnen lassen musste; dann aber mag sie nach dem oben dargelegten Grundsätzen verpflichtet gewesen sein, diese Änderung der Sachlage beim Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren in Betracht zu ziehen, zumal die angekündigte Bebauungserweiterung dem Plangebiet näher rücken würde als der bisherige Ortsrand von T. und somit Konflikte nicht völlig ausgeschlossen erscheinen.

Selbst wenn die Antragsgegnerin aber gegen eine solche Verpflichtung verstoßen hätte, wäre dieser Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich. Ihm fehlt die erforderliche Relevanz für das Abwägungsergebnis. Angesichts der Unbestimmtheit der im Schreiben vom 24. Mai 2002 formulierten Planungsabsichten, der immer noch erheblichen Entfernung des fraglichen Bereichs vom nächstgelegenen Anlagenstandort sowie des bei Äußerung der Planungsabsichten sehr weit fortgeschrittenen Planungstandes der Antragsgegnerin (s. dazu Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn 22) ist auszuschließen, dass sich ohne den Fehler ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.

f. Soweit die Antragstellerin pauschal die unzureichende Abwägung der von den geplanten Anlagen ausgehenden Unfallgefahren durch Eiswurf, Umsturz und Bruch von Rotorblättern sowie der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rügt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 06. März 2002 (8 C 11470/01.OVG, aaO.) Bezug genommen werden. Insbesondere besteht nach wie vor keine Veranlassung, die von der Antragsgegnerin in die Abwägung einbezogene Eignung von Windkraftanlagen zur Reduzierung von Treibhausgasen in Zweifel zu ziehen (s. dazu das zitierte Senatsurteil, aaO., S. 424).

III. Die oben unter I. festgestellten Abwägungsmängel berühren keine Grundzüge der Planung und betreffen auch nicht den Kernbereich der Abwägungsentscheidung. Sie dürfen daher ungeachtet der Frage, ob dies mit Änderungen des Planinhalts, etwa bei Abwägung der Privatbelange des Landwirts L. , verbunden sein könnte, im ergänzenden Verfahren geheilt werden (s. BVerwG, ZfBR 2000, 421). Die Mangelhaftigkeit des Bebauungsplans führt deshalb gemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zu seiner Nichtigkeit. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Bebauungsplan allerdings keine Rechtswirkungen (§ 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB), was gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO auszusprechen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes stellt trotz des Antrages auf Nichtigerklärung kein kostenrelevantes Teilunterliegen dar (s. Senatsurteil vom 09. Januar 2002 - 8 C 11200/01.OVG -, S. 20 UA, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an eine Ausgleichssicherung durch städtebaulichen Vertrag gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück