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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 8 C 11217/07.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO
Vorschriften:
VwGO § 47 | |
VwGO § 47 Abs. 2 | |
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 | |
BauGB § 1 | |
BauGB § 1 Abs. 4 | |
BauGB § 2 a | |
BauGB § 8 | |
BauGB § 8 Abs. 2 | |
BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1 | |
BauGB § 9 | |
BauGB § 9 Abs. 1 | |
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 | |
BauGB § 35 | |
BauGB § 35 Abs. 3 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 | |
BauNVO § 11 | |
BauNVO § 11 Abs. 2 | |
BauNVO § 11 Abs. 2 Satz 1 |
2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 C 11217/07.OVG
In dem Normenkontrollverfahren
wegen Baurechts (Normenkontrolle)
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Der am 2. November 2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Windpark "Meckeler Höhe" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Windpark "Meckeler Höhe".
Die Antragstellerin zu 1) ist ein Unternehmen, das u.a. auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen spezialisiert ist. Sie hat am 24. Juli 2007 mit dem Antragsteller zu 2) einen grundbuchrechtlich zu sichernden Nutzungsvertrag über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf dem im Plangebiet gelegenen Grundstück Flurstück ... (Flur ...) geschlossen. Das Grundstück steht im Eigentum des Antragstellers zu 2).
Der Bebauungsplan setzt als Sondergebiet ein Vorranggebiet für die Nutzung von 6 Windenergieanlagen fest. Das Plangebiet ist mit seinen wesentlichen Abmessungen im Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier - Teilfortschreibung 2004 - als Konzentrationsfläche und im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land aus dem Jahr 2001 als Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt. Es wird von einer Ortsstraße, mehreren Wirtschaftswegen sowie Hochspannungstrassen gekreuzt. Eine Windenergieanlage wird dort bereits betrieben. Im Übrigen soll es nach dem Bebauungsplan weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.
Das Bebauungsplanverfahren war im Jahr 2002 eingeleitet worden. Der am 2. November 2005 nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschlossene Bebauungsplan wurde am 24. Dezember 2005 bekannt gemacht.
Mit am 22. November 2007 erhobenem Normenkontrollantrag tragen die Antragsteller vor, auch die Antragstellerin zu 1) werde durch den Bebauungsplan in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die auf zivilrechtliche Ansprüche gestützte ernsthafte Absicht, in einer Konzentrationszone einen Windpark zu betreiben, könne die Antragsbefugnis gegen solche Planungen eröffnen, die die Errichtung von Windenergieanlagen beschränke. Der Bebauungsplan sei fehlerbehaftet. Er sei ohne Umweltprüfung zustande gekommen. Zudem missachte er das bauplanungsrechtliche Entwicklungsgebot, weil er die Festsetzung des Flächennutzungsplans über den Vorrang der Windenergienutzung nur teilweise nachvollziehe. Denn auf dem gesamten nördlichen Teil, etwa einem Drittel der Bebauungsplanfläche seien Windenergieanlagen unzulässig. Diese Beschränkung sei nicht mit der städtebaulichen Notwendigkeit von Schutzabständen begründbar. So sei der Schutzabstand zu biotopkartierten Flächen nördlich und östlich des Plangebiets wegen Gefährdungen der Brutvogelarten Raubwürger, Neuntöter und Steinkauz naturschutzfachlich nicht angezeigt. Die außerdem berücksichtigten Abstände zu Hochspannungsleitungen, öffentlichen Straßen und Wirtschaftswegen ließen entgegen der Planung weitere Windenergiestandorte zu, seien aber gleichfalls rechtlich zweifelhaft. Denn landesrechtlich nicht begründbare Mindestabstände zu Verkehrswegen seien unzulässig. Die Standsicherheit von Windenergieanlagen werde im Wesentlichen erst auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens relevant, weil sie von der Art der zu errichtenden Anlage abhänge. Es lasse sich zudem gutachterlich belegen, dass die Standsicherheit der festgesetzten und auch weiterer Windkraftanlagen im Plangebiet gewährleistet sei. Nicht zuletzt seien die Gesichtspunkte, die zur bauplanerischen Festlegung der geringen Anzahl der Windenergieanlagenstandorte geführt hätten, bereits sämtlich bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans berücksichtigt und abgewogen worden; eine nochmalige Beachtung sei daher unzulässig. Der Bebauungsplan missachte des Weiteren das baurechtliche Anpassungsgebot, denn er stehe in Widerspruch zu Zielen des Raumordnungsplans über die Konzentration von Windenergieanlagen. Wegen der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehe eine strikte Bindung an die Ziele der Raumordnung, die kaum einen kommunalen Konkretisierungsspielraum belasse, insbesondere die nochmalige Berücksichtigung bereits auf der Raumordnungsebene letztabgewogener Belange ausschließe. Es liege ferner ein Abwägungsausfall darin, dass bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan das Abwägungsergebnis festgestanden habe. Bestimmend gewesen sei ein Kompromiss zwischen der Gemeinde und einem mit ihr vertraglich verbundenen Investor, nur sechs Windanlagenstandorte unter Verzicht auf den nördlichen Bereich - zum Nachteil der dortigen Eigentümer und Planer - auszuweisen. Der Bebauungsplan beinhalte schließlich unzulässige Festsetzungen. So seien die Bestimmung der maximalen Nennleistung der Windenergieanlagen und des maximalen Schallleistungspegels ohne bodenrechtliche Relevanz. Die Gesamtheit der Vorgaben zu den Anlagen laufe auf einen von dem Investor favorisierten Anlagentyp hinaus. Auch die naturschutzrechtlichen Festsetzungen wiesen Fehler auf.
Die Antragsteller beantragen,
den am 2. November 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie hält den Normenkontrollantrag jedenfalls der Antragstellerin zu 1) für unzulässig. Deren Belange hätten nicht in die Planungsabwägung einbezogen werden müssen, weil die vertragliche Berechtigung erst nach Satzungsbeschluss entstanden sei und zudem keine gesicherte zivilrechtliche Nutzungsmöglichkeit begründe. Denn die Gültigkeit des Vertrags hänge vom Eintritt unsicherer Ereignisse ab. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Das Entwicklungsgebot habe Beachtung gefunden. Dieses begründe keinen rechtsatzmäßigen Vollzug, sondern eine von Gestaltungsfreiheit gekennzeichnete planerische Fortentwicklung des Flächennutzungsplans durch die Gemeinde. Aus städtebaulichen Gründen habe eine Verkleinerung der Vorrangfläche des Flächennutzungsplans auf der Ebene des Bebauungsplans erfolgen dürfen. Angesichts der Unsicherheit der Vögeln drohenden Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen sei auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens insbesondere ein Schutzabstand zu biotopkartierten Flächen berücksichtigungsfähig gewesen, dem auch die untere Naturschutzbehörde zugestimmt habe. Das hinsichtlich des Raumordnungsplans geltende Anpassungsgebot sei ebenfalls erfüllt. Ziele der Raumordnung seien je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe in der Bauleitplanung konkretisierungsfähig. Danach sei hier die Planung einer um Schutzabstände verkleinerten Vorrangfläche zulässig. Habe der Raumordnungsplan mit Mindestabständen der Umweltvorsorge Rechnung tragen wollen, sei die Berücksichtigung ortsspezifischer Belange auf der Bebauungsplanebene weiter möglich. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht vorzeitig auf den Inhalt des Bebauungsplans festgelegt. Sie sei vor und während der Planung mit dem Investor über die Errichtung von Windanlagen in ihrer Gemarkung im Gespräch gewesen, habe ihre Verantwortung für die Planung gleichwohl umfassend wahrgenommen. Die Vorstellungen der privaten Dritten seien nicht unkritisch übernommen worden, sondern nach eigener Betrachtung, Durchführung des Beteiligungsverfahrens und in Abstimmung mit der unteren Landesnaturschutz- und -planungsbehörde dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die eingereichten Planaufstellungsakten (7 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
Neben dem Antragsteller zu 2) ist auch die Antragstellerin zu 1) antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie kann geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Denn sie hat die ernsthafte Absicht und die zu gegebener Zeit gesicherte Möglichkeit dargelegt, im Bebauungsplangebiet - jenseits der festgesetzten Standorte - Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001, BauR 2001, 1243 und juris, Rn. 15 ff.). Sie hat sich die Nutzungsrechte für Planung, Aufstellung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem im Eigentum des Antragstellers zu 2) stehenden Grundstück mit Vertrag vom 24. Juli 2007 gesichert. Die Vertragslaufzeit soll zwar erst mit Baubeginn der Windenergieanlage ihren Anfang nehmen und vorzeitig enden, wenn keine Genehmigung für eine Anlage erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 des Vertrags). Diese insbesondere auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ausgerichteten Regelungen (vgl. § 3 des Vertrags) ändern aber nichts daran, dass die Antragstellerin zu 1) mit Vertragsabschluss aus dem Vertrag einen Anspruch auf Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu 2) hat. Dem weiteren Inhalt des Vertrags lässt sich nämlich entnehmen, dass dieser schon vor Genehmigung und Errichtung einer Windenergieanlage Wirkungen entfalten soll.
So besteht schon für die Planphase ein Grundstücksbetretungsrecht zugunsten der Antragstellerin zu 1) (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags), die zu diesem Zeitpunkt auch noch vom Vertrag zurücktreten kann (vgl. § 7 Abs. 5 des Vertrags); dem Grundstückseigentümer ist ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt worden (vgl. Bl. 12 des Vertrags). Auch der in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags gewählte Begriff "Gültigkeit" bedeutet - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht die Geltung des Vertrags erst mit Genehmigung/Errichtung einer Windenergieanlage. Denn dort ist der Sonderfall einer eventuellen Nutzung einer Windanlage nicht auf dem Grundstück des Antragsstellers zu 2), sondern auf einem Nachbargrundstück geregelt. Insoweit stellt sich wegen Wegfalls einer Vertragsgrundlage tatsächlich die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags (vgl. § 1 Abs. 1 des Vertrags). Eine Übertragung der Begrifflichkeit auf die weiteren Vertragsregelungen verbietet sich daher.
Im Zeitpunkt der Erhebung des Normenkontrollantrags war die Antragstellerin zu 1) obligatorische Grundstücksnutzungsberechtigte und damit ebenfalls Adressatin der in dem Bebauungsplan normierten beschränkten Windenergienutzung. Dass sie damit erst nachträglich in eine Rechtsposition "hineingewachsen" ist, spielt für die Antragsbefugnis keine entscheidende Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, ZfBR 2002, 493 und juris, Rn. 2 ff.).
Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BauGB über die Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung (I). Im Übrigen dürften von den Antragstellern erhobene Rügen im Wesentlichen nicht durchgreifen, ohne dass dies im Einzelnen abschließend erörtert werden soll (II).
I. Der Bebauungsplan Windpark "Meckeler Höhe" ist nicht mit den sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Anforderungen vereinbar.
Nach dieser Vorschrift ist der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz - ROG -) je nach deren Aussageschärfe unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht über sie im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. Vielmehr sind die örtlichen Planungsträger an die Ziele als verbindliche Vorgaben strikt gebunden und haben Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumordnung widersprechen, zu unterlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 7.2.2005, NVwZ 2005, 584 und juris, Rn. 7; 1. Senat des OVG RP, Urteil vom 7.12.2006, BauR 2007, 665 und juris, Rn. 27 m.w.N.). Konflikte mit anderen städtebaulichen Belangen müssen so gelöst werden, dass (jedenfalls auch) die Ziele der Raumordnung verwirklicht werden können.
Die Anpassungspflicht ist verengt, wenn der Raumordnungsplan Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtswirksam ausweist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.3.2004, DÖV 2004, 841 und juris, Rn. 6 und OVG NRW, Urteil vom 12.2.2004, BauR 2004, 972 und juris, Rn. 30, jeweils zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine solche Planung bedeutet, dass Windenergievorhaben grundsätzlich nur in den Konzentrationszonen zulässig und im übrigen Plangebiet ausgeschlossen sind (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein solcher Ausschluss von Windenergieanlagen, der im hier zu beachtenden Regionalen Raumordnungsplan für die Region Trier eine Fläche von über 99,5 % des Plangebiets umfasst, ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit der Windenergie im Übrigen, d.h. in den hierfür festgesetzten Vorranggebieten in substantieller Weise Raum geschaffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NuR 2003, 615 und juris, Rn. 20; Urteil des erkennenden Senats vom 2.10.2007, ZNER 2007, 425 - Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz -). Aus dieser Regelungswirkung der Konzentrationsplanung folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Ortsgemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung in der Konzentrationszone grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bebauungsplanung zu respektieren und kann allein noch eine Feinsteuerung zulassen, d.h. überwiegende sonstige städtebauliche Belange können nur noch Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung (z.B. Höhenbeschränkungen, Beschränkung der Anzahl der Anlagen durch Festlegung der Standorte) rechtfertigen (Rspr, wie vor; ferner BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003, BauR 2004, 255 und juris, Rn. 8 sowie vom 27.11.2003, nur juris, Rn. 7 f.; VGH BW, Urteil vom 24.11.2005, ZfBR 469 und juris, Rn. 31 ff.).
Die mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgte Beschränkung der Windenergienutzung auf nur etwa zwei Drittel der Vorrangfläche steht in Widerspruch zu der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans für die Region Trier aus dem Jahr 2004, die für das gesamte Vorranggebiet eine Konzentrationszone zur Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Zielfestlegung ausweist. Der Bebauungsplan belässt es nicht mehr bei einer Konkretisierung der Zielfestlegung; eine andere Sicht des Trägers der Raumordnung ist nicht belegt (vgl. E-Mail der unteren Landesplanungsbehörde vom 24.10.2005, Bl. 121 GA). Insbesondere rechtfertigen die nördlich und östlich des Plangebiets gelegenen Biotope nicht die festgesetzte Beschränkung des Nutzungsmaßes innerhalb der Konzentrationszone.
Der Raumordnungsplan hat bei der Auswahl und Festlegung von Konzentrationsflächen Biotope ausgenommen und nur hinsichtlich anderer naturschutzrechtlich bedeutsamer Flächen (z.B. Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete) zusätzlich einen Abstandspuffer von 200 m berücksichtigt (vgl. S. II.9 der Teilfortschreibung Raumordnungsplan). Eine nochmalige bzw. darüber hinausgehende Berücksichtigung dieser Tabukriterien im Bebauungsplan bedürfte daher gewichtiger städtebaulicher Gründe. Solche liegen hinsichtlich des Ausschlusses von (sogar) 500 m-Abständen zu den Biotopen 6105-1019 und 6105-1022 nicht vor. Die Abstandsflächen werden mit der Unsicherheit der Beeinträchtigung von Vögeln durch Windenergieanlagen begründet. Das insoweit von der Gemeinde herangezogene Gutachten von Dr. G. vom 12. Oktober 2005 weist jedoch nicht einmal einen aktuellen Bestand der in der Biotopkartierung als schützenswert genannten Rote Liste-Arten Raubwürger und Neuntöter in dem Gebiet 6105-1022 nach, sondern beruht (auch nur teilweise) auf Feststellungen der Tiere in dem Gebiet aus den 1980`iger Jahren (vgl. S. 3 f. des Gutachtens). Deshalb ist eine Abstandsflächenberücksichtigung auch für das Biotop 6105-1019 nicht gerechtfertigt, das die genannten Arten nicht einmal in seiner Biotopkartierung ausweist und zudem einen für die Arten weniger günstigen (Wald)Lebensraum umfasst (vgl. S. 5 des Gutachtens Dr. G.). Der Ansatz eines 500 m-Puffers zu Windenergieanlagen kann daher für dieses Gebiet auch nicht mit dem Vorsorgegesichtspunkt begründet werden.
Entsprechendes gilt für die der Planung zugrunde gelegte Abstandsfläche von 200 m zu dem Biotop 6105-1025, für das in der Biotopkartierung als Rote Liste-Art der Steinkauz genannt ist. Auch insoweit fehlt es an einem (aktuellen) Nachweis seines Vorkommens in dem Biotop (vgl. S. 5 des Gutachtens Dr. G.). Ohne weitere Begründung kann daher nicht allein aus Vorsorge ein Abstand zu dem Biotop in Anspruch genommen werden, der zur Folge hat, dass die abschließende raumordnerische Festlegung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung konterkariert wird.
Ohne belastbare Begründung muss schließlich auch ein genereller Abstand zur Waldfläche in dem Biotop 6105-1026 (vgl. S. 6 des Gutachtens Dr. G.) als Widerspruch zur Zielfestlegung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. gewertet werden. Bei der Auswahl von Konzentrationsflächen im Raumordnungsplan wurden Waldgebiete als Tabufläche - ohne Abstandsflächen - ausgenommen (vgl. S. II.10 der Teilfortschreibung Raumordnungsplan).
Demgegenüber liegt eine zulässige Feinsteuerung der örtlichen Verhältnisse insoweit vor, als der Bebauungsplan weitere Flächen als Schutzabstände für Hochspannungsfreileitungen, zu öffentlichen Straßen und Wirtschaftswegen sowie zu benachbarten Windenergieanlagen von der Vorrangnutzung durch Windenergie ausnimmt. Insoweit handelt es sich um standortbezogene Regelungsbedürfnisse, die der Raumordnungsplaner unberücksichtigt gelassen und (ausdrücklich) der Bauleitplanebene überantwortet hat (vgl. S. II.4 der Teilfortschreibung Raumordnungsplan). Mit der Besonderheit der von Windenergieanlagen ausgehenden Belastungen und Gefahren lassen sich Abstände berücksichtigen, die über die in dem Landesstraßen- und Bauordnungsrecht geregelten Abstandsflächen hinausgehen und unabhängig von der später jeweils zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlage als sachgerecht einzustufen sind. Die im angegriffenen Bebauungsplan in Ansatz gebrachten Abstände liegen im Rahmen dessen, was gängigerweise in Praxis und Rechtsprechung als angemessen angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.7.2002, juris, Rn. 161 f. zu Hochspannungsfreileitungen und öffentlichen Straßen; OVG Nds, Urteil vom 3.5.2006, ZfBR 2006, 797 und juris, Rn. 32 ff. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2003, NuR 2004, 128 und juris, Rn. 4 ff. zu Turbulenzabständen).
II. Die von den Antragstellern im Übrigen erhobenen Einwände gegen den Bebauungsplan Windpark "Meckeler Höhe" dürften im Kern nicht geeignet sein, dessen Wirksamkeit in Frage zu stellen. Eine abschließende Befassung ist jedoch entbehrlich, weil es auf sie entscheidungserheblich nicht ankommt.
1. Verstöße gegen formelles Recht dürften nicht bestehen, auch wenn dem Bebauungsplan kein Umweltbericht beigefügt worden ist. Nach dem hier anzuwendenden § 2 a BauGB in der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung (BauGB a.F.) war der Umweltbericht nur für UVP-pflichtige Bebauungspläne vorgeschrieben. Gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Fassung vom 25.6.2005, BGBl. I 1757, 2797 - UVPG -) i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 war die Planung einer Windfarm mit sechs Windkraftanlagen allgemein vorprüfungspflichtig. Eine solche Prüfung ist vorgenommen worden und hat unter Berücksichtigung der Konzentrationsflächenermittlung im Raumordnungsplan zu einem negativen Ergebnis geführt (vgl. Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29.06.2005 nebst öffentlicher Bekanntmachung, Bl. 526, 625 Ordner 2 zum Bebauungsplanverfahren). Fehler insoweit wurden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2. Soweit der Bebauungsplan neben seiner Festsetzung eines Sondergebiets zur Nutzung für Windenergie (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO) hinsichtlich des Maßes insbesondere die Höhe der zulässigen Windenergieanlagen im Einzelnen regelt (Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen), bestehen keine rechtliche Bedenken (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 18 BauNVO).
Dies gilt auch für die Festlegung eines maximalen Schallemissionspegels je Windenergieanlage (Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen). Eine solche Regelung ist zwar nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. erlaubt, weil sie nicht das Merkmal einer baulichen oder technischen Maßnahme erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2006, BauR 2007, 856 und juris, Rn. 8). Sie ist aber als anlagenbezogener Schallleistungspegel nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich, weil mit einem bestimmten Emissionsverhalten auch die Nutzungsart umschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5.2003, NVwZ 2003, 1259 und juris, Rn. 16). Es liegt auch nicht eine unzulässige Festsetzung eines Zaunwertes vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999, BVerwGE 110, 193 und juris, Rn. 23 f.), weil der Emissionsgrenzwert jeder einzelnen zulässigen Windenergieanlage zugeordnet wird. Die in den textlichen Festsetzungen zusätzliche Inbezugnahme von in den angrenzenden WA- und MI-Gebieten einzuhaltenden Immissionsrichtwerten für die Nacht dient lediglich der Erläuterung und Begründung.
Dass über die Festsetzungen zur Höhe und zum maximalen Schallemissionspegel der Windenergieanlagen hinaus ein städtebauliches Bedürfnis für die zusätzliche Begrenzung der Nennleistung je Windenergieanlage (jeweils 1,6 bzw. 2,1 MW) besteht (Ziffer 2.3 der textlichen Festsetzungen), ist nach der Begründung des Bebauungsplans hingegen nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar ist dem Plangeber im Rahmen des § 11 BauNVO über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 und der §§ 2 bis 9 BauNVO hinaus die Definitionsmacht darüber eröffnet, welche bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sein sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002, DVBl 2002, 1121 und juris, Rn. 21). Eine bodenrechtliche Relevanz der zusätzlichen Beschränkung der Leistung der Windenergieanlagen ist gleichwohl nicht erkennbar. Aufgrund der Nennleistung einer Windenergieanlage lässt sich nicht einmal das Emissionsverhalten bestimmen. Der durch Windenergieanlagen verursachte Lärm ist nur zu einem Teil von ihrer Leistung, wesentlich aber von der Anlagentechnik abhängig.
Dafür, dass die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung in ihrer Gesamtheit auf den Betrieb von Windenergieanlagen eines gleichen Typs hinauslaufen, bestehen auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
3. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan 2001 entwickelt worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Die festgestellte Verletzung des § 1 Abs. 4 BauGB ist vorrangig (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, BVerwGE 117, 351 und juris, Rn. 19 f.). Im Übrigen wird bei einer Neufassung des Bebauungsplans nicht mehr der Flächennutzungsplan von 2001, sondern die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 2006 von Relevanz sein, die auch Regelungen zur Windenergienutzung enthält. Diese entfalten eine Leitfunktion im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits an die raumordnerischen Zielaussagen angepasst sind (vgl. BVerwG, wie vor).
4. Dem Senat haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht genügt. Fehler hinsichtlich der Behandlung des Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht erkennbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrags der Antragsteller, dem Bebauungsplan liege eine unzulässige Vorabbindung und Interessenabwägung der Antragsgegnerin zum Vorteil eines Investors zugrunde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
Ende der Entscheidung
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