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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 8 C 11321/06.OVG
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO, 16. BImSchV, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 7
BauGB § 2 a
BauGB § 2 Abs. 4
BauGB § 2 Abs. 4 Satz 1
BauGB § 3 Abs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB § 9 Abs. 8
BauGB § 13
BauGB § 13 Abs. 1
BauGB § 13 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 13 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante
BauGB § 13 Abs. 3
BauGB § 34
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 214
BauGB § 214 Abs. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3
BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3
BImSchG § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 C 11321/06.OVG

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler

für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "G. Gasse" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "G.Gasse" der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken im Ortsteil U. der Antragsgegnerin, die außerhalb des Plangebiets gelegen sind, aber unmittelbar an die G. Gasse grenzen, über die sie ihre Erschließung erhalten.

Die G. Gasse zweigt von der W. Straße nach Norden ab, verläuft am östlichen Ortsrand von U. und mündet in die K...straße. Sie wurde bisher nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber seit langem unter anderem als Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung liegt unter 1.000 Kraftfahrzeugen pro Tag. Die im südlichen Bereich etwa 4,30 m, im nördlichen Teil nur etwa 3 m breite G. Gasse verfügt über eine Oberflächenbefestigung und Beleuchtung, ihre Entwässerung erfolgt jedoch ganz überwiegend in einen parallel verlaufenden offenen Seitengraben, teilweise auch in Straßen begleitende Grünflächen. Die G. Gasse ist ganz überwiegend nur einseitig - von Westen her - zum Anbau bestimmt; an ihrer Ostseite liegen Außenbereichsflächen.

Nördlich der Grundstücke der Antragsteller grenzt sie an eine bisher unbebaute, ehemalige Weinbergsfläche und nördlich davon an den Parkplatz des sog. "U. Hauses". Entlang eines Teils der ehemaligen Weinbergsfläche und des Parkplatzes verläuft zur G. Gasse hin eine historische Sandsteinmauer.

Der Ortskern von U. wird im Wesentlichen durch das Straßendreieck K...straße, W...straße und W. Straße erschlossen. Die K...straße verläuft als Einbahnstraße in Richtung Norden (G.) mit einer Belastung von ca. 3.900 KfZ/Tag. Die W...straße (B 271 "alt") verläuft als Einbahnstraße in Richtung Süden zum Stadtzentrum von Bad D. mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.100 KfZ/Tag. Die W. Straße (L 455) stellt die Ost/West-Verbindung zwischen F. bzw. E. und Bad D. her mit einer Verkehrsbelastung von ca. 6.700 KfZ/Tag. Ferner verläuft südlich des Kreuzungsbereichs W. Straße/G. Gasse die A. Straße in Richtung Süden mit einer Belastung von über 7.200 KfZ/Tag.

Die Verwirklichung der geplanten B 271 "neu" östlich von U., die auch als Umgehungsstraße des Ortskerns von U. dienen soll, ist zeitlich derzeit noch nicht absehbar.

Im Jahre 1991 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans "V...gasse", der die Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne "G. Gasse" und "A. d. W." umfassen sollte. Nachdem im Jahre 2001 die Aufteilung des Bebauungsplans "V...gasse" in die beiden Pläne beschlossen worden war, stellte die Antragsgegnerin zunächst den Bebauungsplans "A. d. W." auf, der am 27. Mai 2004 in Kraft trat. Er überplant den Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse und sieht eine Verschiebung der A. Straße nach Osten auf eine Höhe mit der G. Gasse vor. Er überplant den Einmündungsbereich der G. Gasse in die W. Straße bis zur Höhe der gemeinsamen Grenze der Anliegerparzellen ... und ... als Verkehrsfläche. Östlich der A. Straße wird ein allgemeines Wohngebiet mit Festsetzungen zum passiven Lärmschutz ausgewiesen. Ausweislich der Begründung ist Planungsziel die Lösung der Verkehrsproblematik im überlasteten Kreuzungsbereich durch dessen Neugestaltung mit einer Verschiebung der A. Straße nach Osten sowie die Sicherung der Erschließung der vorhandenen Wohnbebauung an der G. Gasse. Im Jahre 2006 erfolgte der Ausbau des Kreuzungsbereichs W. Straße / A. Straße / G. Gasse zu einem Kreisverkehrsplatz durch den Landesbetrieb Straßen und Verkehr.

Am 4. April 2006 - öffentlich bekannt gemacht am 13. April 2006 - beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "G. Gasse" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung, aber mit Durchführung einer vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange. Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Er überplant zum einen die bereits bebauten Grundstücke zwischen der K...straße und der ehemaligen Weinbergsfläche als Dorfgebiet mit Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Gestaltungsauflagen. Zum anderen setzt er auf der ehemaligen Weinbergsfläche ein Dorfgebiet zwischen den Bestandsgrundstücken und der G. Gasse mit einer inneren Erschließung durch eine von der G. Gasse abzweigende Sackgasse mit Wendehammer als "Privatstraße" fest. Ferner überplant er den (erweiterten) Parkplatz am "U. Haus" mit Zufahrt von der G. Gasse und sieht die Erhaltung der historischen Sandsteinmauer vor, die nur zur Privatstraße hin und für die Zufahrt zum Parkplatz aufgebrochen werden darf. Darüber hinaus setzt der Plan die G. Gasse als Verbindungsstraße zur K...straße im Anschluss an deren durch den Bebauungsplan "A. d. W." überplante Teilstrecke fest. Die G. Gasse soll im südlichen Teil eine Breite von ca. 12,50 m, im nördlichen Teil von ca. 6 m erhalten; der Plan sieht die Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens vor. Die Art und Weise des Straßenausbaus wird der späteren Ausbauplanung überlassen.

Im Zuge der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wies der Landesbetrieb Straßen und Verkehr auf die Verantwortung der Antragsgegnerin hin, durch entsprechende Festsetzungen in der Planurkunde dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Rechnung zu tragen, insbesondere durch Lärmschutzmaßnahmen. Der Planung könne nur zugestimmt werden, wenn die Anbindung der G. Gasse an die L 455 verkehrsgerecht und dem künftigen Verkehrsaufkommen entsprechend erfolge.

Nach Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Auslegung am 21. April 2006 wurde der Planentwurf vom 24. April bis zum 26. Mai 2006 öffentlich ausgelegt.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan und machten geltend, der geplante Ausbau einer Anliegerstraße als Umgehungsstraße sei unzulässig und führe zu einem für sie unerträglichen Verkehrsaufkommen. Der Ausbau bringe für sie nur Nachteile, da er zu einer erheblichen Belastung der Anlieger durch Beiträge führe, obwohl die G. Gasse bereits voll ausgebaut sei und als Erschließung ihrer Grundstücke ausreiche.

In der Sitzung des Stadtrates vom 11. Juli 2006, in der über die während der Auslegung vorgebrachten Anregungen beraten und beschlossen wurde, trug der Oberbürgermeister vor, die G. Gasse sei Teil des Verkehrskonzepts "Entlastung des Ortskerns U.", dessen Ziel eine gerechte Verteilung des Verkehrs auf die vier Nord-Süd-Trassen W...straße, K...straße, S...weg und G. Gasse sei. Nach einer jetzt vorliegenden Prognose sei nach dem Ausbau in der G. Gasse mit 2.300 KfZ pro Tag zu rechnen. Damit sei sie nicht im Entferntesten eine Durchgangsstraße, denn dies sei der Wert für eine normale Wohn- und Erschließungsstraße.

Zur Gerichtsakte gereicht wurde ein Gutachten des Ingenieurbüros ... "Ortskernentlastung Bad D.-U." mit Prognosen der Verkehrsbelastung nach einem Ausbau der G. Gasse. Danach ist bei einer Ortskernumfahrung über die G. Gasse mit Tempo 50 mit einer Verkehrsbelastung von zusätzlich 4.700 KfZ/Tag, bei einer Ortskernumfahrung mit Tempo 30 mit ca. 1.000 KfZ/Tag mehr als heute zu rechnen. Im Jahre 2020 werde die Verkehrsbelastung bei Herstellung der B 271 "neu" weiter unter 1.000 KfZ/Tag liegen. Bei Beibehaltung der G. Gasse als Ortsumfahrung mit Tempo 30 sei mit zusätzlichen 2.700 KfZ/Tag, bei gleichzeitiger Verkehrsberuhigung im Ortskern mit zusätzlichen ca. 4.000 KfZ/Tag und bei Nutzung der G. Gasse als Ortskernumfahrung mit Tempo 30, aber gleichzeitiger Verkehrsberuhigung im Ortskern und Herstellung der B 271 "neu" als Umgehungstrasse mit ca. 1.500 KfZ/Tag mehr als heute zu rechnen. In dem dem Gutachten als Anlage beigefügten Schaubild 2-2 ist abweichend vom Gutachtentext die Verkehrsbelastung der G. Gasse im Jahre 2020 bei Ortskernumfahrung mit Tempo 30 mit insgesamt 2.700 KfZ/Tag eingetragen.

In der Sitzung vom 11. Juli 2006 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. In der Planbegründung wird insbesondere Folgendes ausgeführt: Die planungsrechtliche Sicherung der G. Gasse ermögliche als Bypass-Erschließung eine freiere Gestaltung im Bereich der Verkehrsführung im Ortskern. Teilzweck des Bebauungsplans sei die Schaffung des planerischen Rahmens zum Ausbau der G. Gasse als Teil der Gesamtverkehrslösung in der Ortslage U. im Rahmen der Dorferneuerungsplanung bzw. Stadtteilsanierung. Der Bebauungsplan schaffe lediglich den rechtlichen Rahmen zum Ausbau und setze die zur Erschließung erforderlichen Straßenflächen fest. Die eigentliche Ausbauplanung erfolge auf dieser Basis in einem anschließenden Planungsprozess. Da Art und Umfang der Baumaßnahmen an der G. Gasse nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens seien, seien Äußerungen von Bürgern, die sich auf das Erschließungs- und Beitragsrecht bezögen, im Rahmen der Bauleitplanung nicht verfahrensrelevant und somit nicht abzuwägen.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern als Prüfergebnis ihrer Einwendungen Folgendes mit: Die Lage der G. Gasse und der geplante Ausbau würden zu einer Verkehrsstromverteilung in U. und zu einer Ortskernentlastung führen. Der Bebauungsplan setze die Erschließungsflächen fest, auf denen die Straßenbaumaßnahmen erfolgen. Ob diese als Erschließungsoder Ausbaumaßnahme abzurechnen seien, regele das Beitragsrecht, nicht die Bauleitplanung. Die Planungshoheit der Gemeinde lasse eine Planung nach städtebaulich gebotenen Überlegungen zu, zwinge aber nicht zur kostengünstigsten Variante.

Nach Ausfertigung am 12. Juli 2006 und öffentlicher Bekanntmachung am 13. Juli 2006 trat der Bebauungsplan in Kraft.

Mit ihrem am 18. Oktober 2006 eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Sie seien antragsbefugt, obwohl ihre Grundstücke außerhalb des Plangebiets gelegen seien, weil sie bei Realisierung des Ausbaus der G. Gasse mit erheblichen Nachteilen rechnen müssten, nämlich mit einer erheblichen zusätzlichen Verkehrsbelastung, mit einer Belastung durch die Ausbaukosten und mit einer erheblichen Wertminderung ihres Eigentums. Der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Abwägungsgebots nichtig. Es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil offenbar kein Immissionsgutachten und keine Untersuchung über die zu erwartende Fahrzeugfrequenz eingeholt worden sei. Wegen der Anbindung der G. Gasse an den Verkehrskreisel, um die Verkehrsströme um den Ortsteil herum und über die G. Gasse abzuleiten, sei aber mit einer erheblichen Steigerung der Verkehrsfrequenz zu rechnen. Der Ausbau der G. Gasse in der vorgesehenen Form sei völlig unverhältnismäßig. Für den Bereich ihrer Grundstücke sei der vorhandene Ausbauzustand ausreichend. Für die Erschließung relativ weniger zusätzlicher Baugrundstücke sei der vorgesehene Ausbau ebenfalls nicht erforderlich. Die Planung beinhalte einen Missbrauch der Planungshoheit der Antragsgegnerin, denn der Bebauungsplan diene nur vordergründig dazu, wenige neue Baugrundstücke auszuweisen; sein eigentliches Ziel sei die Herstellung einer Ortsumgehung. Die Antragsgegnerin habe den Ausbau der G. Gasse nicht isoliert abwägen dürfen, sondern habe die Gesamtumstände berücksichtigen müssen. Die Erwägung, dass sich durch den Neubau der B 271 eine weitere Entlastung aller Nord-Süd-Verbindungen ergeben werde, beruhe auf unsicherer Grundlage, weil ein Abschluss des Planfeststellungsverfahrens bis Ende 2007 nicht zu erwarten sei. Zudem werde die Bedeutung der G. Gasse als Ortsumgehung auch dadurch erhöht, dass die K...straße im Rahmen der Dorfsanierung verkehrsberuhigt ausgebaut werden solle.

Die Antragsteller beantragen,

den am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "G. Gasse" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Hauptziel des Planes sei eine innerörtliche Nachverdichtung und städtebauliche Abrundung des Ortsrandes zur Deckung der Baulandnachfrage unter Einbeziehung von Bestandsgrundstücken mit Definition von städtebaulich sinnvollen Erweiterungsmöglichkeiten. Zusätzlich zu diesen Zielen werde der Ausbau der G. Gasse planungsrechtlich gesichert. Die Straße übernehme zukünftig die Funktion der Haupterschließung des neuen Baugebiets. In ihrer heutigen Ausgestaltung könne sie den zusätzlichen Verkehr des Neubaugebiets nicht aufnehmen, weil es sich um eine mit Asphaltoberfläche hergestellte Ortsrandstraße handele, die eher den Ausbaustandard eines Wirtschaftsweges habe. In den Ratssitzungen vom 4. April und 11. Juli 2007 habe sich der Stadtrat ausführlich mit den vorgebrachten öffentlichen und privaten Belangen auseinandergesetzt. In der Sitzung vom 11. Juli 2006 seien auch die Zahlen des Verkehrsplanungsbüros ... erläutert worden. Details der Straßenplanung und Fragen des Erschließungsbeitragsrechts seien nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und losgelöst von diesem zu betrachten.

Die Planung der Straße sei mit dem primären Ziel der Erschließung des Gebiets erfolgt. Der Bau einer Umgehungsstraße sei nie Planungsziel gewesen. Zwar könne sich als Nebeneffekt des Ausbaus dieser vierten Nord-Süd-Verbindung eine Teilentlastung des Ortsteils - je nach Verkehrsregelung - ergeben. Den Charakter einer Umgehungsstraße werde die G. Gasse aber auch dann nicht erhalten, zumal sie im nördlichen Einmündungsbereich in die K...straße nur rund 6 m breit sei.

Nach der Rechtsprechung sei ein durch einen Bebauungsplan ermöglichtes erhöhtes Verkehrsaufkommen von den Anliegern hinzunehmen, wenn die maßgeblichen Orientierungswerte nicht überschritten würden und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt blieben. Hier würden die maßgeblichen Orientierungswerte für Dorfgebiete von tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) nicht überschritten, da nach Berechnungen des Verkehrsplaners bei heutigem Verkehrsaufkommen eine Lärmbelastung von 48,7 dB(A) tagsüber und 39,0 dB(A) nachts bestehe; selbst bei einer Hochrechnung auf das Jahr 2020 würden die Grenzwerte mit dann tagsüber 56,7 dB(A) und nachts 46,7 dB(A) noch erheblich unterschritten. Die Berechnungen des Verkehrsplaners gäben Emissionspegel wieder, also Mittelungspegel, die sich in 25 m Abstand von der Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn ergäben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan nebst Aufstellungsakte lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf den Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen und sie nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentum betroffen sind, kommt als verletztes Recht nur der Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht. In diesem Umfang ist der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 107, 215).

Allerdings können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis nicht bereits aus ihren Interessen ableiten, infolge des Ausbaus der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsanlage nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße begründet grundsätzlich keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Belastung mit Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist; daher besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse, von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen verschont zu werden (vgl. NdsOVG, BauR 1982, 351 f.; VGH BW, NVwZ 1990, 896). Die Verteilung der Erschließungskosten ist deshalb grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang (vgl. OVG NRW, NVwZ 1990, 894, 895). Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die betroffenen Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gelegen und auf die Erschließung durch die im Plan festgesetzte Verkehrsanlage - unabhängig vom Bebauungsplan - angewiesen sind (vgl. VGH BW, a.a.O.).

Ein Ausnahmefall, in dem die Antragsteller etwa geltend machen könnten, durch die Art und Weise des geplanten Straßenverlaufs seien einzelne Grundstücke ohne sachlichen Grund aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen und damit ihr - abwägungsbeachtliches - Interesse an einer beitragsgerechten Straßenplanung verletzt (vgl. dazu: OVG RP, Urteil vom 14. September 2005 - 8 C 10455/05.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP), liegt hier nicht vor.

Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört jedoch das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem Grundstück entlangführenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr entstehen (vgl. BVerwG, BRS 62 Nr. 48 und BRS 56 Nr. 30; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2007 - 8 C 11088/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Dieser Belang der Antragsteller ist vorliegend auch nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit ihrer Grundstücke von vornherein abwägungsunbeachtlich (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Die Grundstücke der Antragsteller grenzen unmittelbar an die "G. Gasse", die nach dem Bebauungsplan in größerer Breite ausgebaut werden und neben der Erschließung des neuen, eher kleinen Baugebiets auf der ehemaligen Weinbergsfläche auch der Entlastung des Ortskerns von U. durch Umverteilung der Verkehrsströme dienen soll. Dabei ist nach nahezu allen in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten "Ortskernentlastung" des Ingenieurbüros ... erörterten Verkehrsnachfragevarianten mit einer erheblichen Zunahme, mindestens einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung in der G. Gasse zu rechnen. Schon diese der Antragsgegnerin bekannten Tatsachen, die zudem von den Antragstellern in ihrem Einwendungsschreiben zumindest grob thematisiert wurden ("unerträgliches Verkehrsaufkommen"), legen die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen, planbedingten Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung hinreichend nahe. Eine mögliche Fehlabwägung dieser Belange der Antragsteller folgt schon daraus, dass sich die Antragsgegnerin weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in der Abwägung mit den diesbezüglichen Einwendungen der Antragsteller näher auseinandergesetzt hat.

Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Der angegriffene Bebauungsplan erweist sich bereits als verfahrensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen (I.). Darüber hinaus verstößt der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (II.).

I. Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan "G. Gasse" nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufstellen dürfen (1.). Die unzulässige Durchführung des vereinfachten Verfahrens stellt eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar (2.).

1. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante BauGB (in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU Richtlinien - Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) - vom 24. Juni 2004, BGBl. I, S. 1359) die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden darf, liegen hier nicht vor. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, 3. Variante BauGB kann die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn es sich um einen Bebauungsplan "in einem Gebiet nach § 34" handelt, der den sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert und wenn der Bebauungsplan weder UVP-pflichtige Vorhaben betrifft noch Schutzgüter von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten beeinträchtigt. Wesentliche Rechtsfolge der Wahl des vereinfachten Verfahrens ist - neben Modifikationen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange -, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB insbesondere von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen wird.

Vorliegend fehlt es bereits an der Aufstellung eines Bebauungsplans "in einem Gebiet nach § 34 BauGB", also innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Zwar bestehen keine Zweifel, dass sich der angegriffene Bebauungsplan mit der Überplanung der zwischen der K...straße und der ehemaligen Weinbergsfläche gelegenen, bereits bebauten "Bestandsgrundstücke" innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bewegt. Auch spricht vieles dafür, dass es sich bei der als Dorfgebiet überplanten, ehemaligen Weinbergsfläche zwischen den "Bestandsgrundstücken" und der G. Gasse noch um eine bloße Baulücke und damit um einen Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB handeln dürfte. Denn die ehemalige Weinbergsfläche dürfte mit 3.265 qm Fläche in einer durch eher lockere Bebauung geprägten, ländlichen Ortsrandlage noch als Baulücke anzusehen sein, zumal sowohl der an ihrem Rand verlaufenden historischen Sandsteinmauer und auch der jetzigen G. Gasse selbst insoweit eine arrondierende Wirkung zuzusprechen sein dürfte.

Soweit der Bebauungsplan jedoch die G. Gasse überplant und deren erhebliche Verbreiterung unter Einbeziehung der Fläche des östlich verlaufenden offenen Entwässerungsgrabens vorsieht, bewegt er sich außerhalb der Grenzen eines Gebietes nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Begründung des Bebauungsplans weist selbst darauf hin, dass der Verlauf der G. Gasse (schon mit ihrer derzeitigen Fläche) im Flächennutzungsplan bereits dem Außenbereich zugeordnet ist (vgl. S. 7 der Planbegründung). Der Bebauungsplan sieht die Verbreiterung der G. Gasse nach Osten, also weiter in den Außenbereich hinaus, vor. Dabei soll die befestigte Straßenfläche von bisher 1.500 qm auf künftig 2.800 qm nahezu verdoppelt werden und ihre Breite von derzeit zwischen ca. 3 m im nördlichen und ca. 4,30 m im südlichen Teil auf künftig ca. 6 m im nördlichen und bis zu 12,50 m im südlichen Teil ansteigen. Hintergrund dieser Planung ist, dass die G. Gasse künftig außer als Haupterschließungsstraße für das neue Baugebiet auch der Entlastung des Dorfkerns im Ortsteil U. dienen soll. Ihre Überplanung soll als "Bypasserschließung" eine freiere Gestaltungsmöglichkeit im Bereich der Verkehrsführung im Ortskern ermöglichen (S. 8 der Planbegründung). Sie ist insoweit "Teil der Gesamtverkehrslösung im Ortsteil U." (S. 10 der Planbegründung) und zielt darauf ab, "den Verkehr auf die vier Nord-Süd-Trassen W...straße, K...straße, S...weg und G. Gasse gerecht zu verteilen" (vgl. die Niederschrift der Ratssitzung vom 11. Juli 2006, Bl. 81 der Verwaltungsakte - VA -). Mit der Überplanung einer schmalen Ortsrandstraße, die bisher nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde und lediglich "bessere Wirtschaftswegequalität" hat (vgl. Bl. 85 der Gerichtsakte - GA -), als erheblich in den Außenbereich hinein verbreiterte Haupterschließungs- und Dorfkernentlastungsstraße sprengt die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans die Grenzen einer bloßen Bestandsüberplanung nach § 34 BauGB.

Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB steht hier zugleich im Widerspruch zu Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau sollte die Neufassung des § 13 BauGB dazu dienen, das vereinfachte Verfahren für solche Fälle fortzuentwickeln, "die offensichtlich keine Umweltauswirkungen haben (insbesondere bestandssichernde Bauleitpläne)" (vgl. BR-Drucks. 756/03 vom 17. Oktober 2003, zu Nr. 14 [§ 13 BauGB], S. 139). Denn nur bei Bebauungsplänen, die offensichtlich keine Umweltauswirkungen haben, weil sie überwiegend der Bestandsicherung dienen, ist das Absehen von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber berührt die Planung der G. Gasse mit dem Ziel einer gerechteren Verteilung der Verkehrsströme zur Dorfkernentlastung wegen der zu erwartenden Zunahme der Verkehrsimmissionen die abwägungserheblichen Belange der "umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit" (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) und der "Vermeidung von Emissionen" (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 e BauGB), die gemäß § 2 Abs. 4 Satz1 BauGB Gegenstand des Umweltberichts sind. Wegen der künftigen Funktion der G. Gasse, neben der Erschließung des neuen Baugebietes auch Durchgangsverkehr zur Entlastung des Dorfkerns aufzunehmen, bedurfte die hierdurch zu erwartende Zunahme der Verkehrsimmissionen der Ermittlung in einer Umweltprüfung und der Bewertung in einem Umweltbericht.

2. Die unzulässige Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB stellt eine nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar und führt deshalb zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Wurden bereits - wie hier - die Voraussetzungen, unter denen ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchgeführt werden darf, verkannt und deshalb keine Umweltprüfung durchgeführt sowie kein Umweltbericht erstellt, so liegt ein nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verstoß gegen Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans vor. Denn gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2 a BauGB beizufügen, wozu auch ein Umweltbericht gehört. Im vollständigen Fehlen des Umweltberichts - wie hier - liegt keine nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB unbeachtliche bloße Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplans (vgl. hierzu Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 214, Rn. 8).

Zudem liegt in der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ohne den erforderlichen Umweltbericht ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB; dieser Verstoß ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB beachtlich.

II. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Antragsgegnerin abwägungsbeachtliche Belange nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt und damit der Planung zuzurechnende Konflikte unbewältigt gelassen hat (1.). Dieser Mangel der Abwägung ist nach § 214 BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.).

1. Zwar ist es den Gemeinden durchaus erlaubt, mit den Mitteln der Bauleitplanung auch eine eigene "Verkehrspolitik" zu betreiben, wozu sogar die Planung überörtlicher Straßen gehören kann (vgl. § 5 Abs. 2 LStrG, § 17 Abs. 3 FStrG). Die Antragsgegnerin hat bei der hier zu beurteilenden Straßenplanung jedoch die Belange der Antragsteller und anderer Anwohner der G. Gasse, von einer Zunahme der Verkehrslärmimmissionen infolge des Ausbaus der Strasse verschont zu bleiben, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (a), obwohl es sich hierbei um nicht lediglich geringfügig betroffene, sondern bei der Abwägung zu berücksichtigende Belange handelte (b). Damit verstößt der Bebauungsplan zugleich gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (c).

a) Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller, von einer Zunahme des Verkehrslärms auf der G. Gasse verschont zu bleiben, als allenfalls geringfügig betroffen bewertet und deshalb nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt hat.

Die Begründung des Bebauungsplans lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin der G. Gasse neben ihrer Funktion als Haupterschließung des neuen Baugebietes auch die Aufgabe beimisst, als "Teil der Gesamtverkehrslösung in der Ortslage U." (S. 10 der Planbegründung) zur Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr beizutragen. Die planungsrechtliche Sicherung des Ausbaus der G. Gasse soll nämlich "als Bypasserschließung eine freiere Gestaltungsmöglichkeit im Bereich der Verkehrsführung im Ortskern" ermöglichen (vgl. S. 8 der Planbegründung). Hieran anknüpfend ist in der Sitzung des Stadtrats vom 11. Juli 2006 ausgeführt worden, die G. Gasse sei "Teil des Verkehrskonzeptes" Entlastung des Ortsteils U., dessen Ziel es sei, "den Verkehr auf die vier Nord-Süd-Trassen W...straße, K...straße, S...weg sowie auf die G. Gasse gerecht zu verteilen" (vgl. Bl. 81 der VA). Dabei ist die Überplanung der G. Gasse durch den angegriffenen Bebauungsplan auch in ihrem Zusammenhang mit der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs W. Straße / A. Straße / G. Gasse zu sehen. Der Bebauungsplan "A. d. W.", der ebenso wie der angegriffene Bebauungsplan aus einer ursprünglich umfassenderen Planungskonzeption hervorgegangen ist, hat die A. Straße nach Osten auf die Höhe der G. Gasse verschoben, so dass insoweit eine durchgehende Nord-Süd-Verbindung entstanden ist. Zugleich zielt die zwischenzeitliche Umgestaltung der Kreuzung zu einem Kreisverkehrsplatz ersichtlich auf eine Umlenkung des Durchgangsverkehrs aus E. in Richtung K. durch die G. Gasse nach Norden, um diesen Verkehr vom engen Ortskern fernzuhalten.

Dennoch setzt sich die Begründung des Bebauungsplans nicht mit den Konsequenzen einer Steigerung der Verkehrsbelastung der G. Gasse infolge ihrer Einbeziehung in das genannte Verkehrskonzept auseinander. Mögliche Auswirkungen des Ausbaus der G. Gasse auf die Belastung der Anlieger durch Verkehrslärmimmissionen werden nicht erörtert, weder in Bezug auf die Bauflächen im neu ausgewiesenen Baugebiet, noch hinsichtlich der außerhalb des Plangebiets gelegenen, aber unmittelbar an die G. Gasse angrenzenden Grundstücke der Antragsteller. Eine mögliche Betroffenheit der Belange der Anlieger war indessen für die Antragsgegnerin ohne weiteres erkennbar. Die Antragsteller hatten in ihrem Einwendungsschreiben vom 23. Mai 2006 hinreichend deutlich gemacht, dass sie infolge des geplanten Ausbaus der G. Gasse mit einem für sie unerträglichen Verkehrsaufkommen rechneten. Zudem hatte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange auf die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für Lärmschutzmaßnahmen hingewiesen. Schließlich lag im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten des Ingenieurbüros ... zur "Ortskernentlastung Bad D.-U." mit differenzierten Prognosen zur Verkehrsbelastung der G. Gasse vor.

Dieses Gutachten wird in der Planbegründung nicht einmal erwähnt. Erst recht erfolgt keine Auseinandersetzung mit den darin geprüften Varianten der Verkehrsführung und ihren jeweiligen Auswirkungen auf die Fahrzeugfrequenz in der G. Gasse.

Das Interesse der Anlieger, von einer Zunahme der Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ist auch in der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen in der Ratssitzung vom 11. Juli 2006 nicht eingehend erörtert und in die Abwägung eingestellt worden. Allerdings hat der Oberbürgermeister in dieser Sitzung auf die "vorliegende Prognose" hingewiesen und unter Bezugnahme auf diese ausgeführt, dass nach dem Ausbau der G. Gasse mit einer Fahrzeugfrequenz von 2.300 Kraftfahrzeugen täglich zu rechnen sei, was nur dem Wert einer normalen Wohn- und Erschließungsstraße entspreche. Dies verdeutlicht jedoch, dass das Lärmschutzinteresse der Betroffenen nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingegangen ist. Vielmehr wurde es aufgrund der Annahme, es werde in der G. Gasse ohnehin nicht zu einer über dem Wert einer normalen Wohnstraße liegenden Verkehrsbelastung kommen, von vornherein als unerheblich und deshalb nicht weiter abwägungsbeachtlich eingestuft. Dabei kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens der Firma ... den Ratsmitgliedern bei der Beratung vorlagen oder ob sie nur in groben Zügen darüber informiert wurden. Denn jedenfalls hat eine vertiefte Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Prognosen des Gutachtens in Abhängigkeit von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und den Auswirkungen anderer verkehrsplanerischer Entscheidungen offenbar nicht stattgefunden; dementsprechend wurden auch die jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf die Verkehrslärmbelastung der Anlieger nicht ausreichend in den Blick genommen und erörtert.

Soweit in der Sitzung auf eine künftige Belastung der G. Gasse mit (nur) 2.300 KfZ/Tag verwiesen wurde, lässt sich diese Zahl im Übrigen so aus dem Gutachten ... nicht entnehmen. Dieses prognostiziert vielmehr für den Fall einer Ausweisung der G. Gasse als "Tempo-30-Zone" eine Verkehrsbelastung von - laut Gutachtentext - 2.700 "zusätzlichen" KfZ/Tag bzw. davon abweichend im Schaubild 2-2 von insgesamt 2.700 KfZ/Tag. Ferner hängt die Verkehrsbelastung in der G. Gasse im Jahre 2020 nach dem Gutachten neben der Einrichtung einer "Tempo-30-Zone" auch von weiteren verkehrsplanerischen Entscheidungen ab. Wird etwa im Ortskern eine Verkehrsberuhigung durchgeführt, so wäre in der G. Gasse mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.000 KfZ/Tag im Jahre 2020 zu rechnen. Damit hat sich der Rat nicht erkennbar auseinandergesetzt.

b) Die Antragsgegnerin hätte die Belange der Anlieger der G. Gasse nicht von vornherein als nur geringfügig betroffen bewerten dürfen.

Zur überschlägigen Ermittlung der Auswirkungen einer Straße in Abhängigkeit von dem dort stattfindenden Verkehr kann auf das "Vereinfachte Schätzverfahren für Verkehrsanlagen" gemäß Anlage A zur DIN 18005 zurückgegriffen werden. Es ermöglicht, den zu erwartenden Beurteilungspegel für den Straßenverkehrslärm in Abhängigkeit von Straßentyp, durchschnittlicher täglicher Verkehrsstärke und Abstand des Immissionsorts zur Schallquelle abzuschätzen. Aus dem Diagramm gemäß Anlage A 2 der DIN 18005 ergibt sich, dass auf Stadt- und Gemeindestraßen bei einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h und einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von ca. 3.000 Kraftfahrzeugen pro Tag in einem Abstand von 7 m zur Schallquelle bereits mit einem Beurteilungspegel von knapp über 65 dB(A) zu rechnen ist; bei einem Abstand von 10 m sind immer noch 64 dB(A) zu erwarten.

Wendet man dies auf die Grundstückssituation der Antragsteller an, so ergibt sich Folgendes: Die Anwesen der Antragsteller liegen ausweislich des in den Akten befindlichen Kartenmaterials in einem sehr geringen Abstand zum westlichen Fahrbahnrand der G. Gasse, der je nach Anwesen zwischen etwa 3 m und etwa 10 m variiert. Ausweislich des ...-Gutachtens ist in der G. Gasse - bezogen auf das Jahr 2020 - abhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und weiteren verkehrsplanerischen Entscheidungen mit täglichen Fahrzeugfrequenzen zwischen 2.700 bis über 4.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Damit lässt bereits das vereinfachte Schätzverfahren erkennen, dass die auf die Antragsteller zukommende Lärmbelastung sich im Bereich der Grenzwerte der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) bewegen wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel unter anderem in Dorfgebieten tagsüber einen Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) nicht überschreitet. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen vorsehen, ist die 16. BImSchV hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzwerte zwingend anzuwenden (vgl. OVG RP, U. v. 17. Januar 2007 - 8 C 10816/06.OVG -, m.w.N.). Der Grenzwert von 64 dB(A) tagsüber könnte im Bereich der Anwesen der Antragsteller infolge des Ausbaus der G. Gasse - abhängig von der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und der auch durch andere Faktoren beeinflussten, konkreten Verkehrsbelastung - also erreicht oder sogar überschritten werden.

Etwas anderes, d. h. die offensichtliche Unbedenklichkeit der zu erwartenden Verkehrszunahme, folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen des Verkehrsplaners, wonach die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der G. Gasse auch bei Hochrechnung auf das Jahr 2020 noch erheblich unterschritten werden würden (vgl. Bl. 125 und 135 der GA). Denn die vorgelegten Berechnungen geben nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. März 2007 lediglich die Emissionspegel wieder, die als Mittelungspegel bei einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h in einem Abstand von 25 m zur Mitte der nächstgelegenen Fahrbahn erreicht werden. Da sich die Anwesen der Antragsteller indessen sämtlich in einem deutlich geringeren Abstand zur Fahrbahnmitte der G. Gasse befinden, sind die vorgelegten Berechnungen für die zu erwartende Verkehrslärmbelastung der Antragsteller ohne hinreichenden Aussagewert.

Ist demnach festzustellen, dass die Belange der Anwohner, von vermehrten Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, mehr als nur geringfügig betroffen sind, so hätte sich die Antragsgegnerin hiermit eingehender befassen müssen.

c) Der angegriffene Bebauungsplan wird darüber hinaus dem in den Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) mit enthaltenen Gebot der Konfliktbewältigung nicht gerecht. Dieses Gebot verlangt, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Grundsatz auch im Rahmen der Planung gelöst werden müssen; die Verlagerung der Problemlösung aus dem Bauleitplanverfahren heraus bedarf der besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, NuR 1995, 246; OVG RP, Urteil vom 30. Januar 2006 - 8 C 11367/05.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

Vorliegend hat die Antragsgegnerin das durch die Überplanung der G. Gasse geschaffene Problem, dass es infolge ihrer Funktionsbestimmung im Rahmen des Verkehrskonzepts zur Entlastung des Dorfkerns zu einer nicht nur geringfügigen Erhöhung der Verkehrslärmbelastung der Anlieger kommen wird, nicht im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans gelöst. Denn sie hat die zu erwartende Verkehrslärmimmissionsbelastung für die Anlieger von vornherein als unerheblich angesehen und deshalb keine schalltechnische Untersuchung zur Abklärung des Ausmaßes der Immissionsbelastung in Auftrag gegeben. Sie hat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch kein Konzept zur Bewältigung des Konflikts zwischen den Lärmschutzinteressen der Anlieger einerseits und dem durchaus legitimen planungsrechtlichen Ziel einer gerechteren Verteilung der Verkehrsströme andererseits entwickelt (zur Notwendigkeit einer Lärmprognose und der Entwicklung eines geeigneten Lärmschutzkonzepts vgl. auch BVerwG, UPR 1995, 311 und BauR 2004, 1132).

Allerdings ist anerkannt, dass eine Gemeinde die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen Folgeprobleme nicht stets bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln muss, sondern Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich einem späteren Verfahren überlassen darf, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (vgl. BVerwG, ZfBR 1997, 328; OVG RP, U. v. 8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht gegeben.

Soweit der Bebauungsplan hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der G. Gasse auf die "nachfolgende Ausbauplanung" verweist (Bl. 15 der VA), genügt dies zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik nicht. Zwar können im Rahmen der Ausbauplanung verkehrsberuhigende, insbesondere geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen vorgesehen werden, die sich auch auf die Verkehrslärmbelastung der Anlieger mindernd auswirken können. Der pauschale Hinweis auf die Festlegung des Ausbaustandards der G. Gasse in der nachfolgenden Ausbauplanung ist jedoch zur Problembewältigung keineswegs geeignet. Dies hätte eine Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung im Bebauungsplanverfahren vorausgesetzt, um überhaupt abschätzen zu können, ob geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen im Rahmen der Ausbauplanung sowie die verkehrsrechtliche Ausweisung der G. Gasse als Tempo-30-Zone zur Bewältigung der Verkehrslärmproblematik ausreichen, oder ob es etwa zusätzlicher Vorkehrungen des aktiven und passiven Schallschutzes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bedarf. Ferner hätte sich die Antragsgegnerin bereits im Bebauungsplanverfahren darüber Klarheit verschaffen müssen, ob etwa die Ausweisung der G. Gasse als Tempo-30-Zone mit ihrem Planungsziel der Einbindung der G. Gasse in das Verkehrskonzept zur verkehrlichen Entlastung des Ortskerns vereinbar ist und ob die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in diesem Rahmen überhaupt realistisch durchsetzbar wäre.

Derartige Ermittlungen und Erwägungen sind indessen - wie dargelegt - nicht angestellt worden.

Ebenso wenig kann die Antragsgegnerin darauf verweisen, dass sich das Problem einer Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung für die Anlieger der G. Gasse durch den Bau der B 271 "neu" als Ortsumgehung von U. gleichsam von selbst erledigen wird. Die Verwirklichung der B 271 "neu" ist nämlich - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - derzeit noch nicht konkret absehbar.

2. Die dargelegten Mängel der Abwägung sind nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich und führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob es sich um gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Verfahrensfehler geltende Fehler bei der Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Belange oder um sonstige Mängel der Abwägung im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB handelt. Denn es handelt sich jedenfalls um offensichtliche Mängel, die auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. zur fehlenden praktischen Relevanz der Abgrenzung: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 214, Rn. 39 b; Hoppe, NVwZ 2004, 903, 905).

Die Abwägungsmängel sind offensichtlich, weil sich - wie dargelegt - ohne Weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans und dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakte ergibt, dass die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange der Antragsteller, von einer Zunahme der Verkehrslärmimmissionen in der G. Gasse verschont zu bleiben, als von vornherein nicht abwägungserheblich bewertet hat. Die Abwägungsmängel sind auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insoweit genügt, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses besteht (vgl. Stock, a.a.O., § 214, Rn. 144, m.w.N.). Hier hätte die Möglichkeit bestanden, die G. Gasse durch eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als verkehrsberuhigter Bereich in Gestalt einer Tempo-30-Zone auszuweisen, was nach dem Anhang A der DIN 18005 zu einer Reduzierung des maßgeblichen Beurteilungspegels um bis zu 2,5 dB(A) führen kann. Als weitere Planungsalternative kam in Betracht, die Grundstücke der Antragsteller in das Plangebiet einzubeziehen und für sie ggf. - abhängig vom Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung - die nur unter dieser Voraussetzung zulässigen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9, Rn. 208) Festsetzungen über Vorkehrungen des passiven Schallschutzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu treffen. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann unter Umständen auch Genüge getan sein, wenn die Antragsgegnerin die Betroffenen nach Einstellung und zutreffender Gewichtung ihrer Belange in der Abwägung auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes gemäß § 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in einem gesonderten Verfahren verweist (vgl. dazu BVerwG, UPR 1995, 311, 312 f.).

Der angegriffene Bebauungsplan ist daher auch wegen der aufgezeigten Abwägungsmängel unwirksam.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167, 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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