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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 8 C 11709/05.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LBauO, BNatSchG, LPflG, EGRL 92/43


Vorschriften:

VwGO § 47
BauGB § 244
BauGB § 244 Abs 2
BauGB § 1
BauGB § 1 Abs 2
BauGB § 1 Abs 3
BauGB F. 1998 § 1 Abs 2 Nr 4
BauGB F. 1998 § 1 Abs 6
BauGB F. 1998 § 214
BauGB F. 1998 § 214 Abs 3
BauGB F. 1998 § 214 Abs 3 S 2
LBauO § 3
LBauO § 3 Abs 3
LBauO § 3 Abs 3 S 1
BNatSchG § 34
BNatSchG § 42
BNatSchG § 42 Abs 1
BNatSchG § 42 Abs 1 Nr 1
BNatSchG § 42 Abs 1 Nr 3
BNatSchG § 43
BNatSchG § 43 Abs 4
BNatSchG § 43 Abs 4 S 1
BNatSchG § 34 Abs 1
BNatSchG § 34 Abs 2
BNatSchG § 10
BNatSchG § 10 Abs 1
BNatSchG § 10 Abs 1 Nr 5
LPflG F. 2005 § 22a
LPflG F. 2005 § 22a Abs 2
LPflG F. 2005 § 22a Abs 2 S 2
LPflG F. 2005 § 22b
LPflG F. 2005 § 22b Abs 2
LPflG F. 2005 § 22b Abs 2 S 1
LPflG F. 2005 § 22b Abs 3
LPflG F. 2005 § 22b Abs 3 Nr 2
LPflG § 22a Abs 2 S 3
LPflG § 22b Abs 8
EGRL 92/43 Art 4
EGRL 92/43 Art 4 Abs 2
EGRL 92/43 Art 6
EGRL 92/43 Art 6 Abs 3
EGRL 92/43 Art 6 Abs 4
BImSchG § 50
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).

Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.

Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

8 C 11709/05.OVG

In dem Normenkontrollverfahren der Frau W.,

wegen Normenkontrolle (Bebauungsplan)

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Der am 23. Juni 2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Feyen" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Feyen" der Antragsgegnerin.

Sie ist Miteigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung T. Nr. ... . Dieses liegt unweit der westlichen Grenze des Plangebiets; im Süden des Grundstücks verläuft - getrennt durch zwei weitere Grundstücke - die Bundesstraße B 268. Die Umgebung des Grundstücks der Klägerin sowie Teile desselben sind in einer Innenbereichssatzung der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet ausgewiesen; die tatsächliche Umgebungsbebauung entspricht dieser Ausweisung.

Das Plangebiet grenzt im Südwesten an die seiner Erschließung dienende Bundesstraße B 268, im Osten an das als FFH-Gebiet gemeldete Naturschutzgebiet "Mattheiser Wald". Es umfasst einen Teil des 1999 aufgegebenen, zur ehemaligen Castelnau-Kaserne gehörenden französischen Truppenübungsplatzes und ist im Südosten mit einem "Kampfdorf", im Übrigen mit breiten Panzerstraßen sowie im Verfall befindlichen militärischen Gebäuden und Anlagen bebaut.

Nach Erstellung einer Machbarkeitsstudie im August 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin im März 2002 parallel zu einer gleichzeitig in die Wege geleiteten Änderung des Flächennutzungsplanes, den angegriffenen Bebauungsplan aufzustellen, um Trierer Handwerksbetrieben zur Vermeidung ihrer Abwanderung ins Umland unter Inanspruchnahme von Konversionsförderungsmitteln des Landes die Möglichkeit einer kostengünstigen, stadtnahen Aussiedlung aus problematischen Innenstadtlagen zu bieten. Im Lauf des Planaufstellungsverfahrens ließ die Antragsgegnerin u.a. Gutachten zu Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes und zu dessen Verträglichkeit mit dem angrenzenden FFH-Gebiet sowie eine vergleichende Standortuntersuchung erstellen.

Der Plan sieht im Zentrum des Plangebiets die Festsetzung mittels immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) eingeschränkter Gewerbegebiete vor, die durch eine mit der B 268 verbundene Ringstraße und davon abzweigende Stichstraßen ohne Wendehämmer erschlossen werden. Am westlichen Rand des Plangebiets ist zur angrenzenden Wohnbebauung hin eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, auf deren nordwestlichem Teil vorhandener Baumbewuchs zu erhalten ist. Am östlichen Rand des Plangebiets sind entlang der Grenze des FFH-Gebietes verlaufende ehemalige Wirtschaftswege mit Abzweigungen sowie der Bereich des "Kampfdorfes" als nicht bebaubare Flächen für Naturschutzmaßnahmen festgesetzt. Neben im Plan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sieht der Umweltbericht die Durchführung von Biotopent-wicklungs- und Pflegemaßnahmen auf landeseigenen Forstgrundstücken im Mattheiser Wald außerhalb des Plangebietes vor.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rügte die Antragstellerin den fehlenden Bedarf für ein Gewerbegebiet, die unzureichende Lösung des hinsichtlich der Wohnbebauung auftretenden Lärmkonflikts, die Mangelhaftigkeit der FFH-Verträglichkeitsabschätzung sowie die mangelnde Bestimmtheit einzelner Festsetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Planaufstellungsakten gehefteten Einwendungsschreiben vom 16. Juli 2004 und vom 20. April 2005 Bezug genommen.

Nachdem die Antragsgegnerin am 20. Mai 2005 mit der Forstverwaltung eine Rahmenvereinbarung über die externen Ausgleichsmaßnahmen im Mattheiser Wald abgeschlossen hatte, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 23. Juni 2005 neben der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes den Bebauungsplan BF 13 als Satzung und wies zugleich die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Die zugrunde liegenden Erwägungen ergeben sich aus S. 22ff. der Beschlussvorlage vom 17. Mai 2005.

Nach am 15. November 2005 erfolgter Bekanntmachung des Bebauungsplans hat die Antragstellerin am 20. Dezember 2005 unter Berufung auf die aus ihrer Nachbarschaft zum Plangebiet resultierende Abwägungsbetroffenheit Normenkontrollantrag gestellt. Sie meint, der Bebauungsplan verstoße mangels Erforderlichkeit gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da in Trier genügend freie Gewerbeflächen verfügbar seien und keine ausreichende Anzahl ansiedlungswilliger Handwerksbetriebe habe nachgewiesen werden können. Die Festsetzung eingeschränkter Gewerbegebiete komme einem "Etikettenschwindel" nahe, da Gewerbebetriebe aller Art, lediglich hinsichtlich ihrer Lärmemissionen durch IFSP beschränkt, zulässig seien. Soweit in den Gewerbegebieten als Ausnahme "Geschäftsbetriebe, die ausschließlich der Versorgung der im Gebiet arbeitenden Personen dienen" zulässig seien, fehle es an ausreichender Bestimmtheit der Festsetzung. Die Festsetzung von Gewerbegebieten neben einem reinen Wohngebiet verstoße mangels vorhandener Gemengelage gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG sowie gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Das bereits durch den Verkehrslärm der B 268 stark belastete Wohngebiet werde nun zusätzlich aus einer nach Aufgabe des Truppenübungsplatzes unbelasteten Richtung verlärmt. Die Trennung durch öffentliche Grünflächen sei unzureichend; notwendig seien Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, wie Wälle oder Wände. Die Festsetzung der IFSP sei mangels ausreichender Bestimmtheit zur Konfliktbewältigung ungeeignet. Die Festsetzung sei im Baugenehmigungsverfahren nicht umsetzbar, weil sowohl der genaue Flächenbezug des IFSP wie auch die Berechnungsmethode nicht bestimmt seien. Auch die Erschließung der Gewerbegebiete sei im Hinblick auf die von der Ringstraße abzweigenden Stichstraßen unzureichend, da diese ohne Wendehammer geplant seien. Die Ermittlungen zur FFH-Verträglichkeit der Planung seien unzureichend. Die Auswirkungen auf Hirschkäfer, Kammmolch, Schlingnatter und Wildkatze seien nicht untersucht worden, obwohl Anhaltspunkte für deren Vorkommen vorlägen. Die Beeinträchtigungen des Fledermauslebensraums seien auf unzureichender Datengrundlage beurteilt worden. Die Untersuchung von Standortalternativen sei erst in einem späten Stadium des Planaufstellungsverfahrens und somit nicht ergebnisoffen erfolgt. Die Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien sei nicht nachvollziehbar; teilweise gingen diese von unzutreffenden Annahmen aus. Ökologische Kriterien seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich handele es sich bei den geplanten externen Biotopverbesserungsmaßnahmen um solche, die Baumaßnahmen am Militärflughafen Spangdahlem zuzurechnen seien. Überdies sei eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung im Planaufstellungsverfahren anhängig, bis zu deren Ausgang das Normenkontrollverfahren auszusetzen sei.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 23. Juni 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan BF 13 "Handwerkerpark Feyen" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Planungsbedarf ergebe sich aus der statistisch nachweisbaren Abwanderung Trierer Handwerksbetriebe ins Umland sowie aus aktuellen Umfragen der Handwerkskammer. Die Festsetzung der eingeschränkten Gewerbegebiete sei nicht zu beanstanden. Die Einschränkung müsse nicht über den Ausschluss einzelner Betriebsarten erfolgen, sondern könne auch über Emissionsbeschränkungen auf einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Lärmpegel in Gestalt eines IFSP bewirkt werden. Die zugelassene Ausnahmebebauung mit Geschäftsbetrieben für im Gebiet arbeitende Personen sei hinreichend bestimmbar; gemeint seien etwa Bistros, Kantinen oder Kioske mit einem auf die Angestellten der Handwerksbetriebe ausgerichteten Sortiment und an deren Pausen orientierten Öffnungszeiten. Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG sei keine zwingende Planungsschranke, sondern ein Optimierungsgebot. Dem werde durch die Festsetzung einer Pufferzone und der IFSP abwägend Rechnung getragen. Im Übrigen sei die Wohnbebauung durch die erst 1999 aufgegebene militärische Nutzung, an die sich unmittelbar Vorüberlegungen für die strittige Planung angeschlossen hätten, planungsrelevant vorbelastet. Die Lärmbelastung durch die B 268, die nach Maßgabe der eingeholten Gutachten durch den Handwerkerpark nicht nennenswert erhöht werde, sei kein durch den Bebauungsplan zu lösender Konflikt und könne keinesfalls zu dem planbedingten Gewerbelärm addiert werden. Die IFSP-Festsetzung sei hinreichend bestimmt, da sich alle Bezugs- und Berechnungsparameter aus dem Lärmgutachten ergäben. Stichstraßen ohne Wendemöglichkeiten hätten abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden können, da durch sie maximal zwei Grundstücke erschlossen würden und zum Wenden die privaten Grundstückseinfahrten in Anspruch genommen werden könnten. Die Naturschutzbelange seien im Planaufstellungsverfahren ausreichend ermittelt worden. Dies hätten auch die zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt. Die Ermittlungen hätten zur Freihaltung des ehemaligen Kampfdorfes und eines vernässten Kolonnenweges an der Grenze zum Naturschutzgebiet geführt. Für das Vorkommen der von der Antragstellerin genannten Tierarten im Plangebiet habe es im Planaufstellungsverfahren keinerlei Hinweise gegeben. Das Fledermausvorkommen sei bereits 2001 durch beauftragte Gutachter kartiert und in der FFH-Verträglichkeitsabschätzung zutreffend behandelt worden. Eine Standortalternativenuntersuchung sei im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses entbehrlich gewesen, da keine anderen geeigneten Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Als solche Flächen 2005 verfügbar geworden seien, sei eine Untersuchung durchgeführt worden. Zwar sei dabei das ökologische Konfliktpotential der Standorte, das in Trier-Feyen zweifellos am höchsten sei, nicht als Bewertungskriterium aufgenommen worden. Dies führe aber nicht zur Unverwert-barkeit der Untersuchung, da alle anderen Standortfaktoren derart günstig seien, dass auch die Berücksichtigung des ökologischen Konfliktpotentials nicht zur Bevorzugung eines anderen, schlechter geeigneten Standorts habe zwingen können. Schließlich seien die externen Ausgleichsmaßnahmen im Mattheiser Wald nicht Baumaßnahmen in Spangdahlem, mit denen die Antragsgegnerin nichts zu tun habe, zuzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Planaufstellungsakten sowie die Planurkunde des angefochtenen Bebauungsplans lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin, die nicht über Grundeigentum im Plangebiet verfügt, folgt aus ihrer Abwägungsbetroffenheit. Als Eigentümerin eines in unmittelbarer Nähe des Plangebiets gelegenen, planungsrechtlich für eine Wohnbebauung in Betracht kommenden Grundstücks kann sie geltend machen, durch den angegriffenen Plan in abwägungserheblichen Belangen (Schutz vor Gewerbe- und Verkehrslärm) betroffen zu sein.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan BF 13 der Antragsgegnerin verstößt hinsichtlich seiner Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung mit der Folge seiner Gesamtunwirksamkeit gegen höherrangiges Recht (I). Im Übrigen erweisen sich die von der Antragstellerin erhobenen Rügen jedoch als unbegründet (II).

I. Die Festsetzungen unter Ziff. 1.1.1 des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung sind weder ordnungsgemäß verkündet (1) noch genügen sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen (2).

1. Nach den genannten Festsetzungen sind in den Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig, sofern der "nach DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 zu ermittelnde flächenbezogene Schalleistungspegel ........" eingehalten wird und "die Betriebe gemäß den Vorgaben der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verträglich sind". Bei der Geruchsimmissionsrichtlinie handelt es sich um ein von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entwickeltes (s. BT-Drs. 15/3600, S. 305), in einigen Bundesländern (soweit ersichtlich, aber nicht in Rheinland-Pfalz) als Verwaltungsvorschrift eingeführtes Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen.

Die demnach im Normtext des Bebauungsplanes enthaltenen, grundsätzlich zulässigen (statischen) Verweisungen auf außerstaatliche Regelwerke begründen in ihrer konkreten Ausgestaltung einen Verkündungsmangel des Bebauungsplans. Der Senat hat in einem Urteil vom 28. Februar 1996 - 8 A 12353/94.OVG - (veröffentlicht in ESOVGRP) hierzu wie folgt ausgeführt:

"Der Bebauungsplan bedarf als Rechtsnorm wie jede andere Rechtsvorschrift der Verkündung. Diese wird im Regelfall dadurch bewirkt, daß der Gesetzeswortlaut in einem amtlichen Verkündungsorgan abgedruckt wird. Dies schließt eine Verweisung auf andere Normen nicht aus, wenn für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist, welche Vorschriften im einzelnen gelten sollen (siehe BVerfGE 22, 330 - 346 -). Das ist bei der - statischen - Verweisung auf andere Rechtsvorschriften, die in den jeweiligen Gesetzblättern verkündet worden sind, unproblematisch. An einer derartigen öffentlichen Verlautbarung fehlt es jedoch bei Bestimmungen privater Gremien, wie beispielsweise der DIN-Normen. Will der Gesetzgeber deren Beachtung verbindlich anordnen, unterläßt er aber aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit die wörtliche Übernahme solcher Regelungen in den Gesetzestext oder ihre Aufnahme als Anlage zur Rechtsnorm, so muß die Rechtsnorm erkennbar zum Ausdruck bringen, daß sie die in Bezug genommene Anordnung zu ihrem Bestandteil macht, und diese hinreichend bestimmt bezeichnen. Weiter muß die Veröffentlichung der in Bezug genommenen Regelung für den Betroffenen zugänglich und archivmäßig gesichert sein (s. BVerwG, Urteil vom 29. August 1961, DVBl. 62, 137; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 1990, NVwZ-RR 91, 106; Hömig, Zur Zulässigkeit statischer Verweisung des Bundesrechts auf nichtnormative Regelungen, DVBl. 79, 307 jeweils m.w.N.)..............Die genaue Bezeichnung der Regelungen nach Inhalt, Datum sowie der Stelle, an der sie eingesehen oder von der sie bezogen werden können, ist auch vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil beim Vollzug des Bebauungsplanes durch Bebauung ohnehin sachkundige Personen, nämlich Architekten, beteiligt sind, die aufgrund ihrer Ausbildung ohne weiteres erkennen können, was gemeint ist. Denn der Bebauungsplan wendet sich als Rechtsnorm an jedermann. Weiter macht die besondere Art der Verkündung nach § 12 BauGB die genannten Erfordernisse nicht entbehrlich. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Verkündung eines Bebauungsplanes in zwei Teilschritten. Nach Satz 1 ist lediglich die Genehmigung oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan als solcher, d.h. die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Begründung werden dagegen nicht in einem Bekanntmachungsorgan veröffentlicht, sondern sind gemäß § 12 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Aus diesem bereitzuhaltenden Plan und seiner Begründung muß sich jedoch der gesamte Planinhalt für jedermann erschließen, insoweit müssen die bereitzuhaltenden Unterlagen all das enthalten, was bei anderen Rechtsnormen im Verkündungsblatt zu stehen hat. Die in § 12 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB vorgeschriebene Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes ist nicht mehr Teil der Verkündung (s. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. z. BauGB, Rdnr. 29 zu § 12). Daher kann ein Mangel in der Bekanntmachung der Genehmigung bzw. Anzeige sowie der Bereithaltung des Plans nebst Begründung durch eine zusätzliche Auskunft nicht geheilt werden."

Eine Ausnahme von diesen Anforderungen ist nach der Rechtsprechung des Senats (s. BauR 2004, 1116 und Urteil vom 29. September 2004 - 8 C 11256/04.OVG -, S. 8 UA) dann zulässig, wenn es sich bei den durch Verweisung in Bezug genommenen Regelwerken - wie etwa der DIN 4109 - um auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 LBauO allgemein eingeführte bautechnische Bestimmung handelt (siehe die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen" vom 29. November 1996, MinBl. 1997, 167, 177). Kommt diesen aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO gleichsam rechtsnormergänzende Wirkung zu und sind sie daher mit Datum und Fundstelle in einem allgemein zugänglichen Verkündungsblatt veröffentlicht, so rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats, eine Verweisung auf diese nichtstaatliche Norm wie eine solche auf Rechtsvorschriften zu behandeln (s. dazu auch VGH BW, NuR 1983, 234).

Da es sich indessen bei der DIN 18005 und der GIRL nicht um allgemein eingeführte bautechnische Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 3 LBauO handelt, sind bei einer diesbezüglichen Verweisung im Bebauungsplan die oben beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. Dies hat die Antragsgegnerin versäumt. Hinsichtlich der DIN 18005 vom Mai 1987 fehlt es an Angaben dazu, wo sie vom Normadressaten eingesehen oder bezogen werden kann. Bei der Geruchsimmissionsrichtlinie fehlt es zudem an jeder näheren Bezeichnung, insbesondere hinsichtlich des Datums, der Urheberschaft und auch der konkret in Bezug genommenen Regelungen.

2. Die zum Zwecke der Gliederung des Gewerbegebietes erfolgte Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) genügt nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen.

Die Festsetzung von IFSP im Bebauungsplan setzt zunächst die Ermittlung des Schutzanspruchs immissionsbetroffener Bebauung voraus. Mittels einer Schallausbreitungsberechung, die unter Berücksichtigung des Abstandsmaßes lediglich die freie Schallausbreitung in die Vollkugel ohne Zusatzdämpfungen zugrunde legt, wird auf der Basis des ermittelten Schutzanspruchs der festzusetzende IFSP pro Quadratmeter bestimmt (s. etwa Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095, 1097, 1099). Hält ein im Plangebiet anzusiedelnder Betrieb das im IFSP ausgedrückte Emissionskontingent ein, ist er zulässig; überschreitet er es, muss im Genehmigungsverfahren unter Rückrechnung anhand des IFSP das zulässige Immissionskontingent des Betriebes ermittelt werden. Verursacht der Betrieb nach Maßgabe einer alle real existierenden Zusatzdämpfungen berücksichtigenden Schallausbreitungsberechnung an den maßgebenden Punkten Immissionen, die das errechnete Immissionskontingent einhalten, ist er trotz Überschreitung des IFSP zulässig. Findet daher bei Gliederung von Baugebieten durch IFSP die abschließende Lösung etwaiger Immissionskonflikte häufig erst im Genehmigungsverfahren statt, so muss der Bebauungsplan zur Steuerung dieser Konfliktlösung jedenfalls eindeutig bestimmen, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu verteilen und nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (s. VGH BW, BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82). Daran fehlt es hier.

Durch die bloße Bezugnahme auf die DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 wird - wie auch der Vertreter des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - zunächst keine Methode bestimmt, nach der die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist. Denn anders als Ziff. 7.5 der DIN 18005 vom Juli 2002, die die Berechnung von Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich gewerblicher Anlagen nach der TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 anordnet, enthält die alte Fassung der DIN 18005 keine vergleichbaren Regelungen. Zwar findet sich auf S. 12 des Lärmgutachtens vom Juni 2003 ein Anhaltspunkt dafür, dass nach Meinung des Gutachters für den Nachweis der IFSP-Einhaltung im Genehmigungsverfahren das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren der TA Lärm zugrunde zu legen ist; indessen hat diese Auffassung weder in den Festsetzungen des Bebauungsplanes noch in der Begründung ihren Niederschlag gefunden. Da es aber mehrere grundsätzlich zur Berechnung von Schallausbreitungen geeignete Methoden gibt (s. BayVGH, aaO.), führt die fehlende Bestimmung des anzuwendenden Berechnungsverfahrens zur Unbestimmtheit der Festsetzung.

Die Festsetzungen unter Ziff. 1.1.1 des angegriffenen Plans enthalten zudem keine Aussage dazu, auf welche Fläche die Schallleistung eines zur Genehmigung anstehenden Betriebes bei der Anwendung der IFSP-Festsetzung im Genehmigungsverfahren zu verteilen ist. Unklar bleibt daher, ob Bezugspunkt der Beurteilung die überbaubare Fläche (das "Baufenster") des jeweils eingeschränkten Gewerbegebietes, das Betriebsgrundstück insgesamt, dessen überbaubare Fläche oder nur die Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche des Betriebsgrundstücks ist. Da die möglichen, unterschiedlichen Bezugsflächen Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung haben (s. dazu VGH BW aaO.), so begründet die fehlende Bestimmung der maßgebenden Fläche einen Bestimmtheitsmangel der Festsetzung. Dieser wird auch nicht dadurch geheilt, dass auf S. 12 des Lärmgutachtens vom Juni 2003 von "für das Betriebsgrundstück festgesetzten IFSP" die Rede ist. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Aussage schon deshalb unklar erscheint, weil Ziff. 1.1.1 des Bebauungsplans (zutreffend) IFSP pro Quadratmeter festsetzt, ist das Lärmgutachten weder Bestandteil der Planfestsetzungen noch der Begründung (s. S. 24 der Begründung, wo es lediglich als Bestandteil der Verfahrensakte bezeichnet wird) und daher nicht geeignet, Regelungslücken der Satzung zu schließen.

II. Im übrigen teilt der Senat jedoch die von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht.

1. Soweit der Bebauungsplan in den Gewerbegebieten ausnahmsweise "Geschäftsbetriebe, die ausschließlich der Versorgung der im Gebiet arbeitenden Personen dienen" zulässt (s. jeweils Ziff. 4 der Regelung über die ausnahmsweise zulässige Bebauung), liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein Bestimmtheitsmangel vor. Die Geschäftsbetriebe, die nach dieser sich an die in §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verwendeten Begrifflichkeiten anlehnenden Formulierung zulässig sind, lassen sich in einem Genehmigungsverfahren - wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (S. 5f.) im einzelnen überzeugend dargestellt hat - ohne weiteres anhand von Sortiment, Betriebsfläche, Öffnungszeiten etc. bestimmen.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB, der der Gemeinde die Planungsbefugnis nur bei städtebaulicher Erforderlichkeit der Planung verleiht.

a. Der Einwand, die Planung sei insbesondere wegen zahlreich vorhandener Alternativstandorte für die Ansiedlung von Handwerksbetrieben im Stadtgebiet und fehlenden Bedarfsnachweises nicht erforderlich, greift nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa BRS 58 Nr. 1 m.w.N.) besitzt die Gemeinde in der Anwendung des § 1 Abs. 3 BauGB ein weites Planungsermessen. Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Einer Legitimation durch eine akute Bedarfslage bedarf es insoweit nicht (s. BVerwG, BayVBl 2000, 23; OVG RP, NVwZ 1985, 766). Im vorliegenden Fall ist der Erlass des strittigen Bebauungsplans Ausdruck eines planerischen Konzepts der Antragsgegnerin und daher erforderlich im Rechtssinne. Die Antragsgegnerin verfolgt ausweislich S. 5f der Planbegründung das Ziel, unter Ausnutzung einer vorhandenen Konversionsfläche für kleine und mittlere Handwerksbetriebe in städtischen Problemlagen zu erschwinglichem Preis klein parzellierte Betriebsgrundstücke in Gestalt eines Handwerkerparks zur Verfügung zustellen. Ein derartiges Konzept ist städtebaulich legitim. Es verfolgt keine dem Bauplanungsrecht fremden Zwecke, sondern dient den in § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c, 10 BauGB aufgeführten Belangen. Ob und inwieweit die von der Antragsgegnerin angestrebten Ziele auch oder besser an anderen Trierer Standorten verwirklicht werden könnten, ist im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB ohne Belang.

b. Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit, weil seine Verwirklichung an artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 BNatSchG scheitert (s. dazu Hess.VGH, NuR 2004, 366 und VGH BW, BauR 2004, 717). Es kann zunächst dahinstehen, ob die Eingriffszulassung durch Bebauungsplan schon von der in § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG geregelten Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG erfasst wird (so VGH BW, UPR 2006, 160f.; s. aber EuGH, NVwZ 2006, 319). Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (s. dazu § 10 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Bei Durchführung durch den angegriffenen Plan zugelassener Bauvorhaben werden die von der Antragstellerin genannten Tiere (Hirschkäfer, Kammmolch, Wildkatze, Schlingnatter und Fledermaus; s. Bl. 44 der Gerichtsakte - GA -) weder notwendig verletzt oder getötet noch werden ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten beschädigt oder zerstört bzw. die Tiere an diesen Stätten gestört. Soweit Quartierbäume der Bechsteinfledermaus an der Grenze des Plangebiets festgestellt worden sind (s. Abb. 5 der FFH-Erheblichkeitsabschätzung), liegen sie im Bereich des ehemaligen Kampfdorfes, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes jeglicher Bebauung und gewerblichen Nutzung entzogen ist (s. Bl. 152 GA). Im übrigen ergibt sich aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan, der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss (S. 81ff.) sowie aus den Stellungnahmen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren (Bl. 87ff., 153 GA), dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine der von der Antragstellerin genannten Tierarten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten im Plangebiet hat. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin bemühten angeblichen Wildkatzensichtungen. Aus S. 58 des Umweltberichts wird zum einen deutlich, dass die Sichtungsorte außerhalb des Plangebietes liegen; zum anderen hat die Antragsgegnerin mit überzeugender Begründung dargelegt, dass und warum es sich nicht um belastbare Meldungen handelt. Auch der nach Mitteilung des BUND vom 25. Juni 2006 angeblich am 16. Juni 2006 von einem Anwohner der Pellinger Straße (Dr. S.) in seinem Garten gefundene Hirschkäfer liefert keinen Beweis für das Vorkommen dieser Tierart im Plangebiet.

Da allerdings der Bebauungsplan bereits wegen der oben unter I. aufgezeigten Mängel unwirksam ist, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht der von der Antragstellerin beantragten Beweiserhebung zum Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Plangebiet.

3. Die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen dürften auch mit den einschlägigen Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des benachbarten FFH-Gebietes "Mattheiser Wald" in Einklang stehen.

a. Eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kann sich nach Auffassung des Senats im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (nur) aus § 22b Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Landespflegegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 05. April 2005 (GVBl. S. 98) ergeben haben, der am 12. Oktober 2005 durch § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) ersetzt worden ist.

Zwar bestand in gestalt des hier gemäß § 244 Abs. 2 BauGB anzuwendenden § 1 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I, 2141) - BauGB a.F. - in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG eine bundesrechtlich normierte Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Planbetroffenheit von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dies sind jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43EWG (vom 21. Mai 1992, ABl. Nr. L 206, 7) - FFH-RL - nur Gebiete, die bereits in die von der Kommission zu erstellende Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind. Daran fehlt es bei dem FFH-Gebiet "Mattheiser Wald". Zwar hat die Kommission durch Entscheidung vom 07. Dezember 2004 (ABl. L 382, 1ff.) eine "Erste Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region" veröffentlicht. Das FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" ist indessen erst nach Erstellung dieser Liste nachgemeldet worden und daher bis heute ein sogen. "potenzielles" FFH-Gebiet.

Bei möglicher Beeinträchtigung derartiger Gebiete ist hinsichtlich der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zumindest dann unmittelbar anwendbar, wenn sich ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste aufdrängt (BVerwG, NuR 2004, 520). Existieren hingegen landesrechtliche Regelungen, die für potenzielle (d.h. hier gemeldete, aber noch nicht gelistete) FFH-Gebiete einen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entsprechenden Schutz gewährleisten, so sind diese vorrangig anzuwenden (BVerwG, DVBl. 2006, 579). Im vorliegenden Fall entfalteten §§ 22a und 22b LPflG (jetzt: §§ 25 - 27 LNatSchG) ein derartiges Schutzregime für gemeldete, aber noch nicht gelistete FFH-Gebiete. § 22a LPflG erklärt die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten, als FFH-Gebiete gemeldeten Gebiete (darunter auch den Mattheiser Wald; s. Nr. 6205-303) unmittelbar zu besonderen Schutzgebieten. Die Art. 6 der FFH-Richtlinie entsprechenden und zu seiner Umsetzung erlassenen Anforderungen des § 22b LPflG gelten daher für diese Gebiete, auch ohne dass sie bereits in der Gemeinschaftsliste veröffentlicht sind. Es war insoweit ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die mit der Figur des potenziellen FFH-Gebiets zusammenhängenden Probleme zu beseitigen (s. LT-Drs. 14/2877, S. 12). Da die Regelungen des § 22b Abs. 2 bis 6 nach Abs. 8 der Vorschrift i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG auch für Bebauungspläne gelten, verdrängt die Vorschrift demnach die ansonsten erforderliche unmittelbare Anwendung des Art 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL.

b. Nach § 22 b Abs. 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LPflG sind demnach Bebauungspläne vor ihrem Erlass grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten FFH-Gebietes zu überprüfen. Voraussetzung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, der bei der Auslegung des § 22b Abs. 2 Satz 1 LPflG zu berücksichtigen ist, dass die Möglichkeit einer erheblichen Gebietsbeeinträchtigung besteht. Dies ist der Fall, wenn nicht bereits aufgrund einer sogen. "FFH-Vorprüfung" (oder "Screening", s. dazu auch Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 34 Rn 4) offensichtlich der Eintritt derartiger Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden kann (s. der im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz im April 2004 herausgegebene Bericht "Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" - FuE-Bericht -, S. 74). Verbleibende Ungewissheiten erfordern hingegen nach dem Vorbeugungsprinzip die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (s. die Interpretationshilfe der Europäischen Kommission "Natura 2000 - Gebietsmanagement" - Leitfaden - (http://www.umwelt.sachsen.de/lfug/documents/LeitfadenGebietsmanagement.pdf). Überschneidet sich daher der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit dem FFH-Gebiet, ist eine erhebliche Beeinträchtigung zumeist nicht ohne weiteres auszuschließen. Bei Plänen, deren Umsetzung - wie hier - nur von außen auf das FFH-Gebiet einwirken kann, scheidet ein Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich fehlender Beeinträchtigungsmöglichkeiten vor allem dann aus, wenn eine besondere Intensität der Wirkfaktoren der Planung feststellbar ist und diese ggf. nur durch geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen soweit beschränkt werden kann, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (s. FuE-Bericht, aaO.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat sich die Antragsgegnerin vorliegend zu recht auf die Durchführung einer FFH-Vorprüfung beschränkt und von der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung abgesehen (s. S. 56 des Umweltberichts). Denn die im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen den Schluss, dass von dem geplanten Handwerkerpark offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebietes ausgehen können.

Bezugspunkt der FFH-Vorprüfung - ebenso wie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst - sind die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes. Diese werden nach § 22a Abs. 2 Satz 3 LPflG von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. In der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. S. 323) sind die Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" wie folgt geregelt: "Erhaltung oder Wiederherstellung von Laichgewässern und Landlebensräumen für die Gelbbauchunke und eines lichten Mischwaldes, auch als Jagdhabitat für Fledermäuse". Nach § 22a Abs. 2 Satz 2 LPflG besteht der Zweck der Unterschutzstellung darin, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in den Gebieten der Anlage 1 des Gesetzes genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten. In der Anlage 1 des Gesetzes sind hinsichtlich des FFH-Gebietes "Mattheiser Wald" als Lebensraumtypen eutrophe Stillgewässer und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald genannt. An Tierarten sind Gelbbauchunke, Hirschkäfer, Kammmolch, Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus genannt.

Selbst wenn man bei der Bestimmung der maßgeblichen Erhaltungsziele auch die gesetzlich normierten Unterschutzstellungszwecke berücksichtigt, steht zunächst fest, dass mangels unmittelbarer Inanspruchnahme des FFH-Gebietes durch den angegriffenen Plan und fehlender Anhaltspunkte für diesbezügliche grenzüberschreitende Auswirkungen von dessen Verwirklichung keine Auswirkungen auf die Lebensraumerhaltungsziele des FFH-Gebietes ausgehen können. Hinsichtlich der Arterhaltungsziele greifen die auf das Fehlen einer Verträglichkeitsprüfung abzielenden Rügen der Antragstellerin hinsichtlich der Arten Wildkatze und Schlingnatter schon deshalb nicht durch, weil diese nicht Bestandteil der Arterhaltungsziele des FFH-Gebietes und daher nur unter dem Aspekt des Artenschutzrechts (s. dazu oben) von Bedeutung sind. Soweit die Antragstellerin die FFH-Vorprüfung für unzureichend hält, weil die von den Arterhaltungszielen erfassten Arten Kammmolch und Hirschkäfer nicht berücksichtigt wurden, vermag ihr der Senat nicht zu folgen: Bereits im Umweltbericht (S. 55) wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet diese Arten im Planaufstellungsverfahren nicht nachgewiesen werden konnten. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 07. März 2006 (S. 18) überzeugend dargelegt, dass im Plangebiet die für diese Arten typischen Lebensräume nicht vorkommen. Der Einwand der Antragstellerin, im Naturschutzgebiet "Mattheiser Wald" seien ausweislich einer wissenschaftlichen Veröffentlichung in den Jahren 2003 und 2004 35 Borkenkäfer- und 3 Hirschkäferarten nachgewiesen worden, greift demgegenüber nicht durch. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu recht darauf hin (Bl. 174 GA), dass die wissenschaftliche Veröffentlichung keine Anhaltspunkte für das Vorkommen der im FFH-Gebiet einzig geschützten Hirschkäferart Lucanus cervus im Plangebiet enthält. Artenvorkommen im FFH-Gebiet, deren dortige Lebensräume vom angrenzenden Plangebiet nicht nachteilig beeinflusst werden, stehen aber einem offensichtlichen Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - keine wissenschaftlich belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich nennenswerte Teile des Lebensraums auch auf das Plangebiet erstrecken.

Schließlich durfte sich die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der von den Arterhaltungszielen des FFH-Gebietes umfassten Bechsteinfledermaus mit einer auf vorhandene Daten (u.a. Freilanderfassungen einer im Jahre 2001 erstellten Diplom-Arbeit) gestützten (s. S. 7 der Abschätzung) FFH-Erheblichkeitsabschätzung begnügen. Denn deren Resultate rechtfertigen aus Sicht des Senates den Schluss, dass erhebliche Beeinträchtigungen auch des Arterhaltungsziels Bechsteinfledermaus offensichtlich ausgeschlossen sind. Zunächst sind im Rahmen der Freilanderfassung Quartierbäume nur außerhalb bzw. auf der Grenze des Plangebiets in einem von jeglicher Bebauung ausgeschlossenen Bereich (Kampfdorf) nachgewiesen worden (s. Abb. 5 der Erheblichkeitsabschätzung, S. 69 der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss und Bl. 152 GA). Demnach gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass in dem zur Bebauung vorgesehen Bereich des Plangebietes Quartierbäume der Bechsteinfledermaus vernichtet werden könnten. Des Weiteren ist in der Erheblichkeitsabschätzung zwar eingeräumt worden, dass das Jagdhabitat des einen, im Rahmen der seinerzeitigen Diplomarbeit telemetrierten Fledermausweibchens zum großen Teil im Plangebiet liegt und durch Umwandlung der dort vorhandenen Waldstrukturen beeinträchtigt würde (s. S. 16 der Abschätzung). Auch geht die Abschätzung (S. 17f.) davon aus, dass hinsichtlich der Beeinträchtigung des Jagdhabitats der telemetrierten Fledermaus die Bagatellgrenze des Konventionsvorschlages im FuE-Bericht jedenfalls insoweit überschritten ist, als mehr als 1600 qm betroffen sind (s. S. 134 des FuE-Berichts). Hinsichtlich des zusätzlichen 1%-Kriteriums (s. S. 128 des FuE-Berichts) sei aufgrund der Datenlage keine abschließende Beurteilung möglich. Gleichwohl erscheint der Schluss der Antragsgegnerin auf die offensichtlich fehlende Erheblichkeit von Beeinträchtigungen aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

In der Erheblichkeitsabschätzung (S. 17) wird zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Bagatellgrenzen nach dem Konventionsvorschlag des FuE-Berichts auf Flächenverluste in bestehenden Schutzgebieten beziehen, die vorliegend nicht in Rede stehen. Zudem hat der Vertreter der Oberen Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung (S. 4f. der Niederschrift) die in der Erheblichkeitsabschätzung (S. 18) enthaltene Erwägung bestätigt, dass - auch soweit Jagdhabitate von Bechsteinfledermäusen über den der Bebauung entzogenen Bereich des ehemaligen Kampfdorfes hinausreichen - ein echter Flächenverlust nicht entstehe. Denn auch nach Verwirklichung des Handwerkerparks stünden die bebauten und als Verkehrsflächen genutzten Bereiche der Fledermaus als Jagdhabitat in ähnlicher Qualität wie zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes zur Verfügung. Schließlich scheidet eine erhebliche Beeinträchtigung des Jagdhabitats im FFH-Gebiet ansässiger Bechsteinfledermäuse nach überzeugender Darlegung des Vertreters der Oberen Naturschutzbehörde nicht zuletzt deshalb aus, weil der gesamte, zur Bebauung anstehende Teil des Plangebietes angesichts der üblichen Größe derartiger Habitate (20 km um die Wochenstube herum) nur einen unwesentlichen Bruchteil des potenziellen Habitats darstellt.

4. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. normierte Gebot, die planbetroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

a. Zunächst weist die Heranplanung mittels IFSP eingeschränkter Gewerbegebiete an bestehende Wohnbebauung weder im Hinblick auf das Trennungsgebot (aa) noch hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung (bb) oder der Entscheidung gegen Lärmschutzmaßnahmen in gestalt von Lärmschutzwänden oder -wällen (cc) Abwägungsfehler auf.

aa. Nach § 50 Satz 1 BImSchG (sog. "Trennungsgebot") sind Wohn- und Gewerbegebiete einander im Rahmen der Planung so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden.

Die Festsetzung eines Gewerbegebietes neben einem Wohngebiet verstößt nicht per se gegen das Trennungsgebot; dieses verlangt nicht unbedingt eine räumliche Trennung derartiger Gebiete, etwa durch "Zwischenschaltung" eines Mischgebietes. Dem Trennungsgebot kann vielmehr auch auf andere Weise Rechnung getragen werden, durch die gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (s. VGH BW, NVwZ 1992, 802, 803). Hierzu ist die Festsetzung entsprechender IFSP grundsätzlich geeignet, wenn sie den Bestimmtheitsanforderungen entspricht (s. dazu oben). Auch bei fehlender Gemengelage kann daher ein Gewerbegebiet dann ohne weiteres an ein reines Wohngebiet herangeplant werden, wenn durch eine Gliederung des Gewerbegebietes mittels IFSP die Einhaltung der für ein unvorbelastetes reines Wohngebiet geltenden Orientierungswerte sichergestellt wird. Dies ist hier ausweislich der dritten Überarbeitungsfassung des Lärmgutachtens (vom 22. November 2004) der Fall.

Da der Bebauungsplan bereits wegen der oben unter I. aufgezeigten Mängel unwirksam ist, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht der von der Antragstellerin beantragten Beweiserhebung zur mangelnden Eignung der hier festgesetzten IFSP wegen fehlender Berücksichtigung des DIN-Entwurfs 45691 von Mai 2005).

bb. Die Antragsgegnerin hat neben der Lösung des durch Gewerbelärm entstehenden Konfliktes mit der benachbarten Wohnbebauung auch die Problematik des durch die Planung bedingten erhöhten Verkehrsaufkommens auf der B 268 abwägungsfehlerfrei behandelt.

Die Vorbelastung wurde im Einzelnen ermittelt (S. 7ff. des Lärmgutachtens vom 22. November 2004) und in die Abwägung einbezogen (S. 23f. der Planbegründung und 22f. der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss). Die von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren erhobene Rüge, die zugrunde gelegten Verkehrszahlen von 2004 berücksichtigten keinen LKW-Ausweichverkehr nach Einführung der Maut, ist mit der überzeugenden Begründung zurückgewiesen worden, die B 268 stelle keine Autobahnparallele dar und sei deshalb vom Land nicht mit einer Zählstelle versehen worden. Zudem wird (zu Recht) darauf hingewiesen, dass etwaige diesbezügliche Konflikte außerhalb des B-Plans durch verkehrsregelnde Maßnahmen gelöst werden könnten (S. 23 der Beschlussvorlage).

Auf verkehrszunahmebedingte Schallschutzmaßnahmen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung verzichtet, die durch den Handwerkerpark zu erwartende Verkehrserhöhung führe tags im Wohngebiet an der Pellinger Straße zu einer Pegelzunahme von 1,7 dB(A), nachts zu einer solchen von 0,1 dB(A) und insgesamt zu einem Tages-Pegel von deutlich unter 70 dB(A) (s. S. 8 und 12 des Lärmgutachtens 2004). Diese Erwägung findet ihre Stütze in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV, wonach unter diesen Voraussetzungen keine wesentliche Änderung eines Verkehrsweges mit der Folge der Anwendung der 16. BImSchV und etwaigen Ansprüchen auf Lärmschutz gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG vorliegt. Zudem liegt die Zunahme des Dauerschallpegels am Tag mit 1,7 dB(A) unterhalb von 2 dB(A) und ist daher für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar (s. BVerwG, BRS 54 Nr. 41). Derart marginale Pegelerhöhungen, die zudem die vorhandene Vorbelastung (62,4 bis 67 dB<A>) nicht bis in den Bereich der Gesundheitsgefährdung steigern, können den Betroffenen im Rahmen der Abwägung auch ohne gleichzeitige Festsetzung von Maßnahmen des Verkehrslärmschutzes zugemutet werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Ansicht der Antragsgegnerin, dass Verkehrs- und Gewerbelärm in der Abwägung nicht addierbar seien (S. 23 der Beschlussvorlage), nicht zu beanstanden. Diese Überlegung entspricht Ziff. 1.2 der DIN 18005, wonach die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden sollen.

cc. Keinen Bedenken begegnet schließlich auch der Verzicht auf aktiven Lärmschutz in Gestalt von Lärmschutzwänden oder -wällen entlang der Grenze des Plangebiets zum Wohngebiet. Ein solcher Verzicht erweist sich zumindest dann nicht als abwägungsfehlerhaft, wenn bereits durch Gliederung des Gewerbegebietes mittels hinreichend bestimmter IFSP sichergestellt ist, dass für ein reines Wohngebiet zumutbare Lärmwerte nicht überschritten werden. § 1 Abs. 6 BauGB a.F. gibt ebenso wenig wie § 50 BImSchG einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz in Gestalt von Lärmschutzwänden oder -wällen.

b. Der von der Antragstellerin erhobene Einwand fehlender Prüfung von Standortalternativen führt ebenfalls nicht auf Abwägungsfehler des angegriffenen Plans.

Die Pflicht zur Alternativenprüfung folgt vorliegend zunächst nicht aus § 22b Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 LPflG. Danach setzt die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines wegen erheblicher Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes an sich unzulässigen Plans unter anderem voraus, dass zumutbare Alternativen, den mit dem Plan verfolgten Zweck an anderen Stellen ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Wie oben erörtert, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen einer FFH-Vorprüfung den Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen festgestellt, sodass das Fehlen von Standortalternativen nicht naturschutzrechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit des angegriffenen Bebauungsplanes ist.

Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin im Verlauf des Planaufstellungsverfahren zur Frage möglicher Standortalternativen angestellt hat, genügen hingegen den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Zwar kann der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung ein Abwägungsfehler sein, wenn nämlich solche Alternativen nahe liegen. So soll etwa die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, "soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung "in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet aber nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (s. BVerwG, BRS 47 Nr. 3). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die strittige Planung in ausreichendem Maße einer Alternativenprüfung unterzogen.

Sie hat im gerichtlichen Verfahren (s. auch schon den Umweltbericht in der Entwurfsfassung von Januar 2004, S. 12) dargelegt, dass während der ersten Jahre des Planaufstellungsverfahrens Flächen in einer zusammenhängenden Größe, wie sie zur Verwirklichung des Planungskonzepts "Handwerkerpark" erforderlich sind, im Stadtgebiet von Trier nicht verfügbar waren (Bl. 136f. GA). Insoweit bestand keine Notwendigkeit einer Alternativenprüfung; denn diese muss sich nur auf solche Standorte erstrecken, an denen das gemeindliche Planungskonzept durchgeführt werden kann. Aus diesem Grunde brauchte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin benannten (Bl. 114 GA), preiswerten freien Gewerbeflächen in Trier-Euren nicht in die Prüfung einzubeziehen, da diese - soweit zusammenhängend - mit einer Fläche von lediglich 3 ha nach überzeugender Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 145 GA) zur Verwirklichung eines Handwerkerparks ungeeignet sind. Nachdem sich Anfang 2005 die Verfügbarkeit von Flächen ausreichender Größe an anderen Orten im Stadtgebiet abzeichnete, ist im Rat der Antragsgegnerin am 24. Mai 2005 hinsichtlich dieser Flächen (Jägerkaserne, General von Seidel-Kaserne, ehem. DB-Ausbesserungswerk; Kaserne Nells Ländchen) eine vergleichende Standortuntersuchung des Planungsbüros erörtert worden, die in Planbegründung (s. dort S. 5f.) und Umweltbericht (s. S. 14f) einbezogen und so zum Gegenstand der planerischen Abwägung gemacht wurde. Die Erwägungen, die zum Festhalten am geplanten Standort Trier-Feyen geführt haben, lassen Gewichtungsfehler weder hinsichtlich einzelner Kriterien noch im Ergebnis erkennen. Wie sich aus dem "Fazit" der vergleichenden Standortuntersuchung (Bl. 99f. GA) ergibt, hat die Antragsgegnerin vor allem den Kriterien des Baulandpreises (max. 35 € pro qm) und der schnellen Verwirklichung des Handwerkerparks maßgebliches Gewicht beigemessen, um das vorrangige Planungsziel (Verhinderung der weiteren Abwanderung von Handwerksbetrieben ins Umland) erreichen zu können. Dass das Gelände der Jägerkaserne, der General von Seidel-Kaserne und des ehemaligen DB-Ausbesserungswerks diesen Kriterien jedenfalls mangels sofortiger Bebaubarkeit nach Inkrafttreten eines Planes (bedingt durch mittelfristige Freigabe der Kasernen, privates Eigentum am ehemaligen DB-Ausbesserungswerk, Altlastenprobleme und erhebliche denkmalschutzrechtliche Restriktionen; s. zu alledem Bl. 97f. und 137 GA) nicht entspricht, leuchtet ohne weiteres ein. Auch die Bevorzugung des Standortes Trier-Feyen vor dem Standort Nells Ländchen erscheint angesichts der für letzteren von der Antragsgegnerin geschätzten Baulandpreise (50 bis 85 €; Bl. 97 GA) vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass ein Handwerkerpark mit derartigen Bodenwerten gegenüber den Angeboten im Trierer Umland (häufig unter 20 €; s. Bl. 146 GA) trotz Standortvorteilen nicht konkurrenzfähig ist und daher die Ziele des Planungskonzeptes nicht erfüllen kann. Der Einwand der Antragstellerin, im Bereich Nells Ländchen dürfte der Preis für unerschlossenes Bauland zwischen 15 und 25 € liegen, greift demgegenüber mangels jeglicher Substantiierung nicht durch, zumal sich die Antragstellerin für ihre Schätzung auf die Bodenrichtwertkarte (Stand 31.12.2003) und neuere Angaben des Gutachterausschusses Trier beruft (Bl. 140 GA).

Schließlich kann dahinstehen, ob die Außerachtlassung (im Übrigen berücksichtigter) ökologischer Kriterien bei der vergleichenden Standortuntersuchung angesichts des von der Antragsgegnerin eingeräumten (Bl. 141 GA) höchsten Konfliktpotentials am Standort Trier-Feyen ein Defizit der Abwägung von Standortalternativen begründet. Ein derartiger Fehler könnte § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. mangels Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht zur Unwirksamkeit des Planes führen. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen (Bl. 143 GA), dass auch die Berücksichtigung des ökologischen Konfliktpotentials im Hinblick auf die Lösbarkeit der Konflikte und die Eigenschaft des Plangebiets als vorbelastetes Konversionsgelände angesichts der für die Verwirklichung des Planungskonzeptes dienlichen Eigenschaften des Standortes Trier-Feyen mit aller größter Wahrscheinlichkeit zu einer Beibehaltung dieses Standortes geführt hätte.

c. Die Festsetzung von Stichstraßen ohne Wendehämmer zur Erschließung einiger Gewerbegrundstücke beinhaltet keine Fehlabwägung von Verkehrssicherheitsbelangen gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB a.F.

Nach Ziff. 5.2.1.9 der von der Gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" - EAE 85/95 - (S. 50f.) sind Wendeanlagen bei Stichstraßen erforderlich, wenn Gehwegüberfahrten oder Garagenflächen für Wendevorgänge nicht mitbenutzt werden können. Wegen der Gefährdung der übrigen, insbesondere der nichtmotorisierten Straßenraumbenutzer dürfen Kraftfahrer durch den Verzicht auf Wendemöglichkeiten nicht gezwungen werden, eine Stichstraße regelmäßig und ohne Einweisung rückwärts zu befahren. Demgemäß stellt sich der Verzicht auf Wendeanlagen bei Sackgassen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1991, 76) nur dann als unvertretbare Zurückstellung der Verkehrsbelange dar, wenn eine befahrbare Sackgasse eine nicht völlig unbedeutende Anzahl von Grundstücken erschließt und der regelmäßig von diesen Grundstücken ausgehende Kraftwagenverkehr mangels hinreichender Breite der Straße und einer Möglichkeit, Gehwegüberfahrten, Garagenflächen oder sonstige Flächen auf den Anliegergrundstücken mitzubenutzen, gezwungen ist, entweder rückwärts in die Sackgasse ein- oder rückwärts aus ihr auszufahren, sofern nicht der übrige Verkehr auf der Sackgasse und der Straße, in die diese einmündet, von lediglich unbeachtlichem Umfang ist.

Daher durfte die Antragsgegnerin im Interesse eines möglichst geringen Versiegelungsgrads des Baugebiets sowie einer Kostenoptimierung unter Hinweis auf Wendeflächen, die auf den durch Stichstraßen erschlossenen Privatgrundstücken anzulegen sind, von der Festsetzung von Wendehämmern abgesehen (s. dazu S. 12 der Planbegründung). Angesichts von maximal zwei (ausschließlich) über die Stichstraßen erschlossenen Grundstücken sowie des in einem Gewerbegebiet eher geringfügigen Fußgänger- und Radfahrerverkehrs erscheint dieses Abwägungsergebnis ohne weiteres vertretbar.

d. Schließlich entspricht die Regelung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs für planbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft auch den durch § 1a Abs. 3 BauGB konkretisierten Anforderungen des Abwägungsgebotes. Die Antragstellerin hat ihre Rüge, die durch die Rahmenvereinbarung vom 20. Mai 2005 gesicherten externen Ausgleichsmaßnahmen im FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" seien mit Ausgleichsmaßnahmen für den Militärflughafen Spangdahlem identisch, nach entsprechender Erläuterung durch Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten (s. S. 5 der Niederschrift).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).



Ende der Entscheidung

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