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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 01.03.2004
Aktenzeichen: 8 E 10255/04.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, GVG
Vorschriften:
VwGO § 67 | |
VwGO 67 Abs. 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 17 a | |
GVG § 17 a Abs. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 3 | |
GVG 17 a Abs. 4 | |
GVG 17 a Abs. 4 Satz 3 | |
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 4 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
8 E 10255/04.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Landwirtschaftsrechts
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 1. März 2004, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2004 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 122,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit der vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er als Eigentümer kleinerer Waldgrundstücke nicht Pflichtmitglied der Beklagten ist. Nach Anhörung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Sozialgericht Speyer verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigte Person erhoben worden ist.
Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG unterliegt dem Vertretungszwang. Denn er gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.d.F. vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) nunmehr generell "für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe". Zwar hebt das Gesetz u.a. die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, die sich gegen eine Rechtswegentscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet, nach wie vor ausdrücklich als vertretungspflichtig hervor. Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, dass für die Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts kein Vertretungszwang besteht.
Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der aktuellen Gesetzesfassung eindeutig ergibt, sollte um eines zügigen und konzentrierten Verfahrensablaufs willen eine qualifizierte Vertretung für die Einlegung sämtlicher Beschwerden außer der Prozesskostenhilfe-Beschwerde vorgeschrieben werden, soweit nicht spezialgesetzliche Ausnahmen eingreifen. Die Einschränkung "bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht" bezieht sich allein auf "sonstige Nebenverfahren" und nicht auf Beschwerden (s. Bundestags-Drucks. 14/7744 vom 8. Dezember 2001, S. 1). Dass bei der Novellierung übersehen wurde, den nunmehr überflüssigen und auch missverständlichen Hinweis auf bestimmte, dem Vertretungserfordernis schon bisher unterliegende Beschwerden aus dem Gesetzestext zu streichen, ändert angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens am Ergebnis nichts (ebenso: OVG NW, Beschluss vom 1. März 2002, NVwZ 2002, 885; BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 314; VGH BW, Beschlüsse vom 8. Januar 2003, NVwZ 2003, 885, und vom 23. September 2003, VBlBW 2004, 31; teilweise a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 67 Rn. 19 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 13 Abs. 1, 14 GVG. Dabei orientiert sich der Senat am einfachen Jahresbetrag des für die umstrittene Pflichtmitgliedschaft zu entrichtenden Beitrages.
Ende der Entscheidung
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