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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 8 E 10988/08.OVG
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 | |
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 68 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 3 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
BESCHLUSS
8 E 10988/08.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Bauvorbescheids
hier: Streitwertbeschwerde
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. September 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
beschlossen:
Tenor:
Unter Abänderung des zum Urteil vom 20. August 2008 ergangenen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird der Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Auf die Beschwerde der Kläger war der Streitwert für die Verpflichtungsklage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Bebauung ihres Grundstücks mit einem Einfamilienhaus in dem tenorierten Umfang anzuheben (§ 68 Abs. 1 GKG).
Nach § 52 Abs. 1 GKG haben die Verwaltungsgerichte den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat bei seiner Streitwertpraxis an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Nach Ziffer 9.2 dieses Katalogs soll der Streitwert für die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids mindestens die Hälfte des Ansatzes für die Baugenehmigung betragen, hier also mindestens 10.000,-- € (vgl. Ziffer 9.1.1 Streitwertkatalog: Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus 20.000,-- €). Bei diesen Werten handelt es sich um Pauschalierungen, die unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Bauvorhabens und der Bodenwertsteigerung des Baugrundstücks das Prozesskostenrisiko kalkulierbar machen.
Wie die Bevollmächtigten der Kläger zu Recht ausgeführt haben, ist der Streitwert bei einem Bauvorbescheidsverfahren nach dem Streitwertkatalog nicht zwingend auf 50 % des Streitwerts in einem entsprechenden Baugenehmigungsverfahren begrenzt. Je nach dem Umfang dessen, was Gegenstand der gerichtlichen Klärung im Bauvorbescheidsverfahren ist, darf dieser Prozentsatz auch überschritten werden. Sind die Fragen, die in einem Bauantragsverfahren ernsthaft streitig sein können, bereits Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens - wie hier die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens -, hält der Senat es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für angemessen, den Streitwert auf 75 % des Werts einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001, NVwZ-RR 2001, 802).
Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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