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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 8 E 11797/03.OVG
Rechtsgebiete: VwGO, RBerG


Vorschriften:

VwGO § 67
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 67 Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 2 Satz 3
RBerG Art. 1 § 1
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
RBerG Art. 1 § 5
RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1
1. Gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist die Beschwerde sowohl des vertretenen Beteiligten als auch des Bevollmächtigten statthaft; sie unterliegt dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

2. Ein Baubetreuer, der seine jeweiligen Auftraggeber in baurechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht vertritt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.


OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS

8 E 11797/03.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Bauvorbescheids

hier: Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 17. November 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Oktober 2003 werden verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter zu je 1/2.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger, die einen positiven Bauvorbescheid erstreben, lassen sich im Klageverfahren durch ihren Baubetreuer vertreten. Diesen Prozessbevollmächtigten wies das Verwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger und ihres Bevollmächtigten.

II.

Die Beschwerden sind unzulässig. Zwar können gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die ein Bevollmächtigter zurückgewiesen wird, sowohl dieser selbst als auch die betroffenen Beteiligten Beschwerde einlegen. Soweit § 157 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde ausschließt, findet er keine entsprechende Anwendung über § 173 VwGO, sondern wird von § 146 Abs. 1 VwGO verdrängt (Meissner, in: Schoch, VwGO, § 67 Rn. 51). Die Unzulässigkeit der Beschwerden folgt aber aus § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Danach muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen, was ausdrücklich auch für alle Beschwerdeverfahren mit Ausnahme der Prozesskostenhilfe-Beschwerde gilt (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 67 Rn. 20). Die Kläger und ihr Bevollmächtigter können sich daher unabhängig davon, ob dieser vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden durfte, von ihm vor dem Oberverwaltungsgericht nicht vertreten lassen.

Abgesehen davon hätte die Beschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Verwaltungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu Recht zurückgewiesen. Zwar kann nach § 67 Abs. 2 Satz 3 VwGO als Bevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht jede Person auftreten, die zum sachgemäßen Vortrag fähig ist. Doch ist diese rein prozessrechtliche Regelung anerkanntermaßen nicht abschließend; insbesondere schließt sie berufsbezogene Anforderungen nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht aus. Bei der umstrittenen Prozessvertretung handelt es sich um eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Sie wäre ohne besondere behördliche Erlaubnis - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur zulässig, wenn sie mit der gewerblichen Tätigkeit des Bevollmächtigten, nämlich Planungen für Hochbauten, Sanierungen, Bauleitungen etc., in unmittelbarem Zusammenhang stände (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG). Dies ist nicht der Fall. Der Sinn des Art. 1 § 5 RBerG besteht darin, die Ausübung eines Berufs dann nicht zu behindern, wenn und soweit dieser sich ohne rechtliche Beratung und dergleichen nicht sachgerecht ausüben lässt. Vor diesem Hintergrund mag die Aufgabe eines Baubetreuers und Planers diverse Beratungs- und Verhandlungsleistungen, die Zusammenstellung und Abstimmung von Unterlagen und auch die Einholung baurechtlicher und anderer behördlicher Genehmigungen umfassen. Sie schließt aber nicht die Befugnis ein, den jeweiligen Kunden in einem Rechtsstreit vor Gericht zu vertreten. Diese weitergehende Rechtsbesorgung stellt vielmehr eine typischerweise durch einen Rechtsanwalt wahrzunehmende Tätigkeit dar und ist durch Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht mehr gedeckt (s. auch OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165; OLG Dresden, BauR 2000, 743). Soweit das OVG Münster hierzu in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 27. April 1966 (NJW 1966, 2232) noch einen abweichenden Rechtsstandpunkt vertreten hatte, kann sich der Senat ihm aus den vorstehenden Erwägungen nicht anschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 GKG.

Ende der Entscheidung

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