Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 9 C 10441/06.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO


Vorschriften:

FlurbG § 6
FlurbG § 6 Abs. 2
FlurbG § 6 Abs. 3
FlurbG § 110
FlurbG § 115
FlurbG § 115 Abs. 1
FlurbG § 115 Abs. 2
FlurbG § 134
FlurbG § 134 Abs. 2
FlurbG § 134 Abs. 2 S. 2
FlurbG § 134 Abs. 3
FlurbG § 138
FlurbG § 138 Abs. 1
FlurbG § 138 Abs. 1 S. 2
VwGO § 58
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 70
Die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Flurbereinigungsbeschlüssen in § 6 FlurbG genügen auch im Hinblick auf den Lauf der Widerspruchsfrist rechtsstaatlichen Anforderungen.
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10441/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Vizepräsidenten des OVG a.D. Fritzsche ehrenamtlicher Richter Landwirt Neises ehrenamtlicher Richter Landwirt Hof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Kostenpauschsatz wird nicht festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren L.- N. "...".

Er ist Eigentümer des seit 2004 mit Weinreben bestockten Grundstücks Gemarkung N., Parzelle Nr. ..., das von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Rahmen der Neuabgrenzung des Rebgeländes in N. nebst den umliegenden Grundstücken als Rebgelände deklariert worden ist. Das Grundstück grenzt im Norden und Süden an Wirtschaftswege; auf ihm befindet sich ein eingestürzter, erdüberdeckter Bunker aus dem letzten Weltkrieg.

Für das neue Rebgelände ordnete der Beklagte mit am 07. März 2005 im Amtsblatt der Stadt L. öffentlich bekannt gemachtem Beschluss vom 22. Februar 2005 die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens für die zugehörigen Grundstücke an. Hierdurch soll "das Gebiet gemäß den agrarstrukturellen Zielen neu geordnet werden (Zusammenlegung von Pacht- und Eigentumsflächen, Verlängerung der Schläge durch Entfernen eines Weges und Verbreiterung vorhandener Wege)".

Hiergegen legte der Kläger am 15. April 2005 Widerspruch ein, mit dem er die Ausgliederung seines Grundstücks aus dem Flurbereinigungsgebiet beantragte. Sein Grundstück sei vollständig erschlossen; eine Regelung der Bunkerproblematik im Flurbereinigungsverfahren sei nicht zu erwarten, sodass von diesem Verfahren keine positiven Auswirkungen auf das Grundstück ausgehen könnten. Der Widerspruch sei auch zulässig, da ihm die Stadtverwaltung mitgeteilt habe, dass die Offenlegung des Flurbereinigungsbeschlusses erst am 18. März 2005 begonnen habe.

Nachdem die Stadtverwaltung L. dem Beklagten bestätigt hatte, dass die Offenlegung des Flurbereinigungsbeschlusses nach öffentlicher Bekanntmachung am 07. März 2005 vom 08. März bis zum 08. April 2005 erfolgt sei, wies dieser den Widerspruch mit Bescheid vom 15. März 2006 zurück. Dieser sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist einen Monat nach öffentlicher Bekanntmachung am 07. April 2005 abgelaufen sei. Etwaige falsche Auskünfte der Stadtverwaltung über den Beginn der Offenlegung seien daher kein Anlass für eine Nachsichtgewährung. Überdies sei der Flurbereinigungsbeschluss auch hinsichtlich der Einbeziehung des Grundstücks des Klägers rechtmäßig. Fehlende positive Auswirkungen der Flurbereinigung auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse eines Teilnehmers seien kein Grund, dessen Grundbesitz vom Verfahren auszuschließen, wenn die Einbeziehung zur Gesamtverwirklichung des Flurbereinigungszwecks im Verfahrensgebiet sinnvoll sei. Inwieweit der Teilnehmer die Lasten der Flurbereinigung, wie Landabzug oder Beiträge, zu tragen habe, werde erst in dem mit Rechtsbehelfen gesondert anfechtbaren Flurbereinigungsplan entschieden.

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Fehlinformation der Stadtverwaltung hinsichtlich des Beginns der Offenlegung begründe einen Anspruch auf Nachsichtgewährung. Von ihm könne keine bessere Rechtskenntnis als von der Verwaltung erwartet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Flurbereinigungsrecht die Rechtsbehelfsfrist - anders als im Planfeststellungsrecht - schon mit der Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses und nicht erst mit dem Ende der öffentlichen Auslegung beginne. Somit sei nicht sichergestellt, dass während der Rechtsbehelfsfrist die Begründung des Beschlusses bekannt sei und eine sachgerechte Entscheidung über die Einlegung des Rechtsbehelfs getroffen werden könne. Die Einbeziehung seines Grundstücks sei in der Sache rechtswidrig, weil sie ausschließlich der Verbreiterung der nördlich und südlich angrenzenden Wirtschaftswege diene, die auch den nördlich und südlich außerhalb des Flurbereinigungsgebiets liegenden Ackerflächen zugute komme, obwohl der Landabzug lediglich die wertvollen Weinbauflächen treffe.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsbeschluss im Verfahren L.-N. "..." vom 22. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene rügt unter Verzicht auf eine eigene Antragstellung, dass sich der Kläger durch eine mit Genehmigung des Beklagten durchgeführte vorzeitige Bestockung seines Grundstücks die Vorteile der Flurbereinigung bereits gesichert habe und sich mit seiner Klage nunmehr deren Lasten entziehen wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Zur Begründung ist insoweit in der den Beteiligten bekannten Vorsitzendenentscheidung (s. § 145 Abs. 1 FlurbG) vom 29. August 2006 wie folgt ausgeführt worden:

"Der angefochtene Flurbereinigungsbeschluss ist gegenüber dem Kläger in Bestandskraft erwachsen. Denn er hat es versäumt, gegen diesen Beschluss rechtzeitig Widerspruch einzulegen (I). Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung hinsichtlich des verspäteten Widerspruchs liegen nicht vor (II).

I. Der erst am 15. April 2005 beim Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsbeschluss wahrt nicht die Monatsfrist zur Erhebung des Widerspruchs gemäß §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 70 Satz 1 VwGO. Diese Frist beginnt bei einem Flurbereinigungsbeschluss, dessen Bekanntgabe gemäß § 6 Abs. 2 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, nach § 115 Abs. 1 FlurbG mit "dem ersten Tag der Bekanntmachung". Wird ein Flurbereinigungsbeschluss in mehreren Gemeinden an unterschiedlichen Tagen öffentlich bekannt gemacht, so ist für jede Gemeinde der erste Tag der in ihr erfolgten Bekanntmachung für den Beginn des Fristablaufs maßgebend (Thür. OVG, RdL 2002, 275). Da vorliegend der Flurbereinigungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde L. für die Ortsgemeinden B., W. und K. am 10. März 2005 (Bl. 8 VA), im Bereich der Stadt L. - dem Wohnort des Klägers -aber bereits am 07. März 2005 (Bl. 11 VA) erfolgte, begann die Widerspruchsfrist gemäß §§ 115 Abs. 2 FlurbG, 187 Abs. 1 BGB am 08. März 2005 (s. zur Anwendbarkeit des § 187 Abs. 1 BGB beim Fristbeginn gemäß § 115 Abs. 1 2. Halbsatz FlurbG: OVG Bbg, RdL 2003, 188 m.w.N.). Sie endete demnach gemäß §§ 115 Abs. 2 FlurbG, 188 Abs. 2 BGB am 07. April 2005, sodass der am 15. April 2005 eingegangene Widerspruch verfristet ist. Eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr gemäß §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheidet vorliegend aus. Denn die dem angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 5 VA) gibt keinen Anlass zur Beanstandung.

Die Verfristung ist auch nicht deshalb im Klageverfahren unerheblich, weil der Beklagte sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Klageverfahren hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit des Widerspruchs gemacht hat (s. zur Heilung eines fehlenden Vorverfahrens durch hilfsweise Sacheinlassung im Klageverfahren BVerwG, NVwZ 1984, 507 und DVBl. 1981, 502, 503; a.A. BVerwG, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 35). Ungeachtet der Frage, ob die Verfristung eines Widerspruchs überhaupt durch bloß hilfsweise Sachausführungen in Widerspruchsbescheid und Klageerwiderung geheilt werden könnte, scheidet dies vorliegend auch deshalb aus, weil es sich bei dem angefochtenen Flurbereinigungsbeschluss um einen Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung (für die übrigen Teilnehmer) handelt, dessen Bestandskraft nicht zur Disposition der Behörde steht (s. allgemein BVerwG, BRS 39 Nr. 160 und speziell zum Flurbereinigungsrecht BayVGH, RzF - 30 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

II. Der Beklagte hat dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsbescheides (s. S. 5) zu Recht eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FlurbG versagt. Hiernach sind verfristete Widersprüche zuzulassen, wenn sie bei unverschuldeter Versäumung der Widerspruchsfrist unverzüglich nach der Behebung des Hindernisses nachgeholt werden. Vorliegend fehlt es an einer unverschuldeten Versäumung der Widerspruchsfrist. Die vom Kläger insoweit in Bezug genommene, an das Hauptamt der Stadtverwaltung L. gerichtete Erklärung des Ortsvorstehers von N. "Wir bestätigen die Offenlage zu o.a. Flurbereinigungsverfahren ab dem 18. März 2005" (Bl. 21 GA) ist nicht geeignet, sein Verschulden an der Versäumung der Widerspruchsfrist auszuschließen. Ungeachtet der Tatsache, dass die Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses in Wahrheit bereits ab dem 08. März 2005 erfolgt war, kann die fehlerhafte Mitteilung des Ortsvorstehers angesichts der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung im Flurbereinigungsbeschluss bei einem Teilnehmer, der seine Angelegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt, nicht Ursache eines unverschuldeten Irrtums über den Beginn der Widerspruchsfrist werden. Denn die insoweit mit § 115 Abs. 1 FlurbG wörtlich übereinstimmende Belehrung stellt auf den ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, nicht aber auf den der Auslegung oder Offenlage ab. Aus §§ 6 Abs. 2, 110 FlurbG lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die öffentliche Bekanntmachung als Anknüpfungspunkt der Widerspruchsfrist etwas anderes ist als die gemäß § 6 Abs. 3 FlurbG erst nach der Bekanntmachung erfolgende Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses.

Auch eine möglicherweise ermessensfehlerhafte Versagung der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FlurbG im Hinblick auf eine offenbare unbillige Härte im Einzelfall scheidet aus. Eine solche liegt bei der versäumten Widerspruchsfrist im Hinblick auf das vom Kläger verfolgte Klageziel nicht vor. Er begehrt die Ausschließung seines Flurstücks aus dem Flurbereinigungsgebiet. Allein die Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren stellt aber noch keine offenbare und unbillige Härte dar. Die Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes gewährleisten dem Kläger eine wertgleiche Abfindung. Für den Fall, dass ihm durch die strukturelle Neuordnung des Verfahrensgebietes keinerlei Vorteile erwachsen sollten, kann er, worauf in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen worden ist, sowohl von den Flurbereinigungsbeiträgen als auch vom Landabzug freigestellt werden (s. Nds. OVG, RzF - 31 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG)."

Die Einwände, die der Kläger hiergegen in der mündlichen Verhandlung (s. auch den Schriftsatz vom 27. September 2006) erhoben hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Dass die Widerspruchsfrist hinsichtlich des Flurbereinigungsbeschlusses gemäß § 115 Abs. 1 FlurbG mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung und nicht erst mit dem Ende der Auslegungsfrist beginnt, begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Denn der Regelungsinhalt des Flurbereinigungsbeschlusses ist darauf beschränkt, die Flurbereinigung anzuordnen, Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festzusetzen sowie das Flurbereinigungsgebiet festzustellen (§§ 4 und 6 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Hierzu werden die Betroffenen bereits vorab in einer Aufklärungsversammlung unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 1 FlurbG; hier: Versammlung vom 26. Januar 2005). Über den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses werden die Betroffenen sodann durch die öffentliche Bekanntmachung informiert (§ 6 Abs. 2 FlurbG). Sollte ein beteiligter Grundstückseigentümer trotz Vorabinformation und des Tenors des Flurbereinigungsbeschlusses noch Interesse an den nicht zwingend öffentlich bekanntzumachenden Teilen des Beschlusses haben, so ist dem durch die gesetzliche Regelung auch in zeitlicher Hinsicht genügt. Es steht nämlich nicht im Belieben der Flurbereinigungsbehörde, wann sie nach erfolgter Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses diesen auslegt. Vielmehr ordnet § 6 Abs. 3 FlurbG die Auslegung während zweier Wochen "nach der Bekanntmachung" an (s. auch dementsprechend den Hinweis in Ziff. III 4 des angefochtenen Beschlusses). Hierdurch ist hinreichend sichergestellt, dass der Teilnehmer vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Einblick in die nach § 6 Abs. 2 FlurbG nicht veröffentlichungspflichtige Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses nehmen und auch diese bei der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs berücksichtigen kann. Überdies ist im vorliegenden Fall bei der Bekanntmachung am 07. März 2005 (s. Amtsblatt der Stadt Landau 2005, 90ff; www.landau.de) neben dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses auch dessen Begründung mit veröffentlicht worden, sodass der Kläger innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist über alle erforderlichen Informationen verfügen konnte.

Auf die vom Kläger vorgelegte, unstreitig fehlerhafte Auskunft des Ortsvorsteherbüros N. an die Stadtverwaltung L. betreffend den Beginn der Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses lässt sich - wie bereits oben dargelegt - ein Anspruch auf Nachsichtgewährung nicht stützen. Diese Auskunft betraf nicht den in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses zutreffend bezeichneten Zeitpunkt des Beginns der Widerspruchsfrist. Schon aus diesem Grund wird dem Kläger durch die Feststellung verschuldeter Fristversäumnis nicht angesonnen, über bessere Erkenntnisse als die Verwaltung verfügen zu müssen. Ungeachtet dessen wäre eine dem Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung widersprechende, fehlerhafte Beratung durch einen Ortsvorsteher über den Beginn der Widerspruchsfrist auch nicht zur Exkulpation des Klägers geeignet. Denn hierbei handelt es sich nicht um einen Vertreter der zuständigen Behörde, dessen Rechtsauskünften der Kläger ohne weiteres vertrauen dürfte.

Schließlich führt auch die vom Kläger behauptete "sachlich nicht nachvollziehbare Emotionalität" des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nicht dazu, dass die Folgen der verschuldeten Fristversäumnis als unbillige Härte anzusehen sind. Die persönliche Einstellung der Vorstandsmitglieder zu den Belangen des Klägers ändert nichts daran, dass die bloße Unterwerfung des Grundbesitzes des Klägers unter das Flurbereinigungsverfahren angesichts seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsplan, der bekanntlich nicht von der Teilnehmergemeinschaft erlassen wird, keine als Härte anzuerkennenden Folgen zeitigen kann (s. dazu auch OVG NRW, RdL 1986, 40).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück