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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 9 C 10827/03.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG
Vorschriften:
FlurbG § 4 | |
FlurbG § 5 Abs. 1 | |
FlurbG § 7 Abs. 1 | |
FlurbG § 8 | |
FlurbG § 8 Abs. 1 | |
FlurbG § 8 Abs. 2 |
Das ist der Fall, wenn die Gebietsänderung nicht so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 - 6 FlurbG und die Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG notwendig erscheinen (wie BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - in DÖV 1972, 173; Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217).
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
9 C 10827/03.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses
hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2003, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter VizePräs.OVG a.D. Fritzsche ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Hof ehrenamtlicher Richter Winzer Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Änderungsbeschluss des Kulturamtes Neustadt vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 wird aufgehoben, soweit Flurstücke der Gemarkung O. zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogen werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Änderungsbeschluss des Kulturamtes Neustadt an der Weinstraße vom 22. Januar 2003.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren O. wurde mit Beschluss vom 30. Mai 1995 angeordnet. Das Verfahrensgebiet umfasste danach eine Fläche von etwa 690 ha. Die nördliche Gebietsgrenze verlief entlang der Bahnlinie, dem südlichen Ortsrand von O. und entlang der Landesstraße ... .
Dem Anordnungsbeschluss vorausgegangen war am 27. April 1995 eine Aufklärungsversammlung. Bei dieser wurde von den Teilnehmern geltend gemacht, das Gebiet nördlich der Bahn und westlich der Straße nach H. solle nicht in das Verfahren einbezogen werden, da hier Bauland ausgewiesen werden solle. Der Amtsleiter des Kulturamtes erklärte daraufhin, dieses Gebiet werde nicht in das Verfahren einbezogen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte mit Schreiben vom 30. April 1995 den Amtsleiter des Kulturamtes auf, die mündliche Zusicherung bei der Aufklärungsversammlung zur Gebietsabgrenzung zu bestätigen. Diese Zusage müsse für die gesamte Laufzeit des Flurbereinigungsverfahrens Gültigkeit haben. Die Flurbereinigungsbehörde teilte ihm mit Schreiben des Amtsleiters vom 29. Mai 1995 mit, "die landwirtschaftlichen Flächen westlich der Ortslage und nördlich der Bahnlinie werden - entgegen der ursprünglichen Absicht - nicht in das kommende Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Dieses ist in der Aufklärungsversammlung vom 27. April 1995 mit ausdrücklicher Billigung der Ortsgemeinde O. festgelegt worden. Nachträgliche Zuziehungen und Ausschließungen von einzelnen Grundstücken bleiben weiterhin möglich. Sie werden jedoch nur auf Einzelantrag vorgenommen, wenn sie den Zielen der Flurbereinigung (etwa bessere Zusammenlegung) dienen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist dazu zu hören."
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 bat die Verbandsgemeinde O. um Prüfung, ob verschiedene Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt oder unterstützt werden könnten, nämlich der Erwerb von Grundstücken entlang des S.bachgrabens und des oberen W.grabens zur Umsetzung des Gewässerpflegeplanes sowie die Erneuerung der Drainage in den Gewannen "Im P...." und "O...W..." nach der Erschließung des Baugebietes "Südlich der L. Straße".
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stimmte mit Rücksicht darauf der Zuziehung der Gewanne "Im P...." und "Links der L.Straße" mit einer Gegenstimme zu.
Das Kulturamt Neustadt erließ daraufhin den Änderungsbeschluss vom 22. Januar 2003, der am 30. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2003, eingegangen am 12. Februar 2003, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbeschluss ein. Zur Begründung trug sie vor: Nach Protesten von Grundstückseigentümern in der Aufklärungsversammlung vom 27. April 1995 sei das Verfahrensgebiet so geändert worden, dass die Flächen westlich der Ortslage und nördlich der Bahnlinie nicht einbezogen worden seien. Nur die Möglichkeit einzelne Grundstücke hinzuziehen oder auszuschließen sei offen gehalten worden. Die nun vorgenommene Erweiterung des Gebietes stimme mit dem Gebiet überein, auf dessen Einbeziehung damals verzichtet worden sei. In diesem Gebiet verfüge sie über Grundeigentum. Wegen der Größe der Einzelgewanne zwischen 2,20 und ca. 10 ha, der Begrenzung durch Ortslage, Biotope, Betonwege und Gemarkungsgrenze seien keine strukturverbessernden Maßnahmen möglich. Die Grundstückseigentümer seien getäuscht worden. Die Änderungen verstießen gegen die schriftliche Bestätigung der in der Aufklärungsversammlung vorgenommenen Gebietsabgrenzung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Grundstücke in der Gemarkung O. seien zugezogen worden, um neben agrarstrukturellen Zielen die Umsetzung eines Gewässerpflegeplanes für den Brühlgraben bodenordnerisch umsetzen zu können. Insgesamt handele es sich um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes. Eine Zusicherung des Kulturamtes, bestimmte Flächen zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren zuzuziehen, sei auch mit dem Schreiben vom 29. Mai 1995 nicht erfolgt. Seit 1995 seien die strittigen Fragen zur baulichen Entwicklung durch den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan geklärt worden. Auch hätten sich die Planungen der Verbandsgemeinde zur Gewässerpflege und Entwicklung konkretisiert. Deren Umsetzung könne zweckmäßigerweise im Flurbereinigungsverfahren erfolgen.
Gegen den ihr am 16. April 2003 zugegangenen Widerspruch hat die Klägerin am 15. Mai 2003 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor: Die durch den Änderungsbeschluss bewirkte Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes stehe im Gegensatz zu der aufgrund der Aufklärungsversammlung vom 27. April 1995 vorgenommenen Gebietsabgrenzung und der Erklärung des Kulturamtes im Schreiben vom 29. Mai 1995, das als zeitlich nicht beschränkte Zusage zu verstehen sei. Darin liege ein Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit der Gebietserweiterung bewirke.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Änderungsbeschluss vom 22. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 aufzuheben, soweit durch ihn Flurstücke der Gemarkung O. in das Verfahren einbezogen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, das Schreiben des Kulturamtes Neustadt vom 29. Mai 1995 enthalte keine verbindliche Zusage, sondern eine schriftliche Information über den damaligen Planungsstand.
Die Beigeladene erklärt, die Zuziehung des umstrittenen Bereichs sei in den Vorstandssitzungen vom 5. November 2002 und 30. Juli 2003 erörtert worden. Der Vorstand sei der Ansicht, dass im Flurbereinigungsverfahren der Gewässerpflegeplan der Verbandsgemeinde umgesetzt und eine Nutzungsentflechtung von Landwirtschaft und Landespflege erfolgen solle. Die 1995 noch ungewisse bauliche Entwicklung sei durch die Darstellung als landwirtschaftliche Fläche im Flächennutzungsplan geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf 4 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Das Klagebegehren richtet sich gegen den Änderungsbeschluss vom 22. Januar 2003 nur, soweit dieser die Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes um Flächen aus der Gemarkung O. bewirkt. Insoweit ist der Änderungsbeschluss rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Flurbereinigungsbehörde hätte insoweit keinen Änderungsbeschluss nach § 8 Abs. 1 FlurbG erlassen dürfen. Diese Vorschrift lässt ausnahmsweise geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes unter vereinfachten Voraussetzungen zu. Für erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes gelten nach § 8 Abs. 2 die Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG. Danach kann die hierfür zuständige (grundsätzlich die obere) Flurbereinigungsbehörde die Änderung anordnen und das geänderte Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie insoweit eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (§§ 8 Abs. 2, 4 FlurbG).
Eine Anhörung der Beteiligten und Nebenbeteiligten zu der Änderung ist erforderlich (§§ 8 Abs. 2, 5 FlurbG). Die Auslegung des Begriffes geringfügige Änderung hat sich neben dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § Abs. 1 im Verhältnis zum § Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten, gegeben sind (§ 4 FlurbG), so dass es lediglich darum geht, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4-6 FlurbG als notwendig erscheint (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68- in DÖV 1972, 173). Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217). Eine geringfügige Änderung in diesem Sinne liegt hier nicht vor.
Dies ergibt sich aus der Vorgeschichte des Änderungsbeschlusses. Die umstrittene Fläche der Gemarkung O. war ursprünglich von der Flurbereinigungsbehörde als Teil des Flurbereinigungsgebietes vorgesehen. In der Aufklärungsversammlung am 27. April 1995 wurde jedoch vom Amtsleiter des Kulturamtes erklärt, das Gebiet nördlich der Bahn und westlich der Straße nach H. werde nicht in das Verfahren einbezogen, nachdem der Ortsbürgermeister von O. geäußert hatte, eine Einbeziehung solle nicht erfolgen, weil hier Bauland ausgewiesen werden solle. Mit Schreiben vom 29. Mai 1995 bestätigte die Flurbereinigungsbehörde dem Bevollmächtigten der Klägerin, dass die Fläche westlich der Ortslage und nördlich der Bahnlinie entgegen der ursprünglichen Absicht nicht in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen werde. Nachträgliche Zuziehungen und Ausschließungen von einzelnen Grundstücken seien jedoch weiterhin möglich. Sie würden jedoch nur auf Einzelantrag vorgenommen, wenn sie den Zielen der Flurbereinigung etwa durch bessere Zusammenlegung dienten. Die Flurbereinigungsbehörde machte also einen Unterschied zwischen der Zuziehung des umstrittenen Gebietes und der Zuziehung einzelner Grundstücke.
Diese Unterscheidung lässt erkennen, dass die Zuziehung des umstrittenen Gebietes nicht erfolgte, weil sie dem Zweck des gesamten Verfahrens diente, sondern aus eigenständigen, nur für dieses Gebiet zutreffenden Gründen. Dies wird auch aus der Begründung des Änderungsbeschlusses deutlich. Danach erfolgt die Zuziehung der Grundstücke aus der Gemarkung O. auf Antrag der Verbandsgemeinde O., "um neben agrarstrukturellen Zielen die Umsetzung eines Gewässerpflegeplanes für den B.graben bodenordnerisch umsetzen zu können." Es wird nicht dargelegt, dass die agrarstrukturellen Ziele in einer Verbesserung des Zusammenlegungserfolges durch Flächentausch mit dem übrigen Flurbereinigungsgebiet bestehen. Vielmehr wurde, wie die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat und auch durch die Niederschrift zur Vorstandssitzung der Beigeladenen vom 5. November 2002 bestätigt wird, eine Verlegung nur im Einverständnis mit den Beteiligten angekündigt. Deutlich zu unterscheiden davon ist die Begründung für die Zuziehung von Grundstücken der Gemarkungen M. und O. Diese erfolgt danach zur besseren Gestaltung des Wegenetzes und der geplanten Landabfindung. Die Zuziehung des umstrittenen Bereiches wird danach nicht vorgenommen, um dem Zweck der angeordneten Flurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen im Sinne einer bloßen Unterstützung und Abrundung des bereits angeordneten Verfahrens, sondern zu einem unabhängig davon bestehenden eigenen Zweck. Deshalb bedarf die Flurbereinigung für dieses Gebiet auch einer eigenen Rechtfertigung durch Feststellung der Erforderlichkeit und des Interesses der Beteiligten gemäß § 4 FlurbG.
Da somit kein Fall einer geringfügigen Änderung im Sinne von § 8 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist der Änderungsbeschluss insoweit rechtswidrig. Die Änderung hätte zwar auf § 8 Abs. 2 FlurbG gestützt werden können. Die materiellen Voraussetzungen nach §§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 4 FlurbG liegen möglicherweise vor. Für die erhebliche Änderung nach § 8 Abs. 2 FlurbG wäre auch das Kulturamt zuständig gewesen, denn nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. 1994 S. 485) werden die nach § 8 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde zustehenden Befugnisse auf die Flurbereinigungsbehörde, also die Kulturämter (§ 1 Abs. 3 AGFlurbG) übertragen. Es fehlt jedoch an der nach §§ 8 Abs. 2, 5 FlurbG vorzunehmen Anhörung der Eigentümer und Behörden. Zwar hat im Jahr 1995 ein Anhörungsverfahren stattgefunden, insbesondere eine Aufklärungsversammlung i.S.v. § 5 Abs. 1 FlurbG. Diese Anhörung entspricht jedoch nicht den Anforderungen an eine Anhörung für den Änderungsbeschluss vom 22. Januar 2003. Dies folgt zum einen aus dem Zeitablauf. Zwischen dem Anhörungsverfahren im Jahr 1995 und dem Änderungsbeschluss liegen mehr als sieben Jahre. Innerhalb eines derart langen Zeitraumes kann durchaus eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sein, so dass die Ergebnisse der Anhörung nicht mehr verwertbar sind. Zum anderen bezog sich die Aufklärungsversammlung vom 27. April 1995 gerade nicht auf das hier umstrittene Gebiet, da im Verlauf der Versammlung ausdrücklich erklärt wurde, dieses Gebiet werde nicht in das Verfahren einbezogen. Die Aufklärungsversammlung erfüllte also hinsichtlich des Änderungsbeschlusses nicht ihren Zweck, die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer eingehend über das Flurbereinigungsverfahren im hier umstrittenen Bereich einschließlich der voraussichtlichen Kosten aufzuklären, denn die Grundstückseigentümer konnten aufgrund der Aufklärungsversammlung gerade davon ausgehen, dass in diesem Bereich keine Flurbereinigung stattfinden würde. Außerdem konnte die Flurbereinigungsbehörde durch diese Aufklärungsversammlung auch keine Erkenntnisse über das Interesse der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet gewinnen. Der Zweck der Aufklärung liegt jedoch nicht nur darin, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen, sondern auch darin, durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Erkenntnisse für die Beurteilung ihrer Interessen zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 28.93 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67).
Ist somit der Änderungsbeschluss wegen fehlender Aufklärungsversammlung rechtswidrig, kommt es nicht darauf an, ob die Flurbereinigungsbehörde dem Bevollmächtigten der Klägerin zugesichert hat, keinen Flurbereinigungsbeschluss zu erlassen, der den umstrittenen Bereich einbezieht und an diese Zusicherung gebunden ist (§ 38 VwVfG). Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erklärung der Flurbereinigungsbehörde im Schreiben vom 29. Mai 1995 isoliert betrachtet vielleicht als bloße Auskunft zum Verfahrensablauf angesehen werden könnte. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30. April 1995, mit dem dieser ausdrücklich darum gebeten hatte, die "mündliche Zusicherung ... juristisch eindeutig zu bestätigen" liegt jedoch nahe, eine Zusicherung anzunehmen, der der in Rede stehende Änderungsbeschluss widerspricht. Sie würde allerdings dann dem Änderungsbeschluss nicht entgegenstehen, wenn sie zurückgenommen oder widerrufen würde (§§ 48, 49 VwVfG) oder die Behörde wegen einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr daran gebunden wäre (§ 38 Abs. 3 FlurbG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Es besteht keine Veranlassung, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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