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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 9 C 10979/04.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 44
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 144
FlurbG § 144 Satz 1
1. Die gerichtlich voll überprüfbare Erfüllung des Gebots wertgleicher Abfindung belässt der Flurbereinigungsbehörde einen Gestaltungsspielraum, der nach Maßgabe des in § 44 Abs. 2 FlurbG normierten Abwägungsgebotes durch eine echte, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Planungsentscheidung auszufüllen ist.

2. Der Kreis der insoweit abwägungserheblichen Belange ist auf die in § 44 Abs. 2 FlurbG genannten, betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 10979/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Änderung des Flurbereinigungsplanes

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2005, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch ehrenamtlicher Richter Vizepräsident des OVG a.D. Fritzsche ehrenamtlicher Richter Landwirt Neises ehrenamtlicher Richter Weinbautechniker Strub

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Spruchstelle für Flurbereinigung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung K..

Er ist unter anderem Eigentümer der südlich eines Wassergrabens am nördlichen Rand der Kreisstraße ... gelegenen Altparzellen Gemarkung K. Nrn. ... und ... Im Rahmen des Planwunschtermins am 04. Januar 2001 äußerte er zusammen mit den Teilnehmerinnen G. F. und A. H. ausweislich des Protokolls folgenden Planwunsch:

"Alle nördlich des Grabens gelegenen Grundstücke sollen nördlich abgefunden werden in Block ... Alle südlich des Grabens gelegenen Grundstücke sollen in Block ... abgefunden werden, ganz im Süden."

Der in B.D. als Winzer ansässige Beigeladene zu 2) äußerte im Planwunschtermin den Wunsch nach Gesamtabfindung in Block ... Ost oder Block ... Süd, wobei wegen einer geplanten Aussiedlung, für die eine Bauvoranfrage gestellt werde, die Zeilenlänge ca. 120 bis 150 m betragen solle. Unter dem 12. Januar 2001 reichte er eine Bauvoranfrage für eine Aussiedlung an alternativen Standorten nördlich der K ... und östlich des Ortsrandes von K. ein, die indessen von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgelehnt worden ist.

Der Flurbereinigungsplan sieht die Abfindung des Klägers am südlichen Rand von Block ... (Neuparzelle Nr. ...) vor und teilt dem Beigeladenen zu 2) die Neuparzelle Nr. ... am südlichen Rand des Flurbereinigungsgebiets entlang der K ... auf einem großen Teil der dortigen Altflächen des Klägers in Block ... zu. Der Beigeladene zu 2) hat diese Parzelle mittlerweile bestockt.

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die vorläufige Einweisung in den Besitz seiner Abfindungsflurstücke, mit denen er sich auf eine angeblich im Planwunschtermin geäußerte Aussiedlungsabsicht im Bereich der dem Beigeladenen zu 2) zugeteilten Abfindung berief, blieben ohne Erfolg. Der Senat hat die Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung mit Urteil vom 16. April 2003 (9 C 11622/01.OVG) nach Vernehmung der Teilnehmerin H. sowie zweier Bediensteter des Beklagten über den Ablauf des Planwunschtermins abgewiesen: Ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung, das der vorläufigen Besitzeinweisung entgegenstehe, scheide aus. Angesichts der Beweiskraft der Niederschrift über den Planwunschtermin und deren fehlender Widerlegung durch die gerichtliche Zeugenvernehmung sei davon auszugehen, dass der Kläger keine Aussiedlungsabsichten geäußert habe.

Mit seinem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan machte der Kläger geltend, er habe im Planwunschtermin eine Aussiedlungsabsicht betreffend die Flächen am südlichen Rand von Block ... geäußert. Er sei auf diese weitgehend in seinem Altbesitz gelegenen Flächen angewiesen, da er seinen Weinbaubetrieb in der beengten innerörtlichen Lage nicht mehr weiterführen könne. Angesichts dessen sei es nicht vertretbar, diese Flächen einem nicht ortsansässigen Winzer wie dem Beigeladenen zu 2) zuzuteilen, der seinen Betriebsschwerpunkt an anderen Orten habe. Zudem sei die Neuparzelle Nr. ... bei einem Regen im Herbst 2003 völlig überflutet worden. Dass die danach vorgenommenen Verbesserungen der Entwässerungsplanung hinreichend Schutz vor einer erneuten Überflutung böten, sei keineswegs sicher.

Mit am 10. Mai 2004 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Abfindung des Klägers sei ermessensfehlerfrei festgesetzt worden, wobei es für die Ermessensausübung auf die im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung erkennbaren Umstände ankomme. Ein Aussiedlungswunsch des Klägers sei der Niederschrift des Planwunschtermins nicht zu entnehmen gewesen; die rechtzeitige Äußerung eines derartigen Wunsches sei auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen worden, sodass er keine Berücksichtigung habe finden können. Demgemäß hätten die nunmehr vom Kläger reklamierten Flächen aufgrund des geäußerten und protokollierten Aussiedlungswunsches des Beigeladenen zu 2) diesem zugewiesen werden können, zumal dieser mit K. Betrieben kooperiere und auch über Eigentum von ca. 2 ha im Flurbereinigungsgebiet verfüge. Die Überflutungsgefahr für die dem Kläger zugeteilte Parzelle Nr. ... sei durch die nachträglichen Änderungen der Entwässerungsplanung auf ein vertretbares Maß reduziert worden. Im Übrigen lägen im Bereich dieser Parzelle in die Wertklassen IV und V eingestufte Flächen. Dass der Kläger im Vergleich zu seinem Altbesitz in der Wertklasse V einen Zuwachs erfahren habe, werde durch Verluste in den Wertklassen III und IV sowie durch deutliche Zugewinne in den Wertklassen I und II kompensiert. Dass sich die durchschnittliche Hofentfernung der Abfindung im Vergleich zum Altbesitz um 244 m auf 741 m verschlechtert habe, sei vertretbar, da die Abfindung ausnahmslos an schwer befestigten Wegen liege, die eine schnelle Erreichbarkeit gewährleisteten und zudem das Zusammenlegungsverhältnis im Falle des Klägers überdurchschnittlich sei.

Mit seiner am 03. Juni 2004 erhobenen Klage rügt der Kläger unter Wiederholung seines vorprozessualen Vorbringens, dass der Beklagte sein Planungsermessen nicht beanstandungsfrei ausgeübt habe. Ergänzend macht er geltend, die Aussiedlungsabsicht des Beigeladenen zu 2), die dieser nach Ablehnung seiner Bauvoranfrage auch nicht weiter verfolgt habe, sei von Anfang an unbeachtlich gewesen, da eine derart weit vom Betriebssitz in B. D. entfernte Teilaussiedlung wegen der damit einhergehenden Betriebszersplitterung offenkundig nicht nach § 35 BauGB privilegiert sei. Im Übrigen ergebe sich aus den Aussagen der Zeugin H. im Verfahren 9 C 11622/01.OVG, dass er selbst im Planwunschtermin einen rechtserheblichen Aussiedlungswunsch für die fraglichen Flächen geäußert habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Flurbereinigungsplanes K. in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2004 ihm unter Berücksichtigung des Klagevorbringens eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertritt im Übrigen die Auffassung, die Aussiedlungsabsicht des Beigeladenen zu 2) sei flurbereinigungsrechtlich beachtlich gewesen. Zudem führe eine Teilaussiedlung in die Nähe eines Produktionsortes nicht zu einer privilegierungshindernden Betriebszersplitterung.

Der Beigeladene zu 2) verteidigt den angefochtenen Flurbereinigungsplan und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Widerspruchsakten des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Der angefochtene Flurbereinigungsplan verstößt in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Lasten des Klägers gegen das Abwägungsgebot gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG (I). Der Senat sieht allerdings gemäß § 144 Satz 1 FlurbG davon ab, die Abfindung des Klägers selbst zu ändern, sondern verweist die Sache an die Spruchstelle zurück (II).

I. Die Entscheidung des Beklagten, dem Beigeladenen zu 2) eine Abfindung im Bereich des durch die K ... erschlossenen, ortsnah gelegenen Altbesitzes des Klägers zuzuweisen und dessen Abfindung im Vergleich zum Altbesitz deutlich nach Osten und Norden zu verschieben, steht nicht mit § 44 Abs. 2 FlurbG in Einklang. Danach sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Der Kläger ist an der Berufung auf einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot zunächst nicht deshalb gehindert, weil seine Abfindung - wie im Widerspruchsbescheid im einzelnen erläutert und von ihm im Klageverfahren auch nicht mehr bestritten - dem Gebot einer nach Bemessung und Gestaltung wertgleichen Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG genügt. Neben der - als reine Rechtsanwendung gerichtlich voll überprüfbaren - Berücksichtigung der Bemessungs- und Gestaltungsmaximen des § 44 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde den ihr im Rahmen des Gebots wertgleicher Abfindung verbleibenden Gestaltungsspielraum nach Maßgabe des in § 44 Abs. 2 FlurbG normierten Abwägungsgebotes durch eine echte, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Planungsentscheidung auszufüllen (Storost, RdL 2000, 281). Diese folgt den Regeln des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebots und ist nur insoweit eingeschränkt, als sich der Kreis der abwägungserheblichen Belange auf die in § 44 Abs. 2 FlurbG genannten betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt (s. Storost, aaO., S. 282). Demgemäß erschöpft sich der Anspruch des Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren nicht in der Erfüllung des Grundsatzes wertgleicher Abfindung als Ergebnis einer Rechtsanwendung, sondern erstreckt sich auch auf die fehlerfreie Abwägung aller im Rahmen des Planungsermessens nach § 44 Abs. 2 FlurbG beachtlichen (betriebswirtschaftlichen) Belange (s. BayVGH, Urteile vom 26. März 2001, RzF - 98 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG und vom 17. April 1997, RzF - 101 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG; Senatsurteil vom 16. September 1985, RdL 1986, 154; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 1984, AgrarR 1985, 121; offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992, RdL 1993, 98).

Im vorliegend Fall hat der Beklagte die für den Kläger und den Beigeladenen zu 2) jeweils abwägungserheblichen betriebswirtschaftlichen Belange teilweise in ihrer Bedeutung verkannt und sie so in einer Art und Weise zum Ausgleich gebracht, die zu deren objektiver Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon daraus, dass der Beklagte seine - des Klägers - betrieblichen Entwicklungsperspektiven nicht in die Abwägung eingestellt hat. Entwicklungstendenzen eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere solche, die eine Aussiedlung zum Gegenstand haben, sind für die Abfindungsgestaltung nur von Bedeutung, wenn auf sie im Planwunschtermin hinreichend konkret hingewiesen wurde oder sie ohnehin erkennbar sind (s. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1981, RdL 1981, 209). Daran fehlt es hier. Im Protokoll des Planwunschtermins vom 04. Januar 2001, dem die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt (s. das Senatsurteil vom 16. April 2003, S. 9 f. UA) ist eine Aussiedlungsabsicht des Klägers nicht dokumentiert. Die Aussagen der im Verfahren 9 C 11622/01.OVG vernommenen Zeugen, die der Senat im vorliegenden Verfahren im Wege des Urkundsbeweises verwertet (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42 m.w.N.), sind nicht geeignet, den nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis unrichtiger Beurkundung zu führen. Der Senat sieht auch in seiner derzeitigen Besetzung keinen Anlass, von seiner Beweiswürdigung im Urteil vom 16. April 2003 (S. 10 ff. UA) abzuweichen. Der Einwand des Klägers, die unterlassene Protokollierung seines geäußerten Aussiedlungswunsches werde bereits durch die Äußerung der Zeugin H., es sei "jedenfalls darüber gesprochen worden" (s. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 16. April 2003), bewiesen, greift nicht durch. Diese Bekundung reicht angesichts der von der Zeugin H. im Übrigen eingeräumten mangelnden Erinnerung an den genauen Ablauf des Planwunschtermins nicht aus, um die Äußerung eines rechtserheblichen, die Abfindung des Beigeladenen zu 2) betreffenden Aussiedlungswunsches durch den Kläger zu beweisen. Da die behauptete Aussiedlungsabsicht für den Beklagten auch nicht aus anderen Gründen offenkundig war, brauchte sie bei der Abfindungsgestaltung demnach keine Berücksichtigung zu finden.

Indessen ist der Beklagte (s. Seite 7 des Widerspruchsbescheides) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 2) im Planwunschtermin eine Aussiedlungsabsicht geäußert hat, die im Rahmen der Abwägung geeignet ist, sich ohne weiteres gegen den "einfachen" Planwunsch des Klägers nach einer Abfindung in "Block ..., ganz im Süden", das heißt in ortsnaher Lage mit nicht unerheblichem Altbesitzanteil, durchzusetzen.

Betrieblichen Entwicklungsperspektiven in Gestalt einer geplanten Aussiedlung kann ein gegenüber "einfachen" Planwünschen erhöhtes Gewicht nur dann beigelegt werden, wenn es sich nicht lediglich um vage Äußerungen über eine Aussiedlungsabsicht handelt, sondern im Zeitpunkt des Planwunschtermins zumindest der künftige Standort für das Gehöft feststeht. Grundsätzlich muss noch hinzu kommen, dass die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt ist (s. BayVGH, Urteil vom 26. März 2001, aaO., m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der protokollierte Planwunsch des Beigeladenen zu 2) nicht. Abgesehen davon, dass der Nachweis einer gesicherten Finanzierung im Zeitpunkt des Planwunschtermins weder dokumentiert ist noch vom Beigeladenen zu 2) behauptet wird, fehlt es auch an einer hinreichenden Konkretisierung des Standortes für die Aussiedlung. Denn der Planwunsch beinhaltet zwei Alternativen (Block ... Ost oder Block ... Süd). Auch die erst nach dem Planwunschtermin eingereichte Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 2) lässt eine Standortkonkretisierung vermissen. Sie beinhaltet Alternativstandorte, die nicht alle im Bereich des Blocks ... gelegen sind.

Hat der Beklagte den Planwünschen des Beigeladenen zu 2) daher zu Unrecht das Gewicht eines abwägungserheblichen Aussiedlungswunsches beigemessen, so führt dies auch im Ergebnis zu einer Disproportionalität der Abwägung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass den betriebswirtschaftlichen Belangen des Beigeladenen zu 2) ohne die Fehleinschätzung hinsichtlich des Aussiedlungswunsches in gleichem Maße Vorrang vor denen des Klägers eingeräumt worden wäre. Stehen sich nämlich in der planerischen Abwägung zwei "einfache" Planwünsche gegenüber, so fehlt es an betrieblichen Belangen des Beigeladenen zu 2), die gegenüber dem Planwunsch des Klägers ohne weiteres durchsetzungsfähig sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der bestimmt formulierte Planwunsch des Klägers (Block ..., ganz im Süden) ersichtlich darauf zielte, eine orts- und damit im Falle des Klägers auch betriebsnahe Abfindung in der Lage des durch eine klassifizierte Straße erschlossenen Altbesitzes zu erlangen. Dieser - auch ohne geäußerte Aussiedlungsabsicht - erkennbar betriebswirtschaftlich motivierte Planwunsch steht demnach in Konkurrenz zu einem alternativ formulierten, mit vagen Aussiedlungsabsichten begründeten Planwunsch des Beigeladenen zu 2), der in K. keinen Wirtschaftshof hat. Berücksichtigt man zudem, dass sich eine Planwunschalternative des Beigeladenen zu 2) auf einen Bereich (Block ... Ost) richtet, in dem er über erheblichen, ortsnahen Altbesitz verfügt, so vermag der Senat keine Gründe zu erkennen, die es bei objektiv zutreffender Gewichtung der beiderseitigen betriebswirtschaftlichen Belange rechtfertigen könnten, den Beigeladenen zu 2) in einer die Erfüllung des Planwunsches des Klägers ausschließenden Weise vollständig im Süden von Block ... abzufinden, wo er im Gegensatz zum Kläger über keinen Altbesitz verfügt. Dies gilt umso mehr, als die dem Kläger entgegen seinem Planwunsch in Block ... zugeteilte Abfindung sich negativ auf seine betriebswirtschaftlichen Belange auswirkt, weil sie die Entfernungsverschlechterung der Gesamtabfindung (244 m; s. Seite 8 des Widerspruchsbescheides) mit verursacht sowie maßgeblich zur Erhöhung des Rebflächenanteils in Bodenklasse V beiträgt.

II. Der Senat macht vorliegend von der durch § 144 Satz 1 FlurBG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache zur Korrektur des Abwägungsfehlers an die Spruchstelle zurückzuverweisen. Zwar steht die Möglichkeit der Zurückverweisung nicht gleichrangig neben der gerichtlichen Korrektur; vielmehr muss das Flurbereinigungsgericht das Verfahren - "wenn eben möglich" - zu einem sachlichen Abschluss bringen (s. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962, RdL 1962, 328 und Urteil vom 17. April 1975, RdL 1975, 242). Nur dann, wenn eine gerichtliche Planänderung im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unvertretbar erscheint, kommt eine Zurückverweisung in Betracht (BVerwG, Urteil vom 05. Oktober 1965, RdL 1966, 27). So liegt der Fall hier.

Ein einfacher Austausch zwischen den Abfindungsflächen des Klägers und des Beigeladenen zu 2) im Bereich der Blöcke ... und ... scheidet aus, da dies zu einer gegen § 44 Abs. 4 FlurbG verstoßenden Verschiebung in den Bodenklassen von Einlage und Abfindung beider Beteiligter führen würde. Denn der bisherige ortsnahe Altbesitz des Beigeladenen zu 2) befand sich überwiegend in Bodenklasse II und III, während die Abfindung des Klägers in Block ... ausschließlich in Klasse IV und V liegt. In Betracht kommt vielmehr eine Abfindung des Beigeladenen zu 2) - entsprechend seinem Planwunsch - im Block ... Ost, wo er über erheblichen Altbesitz verfügte. Dazu müsste allerdings in die Abfindung weiterer Teilnehmer umfangreich eingegriffen werden, was ihre verfahrensverzögernde Beiladung im Prozess voraussetzt und angesichts schwieriger Erwägungen zur wertgleichen Abfindung dieser Teilnehmer die Möglichkeiten des Flurbereinigungsgerichts trotz fachkundiger Besetzung übersteigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 und 2 FlurbG. Es bestand keine Veranlassung, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene zu 1) hat sich mangels eigener Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Prozesses beteiligt, während der Beigeladene zu 2) mit seinem Antrag auf Klageabweisung unterlegen ist.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Dezember 1992 (aaO.) offen gelassenen Frage, ob Fehler bei der Abwägung nach § 44 Abs. 2 FlurbG den Flurbereinigungsplan auch dann angreifbar machen, wenn sie das Ergebnis der - mittels gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsanwendung - wertgleich gestalteten Abfindung unberührt lassen, kommt nach Ansicht des Senats grundsätzlich Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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