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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 9 C 11144/02.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG
Vorschriften:
FlurbG § 63 Abs. 1 | |
FlurbG § 63 Abs. 2 | |
FlurbG § 68 | |
FlurbG § 79 |
2. Durch die vorzeitige Ausführungsanordnung wird in der Regel die Schaffung vollendeter Tatsachen nicht ermöglicht, die eine Änderung des Flurbereinigungsplanes erschweren könnten.
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Anfechtung der vorzeitigen Ausführungsanordnung
hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2003, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr in Höhe von 367,50 € und einen Kostenpauschsatz in Höhe von 10,00 € festgesetzt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung in der Flurbereinigung S..
Er ist am Flurbereinigungsverfahren S. beteiligt, das mit Beschluss vom 17. Dezember 1986 angeordnet wurde. Mit vorläufiger Besitzeinweisung vom 1. Dezember 1997 wurden die Beteiligten zum 30. Dezember 1997 in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Der Termin zur Anhörung über den Flurbereinigungsplan fand am 9. Februar 1998 statt, die Anhörungstermine zu den Nachträgen I und II zum Flurbereinigungsplan am 29. Dezember 1998 bzw. am 10. Juni 1999.
Unter dem 28. Juli 2000 wurde die vorzeitige Ausführungsanordnung erlassen, die am 5., 9. und 10. August 2000 öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit seinem am 14. August 2000 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er befürchte, dass ihm durch die vorzeitige Ausführungsanordnung Nachteile hinsichtlich seines noch anhängigen Widerspruches gegen den Flurbereinigungsplan entstünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung lägen vor. Es sei nur noch eine Klage, nämlich die des Klägers, gegen den Flurbereinigungsplan anhängig. Eine weitere Verzögerung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und des Eintritts des neuen Rechtszustandes führe voraussichtlich zu erheblichen Nachteilen für die Mehrheit der Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, das der Flurbereinigungsplan in seiner Gesamtheit fehlerhaft sei, lägen nicht vor.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 2. Juli 2002 hat der Kläger am 25. Juli 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es sei nicht geboten gewesen, eine vorzeitige Ausführungsanordnung zu erlassen. Der Zeitablauf des Flurbereinigungsverfahrens reiche aus, die Notwendigkeit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung zu widerlegen. Mit seiner Klage gegen den Flurbereinigungsplan habe er erhebliche Einwendungen vorgetragen. Die Land- und Geldabfindungen seien teilweise nicht sachgerecht. Infolge der vorzeitigen Ausführungsanordnung müsse er befürchten, dass zu seinen Lasten vollendete Tatsachen geschaffen würden.
Der Kläger beantragt,
die vorzeitige Ausführungsanordnung des Kulturamtes Trier vom 28. Juli 2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 28. Juni 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Die Verfahrensdauer sei darauf zurückzuführen, dass das Verfahren sehr aufwendig gewesen sei, und spreche nicht gegen den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung. Die Schaffung vollendeter Tatsachen müsse der Kläger nicht befürchten, weil zu seinen Gunsten nachträglich festgesetzte Änderungen des Flurbereinigungsplanes gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG auf den in der vorzeitigen Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurückwirkten.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf 1 Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die vorzeitige Ausführungsanordnung des Kulturamtes Trier vom 28. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 28. Juni 2002 sind nicht aufzuheben, denn sie sind nicht rechtswidrig und der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 61 FlurbG ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplanes an, wenn er unanfechtbar geworden ist. Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Nach § 63 Abs. 1 FlurbG kann die Ausführung des Flurbereinigungsplanes bereits vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor.
Unstreitig hat die Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche gemäß §§ 60 Abs. 2, 141 Abs. 1 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde, nämlich der für die Entscheidung darüber nach §§ 141 Abs. 2 FlurbG, 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 AGFlurbG berufenen Spruchstelle für Flurbereinigung vorgelegt.
Aus einem längeren Aufschub der Ausführung wären auch voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 28. Juli 2000 war nicht abzusehen, wann der Flurbereinigungsplan unanfechtbar werden würde, es musste vielmehr damit gerechnet werden, dass dies bei Ausschöpfung des Rechtsweges mehrere Jahre dauern könnte. Eine derartige Verzögerung des Eintritts des neuen Rechtszustandes führt jedoch voraussichtlich zu erheblichen Nachteilen. Zwar war hier die Bewirtschaftung der im Flurbereinigungsverfahren gebildeten neuen Grundstücke auch ohne vorzeitige Ausführungsanordnung möglich, denn der Besitz an den neuen Grundstücken war bereits aufgrund der vorläufigen Besitzeinweisung vom 1. Dezember 1997 zu den in den Überleitungsbestimmungen festgelegten Zeitpunkten auf die im Flurbereinigungsplan bezeichneten neuen Eigentümer übergegangen (§ 66 FlurbG). Die Verfügung über das Eigentum an den neuen Grundstücken war jedoch erschwert. Denn im gesamten Flurbereinigungsgebiet, das 1.723 ha umfasst, tritt bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes der neue Rechtszustand nicht ein. Das bedeutet, dass die Teilnehmer bis dahin noch Eigentümer der alten Grundstücke bleiben, die vielfach in der Örtlichkeit gar nicht mehr erkennbar sind.
Eine Verfügung über diese alten Grundstücke, etwa die Eigentumsübertragung oder die Belastung mit Grundpfandrechten, ist zwar noch möglich und hat zur Folge, dass der Erwerber dann bei dem Eintritt des neuen Rechtszustandes das Eigentum oder die ihm bestellten dinglichen Rechte an den dafür ausgewiesenen neuen Grundstücken erwirbt (§ 68 FlurbG). Diese Möglichkeit ist aber unzweckmäßig, weil eine eindeutige Feststellung, welche neuen Grundstücke an die Stelle bestimmter alter Grundstücke treten, umso schwieriger ist, je größer der Zusammenlegungserfolg ist. Selbst wenn die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 68 Abs. 2 FlurbG eine Bestimmung vornehmen kann, kommt es leicht zu Konflikten zwischen den Vertragspartnern. Die somit bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehende Behinderung des Grundstücksverkehrs ist deshalb besonders schwerwiegend, weil in der Regel die Beteiligten in Kenntnis der neuen Grundstücke ein besonderes Bedürfnis haben, darüber zu verfügen. Es besteht geradezu ein Verfügungsstau, weil bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes eine weitgehende Ungewissheit über dessen Inhalt besteht, die je nach Art der eingelegten Widersprüche noch anhält, bis die Flurbereinigungsbehörde über die Abhilfe entschieden hat. Wenn die verbliebenen Widersprüche an die Spruchstelle für Flurbereinigung abgegeben worden sind, ist dagegen in der Regel zu überblicken, in welchen Teilbereichen des Flurbereinigungsgebietes noch mit Änderungen gerechnet werden kann. Nach Erlass der vorläufigen Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) kann über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden, so dass keine Behinderung des Grundstücksverkehrs mehr besteht.
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht der Zeitablauf des Flurbereinigungsverfahrens nicht gegen die Notwendigkeit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung. Zwar erging der Flurbereinigungsbeschluss bereits im Jahr 1986, so dass das Verfahren bei Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung fast 14 Jahre anhängig war. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass man nun auch noch weitere Jahre bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes hätte abwarten können. Vielmehr ist eine vorzeitige Ausführungsanordnung umso eher erforderlich, je länger der Grundstücksverkehr bis dahin schon behindert ist.
Die Flurbereinigungsbehörde hat auch das ihr nach § 63 Abs. 1 FlurbG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bei dieser Ermessensentscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplans ergeben. Dabei sind Zahl und Bedeutung noch nicht entschiedener Rechtsbehelfe und die Möglichkeit, dass bei deren Erfolg eine Änderung des Flurbereinigungsplanes erforderlich werden kann, zu berücksichtigen. Lediglich schwerwiegende Bedenken gegen die Wertermittlung und die Abfindung, die einschneidende Auswirkungen auf den Flurbereinigungsplan befürchten lassen, können die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1978 - 5 CB 60.75 - in RzF - 11 - zu § 63 Abs. 1 FlurbG). Denn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Änderung des Flurbereinigungsplanes wird durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht erschwert, weil diese nicht dazu führt, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Sie beendet nicht die durch die Einschränkungen nach § 34 FlurbG bewirkte Veränderungssperre, vielmehr gelten diese Einschränkungen bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes weiter. Sie behindert auch nicht spätere Änderungen des Flurbereinigungsplanes, denn in § 63 Abs. 2 FlurbG wird ausdrücklich bestimmt, dass unanfechtbare Änderungen des vorzeitig ausgeführten Flurbereinigungsplans in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurückwirken. Außerdem sind nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes nur noch Verfügungen über die neuen Grundstücke möglich. Diese setzen jedoch voraus, dass die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde entsprechend dem Flurbereinigungsplan berichtigt worden sind (§ 79 Abs. 1 FlurbG). Dieses Ersuchen ist für Rechtsänderungen, die von einer Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, erst nach Unanfechtbarkeit zu stellen (§ 79 Abs. 2 FlurbG), so dass Verfügungen über umstrittene Grundstücke verhindert werden.
Anhaltspunkte, die einschneidende Änderungen des Flurbereinigungsplanes erwarten ließen, lagen hier nicht vor. Zutreffend hat die Flurbereinigungsbehörde zumindest im Widerspruchsbescheid berücksichtigt, dass bei etwa 750 Beteiligten nur noch eine Klage, nämlich die des Klägers und seiner Ehefrau, gegen den Flurbereinigungsplan anhängig war und diese nicht darauf hindeutete, dass der Flurbereinigungsplan in seiner Gesamtheit fehlerhaft sein könnte. Das Vorbringen des Klägers, die Land- und Geldabfindungen seien teilweise nicht sachgerecht, kann die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht in Frage stellen, da Mängel des Flurbereinigungsplanes, die einzelne Landabfindungen oder Geldausgleiche betreffen, keine einschneidende Änderung des Flurbereinigungsplanes bewirken können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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