Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 9 C 11190/06.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 1
FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 4
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 44 Abs. 2 1. Halbsatz
FlurbG § 44 Abs. 2 2. Halbsatz
FlurbG § 57
FlurbG § 50 Abs. 2 Satz 1
Das Interesse an der Zuteilung von mit alten, wurzelechten Reben bestockten Flächen ist bei der Abfindungsgestaltung nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf besonders hingewiesen worden ist.
FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 11190/06.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Flurbereinigung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2007, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vermessungsdirektor Ritsch ehrenamtlicher Richter Landwirt Braun ehrenamtlicher Richter Winzer Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Flurbereinigungsplan der vereinfachten Flurbereinigung Zeltingen-Sonnenuhr in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 23. März 2006 wird abgeändert, indem der zu Lasten der Kläger festgesetzte Geldausgleich von 461,21 € aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selbst tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Der von den Klägern zu tragende Kostenpauschsatz wird auf 10,-- € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren eine Änderung des Flurbereinigungsplanes im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Zeltingen-Sonnenuhr.

Sie betreiben ein Weingut mit einer Rebfläche von etwa 20 ha, zu etwa 75 % in der Wirtschaftsweise des "Ewigen Weinbergs". Dabei handelt es sich um den Weinanbau mit über 30 Jahre alten wurzelechten Reben. Dem daraus erzeugten Wein wird eine besondere Qualität zugesprochen. Der Wein wird unter der Bezeichnung "Alte Reben" vertrieben, die nicht geschützt und auch nicht näher definiert ist.

Sie haben in das Flurbereinigungsverfahren 9.210 m² mit einem Abfindungsanspruch von 3.741,68 Werteinheiten (WE) eingebracht. Dafür wurden ihnen durch den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan 8.061 m² mit 3.854,90 WE zugewiesen. Die Mehrausweisung von 113,22 WE erfolgte bezüglich 86,82 WE aufgrund von Gutschriften, für die verbleibende Mehrausweisung von 26,40 WE haben die Kläger 461,21 € zu zahlen.

Die Kläger legten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein, den sie nach dessen Änderung durch den Nachtrag I aufrechterhielten.

Zur Begründung trugen sie vor: Die Wertermittlungsklasse I sei zu wenig differenziert, sie trage den Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung, denn die Lage "R." sei besser einzustufen als die Lage "L.", wie sich aus den langjährigen Ernteergebnissen ableiten lasse. Sie hätten zu viele geringerwertige Flächen der Klasse I erhalten. Ihnen seien zu viele Flächen im Planierungsgebiet zugewiesen worden. Insbesondere sei aber auch ihre besondere Wirtschaftsweise mit wurzelechten alten Reben bei der Gestaltung der Landabfindung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dazu hätten ihnen auch ohne besonderen Hinweis Abfindungsflurstücke mit alten Reben zugewiesen werden müssen. Deshalb sei ihnen etwa eine Abfindung im Bereich der Abfindungsflurstücke Nrn. 178 und 179 anstelle des Abfindungsflurstückes Nr. 180 zuzuweisen. Außerdem wiesen die einzelnen Abfindungsflurstücke Mängel auf:

Im Abfindungsflurstück Nr. 186 seien Planierungen am Weg Nr. 177/1 vorgesehen gewesen, die aber unterblieben seien. Sie hätten diese Fläche auch nicht abgeräumt. Das Abfindungsflurstück Nr. 176/1 sei unterhalb der vorhandenen Felsrippe zur besseren Bewirtschaftung mit dem Seilzug aufzufüllen. Setzungen am Weg ließen eine Hangrutschung befürchten. Das Abfindungsflurstück Nr. 180 hätten sie abgeräumt, ohne damit ihr Einverständnis mit der Abfindung erteilen zu wollen. Es sei unbefriedigend, dass die Mauer entlang der Straße nicht entfernt worden sei.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kläger hätten den Widerspruch hinsichtlich der fehlenden Differenzierung der Wertermittlung nach Hinweis auf die Bestandskraft der Ergebnisse der Wertermittlung zurückgenommen. Wenn man berücksichtige, dass das Abfindungsflurstück Nr. 186 nicht abgeräumt worden sei, hätten sie mit 3.873 m² (1.787,80 WE) etwa 588 m² (336 WE) zu viel Planierungsflächen erhalten angesichts der Einlageflächen von 3.742 m² mit einem Abfindungsanspruch von 3.285 m² (1.451,98 WE) im Planierungsgebiet. Dies sei aber nicht zu beanstanden, weil sonst der Beigeladene zu 2) keine zusammenhängende Abfindung hätte erhalten können. Aus diesem Grund sei auch die begehrte weitere Abfindung mit Flächen, die mit alten Reben bestockt seien, nicht vertretbar. Der Eingriff in die besondere Wirtschaftsweise der Widerspruchsführer sei zwar im Rahmen der Abwägung zu beachten. Er sei jedoch nur gering. Sie müssten von ihrer 8.061 m² umfassenden Abfindungsfläche 3.873 m² neu mit Reben bestocken. Die neu zu bestockende Fläche mache nur 1,9 % der Gesamtrebfläche der Kläger aus, die Minderausweisung an unbestockter Rebfläche betreffe nur 588 m² gegenüber 1.336 m² bei dem Beigeladenen zu 2).

Auch die einzelnen Abfindungsgrundstücke seien nicht zu beanstanden. Die Planierung des Abfindungsflurstückes Nr. 186 sei wegen der fehlenden Abräumung der Reben trotz entsprechender Aufforderung unterblieben. Nunmehr sei sie nicht mehr möglich. Der Weg Nr. 177/1 könne derzeit nur als Wendeweg dienen, da er keinen Anschluss an das Wegenetz habe. Dieser könne erst beim Ausbau des Wegenetzes in der Flurbereinigung W. hergestellt werden. Die begehrte Verfüllung der Mulde unterhalb der Felsrippe im Abfindungsflurstück Nr. 176/1 sei wegen der Rutschgefahr nicht möglich. Die Kläger hätten entsprechende Flächen eingebracht. Die Setzungen am Weg deuteten nicht auf eine Hangrutschung hin. Im Abfindungsflurstück Nr. 180 sei die Entfernung der straßenseitigen Mauer nicht möglich, sie befinde sich auf dem Straßengrundstück außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens. An dem unteren Ende des Grundstücks stehe ein 4,5 m breiter Streifen für die Bewirtschaftung zur Verfügung.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage führen die Kläger aus:

Insgesamt hätten sie zu wenig Flächen mit alten Reben erhalten. Dies verstoße gegen das Gebot der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG, führe zu einer Änderung der Betriebsstruktur im Sinne von § 44 Abs. 5 FlurbG und sei abwägungsfehlerhaft im Sinne von § 44 Abs. 2 FlurbG. Die besondere Wirtschaftsweise "alte Reben" bzw. "ewiger Weinberg" sei über die wertgleiche Abfindung hinaus abwägungserheblich, weil es sich um eine besondere Betriebsweise handele, die im Rahmen der Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sei. Die vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft. Sie hätten 9165 m² mit alten Reben bestockte Flächen eingebracht, aber nur 2532 m² erhalten, denn das Abfindungsflurstück Nr. 186 sei zwar noch mit alten Reben bestockt, müsse aber abgeräumt werden, weil es im Planierungsgebiet liege.

Die Erwägungen, mit denen der Verlust der alten Reben gerechtfertigt werde, seien fehlerhaft. Der Verlust der alten Reben sei nicht deshalb zu vernachlässigen, weil es sich bezogen auf die Gesamtrebfläche ihres Betriebes nur um eine geringe Fläche von 1,9 % handele. Diese Überlegung sei unzulässig, vielmehr sei von einer isolierten Betrachtung der Flächen im Flurbereinigungsgebiet auszugehen. Zwar bewirtschafte ihr Betrieb nicht nur alte Reben, in besonderen Umständen begründete Ausnahmen änderten jedoch nichts daran, dass alte Reben den Schwerpunkt des Betriebes bildeten.

Der Verlust der alten Reben sei auch nicht deshalb hinzunehmen, weil sonst eine zusammenhängende Abfindung des Beigeladenen zu 2) nicht möglich sei. Der Betrieb des Beigeladenen zu 2) habe nach dem Widerspruchsbescheid 2.394 m² mehr bestockte Flächen erhalten. Es sei bereits fehlerhaft, wenn im Widerspruchsbescheid Bewirtschaftungsflächen des Beigeladenen zu 2) berücksichtigt würden, da jeweils nur auf die Eigentumsflächen abzustellen sei. Entsprechend sei es auch fehlerhaft, wenn gegen die in Betracht gezogene Abfindung der Kläger in Lage des Abfindungsflurstückes Nr. 178 eingewandt werde, dass damit die zusammenhängende Zuteilung des Beigeladenen zu 2) unterbrochen werde. Das Gebot der Abfindung in möglichst großen Grundstücken nach § 44 Abs. 3 FlurbG gelte nur für Eigentumsgrundstücke. Die zusammenhängende Zuteilung ermögliche an dieser Stelle auch keine zusammenhängende Bewirtschaftung, denn die bergseitige Zuwegung zu den Flurstücken Nrn. 178 und 179 sei allein von Osten her möglich, während sie bei den übrigen Flächen ausschließlich von Westen erfolgen könne. Es werde eine Gleichbehandlung mit dem Beigeladenen zu 2) verlangt, der eine stärkere Arrondierung erfahren und weniger abzuräumende Fläche als sie erhalten habe. Sie hätten zwar in die Bodenklasse I eingestufte Flächen erhalten, diese seien aber in der Lage "L." wegen ihrer geringeren Hangneigung und der kostengünstigeren Bewirtschaftung zu hoch eingestuft. Ihr Altbesitz habe sich dagegen weiter westlich befunden, wo zwar der Bewirtschaftungsaufwand höher sei, aber auch die erzielbare Qualität. Bei der Ausrichtung ihres Betriebs sei jedoch die Qualität maßgeblich.

Im Übrigen seien die einzelnen Abfindungsflurstücke zu beanstanden. Das Abfindungsflurstück Nr. 119/1 sei zwar besser zugeschnitten und erschlossen als der Altbesitz. Es sei jedoch im Verhältnis zum dortigen Altbesitz in westlicher Richtung verschoben. Der westliche Teil sei aber wegen Mauern und einem alten Pfad schwerer zu bewirtschaften als der östliche Teil, wo sie 300 m² Altbesitz verloren hätten. Das Abfindungsflurstück Nr. 186/1 sei zwar noch zum größeren Teil mit alten Reben in unterschiedlicher Zeilenführung bestockt. Im nördlichen Teil sei jedoch eine Anpassung an das Wegenetz durch Verfüllung mit mehreren Lkw-Ladungen Erde vorzunehmen. Diese Verfüllung sei nicht wegen fehlender Räumung der Reben unterblieben. Das Abfindungsflurstück Nr. 176/1 sei geologisch sehr instabil. Inzwischen sei die von Anfang an befürchtete Hangrutschung eingetreten. Reben könnten, wenn überhaupt, erst in einigen Jahren und nur in einem Teilbereich angepflanzt werden. Das Abfindungsflurstück Nr. 180 habe ein wesentlich ungünstigeres Kleinklima als der westlich gelegene Altbesitz in den Lagen "R." und "K.". Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Mostgewichtsmessungen von 1976 und der Klimakartierung. Die Mostgewichtsmessungen von 1976 seien wegen der Besonderheiten dieses Jahres nicht repräsentativ, die Klimakartierung sei für die Weinbergsbewertung unbrauchbar. Sie seien bereit, die Abfindungsflurstücke Nrn. 186 und 176/1 zu akzeptieren, wenn ihnen anstelle des Abfindungsflurstückes Nr. 180 eine westlich davon gelegene Fläche, etwa im Ostteil des Altflurstückes Nr. 178, zugeteilt werde.

Die Kläger beantragen,

den Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung Zeltingen-Sonnenuhr in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 23. März 2006 zu ändern und ihnen eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Die Abfindung sei wertgleich und interessengerecht erfolgt. Die Kläger hätten ihr zur Begründung des Widerspruchs erklärtes Interesse gerade an der Zuteilung alter Reben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht deutlich relativiert. Es sei auch nicht abwägungsfehlerhaft, den ganzen Betrieb und nicht nur die vom Verfahren betroffenen Flächen zu berücksichtigen. Ein Eingriff in den Weinbaubetrieb des Klägers und dessen besondere Wirtschaftsweise "Alte Reben", der 98,1 % der Gesamtrebfläche unberührt lasse, könne vernachlässigt werden. Die Kläger könnten auch Weinberge mit alten Rebflächen in anderen Lagen anpachten, da ein Verschnitt von bis zu 15 % zulässig sei. Beim Vergleich der Einlageflächen, die geräumt worden seien, mit den geräumten Abfindungsflächen hätten die Kläger lediglich 283 m² mehr an räumungsbetroffenen Flächen erhalten.

Das Abfindungsflurstück Nr. 119/1 sei nicht zu beanstanden. Es sei günstig geformt, erschlossen und vollständig mit alten Reben bestanden, die zu 80 % zum Altbesitz der Kläger gehörten. Hinsichtlich des Abfindungsflurstückes Nr. 186 habe sich die Situation aufgrund der Baumaßnahmen wegen der Rutschung im Flurstück Nr. 176/1 verändert. Dabei könne Boden im Flurstück Nr. 186 aufgetragen werden. Das Flurstück Nr. 176/1 liege in einem Bereich, der Teil eines großräumigen Rutschgebietes sei. Mehr als die Hälfte der abgerutschten Flächen sei Altbesitz des Klägers gewesen. Dennoch würden Sanierungsmaßnahmen und eine zusätzliche Abfindung im Bereich der Flurstücke Nrn. 52/2 und 52/3 vorgeschlagen. Das Abfindungsflurstück Nr. 180 entspreche hinsichtlich des Kleinklimas den westlich gelegenen Einlageflächen in den Lagen "K." und "R.", wie durch die Weinbergsklimakartierung nachgewiesen sei.

Der Beigeladene zu 2) führt aus: Er betreibe ebenfalls die Wirtschaftsweise des "ewigen Weinbergs". Bereits vor der Flurbereinigung habe er in der Lage "R." die größten zusammenhängenden Flächen bewirtschaftet. Diese Spitzenlage sei für seinen Betrieb von besonderer Bedeutung. Das Abfindungsflurstück Nr. 178 sei für die dortige Einlagefläche zugewiesen worden. Er habe die im Planierungsgebiet liegenden Flächen in den Abfindungsflurstücken Nrn. 178 und 179 zum Teil abgeräumt und neu angepflanzt. Mit einer Unterbrechung seiner zusammenhängenden Abfindung sei er nicht einverstanden. Die Kläger hätten den Gesichtspunkt "alte Reben" erstmals mit der Widerspruchsbegründung geltend gemacht. Bei der Wertermittlung und auch in anderen Flurbereinigungsverfahren habe er keine Rolle gespielt. In anderen Verfahren verfolgten die Kläger auch die übliche Praxis, zu roden und neu zu pflanzen. Die von ihnen vorgenommene Unterscheidung in planierungswürdige und erhaltungswürdige Flächen sei sehr subjektiv. Wenn die Abfindung der Kläger teilweise nicht bestockt sei, liege dies daran, dass sie bestockte Flächen abgeräumt hätten. Bei Betrachtungen unter dem Gesichtspunkte der Gleichbehandlung seien auch andere Teilnehmer einzubeziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Widerspruchskarte und drei Hefte Widerspruchsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Ausgleich von Bewirtschaftungsnachteilen durch eine Felsrippe im Abfindungsflurstück Nr. 176/1. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine weitergehende Änderung des Flurbereinigungsplanes, denn dieser ist unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderung nicht rechtswidrig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten.

Vielmehr sind die Kläger danach mit Land von gleichem Wert abgefunden und auch die Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander ist nicht zu beanstanden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Dieses Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Er verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten - am Nutzwert für jedermann ausgerichteten - Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Zusätzlich sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Landabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, BVerwGE 126, 303 ff.).

Die Bemessung der Landabfindung der Kläger ist nicht zu beanstanden. Nach den unanfechtbar feststehenden Ergebnissen der Wertermittlung haben sie unter Berücksichtigung des Landabzuges nach § 47 FlurbG in Höhe von 12,2 % für Weinbergsflächen einen Abfindungsanspruch von 3.741,68 Werteinheiten (WE). Durch den Flurbereinigungsplan wurde ihnen dafür eine Landabfindung mit 3.854,90 WE zugewiesen. Die Mehrausweisung von 113,22 WE erfolgte in Höhe von 86,82 WE zum Ausgleich für Wirtschaftserschwernisse durch Missformen und fehlende Wendewege sowie hinsichtlich der verbleibenden 26,40 WE gegen einen Geldausgleich von 461,21 €.

Die Abfindung der Kläger ist - unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs für das Flurstück Nr. 176/1 - auch im Hinblick auf die weiteren, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG rechtsfehlerfrei erfolgt. Insbesondere wurden alle Umstände, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, angemessen berücksichtigt (§ 44 Abs. 2 2. Halbsatz FlurbG). Dies gilt zunächst hinsichtlich der - von den Klägern besonders hervorgehobenen - Lage, Hängigkeit und Ausrichtung der Weinberge, die sämtlich Gegenstand der Wertermittlung waren.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Bestockung der Einlageflächen mit alten Rebstöcken kein Umstand, der in diesem Verfahren besonders berücksichtigt werden musste. Dies hätte einen besonderen Hinweis auf die Bedeutung einer Abfindung gerade mit alten Rebstöcken erfordert, der hier allerdings unterblieben war.

Rebstöcke sind wesentliche Bestandteile der Grundstücke, deren Abfindung unabhängig von der Landabfindung geregelt ist. Dem Eigentümer steht für abgegebene Rebstöcke weder ein Anspruch auf gleichartige Abfindung noch auf entsprechende Mehrabfindung in Land zu, sondern allenfalls nach § 50 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ein Anspruch auf einen Geldausgleich. Dieser Anspruch ist unabhängig von der Landabfindung (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1985, in RzF zu § 50 Abs. 1 FlurbG). Der Gesetzgeber hat an Stelle der Naturalrestitution deshalb nur eine Geldentschädigung vorgeschrieben, damit die Flurbereinigungsbehörde bei ihrem Bestreben nach Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), nicht durch die Rücksichtnahme auf Obstbäume, Sträucher und Rebstöcke behindert wird (Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 1971, RdL 1972, 41).

Etwas anderes gilt auch nicht ausnahmsweise deshalb, weil alte Reben nicht ohne Weiteres durch Neuanpflanzung auf dem Abfindungsgrundstück ersetzt werden können. Zwar müssen neu angepflanzte Reben etwa 30 Jahre stehen, um - nach dem Verständnis der Kläger - als alte Reben bezeichnet werden zu können. Ferner ist die Anpflanzung von wurzelechten Reben, die alleine für die Wirtschaftsweise "Ewiger Weinberg" geeignet sind, nach § 4 der Reblausverordnung in von der Reblaus befallenden Gemeinden und Ortsteilen generell ausgeschlossen. Inzwischen wurde die Liste der nicht von der Reblaus befallenden Gemeinden und Ortsteile mit Wirkung vom 1. August 2006 aufgehoben, so dass keine Gemeinden mehr als reblausfrei gelten. Gegen die allgemeine Berücksichtigung alter Reben spricht jedoch, dass sie die Flurbereinigung erheblich erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Deshalb besteht nach der Kenntnis des Senats bei den Beteiligten in Weinbergsflurbereinigungen auch die Bereitschaft, den Verlust nicht nur bestockter Rebflächen, sondern auch den Verlust alter Reben in Kauf zu nehmen, um von den Vorteilen der Flurbereinigung zu profitieren, welche die Fortführung des Weinbaus in der Zukunft oft überhaupt erst ermöglichen. Bei Weinbergsflurbereinigungen in den Steillagen der Mosel wird deshalb, soweit erkennbar, auf vorhandene alte Reben nicht besonders Rücksicht genommen. Dies gilt auch für, dem hier umstrittenen Verfahren benachbarte Flurbereinigungsverfahren, wie etwa die Flurbereinigung G., an der die Kläger ebenfalls beteiligt waren und in der sie mit alten Reben bestockte Flächen verloren haben (vgl. Schriftsatz vom 22. November 2007). Im Allgemeinen bleiben also alte Reben bei der Abfindung unberücksichtigt, wie auch den Klägern aus eigener Erfahrung bekannt gewesen sein muss. Der Stellenwert, der alten Reben in der Flurbereinigung beigemessen wird, kommt auch in der Begründung des Zusammenlegungsbeschlusses vom 17. Februar 1995 zum Ausdruck, wo es heißt: "Die Weinberge sind vielfach überaltert. Die Umstellung - soweit gegeben - auf moderne Erziehungsarten ist geboten. Der notwendige Wiederaufbau der Weinberge ist vielfach im Hinblick auf die geplante Flurbereinigung nicht erfolgt." Das mit diesem Beschluss angeordnete Zusammenlegungsverfahren wurde dann aufgrund des Beschlusses vom 17. März 1998 als vereinfachte Flurbereinigung Zeltingen-Sonnenuhr fortgeführt.

Vor diesem Hintergrund hätte die Bestockung mit alten Reben nur dann ausnahmsweise als wertbildender Umstand berücksichtigt werden müssen, wenn die Kläger auf ihr besonderes Interesse gerade an der Zuteilung alter Reben besonders hingewiesen hätten oder der Flurbereinigungsbehörde die Bedeutung dieses Umstandes ohnehin hätte bekannt sein müssen. Beide Alternativen liegen hier nicht vor.

Der Ermittlung der nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigenden Umstände dient der Planwunschtermin nach § 57 FlurbG. Umstände, etwa Besonderheiten eines Betriebes, auf die im Planwunschtermin nicht hingewiesen wird, braucht die Flurbereinigungsbehörde nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihr nicht ohnehin bekannt sind. Nachträglich bekannt gewordene Gesichtspunkte können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, weil dadurch die Planaufstellung unerträglich verzögert und erschwert wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1981, RdL 1981, 209). Insbesondere können Gesichtspunkte, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung bekannt geworden sind, bei der Beurteilung der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung keine Berücksichtigung mehr finden (BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, RdL 1995, 266). Hier haben die Kläger nach Aktenlage weder im Planwunschtermin noch bei der Rohplanvorlage oder im Zusammenhang mit der vorläufigen Besitzeinweisung auf eine besondere Bedeutung hingewiesen, die der Zuteilung von Flächen mit alten Reben für ihren Betrieb zukommt. Im Planwunschtermin am 23. Mai 2002 haben sie nach der Verhandlungsniederschrift ihre Vorstellung zur Abfindung lediglich der Lage nach beschrieben, ohne die Bestockung zu erwähnen. Insbesondere wurde danach eine Abfindung in den Lagen "R./L." gewünscht. Im Erörterungstermin zur Rohplanvorlage am 21. Juli 2003 haben sie eine Abfindung "im Bereich des Altbesitzes (neu Fl.Nr. 19/2 und 19/3)" verlangt. Mit ihrem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung vom 18. November 2003 haben sie gleichfalls den Gesichtspunkt "alte Reben" nicht geltend gemacht. Soweit sie vortragen, sie hätten mündlich die Problematik der alten Reben angesprochen, es sei nur keine Aufnahme in die Niederschriften erfolgt, ist ihnen der Sachbearbeiter Vermessungsamtsrat S. in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Sie haben danach an ihrem Vortrag nicht weiter festgehalten. Nach den vorliegenden Verwaltungsakten haben die Kläger erstmals bei der Begründung ihres Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan mit Schreiben vom 18. November 2004 auf die Bedeutung der Nutzbarkeit der Bestockung hingewiesen und ausgeführt, "zur Erzeugung höchstmöglicher Weinqualität ist neben der Lage auch eine höhere Rebstockanzahl je ha und ein höherer Anteil alter und älterer Rebstöcke wichtig. Demzufolge entschieden wir uns sehr selten für Rodung/Neupflanzung." Nachdem am 24. November 2004 ein weiteres Gespräch mit den Klägern stattgefunden hatte, gab die Flurbereinigungsbehörde alsbald mit einem Vermerk vom 30. November 2004 eine Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Nachteile durch den Verlust alter Rebflächen in Auftrag. Es kann angenommen werden, dass die Behörde eine solche Untersuchung schon früher vorgenommen hätte, wenn das Anliegen der Kläger früher deutlich gemacht worden wäre. Dieser Untersuchungsauftrag lässt auch erkennen, dass dieser von den Klägern später vorgetragene Gesichtspunkt der Behörde auch nicht etwa aus anderen Verfahren vertraut war.

Der Flurbereinigungsbehörde hätte das Interesse der Kläger an der Zuteilung gerade alter Reben und deren Bedeutung für ihren Betrieb auch nicht allgemein und unabhängig von laufenden Flurbereinigungsverfahren bekannt gewesen sein müssen.

Zwar wird im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 ausgeführt, dass die Flurbereinigungsbehörde als Abteilung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, welche in der gleichen Gemeinde wie das Weingut der Kläger ansässig sei, auch ohne ausdrücklichen Hinweis deren Wirtschaftsweise bei der Weinbergsbewirtschaftung habe kennen müssen, gerade auch weil die Beratung im Weinbau eine Schwerpunktaufgabe dieses Dienstleistungszentrums sei. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Flurbereinigungsbehörde die Wirtschaftsweise der Kläger bekannt war, musste sie nicht von sich aus die mit alten Reben bestockten Grundstücke abweichend von der üblichen Praxis besonders berücksichtigen. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, ist die Wertschätzung, die die Kläger den alten Reben beimessen, im Verhältnis zu anderen Winzerbetrieben nicht einzigartig. Der Beigeladene zu 2) hat darauf hingewiesen, dass er in seinem Betrieb zu über 50 % alte Reben bewirtschafte. Auch für weitere Betriebe im Verfahrensgebiet seien alte Reben von großer Bedeutung. Zwar bewirtschaften die Kläger sogar zu 75 % alte Reben. Daraus musste die Flurbereinigungsbehörde jedoch ohne weiteren Hinweis nicht herleiten, dass sie hinsichtlich der Abfindung mit alten Reben anders zu behandeln seien als andere Betriebe. Wie die Kläger selbst vorgetragen haben, sind sie grundsätzlich durchaus bereit, alte Reben zu roden, wenn dies für den Betrieb vorteilhaft ist. In ihren Abfindungsflurstücken Nrn. 176/1 und 180 haben sie dies ebenfalls getan. Soweit sie nun darauf verweisen, dies sei nur geschehen, weil sie dazu durch die vorläufige Besitzeinweisung verpflichtet gewesen seien, kann dies nicht überzeugen, weil sie hinsichtlich des Abfindungsflurstückes Nr. 186 dieser Verpflichtung gerade nicht nachgekommen sind. Auch darin unterscheiden sich die Kläger nicht von anderen Beteiligten, wie etwa dem Beigeladenen zu 2), die nach der vorläufigen Besitzeinweisung die abzuräumenden Flächen ebenfalls nicht oder nicht in vollem Umfang abgeräumt haben. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, ist für die Kläger die Bestockung eines Grundstückes mit alten Reben ein Gesichtspunkt, der durchaus hinter anderen Gesichtspunkten zurücktreten kann. So haben sie einen Vergleichsvorschlag des Senates, wonach ihnen ein mit alten Reben bestocktes Grundstück in der von ihnen als Bodenklasse I a bezeichneten Lage zugewiesen werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, dieses liege zu weit westlich und sei deshalb trotz Altbesitzes in diesem Bereich betriebswirtschaftlich von Nachteil. Nach alledem bestand für die Flurbereinigungsbehörde weder aufgrund der Betriebsweise der Kläger, soweit sie bekannt war, noch aufgrund des Verhaltens der Kläger im Verfahren Veranlassung, bei diesen, anders als bei allen anderen Beteiligten, die mit alten Reben bestockten Flächen besonders zu berücksichtigen. Vielmehr hätte es den Klägern oblegen, auf die von ihnen in diesem Flurbereinigungsverfahren erstmals beanspruchte Sonderbehandlung hinzuweisen.

2. Soweit die Kläger das Abfindungsflurstück Nr. 180 unabhängig von der Bestockung wegen der weinbaulichen Nutzbarkeit rügen und stattdessen eine Abfindung im Bereich der Abfindungsflurstücke Nrn. 178 und 179 des Beigeladenen zu 2) verlangen, ist die Wertgleichheit der Landabfindung ebenfalls gegeben. Zunächst können sich die Kläger, wie sie auch einräumen, nicht gegen die bestandskräftig feststehenden Ergebnisse der Wertermittlung wenden und geltend machen, das Abfindungsflurstück Nr. 180 sei gewissermaßen in eine Klasse I b, die Einlageflächen in diesem Bereich hingegen in die Klasse I a einzustufen. Maßgebliche Wertunterschiede innerhalb der Klasse I hätten die Kläger gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorbringen müssen, zumal ihnen aufgrund ihres Altbesitzes die Verhältnisse im Einzelnen bekannt waren.

Die Kläger haben darüber hinaus auch keinen Erfolg, soweit sie letztlich die Ergebnisse der Wertermittlung akzeptieren, jedoch geltend machen, die Einstufung des Abfindungsflurstückes Nr. 180 in die Klasse I sei wegen der besseren Bewirtschaftbarkeit infolge der geringeren Hangneigung gerechtfertigt, während ihre Einlageflächen wegen der größeren Hangneigung zwar schwerer zu bewirtschaften seien, aber dort die von ihnen angestrebte Weinqualität erzeugt werden könne. Die Flurbereinigungsbehörde habe deshalb bezogen auf ihren Betrieb die wertbildenden Umstände falsch gewichtet, indem sie ihnen statt des begehrten steilen Abfindungsgrundstückes das flachere und leichter zu bewirtschaftende Flurstück Nr. 180 zugewiesen habe, obwohl für sie die leichtere Bewirtschaftung nur zweitrangig sei und sie auch über eine für die Bewirtschaftung in Direktzug erforderliche Weinbergsraupe im Gegensatz zu dem Beigeladenen zu 2) nicht verfügten.

Auch hier gilt, dass die Flurbereinigungsbehörde bei der Beurteilung der Wertgleichheit nur die Umstände zu berücksichtigen hat, die ihr bekannt sind oder rechtzeitig von den Teilnehmern mitgeteilt wurden. Die Kläger haben im dafür maßgeblichen Planwunschtermin am 23. Mai 2002 auf die nun geltend gemachten Unterschiede zwischen den Lagen "R." und "L." bzw. zwischen ihrem Abfindungsflurstück Nr. 180 und den westlich davon gelegenen Flurstücken Nrn. 178 und 179, wo sie nunmehr eine Abfindung begehren, nicht hingewiesen. Vielmehr haben sie ausdrücklich eine Abfindung in der Lage "R./L." unter Einbeziehung der Altparzellen "K./L./G./K." begehrt. Noch nicht einmal im Erörterungstermin zur Rohplanvorlage am 21. Juli 2003 haben sie deutlich gemacht, warum sie eine Abfindung weiter westlich als vorgesehen verlangten, sondern nur auf ihren Altbesitz verwiesen.

3. Soweit die Kläger weiter die Gleichwertigkeit der Landabfindung unter Hinweis auf Mängel der einzelnen Abfindungsgrundstücke rügen, haben sie nur hinsichtlich des Abfindungsflurstückes Nr. 176/1 Erfolg. Die dort im Frühjahr 2007 eingetretene Rutschung muss allerdings im Rahmen der vorliegenden Klage gegen den Flurbereinigungsplan unberücksichtigt bleiben. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung. Damals, am 1. Dezember 2003, war die Rutschung noch nicht eingetreten. Jedoch war die Bewirtschaftung dieses Flurstücks durch eine Felsrippe behindert, die sich zwar schon im dortigen Altbesitz der Kläger befand, deren nachteilige Wirkung sich aber dadurch verstärkte, dass die Abfindung auch Flächen unterhalb der Rippe einbezog. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat dazu darauf verwiesen, dass die Kläger als Unland bewertete Felspartien von 21 m² bzw. 20 m² in den Einlageflurstücken Nrn. 1820/1 und 1204/2 nicht wieder erhalten hätten. Der sachverständig besetzte Senat hält es jedoch darüber hinaus für erforderlich, als zusätzlichen Ausgleich für die Bewirtschaftungsnachteile der Kläger den von ihnen zu zahlenden Geldausgleich wegen Mehrausweisung in Höhe von 461,21 € zu streichen.

Das Risiko der mehr als drei Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetretenen Rutschung tragen die Kläger. Daran ändert nichts, dass das Abfindungsflurstück Nr. 176/1 rutschgefährdet war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Rutschgefahr hier größer war als bei den Einlagegrundstücken. Sollte die Rutschung allerdings durch fehlerhafte Ausbaumaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung ausgelöst worden sein, könnten die Kläger dies gegenüber dem Träger der Ausbaumaßnahmen, der Beigeladenen zu 1), geltend machen.

Soweit die Kläger die Abgrenzung des Abfindungsflurstückes Nr. 119/1 und Wirtschaftserschwernisse durch einen alten Pfad und eine alte Mauer rügen, ist die Abfindung nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigungen durch Pfad und Mauer sind, wie sie selbst mit Schreiben vom 25. Mai 2005 (Bl. 48 der Widerspruchsakten) einräumen, weniger bedeutsam und inzwischen weitgehend erledigt. Einen Anspruch auf die begehrte Abfindung unter Berücksichtigung geringfügiger Altbesitzflächen besteht nicht.

Die weitere, auf die fehlende Angleichung des Flurstückes Nr. 186 an den Weg bezogene Rüge, hat sich erledigt, nachdem die Flurbereinigungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierung der Rutschung im Flurstück Nr. 176/1 die Angleichung an den Weg vornehmen wird, was zunächst nur wegen der fehlenden Erdmassen und der fehlenden Zuwegung unterblieben war (vgl. Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 24. April 2007, Bl. 114 der GA).

Den danach mit Land von gleichem Wert abgefundenen Klägern steht auch kein Anspruch auf Änderung des Flurbereinigungsplans wegen fehlerhafter planerischer Abwägung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander gemäß § 44 Abs. 2 1. Halbsatz FlurbG zu. Ist die Gesamtabfindung gemessen an der Gesamteinlage gleichwertig, steht damit in aller Regel zugleich fest, dass die Flurbereinigungsbehörde von ihrem Gestaltungsermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat. Ausnahmen davon sind nur in besonderen Fällen, etwa bei rein schikanöser Missachtung verständlicher Wünsche der Teilnehmer oder bei Vernachlässigung von Belangen, die nicht die Wertsicherung des Betriebes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch die wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O.), in Betracht zu ziehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, insbesondere deshalb, weil die Kläger darauf nicht rechtzeitig hingewiesen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 2 FlurbG.

Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück