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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 9 C 11309/04.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG, WertV


Vorschriften:

FlurbG § 28
FlurbG § 28 Abs. 1
FlurbG § 29
FlurbG § 29 Abs. 1
FlurbG § 51 Abs. 1
FlurbG § 51
FlurbG § 141 Abs. 2 S. 1
WertV § 4
WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2
1. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken begründet ein Sonderwert, der nur aus der Nähe zur Ortslage und dem Erwerbsinteresse von Grundstücksnachbarn herzuleiten ist, keine Abweichung von der Regelbewertung nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert.

2. Wenn die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht eingehalten sind, kann von einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, jedoch so gering sein kann, dass eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht gerechtfertigt ist.

3. Ein Minderwert, der durch vorübergehende und leicht zu behebende Umstände entsteht, ist nicht bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Vielmehr kommt ein Ausgleich nach § 51 FlurbG in Betracht.

4. Die Mitwirkung von Landwirten als ehrenamtliche Beisitzer an Entscheidungen der Spruchstelle für Flurbereinigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

9 C 11309/04.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Anfechtung der Wertermittlung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2004, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vermessungsoberrat Utzig ehrenamtlicher Richter Winzer Richter ehrenamtlicher Richter Landwirtschaftsmeister Hof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Der vom Kläger zu tragende Kostenpauschsatz wird auf 15,-- € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung in der vereinfachten Flurbereinigung W.

Er hat in das Flurbereinigungsverfahren 3,4517 ha mit 14.630,75 WE als Alleineigentum eingebracht. Unter Berücksichtigung seiner Ansprüche aus Vereinbarung und Miteigentum ist er mit insgesamt 4,0638 ha am Verfahren beteiligt. Die Wertermittlung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurde unter Leitung des Sachverständigen H. J. vom Finanzamt M. und unter Beteiligung der ehrenamtlichen Schätzer T. E., H. P., N. P. und K. E. im Jahr 2001 durchgeführt. Insbesondere wurde der Wert des 6695 m² großen Einlageflurstückes Flur ... Nr. ... mit 1280,61 Werteinheiten (WE) ermittelt. Es wurde als Acker/Grünland der Klassen IV und V eingestuft, ein Mast und die Überspannung mit einer Leitung wurden berücksichtigt. Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung wurden am 17. Dezember 2002 offen gelegt und in einem Anhörungstermin erläutert. Trotz vom Kläger erhobener Einwendungen stellte die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse der Wertermittlung fest, ohne die Bewertung des Einlageflurstückes Flur ... Nr. ... zu ändern und machte sie am 30. August bzw. 5. September 2003 öffentlich bekannt. Die vorläufige Besitzeinweisung wurde am 9. September 2003 mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 angeordnet, die Anhörung zum Flurbereinigungsplan fand am 4. November 2003 statt. Der Flurbereinigungsplan sieht vor, dass der Kläger keine Abfindung in Lage des Einlageflurstückes Flur ... Nr. ... erhält, jedoch das Abfindungsflurstück Flur ... Nr. ... in Lage der Einlageflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... . Der Kläger legte mit Schreiben vom 9. September 2003 Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und den Flurbereinigungsplan ein.

Zur Begründung des Widerspruches gegen die Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung trug er vor:

1. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... sei nicht nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert sondern nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser betrage 2,56 €/m² (5,-- DM/m²). Es sei von drei Seiten erschlossen und grenze an Bauflächen an. Für das benachbarte Flurstück Flur ... Nr. ... seien 5,-- DM/m² gezahlt worden.

2. Bei der Wertermittlung des Flurstückes Flur ... Nr. ... sei der Bewuchs auf dem angrenzenden Flurstück Flur ... Nr. ... nicht berücksichtigt worden. Dieser führe zu Bewirtschaftungsnachteilen durch Schattenwurf und überhängende Äste. Ein Streifen von 4 m Breite könne deshalb nicht bewirtschaftet werden. Die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz würden nicht eingehalten, auch nicht von einem Jägerzaun.

3. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... sei als Hutung zu bewerten, soweit es im Rahmen der Ackerstreifenstilllegung nicht genutzt werde, denn die Bewirtschaftung sei insoweit durch Staunässe beeinträchtigt.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung gab dem Antrag des Klägers, die Entscheidung über die Wertermittlung mit Rücksicht auf den Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan zurückzustellen, nicht statt und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004 zurück.

Zur Begründung führte sie aus:

1. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... sei zutreffend bewertet worden. Es handele sich weder um Baufläche, noch um begünstigtes Agrarland. Es sei im Flächennutzungsplan nicht als Baufläche dargestellt, eine bauliche Nutzung sei auch nicht aus anderen Gründen zu erwarten. Eine Nachfrage wegen einer anderweitigen außerlandwirtschaftlichen Nutzung sei nicht zu erkennen. Daran ändere auch der für die Einlageflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... gezahlte bzw. gebotene Preis nichts. Vielmehr sei dafür das besondere Interesse des Eigentümers des benachbarten A.hofes maßgeblich gewesen. Auch der festgesetzte Kapitalisierungsfaktor sei nicht zu beanstanden. Er führe bei der mittleren Bodenklasse IV zu einem Wert von 0,48 €/m², der dem vom Gutachterausschuss des Landkreises Cochem-Zell ermittelten Bodenrichtwert von 0,50 €/m² weitgehend entspreche.

2. Es treffe zwar zu, dass das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... durch Hecken und Bäume auf dem Flurstück Flur ... Nr. ... beeinträchtigt werde. Diese Beeinträchtigung sei aber so gering, dass sie bei der zum Zwecke der Wertermittlung vorgenommenen Einstufung in Bodenklassen eine andere Bodenklasse nicht rechtfertigen könne. Zu berücksichtigen sei dabei, dass bei einem angrenzenden Wald je nach Himmelsrichtung und Baumhöhe eine Abstufung um eine Bodenklasse in einem Streifen von 10 m bis 30 m Breite vorzunehmen sei. Die hier vorhandene Beeinträchtigung sei jedoch erheblich geringer. Soweit ein Ausgleich erforderlich sei, könne er im Rahmen der Abfindungsgestaltung vorgenommen werden.

3. Bei dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... liege keine Staunässe vor. Es seien lediglich kleinere Vernässungen festzustellen, die keine andere Einstufung rechtfertigen könnten.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 26. Juni 2004 hat der Kläger am 21. Juli 2004 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor: Er werde durch die Besetzung der Spruchstelle für Flurbereinigung mit einem Landwirt und einem Winzer in seinen Rechten verletzt, da davon auszugehen sei, dass diese die Interessen ihrer Berufskollegen verträten, während er Grundstückseigentümer und Verpächter sei. Er habe das Flurbereinigungsverfahren nicht gewollt, das von einer Landtagsabgeordneten, zwei Landwirten und Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde "geregelt" worden sei.

Für das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... sei ein Wert von 2,56 €/m² festzusetzen. Es handele sich um begünstigtes Agrarland. Für dieses Flurstück seien ihm von mehreren Interessenten 2,56 €/m² geboten worden. Für das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... seien 2,56 €/m² gezahlt und für das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... seien 2,56 €/m² geboten worden. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... liege innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. August 2001 - 6 A 11862/00.OVG - festgestellt habe. Das Gleiche müsse für die Einlageflurstücke Flur ... Nrn. ... bis ... gelten, die ebenfalls nach der Bauleitplanung kein Bauland seien, jedoch in gleicher Entfernung zu Baugebieten lägen.

Die Beeinträchtigungen für das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... durch den Bewuchs auf dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... müssten zu einer Änderung der Wertermittlung führen, zumal nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche verjährt seien. Auch die Vernässungen im Einlageflurstück Flur ... Nr. ... führten zu durchaus erheblichen Beeinträchtigungen.

Der Kläger beantragt,

die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle vom 26. Mai 2004 unter Berücksichtigung des Klagevorbringens zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Die Besetzung der Spruchstelle habe dem Flurbereinigungsgesetz entsprochen. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem zitierten Urteil. Insbesondere gelte für dieses Grundstück nicht das Gleiche wie für das Flurstück Flur ... Nr. ... .

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen sowie auf 2 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Spruchstelle für Flurbereinigung unter Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die Landwirte sind, entschieden hat. Diese Besetzung der Spruchstelle entspricht § 141 Abs. 2 Satz 1 FlurbG i.V.m. §§ 7, 8 und 10 Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diesen ehrenamtlichen Beisitzern generell die Gewähr der Unparteilichkeit fehlt und ihnen daher von vornherein die erforderliche Neutralität und Distanz abzusprechen ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Landwirte als ehrenamtliche Richter beim Flurbereinigungsgericht und bei den Gerichten für Landwirtschaftssachen festgestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Mai 1992 - 1 BvR 247/91 - in RzF - 20 - zu § 1 FlurbG sowie BVerfGE 42, 206 [210 ff.]).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung, denn diese ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten.

Der Wert des Einlageflurstückes Flur ... Nr. ... wurde zu Recht gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG nach dem Nutzen ermittelt, den es bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die Entfernung zum Wirtschaftshof oder von der Ortslage nachhaltig gewähren kann. Denn es ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Sinne dieser Vorschrift, für das keine Ausnahme von der dort aufgestellten Regel gilt.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um Bauflächen oder Bauland. Die Wertermittlung muss deshalb nicht gemäß § 29 Abs. 1 FlurbG auf der Grundlage des Verkehrswertes erfolgen.

Bauflächen oder Bauland sind baureifes Land, Rohbau- oder Bauerwartungsland i.S.v. § 4 Abs. 2, 3 und 4 Wertermittlungsverordnung (WertV). Das Einlageflurstück Flur 13 Nr. 43 ist kein Rohbauland (§ 4 Abs. 3 WertV) und damit erst recht kein baureifes Land (§ 4 Abs. 4 WertV). Rohbauland sind Flächen, die nach §§ 30, 33 und 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind. Im Bereich dieses Einlageflurstückes besteht kein Bebauungsplan (§ 30 BauGB), es wurde noch nicht einmal ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst (§ 33 BauGB). Das Einlageflurstück liegt auch nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet grundsätzlich am letzten Haus. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... befindet sich auch nicht in einer Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Es grenzt lediglich mit der westlichen Schmalseite an einen Wirtschaftsweg an, auf dessen anderer Seite das Baugebiet "K." endet. Der Bebauungszusammenhang wird ferner nicht durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf den Flurstücken Flur ... Nrn. ... und ... hergestellt. Der Abstand zu den dortigen Gebäuden beträgt etwa 80 m und entspricht der Breite von fast vier Baugrundstücken in dem westlich angrenzenden Baugebiet.

Bei dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... handelt es sich auch nicht um Bauerwartungsland. Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes gründen (§ 4 Abs. 2 WertV). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... liegt in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan nicht als Baufläche dargestellt ist. Ein Verhalten der Gemeinde, das eine Bebauung erwarten lässt, hat der Kläger nicht vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Die allgemeine Entwicklung des Gemeindegebietes deutet nicht auf eine Bebauung in absehbarer Zeit hin. In der Gemeinde gibt es noch ausreichend unbebaute Bauplätze. Ein darüber hinausgehender Bedarf für Bauflächen besteht in absehbarer Zeit nicht. Es drängt sich auch nicht auf, dass sich die Gemeinde gerade in östlicher Richtung entwickeln wird, zumal die Bebauung dann an den landwirtschaftlichen Betrieb auf den Einlageflurstücken Flur ... Nrn. ... und ... heranrücken würde. Dieser Betrieb hält etwa 120 Kühe mit Nachzucht und verursacht deshalb erhebliche Immissionen, so dass ein entsprechender Abstand einzuhalten ist.

Sonstige Umstände, die auf eine bauliche Entwicklung hinweisen, gibt es nicht.

Liegt damit keine Baufläche i.S.v. § 29 FlurbG vor, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass es sich dann um landwirtschaftliche Flächen handeln muss, bei denen der landwirtschaftliche Nutzwert zu ermitteln ist. Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Nutzwertes ist lediglich der Regelfall (§ 28 Abs. 1 FlurbG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, liegt ein Ausnahmefall bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vor, die einen über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehenden Wert haben, wenn diese Grundstücke Eigenschaften besitzen, die im landwirtschaftlichen Nutzwert nicht zum Ausdruck kommen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1991 - 5 B 91.90 - in RdL 1991, 67; Beschluss vom 29. Mai 1991 - 5 B 27.91 - in RdL 1991, 178; Urteil vom 22. Februar 1995 - 11 C 20.94 - in RdL 1995, 158). Dabei handelt es sich um sonstige land- oder forstwirtschaftliche Flächen (begünstigtes Agrarland), die sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung, die nicht in einer Bebauung besteht, ist nicht zu erwarten. Ein besonderer Wert kommt dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... allenfalls wegen der Nähe zur Ortslage und zu dem landwirtschaftlichen Betrieb auf den Einlageflurstücken Flur ... Nrn. ... und ... zu. Ein Sonderwert gerade wegen der Nähe zur Ortslage ist bei der Wertermittlung von landwirtschaftlich genutzten Flurstücken im Rahmen der Flurbereinigung jedoch ausdrücklich nicht zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Daraus folgt, dass ein solcher Wert nicht dazu führen kann, eine andere Bewertung als die nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert vorzunehmen.

Soweit das Grundstück für den landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Teilnehmers von besonderem Interesse ist, begründet dies keine Nachfrage für außerlandwirtschaftliche Nutzungen, außerdem handelt es sich um ein Sonderinteresse und führt deshalb nicht zu einer Nachfrage im allgemeinen Geschäftsverkehr. Das gleiche gilt auch für das Erwerbsinteresse eines im Baugebiet "K." gegenüber dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... wohnhaften Pferdehalters, das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde. Eine Abweichung vom landwirtschaftlichen Nutzwert als Maßstab bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn für ein Grundstück lagebedingt ein höherer Preis erzielt werden kann, insbesondere wenn der Wert des Grundstückes nicht für jedermann, sondern nur für einzelne, etwa Eigentümer benachbarter Grundstücke von höherem Wert ist (vgl. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 31. August 1983 - 7 S 1633/82 - = RdL 1983, 295). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Wertermittlung auf der Grundlage des Verkehrswertes nicht vor.

Die Ergebnisse der Wertermittlung sind auch hinsichtlich der Einlageflurstücke Flur ... Nrn. ... und ... nicht zu beanstanden.

Es trifft zu, dass die Bewirtschaftung des Flurstückes Flur ... Nr. ... durch den Bewuchs auf dem angrenzenden Flurstück Flur ... Nr. ..., der teilweise über die Grenze ragt, sowie durch den auf der Grenze errichteten Jägerzaun beeinträchtigt wird. Soweit der Kläger geltend macht, wegen überragender Büsche und Äste sei ein Streifen von 4 m Breite nicht bewirtschaftbar, ist festzustellen, dass dieses Hindernis durch den Eigentümer des Flurstückes Flur ... Nr. ... beseitigt werden kann, indem er die Äste und übergewachsenen Büsche entfernt. Dazu ist dieser auch nach § 910 BGB berechtigt. Es handelt sich also nicht um Umstände, die zu einer dauernden Minderung des Ertragswertes des Grundstückes führen, sondern nur um Umstände, die vorübergehend und leicht behebbar sind. Soweit dadurch ein Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und der Landabfindung entsteht, kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 51 FlurbG in Betracht, der dadurch entstehende Minderwert ist nicht im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. April 2004 - 13 A 02.78 - in RdL 2004, 322 [324]).

Soweit sich auf dem Einlageflurstück Flur ... Nr. ... Bäume, Sträucher und ein Zaun befinden, die die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht einhalten und deren Beseitigung wegen Fristablaufs nach dem Nachbarrechtsgesetz auch nicht mehr verlangt werden kann, kann von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden, die bei der Wertermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Allerdings führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die Ergebnisse der Wertermittlung geändert werden müssen. Der Sachverständige J. hat nach einer Überprüfung der Wertermittlung erklärt, er halte deren Änderung nicht für angemessen, weil die Beeinträchtigung so gering sei, dass sie eine Einstufung in eine andere Bodenklasse nicht rechtfertige. Er hat darauf hingewiesen, dass bei Waldrandlagen eine Abstufung um eine Klasse vorgenommen worden sei, die Beeinträchtigung durch den vorhandenen Bewuchs sei mit der Beeinträchtigung durch einen Waldrand jedoch nicht zu vergleichen. Der Senat hält diese Bewertung anhand der vorliegenden Lichtbilder für überzeugend und schließt sich ihr an.

Entsprechendes gilt für das Einlageflurstück Flur ... Nr. ... . Auch hier liegt eine bei der Wertermittlung prinzipiell zu berücksichtigende Beeinträchtigung vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen J. handelt es sich nicht um Beeinträchtigungen durch Staunässe, sondern um Nassstellen, die durch von dem befestigten Weg zufließendes Oberflächenwasser verursacht werden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat aufgrund der vorgelegten Lichtbilder an. Soweit allerdings die Möglichkeit besteht, den Wasserzufluss vom Weg durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, stellt sich der Nachteil nur als vorübergehender Nachteil dar. Soweit danach noch eine Beeinträchtigung verbleibt, ist diese so geringfügig, dass sie keine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung erfordert. Es besteht auch keine Veranlassung, die im Rahmen der Ackerrandstreifenstilllegung stillgelegten Flächen nur darum als Hutung zu bewerten. Vielmehr sind stillgelegte Flächen wie bewirtschaftete Flächen zu bewerten, solange Veränderungen durch die Stilllegung wie Verunkrautung und Vernässung in absehbarer Zeit und wirtschaftlich sinnvoll rückgängig gemacht werden können (vgl. BayVGH, a.a.O.; Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl., 1997, § 28 Rn. 3 a). Hier sind durch die Stilllegung keine bei der Wertermittlung zu berücksichtigenden Änderungen eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt sich aus § 72 GKG 2004 i.V.m. § 11 GKG 1975. Es besteht keine Veranlassung, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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