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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 9 C 11684/02.OVG
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 39
FlurbG § 39 Abs. 2
FlurbG § 97
FlurbG § 97 Satz 3
FlurbG § 59 Abs. 4
FlurbG § 141 Abs. 1 Satz 3
1. In einem Flurbereinigungsverfahren geschaffene Wege können in einem späteren Flurbereinigungsverfahren, insbesondere auch in einem Zusammenlegungsverfahren, aufgehoben werden.

2. § 97 Satz 2 FlurbG steht der Aufhebung von Wegen im Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen.

3. Zur Ermessensausübung bei der Aufhebung von Wegen.


FLURBEREINIGUNGSGERICHT FÜR RHEINLAND-PFALZ UND DAS SAARLAND IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 C 11684/02.OVG

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Änderung des Zusammenlegungsplanes

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2003, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier Richter am Oberverwaltungsgericht Schauß ehrenamtlicher Richter Vermessungsdirektor Jochum ehrenamtlicher Richter Landwirt Neises ehrenamtlicher Richter Winzer Clüsserath

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3).

Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr in Höhe von 367,50 € und einen Kostenpauschsatz in Höhe von 20,00 € festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Wegenetzes durch den Nachtrag IV zum Zusammenlegungsplan O.-H.

Durch den Zusammenlegungsplan (Stand: Nachtrag I) wurden ihr für bereits bestehende Wege die Wegeflurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... zugewiesen, die eine durchgehende Wegeverbindung zwischen dem Weg Flur ... Nr. ... und der L ... darstellten, sowie das Wegeflurstück Flur ... Nr. ..., das vom Hof der Beigeladenen zu 2) und 3) in Richtung der Ortslage H. führt. Durch den Nachtrag II zum Zusammenlegungsplan wurde der nördliche Teil des Wegeflurstücks Flur ... Nr. ..., das neugebildete Flurstück Flur ... Nr. ..., den Beigeladenen zu 2) und 3) zugewiesen. Die Klägerin erhielt stattdessen mit ihrer Zustimmung das Wegeflurstück Flur ... Nr. ... .

Um dem Widerspruch der Beigeladenen zu 2) und 3) gegen den Zusammenlegungsplan abzuhelfen, ordnete die Spruchstelle für Flurbereinigung an, den Zusammenlegungsplan durch den Nachtrag IV zu ändern. Dadurch wurden der Klägerin die Wegeflurstücke Flur ... Nr. ... und Nr. ... sowie Flur ... Nr. ... entzogen. Sie erhielt stattdessen nur noch Teilflächen in Gestalt der neugebildeten Flurstücke Flur ... Nr. ... östlich des Höhenhofes und Flur ... Nr. ... an der L ... sowie einen Geldausgleich von 5.000,00 DM.

Im Anhörungstermin zu diesem Nachtrag legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dem Wegezug aus den Flurstücken Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... komme Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu, insbesondere bei der Abfuhr von Getreide, aber auch für die Naherholung wegen der unvergleichlichen Aussicht auf die Ortslage. Im Verlauf dieser Strecke seien auch Rad- und Wanderwege ausgewiesen. Das Interesse an der Beibehaltung dieser Wege sei höher als das Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an deren Einziehung. Die Nutzung der Abfindungsflurstücke der Beigeladenen zu 2) und 3) auch für den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" werde durch diese Wege nicht beeinträchtigt.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, da die Klägerin unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit möglicherweise in ihren Rechten als Eigentümerin und Trägerin der Unterhaltung des Wegenetzes in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt sei. Er sei jedoch unbegründet. Die Spruchstelle sei zur Änderung des Wegenetzes befugt gewesen, da diese zur Abhilfe eines als begründet angesehenen Widerspruchs geboten gewesen sei. Denn das aufgehobene Wegestück habe die Interessen der Beigeladenen zu 2) und 3) in unzulässigem Maße beeinträchtigt; deren Abfindung sei der Einlage nicht gleichwertig, sondern unzweckmäßig gestaltet gewesen. Die Klägerin sei durch die Änderung des Wegenetzes nicht in ihren Rechten verletzt. Ihr stehe kein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Wegenetzes und auf Abfindung mit bestimmten Wegegrundstücken zu. Die Änderung entspreche auch § 97 FlurbG. Nur ein weitmaschiges Wegenetz ermögliche eine großzügige Zusammenlegung, die nach §§ 44 Abs. 3, 97 Satz 1 FlurbG gefordert werde. Die Befugnis zur Änderung der Wege ergebe sich aus § 92 Abs. 2 FlurbG. Es sei nicht ersichtlich, dass Tourismus und Naherholung beeinträchtigt würden. Aufgrund von Heckenpflanzungen sei zu erwarten, dass der von der Klägerin hervorgehobene Ausblick auf die Ortslage bald nicht mehr möglich sei. Maßnahmen der Landentwicklung, wie Förderung von Naherholung und Tourismus seien nicht Zweck einer Zusammenlegung. Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr komme den aufgehobenen Wegen nicht zu. Zwar sei der Wegezug Flurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... in der Radwegekarte des Rhein-Hunsrück-Kreises aus dem Jahr 1997 als Rad- und Wirtschaftsweg gekennzeichnet. Der Ortsgemeinderat der Klägerin habe jedoch 1998 beschlossen, die Radwegetrasse auf die Wegeflurstücke Flur ... Nr. ..., Flur ... Nrn. ... und ... zu verlegen. Die 1998 neugedruckten Radwege- und Wanderkarten trügen dem Rechnung.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. Oktober 2002 hat die Klägerin am 24. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Flurbereinigungsbehörde hätte die in einer Flurbereinigung 1957 aufgrund eines Wege- und Gewässerplans ausgewiesenen Wirtschaftswege nicht aufheben und die Wegeflächen anderweitig zuweisen dürfen. Planfestgestellte Wege dürften nur aufgrund einer erneuten Planfeststellung wieder aufgehoben werden. Das Zusammenlegungsverfahren kenne jedoch keinen Wege- und Gewässerplan. Die Aufhebung sei auch nicht durch § 97 FlurbG gerechtfertigt. Danach seien die Veränderung und Neuanlage von Wegen auf die nötigsten Maßnahmen beschränkt. Hier sei die Aufhebung nicht nötig. Sie könne allenfalls nach § 58 Abs. 4 FlurbG durch Gemeindesatzung erfolgen, nicht aber durch einen Zusammenlegungsplan. Obwohl diese Wege bei formaler Betrachtung nicht dem Schutz von § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG unterlägen, sei doch zu beachten, dass sie Bedeutung über den Kreis der Teilnehmer hinaus hätten, weil sie als Rad- und Wanderwege ausgewiesen seien, so dass ihnen ein besonderer Schutz zukommen müsse. Die aufgehobenen Wege seien auch nicht entbehrlich. Sie seien für den landwirtschaftlichen Verkehr erforderlich, insbesondere um eine gefährliche Querung der L ... im Bereich der Einmündung in die L ... zu vermeiden. Sie seien außerdem Bestandteil des Rad- und Wanderwegenetzes.

Die Klägerin beantragt,

den Nachtrag IV zum Zusammenlegungsplan O.-H., soweit er die Klägerin und die Beigeladenen zu 2) und 3) betrifft, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Bei der Einziehung der umstrittenen Wege handele es sich um eine "nötigste Maßnahme" im Sinne von § 97 Satz 2 FlurbG, da sie Voraussetzung für die gesetzlich geforderte Ausweisung möglichst großer Grundstücke sei. Die Ermächtigung zur Änderung des Wegenetzes folge aus §§ 92 Abs. 2, 37 Abs. 1 FlurbG. Es handele sich um gemeinschaftliche Anlagen, die nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG geschützt seien. Die aufgehobenen Wege würden auch nicht benötigt. Insbesondere sei von dem Wegeflurstück Flur ... Nr. ... die Zufahrt auf die L ... nur über eine gefährliche Rampe möglich. Die Zufahrt von dem Wegeflurstück Flur ... Nr. ... auf die L ... sei wesentlich ungefährlicher, wenn auch näher an der Einmündung zur L ... .

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf bestimmte Wegeflächen zu. Die Flurbereinigungsbehörde könne über die Wegeflächen verfügen, da dies dem Zweck der Flurbereinigung entspreche. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Tauglichkeit der verbleibenden Wege seien nicht überzeugend. Für ihren Betrieb mit dem Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" sei von großer Bedeutung, dass ihr Grundbesitz nicht von Wegen durchschnitten werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen sowie auf 3 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin wird durch die von der Spruchstelle für Flurbereinigung mit dem Nachtrag IV vorgenommen Änderung des Zusammenlegungsplanes nicht in ihren Rechten verletzt.

Allerdings kann die Spruchstelle den Zusammenlegungsplan nicht uneingeschränkt ändern. Vielmehr steht ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan (§ 141 Abs. 1 FlurbG, §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum FlurbG) die Befugnis zur Änderung des Zusammenlegungsplanes nur insoweit zu, als dies zur Abhilfe eines Widerspruches erforderlich ist, nicht aber, soweit sie andere Änderungen für erforderlich hält. Dies folgt daraus, dass nach § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nur § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG anwendbar sind, nicht aber Satz 2 (BVerwG, Urteil vom 8. November 1973 - V C 17.72 - in RzF - 1 - zu § 60 Abs. 2 FlurbG, sowie BayVBl. 1975, 49). Dies bedeutet, dass die Spruchstelle für Flurbereinigung nicht bei Gelegenheit eines Widerspruches ihr sinnvoll erscheinende Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen darf, sondern nur solche Änderungen, die aufgrund ihrer Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der mit dem Widerspruch angegriffenen Regelungen zur Abhilfe des Widerspruches erforderlich sind. Dabei ist eine Abhilfe allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Widerspruchsführer keine Nachteile, sondern lediglich Vorteile durch die Flurbereinigung hat. Denn auch dann kann die Ermessensausübung noch fehlerhaft sein (vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2001 - 9 C 11970/99.OVG - in RdL 2001, 236). Das ist hier der Fall, denn die Interessen der Beigeladenen zu 2) und 3) wurden, wie unten auszuführen sein wird, nicht angemessen berücksichtigt.

Die Spruchstelle für Flurbereinigung durfte den Zusammenlegungsplan hinsichtlich des Wegenetzes ändern. Da in einem Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landespflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt wird, konnte der Zusammenlegungsplan geändert werden, ohne dass die besondere Förmlichkeiten des Planfeststellungsverfahrens zu beachten waren (vgl. dazu Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2001, a.a.O.). Die Änderung des Wegenetzes durch bloße Änderung des Zusammenlegungsplanes ist demnach grundsätzlich zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die umstrittenen Wegeabschnitte in einem früheren Flurbereinigungsverfahren aufgrund eines planfestgestellten Wege- und Gewässerplanes ausgewiesen wurden. Jedenfalls bedurfte es zu ihrer Änderung entgegen der Meinung der Klägerin keiner erneuten Planfeststellung. Dies wird schon dadurch deutlich, dass nach § 58 Abs. 4 FlurbG der Flurbereinigungsplan für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen hat und diese Festsetzungen nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können. Entsprechend können in einem erneuten Flurbereinigungsverfahren diese Festsetzungen auch durch erneute Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen geändert oder aufgehoben werden. Daran ändert sich nichts, wenn das neue Flurbereinigungsverfahren ein Zusammenlegungsverfahren ist, denn auch hier gilt über § 92 Abs. 2 FlurbG die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG getroffene Regelung, so dass auch entsprechenden Festsetzungen im Zusammenlegungsplan die Wirkung von Gemeindesatzungen zukommt.

Im Zusammenlegungsverfahren ist auch die Aufhebung der umstrittenen Wege zulässig. Nach § 97 Satz 2 FlurbG sollen sich die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Zweck dieser Regelung ist, kosten- und arbeitsaufwendige Maßnahmen zu vermeiden, die der Eigenart des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, eines einfachen, schnellen und kostengünstigen Verfahrens, widersprechen; dies kommt in § 91 FlurbG darin zum Ausdruck, dass für die Zusammenlegung nur Gemarkungen in Betracht kommen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes nicht erforderlich ist. Die bloße Aufhebung von Wegen ist im Hinblick auf diesen Zweck, wenn sie keine Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich macht, keine Veränderung von Wegen, die eingeschränkt ist. Jedenfalls aber handelt es sich dabei um nötigste Maßnahmen. Denn typisch für die beschleunigte Zusammenlegung ist, dass eine Ausdünnung des Wegenetzes erfolgt, um größere Grundstücke mit längeren Furchen bilden zu können. Die Aufhebung von Wegen gehört zu den nötigsten Maßnahmen, um ländlichen Grundbesitz wirtschaftlich zusammenlegen, zweckmäßig gestalten und neu ordnen zu können (§ 92 Abs. 1 FlurbG), insbesondere um dem Planungsgrundsatz gerecht werden zu können, wonach der zersplitterte Grundbesitz großzügig zusammenzulegen ist (§ 97 Satz 1 FlurbG).

Die Aufhebung der Wege bedurfte auch nicht der Zustimmung der Klägerin gemäß §§ 98, 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG, weil es sich um Wirtschaftswege handelt, und damit nicht um öffentliche Wege (§ 1 Abs. 5 LStrG).

Die getroffene Entscheidung zur Aufhebung der umstrittenen Wege ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft.

Der Flurbereinigungsbehörde steht bei der Gestaltung des Wegenetzes ein weites Planungsermessen zu. Die vorgenommene Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Zunächst sind die umstrittenen Wegeabschnitte nicht zur Erschließung von Grundstücken (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG) erforderlich, da sie zwischen den Abfindungsflurstücken der Beigeladenen zu 2) und 3) verlaufen. Andererseits verhindern sie aber die großzügige Zusammenlegung, die nach § 97 Satz 1 FlurbG ein Grundsatz der Planung ist. Deshalb sind diese Wegeabschnitte aufzuheben, wenn ihnen nicht für den Durchgangsverkehr wesentliche Bedeutung zukommt. Das ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten nicht der Fall.

Dies gilt zunächst für den in nordwestlicher Richtung verlaufenden Weg, Flurstück Flur ... Nr. ..., der nur der Verbindung zwischen den Wegezügen Flurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... sowie Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... dient und weder nach Nordwesten noch nach Südosten eine Fortsetzung hat sowie außerdem ein Längsgefälle von 10 % aufweist.

Es gilt aber auch für den Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... . Die Klägerin misst diesen Weg zwar Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu, stellt dabei aber besonders auf die Abfuhr von Getreide ab, die auf einen kurzen Zeitraum während der Ernte begrenzt ist. Eine regelmäßige Nutzung wird von den Beigeladenen zu 2) und 3) unwiderlegt bestritten. Die Klägerin und auch der Vertreter der Beigeladenen zu 1) konnten in der mündlichen Verhandlung keine Betriebe benennen, die eine Verbindung zwischen den beiden Gemarkungsteilen westlich und östlich der L ... benötigen.

Die Funktion des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... kann durch den im Abstand von etwa 130 m parallel dazu verlaufenden Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... übernommen werden. Dieser Weg ist für den zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehr ausreichend befestigt. Auch Konflikte mit dem Zufahrtsverkehr zum Hof der Beigeladenen zu 2) und 3), der auf einer Strecke von etwa 250 m Länge zu erwarten ist, sind wegen der geringen Verkehrsdichte nicht zu befürchten. Das von der Klägerin angesprochene Problem des Parkens auf dem Weg haben die Beigeladenen zu 2) und 3) gelöst, indem sie ein Parkplatz angelegt haben. Indem der landwirtschaftliche Verkehr auf diesen Weg verwiesen wird, entfallen mögliche Gefährdungen durch das Zusammentreffen von landwirtschaftlichem Verkehr und Gästen der Beigeladenen zu 2) und 3) im Bereich der Flurstücke Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... . Diesem Weg kommt auch keine besondere Bedeutung wegen der besonders günstigen Zufahrt auf die L ... zu. Wie anhand der vorliegenden Karten und Lichtbilder vom Senat festgestellt werden konnte, liegt seine Zufahrt zur L ... zwar etwa 100 m von der Kreuzung mit der L ... entfernt, ist jedoch wegen der Geländeverhältnisse und des Bewuchses unübersichtlich. Demgegenüber mündet der Weg Flur ... Nr. ... zwar im Kreuzungsbereich ein, aber in einer deutlich übersichtlicheren Situation, wo zudem wegen der Kreuzung der Landesstraßen ohnehin mit besonderer Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.

Soweit die Klägerin auf die Bedeutung des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... als Spazierweg mit Blick auf die Ortslage und als Rad- und Wanderweg hinweist, kommt diesem Gesichtspunkt im Vergleich zu der landwirtschaftlichen Bedeutung nur ein geringes Gewicht zu. Als Rad- und Wanderweg kann der Wegezug Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... genutzt werden, wie der Ortsgemeinderat der Klägerin auf Antrag der Beigeladenen zu 2) und 3) bereits beschlossen hat. Als Spazierwege stehen eine Vielzahl von Wegen zur Verfügung. Die von der Klägerin hervorgehobene Bedeutung wegen der schönen Aussicht ist möglicherweise bald durch die von den Beigeladenen zu 2) und 3) geplanten Anpflanzungen nicht mehr gegeben.

Den danach gering zu bewertenden Interessen an der Beibehaltung des Wegezuges Flur ... Nr. ... und Flur ... Nr. ... steht ein wesentlich höher zu bewertendes Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an der Aufhebung gegenüber. Die umstrittenen Wege durchschneiden ihre Landabfindung und das wirkt sich wegen der außergewöhnlichen Betriebsform besonders nachteilig aus. Die Beigeladenen zu 2) und 3) bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 40 ha, der wesentlich durch den Betriebszweig "Ferien auf dem Bauernhof" geprägt wird. Dieser Betriebszweig besteht nicht nur aus Ferienwohnungen mit 28 Betten, einem Heuhotel mit 20 Übernachtungsmöglichkeiten und 3 Caravan-Stellplätzen, sondern auch aus Freizeitanlagen, wie zum Beispiel einem Barfußpfad. Deshalb ist es für sie von großer Bedeutung, bei der Nutzung und weiteren Ausgestaltung ihrer Grundstücke nicht durch einen Wirtschaftsweg behindert zu werden, der ihre Abfindung durchschneidet. Diese besonderen Betriebsverhältnisse waren bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigen. Da dies zunächst nicht geschehen war, war die Abfindung der Beigeladenen zu 2) und 3) ermessensfehlerhaft gestaltet. Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat deren Widerspruch zu Recht abgeholfen, indem sie die störenden Wege aufgehoben und die Wegeflächen den Beigeladenen zu 2) und 3) zugewiesen hat.

Zwar steht der Klägerin für die ihr nicht wieder zugeteilten Wegeflächen grundsätzlich eine Landabfindung zu (Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 15. August 1962 - F III 98/60 - RdL 1963, 331 und RzF - 16 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG), so dass grundsätzlich nur unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld ausgeglichen werden können (§ 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Dass die Klägerin lediglich einen Geldausgleich erhielt, hat sie jedoch - auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung - nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Es besteht keine Veranlassung, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben dagegen einen Antrag gestellt und sind damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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