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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: LBGH A 11762/02.OVG
Rechtsgebiete: HeilBG, BOÄ Rh-Pf


Vorschriften:

HeilBG § 23 Abs. 1 Nr. 11 F/ 2001
HeilBG § 43 F/ 2001
HeilBG § 44 Abs. 1 Nr. 2 F/ 2001
BOÄ Rh-Pf § 27 Abs. 1 Satz 1 F/ 1997
BOÄ Rh-Pf § 27 Abs. 1 Satz 2 F/ 1997
BOÄ Rh-Pf § 27 Abs. 1 Satz 1 F/ 2001
BOÄ Rh-Pf § 27 Abs. 1 Satz 3 F/ 2001
BOÄ Rh-Pf § 27 Abs. 1 Satz 4 F/ 2001
Dem Arzt ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten; berufswidrig ist eine Werbung, die keine sachangemessene Information darstellt oder sonst übertrieben ist.

Die Benutzung bestimmter Informationsträger und die Nennung von Leistungsangeboten sind nicht schon deshalb berufswidrig, weil sie über die in der Berufsordnung festgeschriebenen Formen und Inhalte der Außendarstellung hinausgehen.

Danach kann das Aufstellen einer Stele mit Hinweisen auf das Leistungsangebot einer Radiologischen Praxis zulässig, die zusätzliche Anbringung von Fensterbeschriftungen mit entsprechendem Inhalt dagegen berufswidrig sein.


LANDESBERUFSGERICHT FÜR HEILBERUFE BEI DEM OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem berufsgerichtlichen Verfahren

hat das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2003, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Falkenstett ehrenamtlicher Beisitzer Internist Dr. Lamprecht ehrenamtlicher Beisitzer Chirurg Dr. von Lukowicz

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 11. September 2002 wird aufgehoben.

Gegen die Kammermitglieder wird jeweils ein Verweis verhängt.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kammermitglieder jeweils 1/6 und die Landesärztekammer die Hälfte zu tragen.

Gründe:

A.

I.

Mit Urteil vom 11. September 2002 hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz gegen die Kammermitglieder Geldbußen in Höhe von jeweils 1.500,-- € verhängt, weil sie nach Ansicht des Gerichts durch das Anbringen von Beschriftungen an ihren Praxisfenstern schuldhaft die nach den Besonderheiten ihres Berufes erforderlichen Einschränkungen der Werbung nicht beachtet haben.

Die Kammermitglieder beantragen mit ihrer Berufung, sie unter Aufhebung des Urteils des Berufsgerichts für Heilberufe vom Vorwurf der Berufspflichtverletzung freizusprechen.

II.

Im Einzelnen hat sich folgender Sachverhalt ergeben:

Die Kammermitglieder betreiben in M.... in der Gebäudeanlage "F...." eine radiologische Gemeinschaftspraxis. Der Praxiseingang befindet sich in der T....straße. Etwa 8 m vom dortigen Bürgersteig entfernt ist in Form einer Stele mit einer Gesamthöhe von 2,40 m und einer Breite von 0,60 m ein Hinweisschild auf die Praxis angebracht. Es besteht aus Acrylglas und hat eine Innenbeleuchtung. Die Beschriftung des Schildes - beiderseitig einsehbar - beginnt mit dem Hinweis "Radiologische Gemeinschaftspraxis im F....", dann folgt ein Logo, darunter befinden sich die Namen der Kammermitglieder. Unter der Namensangabe der Ärzte ist aufgeführt: "Röntgendiagnostik, Computertomografie, Kernspintomografie, Ultraschall, Nuklearmedizin, Positronen-Emmissions-Tomografie, Strahlentherapie sowie Röntgendiagnostik". In einem gewissen Abstand folgt auf dem Schild ein Richtungspfeil, der auf den Praxiseingang hinweist.

Außerdem waren ursprünglich auf der gesamten Länge der Fensterfront der Praxis etwa 75 m entlang der T....straße mit einem Abstand von etwa 12 m vom Bürgersteig in einzelnen Fenstern Beschriftungen mit den Bezeichnungen "Radiologische Gemeinschaftspraxis, Computertomografie, Kernspintomografie, Ultraschall, Nuklearmedizin, Positronen-Emmissions-Tomografie, Strahlentherapie sowie Röntgendiagnostik" angebracht. Insgesamt handelte es sich um 15, zum Teil sich wiederholende Beschriftungen in einer Größe von 0,12 m Höhe und bis zu 1 m Länge pro Zeile. Sie waren zusammen mit dem Logo der Praxis farbig ausgelegt; die Schrift war weiß, das Logo fand sich in einer Größe von 0,30 m mal 0,30 m in rot über jeder Beschriftung.

Mit Schreiben vom 23. August 1999 wies die Bezirksärztekammer Rheinhessen die Kammermitglieder darauf hin, dass die als Praxisschild genutzte Stele bei weitem die für Praxisschilder in der Berufsordnung vorgegebene Größe überschreite sowie dass die Fensterbeschriftungen mit den einzelnen Untersuchungsmethoden aus der Diagnostischen Radiologie eine berufswidrige Werbung darstellten. Außerdem forderte sie die Kammermitglieder ungeachtet der von ihnen erhobenen Gegenvorstellungen unter dem 23. März und 6. Oktober 2000 auf, das beanstandete Schild sowie die Beschriftungen zu entfernen. Ferner wies sie die Ärzte mit einem weiteren Schreiben vom 4. Dezember 2000 darauf hin, dass auch der Inhalt des Schildes gegen die Berufsordnung verstoße, da dessen Angaben der Weiterbildungsordnung, die für die Ausführung der Praxisschilder entsprechend den Bestimmungen der Berufsordnung maßgeblich sei, nicht entsprächen.

Da die Kammermitglieder diesen Beanstandungen keine Folge leisteten, legte die Bezirksärztekammer die Angelegenheit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz vor, die unter dem 10. Januar 2001 die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beschloss. Den entsprechenden Antrag hat die Landesärztekammer alsdann unter dem 4. April 2002 gestellt, wobei sie sich unter Darstellung des bisherigen Sachverhaltes der Rechtsauffassung der Bezirksärztekammer anschloss.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 hat das Berufsgericht für Heilberufe gemäß § 68 Abs. 1 Heilberufsgesetz wegen hinreichenden Verdachts schuldhafter Berufspflichtverletzungen der Kammermitglieder das Hauptverfahren eröffnet. In der Folge entfernten diese die Beschriftungen - unter Belassung des Logos - von den Praxisfenstern.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrages der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wie auch der Kammermitglieder selbst sowie der zu den Akten gereichten Pläne ...... vom 15. Oktober 1998 und vom 1. März 1999/5. April 2000 nebst den gleichfalls zu den Akten gereichten Fotografien fest. Diese Vorgänge wurden im Rahmen der Beweisaufnahme in Augenschein genommen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

B.

I.

Die zulässige Berufung der Kammermitglieder führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass gegen sie wegen Verletzung ihrer Berufspflichten berufsgerichtliche Maßnahmen in Gestalt von Verweisen zu verhängen sind.

II.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist entsprechend dem Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts für Heilberufe vom 18. Juli 2001 wie alsdann auch gemäß dem erstinstanzlichen Verfahren der den Kammermitgliedern gemachte Vorwurf der berufswidrigen Werbung durch die Verwendung der im Sachverhalt näher beschriebenen Hinweise auf ihre Praxis sowohl in der Form der Stele als auch in der Gestalt der Fensterbeschriftungen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Stele keinen Verstoß gegen die Berufsordnung gesehen hat und allein die Kammermitglieder Berufung eingelegt haben, weil im Berufsrecht ähnlich wie im Dienstordnungsrecht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflichtenwidrigkeit gilt (vgl. LBG beim Hess. VGH, Urt. vom 30. Juni 1999 - 25 LB 4297/98 -).

Was den zeitlichen Rahmen der den Kammermitgliedern vorgehaltenen Berufspflichtverletzung anbelangt, so erstreckt sich dieser auf den Zeitraum von August 1999, nachdem damals die beanstandeten Installationen erstmals bei der Bezirksärztekammer aktenkundig gemacht wurden, bis zur Stellung des Antrages der Landesärztekammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Anfang April 2001, weil die weitere Beibehaltung der Stele und der Fensterbeschriftungen erforderlichenfalls unter Mitberücksichtigung deren zwischenzeitlich erfolgter teilweiser Entfernung in dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht etwa zum Gegenstand eines Nachtragsantrages gemacht worden ist. Aus diesem zeitlichen Rahmen folgt zugleich, dass das Heilberufsgesetz (HeilBG) nicht nur als das maßgebliche Prozessrecht in seiner zum 1. März 2001 in Kraft gesetzten und auch heute noch geltenden Fassung des Art. 1 des Landesgesetzes vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), sondern auch als das Recht, dem die gegen die Kammermitglieder gegebenenfalls zu verhängenden Maßnahmen zu entnehmen sind, anzuwenden ist, wobei allerdings im Falle der etwaigen neuerlichen Verhängung einer Geldbuße zu berücksichtigen wäre, dass deren Obergrenze von bislang von 100.000,-- DM erst während der letzen fünf Wochen des aufgezeigten Zeitraumes auf 100.000,-- € angehoben worden ist. Der solchermaßen vorgegebene zeitliche Rahmen hat des Weiteren aber auch zur Folge, dass bei der Feststellung des objektiven Pflichtenverstoßes in den Blick zu nehmen ist, dass zu dessen Beginn noch die Berufsordnung in der Fassung vom 29. November 1997, in Kraft gesetzt ab 2. Januar 1998, (BO 1997) anwendbar war, wohingegen zu dessen Ende die Berufsordnung in der Fassung vom 25. November 2000, in Kraft gesetzt ab 2. April 2001, (BO 2001) galt. Darüber hinaus müsste alsdann aber im Zusammenhang mit der Frage nach der Vorwerfbarkeit hiernach etwa festgestellter objektiver Verstöße entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB auch noch die heute geltende Berufsordnung vom 15. Mai 2002, in Kraft gesetzt zum 2. September 2002, (BO 2002) mitberücksichtigt werden, die sich indes - soweit vorliegend bedeutsam - von der Berufsordnung in der Fassung vom 25. November 2000 nicht unterscheidet.

In Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen teilt das Landesberufsgericht für Heilberufe die bereits von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass den Kammermitgliedern eine schuldhafte Berufspflichtverletzung im Sinne der §§ 43, 23 Abs. 1 Nr. 11 HeilBG vorzuwerfen ist, weil sie unter Verstoß gegen die für sie nach den Besonderheiten ihres Berufs erforderlichen Einschränkungen der Werbung auf ihren Praxisfenstern verschiedene praxisbezogene Beschriftungen angebracht haben. Indes kann in der Verwendung der Stele mit den im Sachverhalt dargestellten Hinweisen auf ihre Praxis ein solcher Verstoß nicht gesehen werden.

Allerdings ist das Landesberufsgericht für Heilberufe der Ansicht, dass nicht nur - wie vom Vorderrichter angenommen - die Fensterbeschriftungen sondern in gleicher Weise auch die in Rede stehende Stele unmittelbar und allein an den Vorgaben des § 27 Abs. 1 Satz 1 BO 1997 bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BO 2001 zu messen sind. Denn auch bei ihr handelt es sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild wie auch nach dem Inhalt ihrer Aufschriften letztlich um einen eigenständigen Informationsträger bzw. um eigenständige Informationen in Bezug auf die von den Kammermitgliedern betriebene Praxis, so dass von vornherein nicht etwa auf die für Praxisschilder geltenden Einschränkungen, wie sie in § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Kap. D Nr. 2 bis 6 BO 1997 bzw. in § 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Kap. D Nr. 2 BO 2001 festgelegt sind, zurückgegriffen werden kann, weswegen sich zudem hier nicht etwa die Frage nach deren etwaiger Rechtsungültigkeit stellt. Für ein solches Verständnis besteht zudem auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, DVBl, 2001, S. 1583) Anlass, wonach die Berufsordnungen, solange sie bestimmte praxisbezogene Außendarstellungen nicht ausdrücklich verbieten, verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass solche Darstellungen unter die allgemeinen Regelungen über die Werbung gefasst werden und von daher alsdann lediglich daraufhin zu überprüfen sind, inwieweit es sich bei ihnen noch um berufsgemäße oder aber bereits um berufswidrige Werbung handelt.

Dabei geht das Landesberufsgericht für Heilberufe des Weiteren ebenfalls auf der Grundlage in Sonderheit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. neben der soeben bereits genannten Entscheidung ferner BVerfG, DVBl. 2002 S. 691 sowie 767) mit Blick auf die hiernach vorliegend allein einschlägigen Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BO 1997 bzw. des § 27 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BO 2001 von folgenden Grundsätzen aus: Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Der Ärzteschaft ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbung eine Reihe von Ankündigungen ungeachtet ihres werbenden Charakters unbenommen. Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen tragen. In diesem Rahmen ist zudem weiter zu berücksichtigen, dass weder aus der Benutzung bestimmter Informationsträger noch aus der Nennung bestimmter Leistungsangebote, auch wenn sie über die in der Berufsordnung festgeschriebene Außendarstellung hinausgehen, schon gefolgert werden kann, dass eine solche Verwendung als berufswidrig anzusehen sein müsste, lässt sich allein hieraus doch nicht etwa unmittelbar auf die Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes schließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die verwendeten Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen, ohne übertrieben oder gar marktschreierisch zu sein, und die auf diese Weise gegebenen Informationen selbst interessengerecht und sachangemessen bleiben. Inwieweit hiernach eine bestimmte Außendarstellung die nach den Besonderheiten des Arztberufs erforderlichen Einschränkungen der Werbung wahrt, lässt sich von daher letztlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei zusätzlich auch der Wandel des sonstigen Werbeverhaltens und die sich mit ihm ändernde Wahrnehmungsfähigkeit der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind.

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze teilt das Landesheilberufsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass in der Verwendung der Stele mit ihren Praxishinweisen durch die Kammermitglieder keine berufswidrige Werbung gesehen werden kann. Diese fügt sich in ihrer Ausführung ohne weiteres in die Gestaltung der Gebäudeanlage "F...." ein und wirkt auch mit ihren Beschriftungen einschließlich dem verwendeten Logo insgesamt sachlich-informativ und anlassgerecht, ohne in irgend einer Form übertrieben oder gar marktschreierisch zu erscheinen. Entsprechend verhält es sich auch mit dem Inhalt ihrer Beschriftung, die neben dem Hinweis auf die hier befindliche Radiologische Gemeinschaftspraxis der Kammermitglieder deren Zugang und Leistungsangebot umschreibt. Auch diese Ankündigungen müssen als interessengerechte und sachgemäße Information angesehen werden, die zu erfahren durchaus im Sinne potentieller Patienten liegt, zumal offenkundig nicht jede radiologisch ausgerichtete Fachpraxis über ein gleiches Leistungsspektrum verfügt, da dieses über die Ausbildungen der Ärzte etwa als Fachärzte wie hier für Radiologie bzw. Radiologische Diagnostik oder für Nuklearmedizin hinaus in gleicher Weise von den jeweils vorhandenen technischen Gerätschaften und damit gegebenenfalls einhergehenden weiteren Genehmigungen abhängt. Dass die aufgeführten Angebote nicht zuträfen oder anderweitig irreführend wären, lässt sich gleichfalls nicht feststellen, wie sich im Übrigen auch daran zeigt, dass die Landesärztekammer selbst offenbar aufgrund einer zwischenzeitlich von ihr vorgenommenen ähnlichen Bewertung sich bereits Ende 2001 - wenn auch seinerzeit im Vergleichswege - bereit erklärt hatte, den Kammermitgliedern wegen der Stele nicht mehr weiter entgegenzutreten und insbesondere auch nicht mehr auf deren Entfernung zu bestehen.

Was die Fensterbeschriftungen anbelangt, so teilt das Landesberufsgerichts allerdings auch hier mit dem Berufsgericht die Auffassung, dass diese bereits aufgrund ihrer formalen Ausführung als berufswidrige Werbung anzusehen sind. Sie erweisen sich sowohl aufgrund ihrer Länge über eine Front von 75 m als auch mit Blick auf die Gesamtzahl von 15 Beschriftungen bei mehrfacher Nennung der Bezeichnung der Praxis wie auch eines Teils ihres Leistungsangebotes als eindeutig überzogen. Sie sind in dieser Ausformung in erster Linie dazu angetan, die räumliche Größe der Praxis herauszustellen, zumal ihnen über die Hinweise auf der vor dem Anwesen befindlichen Stele hinaus kaum noch ein besonderer zusätzlicher Informationswert für die Patienten beigemessen werden kann. So gesehen handelt es sich bei ihnen vorrangig um plakative Werbeelemente, wie sie ansonsten als gezielte kommerzielle Anpreisung lediglich in der gewerblichen Wirtschaft anzutreffen sind, so dass mit ihnen die Grenze zur allein auf Gewinnerzielung angelegten Werbung auch für die potentielle Patientenschaft erkennbar überschritten wird. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch derartige Anpreisungen in der übrigen Wirtschaft die Wahrnehmungsfähigkeit der Bevölkerung bereits dahingehend geprägt wäre, solche Fensterbeschriftungen auch bei einer Arztpraxis gleichwohl als übliche, interessengerechte und sachangemessene Außendarstellung anzuerkennen, zumal auch sonstige Selbstständige mit vergleichbarem Berufsbild und Ethos wie etwa Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer derartige Beschriftungen regelmäßig ebenfalls nicht zur Außendarstellung nutzen.

Die nach alledem mit den Fensterbeschriftungen verbundene berufswidrige Werbung ist den Kammermitgliedern schließlich auch als schuldhafter Verstoß gegen die für sie als Ärzte bestehenden Einschränkungen der Werbung zuzurechnen; denn ungeachtet der fortschreitenden Ausweitung der für die Ärzteschaft als zulässig zu erachtenden Außendarstellungsmöglichkeiten hätten sie bei sorgfältiger Überlegung durchaus erkennen können und auch erkennen müssen, dass sie sich mit diesen Beschriftungen nicht mehr in einem Bereich bewegt haben, der selbst bei Anerkennung einer gewissen "Grauzone" der Ungewissheit noch dem vertretbaren Ausloten der Grenzen zwischen berufsgemäßer und berufswidriger Werbung zugeordnet werden kann, sondern sich bereits Werbeelementen mit rein kommerziellem Charakter bedient haben.

Anders als die erste Instanz hält das Landesberufsgericht gleichwohl die den Kammermitgliedern anzulastende Berufspflichtverletzung sowohl mit Blick auf den objektiven Verstoß als auch in Sonderheit mit Blick auf den gegen sie zu erhebenden Schuldvorwurf nicht für hinreichend gewichtig, um Geldbußen zu verhängen. Vielmehr erscheint es dem Gericht auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 2 HeilBG angemessen und ausreichend, gegen die Kammermitglieder jeweils einen Verweis auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 4 Satz 2 HeilBG. Angesichts dessen, dass gegen die Kammermitglieder die Verhängung von Geldbußen nicht in Betracht kommt, sondern statt dessen mit den ausgesprochenen Verweisen gemäß § 44 Abs. 1 HeilBG auf eine berufsgerichtliche Maßnahme minderen Grades zu erkennen war, ist es sachgerecht, die Kosten beider Instanzen sowohl den Kammermitgliedern als auch der Landesärztekammer jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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