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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: VGH B 1/06
Rechtsgebiete: LV, GG, POG
Vorschriften:
LV Art. 7 Abs. 3 | |
GG Art. 13 Abs. 4 | |
POG § 29 |
2. Allerdings ist die Ermächtigung in grundrechtsfreundlicher Auslegung mit dem Schutzniveau in Einklang zu bringen, das bundesverfassungsrechtlich nunmehr durch Art. 13 Abs. 4 GG vermittelt wird. Danach sind Maßnahmen der Wohnraumüberwachung nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, und nur auf Grund richterlicher Anordnung gestattet.
3. Der Landesgesetzgeber hat die Grenzen dieser Ermächtigung gewahrt. Die Regelungen zur Durchführung einer Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr in § 29 POG genügen bei einer Gesamtschau der gestatteten Grundrechtseingriffe, der strengen Eingriffsvoraussetzungen und zusätzlicher grundrechtssichernder Verfahrensbestimmungen den Anforderungen, die nach Art. 7 Abs. 3 LV an eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zu stellen sind.
4. Das Regelungsgefüge von § 29 POG gewährleistet insbesondere den absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der aus der Menschenwürdegarantie der Landesverfassung folgt. Die Bestimmungen wahren überdies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde
gegen Art. 1 des Sechsten Landesgesetzes zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320)
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2007, an der teilgenommen haben Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer Präsident des Oberlandesgerichts Dury Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Direktorin des Amtsgerichts Terner Universitätsprofessor Dr. Dr. Merten Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Landrätin Röhl Fachhochschullehrer Dr. Ley
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Neufassung des § 29 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320). Die Regelung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die akustische und optische Wohnraumüberwachung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung.
I.
Bereits durch Gesetz vom 26. März 1986 (GVBl. S. 77) wurde in das damalige Polizeiverwaltungsgesetz - PVG - die Regelung des § 25 b eingefügt, welche die Polizei zu personenbezogenen Informationserhebungen durch den Einsatz besonderer technischer Mittel ermächtigte und eine präventive Wohnraumüberwachung gestattete. Die Vorschrift galt der Sache nach bis zu der mit Gesetz vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202) vorgenommenen Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, das zwischenzeitlich das Polizeiverwaltungsgesetz abgelöst hatte, nahezu unverändert fort. Der seitdem einschlägige § 29 POG regelte die Befugnis zur Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen vollständig neu. Allerdings erging an dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag, dem 3. März 2004, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken (BVerfGE 109, 279 ff.). Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seinem Urteil die vorausgegangene Änderung des Art. 13 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -, die die Möglichkeit einer repressiven akustischen Wohnraumüberwachung absichern sollte, als verfassungsgemäß, erklärte jedoch ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung in der Strafprozessordnung - StPO - in Teilen für verfassungswidrig.
Als Konsequenz dieser Entscheidung erfolgte mit dem Sechsten Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 eine Neufassung der Regelung des § 29 POG. Sie lautet nunmehr wie folgt:
§ 29
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Datenerhebung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen des Betroffenen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erheben über
1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen und
2. Kontakt- und Begleitpersonen (§ 26 Abs. 3 Satz 2), soweit die Datenerhebung zur Verhinderung von besonders schweren Straftaten nach Absatz 2 erforderlich ist.
Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 , 81 , 82, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97 b, sowie nach den §§ 97 a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100 a Abs. 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129 a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1,
c) Geldfälschung und Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln nach § 152 a Abs. 3 und Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks nach § 152 b Abs. 1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,
e) Mord und Totschlag nach §§ 211, 212,
f) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234 a Abs. 1, 2, §§ 239 a , 239 b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
g) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244 a,
h) schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2,
i) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
j) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260 a,
k) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3 ,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 a Abs. 1,
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
b) eine Straftat nach §§ 29 a , 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 , § 30 a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(4) Das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei sind unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Unberührt bleibt die automatisierte Speicherung der Daten. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, so dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.
(6) Die Datenerhebung nach Absatz 1 in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ist unzulässig. Absatz 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(7) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2. soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
5. die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(8) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.
(9) Nach Absatz 1 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur
1. Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen,
2. Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(10) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(11) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Erkenntnisse aus einem solchen Einsatz dürfen für einen anderen Zweck zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(12) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 und 11, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 20 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend.
Zugleich erhielt § 40 Abs. 5 POG folgende neue Fassung:
(5) Personen, gegen die sich eine verdeckte Datenerhebung richtet, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten. Sonstige betroffene Personen sind nach Maßgabe des Satzes 1 zu unterrichten, soweit eine Datenerhebung nach § 29 erfolgt ist oder andere besonders schutzwürdige Interessen dies erfordern. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Die Unterrichtung nach Satz 1 oder 2 unterbleibt, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. Ist eine Unterrichtung auch 12 Monate nach Abschluss der Maßnahme aus den gesetzlichen Gründen nicht zulässig, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils 12 weiteren Monaten. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat, zuständig.
§ 26 Abs. 3 POG, auf den § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG Bezug nimmt, lautet:
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten über
1. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
2. Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
3. Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
4. Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen und
5. Kontakt- und Begleitpersonen,
erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist. Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer in Satz 1 Nr. 1 genannten Person in der Weise in Verbindung stehen, dass durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte für ihren objektiven Tatbezug sprechen.
II.
Mit seiner am 10. Januar 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung - LV - durch § 29 POG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere werde er durch § 29 POG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in dem genannten Grundrecht betroffen. Er müsse mit der jederzeitigen Durchführung einer auf § 29 POG gestützten Datenerhebung rechnen, da sie auch über Kontakt- und Begleitpersonen erfolgen könne. Dies sei gerade im Hinblick auf seine anwaltliche Tätigkeit wahrscheinlich. Der Ausschluss der Datenerhebung in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis gemäß § 29 Abs. 6 POG stehe nicht entgegen. Es müsse vielmehr von der Möglichkeit einer unzulässigen Datenerhebung im Einzelfall ausgegangen werden. Auf die nicht lückenlos gewährleistete Möglichkeit eines nachträglichen fachgerichtlichen Rechtsschutzes könne er nicht verwiesen werden.
In der Sache verletze § 29 POG sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 7 Abs. 1 LV. Diese vom Gesetzgeber nicht geänderte Bestimmung sei identisch mit dem "alten" Art. 13 GG, der eine akustische Wohnraumüberwachung ausgeschlossen habe. Art. 7 Abs. 1 LV vermittele schon deshalb ein höheres Schutzniveau als Art. 13 GG in seiner jetzigen Fassung. Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts seien gemäß Art. 7 Abs. 3 LV nur zur "Behebung öffentlicher Notstände" gerechtfertigt. Eine solche die Allgemeinheit betreffende Ausnahmesituation liege aber schon nach ihrem Wortlaut nicht vor, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen werde, zu deren Abwehr das Grundgesetz Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung gestatte. Des Weiteren habe der Landesgesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz überschritten, da § 29 POG auch Strafverfolgungszwecken diene. Die entsprechenden polizeilichen Befugnisse seien aber abschließend bundesgesetzlich durch die Strafprozessordnung geregelt. Insbesondere die Bestimmung des § 29 Abs. 9 POG, welche die Verwendung präventiv erhobener Daten zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten erlaube, überschreite die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Dieser habe im Übrigen auch das Bestimmtheitsgebot missachtet. Die Maßstäbe für das Vorliegen einer dringenden Gefahr, die zu einer Datenerhebung ermächtige, seien nicht hinreichend konkretisiert. Gleiches gelte für den Begriff der "Kontakt- und Begleitperson". Schließlich schütze § 29 POG den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ausreichend und verletze deshalb die Garantie der Menschenwürde. Diese erlaube insbesondere keine automatisierte Speicherung von Daten, die § 29 Abs. 4 Satz 2 POG gestatte. Darüber hinaus erweise sich der Straftatenkatalog des § 29 Abs. 2 POG als unverhältnismäßig.
III.
1. Der Landtag Rheinland-Pfalz erachtet die Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe sie nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG erhoben, soweit sie sich gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG richte. Diese bereits durch das Änderungsgesetz vom 2. März 2004 in das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz eingefügte Regelung sei durch das 6. Änderungsgesetz vom 25. Juli 2005 weitgehend übernommen und lediglich zur Klarstellung ergänzt worden. Solche redaktionellen Gesetzesänderungen könnten die Verfassungsbeschwerdefrist nicht erneut in Lauf setzen.
Die im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes folge aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen dienten der Gefahrenabwehr und träfen insbesondere keine Regelung zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten. Entsprechendes lasse sich auch nicht aus der Vorschrift des § 29 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 POG ableiten, die ausschließlich die Zweckänderung präventiv gewonnener Erkenntnisse und nicht deren Verwertung regele. Hierzu sei das Land befugt. Materiell stehe § 29 POG mit den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 LV in Einklang. Einschränkungen seines Schutzbereichs, wie sie § 29 POG gestatte, rechtfertigten sich nach Art. 7 Abs. 3 LV als Eingriffe zur Behebung öffentlicher Notstände. Der Schutzgehalt dieser Vorschrift sei früher im Hinblick auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. bestimmt und der präventive Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung bereits vor der Änderung des Art. 13 GG für zulässig erachtet worden. Die Grundgesetzänderung im Jahre 1998 habe sodann mit Art. 13 Abs. 3 n.F. GG erstmals die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken ermöglicht und zugleich das Schutzniveau hinsichtlich einer präventiven Wohnraumüberwachung in Art. 13 Abs. 4 GG n.F. angehoben. Das Landesgrundrecht aus Art. 7 LV bleibe daher in seinem Schutzumfang hinter dem Bundesgrundrecht zurück und müsse grundgesetzkonform unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 13 Abs. 4 GG n.F. ausgelegt werden. Dessen Anforderungen werde § 29 POG gerecht. Eine danach zulässige Wohnraumüberwachung setze das Vorliegen einer dringenden Gefahr voraus und schließe bloße Vorfeldermittlungen aus. Auch erweise sich der Straftatenkatalog des § 29 Abs. 2 POG als verhältnismäßig. Die einschlägigen Regelungen seien darüber hinaus hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber habe zudem die mit Blick auf den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote ausreichend konkretisiert. Des Weiteren sei die Möglichkeit einer automatisierten Speicherung von Daten gemäß § 29 Abs. 4 POG nicht zu beanstanden. Die Abwehr drohender Schäden für besonders hochrangige Rechtsgüter rechtfertige nämlich notfalls tiefe Grundrechtseingriffe im Hinblick auf bestehende staatliche Schutzpflichten. Zudem seien die weiteren in § 29 POG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Sicherungen ausreichend.
2. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdeführer könne zwar nicht aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit, jedoch als Bürger Betroffener von Abhörmaßnahmen nach § 29 POG sein und sei deshalb zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde befugt. Materiell decke die Ermächtigung in Art. 7 Abs. 3 LV Eingriffe in das Grundrecht des Art. 7 Abs. 1 LV, wie sie § 29 POG ermögliche. Eine danach zulässige Wohnraumüberwachung diene der "Behebung öffentlicher Notstände" im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LV. Diese Regelung knüpfe nicht an das Vorliegen eines Katastrophenfalles an, sondern ermächtige den Gesetzgeber zur Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Abwehr oder auch nur der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Art. 7 LV mache daher die Einschränkung dieses Grundrechts von der Erfüllung geringerer Voraussetzungen als Art. 13 Abs. 4 GG n.F. abhängig und müsse deshalb grundgesetzkonform ausgelegt werden. Diesen Anforderungen werde § 29 POG gerecht. Der Landesgesetzgeber habe im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Gefahrenabwehr nach Art. 70 GG gehandelt und insbesondere keine Regelung zur "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten" getroffen. Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 9 Satz 3 POG setze eine zur Gefahrenabwehr vorgenommene zulässige Datenerhebung voraus und regele keine Datenerhebung zu Zwecken der Strafverfolgung. Des Weiteren sei die Regelung des § 29 Abs. 1 POG hinreichend bestimmt und der Begriff der "Kontakt- und Begleitperson" werde in § 26 Abs. 3 Satz 2 POG eindeutig definiert. Zudem schlössen die im Einzelnen vorgesehenen Schutzbestimmungen einen Eingriff in den von der Menschenwürdegarantie umfassten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung aus. Präventive Grundrechtseingriffe seien ohnehin in weiterem Umfang zulässig als Maßnahmen zu Zwecken der Strafverfolgung. Deshalb könne auch die Möglichkeit einer automatisierten Datenerhebung nicht beanstandet werden. Im Übrigen verstoße der Straftatenkatalog des § 29 Abs. 2 POG nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
3. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält die Vorschrift des § 29 POG für grundrechtskonform unter der Prämisse ihrer grundsätzlichen Erforderlichkeit. Er könne allerdings wegen fehlender Sach- und Fachkenntnisse der Einschätzung polizeilicher Fachleute nicht widersprechen, die eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten angesichts der heutigen Verhältnisse für notwendig hielten. Unter dieser Voraussetzung sei § 29 POG nicht zu beanstanden. Bereits Art. 13 Abs. 3 GG a.F. habe die akustische Überwachung von Wohnungen im präventiven Bereich gestattet. Art. 13 Abs. 4 GG n.F. schränke die Eingriffsmöglichkeiten weiter ein. Der danach absolut geschützte Kernbereich individueller Lebensgestaltung in der Wohnung werde durch § 29 POG nicht beeinträchtigt. Bei der Präventivüberwachung sei ein Verzicht auf das automatische Abhören und Speichern nicht möglich, wenn es sich um Gespräche handele, die wegen undeutlicher Sprechweise oder ihrer Führung in einer Fremdsprache erst nachträglich verständlich gemacht werden könnten. Auch lasse sich nur bei einer automatischen Aufzeichnung genau feststellen, wann der unantastbare Kernbereich verlassen werde und eine Überwachung und Datenerhebung wieder beginnen könne. Zudem seien die Auswirkungen eines unterlassenen Abhörens im präventiven Bereich ungleich größer als im Strafprozess. Es könne katastrophale Folgen haben, wenn eine dringende Gefahr nicht erkannt oder ein geplantes schweres Verbrechen nicht verhindert werde.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
Der Beschwerdeführer kann geltend machen, durch die angegriffene gesetzliche Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu: VerfGH RP, AS 25, 194 [195]; 31, 348 [350]).
1. Betroffener einer gesetzlich gestatteten Überwachung ist jeder, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson der Anordnung ist. Die Möglichkeit, Objekt einer akustischen oder optischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann und damit auch für den Beschwerdeführer ungeachtet seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Sie kann nicht nur Verantwortliche nach den §§ 4 und 5 POG oder Personen, die nach § 7 POG in Anspruch genommen werden dürfen, umfassen. Betroffen sein können auch Wohnungsinhaber, die lediglich als Kontakt- und Begleitperson mit einer Person in Verbindung stehen, bei der durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begeht (§ 26 Abs. 3 Satz 2 POG). Der Überwachung ausgesetzt sind im Übrigen auch diejenigen Personen, die als Dritte von einer Datenerhebung unvermeidbar betroffen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 POG).
2. Der Sachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof steht auch nicht das Erfordernis unmittelbaren Betroffenseins entgegen. Beim Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen sowie der Anfertigung von Bildaufzeichnungen handelt es sich um Maßnahmen, von denen der Betroffene weder vor noch während ihrer Durchführung etwas erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 POG vorgesehene nachträgliche Benachrichtigung über die betreffenden Maßnahmen bewirkt nicht zwangsläufig einen effektiven fachgerichtlichen Rechtsschutz. § 40 Abs. 5 POG enthält nämlich Ausnahmetatbestände, die in besonderen Fällen die grundsätzlich bestehende Benachrichtigungspflicht auf unabsehbare Zeit hinausschieben können. Schließlich regelt § 40 Abs. 6 POG weitere Tatbestände, nach denen eine Unterrichtung unterbleibt. Unter diesen Umständen ist ein effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht ausnahmslos gewährleistet, und dem Betroffenen steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die von ihm angegriffene gesetzliche Regelung zu.
II.
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde, die gegen § 29 POG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Sechsten Landesgesetzes zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 gerichtet ist, am 10. Januar 2006 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG erhoben.
Der Wahrung der Jahresfrist steht nicht entgegen, dass mit dem Änderungsgesetz vom 25. Juli 2005 im Wesentlichen eine bloße (Teil-)Novellierung des bereits durch Gesetz vom 2. März 2004 eingefügten § 29 POG erfolgte, die insbesondere § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG nahezu unverändert ließ. Zwar wird bei der Änderung eines bestehenden Gesetzes die Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG grundsätzlich nur für den geänderten Teil in Lauf gesetzt. Die unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde bleibt danach ausgeschlossen, falls die Jahresfrist für die unverändert gebliebenen Regelungen bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung schon abgelaufen war. Es ist jedoch verfehlt, die Einhaltung der Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG ausschließlich aufgrund einer isolierten Bewertung des Regelungsgehalts des § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG zu beurteilen. Er erschließt sich in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2005 vielmehr erst durch eine vollständige Betrachtung der äußerst komplexen Gesamtregelung. So lässt sich das Ausmaß der nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG gestatteten Datenerhebungen nur unter gleichzeitiger Beachtung der in § 29 Abs. 3 und 4 POG enthaltenen Vorgaben zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bestimmen. Das in seiner Gesamtheit grundlegend geänderte gesetzliche Umfeld des § 29 Abs. 1 Nr. 1 POG hatte zudem eine eindeutigere Bestimmung seines Anwendungsbereichs zur Folge. Erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes war es dem Beschwerdeführer möglich, die damit verbundenen belastenden Wirkungen zu prüfen. Insbesondere konnte er zu keinem früheren Zeitpunkt eine verfassungsgerichtliche Kontrolle dazu herbeiführen, ob der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht hat, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken eine restriktivere Regelung der präventiven Wohnraumüberwachung zu schaffen (vgl. BVerfGE 74, 69 [73]; 100, 316 [356]).
C.
Die hiernach zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die durch § 29 POG vorgenommenen Beschränkungen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art.7 Abs. 1 LV erweisen sich in formeller und materieller Hinsicht als verfassungsgemäß.
I.
Das Land verfügt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG über die Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmungen des § 29 POG (vgl. zu diesem landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab: VerfGH RP, AS 28, 440 [443 f.]; 32, 251 [256]).
Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz die Gesetzgebungsbefugnis nicht dem Bund verleiht, sowie nach Art. 72 Abs. 1 GG im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, wie sie ihm etwa gemäß Art. 74 Abs.1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren zugewiesen ist. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst daher den Bereich der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten (BVerfGE 113, 348 [367 f.]). Allerdings können nur solche Regelungen in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fallen, bei denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Teil einer bereits bundesgesetzlich geregelten Sachmaterie zu verstehen ist. Insoweit ist der Gedanke des Sachzusammenhangs maßgeblich. Erscheint eine Regelung als Annex zu einem Sachgebiet, auf dem der Bund tätig ist, umfasst die Zuständigkeit zur Gesetzgebung auch präventive Regelungen in diesem Sachbereich (BVerfGE 109, 190 [215]). Diese Besonderheit ist aber in Bezug auf die Vorschrift des § 29 POG nicht gegeben.
§ 29 Abs. 1 POG regelt ausschließlich die Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr. Diese Bestimmung lässt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren unter Einschluss des Strafverfahrens) unberührt. Sie steht auch nicht zu einem von der Bundeskompetenz erfassten Sachbereich in einem notwendigen Zusammenhang oder ist für den wirksamen Vollzug einer Bundesregelung erforderlich (BVerfGE 109, 190 [215]; 113, 348 [369]). Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 (BVerfGE 113, 348 ff.) Bezug nimmt, durch das die Verfassungswidrigkeit von § 33 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung festgestellt wurde, verkennt er, dass sich der Regelungsgehalt der genannten Bestimmungen deutlich von demjenigen des § 29 POG unterscheidet. Die fraglichen Vorschriften ermöglichten die von ihnen gestatteten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung ausdrücklich zur "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten". Diesen Bereich präventiven polizeilichen Handelns ordnete das Bundesverfassungsgericht dem "gerichtlichen Verfahren" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu, da es gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren betreffe (BVerfGE 113, 348 [370]). Eine entsprechende Ermächtigung zur Verfolgungsvorsorge enthält § 29 POG hingegen nicht. Die Vorschrift beschränkt sich vielmehr hinsichtlich ihres Regelungszwecks im Zusammenhang mit dem Bereich der Straftatenbegehung auf die Verhinderung von besonders schweren Straftaten. Diese Aufgabe ist der Gesetzgebungskompetenz der Länder zugewiesen (BVerfGE 113, 348 [368]).
Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, es sei keine Fallgestaltung vorstellbar, in der Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung einer der in § 29 Abs. 2 POG genannten Straftaten in Betracht kämen, nicht aber zugleich ein Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung vorliege. Ob diese Einschätzung ausnahmslos zutrifft, kann dahinstehen. Hierzu haben schon die Vertreter der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Fallbeispiel aus der Praxis der präventiven Wohnraumüberwachung benannt, in dem zunächst das Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts verneint worden war. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber die Erwägung, dass selbst das Vorliegen eines solchen Anfangsverdachts nicht von vornherein die Vornahme (weiterer) präventiver Maßnahmen zur Abwehr noch fortbestehender dringender Gefahren für Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit ausschließt. Maßgeblich für die Bestimmung der Rechtsgrundlage konkreter Handlungen muss auch in einer solchen Situation der mit ihnen beabsichtigte Zweck sein. Besitzt er präventiven Charakter, verbleibt es bei der Regelungszuständigkeit der Länder, da das gerichtliche Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht berührt wird.
Die vom Beschwerdeführer gezogene Konsequenz aus dem Zusammentreffen präventiver Maßnahmen mit dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts lässt sich zudem mit der grundgesetzlichen Verfassungslage nicht vereinbaren. So regelt Art. 13 Abs. 3 GG die Voraussetzungen für eine akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung, während Art. 13 Abs. 4 GG die Anforderungen für eine präventiv-polizeiliche Wohnraumüberwachung festlegt, die auch der Verhinderung besonders schwerer Straftaten dienen kann. Der (Bundes-)Verfassungsgesetzgeber unterscheidet danach sehr deutlich zwischen verschiedenen Fallgestaltungen, die der Beschwerdeführer als einheitliche Sachverhalte behandelt wissen will. Auch das Bundesverfassungsgericht geht daher - wie selbstverständlich - von der Möglichkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung zu präventiv-polizeilichen Zwecken aus (vgl. BVerfGE 109, 279 [378]), ohne die Verhinderung besonders schwerer Straftaten als Maßnahmezweck auszunehmen.
Der Regelungsgehalt des § 29 POG lässt sich zudem nicht aufgrund der in Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 enthaltenen Bestimmung dem Bereich des Strafverfahrensrechts zuordnen. Danach dürfen Daten für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung die Wohnraumüberwachung rechtfertigen, erforderlich ist. Eine solche gesetzlich geregelte Zweckänderung von präventiv-polizeilich gewonnenen Daten, um ihre Verwendung zu Strafverfolgungszwecken zu gestatten, stellt keine Regelung des Strafverfahrensrechts dar. Grundsätzlich bedarf eine Zweckänderung von zweckgebunden erhobenen Daten einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage (BVerfGE 109, 279 [375 f.]). Sie muss aber durch denjenigen Gesetzgeber geschaffen werden, der die ursprüngliche Eingriffsbefugnis (hier: zu präventiv-polizeilichen Zwecken) normiert hat, um selber die Schwere des von ihm zu verantwortenden Grundrechtseingriffs festzulegen (Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 13 Rn. 106). Die Zweckänderung lässt daher die durch den Primärzweck bestimmte Zugehörigkeit des Regelungsgegenstandes zur Gesetzgebungskompetenz des Landes unberührt (vgl. BVerfGE 100, 313 [372]).
II.
Die gesetzliche Ermächtigung des § 29 POG zur Durchführung einer akustischen oder optischen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr genügt bei einer Gesamtschau der aufgrund dieser Vorschrift gestatteten Grundrechtseingriffe, der strengen Eingriffsvoraussetzungen und zusätzlicher der Grundrechtssicherung dienender Verfahrensbestimmungen den Anforderungen, die nach Art. 7 Abs. 3 LV an eine Beschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV bzw. des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a LV zu stellen sind. Der absolute Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist gewährleistet, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sind gewahrt.
1. a) Art. 7 Abs. 1 LV verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Er schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts und enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen, aber auch das Gebot, keine Abhörgeräte oder Kameras in der Wohnung zu installieren oder dort zu benutzen. Darüber hinaus erlauben es die heutigen technischen Gegebenheiten, in die räumliche Sphäre auf andere Weise einzudringen. Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 1 LV umfasst daher auch den Schutz vor einer Überwachung der Wohnung durch technische Hilfsmittel, die von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 109, 279 [309]).
Daneben greift der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a Abs. 1 LV ein, soweit von der Wohnraumüberwachung Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 7 Abs. 1 LV berufen können. Grundrechtsträger des Art. 7 Abs. 1 LV ist jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht. Maßnahmen der Wohnraumüberwachung können aber nicht nur Wohnungsinhaber, sondern auch zufällig in einer Wohnung Anwesende erfassen. Diese Personen sind zwar nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LV, wohl aber in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Es schützt vor jeder staatlichen Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten (VerfGH RP, AS 31, 348 [352]. Der Schutz aus Art. 4 a LV kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus Art. 7 Abs. 1 und 3 LV und unterliegt somit denselben verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 109, 279 [326]).
b) Ein Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung liegt sowohl im physischen Eindringen in den Wohnraum und in dem Anbringen von technischen Mitteln in den geschützten Räumen, als auch im Belauschen und in der Ansicht der Vorgänge in der Wohnung mit akustischen und optischen Hilfsmitteln.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eingriff durch technische Mittel erfolgt, die in den geschützten Räumen angebracht oder von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, etwa unter Nutzung von Richtmikrofonen. Die angegriffene gesetzliche Ermächtigung des § 29 Abs. 1 POG zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sowie zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen gestattet solche Eingriffe. Sie finden ihre Fortsetzung in der Auswertung (§ 29 Abs. 4 Satz 1 POG), Speicherung (§ 29 Abs. 4 Satz 2 POG) und Verwendung der gewonnenen Informationen sowie deren Weitergabe an andere Stellen (§ 29 Abs. 9 Satz 3 POG).
Darüber hinaus greift die akustische oder optische Wohnraumüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 4 a LV ein, soweit Personen betroffen werden, die sich als lediglich Anwesende in einer überwachten Wohnung nicht auf das speziellere Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LV berufen können.
c) Die Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung und informationelle Selbstbestimmung sind nicht schrankenlos gewährleistet. Sie stehen gemäß Art. 7 Abs. 3 LV unter dem Vorbehalt gesetzlicher Eingriffe und Einschränkungen zur Behebung öffentlicher Notstände. Die Regelungen des § 29 POG stellen gesetzliche Bestimmungen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LV dar. Sie stehen mit dessen inhaltlichen Anforderungen in Einklang.
aa) Die durch Art. 7 Abs. 3 LV ausgesprochene Ermächtigung zur Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur für Naturkatastrophen oder allgemeine Notsituationen. Sie erstreckt sich grundsätzlich auch auf Maßnahmen der Wohnraumüberwachung zur präventiven Abwehr sonstiger Gefahren. Insoweit kann und muss sie aber in grundrechtsfreundlicher Auslegung mit dem Schutzniveau in Einklang gebracht werden, das bundesverfassungsrechtlich nunmehr durch Art. 13 Abs. 4 GG n.F. vermittelt wird.
(1) Schon der Wortlaut der Vorschrift ("Behebung öffentlicher Notstände") unterstellt die Möglichkeit unterschiedlicher Notstandssituationen, die nicht näher umschrieben werden. Er lässt demnach ein Regelungsverständnis zu, das die gesamte Bandbreite des so genannten inneren Notstands umfasst, das heißt sowohl den Katastrophennotstand als auch den innenpolitischen oder inneren Notstand im engeren Sinne (vgl. hierzu E. Klein, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 169 Rn. 15 ff. und 30 ff.; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 87 a Rn. 30 und 99; Stein, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. I, § 24 Rn. 43). Der Wortlaut reduziert hingegen den Anwendungsbereich der Norm nicht von vornherein auf Naturkatastrophen oder Unglücksfälle mit einer Vielzahl von Opfern.
Herkömmlicherweise bezeichnet der Begriff des Notstands auch Situationen, die durch das Bestehen einer Gefahr für hochrangige Individualrechtsgüter geprägt sind (vgl. § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB). Nichts anderes folgt aus dem Erfordernis eines "öffentlichen" Notstands. Er schließt gleichfalls den Schutz von Individualrechtsgütern nicht aus, wie der Begriff der "öffentlichen" Sicherheit belegt, der auch den individuellen Rechtsgüterschutz umfasst.
(2) Darüber hinaus macht die Landesverfassung in weiteren Vorschriften deutlich, dass der Notstandsbegriff außer auf den Katastrophennotstand (Art. 111 LV) grundsätzlich auch auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sein kann. So setzt die Regelung des Art. 112 LV, die als ein Fall des inneren Notstands verstanden wird (Franke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 112 Rn. 1; vgl. Süsterhenn/Schäfer, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 112 Anm. 2), unter anderem eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus. Vergleichbare inhaltliche Verknüpfungen des Eintritts einer Notstandslage mit Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung finden sich bereits in Art. 68 der Reichsverfassung von 1871, Art. 48 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung und Art. 111 des Herrenchiemseer Entwurfs (vgl. Stein, a.a.O., § 24 Rn. 11, 13 und 16). Von einem inhaltlich auch in diesem Sinne geprägten Notstandsbegriff gingen daher die Schöpfer der Landesverfassung aus.
Dieser Verfassungstradition entsprechend enthält auch das in seiner zeitlichen Entstehung nachfolgende Grundgesetz mit der Vorschrift des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG eine Bestimmung, die die Anforderung von Hilfe zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung regelt und ausdrücklich auch auf die allgemeine polizeiliche Generalklausel zur Bestimmung eines Anwendungsfalls des inneren Notstands abstellt (vgl. E. Klein, a.a.O., § 169 Rn. 29; von Danwitz, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Art. 35 Rn. 60; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 35 Rn. 27). Umgekehrt ist die Abwehr der Gefahr eines terroristischen Anschlags, der zweifellos die öffentliche Sicherheit berührt, ohne weiteres als ein besonders schwerer Unglücksfall im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG verstanden worden (BVerfG, NJW 2006, 751 [754]). Notstandslagen, Unglücks- oder Katastrophenfälle, aber auch Gefahrensituationen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellen demnach von jeher keine inhaltlich trennscharf voneinander abzugrenzenden Begriffe dar, sondern umschreiben vielfach sich überschneidende Sachverhalte.
(3) Vor dem Hintergrund dieser begrifflichen Ausgangslage gestattet Art. 7 Abs. 3 LV - nach seinem Wortlaut ohne weitere verfassungsrechtliche Schranken -, zur Behebung öffentlicher Notstände die Behörden durch Gesetz zu Eingriffen und Einschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu ermächtigen. Der danach eröffnete grundsätzlich weite Eingriffsspielraum erfuhr in der Vergangenheit nur dadurch eine Einschränkung, dass der Begriff der "Behebung öffentlicher Notstände" schon im Hinblick auf die Rechtslage vor Änderung des Art. 13 GG durch Gesetz vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) übereinstimmend unter Rückgriff auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. (= Art. 13 Abs. 7 GG n.F.) ausgelegt worden ist, da er konkreter als Art. 7 Abs. 3 LV gefasst, sachlich aber nicht abweichend gestaltet sei (Dennhardt, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 7 Rn. 14; Korger, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 7 LV Anm. 3.2.1). Hierzu wurde sogar die Auffassung vertreten, der unbestimmt gehaltene Begriff "Behebung öffentlicher Notstände" in Art. 7 Abs. 3 LV werde durch Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ersetzt (Süsterhenn/Schäfer, a.a.O., Art. 7 Anm. 5. b). Nach dieser Regelung durften Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes aber auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Bereits diese Vorschrift gestattete bundesverfassungsrechtlich nach allgemeinem Verständnis die polizeiliche Überwachung von Wohnräumen unter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes sowie zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen zu präventiven Zwecken (Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 49, 89). Hiervon ging auch der Bundesgesetzgeber im Zuge der Änderung des Art. 13 GG aus (Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 90; BT-Drucks. 13/8650, S. 4 f.).
Diese ursprüngliche Ausdeutung des Art. 7 Abs. 3 LV unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. beruhte daher nicht auf einer Verkennung des Begriffs der "öffentlichen Notstände" oder einem vermeintlichen Rangverhältnis von Bundes- und Landesverfassungsrecht, sondern diente einer grundrechtsfreundlichen Bestimmung des Schutzgehalts der Norm. Denn erst die Bezugnahme auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG a.F. führte zu einer wirksamen inhaltlichen Beschränkung der bei isolierter und rein am Wortlaut orientierter Betrachtung des Art. 7 Abs. 3 LV in Notstandssituationen bestehenden weiten Eingriffsmöglichkeiten.
(4) Das so umschriebene Schutzniveau des Art. 7 Abs. 3 LV steht mittlerweile mit den bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht mehr in Einklang. Die im Zuge der Änderung des Art 13 GG eingefügte Neuregelung der Zulässigkeit einer Wohnraumüberwachung zu präventiven Zwecken in Art. 13 Abs. 4 GG n.F. bewirkte nämlich eine Verschärfung der bis dahin geltenden Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG a.F. (BT-Drucks. 13/8650, S. 4 f.; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 90;). So dürfen nunmehr gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG n.F. technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, eingesetzt werden. Das Anknüpfen an die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bedeutet das Voraussetzen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und lässt das bis dahin als Eingriffsvoraussetzung genügende Bestehen einer abstrakten Gefahr nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfGE 17, 232 [251 f.]; 109, 279 [379]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, in: Bonner Kommentar, Art. 13 Rn. 77). Darüber hinaus darf die Überwachungsmaßnahme nur der Abwehr von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit, nicht aber mehr von dringenden Gefahren für die öffentliche Ordnung dienen. Schließlich sichert Art. 13 Abs. 4 GG n.F. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 3 GG a.F. durch die Anordnung eines Richtervorbehalts ab.
Die im Zusammenspiel der genannten Anforderungen bundesverfassungsrechtlich bewirkte weitere Beschränkung der Eingriffsmöglichkeiten in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist landesverfassungsrechtlich in gleicher Weise geboten, da sich in dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LV auch die durch Art. 1 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Vorspruch der Landesverfassung garantierte Menschenwürde konkretisiert. Insbesondere im Lichte dieser Bedeutung des Grundrechts sind seine Einschränkungsmöglichkeiten grundgesetzkonform in Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 GG n.F. auszulegen. Die hieraus folgende Harmonisierung des Schutzniveaus beider Verfassungsräume gewährleistet gemäß Art. 142, 31 GG die Fortgeltung des Landesgrundrechts (vgl. BVerfGE 96, 345 [365]).
bb) § 29 POG wird den danach bestehenden Anforderungen gerecht.
Die nach Art. 7 Abs. 3 LV unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG n.F. bestehende Maßgabe, die Wohnraumüberwachungsmaßnahme dürfe nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, durchgeführt werden, wird durch § 29 Abs. 1 Satz 1 POG wort- und inhaltsgleich aufgegriffen. Mit diesen hohen Anforderungen wird dem Erfordernis Rechnung getragen, der Gesetzgeber habe die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1946]; vgl. BVerfGE 100, 313 [392 ff.]).
Das Tatbestandsmerkmal "Abwehr" und die Aufgabe des Begriffs der - bloßen - "Verhütung" gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2004 lassen eine Wohnraumüberwachung nur noch bei Bestehen konkreter Gefahren im polizeirechtlichen Sinne zu (BVerfGE 109, 279 [378 f.]). Dies setzt eine Sachlage voraus, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für eines der betroffenen Rechtsgüter eintritt (BVerfG, NJW 2006, 1939 [1947]). Das bloße Vorliegen einer abstrakten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, die Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ausreichen ließ und wonach eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten sein musste (BVerfGE 17, 232 [251 f.]; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn. 93; Herdegen, a.a.O., Art. 13 Rn. 77), genügt damit nicht mehr als Eingriffsvoraussetzung. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal der "dringenden Gefahr" durch die Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 GG a. F. präzisiert worden: Es muss bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines wichtigen Rechtsguts drohen (BVerwGE 47, 31 [40]). Das Erfordernis der Dringlichkeit intensiviert nochmals die inhaltlichen Anforderungen sowohl hinsichtlich der Rechtsgüter, deren Schutz die Wohnraumüberwachung dienen soll, als auch des Grades der Wahrscheinlichkeit ihrer Gefährdung. Es genügt in dieser Auslegung verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 109, 279 [379]). Die zusätzliche Benennung der "gemeinen Gefahr", die an das Betroffensein einer unbestimmten Zahl von Personen oder Sachen anknüpft (Papier, a.a.O., Art. 13 Rn 123), und der "Lebensgefahr" - als Beispielsfälle dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit - gewährleistet, dass nur hochrangige Rechtsgüter gleichwertiger Art eine Wohnraumüberwachung rechtfertigen können (BT-Drucks. 13/8650, S. 5; Papier, a.a.O., Art. 13 Rn 95). Die durch § 29 Abs. 1 POG festgelegte Einschreitschwelle entspricht daher dem durch Art. 7 Abs. 1 und 3 LV garantierten Schutzniveau.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht übernimmt § 29 Abs. 7 Satz 1 POG die Anordnung eines Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG n.F. Die Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 11 POG zur unverzüglichen Nachholung einer richterlichen Entscheidung bei Gefahr im Verzug und ihre Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen stehen in Einklang mit den entsprechenden Anforderungen nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 GG. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Sicherungen im Hinblick auf die verfassungsrechtlich zwingende richterliche Entscheidung über die Anordnung einer akustischen oder optischen Wohnraumüberwachung werden von Art. 7 Abs. 1 und 3 LV nicht gefordert.
2. Die gesetzlichen Vorschriften des § 29 POG treffen hinreichende Vorkehrungen für das Unterbleiben von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Wahrung der Menschenwürde.
a) Die Menschenwürdegarantie gemäß Art. 1 Abs. 1 LV in Verbindung mit dem Vorspruch der Landesverfassung ist tragendes Konstitutionsprinzip und oberster Verfassungswert. Sie schließt es aus, den Menschen unter Missachtung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Abwehr auch dringender Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu machen. Dabei führt ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Objekt einer Beobachtung, geht damit nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als Mensch einher. Bei Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in seinen höchstpersönlichen Belangen. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; er ist stets verboten. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]; 109, 279 [312 f.]; BVerfG, NJW 2006, 1939 [1945]).
Der Schutz der Menschenwürde wird auch in dem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 1 LV konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein. So gehört zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies überwachen. Die Möglichkeit entsprechender Entfaltung sowie vertraulicher Kommunikation setzt einen geeigneten Freiraum voraus. Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden kann, und als "letztes Refugium" ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde darstellt. Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Schutz der Räume der Privatwohnung, wohl aber ein absoluter Schutz des Verhaltens in diesen Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE109, 279 [313 f.]; 113, 348 [391]).
Dieser unveräußerliche Schutz darf nicht durch eine Abwägung mit Gefahrenabwehrinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes relativiert werden. Anders jedoch als im Bereich der Strafverfolgung, bei der es um die staatliche Sanktionierung einer bereits erfolgten, nicht mehr verhinderbaren Rechtsgutverletzung geht, kann im Bereich der Gefahrenabwehr, die das betroffene Rechtsgut vor drohender Verletzung schützen, also den Schadenseintritt verhindern soll (BVerfGE 100, 313 [394]), der absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in ein Spannungsverhältnis mit der staatlichen Verpflichtung treten, menschliches Leben zu schützen. Sie verpflichtet den Staat und seine Organe, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen als vitaler Basis der Menschenwürde zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (VerfGH RP, AS 32, 244 [246]; vgl. BVerfG, NJW 2006, 751 [757]; Merten, in: Gedächtnisschrift für Burmeister, 2005, S. 227 [236]). Ihren Grund hat diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 2 LV, der dem Staat ausdrücklich den Schutz der Rechtsgüter des Art. 1 Abs. 1 LV auferlegt (Süsterhenn/Schäfer, a.a.O., Art. 1 Anm. 3.a).
Was diese Verpflichtung für das staatliche Handeln in dem beschriebenen Spannungsverhältnis konkret bedeutet, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Schlechthin verboten ist allerdings jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die seinen Status als Rechtssubjekt in Frage stellt. Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann (vgl. BVerfG, NJW 2006, 751 [757 f.]). Für den Bereich präventiv-polizeilichen Handelns ist jedenfalls der absolute Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zumindest unter denselben Voraussetzungen gewährleistet, die eine Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung gestatten.
Hiernach sind Gespräche, die eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen, oder vorbereitende Handlungen hierzu, nicht vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung umfasst. Allerdings hat eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung zu unterbleiben, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, die zu erwartenden Gespräche oder Handlungen würden nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufweisen. Für die Einordnung eines Sachverhalts ist der Inhalt des Gesprächs oder der aufzuzeichnenden Handlungen maßgeblich. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung fordert, dass vor der Durchführung von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, aus denen zumindest in typisierender Weise geschlossen werden kann, dass Gespräche und Handlungen nicht den Bereich des Höchstpersönlichen betreffen werden. Die Maßnahmen müssen unterbleiben, sofern sie mit Wahrscheinlichkeit zu einer Kernbereichsverletzung führen. Darüber hinaus hat sich eine Wohnraumüberwachung auf Gespräche und Vorgänge zu beschränken, die mit Wahrscheinlichkeit relevante Inhalte hinsichtlich des Eintritts einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit umfassen. Soweit allerdings nicht wegen hinreichender äußerer Anzeichen für die wahrscheinliche Erfassung absolut geschützter Gespräche oder Handlungen ein Verbot der Durchführung einer Wohnraumüberwachung besteht, dürfen Gespräche des Betroffenen daraufhin abgehört oder von ihm vorgenommene Handlungen daraufhin untersucht werden, ob sich ihnen für die Gefahrenabwehr relevante Informationen entnehmen lassen. Eine für die Bewertung des Inhalts von Gesprächen oder Bildaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Menschenwürde erforderliche erste "Sichtung" ist unter diesen Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte hingegen im Rahmen einer Wohnraumüberwachung eine Situation eintreten, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, muss die Überwachung abgebrochen werden. Dennoch erfolgte Aufzeichnungen sind zu vernichten. Weitergabe und Verwertung der gewonnenen Informationen sind untersagt (vgl. zu alledem BVerfGE 109, 279 [318 ff.]). Diesen Maßstäben, die den Anforderungen zum absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei einer Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung entsprechen, wird die angegriffene Regelung des § 29 POG gerecht. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen zu Zwecken der Gefahrenabwehr weitergehende Überwachungsmaßnahmen zulässig wären.
b) Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 POG darf eine Datenerhebung nach § 29 Abs. 1 POG nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Erforderlich ist demnach eine negative Kernbereichsprognose. Hierzu ist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 POG insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander abzustellen. Mit dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber die notwendige, aber auch ausreichende Konsequenz aus dem Erfordernis gezogen, vor Beginn einer Überwachungsmaßnahme im Rahmen der vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu beachten (vgl. BVerfGE 109, 279 [320]). Das Bundesverfassungsgericht hat als denkbare Anhaltspunkte zur Einschätzung der Situation ausdrücklich die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten sowie die Tatsache genannt, wer sich in der zu überwachenden Wohnung aufhält (BVerfGE 109, 279 [320 f.]). Diese Kriterien werden in § 29 Abs. 3 Satz 2 POG aufgenommen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 6 Satz 1 POG eine Datenerhebung in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung ausnahmslos für unzulässig erklärt. Der gebotene Schutz der Kommunikation im höchstpersönlichen Bereich wie auch mit anderen Personen des besonderen Vertrauens ist dadurch hinreichend gewährleistet. Des Weiteren ordnet § 29 Abs. 4 Satz 1 POG den unverzüglichen Abbruch des Abhörens, der Beobachtung sowie der Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei an, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Strafverfolgung ausnahmslos übertragen (BVerfGE 109, 279 [324]). Entsprechendes gilt, soweit § 29 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 POG die unverzügliche Löschung und die Nichtverwertbarkeit solcher Daten anordnet, deren Erhebung in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift (BVerfGE 109, 279 [324]).
In der Gesamtschau der genannten Regelungen wird dem absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in verfassungsgemäßer Weise Rechnung getragen. Ein weitergehender Schutz wäre nur durch den vollständigen Ausschluss der Möglichkeit zur Wohnraumüberwachung möglich. Er ist jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten.
c) Zudem ist die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 POG nicht zu beanstanden, wonach die Verpflichtung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 POG, unter den oben beschriebenen Voraussetzungen das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung erhobener Daten unverzüglich zu unterbrechen, die automatisierte Speicherung der Daten unberührt lässt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine automatische Aufzeichnung abgehörter Gespräche nicht generell für unzulässig erachtet, sondern lediglich darauf hingewiesen, Art. 1 Abs. 1 GG könne es erforderlich machen, bei dem Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen zu können. In diesem Zusammenhang ist zutreffend darauf aufmerksam gemacht worden, ein solcher Verzicht sei jedenfalls dann nicht geboten, wenn es sich um Gespräche handele, die wegen undeutlicher Sprechweise überhaupt erst durch technische Mittel verständlich gemacht werden könnten oder die in einer Fremdsprache geführt würden (Rudolf, Großer Lauschangriff zur Abwehr drohender Gefahren, in: Weltinnenrecht - Liber amicorum Jost Delbrück, S. 613). Auch sind Dolmetscher oft erst nach mehrfachem Abhören in der Lage, den richtigen Aussagegehalt einer Äußerung zu bestimmen. Ferner können bei zwei oder mehreren Gesprächsteilnehmern die Aussagen vielfach nicht sofort zugeordnet werden (Brocker/Zartmann, DRiZ 2005, 108 [109]). Darüber hinaus gestattet nur eine automatische Aufzeichnung die Feststellung, wann der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung verlassen wird, eine Wohnraumüberwachung also wieder beginnen darf (Rudolf, a.a.O., S. 613). Diesen Erwägungen kann nicht entgegengehalten werden, eine automatisierte Speicherung nehme die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten bewusst in Kauf. Bestehen hierfür nämlich schon vorher tatsächliche Anhaltspunkte, so ist die Anordnung einer automatisierten Speicherung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 POG ausgeschlossen und eine gleichwohl erfolgte automatisierte Speicherung solcher Daten unzulässig mit der Folge eines Verwertungsverbots (§ 29 Abs. 5 Satz 1 und 2 POG).
Schließlich wird das durch eine automatisierte Speicherung erhöhte Risiko einer Erhebung von Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch besondere verfahrensrechtliche Sicherungen kompensiert. Das eine Wohnraumüberwachung anordnende Gericht ist nämlich gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 POG fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Insbesondere können polizeiliche Maßnahmen nach § 29 Abs. 4 POG, d.h. auch die automatisierte Speicherung von Daten, gemäß § 29 Abs. 8 Satz 3 POG durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Darüber hinaus hat die Polizei gemäß § 29 Abs. 8 Satz 4 POG unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über die Verwertbarkeit erlangter Erkenntnisse herbeizuführen, soweit ein Verwertungsverbot nach § 25 Abs. 5 Satz 2 POG in Betracht kommt. Die automatisierte Datenerhebung unterliegt somit einer ständigen richterlichen Kontrolle. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen bleibt nicht der Einschätzung der die Überwachung durchführenden Polizei überlassen, sondern untersteht einer begleitenden Prüfung und verantwortlichen Feststellung durch das zuständige Gericht. Eine effektive gerichtliche Kontrolle wird zudem durch die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes gewährleistet, auf die der Betroffene zusätzlich zu seiner Unterrichtung über die Durchführung einer verdeckten Datenerhebung ausdrücklich hinzuweisen ist (§ 40 Abs. 5 Satz 1 und 3 POG). Schließlich ist die Landesregierung gemäß § 29 Abs. 12 Satz 1 POG verpflichtet, den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz technischer Mittel nach § 29 Abs. 1 und 11 zu unterrichten, soweit dieser einer richterlichen Anordnung bedarf. An die Seite der unerlässlichen gerichtlichen Prüfung tritt somit ergänzend eine - rechtlich und politisch - wirkungsvolle parlamentarische Kontrolle.
3. Soweit die akustische und optische Wohnraumüberwachung gemäß § 29 POG nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft, setzt ihre Verfassungsmäßigkeit die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus. Seinen Anforderungen wird die angegriffene Regelung gerecht: Sie verfolgt einen legitimen Zweck, ist zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich sowie darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne und damit den von Maßnahmen einer Wohnraumüberwachung Betroffenen zumutbar.
a) Die angegriffene Ermächtigung zur Durchführung der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck, da sie der Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dient. Der Gesetzgeber erstrebt zudem mit der Regelung, das polizeiliche Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Gewährleistung eines wirkungsvollen Schutzes der Bevölkerung vor terroristischen Anschlägen fortzuentwickeln (LT-Drucks. 14/2287, S. 1). Damit kommt er einem ihm im Hinblick auf bestehende staatliche Schutzpflichten obliegenden Auftrag nach.
b) Die akustische und optische Wohnraumüberwachung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 POG ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit geeignet. Dies ist der Fall, wenn mit Hilfe eines Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (VerfGH RP, AS 31, 348 [357]].
Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung zur Abwehr einer dringenden Gefahr für hochrangige Rechtsgüter sind nicht gerechtfertigt. Zwar hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme Skepsis gegenüber der grundsätzlichen Notwendigkeit einer präventiven Wohnraumüberwachung geäußert. Zugleich hat er jedoch eingeräumt, weder aufgrund überlegener Sach- und Fachkenntnis noch aufgrund sonstiger Gesichtspunkte der Einschätzung der überwiegenden Zahl polizeilicher Fachleute und der ihr folgenden übergroßen Mehrheit der politisch Verantwortlichen widersprechen zu können, eine entsprechende Erweiterung der polizeilichen Befugnisse sei erforderlich.
Diese Annahme wird nicht durch die Tatsache widerlegt, dass seit der Einfügung der Regelung des früheren § 25 b PVG im Jahr 1986 bis zur Einbringung der angegriffenen gesetzlichen Neuregelung in den Landtag sechs präventive Wohnraumüberwachungen in Rheinland-Pfalz erfolgten (LT-Drucks. 14/3936, S. 1) und nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 29 POG gemäß dem Bericht der Landesregierung über den Einsatz technischer Mittel nach §§ 29, 31 POG für das Jahr 2005 ein weiteres Verfahren abgeschlossen wurde(LT-Drucks. 15/114, S. 1).
Als Gründe für den bislang seltenen Einsatz des Instruments der Wohnraumüberwachung sind für den Bereich der repressiven akustischen Wohnraumüberwachung der hohe personelle und finanzielle Aufwand sowie Probleme bei der technischen Realisierung der Maßnahme angeführt worden (vgl. BVerfGE 109, 279 [337]). Gleichwohl haben in der Vergangenheit präventive Wohnraumüberwachungen zu wirksamen Gefahrenabwehrmaßnahmen geführt. Dies haben die Vertreter der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung mit der Schilderung von Ablauf und Ergebnis des aktuellsten Falls einer Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Gefahrenabwehr belegt. Hat aber eine Maßnahme der Gefahrenabwehr jedenfalls zum Teil Erfolg, verletzt sie das Eignungsgebot nicht (vgl. BVerfGE 109, 279 [338]). Im Übrigen spricht der offenkundig restriktive Einsatz des Instruments der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung für einen behutsamen Umgang der Verantwortlichen mit diesem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellenden Mittel und stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in eine grundrechtsschonende Überwachungspraxis (BVerfGE 107, 299 [328]; 109, 279 [355]). Unter diesen Umständen wäre es verfehlt, polizeiliche Zurückhaltung als Beleg für die fehlende Eignung eines restriktiv genutzten Instruments zu werten.
c) Das angegriffene Gesetz ist zur Erreichung seines Zwecks auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die Grundrechte aber weniger beeinträchtigendes Mittel steht nicht zur Verfügung (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [357]). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass unter Zugrundelegung der hohen Einschreitschwelle, die für Wohnraumüberwachungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 POG gilt, weniger grundrechtsbeeinträchtigende Alternativen bestehen, die in vergleichbarer Weise zur Erreichung desselben Gefahrenabwehrzwecks geeignet wären. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber rechtliche Sicherungen vorgesehen, die die Durchführung einer Wohnraumüberwachung nur als letztes Mittel zulassen. Grundsätzlich ist nämlich gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 POG eine Datenerhebung offen und beim Betroffenen vorzunehmen. Eine verdeckte Datenerhebung kommt daher nur in Betracht, falls sich weniger belastende Formen der Datenerhebung als nicht effektiv erweisen.
d) Die angegriffene gesetzliche Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schwere der Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit steht in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung dient.
Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die von der Regelung ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen noch in einem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen. Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe, die vorrangig dem Gesetzgeber obliegt (VerfGH RP, AS 31, 348 [361]). Dabei ist bedeutsam, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind und ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Betroffenen als Person anonym bleiben, welche Umstände und Inhalte der Kommunikation erfasst werden können und welche Nachteile den Grundrechtsträgern aus der Überwachungsmaßnahme drohen oder von ihnen nicht ohne Grund befürchtet werden müssen (vgl. BVerfGE 100, 313 [376]; 109, 279 [353]; BVerfG NJW 2006, 1939 [1942]).
Die Durchführung einer akustischen und optischen Wohnraumüberwachung kann in erheblichem Umfang solche Personen betreffen, die in keiner Beziehung zur Verursachung der Gefahrenlage stehen, deren Abwehr die Datenerhebung dienen soll, und die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Dazu gehören die Gesprächspartner des von einer Wohnraumüberwachung Betroffenen, andere Personen, die sich in dessen Wohnung vorübergehend oder dauerhaft aufhalten, und nicht zuletzt auch diejenigen, die von Überwachungsmaßnahmen in Büro- und Geschäftsräumen betroffen werden. Wird die Kommunikation Unbeteiligter erfasst, so schafft die Wohnraumüberwachung für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 109, 279 [353]). Zudem betrifft insbesondere die heimliche Überwachung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen nicht nur den Einzelnen, sondern kann sich auch auf die Kommunikation der Gesellschaft insgesamt auswirken. Gerade von der Möglichkeit zur akustischen Wohnraumüberwachung können Einschüchterungseffekte ausgehen, denen insbesondere auch ein Unbeteiligter ausgesetzt ist, weil auch er nach den gesetzlichen Regelungen jederzeit und ohne sein Wissen von einer Überwachungsmaßnahme betroffen werden kann. Allein die Befürchtung einer Überwachung kann aber schon zu einer Befangenheit in der Kommunikation führen. Art. 7 LV schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in die räumliche Privatsphäre und gewährleistet damit in seinem objektivrechtlichen Gehalt die Vertraulichkeit der Kommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung (vgl. BVerfGE 109, 279 [354 f.]). Gleichwohl erweist sich das Verhältnis zwischen dem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr in der Ausgestaltung, die es durch § 29 POG erfahren hat, als angemessen.
Das Erreichen der Einschreitschwelle ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 POG geknüpft an das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr. Es setzt damit ein Eingriffsniveau voraus, bei dessen Vorliegen der Verfassungsgesetzgeber selbst gemäß Art. 7 Abs. 3 LV in Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 GG n.F. unter Abwägung der zwangsläufigen Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und des beabsichtigten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter andererseits eine Wohnraumüberwachung als zulässig erachtet. Soweit sich die Überwachungsmaßnahme gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG gegen einen Verhaltens- oder Zustandsstörer nach §§ 4 und 5 POG richtet, hat der Betreffende zudem im Vorfeld einen zurechenbaren Anlass gegeben, der die Durchführung einer so schwerwiegenden Gefahrenabwehrmaßnahme zum Schutz der angesprochenen hochrangigen Rechtsgüter rechtfertigt.
Zulässig ist auch die Durchführung einer Wohnraumüberwachung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 POG den durch § 7 POG angesprochenen Personenkreis betrifft, d.h. so genannte nicht verantwortliche Personen. Insoweit hat der Gesetzgeber eine die Angemessenheit der gesetzlichen Ermächtigung noch wahrende Einschränkung getroffen, da Maßnahmen gegen die Betreffenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 POG erst dann gerichtet werden dürfen, wenn sie gegen die nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen. Sie werden daher nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen sein.
Es ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG eine Überwachung des Wohnraums von Kontakt- und Begleitpersonen im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 2 POG ermöglicht. Dabei handelt es sich um Personen, die mit einer anderen Person, bei der durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begeht, in der Weise in Verbindung stehen, dass durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte für ihren objektiven Tatbezug sprechen. Zwar knüpft die Bestimmung in zweifacher Hinsicht an das bloße Vorliegen durch Tatsachen begründeter Anhaltspunkte an, nämlich sowohl hinsichtlich des objektiven Tatbezugs der Kontakt- und Begleitperson als auch der zukünftigen Straftatbegehung durch eine hierzu verdächtige Person, und sieht damit vom Bestehen tatsächlicher Gewissheit ab. Dennoch bewirkt diese Kumulierung durch Tatsachen begründeter Anhaltspunkte und ihre Verknüpfung mit der Planung von Straftaten keine verfassungsrechtlich bedenkliche Verlagerung der Eingriffsbefugnis schon in das Vorfeld einer drohenden Rechtsgutverletzung. Auch die Wohnraumüberwachung einer Kontakt- und Begleitperson steht nämlich unter der unerlässlichen Voraussetzung des Vorliegens einer dringenden Gefahr für ein hochrangiges Rechtsgut im Sinne des § 29 Abs. 1 POG, deren Abwehr der Grundrechtseingriff dienen soll. Die damit verbundenen hohen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen hinsichtlich der Bedeutung des betroffenen Rechtsguts und des Grads der Wahrscheinlichkeit seiner Gefährdung rechtfertigen den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen nach Art. 7 Abs. 3 LV auch dann, wenn es sich bei den Betroffenen um Kontakt- und Begleitpersonen handelt. Denn die gesetzliche Ermächtigung gewährleistet eine durch eine hinreichende Tatsachenbasis belegte Nähebeziehung des durch die Anordnung einer Wohnraumüberwachung Betroffenen zu der damit verbundenen Rechtsgutverletzung (vgl. BVerfGE 100, 313 [395]; 110, 33 [58 ff.]; BVerfG NJW 2006, 1939, 1946).
Darüber hinaus setzt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG als zusätzlichen einschränkenden Maßnahmezweck die Verhinderung von besonders schweren Straftaten nach § 29 Abs. 2 POG voraus. Damit übernimmt die Regelung Elemente des Art. 13 Abs. 3 GG n.F., der die Durchführung einer Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken an den durch Tatsachen begründeten Verdacht koppelt, dass jemand eine besonders schwere Straftat begangen hat. Von der besonderen Schwere einer Straftat im Sinne der genannten Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann auszugehen, wenn sie der Gesetzgeber mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat (BVerfGE 109, 279 [347 f.]). Dieser Anforderung genügt der Straftatenkatalog des § 29 Abs. 2 POG ausnahmslos. Dient die Wohnraumüberwachung aber sowohl der Verhinderung einer besonders schweren Straftat, die sogar den Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG n.F. genügt, als auch der Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 GG n.F., bekräftigt das zusätzliche Erfordernis der Verhinderung von besonders schweren Straftaten den Grundrechtsschutz der von einer Wohnraumüberwachung betroffenen Kontakt- und Begleitperson nachhaltig. Die Regelung trifft daher einen angemessenen Ausgleich zwischen den abzuwägenden Rechtsgütern.
4. Die Regelungen in § 29 POG erfüllen die Anforderungen, die Art. 7 Abs. 1 LV an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit von Eingriffsbefugnissen in die Unverletzlichkeit der Wohnung richtet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anknüpfens an eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 POG) als auch für den Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG).
Grundlage des Bestimmtheitsgebots ist vorliegend Art. 7 Abs. 1 LV selbst (vgl. BVerfGE 110, 33 [52 ff.]; 113, 348 [375]). Das Gebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle wirksam durchführen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Bei Ermächtigungen zu Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot, dass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist (BVerfGE 110, 33 [53 f.]; 113, 348 [375 f.]).
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ermöglicht es das Tatbestandsmerkmal der "dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit" dem Bürger, sich auf mögliche Maßnahmen der Wohnraumüberwachung einzustellen. Es geht nämlich - anders als in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 348) - nicht um Maßnahmen zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten und damit um ein Tätigwerden im Bereich der Vorfeldermittlung mit dem besonders hohen Risiko einer Fehlprognose, sondern um Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, bei denen an die hierzu entwickelten Kriterien angeknüpft werden kann (BVerfGE 113, 348 [377 f.]). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Wohnraumüberwachung gerade das Erfordernis einer dringenden Gefahr ausdrücklich als einfachrechtlich zwingend geboten erachtet für die Übermittlung von strafprozessual gewonnenen Informationen an Polizeibehörden zu Gefahrenabwehrzwecken (BVerwGE 109, 279 [379]). Des Weiteren ist der Begriff durch die Rechtsprechung zu Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 GG a.F. hinreichend konturiert, wonach eine dringende Gefahr gegeben ist, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schädigung eines wichtigen Rechtsguts droht (BVerwGE 47, 31 [40]).
b) Ferner genügt die Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG, die zur Wohnraumüberwachung bei Kontakt- und Begleitpersonen ermächtigt, soweit die Datenerhebung zur Verhinderung von besonders schweren Straftaten nach § 29 Abs. 2 POG erforderlich ist, dem Bestimmtheitsgebot . Der Begriff der "Kontakt- und Begleitperson" wird in § 26 Abs. 3 Satz 2 POG gesetzlich definiert. Der insoweit erhobene Vorwurf, es sei völlig unklar, wie eng die Verbindung der Kontakt- und Begleitperson zu der einer künftigen Straftat verdächtigen Person sein müsse, ist nicht gerechtfertigt. Bereits der Begriff der "Tatsachen", die begründete Anhaltspunkte für einen objektiven Tatbezug belegen müssen, ist isoliert betrachtet hinreichend bestimmt (BVerfGE 113, 348 [378]). Die Verknüpfung mit einem objektiven Straftatenbezug ist aber auch im Gesamtzusammenhang der Regelung des § 29 Abs. 1 POG hinreichend deutlich. Sie ist sowohl hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung als auch in zeitlicher Hinsicht durch das Gesetz eindeutig konkretisiert. Auch die Datenerhebung bei einer Kontakt- und Begleitperson setzt die Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 POG voraus. Dadurch wird die Zulässigkeit unbeschränkter Ermittlungen im Vorfeld einer Straftatenbegehung erkennbar ausgeschlossen. Es geht daher nicht um die Vorverlagerung des Eingriffs in eine Phase, in der sich die Konturen eines Straftatbestandes noch nicht abzeichnen und das Überwachungsrisiko für Betroffene mangels eindeutiger Tatbestandsmerkmale nicht ersichtlich ist. Vielmehr können sich als Kontakt- und Begleitperson Betroffene aufgrund des Anknüpfens sowohl an das Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit als auch zusätzlich an die Verhinderung von besonders schweren Straftaten im Sinne des detaillierten Katalogs des § 29 Abs. 2 POG ausreichend auf die Möglichkeit von Maßnahmen der Wohnraumüberwachung einstellen. Der Gesetzgeber ist damit seiner Aufgabe nachgekommen, die Voraussetzungen und Grenzen des Grundrechtseingriffs festzulegen und entsprechende eingriffsbeschränkende Maßstäbe zu schaffen (BVerfGE 113, 348 [379]).
III.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs.1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).
Ende der Entscheidung
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