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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: VGH B 16/05
Rechtsgebiete: LV, StPO


Vorschriften:

LV Art. 6
LV Art. 6 Abs. 2
LV Art. 124
StPO § 172
StPO § 172 Abs. 3
StPO § 172 Abs. 3 Satz 1
Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) verbietet, die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu überspannen. Zur Darstellung des Inhalts der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen reicht es aus, wenn er sich aus der Antragsschrift mosaikartig erschließt.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

VGH B 16/05

In dem Verfahren

betreffend die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. September 2005 - 1 WS 329/05 -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Januar 2006, an der teilgenommen haben

Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger Präsident des Oberlandesgerichts Dury Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling Universitätsprofessor Dr. Dr. Merten Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Landrätin Röhl Rechtsanwalt Schnarr Chemielaborant i.R. Obenauer

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. September 2005 - 1 WS 329/05 - verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) und rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, mit dem ein von ihnen gestellter Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen worden ist.

I.

Im April 2004 erstatteten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Strafanzeige gegen den Beschuldigten X. wegen des Verdachts u.a. des Betrugs, der Untreue, der Unterschlagung und der Urkundenfälschung. Sie hätten mit dem Beschuldigten zur 42. Lottoausspielung am 18. Oktober 2003 eine Tippgemeinschaft gebildet. Der Beschuldigte habe den gemeinsamen Tippschein eingereicht und eine Spielquittung erhalten. Tatsächlich entfiel auf den fraglichen Tippschein ein Gewinn von 7.327.677,00 €, der an den Beschuldigten gegen Vorlage der Spielquittung ausgezahlt wurde. Am 16. Juni 2004 traten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. ihre gegen den Beschuldigten bestehenden Ansprüche an die Beschwerdeführerin zu 3., die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 2., ab. Ihre gegen den Beschuldigten erhobene zivilrechtliche Zahlungsklage, die erstinstanzlich erfolglos blieb, ist zurzeit vor dem Oberlandesgericht Koblenz anhängig.

Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 31. Januar 2005 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken mit Bescheid vom 3. August 2005 zurück. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer rechtzeitig bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO. In der Antragsbegründung bezeichneten sie die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken mit Datum und Ergebnis und fügten sie als Anlage der Antragsschrift bei. Ihre weiteren umfänglichen Ausführungen enthielten im Wesentlichen Darlegungen zur Frage, weshalb es sich bei der von dem Beschuldigten vorgelegten Spielquittung um eine Fälschung gehandelt habe und Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht gerechtfertigt seien.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 6. September 2005, der den Beschwerdeführern am 12. September 2005 zugestellt wurde, als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kontrolle, ob die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip entsprechend verfahren sei, müsse dem Gericht durch den Antrag selbst, insbesondere durch die Bezeichnung der vorausgehenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und die Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt einschließlich der Darlegung, aus welchen Gründen der Antragsteller sie für unzutreffend halte, ermöglicht werden. Ein Antrag, der diesen Anforderungen nicht genüge, insbesondere zum Verständnis des Begehrens den Rückgriff auf die Ermittlungsakten erforderliche mache, sei unzulässig. Der Antrag der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen deshalb nicht, weil in der Antragsschrift der Inhalt des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mitgeteilt und demzufolge auch nicht angegeben werde, aus welchen Gründen die Antragsteller sie beanstandeten. Dem angerufenen Gericht sei es verwehrt, auf die Anlagen zum Klageerzwingungsantrag zurückzugreifen, soweit erst deren inhaltliche Kenntnis es ermöglichen würde, den Sachverhalt darzustellen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus Anlagen die Antragsbegründung zusammenzustellen.

Hiergegen richtete sich die am 26. September 2005 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer, die das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 10. November 2005 zurückwies.

II.

Mit ihrer am 11. Oktober 2005 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Schon einfachrechtlich sei es nur geboten, die Einstellungsverfügungen im Ergebnis mitzuteilen. Das Oberlandesgericht verlange daher zu Unrecht eine wörtliche Wiedergabe der Einstellungsverfügungen im Fließtext der Antragsschrift. Es habe die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen ohne weiteres in der Anlage zur Antragsschrift zur Kenntnis nehmen können. Zumindest habe es vor Ablauf der Antragsfrist einen entsprechenden Hinweis auf die nach seiner Auffassung einzuhaltenden Erfordernisse erteilen müssen.

III.

Das Ministerium der Justiz hat davon abgesehen, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Es hat jedoch eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken übermittelt.

Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - befugt, die Durchführung des bundesprozessrechtlich geregelten Verfahrens der Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -), auf willkürfreie Entscheidung (§ 17 Abs. 2 LV) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sind inhaltsgleich mit den Gewährleistungen in Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -.

C.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

I.

Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV.

Die durch diese Bestimmung gewährleistete Rechtsschutzgarantie verlangt nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Bamberger, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 124 Rn. 9). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (VerfGH Rh-Pf, NVwZ-RR 2005, 218 [219]). Dies muss das Gericht bei der Handhabung prozessualer Normen beachten. Zwar ist deren Auslegung und Anwendung grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt hat (VerfGH Rh-Pf, AS 29, 79 [93 f.]). Soweit daher die einschlägigen Verfahrensregeln einen Auslegungsspielraum lassen, darf ein Gericht diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der zu einem Widerspruch mit den Prinzipien des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz führen würde (BVerfGE 88, 118 [125]). Insbesondere darf das Gericht ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (BVerfGE 96, 27 [39]).

Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts nicht.

Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Nach der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung folgt hieraus, dass eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts notwendig ist, die bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts eine Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss auch in großen Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Das Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 172 Rn. 27 m.w.N.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diesen Prüfungsmaßstab - auch im Hinblick auf das Erfordernis, den Inhalt der angegriffenen Bescheide wiederzugeben und sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft eingehend auseinanderzusetzen - trotz teilweiser Kritik des Schrifttums (Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 172 Rn. 146 sowie Fn. 398 m.w.N.) gebilligt ([Vorprüfungsausschuss], NJW 1979, 364; [2. Kammer des 2. Senats], NJW 1993, 382; [3. Kammer des 2. Senats], NJW 2000, 1027; [1. Kammer des 2. Senats] NJW 2004, 1585; [2. Kammer des 2. Senats], NStZ-RR 2005, 176). Seiner Rechtsprechung haben sich insoweit auch andere Landesverfassungsgerichte angeschlossen (BayVerfGH, BayVBl. 2001, 746; BayVBl. 2004, 493; VerfGH Berlin, NJW 2004, 2728; SächsVerfGH, NJW 2004, 2729). Durch diese Darlegungserfordernisse des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahrt werden. Die Obliegenheit, den Verlauf des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Antragsschrift selbst wiederzugeben, ist daher mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vereinbar. Hierzu reicht es aufgrund der Verpflichtung, dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen, nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht aus, zum Zwecke der Antragsbegründung auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen zu verweisen (BVerfG [4. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -). Dies soll auch hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügungen gelten, obgleich deren Inhalt in sich geschlossen und das Oberlandesgericht insoweit nicht gezwungen ist, sich selbst die der Antragsbegründung dienenden Elemente zusammenzustellen. Allerdings bedarf es keiner wörtlichen Wiedergabe der angegriffenen Entscheidungen, sondern es genügt, wenn sich ihr Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag mosaikartig erschließt (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], NJW 1993, 382 [383]). Bei der erforderlichen Prüfung dürfen die Gerichte die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht als "formalistischen Selbstzweck" verstehen (BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], NJW 2004, 1585; [2. Kammer des 1. Senats], NStZ-RR 2005, 176).

Im Ausgangsfall ist das Oberlandesgericht nach dem Wortlaut seines Beschlusses zwar von dem von der fachgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es hat ihm jedoch aufgrund einer verkürzten Anwendung einen Inhalt beigemessen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf die Erwägung gestützt, die Antragsschrift habe den Inhalt des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mitgeteilt und demzufolge auch nicht angegeben, aus welchen Gründen die Antragsteller sie beanstandeten. Ihm sei es verwehrt, auf die Anlagen zum Klageerzwingungsantrag zurückzugreifen, soweit erst deren inhaltliche Kenntnis es ermöglichen würde, den Sachverhalt "darzustellen". Es sei nicht seine Aufgabe, sich aus Anlagen die Antragsbegründung zusammenzustellen.

Letzteres entspricht der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1337; OLG Celle, NStZ 1997, 406; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 3 Ws 217/01 -; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2004 - 1 Ws 256/04 -). Sie folgt nicht der teilweise vertretenen Ansicht, ausnahmsweise sei eine Bezugnahme auf als Anlagen beigefügte Schriftstücke unschädlich, für die der die Antragsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt ersichtlich die Verantwortung übernehme (OLG Koblenz, NJW 1977, 1461; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 30; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 172 Rn. 156), und steht insoweit in Einklang mit der geschilderten Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts. Der Einwand der Beschwerdeführer, es sei unzumutbar, die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen vollständig als Fließtext in die Antragsschrift aufzunehmen, verkennt den Maßstab des Oberlandesgerichts. Es hat eine solche Form der Wiedergabe nicht verlangt, sondern unter Bezugnahme auf die herrschende Auffassung der Fachgerichte eine inhaltliche Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für ausreichend erachtet.

Allerdings hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Prüfung nicht die weitere und im konkreten Fall nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen, dass sich der Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und die Gründe, weshalb die Beschwerdeführer sie beanstanden, aus dem Inhalt des Klageerzwingungsantrags mosaikartig erschließen könnte. Die Antragsschrift enthält nämlich umfängliche Ausführungen zu wesentlichen Erwägungen, die den Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde gelegen haben, und lässt sehr deutlich werden, weshalb der Bewertung des Ermittlungsergebnisses durch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten wird.

So wird auf den Seiten 14-43 ausführlich und in detaillierter Auseinandersetzung mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen dargelegt, warum die von dem Beschuldigten verwendete Spielquittung eine Fälschung oder Verfälschung darstelle. Sodann wird Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, sich mit den geschilderten Argumenten nicht befasst zu haben (S. 44). Sie hätten sich vielmehr auf das Ergebnis von Tests bezogen, die bei der Lotto-Zentrale durchgeführt worden seien. Deren Aussagewert wird im Anschluss nachhaltig in Zweifel gezogen (S. 45-48) und auf das von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vermisste Motiv des Beschuldigten eingegangen, weshalb er die Spielquittung benutzt habe (S. 48 unten). Schließlich versuchen die Beschwerdeführer auf den Seiten 50-61, Widersprüchlichkeiten in ihrem Verhalten und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen zu entkräften und zu widerlegen, die von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft unter Einbeziehung von Erkenntnissen aus dem in dieser Angelegenheit anhängigen Zivilrechtsstreit erörtert worden waren. Das Oberlandesgericht hat diese Teile der Antragsschrift entweder nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen, wozu es aber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre (VerfGH Rh-Pf, NJW-RR 2001, 219). Es hätte sich angesichts des skizzierten Vortrags mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die inhaltlichen Darlegungen der Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit im Sinne einer mosaikartigen Erschließung des Sachverhalts den Anforderungen genügten, die eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne des § 172 Abs. 3 StPO voraussetzt. Des Weiteren wäre hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Bescheide, soweit sie der Antragsschrift als Anlage beigefügt waren, auch eine Prüfung veranlasst gewesen, ob ihre Kenntnisnahme nur einer unbedenklichen Ergänzung eines dem Grunde nach ausreichenden Vortrags in der Antragsschrift diente. Diese Erwägung musste sich angesichts des durchaus strukturierten anwaltlichen Vorbringens der Antragsschrift schon deshalb aufdrängen, weil der Inhalt der - nur wenige Seiten umfassenden - staatsanwaltschaftlichen Bescheide in sich geschlossen ist und das Oberlandesgericht insoweit nicht gezwungen war, sich selbst die der Antragsbegründung dienenden Elemente zusammenzustellen. Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Versäumnis. Es drängt sich nämlich die Annahme auf, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Auseinandersetzung mit der Antragsschrift die Frage bejaht hätte, ob sich aus ihr der Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft mosaikartig erschließt (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], NJW 1993, 382). Die abschließende Beantwortung der aufgeworfenen Frage bleibt allerdings dem zuständigen Fachgericht vorbehalten.

II.

Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV) begründet.

III.

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 21 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG.

Ende der Entscheidung

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