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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: VGH B 27/06
Rechtsgebiete: LV


Vorschriften:

LV Art. 50
1. Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar.

2. Kommunale Wahlbeamte unterliegen von Verfassungs wegen sowohl dem Gemeinde- als auch dem Beamtenrecht, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.

3. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertigt es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordert. Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht verletzt wird.

4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür können neue Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Allerdings ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.


VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

VGH B 27/06 VGH A 28/06

In den Verfahren

betreffend die Verfassungsbeschwerde des Herrn H-J M,

gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. August 2006 - 1 L 1146/06.KO -

b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2006 - 2 B 10951/06.OVG -

und betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. November 2006, an der teilgenommen haben

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling - als ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs - Präsident des Oberlandesgerichts Dury Präsidentin des Landgerichts Wolf Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Richterin am Sozialgericht Laux Historikerin Meier-Hussing Landrätin Läsch-Weber

beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sowie des Verwaltungsgerichts Koblenz, durch die der Antrag des Beschwerdeführers, der Stadt Idar-Oberstein im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, Maßnahmen zur Neuwahl des Oberbürgermeisters und zu dessen Ernennung zu treffen, abgelehnt worden ist. Zugleich erstrebt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Stadt Idar-Oberstein die Durchführung der auf den 5. November 2006 anberaumten Oberbürgermeisterwahl zu untersagen.

I.

Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Direktwahl mit Wirkung vom 1. März 2001 zum Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein ernannt worden. Seine Amtszeit beträgt gemäß § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO - in der Fassung vom 31. Februar 1994 (GVBl. S. 153) grundsätzlich acht Jahre. Allerdings bildet gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. Diese erreicht der Beschwerdeführer am 4. Februar 2007 und damit vor Ablauf der achtjährigen Amtszeit am 28. Februar 2009.

Durch Verfügung vom 13. April 2006 setzte die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion - ADD - den 5. November 2006 als Termin für die Wahl eines Nachfolgers des Beschwerdeführers als Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein fest. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage mit dem Ziel erhoben, der beklagten Stadt die Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Oberbürgermeisterwahl zu untersagen. Zugleich hat er den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 2. August 2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, über die in § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG normierte Altersgrenze von 68 Jahren hinaus das Amt des Oberbürgermeisters auszuüben. Die Regelung stehe in Einklang mit höherrangigem Recht.

Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 20. September 2006 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung zeichne sich nicht mit der notwendigen Deutlichkeit ab, dass das Begehren des Beschwerdeführers derzeit gerechtfertigt sei. Es spreche mehr dafür, dass dem Antragsteller kein subjektives Recht auf Ausübung des Amtes des hauptamtlichen Oberbürgermeisters über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus zustehe. Nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -würden die Bürger in den Gemeinden die Bürgermeister nach den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 76 LV wählen. Allerdings seien Einschränkungen der danach gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl grundsätzlich gemäß Art. 50 Abs. 2 und 76 Abs. 4 LV zulässig, sofern zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigten. Dies sei bezüglich der in § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG normierten gesetzlichen Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte der Fall. Ihre Festsetzung sei dem Gesetzgeber vorbehalten, dem eine Einschätzungsprärogative zukomme, und trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters Leistungskraft und -fähigkeit im Allgemeinen nachließen und dem gesundheitlichen Anforderungsprofil des Amtes nicht mehr genügten. Die Altersgrenze diene der Gewährleistung einer effektiven Führung der Amtsgeschäfte und damit der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung fehlten bislang hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, das Abstellen auf die Vollendung des 68. Lebensjahres sei sachlich nicht mehr vertretbar oder nicht mehr verhältnismäßig. Der Gesetzgeber könne jedoch neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass eines Überdenkens der jetzigen Altersgrenze nehmen.

II.

Mit seiner am 28. September 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts Koblenz gegen sein durch Art. 50 LV gewährleistetes passives Wahlrecht, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 76 LV, seine Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV, des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 19 LV, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 2 LV. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung der auf den 5. November 2006 anberaumten Wahl seines Amtsnachfolgers zu untersagen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Die angegriffenen Beschlüsse beruhten auf der Anwendung der Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG über die Altersgrenze kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, die verfassungswidrig sei. Art. 50 Abs. 1 LV konkretisiere das passive Wahlrecht der durch Urwahl Gewählten und gewährleiste eine Wahl der Bürgermeister und Landräte für die jeweilige gesetzliche Amtszeit, die gemäß § 52 Abs. 1 GemO acht Jahre betrage. Dieses verfassungsrechtlich für die Dauer der gesamten Wahlperiode garantierte Recht könne nicht aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen begrenzt werden. Die rechtliche Stellung von nach Art. 50 LV Gewählten seien insoweit mit derjenigen gewählter Abgeordneter vergleichbar. Der Landesgesetzgeber müsse daher sicherstellen, dass nach Art. 50 LV Gewählte ihr Amt auch für die gesamte Amtszeit wahrnehmen könnten, für die sie gewählt worden seien. Darüber hinaus erweise sich die Altersgrenzenregelung als unverhältnismäßig. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Erfahrung, bei Erreichen eines gewissen Alters ließen Leistungskraft und -fähigkeit im Allgemeinen nach, sei sachlich nicht gerechtfertigt und die Annahme pauschaler Altersgrenzen nach Erkenntnissen der modernen Medizin und Altersforschung nicht mehr tragfähig. Für unmittelbar gewählte Bürgermeister obliege dem Wähler die abschließende Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit. Aus diesen Erwägungen verstoße § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG auch gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 76 LV. Ebenso sei der mit dieser Bestimmung verbundene Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 58 LV nicht durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Zudem bedeute die Regelung eine ungerechtfertigte Diskriminierung, die den Anspruch auf gleichberechtigte Zulassung zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 19 LV verletze. Darüber hinaus stelle sie eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von kommunalen Wahlbeamten im Vergleich zu Ministern im Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar. Schließlich hätten Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV verletzt, da sie ihm die Möglichkeit genommen hätten, Rechtsschutz vor der Schaffung vollendeter Tatsachen aufgrund der Durchführung der Neuwahl eines Oberbürgermeisters zu erlangen. Zur Sicherung seines dahingehenden Anspruchs sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, da anderenfalls für ihn irreparable Nachteile einträten.

III.

1. Die Landesregierung hält die maßgebliche Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG für unbedenklich. Insbesondere folge aus Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 LV kein subjektives Recht auf Ausübung des Wahlamtes eines Bürgermeisters für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit von acht Jahren. Die Amtsinhaber befänden sich nämlich schon aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 125 LV in einem Beamtenverhältnis auf Zeit und unterlägen daher den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. Es sei Sache des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf die den Beamtinnen und Beamten geschuldete Fürsorge die mit einem Amt verbundenen Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit einzuschätzen und in Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse die Altersgrenze festzusetzen. Unvermeidbare Härten seien hinzunehmen, soweit sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von Amtsinhabern auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde. Im Übrigen bleibe es abzuwarten, ob zukünftig eine Änderung von dienst- und wahlrechtlichen Altersgrenzen erfolgen werde.

2. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Verkürzung der Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister als Folge der gesetzlichen Bestimmung einer Höchstaltersgrenze sei nicht vergleichbar mit der vorzeitigen Beendigung eines verfassungsrechtlich garantierten Abgeordnetenmandats. Kommunale Wahlbeamte seien Beamte auf Zeit und unterlägen den einschlägigen Regelungen, die die Dauer der kommunalrechtlich festgelegten Amtszeit zeitlich limitierten. Die Amtszeit des Beschwerdeführers habe daher von vornherein nicht acht Jahre betragen, sondern sei durch das Erreichen der Höchstaltersgrenze begrenzt gewesen. Die damit verbundene Modifizierung des Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl werde durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt. Die Regelung diene ersichtlich dem Zweck, eine effektive Amtsführung zu gewährleisten. Effektivitätsverluste seien aber möglich, wenn ein Funktionsträger wegen krankheitsbedingter Ausfälle oder Beeinträchtigungen sein Amt nur noch eingeschränkt versehen könne. Die Bestimmung trage daher der Erkenntnis Rechnung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alters größer werde. Die vom Gesetzgeber getroffene typisierende Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung weder evident unrichtig noch eindeutig widerlegbar. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers vor. Ebenso werde dessen in Art. 58 LV verankerte Berufsfreiheit nicht verletzt.

3. Die Stadt Idar-Oberstein hält die Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG gleichfalls für verfassungsgemäß.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

I.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die Möglichkeit einer Verletzung von ihm geltend gemachter Rechte der Landesverfassung (vgl. VerfGH RP, NJW 1995, 444 [445]).

Die fraglichen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse beruhen auf einer Anwendung der Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach das vollendete 68. Lebensjahr für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, die Altersgrenze bildet. Der Beschwerdeführer, der am 4. Februar 2007 sein 68. Lebensjahr vollendet, wird hiervon gegenwärtig und unmittelbar berührt, da seine nach der Regelung des § 52 Abs. 1 GemO acht Jahre dauernde Amtszeit ohne Erreichen der Altersgrenze erst mit Ablauf des 28. Februar 2009 enden würde. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt könnte daher der durch Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV in Verbindung mit Art. 76 LV gewährleistete Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt sein, der auch die Annahme und Ausübung eines errungenen Mandats gewährleistet. Darüber hinaus ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Anwendung der Altersgrenzenregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 17 Abs. 1 LV sowie das dem Beschwerdeführer zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV berührt.

Als unzulässig erweist sich hingegen die Rüge, der durch Art. 19 LV gewährleistete Zugang des Beschwerdeführers zu den öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Befähigung und Leistung werde durch den diskriminierenden Charakter der fraglichen Regelung verletzt. Hauptamtliche Bürgermeister, die nach Art. 50 Abs. 1 LV durch die Bürger gewählt worden sind, bekleiden nämlich kein öffentliches Amt im Sinne des Art. 19 LV, da insofern das demokratische Wahlprinzip des Art. 76 Abs. 1 LV vorrangig ist (Caesar, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 19 Rn. 9; vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 9 m.w.N.).

Unzulässig ist darüber hinaus die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 2 LV. Zwar ist grundsätzlich auch in einem bundesprozessrechtlich geregelten Verfahren eine entsprechende Rüge statthaft. Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 LV ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (VerfGH RP, NJW-RR 2001, 1218 [1219]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers konzentriert sich insoweit auf den Vorwurf, die Gerichte hätten verkannt, dass die Verhinderung der Neuwahl eines Oberbürgermeisters und weiterer Vorbereitungen zur Ernennung seines Nachfolgers die einzigen Möglichkeiten darstellten, um ihm Rechtsschutz vor der Schaffung vollendeter Tatsachen zukommen zu lassen. Zu einer entsprechenden Anordnung waren die Gerichte unter Zugrundelegung ihrer insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung aber nicht verpflichtet.

II.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehen das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285) und der in ihm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Grundsätzlich können Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die formelle Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren reicht jedoch regelmäßig dann nicht aus, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, so dass sich dort die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 86, 15 [22]). Dies trifft grundsätzlich auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu, da er zulässigerweise keine Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst rügt, sondern die abschließend in einer Hauptsacheentscheidung zu beantwortende Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 183 Abs.2 Satz 2 LBG geklärt wissen will. Jedoch kann vorliegend vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG erfüllt sind. Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist von allgemeiner Bedeutung und ihm kann ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen, falls er trotz der am 5. November bevorstehenden Wahl eines Amtsnachfolgers zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Darüber hinaus hängt die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung ab (vgl. BVerfGE 69, 233 [241]; 104, 65 [71]).

C.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

I.

Die Festsetzung der Altersgrenze für Kommunalbeamte auf Zeit gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG auf das vollendete 68. Lebensjahr stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Gewährleistungen hinsichtlich der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar. Insbesondere garantiert Art. 50 LV nicht verfassungsrechtlich die vollständige Ausschöpfung der einfachrechtlich durch § 52 Abs. 1 GemO auf acht Jahre festgelegten Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister. Die Ausschöpfung der vollen Amtszeit setzt nämlich außer der erfolgten Wahl eines Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde auch die Erfüllung der hierfür notwendigen gemeinde- und beamtenrechtlichen Anforderungen voraus.

1. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV wählen die Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Art. 76 LV. Die Verfassungsbestimmung gewährleistet hinsichtlich der Bürgermeister - von den in Art. 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 LV geregelten Sachverhaltsvarianten abgesehen - lediglich ihre Urwahl, die durch das 31. Landesgesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 24. September 1993 (GVBl. S. 471) eingeführt wurde. Näheres bleibt gemäß Art. 50 Abs. 2 LV ausdrücklich der Regelung durch - einfaches - Gesetz vorbehalten.

Welche einfachgesetzlichen Bestimmungen neben den Wahlgrundsätzen des Art. 76 LV die Wahl und das Wahlverfahren ausgestalten, wird durch die Landesverfassung nicht vorgegeben. Solche Vorschriften sind nicht ausschließlich dem Gemeinderecht zu entnehmen, vielmehr können sie auch aus dem Beamtenrecht folgen. Die ausschließlich wahlverfassungsrechtliche Regelung des Art. 50 LV lässt nämlich den sogenannten Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Beamtentums gemäß Art. 125 LV unberührt, wonach die Hoheitsrechte des Staates in der Regel von Berufs- und Ehrenbeamten ausgeübt werden. Bürgermeister, die die Gemeinde nach außen vertreten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO), denen die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 GemO übertragenen staatlichen Aufgaben obliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO) und die Dienstvorgesetzte der Gemeindebediensteten sind (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GemO), müssen deshalb den Status eines Beamten innehaben und auch als gewählte Bürgermeister nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten ernannt werden (vgl. Schröder, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 50 Rn. 10). Als kommunale Wahlbeamte unterliegen sie von Verfassungs wegen sowohl dem Regime des Gemeinde- als auch dem des Beamtenrechts, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.

Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage schließt Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV einfachgesetzliche Modifizierungen der in § 52 Abs. 1 GemO auf acht Jahre festgelegten Amtszeit der Bürgermeister nicht aus. Dem Gesetzgeber war es daher - vorbehaltlich der Anforderungen des Art. 76 LV - nicht verwehrt, gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG die Altersgrenze für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt werden, auf das vollendete 68. Lebensjahr festzusetzen.

2. Darüber hinaus kommt dieser auf den ersten Blick ausschließlich beamtenrechtlichen Vorschrift ebenso gemeinderechtlicher Charakter zu wie der Amtszeitregelung des § 52 Abs. 1 GemO. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GemO sind nämlich Bürgermeister nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Auch kraft Gemeinderechts gilt daher für sie das allgemeine Beamtenrecht mit den Abweichungen, die in §§ 179 ff. LBG normiert sind (vgl. Winkler, in: Ley/Jutzi, Staats- und Verwaltungsrecht für Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2005, Teil D., Rn. 108). Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch die Bestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz GemO. Sie enthält Regelungen zum Zeitpunkt der Wahl des Nachfolgers eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus seinem Amt ausscheidet. Das Gemeinderecht behandelt an dieser Stelle ausdrücklich den sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften vollziehenden Eintritt in den Ruhestand als gleichrangige Alternative im Verhältnis zum Ablauf der Amtszeit nach § 52 Abs. 1 GemO. Diese einfachrechtliche Verschränkung von Gemeinde- und Beamtenrecht ist Ausdruck der geschilderten verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Rechtsstellung der von den Bürgern gewählten hauptamtlichen Bürgermeister und verdeutlicht das Zusammenwirken beider Regelungsbereiche.

Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den von ihm angestellten Vergleich seiner Rechtsstellung mit derjenigen gewählter Abgeordneter berufen. Ihr Status hat Anteil an der in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 LV festgelegten Dauer der Wahlperiode des Landtags (vgl. BVerfGE 62, 1 [31]) und wird somit unmittelbar verfassungsrechtlich definiert. Im Gegensatz dazu überlässt die Verfassung ausdrücklich die Ausgestaltung des Status von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern im Einzelnen der einfachgesetzlichen Regelung. Die jeweiligen verfassungsrechtlichen Ausgangssituationen sind daher nicht miteinander vergleichbar.

II.

Die Altersgrenzenregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG verstößt nicht gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV.

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV und diesem gegenüber durch eine stärkere Formalisierung gekennzeichnet. Jedermann soll danach sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Zugleich wird die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats gewährleistet, sofern kein zwingender Grund entgegensteht (BVerfGE 93, 373 [376 f.]). Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

Einen besonderen Grund, der geeignet ist, die Einschränkung des passiven Wahlrechts gewählter hauptamtlicher Bürgermeister durch die Altersgrenzenregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG zu rechtfertigen, stellt das Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung dar. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind daher Regelungen, die Personen von der weiteren Ausübung ihres errungenen Wahlamts ausschließen, bei denen nach der Lebenswahrscheinlichkeit befürchtet werden kann, dass sie nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sein werden, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das betroffene Wahlamt erfordert. Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).

Die Ruhestandsregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Anliegens dar. Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207). Hinsichtlich von Regelungen, die die Wählbarkeitsgrenze für eine Wiederwahl hauptamtlicher Bürgermeister auf das 62. und das Ruhestandsalter grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr festlegten, ist ausgeführt, der Gesetzgeber sei schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Gefahr eines Nachlassens der Leistungsfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs zu einem Hinausschieben des Ruhestandsalters nicht verpflichtet gewesen ([3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]). An gleicher Stelle hat es eine Altershöchstgrenze für hauptamtliche Bürgermeister mit der Vollendung des 68. Lebensjahres als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Von der Erforderlichkeit einer entsprechenden Regelung hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber aufgrund eigener Einschätzung auch deshalb ausgehen dürfen, weil die Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG die Altersgrenze zu Gunsten der gewählten hauptamtlichen Bürgermeister im Vergleich zur allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBG) deutlich hinausschiebt.

Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine einmal getroffene Einschätzung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Altersgrenzenregelung zu überdenken. Hierfür mögen neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Entsprechende Schlussfolgerungen sind jedoch nicht verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben, zumal die Festlegung von Altersgrenzen nicht nur durch die Erwägung bestimmt werden muss, eine kontinuierliche und effektive Amtsführung zu gewährleisten. Vielmehr ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 67, 1 [17]; 71, 255 [269]). Welche der angesprochenen und nicht notwendigerweise abschließenden Aspekte bei einer eventuellen Neubewertung in den Vordergrund gerückt werden sollen, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Wegen des bereits abgeschlossenen Wahlakts sprechen allerdings gewichtige Gründe für die Annahme, dass nach Maßgabe des geltenden Rechts gewählte Bürgermeister in ihrer Amtsausübung hiervon unberührt bleiben.

III.

Das durch Art. 58 LV gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Dieses Grundrecht findet auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung (vgl. BVerfGE 17, 371 [377]; 39, 334 [369]), soweit die Bestimmung nicht durch die Regelung des Art. 19 LV modifiziert und überlagert wird (Caesar, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 19 Rn. 19; Jutzi, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 58 Rn. 10 und 16). Die Höchstaltersgrenze des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG für die Amtsausübung Kommunalbeamter auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, stellt eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar und ist als solche gerechtfertigt, weil durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht (vgl. Jutzi, a.a.O., Art. 58 Rn. 13). Darüber hinaus steht sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und enthält keine übermäßige unzumutbare Belastung. Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch hierfür geeignete Amtsträger rechtfertigt die Festsetzung eines Ruhestandsalters, das eine Begrenzung der Amtszeit eines gewählten Amtsträgers bewirkt. Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).

IV.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das rheinland-pfälzische Landesrecht sehe für Minister im Gegensatz zu gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern keine Altersgrenze vor, begründet diese Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV.

Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich darüber zu wachen, dass die äußeren, von der Verfassung gesetzten Grenzen der normativen Gestaltungsfreiheit beachtet werden (VerfGH RP, AS 31, 348 [363]).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber mit der Ruhestandsregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Für die unterschiedliche Behandlung von Ministern und hauptamtlichen Bürgermeistern gibt es einleuchtende Gründe. Anders nämlich als bei hauptamtlichen Bürgermeistern unterliegt die - auch altersmäßige - Eignung der jeweiligen Minister einer hinreichenden individuellen Prüfung durch die dazu berufenen obersten Verfassungsorgane. So steht dem Ministerpräsidenten mit Zustimmung des Landtags die Kompetenz zur Entlassung eines Ministers zu (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 und 4 LV). Zur Durchführung der Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bedarf es hingegen der Erfüllung besonders strenger Voraussetzungen und der Durchführung eines komplizierten Abwahlverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 GemO. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, in generalisierender Weise eine Altersgrenze für den Eintritt kommunaler Wahlbeamter in den Ruhestand festzusetzen, zumal dadurch für den Betroffenen eine öffentliche Diskussion seiner Eignung für das von ihm ausgeübte Amt vermieden wird, wie sie mit einem Abwahlverfahren nach § 55 Abs. 1 GemO zwangsläufig verbunden ist.

V.

Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

VI.

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).

Ende der Entscheidung

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