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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 1 A 144/08
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 35
BeamtVG § 38
Eine thermische Belastung infolge hoher Außentemperaturen kann im Dienstunfallrecht im Hinblick auf einen behaupteten Wegeunfall zwar ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse das Tatbestandsmerkmal "äußere Einwirkung" i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nicht aber den Begriff des "Ereignisses" im Sinne dieser Vorschrift ausfüllen. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstunfallereignisses ist in einem solchen Fall, ob durch die extreme Hitze - ähnlich wie dies bei Nebel, Regen, Schneefall oder Eisglätte geschehen kann - ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis - z.B. ein Herz- oder Kreislaufversagen, ein Hitzschlag oder ein Sonnenstich - ausgelöst worden ist.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.811,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger war vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2006 Anwärter des mittleren Justizdienstes im Saarland. Die Beteiligten streiten darüber, ob er am 19.07.2006 auf der Rückfahrt von seinem Dienstort Saarbrücken zu seinem ca. 82 km entfernten Wohnort B-Stadt infolge hoher sommerlicher Temperaturen einen körperlichen Schaden erlitten hat, der als Dienstunfall anzuerkennen ist.

Nachdem der Kläger vom 20.07. bis zum 27.07.2006 Urlaub hatte, am 28.07. und am 31.07.2006 wegen der auf den 01.08.2006 anberaumten mündlichen Prüfung vom Dienst befreit war und er an dieser unentschuldigt nicht teilgenommen hatte, ging am Donnerstag, den 03.08.2006, ein als Dienstunfallbericht bezeichnetes, unter dem Datum 31.07.2006 gefertigtes Schreiben des Klägers bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein, in welchem der Kläger schilderte, das Landgerichtsgebäude in Saarbrücken am 19.07.2006, einem der heißesten und schwülsten Tage des Jahres, gegen 15.30 Uhr verlassen und die Heimfahrt angetreten zu haben. Während der etwa 70minütigen Fahrt sei er voll und ganz den Temperaturen und den Sonnenstrahlen ausgesetzt gewesen. Zuhause angekommen hätten starke Kopfschmerzen, Übelkeit sowie Erbrechen bis hin zur körperlichen Dekompensation eingesetzt. Die Beschwerden hätten sich trotz Schonung nicht gebessert, weswegen er am 27.07.2006 seinen Hausarzt in A-Stadt konsultiert habe. Nach ärztlichem Dafürhalten sei es möglich, dass dauerhafte Gesundheitsschäden zurückbleiben könnten. Diesem Schreiben beigefügt war ein fachärztliches Attest vom 02.08.2006 des HNO-Arztes Dr. K., an welchen der Hausarzt Dr. A. den Kläger überwiesen hatte. Als fachärztliche Diagnose wurde dem Kläger eine akute Innenohrläsion links stärker als rechts mit dem Zusatz bescheinigt, dass diese anamnestisch am ehesten durch relative Dehydration nach massiver thermischer Belastung entstanden sei.

Am 04.08.2006 verfügte der Beklagte wegen mangelnder Bewährung nach Maßgabe der §§ 48, 47 Abs. 1 Nr. 2 SBG die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Wirkung zum 30.09.2006. Die gegen die Entlassung aus dem Dienst erhobene Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.08.2007 - 2 K 246/06 - abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen 1 A 416/07 bei dem erkennenden Senat anhängig.

Am 28.08.2006 gab der Beklagte dem Kläger, der vom 02.08. bis einschließlich 24.08.2006 dienstunfähig erkrankt war, in einem persönlichen Gespräch Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen zu dem Geschehensablauf vom 19.07.2006 und den Gründen der erst mehr als eine Woche später erfolgten Konsultierung eines Arztes, wobei der Kläger auf den Inhalt seines Dienstunfallberichts vom 31.07.2006 verwies.

Am 21.09.2006 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. In dem Untersuchungsbericht vom 28.09.2006 heißt es, im Bereich des linken Ohres bestehe eine leichte Hörminderung. Hier gebe der Kläger auch Ohrgeräusche an. Diese Erkrankung sei aber nicht auf die Heimfahrt bei hohen Außentemperaturen zurückzuführen. Ob die am 02.08.2006 fachärztlich festgestellte Hörminderung beidseits links mehr als rechts bereits am 19.07.2006 bestanden habe, sei mangels zeitnahen Aufsuchens eines Arztes unklar. Die am 02.08.2006 festgestellte Hörminderung sei nicht auf hohe thermische Belastung zurückzuführen, sondern finde ihre Ursache in einem multifaktoriellen Geschehen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 28.09.2006 bat der Kläger den Beklagten um unverzügliche Verbescheidung seines Antrags auf Anerkennung als Dienstunfall und beantragte die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG bzw. für den Fall der Erfolglosigkeit seiner gegen die Entlassungsverfügung vom 04.08.2006 erhobenen Anfechtungsklage die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG.

Durch Bescheid vom 09.10.2006, dem Kläger zugestellt am 18.10.2006, lehnte der Beklagte die Anerkennung des in dem Bericht vom 31.07.2006 geschilderten Ereignisses als Dienstunfall ab, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dargelegten Ereignis und dem angeblichen Körperschaden nicht mit der erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Demzufolge bestehe auch kein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Unfallausgleichs bzw. eines Unterhaltsbeitrags.

Seinen am 31.10.2006 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger unter Bezugnahme auf eine fachärztliche Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. K. vom 08.02.2007. Dort heißt es, der Kläger habe sich am 02.08.2006 vorgestellt und anamnestisch über einen beidseitigen Tinnitus links ausgeprägter als rechts geklagt, der am 19.07.2006 plötzlich unter einer massiven thermischen Belastung im Auto aufgetreten sei. Audiometrisch habe sich eine beidseitige, links ausgeprägtere Hochtoninnenohrläsion gezeigt. Therapiebedingt sei eine deutliche Gehörsverbesserung zu verzeichnen. Der Befund einer Kernspintomographie sei unauffällig, ein Akustikusneurinom oder sonstiger cerebraler Prozess sei auszuschließen. Pathophysiologisch sei eine akute Innenohrläsion infolge vaskulärer Reaktion nach synkopaler Erscheinung aufgrund übermäßiger thermischer Belastung durchaus möglich und aufgrund der Anamnese und der durchgeführten Untersuchung sogar wahrscheinlich.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.03.2007, zugestellt am 08.03.2007, unter Bekräftigung der Argumentation des angefochtenen Bescheids zurückgewiesen. Die fachärztliche Stellungnahme vom 08.02.2007 rechtfertige in Ansehung des anderslautenden amtsärztlichen Untersuchungsberichts und des erheblichen Zeitraums zwischen dem behaupteten Ereignis und dem Arztbesuch keine dem Kläger günstigere Einschätzung.

Hiergegen hat der Kläger am 26.03.2007 bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er hat eine am 31.05.2007 ausgestellte Bescheinigung seines Hausarztes Dr. A. vorgelegt, in der ausgeführt ist, der Kläger sei am 27.07.2006 vorstellig geworden und habe geschildert, eine Insolation im Auto erlitten zu haben. Außerdem habe er einen Tinnitus festgestellt, welcher auf die massive thermische Belastung zurückzuführen gewesen sei. Trotz Behandlung habe der Zustand sich am 02.08.2006 nicht gebessert gehabt. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, er sei aufgrund des erlittenen Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit stark beschränkt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage mindestens 20 von Hundert.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheids vom 09.10.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2007 den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom "31.07.2006" als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger Unfallausgleich/Unterhaltsbeitrag zu gewähren;

2. die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, es sei nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität des geschilderten Ereignisses - sollte es sich überhaupt zugetragen haben - für den behaupteten Körperschaden auszugehen. Zudem fehle es an dem Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Zutagetretens, da Dauereinwirkungen aufgrund des Klimas nicht von § 31 Abs. 1 BeamtVG erfasst würden.

Durch mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangenes Urteil vom 15.07.2007 - 3 K 489/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid abgewiesen. Ergänzend heißt es, es bestehe keine Veranlassung, die nicht unproblematische Frage nach der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "plötzlich" zu beantworten. Ebenso könne offenbleiben, ob das Risiko klimatischer oder vergleichbarer Einflüsse dienstunfallrechtlich von dem Dienstherrn zu tragen oder nicht eher dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Auch bedürfe die amtsärztliche Feststellung, Ursache der Beschwerden des Klägers sei ein multifaktorielles Geschehen, keiner weiteren Hinterfragung, da die Verpflichtung des Dienstherrn zur Heranziehung und Auswertung aller Beweismittel ihre Grenzen an der Darlegungs- und Mitteilungspflicht des Beamten finde, den letztlich die volle Beweislast treffe. Vorliegend sei die Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des angeblichen Unfallgeschehens unzureichend gewesen, zumal die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen allesamt letztlich unergiebig seien. Angesichts des zeitlichen Ablaufs dränge sich der Eindruck auf, die angebliche Hörschädigung sei, wenn überhaupt bestehend, jedenfalls nicht durch die besonderen Umstände bei der Heimfahrt vom 19.07.2006 verursacht worden.

Gegen das ihm am 19.10.2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Kläger am 13.11.2007 die Zulassung der Berufung. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 12.02.2008 zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 BeamtVG, die regele, dass auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst gelte. Damit sei ein Unfall, den ein Beamter auf dem Weg vom Dienst nach Hause erleide, in den Schutzbereich des Dienstunfallrechts einbezogen, was auch hinsichtlich atypischer Gefahren des allgemeinen Verkehrs gelte. So sei etwa auch ein Überfall auf dem Weg von und zum Dienst als Wegeunfall anzuerkennen. Hinsichtlich eines Kreislaufzusammenbruchs aufgrund extremer Sommerhitze sei bereits fraglich, ob ein solcher als atypisches Wegerisiko anzusehen sei. Vorliegend habe sich, wie sich aus der hausärztlichen Bescheinigung, nach der der festgestellte Tinnitus auf die massive thermische Belastung zurückzuführen sei, ergebe, kein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Der hausärztlichen Untersuchung vom 27.07.2006 komme maßgebliche Bedeutung zu, da sie als einzige in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stattgefunden habe und die damalige Diagnose mithin von größerem Aussagewert als etwa das Ergebnis der späteren amtsärztlichen Untersuchung sei. Zudem sei auch amtsärztlicherseits nicht ausgeschlossen worden, dass die Erkrankung am 19.07.2006 aufgetreten sei, da es in dem dortigen Bericht heiße, es sei unklar, ob der Befund bereits am 19.07.2006 bestanden habe. Die amtsärztliche Untersuchung sei mithin für den Rechtsstreit ohne jede Bedeutung. Dass der Kläger nicht sofort nach dem Unfallereignis ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen, da er geglaubt habe, sich während seines Urlaubs erholen zu können und sich im Übrigen auf die bevorstehende Prüfung habe vorbereiten wollen. In beweisrechtlicher Hinsicht treffe zwar zu, dass der Beamte die Beweislast für den Eintritt eines Dienstunfalls trage, allerdings spreche bei einem Wegeunfall der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen eines Dienstunfalls. Dem habe der Beklagte fallbezogen keine begründeten Zweifel entgegen gehalten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.10.2007 - 3 K 489/07 - den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom 19.07.2006 als Dienstunfall anzuerkennen und dem Kläger Unfallausgleich beziehungsweise einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass ein Dienstunfall mangels des notwendigen Dienstbezuges zu verneinen sei, da sich allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Es treffe rechtlich nicht zu, dass ein Überfall auf dem Wege von und zum Dienst grundsätzlich als Dienstunfall zu qualifizieren sei. Vielmehr sei auch diesbezüglich zu differenzieren, ebenso wie bei tätlichen Streitigkeiten, die nur dann als Dienstunfall anzuerkennen seien, wenn der Streit aus einer dienstlichen Tätigkeit erwachsen sei. Hinsichtlich der angeblichen klimabedingten Einwirkung fehle indes jeglicher dienstliche Bezug. Im Übrigen sei der klägerseits verwendete Be-griff der Gluthitze zu unbestimmt, da auch sehr hohe Temperaturen im Falle der Ausstattung des klägerischen Fahrzeugs mit einer Klimaanlage ohne nennenswerte Bedeutung wären. Hinsichtlich der Beweislage seien die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins lediglich bei typischen Geschehensabläufen anerkannt. Fallbezogen gebe es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einer 70-minütigen Fahrt an einem heißen Tag - in einem offenbar geschlossenen Pkw - typischerweise eine Innenohrläsion auftrete, so dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises keine Geltung beanspruchen könnten. Zudem sei die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverlaufs aufgezeigt, so dass ein wie auch immer gearteter Erfahrungssatz erschüttert wäre. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht tragend auf die amtsärztliche Begutachtung, die es in einem zentralen Punkt als "wenig erhellend" bezeichnet habe, gestützt, sondern zu Recht die mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Sachverhaltsaufklärung beanstandet und hervorgehoben, dass die klägerseits vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen unzureichend seien. Dies gelte auch hinsichtlich der hausärztlichen Untersuchung vom 27.07.2006, die erst acht Tage nach dem behaupteten Unfallereignis stattgefunden und mithin mit diesem nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gestanden habe. Soweit der Kläger den Zeitablauf im Nachhinein damit erklären wolle, dass er sich zum Zweck seiner Erholung von den Folgen der Heimfahrt Urlaub genommen und sich auf die Vorbereitung der Prüfung habe konzentrieren wollen, überzeuge dies nicht. So sei ihm der Urlaub bereits vor Antritt der Heimfahrt vom 19.07.2006 bewilligt worden; ebenfalls am 19.07.2006 habe er gegenüber einem Kollegen geäußert, dass er noch nicht wisse, ob er zur mündlichen Prüfung erscheinen werde, und am Prüfungstag habe er einer Kollegin mitgeteilt, dass er seine Drohung, nicht zur Prüfung zu erscheinen, wahr gemacht habe. Schließlich sei er am Tag vor der Prüfung in der Gerichtskantine gesehen worden, ohne dabei einen kranken Eindruck zu hinterlassen.

Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes und schriftliche Stellungnahmen des HNO-Arztes Dr. K. und der Amtsärztin, die den Kläger am 21.09.2006 untersucht hat, eingeholt sowie eine Stellungnahme des Hausarztes Dr. A. angefordert, die von diesem (nach Aktenlage infolge längerfristiger Erkrankung) nicht erstellt worden ist; der Senat hat die entsprechende Beweisanordnung in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Entwicklung des Sachstandes nicht mehr aufrechterhalten und den auf Vernehmung des Herrn Dr. A. gerichteten Beweisantrag des Klägers mangels Eignung zum Nachweis des behaupteten Unfallereignisses zurückgewiesen.

Wegen des Ergebnisses der Sachverhaltsaufklärung und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 A 416/07 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Heft und die Personalhauptakte des Klägers), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2007 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der Anerkennung des vom Kläger geschilderten Geschehens als Dienstunfall und die Versagung der Gewährung eines Unfallausgleichs bzw. eines Unterhaltsbeitrags sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Dienstunfallfolge einer dauerhaften Verminderung seines Hörvermögens besteht nicht. Es ist nicht nachgewiesen, dass der fachärztlich festgestellte Gesundheitsschaden einer Innenohrläsion sich tatbestandlich als Folge eines am 19.07.2006 auf der Heimfahrt vom Dienst erlittenen Dienstunfalls darstellt.

Die vom Senat betriebene Sachverhaltsaufklärung hat ausweislich der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 12.06.2008 zwar zu Gunsten des Klägers ergeben, dass am fraglichen Nachmittag im Bereich zwischen dem Dienstort Saarbrücken und dem Wohnort B-Stadt hochsommerliche Temperaturen zwischen 32,8 ° C und 34,8 ° C geherrscht haben, so dass dem Kläger in seiner Behauptung, er sei während der Heimfahrt einer hohen thermischen Belastung ausgesetzt gewesen, durchaus gefolgt werden kann. Allerdings ist hierdurch noch nicht erwiesen, dass der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Tatsache einer hohen thermischen Belastung auf der Fahrt von oder zur Dienststelle infolge hochsommerlicher Außentemperaturen ist kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis in diesem Sinne, sondern ein Witterungseinfluss, der die Teilnahme am Straßenverkehr ebenso wie beispielsweise Witterungseinflüsse durch Regen oder Schneefall erschweren kann. Eine thermische Belastung infolge hoher Außentemperaturen kann zwar ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse das Tatbestandsmerkmal "äußere Einwirkung" i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nicht aber den Begriff des "Ereignisses" im Sinne dieser Vorschrift ausfüllen.

Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstunfallereignisses ist daher, ob durch die ungewohnte und extreme Hitze - ähnlich wie dies bei Nebel, Regen, Schneefall oder Eisglätte geschehen kann - ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ausgelöst worden ist; zu denken wäre beispielsweise an ein Herz- oder Kreislaufversagen, einen Hitzschlag bzw. Sonnenstich. Ist ein solches plötzliches Ereignis eingetreten, kann die extreme Hitze - sofern die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind, insbesondere der notwendige Bezug zum Dienst besteht - Dienstunfallursache sein. (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Gesamtausgabe B, Kommentar, 280. Ergänzungslieferung Oktober 2007, § 31 Rdnr. 16, wonach bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichtes anerkannt war, dass ein Hitzschlag ein Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sein kann) Fallbezogen ist ein hitzebedingtes Unfallereignis nicht nachgewiesen.

Nach der Schilderung des Klägers hat sich während der Fahrt und im Anschluss an diese Übelkeit bis hin zum Erbrechen eingestellt. Seinem Hausarzt gegenüber hat er ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 31.05.2007 (Bl. 43 der Akte) kundgetan, eine Insolation (Sonnenstich) im Auto erlitten zu haben. Indes kann sein Klagebegehren mit Blick auf die Behauptung, während der Fahrt einen Sonnenstich mit der Dienstunfallfolge einer Gehörsschädigung erlitten zu haben, keinen Erfolg haben, denn der Eintritt eines solchen Dienstunfallereignisses ist nicht bewiesen.

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG trägt der Kläger die volle Beweislast. Die anspruchsbegründenden Tatsachen (Unfallereignis, Dienst und Körperschaden) sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Dies gilt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Körperschaden. (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 = NJW 1982, 1893 f.; Beschluss vom 11.03.1997 - 2 B 127/96 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 27.05.1998 - 12 A 629/96 -, Schütz/Maiwald, Entscheidungssammlung ES/C II 3.1 Nr. 71; VG Braunschweig, Urteil vom 01.02.2007 - 7 A 33/06 -, juris; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Komm., 282. Ergänzungslieferung Oktober 2008, § 31 Rdnrn. 227 f.; anders hinsichtlich Kausalzusammenhang: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Hauptband 1, 82. Aktualisierung April 2008, Erl. 5 zu § 31.) Im Dienstunfallrecht gelten grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Dienstunfallgeschehen, Kausalzusammenhang, Körperschaden) trotz Ausschöpfung aller Mittel der Sachverhaltsaufklärung nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Eine Beweiserleichterung durch den Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolge dessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1997, a.a.O.) Sind keine Tatsachen erwiesen, die die Möglichkeit eines vom typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises. Der Anscheinsbeweis versagt allerdings, wenn konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Möglichkeit eines anderen abweichenden Geschehens dartun und damit den typischen Geschehensablauf in Frage stellen. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 5 zu § 45 Anm. 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3)

Gemessen hieran muss der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall scheitern, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Kläger auf der besagten Heimfahrt vom 19.07.2006 einen Sonnenstich erlitten hat, dieser die aufgezeigten tatbestandlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls erfüllt, und dass der Sonnenstich die für die dem Kläger attestierte Gehörsschädigung wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne ist. Ein diesen Anforderungen genügender Beweis ist nicht geführt.

Erwiesen ist nach Aktenlage und dem Ergebnis der vom Senat betriebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung einzig, dass der Hausarzt des Klägers am 27.07.2006 und der HNO-Arzt Dr. K. am 02.08.2006 jeweils eine akute Schädigung des Gehörs festgestellt haben und dass - wie bereits ausgeführt - am 19.07.2006, dem Tag, hinsichtlich dessen der Kläger behauptet, einen Sonnenstich erlitten zu haben, ausweislich der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes in den Nachmittagsstunden zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr hochsommerliche Temperaturen im Bereich zwischen Saarbrücken und B-Stadt geherrscht haben. Dass der Kläger allerdings infolge dieser Temperaturen während der Fahrt einen Sonnenstich erlitten und dass dieser im dienstunfallrechtlichen Sinne die wesentliche Ursache des erstmals am 27.06.2006 diagnostizierten Ohrenleidens war, steht weder mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest noch kommen diesbezüglich weitere noch nutzbare Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht noch können Sonnenstich und Kausalität als im Wege des sogenannten Anscheinsbeweises erwiesen angesehen werden.

Der Kläger hat seinem Dienstherrn gegenüber erstmals mit am 03.08.2006 eingegangenem Schreiben vom 31.07.2006 behauptet, auf der Heimfahrt vom 19.07.2006 einen Sonnenstich mit dem Folgeschaden einer akuten Innenohrläsion erlitten zu haben. Dass diese Behauptung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, wird allerdings durch das damals beigefügte HNO-Attest vom 02.08.2006 nicht bestätigt und kann auch aufgrund der anschließenden behördlichen Ermittlungen und der seitens des Senats veranlassten Sachverhaltsaufklärung nicht als feststehend anerkannt werden.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsprechung zur Anerkennung sogenannter Wegeunfälle strenge Maßstäbe setzt. Die sozialpolitisch motivierte Gleichstellung des Wegeunfalls mit einem Dienstunfall erweitert die Unfallfürsorge auf die außerhalb der eigenen Wohnung des Beamten herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Beamten noch vom Dienstherrn wesentlich beherrscht oder beeinflusst werden können. Entsprechend dieser Intention des Gesetzgebers ist eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten, was zur Folge hat, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 7 C 7/04 -, juris)

Ein Wegeunfall muss auf einer Strecke eingetreten sein, deren Befahren dienstlich bedingt ist; etwaige Umwege zur Erledigung sonstiger Verrichtungen sind nur in sehr eingeschränktem Umfang - und nur wenn ein dienstlicher Bezug zumindest auch gegeben ist - anerkennungsfähig. (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004 - 2 C 29/03 -, BVerwGE 121, 67, 69 ff.) Im Normalfall des Wegeunfalls in Gestalt eines Verkehrsunfalls bereitet die Feststellung, ob diesen Anforderungen genügt ist, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, da der Unfallort in der Regel eindeutig bestimmbar und ebenso eindeutig feststellbar ist, ob sich dieser Unfallort auf der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Dienstort befindet. Ereignet sich der Wegeunfall hingegen während eines maßgeblich privat veranlassten Umwegs, so scheidet eine Anerkennung als Dienstunfall aus. (BVerwG, Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.) Gemessen an diesen restriktiven Anforderungen an den Tatbestand eines sogenannten Wegeunfalls muss der Nachweis der Behauptung des Klägers, an einem bestimmten Tag irgendwo auf der Strecke zwischen Saarbrücken und B-Stadt einen Dienstunfall in Gestalt eines Sonnenstichs erlitten zu haben, vergleichbar strengen Maßstäben unterliegen. Die bloße Behauptung, dies sei so gewesen, reicht zur Beweisführung nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn die Behauptung, einen Wegeunfall erlitten zu haben, - wie vorliegend - erstmals 15 Tage nach dem angeblichen Unfallereignis ( am 03.08.2006 ) aktenkundig gemacht wird.

Der Kläger hat sein Vorbringen, am 19.07.2006 gerade auf dem unmittelbaren Nachhauseweg vom Dienst einen Sonnenstich erlitten zu haben, weder zeitnah noch zwischenzeitlich in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Er hat weder Zeugen, die seinen körperlichen Zustand am fraglichen Spätnachmittag bzw. Abend hätten beschreiben können, benannt, noch hat er ein Attest vorgelegt, in welchem ihm die behaupteten körperlichen Ausfallerscheinungen aufgrund zeitnaher ärztlicher Feststellung bescheinigt worden wären. Das mit der Dienstunfallanzeige vorgelegte Attest vom 02.08.2006 ist hierzu nicht geeignet, da es dort lediglich heißt, die festgestellte Innenohrläsion sei anamnestisch - also nach den Angaben des Klägers zur Vorgeschichte - am ehesten durch relative Dehydration nach massiver thermischer Belastung entstanden. Letzteres ist keine aufgrund eigener Feststellungen getroffene ärztliche Diagnose, sondern die Wiedergabe eines vom Kläger behaupteten Geschehensablaufes, der nach Einschätzung des Facharztes als eine mögliche Ursache der Ohrschädigung in Betracht kommt. Dazu, ob der Kläger tatsächlich auf der Heimfahrt vom 19.07.2008 einen Sonnenstich erlitten hat, enthält dieses Attest keine Aussage. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A. hat dem Kläger derartiges nicht bescheinigt. In seinem Attest vom 31.05.2007 ist mit Bezug auf den angeblichen Dienstunfall lediglich festgehalten, der Kläger habe ihm am 27.07.2006 geschildert, eine Insolation im Auto erlitten zu haben. Mithin hat auch Dr. A. - wie acht Tage nach dem behaupteten Sonnenstich nicht anders zu erwarten - keinerlei eigene Feststellungen zu den körperlichen Beschwerden des Klägers am 19.07.2006 getroffen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, Herrn Dr. A. wegen seiner Beschwerden erstmals am 27.07.2006 aufgesucht zu haben, so dass der Senat auf dessen Befragung zu der für das Vorliegen eines Dienstunfalls maßgeblichen Frage, ob sich bei dem Kläger am 19.07.2006 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Heimfahrt Symptome eines Sonnenstiches eingestellt haben, verzichten konnte. Herr Dr. A. hätte hierzu nichts aussagen können.

Die Unerweislichkeit eines während der Heimfahrt erlittenen Dienstunfalls trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten geht mit dem Kläger heim, der für den Eintritt des behaupteten Dienstunfallereignisses die volle Beweislast trägt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu der Frage, warum er trotz der angeblichen massiven Beschwerden nicht sofort einen Arzt konsultiert hat, keine überzeugende Erklärung geboten hat. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe die Tage nach dem 19.07.2006 zur Vorbereitung auf die anstehende Prüfung nutzen wollen und habe sich erst am 27.07.2006 zu einem Arztbesuch entschlossen, als sein Wohlbefinden immer noch nicht wiederhergestellt gewesen sei. Ein solches Hinauszögern der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erscheint in der behaupteten Situation untypisch und letztlich unglaubhaft, da es sich gerade im Falle gesundheitlicher Beschwerden in der Phase einer Prüfungsvorbereitung aufdrängt, frühzeitig einen Arzt aufzusuchen, um die volle Leistungsfähigkeit möglichst umgehend wieder herzustellen. Zudem ist aktenkundig und wird vom Kläger eingeräumt, dass er am 20.07.2006 mit einem Vertreter des Beklagten u. a. wegen der anstehenden Prüfung telefoniert hat, ohne die angebliche Gesundheitsbeeinträchtigung infolge der Heimfahrt zu erwähnen, und dass er sich am 31.07.2006, dem Tag des Abfassens der Dienstunfallanzeige, im Landgerichtsgebäude aufgehalten hat, ohne wegen des behaupteten Dienstunfalls bei seinem Dienstherrn vorstellig zu werden. Völlig unverständlich und auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers nicht nachvollziehbar begründet ist schließlich, dass der Kläger den Prüfungstermin am 01.08.2006 nicht wahrgenommen hat, ohne sich - wie ihm seitens des Beklagten anlässlich der Ladung zur Prüfung für den Fall der Versäumung der Prüfung ausdrücklich aufgegeben worden war - einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schließlich hat der Kläger es ausweislich eines Aktenvermerks vom 28.08.2006 (Bl. 10 der Verwaltungsakte) abgelehnt, die behördlichen Bemühungen um Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und sich zu den Einzelheiten des behaupteten Dienstunfalls zu äußern. All diese Begleitumstände lassen es zweifelhaft erscheinen, dass das vom Kläger anlässlich der Heimfahrt vom 19.07.2006 angeblich empfundene Unwohlsein infolge der hohen Außentemperaturen sich wirklich bis hin zu Kopfweh, Übelkeit, Erbrechen und körperlicher Dekompensation, also den typischen körperlichen Begleiterscheinungen eines Sonnenstichs, gesteigert hat.

Nach alldem fehlt es nicht nur an dem notwendigen Nachweis, am 19.07.2006 auf der Heimfahrt einen Dienstunfall in Gestalt eines Sonnenstiches erlitten zu haben, sondern das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erscheint darüber hinaus in weiten Teilen unglaubhaft. Unter diesen Gegebenheiten scheidet die Anerkennung des behaupteten Geschehens als Dienstunfall aus, so dass sich die Kausalitätsfrage, ob die bei dem Kläger festgestellte Innenohrläsion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen Sonnenstich hervorgerufen worden ist, rechtlich gesehen nicht mehr stellt. Indes dürfte auch diese Frage, wäre sie aufgeworfen, zu verneinen sein.

Der Senat hat diesbezüglich den den Kläger damals behandelnden HNO-Arzt und die Amtsärztin, die den Kläger wegen des behaupteten Dienstunfalls untersucht hat, um ärztliche Stellungnahmen gebeten. Der Facharzt hat in seiner Stellungnahme vom 24.06.2008 dargelegt, dass ein Tinnitus meist multifaktoriell, etwa durch Stress, neuralgische Trigger aus dem Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter-Rückenmuskulatur und der Kiefergelenksregion ausgelöst werde. Dass er in seinem Attest vom 02.08.2006 die Vermutung einer hitzebedingten Kreislaufreaktion als Auslöser geäußert habe, erkläre sich daraus, dass auch dies eine denkbare Ursache einer akuten Innenohrläsion sein könne und der Kläger ihm ein solches Geschehen geschildert habe. Diese Erläuterung des dem Kläger ausgestellten Attestes unter gleichzeitiger Anführung einer Mehrzahl anderer medizinisch in Betracht kommender Ursachen bietet keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen könnte, die Kausalität zwischen behauptetem Sonnenstich und Gehörsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzusehen. Die Amtsärztin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27.06.2008 ebenfalls - wie bereits in ihrem Gutachten vom 28.09.2006 - dargelegt, dass Ohrgeräusche multifaktoriell bedingt seien. Es handele sich um ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren, die zu einer Änderung der Durchblutungsverhältnisse im Innenohr führen könnten, z.B. Arteriosklerose, Fettstoffwechselstörungen, Herzerkrankungen, Blutdruckschwankungen oder - was bei einem jungen Mann wie dem Kläger wahrscheinlicher sei - eine starke Stressbelastung. Dafür, dass auch eine hohe thermische Belastung als Ursache von Ohrgeräuschen und einer Hörminderung in Betracht komme, habe sie weder in der Literatur noch auf entsprechende Nachfrage bei HNO-Ärzten Belege ausfindig machen können.

Schließlich lassen sich in diesem Zusammenhang auch die - bereits erwähnten - Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins fallbezogen nicht zugunsten des Klägers nutzbar machen.

Die Führung des Anscheinsbeweises kommt in Betracht, wenn ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 17/81 -, a.a.O.) Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich nach den ärztlichen Stellungnahmen dadurch aus, dass ein Sonnenstich jedenfalls nicht die typische - sondern allenfalls eine neben einer Vielzahl anderer möglicher Auslöser in Betracht kommende - Ursache der bei dem Kläger festgestellten Hörminderung ist. Damit ist kein Raum für die Argumentation, die Behauptung, einen Sonnenstich erlitten zu haben, könne im Wege des Anscheinsbeweises als Ursache des Gehörsschadens als erwiesen angesehen werden. Erst recht eignen sich die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zum Nachweis der Behauptung, der Kläger habe sich gerade am 19.07.2006 während der Heimfahrt vom Dienst oder im unmittelbaren Anschluss an diese einen Sonnenstich zugezogen.

Dem Kläger kann auch im Hinblick auf seine Darstellung, er habe anfangs nicht an die Möglichkeit der Geltendmachung dienstunfallrechtlicher Ansprüche gedacht und daher keine Notwendigkeit, sofort einen Arzt aufzusuchen, gesehen, keine Beweiserleichterung zugebilligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich eine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht daraus, dass der Beamte unverschuldet erforderliche Beweismittel nicht benennen kann. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" ausreicht, wenn der Beamte unverschuldet erforderliche Beweismittel nicht benennen kann. (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 5 zu § 45 Anm. 1.3.4; BVerwG, Urteil vom 22.10.1981, a.a.O., und Beschluss vom 08.10.1980 - 6 B 52/80 -, Buchholz 232.5 § 35 BeamtVG Nr. 2) Fallbezogen erscheint in diesem Zusammenhang zum einen bereits fraglich, ob der Kläger unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, unter Beweis zu stellen, dass er am 19.07.2006 unter den akuten Symptomen eines Sonnenstiches gelitten hat, da die Hinzuziehung eines Arztes zur Zeit seiner Rückkehr gegen 17.00 Uhr ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zum anderen kann nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Gehörsschaden im Sinne einer haftungsausfüllenden Kausalität durch einen Sonnenstich verursacht worden ist; ein solcher stellt allenfalls eine unter vielen in Betracht kommenden Ursachen dar.

Fehlt es nach alledem bereits am Nachweis eines Dienstunfalls, der tatbestandliche Voraussetzung der Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG bzw. eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 BeamtVG ist, so sind diesbezügliche Ansprüche des Klägers ebenfalls ausgeschlossen.

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts muss daher ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO ) besteht keine Veranlassung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Ordnungsnummer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich der erstrebten Anerkennung eines Dienstunfalls ist in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der beantragten Gewährung eines Unfallausgleichs beziehungsweise eines Unterhaltsbeitrags ist der zweifache Jahresbetrag der erstrebten Versorgungsleistung maßgeblich, wobei - da beide Leistungen nur alternativ gewährt werden können - auf die Höhe des begehrten Unterhaltsbeitrags, der die Höhe des begehrten Unfallausgleichs übersteigt, abzustellen ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 BeamtVG errechnet sich der Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach Abs. 4 der Vorschrift. Dort ist in Satz 2 vorgesehen, dass bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Dienstbezüge zugrunde zu legen sind, die der Beamte bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte. Der Kläger war Beamtenanwärter für den mittleren Justizdienst. Eingangsamt in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG die Besoldungsgruppe A 6. Das Besoldungsdienstalter beginnt gemäß § 28 Abs. 1 BBesG am Ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger ist am 14.10.1977 geboren und hat daher am 1. Oktober 1998 das Besoldungsdienstalter der Stufe 1 im Sinne der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage IV zum BBesG) erreicht. Sein Vorbereitungsdienst endete am 30.9.2006, so dass er im Falle seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab dem 1.10.2006 der Stufe 5 der Bundesbesoldungsordnung A angehört hätte. Ihm hätte daher ein ruhegehaltsfähiges Grundgehalt in Höhe von 1.816,11 EUR (A 6, Stufe 5) zugestanden. Schriftsätzlich hat er vorgetragen, seine Erwerbsfähigkeit sei um mindestens 20 v.H. gemindert, so dass der beantragte monatliche Unterhaltsbeitrag nach den Berechnungsvorgaben des § 38 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 BeamtVG mit 20 v.H. von 66 2/3 v.H. dieses Betrages, also mit 242,15 EUR, angemessen in Ansatz gebracht ist. Da der Mindestbetrag des monatlichen Unfallausgleichs indes mit 118,-- EUR im Jahr 2006 (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der im Jahr 2006 maßgeblichen Fassung vom 24.06.2003), wesentlich geringer ist, ist der höhere Betrag des monatlichen Unterhaltsbeitrags der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. Der Zweijahresbetrag der begehrten Versorgungsbezüge, der sich nach der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 Q 40/06 -, juris) auf das 24-fache des Monatsbetrags, mithin auf 5.811,60 EUR beläuft, ist daher maßgeblich.

Unter Berücksichtigung des für die Anerkennung eines Dienstunfalls zugrunde zu legenden Streitwerts von 5.000,-- EUR ergibt sich mithin insgesamt ein Streitwert von 10.811,60 EUR, der für beide Instanzen maßgeblich ist, so dass die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen entsprechend abzuändern ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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