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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 1 A 15/09
Rechtsgebiete: GüKG, VO EWG 881/92


Vorschriften:

GüKG § 3 Abs. 5 a
VO EWG 881/92 Art. 8 Abs. 2
1. Die Verletzung des Anhörungserfordernisses gem. § 3 Abs. 5 a GüKG ist als Verfahrensfehler nur dann beachtlich, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht nichtig wird oder eine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann.

2. Ist eine Berufszugangsvoraussetzung nachträglich entfallen, ist eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 zwingend zu entziehen.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 385/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Dem Kläger kann für das Zulassungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da das Rechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber nicht begründet. Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 18.3.2008 abgewiesen, soweit darin die dem Kläger am 5.7.2005 erteilte Lizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (im Folgenden: Gemeinschaftslizenz) für ein Fahrzeug widerrufen wurde. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, die Gemeinschaftslizenz könne entzogen werden, weil eine Berufszugangsvoraussetzung, hier die fortwährende Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, entfallen sei. Der Kläger sei im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht St. Ingbert eingetragen und durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken sei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete der Kläger darüber hinaus nicht mehr die Gewähr dafür, in Zukunft seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Daher sei auch seine persönliche Unzuverlässigkeit festzustellen.

Das den Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 12.2.2009 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2000 - 1 BvR 803/00 -, NVwZ 2000, 163, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838) Daran fehlt es hier.

Ermächtigungsgrundlage für den im angefochtenen Bescheid vom 18.3.2008 angeordneten Widerruf der Gemeinschaftslizenz ist Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1) in der seit dem 1.5.2004 geltenden Fassung (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33 - VO EWG 881/92 -) in Verbindung mit den §§ 5 Satz 1, 3 Abs. 5 GüKG. Nach Art. 8 Abs. 2, 1. Spiegelstrich VO EWG 881/92 entziehen die zuständigen Behörden die Gemeinschaftslizenz, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 VO EWG 881/92 nicht mehr erfüllt. Nach Art. 3 Abs. 2 VO EWG 881/82 wird die Gemeinschaftslizenz gemäß den Art. 5 und 7 VO EWG 881/92 jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des Mitgliedstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Nach § 5 Satz 1 GüKG gilt die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 GüKG. Weiterhin bestimmt § 1 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I, S. 3976 ff.), dass für die Gemeinschaftslizenz die Bestimmung des § 3 Abs. 5 a GüKG (Anhörung) entsprechend gilt. Nach § 3 Abs. 2 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (Nr. 1), die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist (Nr. 2) und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Nähere Regelungen zur persönlichen Zuverlässigkeit, zur finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur fachlichen Eignung finden sich in den §§ 1 bis 3 GBZuGV.

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zu Recht die Voraussetzungen für die Entziehung der Gemeinschaftslizenz nach den genannten Vorschriften bejaht. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Trotz der formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kann der Kläger daher mit Blick auf § 46 SVwVfG nicht die Aufhebung des Bescheides verlangen.

Gegen die Qualifizierung des Anhörungserfordernisses des § 3 Abs. 5 a GüKG als besondere Regelung des Verwaltungsverfahrens bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Anhörung gemäß § 3 Abs. 5 a GüKG dient dem Zweck, dass die Kenntnisse, die sich aus der Nähe der Anhörungsberechtigten zu den Unternehmen ergeben, auch in Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden. Wird die Anhörung unterlassen, liegt ein Verfahrensmangel vor. (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Stand Februar 2009, N § 3 GüKG S. 12; BVerwG, Beschluss vom 15.5.1959 - VII C 32/59 -, VerwRspr. Band 12 Nr. 231) Ein solcher Verfahrensmangel ist, wenn er - wie hier - nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt, unter den Voraussetzungen des § 46 SVwVfG insofern unbeachtlich, als die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden kann.

Die Voraussetzungen des § 46 SVwVfG liegen vor, insbesondere konnte bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage keine andere Entscheidung in der Sache ergehen, denn entgegen der Ansicht des Klägers war zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt seine finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne der oben genannten Vorschriften nicht mehr gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht in seiner hiermit in Bezug genommenen Urteilsbegründung überzeugend aufgezeigt.

An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nichts zu ändern. Er macht keine Gesichtspunkte geltend, die geeignet wären, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des im konkreten Fall gescheiterten Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erschüttern. Sowohl die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts St. Ingbert als auch der Umstand, dass am 20.9.2007 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - 104 IN 27/07 -, Bl. 20/21 BA) , lassen keinen Zweifel daran zu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet war. Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis - wie der Kläger behauptet - auf einer Zweitschuldnerhaftung im Zusammenhang mit einem gewonnenen Prozess vor dem Landgericht Saarbrücken (Versäumnisurteil vom 7.10.2005, Geschäftsnummer: 1 O 337/02, Bl. 48 d.A.) beruhen, ist durch die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Unterlagen des Amtsgerichts St. Ingbert (vgl. das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 20.10.2006, Bl. 63 d.A.) widerlegt. Danach wurde gegen den Kläger von vier Gläubigern (D., Gerd W., T. S. GmbH und E. Leasing GmbH) erfolglos die Vollstreckung betrieben, was zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führte. Ein Zusammenhang zwischen diesen Verfahren und dem Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken, in dem der Kläger das Versäumnisurteil gegen eine ...+... Transporte und Handels GmbH erwirkt hat, ist nicht ersichtlich.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Eigenkapitalbescheinigung der vereidigten Buchprüferin und Steuerberaterin Dipl.-Kauffrau Sch. vom 25.8.2008 (Bl. 47 d.A.) nicht als Beleg für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers angesehen wurde. Zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lag diese Bescheinigung nicht vor. Darüber hinaus reicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein die Vorlage dieser Bescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht aus. Vielmehr fehlt es nach wie vor an der Vorlage der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GBZugV genannten Bescheinigungen. Die durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse begründeten durchgreifenden Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit hätte der Kläger im Entziehungsverfahren nur durch Vorlage aller die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 GBZugV nachweisenden Bescheinigungen nachweisen können. Dies folgt bereits daraus, dass § 3 Abs. 5 Satz 1 GüKG ausdrücklich auf die bei der Erteilung der Erlaubnis zu prüfenden Voraussetzungen nach Abs. 2 Bezug nimmt, zu denen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 GüKG die finanzielle Leistungsfähigkeit gehört. Diese wird gemäß § 2 Abs. 2 GBZugV durch die Vorlage aktueller Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GBZugV) sowie einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstitutes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GBZugV) nachgewiesen. Gegen die Eignung der vom Kläger vorgelegten Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit spricht darüber hinaus, dass entsprechende Eigenkapitalbeträge sich weder aus dem Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 900 ZPO vom 20.10.2006 (Bl. 69-76 d.A.) noch aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Kläger im Klageverfahren vorgelegt hat, ergeben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Gemeinschaftslizenz zwingend zu entziehen. Das Verwaltungsgericht hat insofern überzeugend ausgeführt, dass für den Fall des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen einer Lizenz nach § 5 Satz 1 GüKG zwingend die Entziehung gemäß Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 zu erfolgen hat. Mit dem Wegfall von § 1 Abs. 2 Nr. 2 GüKGr Kabotage (aufgrund von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 29.6.2005 (BGBl. I 2005, S. 1947) mit Wirkung vom 8.7.2005) , der eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 5 GüKG vorsah, steht einer unmittelbaren Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VO EWG 881/92 nichts entgegen. Damit wird verhindert, dass deutsche Unternehmen Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen erhalten, nach deren nationalem Verwaltungsrecht die Gemeinschaftslizenz wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt zwingend entzogen werden muss. Konnte damit keine andere Entscheidung in der Sache ergehen, bleibt der Anhörungsmangel ohne Auswirkung auf den Erfolg der Klage.

Bestehen damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Ziffer 47.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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