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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 1 A 222/08
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, wenn diese vor Ablauf einer in der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. April 2008 - 10 K 60/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 20.6.2008 und 22.7.2008 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist darin ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage auf zwei selbständige Gründe gestützt. Zum einen hat es die Klage als unzulässig angesehen, da sich der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 30.9.2005 und 11.4.2006 im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006, in der dieser angegeben hat, er sei nicht mehr im Besitz der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis, erledigt habe und die Klage daher mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage habe auch in der Sache keinen Erfolg, da die Aberkennung des Rechts, von der französischen und der niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nach innerstaatlichem Recht gerechtfertigt sei und mit Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.

Beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts mithin auf zwei selbständig tragenden Gründen, darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden Gründe ein Zulassungsgrund besteht vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542; VGH München, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVwZ-RR 2004, 391, sowie die Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 19.11.2007 - 1 A 397/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 133 Rdnr. 14.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig erachtet hat, ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Der Einwand der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen sei die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 6.11.2006 nicht bekannt, greift schon deshalb nicht durch, weil die betreffende eidesstattliche Versicherung aktenkundig ist und es auf eine entsprechende Kenntnis der Prozessbevollmächtigten, die im Übrigen Akteneinsicht hätten beantragen können, nicht ankommt. Ihr weiteres Vorbringen, es komme nicht auf die Rechtsauffassung des Klägers, sondern auf die objektive Rechtslage an, verkennt, dass es sich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger noch im Besitz eines französischen oder niederländischen Führerscheins ist, um Tatsachen handelt. Im Übrigen ist die eidesstattliche Versicherung vom 6.11.2006 inhaltlich ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Kläger damit erklärt hat, weder über einen entsprechenden Führerschein noch über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass das Begriffspaar "die Fahrerlaubnis/der Führerschein" im Text des betreffenden Vordrucks verwendet wird.

Auch hinsichtlich des weiteren tragenden Grundes in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, der materiell-rechtlichen Begründung der Klageabweisung, ist ein Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht.

Die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist dann geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Beklagten verfügte Aberkennung des Rechts, von der niederländischen und französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Was die niederländische Fahrerlaubnis anbetrifft, so hat der Kläger selbst in seiner Zulassungsbegründung ausgeführt, dass er seit dem 8.10.2004 ausschließlich Inhaber einer französischen Fahrerlaubnis gewesen sei, um die es allein gehen könne. Hiervon abgesehen verstoßen die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die niederländische Fahrerlaubnis deshalb nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, weil Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie es einem Mitgliedstaat gestattet, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Nachdem dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 28.4.2004, also nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis am 13.1.2004, entzogen worden war, durfte die Beklagte bereits im Hinblick darauf der niederländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen.

Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der französischen Fahrerlaubnis. Soweit der Kläger, der erstmals am 8.10.2004 eine französische Fahrerlaubnis (durch Umtausch der als verloren gemeldeten deutschen Fahrerlaubnis vom 2.10.1984) erworben hatte, vorträgt, ihm sei am 15.9.2005 keine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern lediglich ein neuer französischer Führerschein ausgestellt worden, steht dies im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen im Eilverfahren. Sein damaliger, im Zulassungsverfahren wiederholter Hinweis auf einen zwischenzeitlichen Entzug des Führerscheins deutet eher auf eine Neuerteilung der französischen Fahrerlaubnis hin. Vor allem aber unterliegt es nach Ansicht des Senats keinen Zweifeln, dass der Bescheid vom 30.9.2005 und der Änderungsbescheid vom 11.4.2006 nach ihrem Regelungsgehalt auf die bei Bescheiderlass existierende Fahrerlaubnis (und damit auf die Fahrerlaubnis vom 15.9.2005) gerichtet sind. Diese Fahrerlaubnis wurde dem Kläger zu einem Zeitpunkt erteilt, als die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.1.2005 gegen den Kläger festgesetzte isolierte Sperrfrist bis zum 6.11.2005 noch lief. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr vgl. die Urteile vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, Rdnr. 65, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, Rdnr. 62, geklärt, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. Ausländische EU-Führerscheine sind daher auch nach Ablauf der Sperrfrist dann nicht anzuerkennen, wenn in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt war und die neue EU-Fahrerlaubnis noch während dieser Sperrfrist erteilt wurde vgl. Dauer, NJW 2008, 2381, 2382.

Zwar ist dem Kläger durch den Strafbefehl vom 20.1.2005 nicht die Fahrerlaubnis entzogen, sondern lediglich eine isolierte Sperrfrist festgesetzt worden. Dem Umstand der fehlenden Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Festsetzung der Sperrfrist kommt jedoch hier keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterblieb nämlich im Strafbefehl vom 20.1.2005 allein deshalb, weil dem Kläger bereits zuvor, nämlich mit Strafbefehl vom 28.4.2004, die Fahrerlaubnis entzogen worden war und es im Anschluss daran nicht zu einer Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kam, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte.

Der Befugnis der Beklagten, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der französischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, steht auch nicht entgegen, dass das mit der isolierten Sperrfrist geahndete Verhalten - Fahren ohne Fahrerlaubnis am 26.6.2004 - vor dem Erwerb der französischen Fahrerlaubnis stattgefunden hat. Zwar kann die Befugnis, die sich aus Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt, grundsätzlich nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 a.a.O. Rdnr. 59.

Daneben ist den nationalen Fahrerlaubnisbehörden jedoch - wie erwähnt - auch dann die Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen zur Überprüfung der Kraftfahreignung nicht verwehrt, wenn bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Inland noch nicht abgelaufen war. Im Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist hat das damit geahndete Verhalten aber notwendigerweise vor dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis stattgefunden. Selbst wenn man im Übrigen der Ansicht des Klägers folgen wollte, wonach er die in Rede stehende französische Fahrerlaubnis bereits am 08.10.2004, also zu einem Zeitpunkt, als die Sperrfrist noch nicht verhängt worden war, erworben haben will, ergibt sich nichts anderes. Es besteht kein Grund, den Fall des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis vor der Festsetzung der Sperrfrist anders zu behandeln als den Erwerb während der Sperrfrist. Eine solche Auslegung, die es sehenden Auges ermöglichte, ungeeignete Personen erneut zum Straßenverkehr zuzulassen, würde dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel der Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.2.2008, verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, C-334/06 bis C-336/06, Blutalkohol 45, 127, 130 f., zuwiderlaufen.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn dieser Zulassungstatbestand ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dies erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, sie auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit) vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 21.8.2008 - 1 A 229/07 - und vom 8.9.1999 - 1 Q 32/99 -, sowie Happ in Eyermann, VwGO Kommentar, 12. Auflage 2006, § 124 Rdnr. 36; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 10 und § 132 Rdnr. 9.

Hiernach ist es erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert" wird vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.9.1995 - 6 B 61.95 -, PersR 1996, 27, bei juris; Beschlüsse des Senats vom 16.9.2008 - 1 A 364/07 - und vom 3.3.2008 - 1 A 470/07 -.

Die Antragsbegründungsschrift wirft indes gerade keine konkrete, entscheidungserhebliche Frage auf, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Formulierung, es sei "bislang noch völlig ungeklärt und höchstrichterlich auch gar nicht entschieden, was sich eigentlich bei der Möglichkeit des Umtausches gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich des etwaigen Fortbestandes einer alten Fahrerlaubnis und des Entstehens einer neuen nationalen Fahrerlaubnis ereignet, beispielsweise wenn die alte Fahrerlaubnis nur vorgespiegelt wird und tatsächlich gar nicht existent war". Eine konkrete, fallbezogene Frage wird hierdurch nicht aufgezeigt. Darüber hinaus fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall, da der niederländischen und der französischen Fahrerlaubnis unabhängig von den sich bei einem Umtausch ergebenden Besonderheiten vgl. dazu etwa VGH München, Beschlüsse vom 14.7.2008 - 11 CS 08.1319 - und vom 6.8.2007 - 11 ZB 07.1200 -, bei juris, die Anerkennung zu versagen war.

Auch auf die weitere, von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.6.2008 als grundsätzlich bezeichnete Frage, welche Bedeutung die Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hat, insbesondere ob etwaige Missbräuche oder Täuschungen einen etwaigen Aufnahmemitgliedstaat zum Einschreiten berechtigen, käme es in einem Berufungsverfahren nicht an. Zwar sieht der Senat die Frage, ob demjenigen das Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden darf, der aufgrund rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften eine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können vgl. zum missbräuchlichen Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis im Wege des sogenannten "Führerscheintourismus" u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.4.2008 - 12 ME 372/07 -, Blutalkohol 45, 270; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.6.2007 - 10 B 10291/07 -, NJW 2007, 2650 = AS RP-SL 34, 406; VGH Kassel, Beschluss vom 19.2.2007 - 2 TG 13/07 -, NJW 2007, 1897; OVG Münster, Beschluss vom 23.2.2007 - 16 B 178/07 -, NZV 2007, 266 = Blutalkohol 44, 265; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.8.2006 - 1 M 46/06 -, NJW 2007, 1154 = Blutalkohol 43, 501, auch nach den erwähnten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 a.a.O. als noch nicht abschließend entschieden an vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Senats vom 11.9.2008 - 1 B 286/08 -.

Diese Missbrauchsproblematik ist jedoch hier nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger sowohl die niederländische als auch die französische Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis und vor Ablauf einer Sperrfrist erworben hat und die Beklagte bereits deshalb berechtigt war, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von den genannten Fahrerlaubnissen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Nach alledem besteht keine Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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