Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: 1 A 313/09
Rechtsgebiete: KAG, AO, PrKAG 1893, BBauG


Vorschriften:

KAG § 1
KAG § 2
KAG § 8
KAG § 8 Abs. 2 Satz 1
KAG § 8 Abs. 4 Satz 4
KAG § 8 Abs. 5 Satz 4
KAG § 8 Abs. 6 Satz 1
KAG § 8 Abs. 6 Satz 2
KAG § 8 Abs. 7 Satz 1
KAG § 8 Abs. 7 Satz 2
KAG § 8 Abs. 8
KAG § 8 Abs. 8 Satz 1
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b
KAG § 12 Abs. 4
AO § 37
AO § 38
AO § 47
AO § 169
AO § 170
AO § 170 Abs. 1
PrKAG 1893 § 4 Abs. 1
BBauG § 131 Abs. 1
BBauG § 133 Abs. 1
BBauG § 133 Abs. 2
BBauG § 133 Abs. 2 Satz 1
BBauG § 134 Abs. 1
BBauG § 134 Abs. 1 Satz 1
Die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der Gemeinde entsteht erst mit der Übereignung an einen Dritten, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die Übereignung erfolgt.
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2009 - 11 K 1176/08 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Den Klägern gehört je zur Hälfte das in der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegene Grundstück Gemarkung S., Flur ... Parzelle Nr. ... (A-Straße). Dieses Grundstück ist 721 m² groß und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "K." vom 30.8.1967. Der Bebauungsplan weist an dieser Stelle ein Mischgebiet aus und setzt die Geschossflächenzahl auf 0,7 fest.

Die Kläger haben das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 6.5.2003 von der Landeshauptstadt Saarbrücken erworben. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

"In dem Kaufpreis ist der Erschließungsbeitrag enthalten. Weitere Gebühren, Beiträge oder sonstige Kosten (Kanalbaubeitrag, Kanalhausanschlusskosten, Anschlüsse der Energieversorgung usw.) hat unabhängig von der bautechnischen Ausführung und Abrechnung der Käufer zu tragen."

Am 11.10.2005 wurden die Kläger als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie haben an dieser Stelle ein Wohnhaus gebaut, das an die in der Graf-Stauffenberg-Straße seit Ende der sechziger Jahre vorhandene Kanalisation angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom 23.3.2006 zog die Beklagte unter Hinweis auf die §§ 1, 2 und 8 KAG sowie § 20 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 7.12.2004 die Kläger für ihr Grundstück gesamtschuldnerisch zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.080,96 EUR heran. Den dagegen am 11.4.2006 erhobenen Widerspruch hat der Stadtrechtsausschuss auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25.4.2007 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist den Klägern am 10.9.2008 zugestellt worden. Am 6.10.2008 ist die Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Kläger haben vorgebracht, ihre Heranziehung sei nach Eintritt von Festsetzungsverjährung erfolgt. Entstanden sei die sachliche Kanalbaubeitragspflicht für das jetzt ihnen gehörende Grundstück nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes "K." im Jahre 1967. Damit sei ihr Grundstück Bauland geworden, und zu diesem Zeitpunkt sei es kanaltechnisch bereits erschlossen gewesen. Dass ihr Grundstück damals im Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken gestanden habe, habe das Entstehen der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht nicht ausgeschlossen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass wegen des Grundsatzes, dass niemand sein eigener Schuldner sein könne, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehe, solange das betreffende Grundstück der Gemeinde gehöre. Diese Rechtsprechung sei aber, wie insbesondere das Oberverwaltungsgericht Lüneburg überzeugend festgestellt habe, auf das landesrechtliche Kanalbaubeitragsrecht nicht übertragbar, da dieses strikt grundstücksbezogen sei, also die Person des Schuldners für das Entstehen der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht keine Rolle spiele.

Abgesehen davon sei die Beitragspflicht zumindest der Höhe nach zu beanstanden. Die Berechnung der Forderung sei nicht nachvollziehbar. Der tatsächlich festgesetzte Beitrag stehe in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem tatsächlichen Vorteil der Kläger und entbehre im Vergleich zu den in anderen Städten geforderten Abgaben jeder Plausibilität.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid vom 23. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 20.3.2009 hat das Verwaltungsgericht nach dem Klageantrag erkannt und das im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die zulässige Klage sei begründet. Bereits zum Zeitpunkt der Heranziehung der Kläger sei die Kanalbaubeitragspflicht für ihr Grundstück gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG, 169, 170, 47 AO verjährt und daher erloschen gewesen. Mit dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplanes im Jahre 1967 sei unter anderem das inzwischen den Klägern gehörende Grundstück zu Bauland geworden, und zu diesem Zeitpunkt sei es kanaltechnisch schon erschlossen gewesen. Entstanden sei dann die Kanalbaubeitragspflicht für dieses Grundstück mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Kanalbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 19.12.1985 am 1.1.1986. Diese Satzung gelte nämlich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch für alle zu diesem Zeitpunkt bereits kanaltechnisch erschlossenen Grundstücke, für die bis zum 1.1.1986 - beispielsweise wegen Fehlens eines Grundstücksanschlusses - noch keine Abgabepflicht für das kanaltechnische Erschlossensein entstanden gewesen sei. Mithin habe die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist fallbezogen am 1.1.1987 zu laufen begonnen (§ 170 Abs. 1 AO) und sei folglich mit dem 31.12.1990 abgelaufen. Dass das Grundstück damals der Landeshauptstadt Saarbrücken gehört habe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der vom Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht aufgestellte Grundsatz, da niemand sein eigener Schuldner sein könne, entstehe die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück solange nicht, wie es der Gemeinde gehöre, sei auf das Abgabenrecht nach dem saarländischen Kommunalabgabengesetz und damit u.a. auf das Kanalbaubeitragsrecht nicht übertragbar. Gemäß der über § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 38 AO sei das Entstehen der abstrakten Abgabeschuld von der Verwirklichung des Abgabentatbestandes abhängig. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstehe aber die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen Einrichtungen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienten, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden könne. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sei der Beitrag nach den Vorteilen zu bemessen. Diese Regelungen machten deutlich, dass das Entstehen der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht ausschließlich an das Bestehen der Vorteilslage anknüpfe. Soweit § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG besage, dass beitragspflichtig nicht der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, sondern der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sei, bestätige dies, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von der Person des Beitragspflichtigen grundsätzlich unabhängig sei. Das Entstehen der sachlichen Kanalbaubeitragspflicht sei also nicht personen-, sondern strikt grundstückbezogen, weshalb auch für gemeindeeigene Grundstücke die sachliche Kanalbaubeitragspflicht mit der Erfüllung des grundstücksbezogenen Abgabentatbestandes entstehe. Davon ausgehend sei aber der Heranziehungsbescheid um Jahre verspätet ergangen.

Dieses Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist der Beklagten am 30.3.2009 zugestellt worden. Am 2.4.2009 hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese am 4.5.2009 begründet.

Sie meint, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei vor Eintritt von Festsetzungsverjährung ergangen, und hält an ihrer Ansicht fest, die sachliche Kanalbaubeitragspflicht sei fallbezogen erst mit dem Eigentumserwerb der Kläger, also am 11.10.2005, entstanden, da, solange das Grundstück der Landeshauptstadt Saarbrücken gehört habe, eine sachliche Beitragspflicht nicht habe entstehen können. Der Begriff "sachliche Beitragspflicht" kennzeichne die Lage, dass der Beitragsanspruch zwar entstanden, zu seiner Realisierung allerdings noch die Heranziehung des persönlich Beitragspflichtigen durch Bekanntgabe eines Beitragsbescheides erforderlich sei. Die Beitragspflicht aus der Sicht des Beitragspflichtigen sei dasselbe wie der sachliche Beitragsanspruch aus der Sicht der Gemeinde. Der Beitragsanspruch sei mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht derart voll als Anspruch ausgestaltet, dass er das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen begründe. Der Begriff der sachlichen Beitragspflicht beinhalte also schon vor der Heranziehung das Vorhandensein eines persönlich Beitragspflichtigen. Das habe so das Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht entschieden, und nichts anderes gelte für das landesrechtliche Kanalbaubeitragsrecht. Daran änderten die vom Verwaltungsgericht ins Feld geführten Vorschriften des § 8 KAG und der §§ 37, 38 AO nichts. Sowohl beim Erschließungs- als auch beim Kanalbaubeitragsrecht setze das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht das Recht des Abgabengläubigers voraus, von einem anderen - nach Bekanntgabe eines Beitragsbescheides - Zahlung zu verlangen. Erst die Möglichkeit der Gemeinde, einem anderen einen Beitragsbescheid bekannt zu geben, rechtfertige den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährungsfrist. Diese Möglichkeit bestehe aber mit Blick auf den Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldner sein könne, nicht, solange ein Grundstück der Gemeinde gehöre.

Sie beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenunterlagen (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Kanalbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 23.3.2006 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 25.4.2007 ergangenen Widerspruchsbescheids aufgehoben. Die - zulässige - Klage muss abgewiesen werden, denn die Beklagte hat die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks A-Stadt, A-Straße, zu Recht zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.080,96 EUR herangezogen.

Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides vom 23.3.2006 ist § 20 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, Fäkalienabfuhr sowie die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 7.12.2004 - im Weiteren: AbwS -. Nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Bestimmung erhebt die Landeshauptstadt Saarbrücken zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage - einmalig - einen Kanalbaubeitrag. Dabei unterliegen der Beitragspflicht die Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt werden können, und die Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt A-Stadt zur Bebauung anstehen, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, wobei Miteigentümer als Gesamtschuldner haften (§ 21 Satz. 3 AbwS). Die aufgezeigte ortsrechtliche Regelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 KAG SL.

Gemessen an den erwähnten Vorschriften hat die Beklagte die Kläger zu Recht für das in Rede stehende Grundstück zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.080,96 EUR herangezogen. Das seit dem 11.10.2005 den Klägern gehörende Grundstück A-Stadt, A-Straße, liegt nämlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "K." vom 30.8.1967, gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, und ist darin als Bauland ausgewiesen. Außerdem konnte es - und zwar schon seit Ende der sechziger Jahre - an die öffentliche Abwasseranlage, nämlich an den in der Graf-Stauffenberg-Straße verlegten Sammler, angeschlossen werden. Damit ist grundstücksbezogen der Tatbestand, an den die Kanalbaubeitragspflicht anknüpft, erfüllt. Darüber hinaus haben die Kläger inzwischen längst von der Bebauungs- und Kanalanschlussmöglichkeit ihres Grundstücks Gebrauch gemacht, was ebenfalls die Heranziehung trägt.

Dass nach der Satzung vom 7.12.2004 - ebenso wie nach den Vorgängersatzungen vom 25.11.2003 und 19.12.1985 - auch solche Grundstücke der Kanalbaubeitragspflicht unterworfen sind, die zwar bereits vor dem 1.1.1986 - dem Tag des Inkrafttretens der ersten gültigen Kanalbaubeitragssatzung für das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken (vgl. § 15 der Satzung vom 19.12.1985) - sowohl bebaubar beziehungsweise gewerblich nutzbar als auch an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar waren, für die aber nach dem bis dahin geltenden Recht eine Abgabenpflicht für die kanalmäßige Erschließung noch nicht entstanden war - nach § 4 Abs. 1 PrKAG 1893 war für das Entstehen einer Kanalanschlussgebührenpflicht erforderlich, dass das betreffende Grundstück tatsächlich an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen war -, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil (S. 5/6) die Rechtslage im Anschluss an die grundlegenden Urteile des Senats vom 14.2.1991 - 1 R 618/88 -, SKZ 1991, 133, und - 1 R 621/88 -, n.v.; seither ständige Rechtsprechung, zutreffend aufgezeigt. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst. Hingewiesen werden soll lediglich darauf, dass die einschlägige Rechtsprechung des Senats die Billigung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss vom 13.11.1991 - 8 B 78.91 -, n.v., als auch des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 25.3.1992 - 1 BvR 18/92 -, n.v., gefunden hat und dass sowohl der Beitragssatz - ursprünglich 9,70 DM/m², jetzt 4,96 EUR/m² - als auch die Regelungen über die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche der Sache nach seit dem 19.12.1985 unverändert geblieben sind.

Zustimmung verdient im Weiteren der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass eine Realisierung der Kanalbaubeitragspflicht alterschlossener Baugrundstücke inzwischen durchweg daran scheitert, dass die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenpflicht entstanden ist (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG SL, 169, 170 Abs. 1 AO), längst abgelaufen ist. Fallbezogen trifft dies indes nicht zu, weil das in Rede stehende Grundstück bis zum 10.10.2005 der Landeshauptstadt Saarbrücken gehörte und deswegen die Kanalbaubeitragspflicht erst mit dem Eigentumsübergang auf die Kläger am 11.10.2005 entstand. Davon ausgehend erfolgte die Heranziehung durch den Bescheid vom 23.3.2006 aber rechtzeitig.

Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht Urteile vom 21.10.1983 - 8 C 29.82 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 89 = BRS 43 Nr. 115, und vom 5.7.1985 - 8 C 127.83 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 91 = BRS 43 Nr. 116; zustimmend BGH, Beschluss vom 18.4.2000 - III ZR 194.99 -, juris, entschieden, dass ein - nicht mit einem Erbbaurecht belastetes - Grundstück nicht der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG unterliegt, wenn und solange es im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht. Das wird im Urteil vom 21.10.1983 a.a.O., S. 44/45 bzw. S. 269/270, im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG entsteht - alle sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen hier vernachlässigt - die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Sie entsteht also in einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem nach Berechnung der Herstellungskosten die Beitragsbescheide erlassen und zugestellt werden können, d.h. bevor ein persönlicher Schuldner gemäß § 134 Abs. 1 BBauG bestimmbar sein muss. Schon die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist daher grundsätzlich geeignet, kraft Gesetzes ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis und damit eine abstrakte Beitragspflicht in Bezug auf ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Grundstück sowie einen noch unbestimmten und zu dieser Zeit möglicherweise auch noch nicht bestimmbaren persönlichen Schuldner, den Beitragspflichtigen, entstehen zu lassen. ... An diese abstrakte Beitragspflicht knüpft § 133 Abs. 1 BBauG seinem Wortlaut nach an und macht damit deutlich, dass sich die Wirkung der Regelung des § 133 Abs. 2 BBauG nicht auf Grundstücke bezieht, die aus dem einen oder anderen Grunde überhaupt nicht oder noch nicht Gegenstand einer solchen abstrakten Beitragspflicht sein können. Das letztere trifft u.a. zu auf im nach § 133 Abs. 2 BBauG maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bebaubare Grundstücke ..., und das erstere trifft zu insbesondere auf Grundstücke, die im Eigentum der zur Beitragserhebung berechtigten Gemeinde stehen. Denn "da niemand sein eigener Schuldner sein kann" (BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214, 218), kann in Bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen. Es ist also nicht so, dass bei gemeindeeigenen Grundstücken eine abstrakte Beitragspflicht zunächst immerhin für eine logische Sekunde entstünde und erst dann durch das Zusammentreffen von Gläubiger und Schuldner wieder entfiele, sondern bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird mithin erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt."

Dieser Standpunkt hat in der Literatur u.a. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 20; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 134 Rdnr. 6, und Quaas in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 133 Rdnr. 2, allgemeine Billigung gefunden. Der erkennende Senat hält ihn ebenfalls für überzeugend. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass diese Rechtsprechung über das Erschließungsbeitragsrecht hinausgehend auf das Beitragsrecht nach § 8 KAG SL übertragen werden muss so schon - ohne nähere Begründung - Urteil des Senats vom 24.10.1996 - 1 R 44/95 -, U.A. S. 13.

In Übereinstimmung insbesondere mit Driehaus a.a.O., § 34 Rdnr. 3, beansprucht der - ungeschriebene - Grundsatz, dass eine Gemeinde nicht ihr eigener Beitragsschuldner sein kann und deshalb für gemeindeeigene Grundstücke, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind, keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann, Geltung über das Erschließungsbeitragsrecht hinaus auch für die landesrechtliche Befugnis zur Erhebung einmaliger Beiträge. Allerdings ist es dem jeweiligen Landesgesetzgeber unbenommen, von diesem Grundsatz abzuweichen. Ob er dies im Rahmen "seines" Kommunalabgabengesetzes getan hat, ist durch Auslegung des einschlägigen Gesetzes zu ermitteln ebenso BGH, Beschluss vom 18.4.2000, a.a.O.; Übersicht über die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen und deren Bewertung mit Blick auf die hier relevante Rechtsfrage bei Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: Januar 2009 -, § 8 Rdnr. 87 b, und Schärich, KStZ 1988, 182 ff.; speziell zur Rechtslage im Saarland Theis, SKZ 2004, 222.

Die einschlägigen Landesgesetze stimmen allerdings nicht überein, und das ist der Grund für die divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe der Länder zur Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verneinung einer sachlichen Erschließungsbeitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke auf das landesrechtliche Beitragsrecht zu übertragen ist.

Bezogen auf das saarländische Kanalbaubeitragsrecht sieht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - keinen tragfähigen Grund dafür, auch gemeindeeigene Grundstücke, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind, der Beitragspflicht zu unterwerfen. Die einschlägigen Regelungen des saarländischen Kanalbaubeitragsrechts entsprechen nämlich im Kern denjenigen des Erschließungsbeitragsrechts. Das gilt zunächst für den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil. Das ist mit Blick auf Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) das straßenmäßige Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinne eines Heran- bzw. Herauffahrenkönnens und -dürfens (§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB) und mit Blick auf die öffentliche Abwasseranlage das kanaltechnische Erschlossensein eines Baugrundstücks im Sinne des Bestehens einer Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 KAG SL). Die Erschließungsbeitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB), die Kanalbaubeitragspflicht demgegenüber, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Insoweit gibt es zwar unterschiedliche Bezugspunkte: im Erschließungsbeitragsrecht die einzelne Erschließungsanlage, die endgültig hergestellt sein muss, im Kanalbaubeitragsrecht das einzelne Grundstück, das kanaltechnisch erschlossen ist. Das hat seinen Grund aber einzig darin, dass die gemeindliche Entwässerungsanlage als Ganzes - anders als eine bestimmte Anbaustraße - typischerweise nie den Zustand der endgültigen Herstellung erreicht. Allein deswegen wurde durch das Änderungsgesetz vom 23.1.1985 (Amtsbl. S. 206) der heutige § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nachträglich in das Gesetz eingefügt, und zwar als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG SL, wonach die landesrechtliche Beitragspflicht - vom Sonderfall leitungsgebundener Einrichtungen abgesehen - entsprechend § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung entsteht dazu ausführlich unter eingehender Würdigung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 2 KAG SL insbesondere der LT-Dr. 8/2151, die Urteile des Senats vom 14.2.1991, a.a.O..

Deshalb ist der aufgezeigte Unterschied zwischen Erschließungs- und Kanalbaubeitragsrecht ungeeignet als Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung gemeindeeigener Grundstücke in Bezug auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist sowohl im Erschließungs- als auch im Kanalbaubeitragsrecht derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist (§§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 8 Abs. 8 Satz 1 KAG SL). Der saarländische Gesetzgeber hat also - anders als der bayerische Gesetzgeber - darauf verzichtet, von § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichende Regelungen zur persönlichen Beitragspflicht im landesrechtlichen Beitragsrecht zu schaffen. Auf Art. 5 Abs. 6 Satz 1 Bay KAG, wonach beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs Eigentümer des Grundstücks ist, stützt aber der VGH München Beschlüsse vom 7.8.1985 - 23 CS 84 A 3129 -, BayVBl. 1988, 182, und vom 13.10.1987 - 23/387.00 686 -, KStZ 1988, 144; zustimmend Friedel/Wiethe-Körprich in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 723; ablehnend dagegen Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 87 b, seine Auffassung, in Bayern entstehe auch für gemeindeeigene Grundstücke, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind, die Kanalbaubeitragspflicht mit der Möglichkeit der Anschlussnahme. Dieses Argument ist auf die hiesige Rechtslage nicht übertragbar.

Dasselbe gilt für die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschluss vom 10.9.1985 - 2 B 1431/85 -, n.v.; zustimmend Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 87 b; Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 577, und Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl., Rdnrn. 210-214; das OVG Lüneburg, Urteil vom 11.5.1990 - 9 L 390/89 -, NVwZ-RR 1991, 42, teilt trotz nahezu wortgleicher Regelung - § 8 Abs. 5 Satz 4 KAG Ns - diese Auffassung nicht zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NW bleibt bei gemeindlichen Einrichtungen oder Anlagen, die erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder der Gemeinde in Anspruch genommen werden, bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz. Diese Regelung hat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster u.a. die gemeindeeigenen Grundstücke im Blick und regelt insoweit abschließend, dass für sie, sofern sie nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind, von vornherein keine Beitragspflicht entsteht und dies auch eine Veranlagung nach einer Grundstücksübereignung ausschließt. Der entsprechende Beitragsausfall geht zu Lasten der Gemeinde, die allerdings die Möglichkeit hat, hierfür über den Kaufpreis einen angemessenen Ausgleich zu erlangen. Eine § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NW entsprechende Regelung ist dem saarländischen Landesrecht fremd. § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG SL verpflichtet die Gemeinde lediglich für den Fall, dass eine gemeindliche Einrichtung auch der Allgemeinheit zugute kommt, einen dem betreffenden Vorteil entsprechenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes selbst zu tragen. Aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang die mögliche Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Gemeinde als Grundstückseigentümer nicht erwähnt ist, ergibt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung Urteile vom 14.2.1991, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 11.5.1990, a.a.O., für das dortige Landesrecht, dass gemeindeeigene Grundstücke nicht bei der Kalkulation des Beitragssatzes, sondern bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das schließt eine Übertragung der angeführten Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Münster auf die Rechtslage im Saarland aus.

Schließlich überzeugt das Argument des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg Urteil vom 20.7.1999 - 9 L 5638/98 - juris; zustimmend Klausing in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1060; nicht, aus dem Nebeneinander der Regelungen des Beitragstatbestandes - kanaltechnisch erschlossenes Baugrundstück - und der persönlichen Beitragspflicht - Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides - folge, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von der Person des Beitragspflichtigen unabhängig sei; deshalb schließe eine Identität von Gläubiger und Schuldner zwar eine förmliche Geltendmachung des Beitragsanspruchs durch die Gemeinde gegen sich selbst, nicht aber das für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aus. Diese Ansicht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht schlechterdings unvereinbar, ohne dass diese Divergenz auf eine unterschiedliche Normierung zurückgeführt werden könnte. Dies räumen das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und Klausing jeweils a.a.O. ein. Richtigerweise muss die Frage dahingehend gestellt werden, wann im Verständnis der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG SL, 170 Abs. 1 AO "die Abgabe entstanden" ist. Hierzu bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht Urteile vom 5.9.1975 - IV CB 75.73 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 20 = BRS 37 Nr. 177 S. 359, und vom 26.1.1996 - 8 C 14.94 -, KStZ 1997, 77 (78) = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 125 S. 16, dass "die Beitragsforderung der Gemeinde - schon vor Geltendmachung der entsprechenden Abgabenforderung durch den Beitragsbescheid - derartig voll als Anspruch ausgestaltet (ist), dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BBauG Beitragspflichtigen begründet." Eben daran mangelt es, wenn und solange ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück der beitragsberechtigten Gemeinde gehört, denn unter dieser Voraussetzung fehlt es überhaupt an einem Beitragspflichtigen nach § 134 Abs. 1 BauGB so besonders klar Quaas, a.a.O., § 133 Rdnr. 2.

Nicht einmal für eine logische Sekunde entsteht deshalb in Fällen des Zusammentreffens von Beitragsgläubiger und Schuldner die sachliche Beitragspflicht so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.10.1983, a.a.O., S. 45 bzw. S. 270.

Warum insoweit für das Kanalbaubeitragsrecht anderes gelten soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 38 AO führt insoweit nicht weiter. Danach entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Wann der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Kanalbaubeitragspflicht anknüpft, ergibt sich abschließend aus § 8 KAG SL, und nach dem aufgezeigten Verständnis des Beitragsrechts gehört dazu - im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals - das Vorhandensein eines nicht mit dem Beitragsgläubiger identischen Abgabenschuldners. § 38 AO liefert daher in dieser Sicht kein Gegenargument.

Mithin hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für ein nicht mit einem Erbbaurecht belastetes gemeindliches Grundstück keine Kanalbaubeitragspflicht entsteht. Diese entsteht vielmehr erst mit der Übereignung an einen Dritten mit der Folge, dass die Gemeinde danach noch vier Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Übereignung erfolgt ist, Zeit für eine Heranziehung hat ebenso für Kommunalabgabengesetze, deren Bestimmungen zum Beitragsrecht mit der Regelung in § 8 KAG SL ganz oder im Wesentlichen übereinstimmen, u.a. VGH Kassel, Urteil vom 15.12.1994 - 5 UE 2016/94 -, NVwZ-RR 1995, 414, durch zustimmende Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 8.3.1994 - 6 E 127/90 (3) -, n.v.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.8.2007 - 4 L 125/07 -, juris; Dohle, VBlBW 1986, 128 (135); Ruff, KStZ 1986, 9 (10), und Ahlers, KStZ 1988, 81 (82/83); a. A. insbesondere OVG Lüneburg, Urteile vom 11.5.1990 und 20.7.1999, jeweils a.a.O..

Die Veranlagung der Kläger kann auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Das ist im Widerspruchsbescheid (S. 16 bis 19) in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden der Kläger dargelegt; darauf wird Bezug genommen. Ergänzend verweist der Senat lediglich darauf, dass sowohl der Beitragssatz als auch die Regelungen für die Beitragsberechnung (§ 20 Abs. 3 bis 6 AbwS) rechtsfehlerfrei sind auch dazu ausführlich Urteile des Senats vom 14.2.1991, a.a.O..

Dass ein Kanalbaubeitrag in Höhe von 6.080,96 EUR für die kanalmäßige Erschließung des Grundstücks der Kläger vorteilsgerecht ist, steht für den Senat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass - entsprechend der Rechtslage (§ 14 Abs. 1 und 4 AbwS, 10 Abs. 1 KAG SL) - die Kläger die Kosten für die Herstellung des Grundstücks- und Hausanschlusses zusätzlich selber tragen beziehungsweise der Beklagten erstatten mussten, außer Frage.

Schließlich steht der Heranziehung kein schützenswertes Vertrauen der Kläger entgegen, denn diese wurden im notariellen Grundstückskaufvertrag vom 6.5.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von ihnen zusätzlich zum Kaufpreis unter anderem noch der Kanalbaubeitrag zu zahlen sein wird.

Nach allem ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt, weil das Urteil auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts beruht (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.080,96 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück