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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: 1 A 321/07
Rechtsgebiete: BhVO


Vorschriften:

BhVO § 18 Abs. 1
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Beihilfeansprüche nicht vererblich sind und Angehörige, die nicht unter § 18 Abs. 1 BhVO fallen (das sind der Ehegatte und die Kinder eines Beihilfeberechtigten), solche Ansprüche nur geltend machen können, wenn das ererbte Nachlassvermögen zur Begleichung offener Rechnungen nicht ausreicht.
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist der Bruder und Alleinerbe der am 11.8.2006 verstorbenen A, die als Landesbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigt war. Er begehrt Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, die zur Behandlung seiner Schwester angefallen sind.

Der erste Beihilfeantrag, der unter dem Datum vom 10.8.2006 von der Schwester des Klägers unterzeichnet war, ging am 14.8.2006 bei dem Beklagten ein, und der zweite, vom Kläger persönlich unter dem Datum vom 19.9.2006 unterzeichnete Antrag ging an diesem Tag ein.

In den (zwei) streitgegenständlichen Bescheiden (jeweils) vom 26.9.2006 blieben die geltend gemachten Aufwendungen unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 BhVO als derzeit mangels Nachweises einer finanziellen Belastung des Klägers nicht beihilfefähig unberücksichtigt in dem noch an die verstorbene Schwester gerichteten Bescheid sind Aufwendungen von insgesamt 5.944,68 EUR aufgeführt und der an den Kläger adressierte Bescheid betrifft Aufwendungen in Höhe von 7.284,23 EUR.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er im Einzelnen dargelegt hat, dass er mangels eines die Bestattungskosten nicht deckenden Sterbegeldes durch die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 2 BhVO "belastet" sei, wobei er sich bezüglich der Auslegung des Begriffs "Belastung" auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 17.5.2000 - 1 K 1324/99 - bezog, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 14.11.2006 zurückgewiesen.

In diesem Bescheid wird - im Wesentlichen - zum Verständnis des § 18 Abs. 2 BhVO auf das Urteil des Senats vom 24.10.1994 - 1 R 9/92 - verwiesen, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn im Rahmen des § 18 Abs. 2 BhVO eine Gegenüberstellung der mit dem Tod der Beihilfeberechtigten dem Kläger zugeflossenen Vermögenswerte mit den geltend gemachten Aufwendungen erfolge und eine Beihilfe nur dann gewährt werde, wenn der Kläger nachweise, dass er zum Ausgleich der entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen eigene, d.h. (auch) nicht durch das Nachlassvermögen gedeckte Mittel, habe verwenden müssen.

Mit der am 14.12.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Beklagte ist dem aus den in den Verwaltungsentscheidungen dargelegten Gründen entgegengetreten.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.3.2007 ergangenem Urteil - 3 K 430/06 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Nach § 18 Abs. 2 BhVO könnten, wenn - wie hier - Hinterbliebene im Sinne von § 18 Abs. 1 BhVO nicht vorhanden seien, Beihilfen auch an andere Personen gewährt werden, soweit sie durch die Kosten belastet seien, die sie für den Beihilfeberechtigten gezahlt hätten; das sei hier nicht der Fall. Insbesondere scheide eine Belastung aus, wenn der in zumutbarer Weise verwertbare Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten zur Deckung der durch seine Krankheit und seinen Tod bedingten Aufwendungen ausreiche, wobei der Nachweis der Dürftigkeit des Nachlasses naturgemäß dem Beihilfe beantragenden Angehörigen obliege. Das sei hier nicht geschehen und ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Klägers auch nicht beabsichtigt.

Die vom Beklagten in diesem Sinne vorgenommene Auslegung des § 18 Abs. 2 BhVO entspreche der hierzu ergangenen Ausführungsvorschrift - AV zu § 18 Abs. 2 BhVO -, in der es heißt:

"... Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit eine Belastung vorliegt, sind die Vermögenswerte, die dem Antragsteller als Erben oder Vermächtnisnehmer zufließen, zu berücksichtigen. Eine Beihilfe kann daher nicht gewährt werden, wenn die Aufwendungen durch Sterbegeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, einer Sterbegeldversicherung oder einer Lebensversicherung u.s.w. gedeckt werden könnten. Erbt der Antragsteller Sachwerte, ist zu überprüfen, ob es ihm zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung des angetretenen Erbes die beihilfefähigen Aufwendungen zu tragen. Auch die Höhe der Beihilfe liegt in diesen Fällen im Ermessen der Festsetzungsstelle."

Für die Frage der Belastung komme es entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein darauf an, ob es Leistungen Dritter gebe, die dem Zweck zu dienen bestimmt seien, gerade die Aufwendungen zu decken, für die eine Beihilfe beantragt werde. In diesem Sinne sei die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BhVO auch vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verstanden worden (Urteil vom 24.10.1994 - 1 R 9/92 -, ZBR 1995, 112 = DÖD 1995, 16). Nicht gefolgt werden könne bezogen auf das saarländische Beihilferecht der vom Kläger zur Stützung seines Anspruchs herangezogenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 17.5.2000 - 1 K 1324/99 -, NVwZ-RR 2002, 209), wonach der Begriff "belastet" in der dem § 18 Abs. 2 BhVO insoweit entsprechenden Regelung in § 1 a Abs. 2 Satz 3 der bremischen Beihilfeverordnung - BhVO Bremen - im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dahin auszulegen sei, dass eine Belastung nur (zu ergänzen ist wohl: "und immer dann") vorliege, wenn der anderen Person, die nicht Ehegatte oder Kind des Beihilfeberechtigten ist, die entstandenen Aufwendungen nicht von dritter Seite - etwa einer Versicherung - erstattet würden, während es auf die Höhe des der anderen Person zugeflossenen Nachlasses nicht ankomme. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstrecke sich lediglich auf den Beihilfeberechtigten und seine Familie im engeren Sinne, also den Ehegatten und die Kinder. § 18 Abs. 2 BhVO normiere mit dem Erfordernis einer Belastung der nicht unter § 18 Abs. 1 BhVO fallenden Personen eine zusätzliche Leistungsvoraussetzung. Der Beihilfeberechtigte, der seinem nicht zur "Kernfamilie" gehörenden Erben erhebliches Vermögen hinterlasse, brauche nicht zu befürchten, dass die für ihn aufgewendeten Kosten den Erben unangemessen belasten. Durch seine Vermögensbildung habe er die aus seiner Sicht notwendige Eigenvorsorge getroffen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung der unter § 18 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 2 BhVO fallenden Personen sei sachlich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gerechtfertigt und stehe deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung ergebe sich auch nicht daraus, dass die meisten anderen Dienstherren in der Bundesrepublik Deutschland in vergleichbaren Fällen Beihilfeansprüche ungeachtet des Nachweises einer finanziellen Belastung gewähren. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte die verschiedenen Normgeber auf Bundes- und Länderebene nicht, die jeweiligen Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen. Ein Verstoß der beihilferechtlichen Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne auch nicht aus einer unterschiedlichen Regelung auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung hergeleitet werden, da die Systemunterschiede zwischen Beihilferecht und gesetzlicher Krankenversicherung unterschiedliche Regelungen rechtfertigten.

Schließlich könne der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von der vorstehend aufgezeigten Rechtslage vor dem Tode seiner Schwester keine Kenntnis gehabt habe. Das folge schon daraus, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt in keiner Rechtsbeziehung zum Beklagten gestanden habe. Soweit er als Vertreter seiner Schwester aufgetreten sei, müsse er sich entgegenhalten lassen, dass es Sache der Beamten sei, sich hinsichtlich der veröffentlichten und im Übrigen frei zugänglichen Vorschriften des Beihilferechts hinreichend kundig zu machen. Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn jedenfalls nicht, den Beihilfeberechtigten auf alle erdenklichen Probleme durch entsprechende Einzelinformationen hinzuweisen.

Gegen das ihm am 16.3.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.4.2007 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 15.5.2007 begründet. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.6.2007 - 1 A 175/07 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entsprochen. Nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.8.2007 hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 13.8.2007 (vorab per Fax vom gleichen Tag) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe dem Kläger als nahem Angehörigen der verstorbenen Beihilfeberechtigten ein Ersatzanspruch in unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht der Verstorbenen gegenüber zu, und zwar unabhängig vom Vorhandensein eines eventuell hierfür ausreichenden Nachlassvermögens.

Die in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 BhVO vorgenommene Differenzierung bezüglich der Anrechnung des Nachlasses zwischen der sogenannten Kernfamilie - Ehegatte und Kinder - und weiteren nahen Angehörigen verletze die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten in ihrem Wesenskern. Zu dem von § 18 Abs. 2 BhVO erfassten Personenkreis könnten durchaus Familienangehörige gehören, zu denen der Verstorbene eine ebenso enge Beziehung wie zu seiner eigentlichen Kernfamilie gehabt habe. Kennzeichen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber engen Familienangehörigen sei die besondere Verbundenheit des Beamten mit der betroffenen Person. Bei einer unverheiratet und kinderlos verstorbenen Beihilfeberechtigten bilde der einzige Bruder sozusagen die "Kernfamilie".

Im Weiteren könne der Begriff "Belastung" in § 18 Abs. 2 BhVO im Einklang mit dem Gebot nachwirkender Fürsorge dem Beamten gegenüber nur so gedeutet werden, dass eine "Belastung" dann nicht vorliege, wenn Behandlungs- und Bestattungskosten von dritter Seite übernommen worden seien, so dass das Vermögen dadurch nicht geschmälert worden sei. Auf die Höhe des zugeflossenen Nachlasses komme es dann nicht an.

Die hier vertretene enge Auslegung des Begriffs "belastet" werde bestätigt durch das allgemeine Verständnis der "Belastung" mit Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der beamtenversorgungsrechtlichen Sterbegeldregelung und den Beihilfevorschriften hinsichtlich der Ansprüche sonstiger Personen im Falle der Belastung durch Aufwendungen für die Krankheit oder Bestattung des Verstorbenen. "Belastet" mit Aufwendungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG sei eine Person, wenn sie die Aufwendungen getragen habe und ihr keine Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung zugeflossen seien. Ein etwaiger Nachlass bleibe dabei unberücksichtigt.

Der Grundsatz des in § 18 BhVO konkretisierten beamtenrechtlichen Fürsorgeverhältnisses gebiete, dass ein Beihilfeberechtigter sich keinerlei Gedanken darum zu machen brauche, dass nach seinem Tod andere Personen in unangemessener Weise mit Kosten seiner eigenen Krankheit und Bestattung belastet werden könnten. Die Gewährung finanzieller Mittel aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge könne nur dann entfallen, wenn durch den Verstorbenen selbst ausreichend Vorsorge auf andere Weise hätte getroffen werden können. Jedenfalls verfolgten Vermögensbildung und Anhäufung eines Nachlassvermögens nicht den Zweck, solchen Eventualitäten vorzubeugen; der Nachlass solle ungeschmälert an die Erben weitergegeben werden. Es sei der verstorbenen Schwester vorliegend nicht möglich gewesen, zum Beispiel durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu verhindern, dass ihr Bruder nach ihrem Tod mit Aufwendungen in besagter Höhe belastet würde, deren Erstattung ihm versagt bliebe.

Das Fürsorgeprinzip sei im Übrigen auch deshalb verletzt, weil durch die Anrechnung des Nachlasses bei nahen Angehörigen möglicherweise ein negativer Anreiz für einen Beihilfeberechtigten geschaffen werden könnte, auf medizinisch notwendige und finanziell aufwändige Heilbehandlungen zu verzichten.

Schließlich interpretiere das Verwaltungsgericht die Vorgaben des sogenannten "Beihilfestandards" falsch. Zwar bestehe kein Zwang zur Vereinheitlichung des Beihilferechts nach den Vorgaben des Bundesbesoldungs- und -versor-gungsrechts. Allerdings hätten Bund und Länder zu beachten, dass sie angesichts der gegenwärtigen Struktur und des gegenwärtigen Niveaus der Besoldung und Versorgung prinzipiell in die Verantwortung bei Beihilfefällen der Beamten und deren Familienangehörigen miteinbezogen seien und sie die hieraus resultierenden Belastungen nicht beliebig auf die Bezügeempfänger abwälzen dürften. Die in § 18 Abs. 2 BhVO getroffene Regelung finde sich außer im Saarland nur in Bremen. Der Beklagte habe bislang keine weiteren Argumente vorgetragen, weshalb nur im Saarland diese Regelung in der in Rede stehenden Art und Weise praktiziert werde.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.3.2007 - 3 K 430/06 - sowie unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 26.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 zu verpflichten, über die Anträge vom 10.8.2006 und 19.9.2006 auf Gewährung von Beihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

2. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nach entsprechendem einverständlichen Verzicht der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die vom Kläger angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, mit denen eine Beihilfegewährung zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner am 11.8.2006 verstorbenen Schwester verweigert wurde, sind rechtmäßig. Sie entsprechen der Rechtslage, wie sie durch das hier maßgebliche saarländische Beihilferecht gegeben ist, ohne dass darin ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebene, kraft Gesetzes (§ 94 SBG) bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten sowie die Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen werden kann.

Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743, und vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720 = ZBR 2003, 203.

Der streitgegenständliche "Beihilfefall" ist dadurch geprägt, dass der Kläger keine (eigenen) ihm als beihilfeberechtigtem Beamten (bzw. Ruhestandsbeamten oder Witwer einer beihilfeberechtigten Beamtin) zustehenden Ansprüche (§ 2 Abs. 1 BhVO) geltend macht, sondern als Erbe Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen beansprucht, die seiner als Landesbeamtin beihilfeberechtigt gewesenen Schwester vor deren Ableben entstanden sind.

Der Anspruch auf Beihilfe ist nicht vererblich (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BhVO) zur vorläufigen Weitergeltung der BhVO vgl. BVerwG, Urteile vom 17.6.2004 - 2 0.02 -, BVerwGE 121, 103 = NVwZ 2005, 713 = ZBR 2005, 42, und vom 28.10.2004 - 2 C 34.03 -, NVwZ 2005, 710 = ZBR 2005, 169; Beschluss des Senats vom 10.7.2006 - 1 Q 80/05 -, SKZ 2007, 37 Leitsatz 7.

Jedoch begründet § 18 BhVO selbständige, nicht auf dem Erbrecht beruhende Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird dem Ehegatten oder den Kindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten zu den diesem entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen ohne Rücksicht auf eine Erbberechtigung eine Beihilfe gewährt, und § 18 Abs. 2 BhVO bestimmt, dass beim Fehlen solcher Hinterbliebener Beihilfen auch anderen Personen gewährt werden können, soweit sie Aufwendungen getragen haben und durch sie belastet sind, gegebenenfalls also nach Anrechnung des etwa ererbten Vermögens. Von der Vereinbarkeit dieser beihilferechtlichen Regelungen mit höherrangigem Recht, und zwar auch, was den Inhalt der Tatbestandsvoraussetzung "soweit sie durch diese Kosten belastet sind" in § 18 Abs. 2 BhVO - allein diese Vorschrift greift für den Kläger als Bruder seiner verstorbenen, als Landesbeamtin beihilfeberechtigt gewesenen Schwester ein - anbelangt, ist der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher ausgegangen vgl. u.a. Urteil vom 24.10.1994 - 1 R 9/92 -, ZBR 1995, 112 = DÖD 1995, 116 und Beschluss vom 17.11.2000 - 1 Q 46/99 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 24.

Der Senat hat dabei herausgestellt, dass jedenfalls der Fürsorgegedanke als solcher dem grundsätzlichen Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen bei gleichzeitiger Begründung von neuen selbständigen Ansprüchen zugunsten naher Angehöriger nicht entgegenstehe. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene, aber offen gelassene Frage, ob nicht Bedenken dagegen bestehen könnten, dass zwar rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Beamten übergehen, der sie ergänzende Beihilfeanspruch dagegen nicht vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2 = ZBR 1990, 266 = DÖD 1992, 29, und Urteil vom selben Tag - 2 C 33.87 -, Buchholz 271 L BeihilfeR Nr. 7 = ZBR 1990, 265, ist vom Senat verneint worden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

"Das in erbrechtlicher Sicht unterschiedliche Schicksal rückständiger und/oder bereits im voraus gezahlter bzw. für den Sterbemonat des Beamten/Ruhestandbeamten fällig gewordener Dienst- oder Versorgungsbezüge (§§ 3 Abs. 5 BBesG, 17 Abs. 1, 49 Abs. 4 BeamtVG) auf der einen Seite und bis zum Todestag des Beamten/Ruhestandsbeamten noch nicht festgesetzter Beihilfeansprüche auf der anderen Seite beinhaltet aber keinen unüberbrückbaren Wertungswiderspruch, der etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes - Art. 3 Abs. 1 GG - zur Rechtswidrigkeit der beihilferechtlichen Regelung führen könnte, wie sie in den §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 18 BhVO Ausdruck gefunden hat. Gesehen werden muss, dass dem Beihilferecht trotz funktioneller Nebenalimentation in erster Linie der Gesichtspunkt ergänzender Fürsorge zugrunde liegt. Des weiteren werden Besoldungs- und Versorgungsansprüche in gesetzlich feststehender Höhe ausgezahlt (§§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) und auf sie kann nicht verzichtet werden (§§ 2 Abs. 3 BBesG, 3 Abs. 3 BeamtVG), wohingegen eine Beihilfe u.a. für Krankheitsaufwendungen nur auf Antrag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BhVO) gewährt wird. Die Beihilfe ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption die Alimentation des Beamten also nur in einer besonderen, von dem Beamten konkret geltend zu machenden Bedarfssituation, wobei die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen auch nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang fordert. Werden diese im Wesentlichen bedürfnisbezogen zu rechtfertigenden Anspruchsunterschiede in den Blick genommen, so kann dem saarländischen Verordnungsgeber keineswegs entgegengehalten werden, er habe durch die mit der Regelung des § 18 BhVO in Bezug auf Hinterbliebene konkretisierte Fürsorgepflicht von dem ihm zukommenden Regelungsermessen keinen sachgerechten Gebrauch gemacht."

Der Senat sieht nach eingehender Überprüfung seiner - wie aufgezeigt - bisherigen Rechtsprechung keine Veranlassung, den Regelungsinhalt des § 18 Abs. 2 BhVO abweichend von dem bisher eingenommenen Standpunkt im Sinne einer Begründetheit des klägerischen Begehrens zu verstehen. Das Berufungsvorbringen vermag die bisher vertretene Rechtsauffassung nicht zu erschüttern.

Der Einwand des Klägers, die in § 18 BhVO vorgenommene Differenzierung bezüglich einer Anrechnung des Nachlassvermögens zwischen Ehegatte und Kindern auf der einen Seite (§ 18 Abs. 1 BhVO) und sonstigen Angehörigen auf der anderen Seite (§ 18 Abs. 2 BhVO) verletze die nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten in ihrem Wesenskern, kann nicht überzeugen.

Bereits in seinem Urteil vom 24.10.1994 hat der Senat dazu ausgeführt:

"Die in § 18 BhVO getroffene Regelung wird darüber hinaus auch dem Gebot nachwirkender Fürsorge gegenüber dem verstorbenen Beamten durchaus gerecht. Sie stellt den Ausgleich noch offener Krankheitsaufwendungen beihilferechtlich eindeutig sicher, so dass eine Ansehensgefährdung oder eine Beeinträchtigung der Sozialachtung des Beamten nicht ernstlich zu befürchten ist."

An dieser Einschätzung wird festgehalten. Die in § 18 Abs. 2 BhVO getroffene Regelung stellt sicher, dass der Beihilfeberechtigte sich zu Lebzeiten keinerlei Gedanken zu machen braucht, dass nach seinem Tod andere Personen in unangemessener Weise mit noch offenen Krankheitskosten belastet werden könnten. Denn wenn sein vorhandenes Nachlassvermögen nicht ausreicht, die noch offenen Arzt- und Krankenhausrechnungen zu begleichen, sind Angehörige, die nicht unter § 18 Abs. 1 BhVO fallen und diese Rechnungen bezahlen, mit den entsprechenden Kosten zwar zunächst belastet, haben aber deshalb auch einen Beihilfeanspruch. Dabei ist sichergestellt, dass der betreffende Angehörige nicht zwingend auch geerbte Sachwerte veräußern muss, nur um krankheitsbedingte Aufwendungen des Erblassers auszugleichen. In diesem Zusammenhang ist auf die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 2 BhVO hinzuweisen, in der (u.a.) bestimmt ist:

"Erbt der Antragsteller Sachwerte, ist zu überprüfen, ob es ihm zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung des angetretenen Erbes die beihilfefähigen Aufwendungen zu tragen."

Im Weiteren kann der Kläger nicht mit dem Einwand durchdringen, Kennzeichen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber "engen Familienangehörigen" sei die besondere Verbundenheit des Beamten mit der betroffenen Person, so dass bei einer unverheiratet und kinderlos verstorbenen Beihilfeberechtigten der einzige Bruder sozusagen die "Kernfamilie" bilde. Richtig ist, dass der Beihilfeberechtigte zu Angehörigen, die nicht unter § 18 Abs. 1 BhVO fallen, eine im Einzelfall sehr intensive Beziehung unterhalten kann, die selbst bei Vorhandensein von Angehörigen gemäß § 18 Abs. 1 BhVO enger ist als zu diesen. Davon jedoch die Voraussetzungen und/oder den Umfang einer Beihilfeberechtigung abhängig zu machen, ist - das liegt auf der Hand und ist offenkundig - angesichts der Vielzahl zu bearbeitender (auch einschlägiger) Beihilfefälle nicht mehr praktikabel. Eine Massenverwaltung wie die Regulierung von Beihilfeansprüchen muss sich deshalb an typischen Sachverhalten orientieren und typisierende Regelungen treffen. Dem wird die Einordnung von hinterbliebenen Ehegatten und Kindern als eigentlicher "Kernfamilie" im Gegensatz zu sonstigen Angehörigen durchaus gerecht. Die angesprochene Verwaltungspraktikabilität in den Vordergrund stellend hat der Verordnungsgeber im Übrigen zu Recht davon abgesehen, die Anspruchsberechtigung der von § 18 Abs. 1 BhVO erfassten nahen Angehörigen etwa zusätzlich davon abhängig zu machen, ob und in welcher Intensität ein familiärer Zusammenhalt bis zum Tod des Beihilfeberechtigten gegeben war.

Aus dem Gebot nachwirkender Fürsorge gegenüber den verstorbenen Beamten ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts für die Auslegung und das Verständnis der Begriffskette "durch diese Kosten belastet" in § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO herzuleiten. Diese gegenüber § 18 Abs. 1 BhVO für eine Beihilfeberechtigung (u.a.) von (sonstigen) Angehörigen zusätzlich statuierte Voraussetzung ist nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck auszulegen. Eine daran orientierte Auslegung trägt die vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung, die an die bereits erwähnte Ausführungsvorschrift anknüpft, wonach nicht nur Versicherungsleistungen, sondern auch vererbtes Vermögen für die Frage von Bedeutung ist, ob der Anspruchsteller mit von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten "belastet" ist. Die für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "belastet" vom Kläger vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherungsleistungen einerseits und geerbten Vermögenswerten andererseits lässt sich der verordnungsrechtlichen Regelung in § 18 BhVO nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, die Vorschrift müsse im Lichte des Gebots nachwirkender Fürsorge gegenüber den verstorbenen Beihilfeberechtigten einschränkend, das heißt zugunsten der nicht von § 18 Abs. 1 BhVO erfassten Angehörigen dahingehend ausgelegt werden, dass vererbte Vermögenswerte von vornherein unangetastet bleiben, wird weder durch den Wortlaut noch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO beruht auf dem Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BhVO)

Durchbrochen wird dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in den Fällen, in denen über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und der bewilligte Betrag zur Zahlung angewiesen wurde (so BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, a.a.O.; darüber hinausgehend bejaht das OVG Münster (Urteil vom 13.12.1990, DÖD 1991, 258 [259 f.]) bereits dann eine in diesem Sinne konkretisierte und verfestigte und damit gemäß § 1922 BGB in den Nachlass fallende Leistungsposition, wenn die Behörde vor dem Tod des Beamten alles in ihrem Bereich Erforderliche zur Festsetzung der Beihilfe getan hat; in diesem Sinne auch Nr. 3 der Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 BhVO des Ministeriums des Innern vom 25.6.1987 - GMBl. 1987, 190 (196) -, die bestimmt: "Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen".

Von der - wie dargelegt - nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zulässigen Unvererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausgehend bedarf es keiner einschränkenden Auslegung der Erstattungsvoraussetzung "durch diese Kosten belastet", um dem zu beachtenden Gebot "nachwirkender Fürsorge" gegenüber dem verstorbenen Beihilfeberechtigten Genüge zu tun. Diesem Gebot wird nämlich - wie oben dargelegt - in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass § 18 Abs. 2 BhVO im Kern den Ausgleich noch offener Krankheitsaufwendungen beihilferechtlich eindeutig gewährleistet, ohne dass der Beihilfeberechtigte, der keine Familienangehörigen gemäß § 18 Abs. 1 BhVO hat, sich zu Lebzeiten Gedanken über eine Ansehensgefährdung oder Beeinträchtigung seiner Sozialachtung machen muss. Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn der Erbe ererbtes Vermögen (mit-)verwerten muss die gegenteilige, vom Verwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 17.5.2000 - 1 K 1324/99 -, NVwZ-RR 2002, 209, vertretene Auffassung kann den Senat nicht überzeugen.

Der vom Kläger dabei vertretene Standpunkt, die Gewährung finanzieller Mittel durch den Dienstherrn aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge könne nur dann entfallen, wenn durch den Verstorbenen selbst Vorsorge auf andere Weise hätte getroffen werden können, da die Vermögensbildung und Anhäufung eines Nachlassvermögens nicht den Zweck verfolgten, solchen Eventualitäten vorzubeugen, der Nachlass vielmehr ungeschmälert an die Erben weitergegeben werden solle, ist in zweifacher Hinsicht nicht schlüssig. Zum einen unterstellt er, was bereits als nicht durchgreifend verneint wurde, nämlich dass der Gesichtspunkt nachwirkender Fürsorge verlange, dass das ererbte Nachlassvermögen nicht zum Ausgleich noch offener Krankheitskosten des verstorbenen Erblassers herangezogen werden muss. Zum anderen trifft die Annahme nicht zu und findet vor allem keine Stütze in der Rechtsordnung, dass Vermögensbildung und Anhäufung eines Nachlassvermögens nicht den Zweck verfolgten, offene Krankheitskosten des verstorbenen Erblassers zu befriedigen, der Nachlass vielmehr uneingeschränkt an die Erben weitergegeben werde solle. Das Gegenteil ist der Fall. Grundsätzlich haftet der Erbe sogar für alle Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden) unbeschränkt, d.h. mit seinem ganzen Vermögen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Neben der Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) hat er jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (vgl. §§ 1975 ff. BGB). § 18 Abs. 2 BhVO verlangt weder eine Ausschlagung der Erbschaft noch das Ergreifen von Maßnahmen zur erbrechtlichen Haftungsbeschränkung. Vielmehr genügt der Nachweis, dass durch den Ausgleich von etwa offenen Arzt- und Krankenhausrechnungen eine Kostenbelastung verblieb, die aus dem Nachlassvermögen, unter Umständen auch aus Gründen nicht zumutbarer Verwertung von Sachwerten, nicht adäquat ausgeglichen werden konnte. Eine weitere Privilegierung ist in beihilferechtlicher Sicht von Rechts wegen nicht gefordert.

Das hier vertretene Verständnis der beihilferechtlichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO wird durch die zugegebenermaßen korrespondierende Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bei dem pauschalierten, auf das Zweifache der Dienstbezüge begrenzten Sterbegeld, das durch § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG "sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen" gewährt wird, handelt es sich um einen durch das bundesgesetzliche Beamtenversorgungsrecht geregelten Anspruch. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs unterscheiden sich bereits im Wortlaut von der Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO. Ob schon dadurch eine abweichende Auslegung der Prämisse "durch diese Kosten belastet" in § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO indiziert ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls bestimmen die zu § 18 BeamtVG ergangenen Verwaltungsvorschriften - VwV - in Tz. 18.2.5, soweit hier von Bedeutung:

"Etwaige Leistungen, die die sonstige Person aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen erhält, sind von den tatsächlichen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung abzuziehen, auch wenn die Versicherungsgelder zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt " (Hervorhebung durch den Senat).

Von daher wird der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschrift in Bezug auf die Gewährung eines Sterbegeldes von vornherein eine andere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen beigemessen, an die der landesrechtliche Verordnungsgeber bei der Auslegung des Merkmals "durch diese Kosten belastet" nicht gebunden ist. Wie bereits oben aufgezeigt, trägt die Formulierung "durch diese Kosten belastet" ihrem Wortlaut nach die Auslegung, dass bei der Prüfung der Belastung das ererbte Nachlassvermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Mannheim BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 - 2 0.81 -, Buchholz 232.5 § 18 BeamtVG Nr. 1 = ZBR 1983, 106, sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 7.8.1998 - 4 S 1836/96 -, NVwZ-RR 1999, 656 = IÖD 1999, 17 = DÖD 1999, 114, vermögen den hier vertretenen Bedeutungsinhalt des § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Die sodann vom Kläger in Bezug auf die in seinem Sinne gebotene Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO vorgetragene Erwägung, das Fürsorgeprinzip - gemeint ist offensichtlich auch hier der Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorge - sei auch deshalb verletzt, weil durch die Anrechnung des Nachlasses bei nahen Angehörigen möglicherweise ein negativer Anreiz für einen Beihilfeberechtigten geschaffen werden könnte, auf medizinisch notwendige, aber finanziell aufwändige Heilbehandlungen zu verzichten, erscheint bereits aus tatsächlichen, insbesondere psychologischen Gründen eher abwegig. Unabhängig davon kann diesem Argument in rechtlicher Hinsicht offenkundig keinerlei Gewicht beigemessen werden.

Was schließlich den Hinweis des Klägers auf den sogenannten "Beihilfestandard" anbelangt, so hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720 = ZBR 2003, 203 (mit Anmerkung von Summer), unmissverständlich klargestellt, dass sich ein Bundesland bei ihm vorbehaltenen Regelungen zur Ausfüllung der Fürsorgepflicht, so auch bei den Vorschriften über die Beihilfe, von einem solchen "Standard" auch dann entfernen kann, wenn es ihm nicht vorab gelingt, eine Änderung des Standards herbeizuführen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass ein derartiger Zwang zur Vereinheitlichung mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist. Nichts anderes kann für die unter dem Gesichtspunkt der (lediglich) nachwirkenden Fürsorge zu beurteilende beihilferechtliche Regelung in § 18 Abs. 2 BhVO gelten. Auch wenn der Bund und - soweit ersichtlich - alle anderen Bundesländer mit Ausnahme von Bremen hier hat indes das Verwaltungsgericht Bremen mit seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 17.5.2000 im Wege der Auslegung eine Angleichung an den klar geregelten Tatbestand eines Anspruchs ohne Berücksichtigung von eventuell vorhandenem Nachlassvermögen in den übrigen Beihilferegelungen vorgenommen, bei der Beihilfegewährung für krankheitsbedingte Aufwendungen des verstorbenen Erblassers gegenüber Angehörigen, die nicht zur sogenannten "Kernfamilie" gehören, eventuelles Nachlassvermögen unberücksichtigt lassen, ist die im Saarland bestehende abweichende Regelung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Einer Begründung für diese abweichende Regelung im Saarland bedarf es nicht. Auch auf die gegenwärtige Struktur und das aktuelle Niveau der Besoldung und Versorgung der Beamten und Versorgungsempfänger kommt es für die in Rede stehenden Beihilfeansprüche nicht an.

Nach dem zum Beihilfestandard Ausgeführten steht zugleich fest, dass die angegriffene Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 BhVO auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil Angehörigen in der Situation des Klägers im Bund und in anderen Ländern Beihilfen zu von ihnen getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten ungeachtet des Vorhandenseins ausreichenden Nachlassvermögens gewährt wird. Denn auch insoweit gilt, dass immer dann, wenn der Landesnormgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz tätig wird, sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen können vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 = NJW 2004, 308 = ZBR 2004, 49 = IÖD 2004, 50.

Nach alldem ist die Klageweisung durch das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt im Hinblick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens nicht in Betracht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG - analog -).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. März 2007 - 3 K 430/06 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.260,24 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Auszugehen ist dabei von den Aufwendungen, für die der Kläger eine Beihilfe beansprucht. Diese ergeben sich aus den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. In den beiden Beihilfebescheiden (jeweils) vom 26.9.2006 wurden Aufwendungen von 5.944,68 EUR (diesem Bescheid lag der am 14.8.2006 eingegangene Antrag zugrunde) und 7.284,23 EUR (Antrag vom 19.9.2006, eingegangen an diesem Tag) nicht berücksichtigt. Insgesamt liegt dem Klagebegehren mithin ein Beihilfeanspruch zu Aufwendungen in Höhe von 13.228,91 EUR zugrunde. Bei einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert errechnet sich daraus eine Beihilfe von 9.260,24 EUR. Von diesem Betrag für die Streitwertfestsetzung abzuweichen, weil der Kläger nicht auf Leistung, sondern - nur - auf Neubescheidung klagt, hält der Senat aus den im erstinstanzlichen Streitwertbeschluss genannten Gründen nicht für angezeigt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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