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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 1 A 328/07
Rechtsgebiete: BGB, SDO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
SDO § 87 Abs. 2
1. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er § 839 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, hat ein Beamter bei ihn belastenden Maßnahmen seines Dienstherrn kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem, d.h. frühzeitig möglichen und ihm zumutbaren Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen.

2. Wird ein Beamter nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert und werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Einbehaltungsanordnung zeitnah gerichtlich überprüfen zu lassen.

3. Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO (für das frühere Bundesdisziplinarrecht war § 95 Abs. 3 BDO einschlägig) ist die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 198/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 12.051,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegen den Kläger war unter dem Datum vom 9.1.2002 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Gleichzeitig wurde die vorläufige Dienstenthebung nach § 83 SDO verfügt. Mit Bescheid vom 25.2.2002 ordnete der Beklagte gemäß § 84 SDO die Einbehaltung der Dienstbezüge ab dem 1.3.2002 in Höhe eines Betrages von 550,-- EUR monatlich an. Mit weiteren Bescheiden vom 5.12.2002 und 28.6.2004 änderte er den Einbehaltungsbetrag ab dem 1.4.2003 auf monatlich 1.195,25 EUR und ab dem 1.7.2004 auf monatlich die Hälfte der Dienstbezüge. Nachdem der Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 31.5.2005 in den Ruhestand versetzt worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2005 den Einbehalt der Versorgungsbezüge ab dem 1.6.2005 auf ein Drittel fest (§ 84 Abs. 3 SDO).

Auf den vom Kläger am 11.4.2005 gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 SDO gestellten Antrag hin hob die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14.7.2005 - 7 K 2/05.D - alle Bescheide betreffend die Einbehaltung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes auf. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a. (Seiten 20, 21):

"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass hier sowohl hinsichtlich des "Ob", der Art und des Umfangs des Dienstvergehens als solchem als auch hinsichtlich der sich an die Beantwortung dieser Fragen anschließenden Maßnahmebemessung noch derart viele Unklarheiten bestehen, dass sich die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt, nicht treffen lässt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen ... nicht erfüllt sind und den hierauf bezogenen Anträgen nach § 87 Abs. 2 SDO daher stattzugeben ist."

Die einbehaltenen Bezügeanteile (insgesamt 42.361,-- EUR) wurden daraufhin an den Kläger nachgezahlt. Nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Januar 2006 wurde auch das förmliche Disziplinarverfahren mit Schreiben des Beklagten vom 14.3.2006 nach § 56 Abs. 2 SDO eingestellt.

Bereits im Januar 2006 forderte der Kläger wegen der (teilweisen) Einbehaltung seiner Bezüge von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 12.051,60 EUR, weil ihm insoweit ein Zinsschaden entstanden sei.

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 20.3.2006 und Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006) hat der Kläger sein Schadensersatzbegehren in dem streitgegenständlichen Klageverfahren weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren durch das im Tenor genannte Urteil abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass das Verwaltungsgericht das Schadensersatzbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Jedenfalls vermag die Zulassungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 1.8.2007 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2007 die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu erschüttern.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es unterlassen hat, zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge zeitnah nach Erlass der ersten Einbehaltungsverfügung vom 25.2.2002 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 87 Abs. 2 SDO zu stellen, stattdessen vielmehr die von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung zunächst hingenommen und mit einem Antrag nach § 87 Abs. 2 SDO, der schließlich zu einer (rückwirkenden) Aufhebung aller Einbehaltungsverfügungen vgl. Beschluss der Disziplinarkammer vom 14.7.2005 - 7 K 2/05.D -, und vollständigen Nachzahlung der einbehaltenen Bezügeanteile geführt hat, über drei Jahre lang zugewartet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - allerdings darüber hinausgehende - Rechtsgedanke im öffentlichen Recht insgesamt, mithin auch auf dem Gebiet des Beamtenrechts, Geltung beansprucht. Danach tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand vgl. dazu (u.a.) grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = ZBR 2000, 421 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254.

Nicht durchzugreifen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Sachverhalte der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen seien mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar; so betreffe beispielsweise der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2002 - 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243, zugrunde liegende Sachverhalt die Frage des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung. Wie bereits unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.1998 dargelegt wurde, beansprucht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB allgemeine Geltung im öffentlichen Recht, damit auch im Beamtenrecht insgesamt und nicht nur in Fällen des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung (wobei dem Kläger in Erinnerung zu bringen ist, dass er sein Schadensersatzbegehren erstinstanzlich - hilfsweise - auch auf eine im Jahr 2001 unterbliebene Beförderung gestützt hat) vgl. zur allgemeinen Geltung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht (bestätigend) BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 -, dokumentiert bei juris (betreffend das Verwaltungsvertragsrecht), sowie Beschluss des Senats vom 30.6.2005 - 1 Q 88/04 - (betreffend die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Rücknahme der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung); vgl. zur Geltung im Beamtenrecht allgemein Beschlüsse des Senats jeweils vom 30.6.2005 - 1 Q 89/04 - (Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand wegen fürsorgepflichtwidrig zu spät erfolgter Versetzung bzw. Abordnung) und - 1 Q 90/04 - (Geltendmachung von Schadensersatz infolge rechtswidriger Versetzung an einen anderen Dienstort).

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung ist im angegriffenen Urteil insgesamt überzeugend dargelegt, dass dem Kläger für die verspätete Inanspruchnahme des - grundsätzlich an keine Frist gebundenen - Antrags nach § 87 Abs. 2 SDO keine hinreichenden Gründe zur Seite standen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 13, 14 des Urteils) Bezug genommen werden. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren berücksichtigend ist ergänzend folgendes hervorzuheben:

Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO war die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis dahin, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer, zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen vgl. zur prognostischen Feststellung dieser - auch für § 87 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO maßgeblichen - Tatbestandsvoraussetzung u.a. Beschluss des Senats vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 - (Veröffentlichung vorgesehen im Dezemberheft der NVwZ-RR).

Die tatbestandliche Prämisse "einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst" bedeutet dabei, dass mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" diese disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32.

Das Vorbringen dieser Voraussetzungen hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 14.7.2005 unter Berücksichtigung des bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses eindeutig verneint vgl. dazu insbesondere Seite 21 des Beschlusses vom 14.7.2005.

Von daher kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, dass die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst bei einem bereits drei Jahre zuvor vom Kläger nach § 87 Abs. 2 SDO beantragten Überprüfungsverfahren gleichermaßen zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. All das, was der Kläger in Bezug auf sein Recht zur Verteidigung als Rechtfertigung für die von ihm um mehr als drei Jahre hinausgeschobene verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Kürzung seiner Bezüge ins Feld führt, kann zwar seine nach Vorliegen des Schlussberichts im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren unter dem 19.1.2005 (erstmals) abgegebene Einlassung erklären. Diese nach Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens praktizierte Einlassungsstrategie ist hier nicht zu beurteilen. Sie kann indes - worauf das Verwaltungsgericht überzeugend abgestellt hat - nicht hinreichend erklären, warum der Kläger ungeachtet des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die ihm beamtenrechtlich und verwaltungsgerichtlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben (Seite 13 des Urteils), dass der Kläger "eigenen Angaben zufolge ... von Beginn an um eine Sachverhaltsaufklärung bemüht" gewesen sei, "dabei insbesondere zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung" genommen und "dem Beklagten den umstrittenen Sachverhalt aus seiner Sicht" dargelegt habe. Hätte er all das im Rahmen einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung des Bescheids vom 25.2.2002 geltend gemacht, wäre die vom Beklagten angeordnete (teilweise) Einbehaltung seiner Dienstbezüge mit hoher Wahrscheinlichkeit schon damals aufgehoben worden.

Im Übrigen behauptet der Kläger im Zulassungsverfahren (Schriftsatz vom 1.8.2007, Blatt 3) wahrheitswidrig, er habe "keinerlei Unterlagen und Detailkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren (gehabt), um den seit 25.2.2002 vorgenommenen Einbehalten wirksam entgegentreten zu können". Ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten war den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf deren Antrag vom 14.1.2002 hin bereits am 23.2.2002 Akteneinsicht gewährt worden (vgl. Bl. 264 f. der Akten 33 Js 942/01). Ihnen (und dem Kläger) musste deshalb bereits im Februar 2002 das in Bezug auf den Kläger bis dahin mit Blick auf eine voraussichtliche Entfernung aus dem Dienst unzureichende Ermittlungsergebnis bekannt gewesen sein.

Der in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachte Einwand, bei frühzeitiger Antragstellung gemäß § 87 Abs. 2 SDO wäre er Gefahr gelaufen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag mit der Begründung zurückweist, dass eine Verurteilung und damit Entfernung aus dem Dienst möglich erscheine, wobei bei einer derartigen Entscheidung auch die einbehaltenen Bezüge selbst im Falle einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens (bzw. Disziplinarverfahrens) endgültig verloren gewesen wären, ist nicht begründet. Dass die Gefahr, dass die Disziplinarkammer einen drei Jahre früher gestellten Antrag gemäß § 87 Abs. 2 SDO zurückgewiesen hätte, eher nicht gegeben war, ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten. Aber selbst wenn der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt abgewiesen worden wäre, hätte dies - ungeachtet des Umstands, dass der Antrag unter Berufung auf veränderte Verhältnisse hätte wiederholt werden können - vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 6, für die mit § 87 Abs. 2 SDO vergleichbare Rechtslage für Bundesbeamte gemäß § 95 Abs. 3 BDO, im Falle einer Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. selbst im Falle der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als derjenigen einer Entfernung aus dem Dienst nicht zum Verfall der einbehaltenen Beträge geführt, sondern den Dienstherrn zur vollständigen Nachzahlung verpflichtet (vgl. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SDO) vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1984 - 1 DB 27/83 -, dokumentiert bei juris, und vom 18.8.1969 - II DB 5.69 -, BVerwGE 33, 332, wo zutreffend festgestellt wird, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 2 BDO, die - inhaltlich übereinstimmend mit § 88 Abs. 2 SDO - die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens regelt, keine Regelung für den Fall einer bereits zuvor aufgehobenen rechtswidrigen Einbehaltungsanordnung trifft.

Umgekehrt lag es im wohlverstandenen Interesse des Klägers, möglichst frühzeitig eine gerichtliche Überprüfung - zumindest - der Einbehaltungsanordnung in die Wege zu leiten, da nach den obigen Ausführungen gerade im Anfangsstadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Chance für eine Aufhebung der auf § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO gestützten Bescheide am größten war. Im Übrigen wären (nur) bei einer Aufhebung der Einbehaltungsbescheide die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens dem Kläger geschuldeten Bezüge bei diesem selbst dann verblieben, wenn auf seine Entfernung aus dem Dienst bzw. auf Aberkennung seines Ruhegehalts erkannt worden wäre. Auch von daher musste der Kläger bestrebt sein, durch eine frühzeitige Antragstellung nach § 87 Abs. 2 SDO eine alsbaldige Aufhebung der Einbehaltungsanordnung(en) zu erreichen.

Sollte der Kläger ein Interesse daran gehabt haben, seine vorläufige Dienstenthebung möglichst lange unangefochten zu lassen, so wäre dies ebenfalls kein hinreichender Grund dafür gewesen, auch die Einbehaltungsanordnung vorerst nicht gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal insoweit eine isolierte Anfechtung in Betracht kam vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 8.

Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem - d.h. vorliegend: frühzeitigem - Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge zunächst einbehaltener Bezügeanteile zustand.

Ob dem Kläger der geltend gemachte Zinsschaden überhaupt entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, nachdem feststeht, dass ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.

Soweit der Kläger mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 108 VwGO nicht den gesamten ihm vorliegenden Sachverhalt berücksichtigt, einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger sieht den Verfahrensmangel konkret darin, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antrag gemäß § 87 SDO zeitnah gestellt worden sei, den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 33 Js 942/01 völlig ignoriert habe. Es ist indes nicht dargelegt und für den Senat auch nicht sonstwie ersichtlich, inwieweit der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ausgehend von dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts - Eingreifen des in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens - entscheidungerheblich sein soll.

Nach allem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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