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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 1 A 425/07
Rechtsgebiete: BJagdG, WaffG
Vorschriften:
BJagdG § 17 | |
BJagdG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
BJagdG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
BJagdG § 17 Abs. 4 | |
BJagdG § 17 Abs. 4 Nr. 1 | |
BJagdG § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 | |
WaffG § 5 | |
WaffG § 5 Abs. 1 | |
WaffG § 5 Abs. 2 | |
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1 b | |
WaffG § 45 Abs. 1 | |
WaffG § 45 Abs. 2 |
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 313/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit überzeugender Begründung dargelegt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Jahresjagdscheins für das Jagdjahr 1.4.2007 bis 31.3.2008 wegen Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nicht zusteht.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jagdscheinbewerber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG anordnet, dass in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG fehlt, nur ein sogenannter Falkner-Jagdschein, den der Kläger nicht beantragt hat, erteilt werden darf. Dieses bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 WaffG die Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass die seit dem 1.4.2003 in Kraft befindlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG fallbezogen Anwendung finden - was auch der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht mehr in Zweifel zieht - und mit Blick auf die seit dem 5.7.1999 rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 2007/2008 entgegenstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Rechtsprechung des Senats (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.6.2006 - 1 W 25/06 -, vom 21.11.2006 - 1 W 50/06 - und vom 24.10.2007 - 1 B 402/07 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 - 624/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff.) in Einklang stehen, wird Bezug genommen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung vom 18.10.2007 ergeben sich auch bei Mitberücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner - unzulässigen - Berufungsschrift vom 5.10.2007 - 1 A 417/07 - weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
Der Kläger hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins sich in Fällen der strafgerichtlichen Verurteilung des Jagdscheinbewerbers zu einer Freiheitsstrafe ausschließlich nach der jagdrechtlichen Regelung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG richte, die vorgebe, dass Personen, die wegen der dort aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn seit Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Bezug genommene Vorschrift des § 5 WaffG finde demgegenüber keine Anwendung. Dieser Einwand begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch vermag er in Verbindung mit der Behauptung, dass insoweit für Rechtsklarheit gesorgt werden müsse, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.
Der Kläger argumentiert in Anknüpfung an die frühere Rechtslage, als das Jagd- und Waffenrecht noch durch unterschiedliche Anforderungen an den Tatbestand der Zuverlässigkeit geprägt waren. Er verkennt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit durch das Einfügen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG durch das seit dem 1.4.2003 in Kraft befindliche Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 in das Bundesjagdgesetz verschärft und vereinheitlicht wurden. (Bundesratsdrucksache 596/01; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 87) Ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG im Jagdscheinerteilungsverfahren maßgeblich sind, richtet sich nach den konkreten Umständen. Wurde der Jagdscheinbewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG wegen eines Verbrechens verurteilt oder wurde wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt, so ist diese Vorschrift im Verhältnis zu § 17 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG, der ohne Mindestanforderungen an das Strafmaß an die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (beziehungsweise einer näher bezeichneten Geldstrafe) anknüpft, die speziellere und damit einschlägige Vorschrift. Vorliegend wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, was zur Folge hat, dass der Kläger kraft der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG für die Dauer von 10 Jahren seit Rechtskraft seiner Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und sich dies nach der Anordnung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch im jagdrechtlichen Verfahren betreffend die Erteilung eines Jahresjagdscheines entgegenhalten lassen muss. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 16.5.2007, a.a.O.) , in der es heißt, dass eine Verurteilung, die nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 zwingend die Annahme der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hindert, der Erteilung eines Jagdscheines ebenfalls zwingend entgegensteht.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich Bedenken an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht aus der im Rahmen des Zulassungsverfahrens - anders als in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren - seitens des Klägers nicht mehr geltend gemachten Besonderheit herleiten lassen, dass dem Kläger in Kenntnis seiner Verurteilung zwischen Dezember 2002 und März 2006 Jahresjagdscheine erteilt worden sind. Dieser Umstand ist für die jährlich neu zu treffende Entscheidung über die Erteilung eines Jahresjagdscheins nicht von durchschlagender Relevanz. Insbesondere fehlt es nach der Gesetzeslage an einer Parallelität zu der seitens des Bundesverwaltungsgerichts in zitierter Entscheidung vom 16.5.2007 angesprochenen Konstellation, dass jemand unter der Geltung des alten Waffenrechts zuerst verurteilt wurde, ihm dann eine Waffenbesitzkarte erteilt wurde und erst danach das neue Waffenrecht in Kraft getreten ist. Unter diesen Gegebenheiten scheitert ein Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG - allerdings mit der Folge der Eröffnung des Prüfprogramms des § 45 Abs. 1 WaffG - daran, dass nachträglich - verglichen mit dem Zeitpunkt der Erteilung - keine Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation dadurch aus, dass für das Verpflichtungsbegehren des Klägers entscheidungserheblich ist, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ein Versagungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher - wie vorliegend kraft gesetzlicher Anordnung - vor, so wird die Rechtmäßigkeit der sich als gebundene Entscheidung darstellenden Versagung nach der Konzeption des § 17 BJagdG nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Jagdscheinbewerber zwischenzeitlich unter Verkennung der Rechtslage rechtswidrigerweise Jagdscheine ausgestellt worden waren. Dass der Kläger von dieser Verfahrensweise profitiert hat, begründet keinen Anspruch darauf, dass die einschlägigen Vorschriften auch künftig nicht zur Anwendung gelangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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