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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 1 A 451/07
Rechtsgebiete: KAG, BauGB, SWG


Vorschriften:

KAG § 10 Abs. 2
BauGB § 36
SWG § 50 a Abs. 2 Nr. 3
Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 11 K 38/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Rubrum war in Bezug auf die Beklagtenbezeichnung zu berichtigen. In II. Instanz angefallen ist allein noch der den ursprünglichen Klageantrag zu 2. betreffende Teil des erstinstanzlichen Streitstoffs. Bei dem entsprechenden Begehren handelt es sich, wie in dem angefochtenen Urteil auf S. 11 zutreffend ausgeführt ist, um eine allgemeine Leistungsklage. Bei allgemeinen Leistungsklagen gilt aber für die Beklagtenbezeichnung nicht das Behörden-, sondern das Rechtsträgerprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 AGVwGO). Daher ist die erstinstanzlich verwendete Bezeichnung "der Oberbürgermeister der Kreisstadt Merzig" durch "die Kreisstadt Merzig, vertreten durch ihren Oberbürgermeister" zu ersetzen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Durch den hier interessierenden Teil des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte "zu verurteilen, einen (öffentlichen) Grundstücksanschluss (von der vom in der Luxemburger Straße verlaufenden Hauptkanal abzweigenden und im Gehweg der Luxemburger Straße liegenden Stichleitung) bis zur Grenze seines Anwesens D-Straße in der Kreisstadt Merzig (Gemarkung Schwemlingen, Flur 7, Parzelle .../...) zu verlegen (bzw. neu zu verlegen)". Das, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.11.2007 vorbringt und den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 124 Abs. 5 Satz 2 VwGO), gibt keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, denn daraus ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Das Zulassungsbegehren scheitert bereits aus einem formalen Grund. Bei seiner Antragsbegründung berücksichtigt der Kläger nämlich nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung in dem entscheidenden Punkt - Öffentlichkeit oder Privatheit des erneuerungsbedürftigen Kanalstücks - doppelt begründet hat. Zunächst - S. 15 bis 18 Mitte des Urteils - wird ein Anspruch auf Verlegung einer öffentlichen Anschlussleitung bis zur Grenze des Hausgrundstücks des Klägers mit der Begründung verneint, Voraussetzung für einen Klageerfolg wäre, dass die Anschlussleitung Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist; dass dies zutreffe, stehe indes nicht fest, und das gehe nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers. Sodann - S. 18 unten/19 oben - wird - eingeleitet mit dem Satz: "Zum gleichen Ergebnis (also zur Klageabweisung - Ergänzung durch den Senat) gelangt man im Übrigen" - im Anschluss an Überlegungen von Tillmanns KStZ 1978, 1 (3/4), ausgeführt, eine Abgrenzung der privaten von der öffentlichen Abwasseranlage nach der konkreten Interessenlage spreche durchgreifend für den privaten Charakter des in Rede stehenden Kanals. Ersetzt wird damit die Klageabweisung aufgrund Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit des Anschlusses durch eine Argumentation, die mit der Feststellung der Privatheit der Leitung abschließt. Diesen zweiten, das erstinstanzliche Urteil selbständig tragenden Argumentationsgang greift der Kläger im Zulassungsverfahren nicht, zumindest nicht ausdrücklich gesondert an, sondern übergeht den entsprechenden Ansatz vollständig. Damit kommt aber der Grundsatz zum Tragen, dass bei einem Urteil, das auf zwei selbständig tragenden Argumentationen beruht, eine Rechtsmittelzulassung nur in Betracht kommt, wenn beide Begründungsgänge durchgreifend angegriffen werden dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2007 -, § 124 Rdnr. 25 m.w.N..

Daran fehlt es - wie aufgezeigt - hier.

Unabhängig davon überzeugt das erstinstanzliche Urteil in dem streitigen Punkt, ohne dass es für diese Feststellung der Beantwortung einer besonders schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Frage bedarf. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls ergibt sich in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil zweifelsfrei, dass das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Teil der Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht.

Nach dem einschlägigen Ortsrecht ist die Beklagte zur Erneuerung einer Abwasserleitung - lediglich - verpflichtet, wenn diese Leitung zur gemeindlichen (= öffentlichen) Abwasseranlage gehört. Was zur gemeindlichen Abwasseranlage gehört, bestimmen die §§ 1 Abs. 4 und 2 Abs. 6 und Abs. 7 der Abwassersatzung der Kreisstadt Merzig in der Fassung vom 30.09.1999.

Aus § 2 Abs. 7 der genannten Abwassersatzung ergibt sich eindeutig, dass Kanalanschlüsse, soweit sie auf dem einzelnen angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück verlaufen (= Hausanschlüsse), nicht zur gemeindlichen Abwasseranlage gehören, sondern privat sind. In der genannten Satzung ist nicht einmal von der Ermächtigung des § 10 Abs. 2 KAG Gebrauch gemacht, im einschlägigen Ortsrecht zu bestimmen, dass die Grundstücksanschlussleitungen - d. h.: das Leitungsstück zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) - Bestandteil der gemeindlichen Einrichtung ist. Das hat zur Folge, dass auch das letztgenannte Anschlussteilstück nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört ebenso OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, DÖV 2003, 418 (419).

Das bestätigt § 2 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 der Satzung vom 30.09.1999 ausdrücklich, denn danach sind die Grundstücksanschlussleitungen insgesamt , also der Kanal zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und dem einzelnen angeschlossenen oder anzuschließenden Gebäude, nicht Teil der gemeindlichen Abwasseranlage.

An diese Vorgaben knüpft § 13 Abs. 2 und Abs. 3 der genannten Abwassersatzung an. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 obliegt der Kreisstadt Merzig zwar unter anderem die Erneuerung des Grundstücksanschlusses, also des Leitungsstücks zwischen Straßenkanal und Grundstücksgrenze. Indes ist dabei die Beklagte ausschließlich für die technische Ausführung der Erneuerungsmaßnahme zuständig. "Geschäftsherr" ist bei dieser Maßnahme dagegen, eben weil die Grundstücksanschlussleitung nicht zur öffentlichen Einrichtung gehört, der einzelne Anschlussnehmer, der folgerichtig der Beklagten die dieser durch die Erneuerung des Anschlusses anfallenden Kosten nach näherer Maßgabe der Gebührensatzung zu erstatten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Abwassersatzung). Die Erneuerung des anschließenden Leitungsstücks bis zum Haus obliegt dann unmittelbar und insgesamt - d. h. insbesondere: in technischer Durchführung und Finanzierung - dem Anschlussnehmer (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung). Es ist seine Privatsache.

Mit der jetzigen Regelung stimmt die Rechtslage überein, die zum Zeitpunkt der Herstellung der Anschlussleitung - nach den Angaben des Klägers beim Ortstermin vom 14.08.2007 war das Anfang der 50er Jahre des vorigen Jahrhunderts - galt. Einschlägig war damals die Satzung der Gemeinde Schwemlingen über den Anschluss der Grundstücke an die Entwässerungsanlage vom 18.05.1952. Nach deren § 8 Abs. 1 war die Herstellung, Reparatur und Unterhaltung des Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung Sache des Grundstückseigentümers. Das macht deutlich, dass schon damals die gesamte Anschlussleitung nicht als Teil der öffentlichen Einrichtung angesehen wurde.

Die aufgezeigte Rechtslage galt und gilt so auch für gemeinsame Anschlüsse. Sowohl die Schwemlinger Satzung (§ 7 Abs. 1) als auch die Merziger Satzung (§ 12 Abs. 1) sahen bzw. sehen es als Regelfall an, dass jedes einzelne Grundstück für sich an die gemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Zugelassen werden konnte und kann indes - ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - auch ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke (§ 7 Abs. 4 der Schwemlinger Satzung und § 12 Abs. 2 der Merziger Satzung). Bei Herstellung eines gemeinsamen Anschlusses ändert sich indes nach dem klaren Wortlaut der bereits zitierten Satzungsbestimmungen nichts daran, dass die Anschlussleitung nicht Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung ist ebenso Tillmanns, a.a.O., S. 2.

Der Unterschied zum Einzelanschluss liegt allein darin, dass beim gemeinsamen Anschluss mehrere Grundstückseigentümer für die Anschlussleitung verantwortlich sind. Die damit zwangsläufig verbundenen Schwierigkeiten - beispielsweise dauernde Sicherung des Bestandes der Leitung, Begrenzung der Anschlussrechte der einzelnen Anschlussnehmer und Aufteilung der Kosten bei Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen oder Erneuerungsmaßnahmen zwischen den Grundstückseigentümern - zu klären, ist Sinn der in § 12 Abs. 2 der Merziger Satzung vorausgesetzten Vereinbarung, nicht dagegen die Übernahme der Verantwortung für den gemeinsamen Anschluss durch die Kreisstadt Merzig oder gar die Widmung des gemeinsamen Anschlusses zum Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zum Inhalt der Vereinbarung bei Herstellung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses vgl. Urteil des Senats vom 28.09.2004 - 1 R 17/07 -, SKZ 2005, 96 Leitsatz 40.

Bezogen auf den konkreten Fall spricht die aufgezeigte Rechtslage mit Gewicht dafür, dass die hier interessierende Anschlussleitung nicht zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gehört. Sie verläuft außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ausschließlich über private Grundstücke ohne jede rechtliche Sicherung. Ihre Funktion bestand ursprünglich darin, die Ableitung der auf fünf oder sechs Grundstücken anfallenden Abwässer zu gewährleisten, wobei die räumliche Enge und die Lage einzelner Häuser im Hinterland für die Herstellung einer gemeinsamen Anschlussleitung sprachen, wie sie ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Werksausschusses des Betriebes für innerörtliche Abwasserentsorgung der Kreisstadt Merzig vom 01.12.2003 von der Beklagten auch für den Erneuerungsfall befürwortet wurde. Der vorhandene Anschluss diente dagegen nie der Allgemeinheit.

Inzwischen ist die Privatnützigkeit des Anschlusses noch deutlicher. Die drei Beigeladenen, deren Grundstücke ursprünglich ebenfalls über den gemeinsamen Anschluss entwässerten, haben inzwischen ihre Grundstücke anderweitig an die gemeindliche Entwässerungsanlage angeschlossen mit der Folge, dass der neu herzustellende Anschluss lediglich noch die Abwässer aufnehmen soll, die auf dem Grundstück des Klägers sowie auf demjenigen der Kläger des Parallelverfahrens 1 A 452/07 (11 K 39/06) anfallen.

Die aus alldem indizierte Privatheit des Anschlusses wird dadurch bestätigt, dass die Nachforschungen der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür geliefert haben, die Gemeinde Schwemlingen sei an der Herstellung des Anschlusses in irgend einer Form beteiligt gewesen. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht behauptet.

Was der Kläger demgegenüber ins Feld führt, überzeugt nicht. Das gilt zunächst für die Tatsache, dass die Beklagte im Jahre 2003 die Anschlussleitung hat verfilmen lassen, um sich ein klares Bild über ihren Zustand zu verschaffen. Dies geschah im Vorfeld der Entscheidung, den Kläger aufzufordern, die auf seinem Grundstück vorhandene Hauskläranlage kurzzuschließen, nachdem der Ortsteil Schwemlingen inzwischen an die zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Es handelte sich also um eine Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts im Vorfeld des Entschlusses, einen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Beklagte habe damit durch konkludentes Verhalten den Anschluss zum Teil der gemeindlichen Einrichtung gemacht. Das in Betracht gezogene Vorgehen gegen den Kläger wegen eines nicht vorschriftsmäßigen Grundstücksanschlusses beruhte im Gegenteil auf der Annahme, der Anschluss sei nicht Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, weshalb die Verantwortung für seinen Zustand beim Kläger und den anderen Anschlussnehmern liege vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.02.2004 - 3 Q 3/03 -, AS 31, 142, und Ossenbühl, DVBl. 1973, 289 (290), der Indizien für eine stillschweigende Widmungserklärung der Gemeinde auflistet, von denen keines hier vorliegt.

Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte im Jahre 1992 zu einem Bauvorhaben des Klägers ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt und damit - möglicherweise - stillschweigend das Bestehen einer kanaltechnischen Erschließung der Parzelle Nr. .../... bejaht hat. Damals verfügte das Grundstück des Klägers - jedenfalls nach Ansicht der Beklagten - über einen ordnungsgemäßen - gemeinsamen - privaten Kanalanschluss an den in der Luxemburger Straße verlegten Sammler. Selbst wenn die Anschlussleitung schon zu jenem Zeitpunkt marode gewesen sein sollte, lässt sich aus dem damaligen Verhalten der Beklagten nicht ableiten, sie habe den Anschluss zum Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung erklärt, und auch sonst ist nicht aufgezeigt, warum aus der Einvernehmenserteilung die Pflicht der Beklagten resultieren soll, die notwendige Erneuerung auf eigene Kosten, nämlich durch Herstellung eines gemeindlichen Kanals, durchzuführen.

Selbst wenn sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht - entsprechend der Hilfsbegründung des angegriffenen Urteils - mit hinreichender Sicherheit die Privatheit der Anschlussleitung ergeben sollte, so ist doch zumindest der Hauptbegründung des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt zu folgen. Danach ist, nachdem - auch nach Ansicht des Klägers - alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, - für den Kläger günstigstenfalls - davon auszugehen, dass offen ist, ob die Anschlussleitung Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung ist oder nicht. Diese Ungewissheit geht dann aber zu Lasten des Klägers, denn er will aus der von ihm postulierten Öffentlichkeit des Anschlusses den geltend gemachten Anspruch herleiten vgl. dazu Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 108 Rdnrn. 114 ff. m.w.N..

Warum fallbezogen eine Umkehr der Beweislast Platz greifen soll, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens des Klägers nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Leitung "von der Allgemeinheit" genutzt würde zu diesem Umstand als Indiz für die Öffentlichkeit einer Leitung Ossenbühl, a.a.O..

Wie bereits erwähnt diente der Anschluss ursprünglich der Abwasserableitung von fünf oder sechs Grundstücken, und künftig sollen sogar nur noch die Eigentümer zweier Grundstücke Nutznießer des Anschlusses sein. Im Übrigen ist der Anschluss in den vom Verwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung vom 28.09.2007 eingeführten Plänen, unter anderem dem "Lageplan Kanalkataster - Bestand", gerade nicht als Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung eingezeichnet. Deshalb geht die Berufung des Klägers auf § 50 a Abs. 2 Nr. 3 SWG als Argument für eine Umkehr der Beweislast fehl.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei besteht zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO keine Veranlassung, nachdem sie sich am Zulassungsverfahren nicht beteiligt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG. Dabei folgt der Senat der Bewertung des in II. Instanz allein noch angefallenen ursprünglichen Klageantrags zu 2. im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2007 - 11 K 38/06 -.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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