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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 1 A 453/07
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, SVwVfG


Vorschriften:

BauGB § 9 Abs. 1 a
BauGB § 135 a Abs. 2
BNatSchG § 8 a
SVwVfG § 57
1. Eine vor der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das BauGB beschlossene Zuordnungsfestsetzung nach § 8 a BNatSchG wird nicht deshalb unwirksam, weil der betreffende Bebauungsplan erst nach der Rechtsänderung zum 1.1.1998 und damit nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 a BauGB in Kraft getreten ist. Der Hinweis auf die früher geltende Rechtsnorm des § 8 a BNatSchG im Bebauungsplan stellt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung - entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet" - dar.

2. Die Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft können den Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung).

3. Auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde in ihrer Satzung allein den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche (§ 135 b Satz 2 Nr. 2 BauGB) bindend vorgibt und die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) unberücksichtigt bleibt.

4. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Maßgeblich ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 KAG entsprechend).

5. Für das Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG genügt es nicht, wenn die Beteiligten in einem Schriftwechsel bestätigen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Erforderlich ist, dass die ausgetauschten Erklärungen unmissverständlich als Vertragsangebot und als dessen Annahme zu verstehen sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520).


Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2007 - 11 K 771/07 - wird die Klage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Oktober 2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben - der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin dreier Grundstücke in der Kreisstadt Saarlouis (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../38, .../37 und .../36), die sie treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zu deren Rückübertragung sie verpflichtet ist. Die Grundstücke, die jedenfalls bis 1999 teilweise als Garten genutzt wurden und ansonsten brach lagen, liegen im Geltungsbereich des am 19.03.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Im Hader". Darin sind die Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein daran angrenzendes, ebenfalls von dem Bebauungsplan erfasstes Sondergebiet dient der Unterbringung eines großflächigen Einrichtungshauses ("...") und sonstiger Einzelhandelsbetriebe. Durch die Errichtung dieses Einrichtungshauses wurde ein landesweit kartiertes Biotop zerstört. Ein an das Sondergebiet anschließender Bereich ist im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche/Entwicklung eines Feuchtgebiets vorgesehen. Dort führte der Beklagte zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft eine Biotopverlagerung bzw. Neuanlage eines ähnlich strukturierten Biotops durch. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist u.a. bestimmt:

"8. Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG

Alle grünordnerischen Festsetzungen nach Nr. 5 und 7 außerhalb der GE- und SO-Flächen gelten als Ausgleichsmaßnahmen und werden insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet."

Dem Bebauungsplan gingen Verhandlungen zur Erschließung des Gebietes "Im Hader" voraus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 10.08.1995, dass der hierfür notwendige Grunderwerb gemeinsam von der Kreisstadt Saarlouis und der Klägerin durchgeführt werden solle. Die Beigeladenen besaßen Grundstücke im Bereich des Sondergebietes, das für die Firma ... vorgesehen war. Sie verlangten, dass im Gegenzug für den Verkauf der ihnen gehörenden Flächen im Bereich des Sondergebietes weitere Grundstücke aus ihrem Eigentum in das Gewerbegebiet einbezogen werden müssten. Daraufhin erwarb die Klägerin von den Beigeladenen mit notariellem Umlegungsvertrag vom 03.09.1996 zur Durchführung der freiwilligen Bodenneuordnung treuhänderisch die oben erwähnten Grundstücke. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, den Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie die Ausbau- und Anschlussbeiträge nach Kommunalabgabengesetz und den hierzu ergangenen Satzungen unmittelbar mit der Kreisstadt Saarlouis abzurechnen und die Beigeladenen insoweit von allen Forderungen freizustellen. Die Klägerin wurde in der Folgezeit als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Eine - im Umlegungsvertrag vorgesehene - Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladenen ist bisher nicht erfolgt.

Am 20.12.1996/15.01.1997 schlossen die Kreisstadt Saarlouis und die Klägerin einen Vertrag, nach dessen Präambel die Stadt beabsichtigt, das Sonder- und Gewerbegebiet "Im Hader" im Stadtteil L. auf der Grundlage eines Bebauungsplanes zu erschließen und für die gewerbliche Nutzung baureif zu machen. Aus der Präambel geht weiterhin hervor, dass sich die Sondergebietsflächen im Eigentum der Klägerin und der Stadt befinden und dass diese beabsichtigen, ihre Grundstücke an die Firma ... noch in diesem Jahr zu veräußern. In § 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Stadt beabsichtigt, die Sondergebietsfläche für die Firma ... umgehend zu erschließen einschließlich der Verlegung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. In § 2 des Vertrages ist vorgesehen, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes "Im Hader" einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt.

Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 16.10.2003 setzte der Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft Kostenerstattungsbeträge in Höhe von 49.642,36 EUR für die Parzelle .../36, in Höhe von 18.286,00 EUR für die Parzelle .../37 und in Höhe von 47.993,02 EUR für die Parzelle .../38 (insgesamt 115.921,28 EUR) fest und forderte von der Klägerin Zahlung binnen Monatsfrist.

Die Bescheide wurden der Klägerin am 18.10.2003 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.11.2003, das am 13.11.2003 bei dem Beklagten einging, machte die Klägerin geltend, die Übertragung der Grundstücke habe ausschließlich der Durchführung der freiwilligen Bodenordnung gedient mit der Maßgabe, die Grundstücke nach erfolgter Bodenneuordnung, Baureifmachung und Abrechnung zurück aufzulassen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigter Eigentümer der in Rede stehenden Flächen gewesen, so dass die Bescheide nicht sie beträfen.

Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die Bescheide vom 16.10.2003, setzte deren Vollziehung aus und legte den Vorgang dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt zur Entscheidung vor.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, einer Inanspruchnahme der Klägerin stünden die von ihr vorgetragenen Gründe nicht entgegen, da der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur an die (dingliche) Eigentümerstellung anknüpfe und eine Berücksichtigung eventuell entgegenstehender (schuldrechtlicher) Abreden bzw. des Treuhandverhältnisses nicht zulasse. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.06.2005 als Einwurfeinschreiben zur Post gegeben.

Am 28.07.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Satzung der Stadt A-Stadt zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.10.1998 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide dar. Wie sich aus der Anlage der Bescheide ergebe, sei der weitaus überwiegende Teil der Kosten, die der Beklagte mit den Bescheiden auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, bereits vor dem Inkrafttreten der genannten Satzung angefallen. Er sei darüber hinaus auch in erheblichem Umfang vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) am 01.01.1998 entstanden. Grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG nicht durch Zuordnung refinanziert werden. Im Übrigen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung nicht einschlägig. Sie, die Klägerin, sei nicht "Vorhabenträger" im Sinne der §§ 135a Abs. 1, 9 Abs. 1a BauGB. Die Regelungen in den §§ 135a ff. BauGB beruhten auf dem Verursacherprinzip. Sie sei jedoch nicht Verursacher der notwendigen Verlagerung des ursprünglich vorhandenen Biotops in die Ausgleichsfläche. Verursacher sei vielmehr die Kreisstadt Saarlouis selbst, die an dieser Stelle ein Gewerbegebiet habe erschließen wollen. Die Kreisstadt Saarlouis habe ein massives Interesse daran gehabt, großflächige Einrichtungshäuser wie die Firma ... mit ergänzenden Fachmärkten anzusiedeln und zusätzlich kleinere Gewerbebetriebe dort unterzubringen. Sie habe sich der Klägerin bedient, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage stelle es die Verhältnisse auf den Kopf, dass sie als Schuldner einer Kostenerstattung herangezogen werde. Dies gelte umso mehr, als die streitgegenständlichen Grundstücke, die sie treuhänderisch von den Beigeladenen zu Eigentum erworben habe, überhaupt nichts mit dem ursprünglich vorhandenen und verlagerten Biotop zu tun gehabt hätten. Dieses Biotop habe sich dort befunden, wo heute das großflächige Einrichtungshaus der Firma ... stehe. Im Hinblick darauf fehle es an der nach § 9 Abs. 1a BauGB notwendigen Zuordnung zwischen den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle und den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten seien. Hinzu komme, dass zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werden könne. Wie sich aus § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.01.1997 ergebe, sei hinsichtlich der Grundstücke der Klägerin, die im Sondergebiet des Bebauungsplanes gelegen waren, als Ausgleich für die Erschließung die Zahlung eines Betrages von 60 DM/m² an die Stadt A-Stadt vorgesehen gewesen. Mit diesem Betrag sei ausweislich des § 1 des Vertrages auch die Verlegung des Biotops in die Ausgleichsfläche abgegolten gewesen. Für die hier streitgegenständlichen Grundstücke gebe es zwar keinen schriftlichen Vertrag. Es habe jedoch aufgrund der mündlichen Absprachen zwischen der Klägerin und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich dieser Grundstücke § 2 des erwähnten Vertrages entsprechend angewandt werden solle. Tatsächlich habe sie für diese Flächen ebenfalls pro m² den Betrag von 60 DM an die Kreisstadt Saarlouis gezahlt. Soweit sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die ...-Verwaltungs-GmbH Schuldner eines Kostenerstattungsbetrages in Höhe von 1.718.904,64 EUR sei, habe der Beklagte nicht offenbart, ob ein entsprechender Bescheid gegenüber der Firma ... überhaupt ergangen sei. Auf Seite 11 des notariellen Kaufvertrages mit der Firma ... vom 13.12.1996 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass den Käufer bezüglich des Bebauungsplanverfahrens sowie bezüglich der Ausgleichsflächen keine Kosten treffen. Die Firma ... habe also keinerlei Kostenerstattungsbeträge zu zahlen gehabt, obwohl das ursprünglich vorhandene Biotop sich im Bereich der von ihr erworbenen Fläche befunden habe und die Ansiedlung von ... an dieser Stelle der eigentliche Grund für die Notwendigkeit der Verlegung des Biotops bzw. für die Schaffung einer Ausgleichsfläche gewesen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es eine völlig unverständliche Ungleichbehandlung dar, dass der Eigentümer von Grundstücken, der mit der Verlegung des ursprünglich vorhandenen Biotops bzw. der Notwendigkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen überhaupt nichts zu tun gehabt habe, zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde, während der eigentliche Verursacher damit nicht belastet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.10.2003 über Kostenerstattung für das Abrechnungsgebiet "Im Hader" sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert.

Den Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Berufungen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2007, in dem gleichzeitig die Beiladung erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 16.10.2003 und den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.06.2005 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - ohne auf die von der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob die nach ihrem Vortrag vor Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsgrundlagen entstandenen Kosten überhaupt durch Zuordnung refinanziert werden können und wer gegebenenfalls (richtiger) Schuldner eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten wäre - die Entscheidungsgründe seiner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2007 ergangenen Urteile in den Verfahren 11 K 286/05 bis 288/05 im Wortlaut wieder gegeben. Danach seien die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil es ihnen an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Rechtsgrundlage sei § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. §§ 1 bis 4 der Satzung vom 15.10.1998. Der in § 4 Satz 1 der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche sei vorliegend nicht bzw. nicht uneingeschränkt anwendbar. Grundlage für den angegriffenen Verteilungsmaßstab sei § 135b Satz 2 BauGB. Danach seien Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche, die zulässige Grundfläche, die zu erwartende Versiegelung oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Nach Satz 3 der Vorschrift könnten die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden. Der von der Kreisstadt Saarlouis in § 4 Satz 1 der Satzung gewählte Maßstab der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO stehe daher, ebenso wie die in den Sätzen 2 und 3 der Satzungsvorschrift bestimmten Hilfsmaßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 23 BauNVO bzw. der versiegelbaren Fläche, in Einklang mit dem Wortlaut des § 135b BauGB. Die Gemeinde könne danach grundsätzlich zwischen den Verteilungsmaßstäben wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestimmen. Dabei erlaube das Gesetz der Gemeinde eine pauschale Vorgehensweise. Allerdings müsse gesehen werden, dass ein ausschließlicher Grundflächenmaßstab dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch eine Ungleichbehandlung wesentlich verschiedener Sachverhalte gebiete, nicht immer gerecht werde. Denn er führe dazu, dass bei im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild (ursprünglich) deutlich unterschiedlicher Wertigkeit der Flächen im Plangebiet diese (nach Planrealisierung) mit dem gleichen Erstattungsbetragssatz je Quadratmeter zulässiger Grundfläche belastet würden. So werde z. B. die Fläche eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks mit derjenigen eines vormals seit langem brachliegenden Biotops gleichbehandelt, obwohl der Aufwand für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Biotops ungleich höher sei als derjenige für Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Mit dem der Figur des Kostenerstattungsbetrags zugrunde liegenden Verursacherprinzip, das in § 135a Abs. 1 BauGB auch gesetzlich zum Ausdruck gebracht werde, und dessen Rechtsnatur als - als öffentliche Abgabe ausgestaltete - Erstattung der Kosten von Ausgleichsmaßnahmen, die die Gemeinde lediglich anstelle des originär Verpflichteten vornehme, sei dies nicht immer vereinbar. Vielmehr sei in Bezug auf Abrechnungsgebiete mit unterschiedlichen Eingriffslagen - trotz des nach § 135b Satz 2 BauGB scheinbar schrankenlos bestehenden Wahlrechts der Gemeinde - allein im Hinblick auf den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trage. Da der den Maßstab der Abgabe regelnde § 4 der Satzung dieses Erfordernis nicht erfülle, könne ein Verteilungsmaßstab bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht herangezogen werden, so dass die Satzung insoweit keinen wirksamen Maßstab enthalte, lückenhaft sei und es an einer wirksamen und anwendbaren satzungsmäßigen Grundlage für die hier in Rede stehende Ausgleichsbetragserhebung fehle. Darauf, dass vorliegend wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen mit der Konsequenz unterschiedlich weitreichender Ausgleichsmaßnahmen gegeben gewesen seien, deute zunächst die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme Dr. M. - Büro für Ökologie und Planung - hinsichtlich der im Parallelverfahren 11 K 287/05 betroffenen Grundstücke hin. Darin werde von ursprünglichen Biotopen ganz unterschiedlicher Wertigkeit im Plangebiet gesprochen und ein sehr unterschiedlicher Ausgleichsbedarf angenommen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Planungsbüros Dipl.-Ing. N. vom 16.04.2007. Zwar komme die Stellungnahme N. zu dem Ergebnis, dass der Kostenerstattungsbetrag für das Vergleichsgrundstück bei Orientierung an den Kosten der für dieses konkret durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen höher ausfiele als bei der vom Beklagten angewandten Methode. Unabhängig von der Frage, ob sich dies auch bei einer alle heranzuziehenden Grundstücke umfassenden Alternativberechnung als zutreffend erweisen würde, komme es darauf im Ergebnis nicht an, da bereits die satzungsmäßige Grundlage für eine Kostenerstattung nicht anwendbar sei, so dass dem Beklagten jedenfalls derzeit überhaupt kein Kostenerstattungsanspruch zustehe. Ein extrem unterschiedlicher Ausgleichsbedarf für die in Rede stehende Fläche folge bereits aus der vom Beklagten nachgereichten Begründung zum Bebauungsplan "Im Hader". In der darin enthaltenen sogenannten Vegetationsaufnahme seien die fraglichen Grundstücke im Wesentlichen als Ackerfläche (Gemüse) markiert, wohingegen der südliche Bereich des Plangebietes als (ehemals) landesweit kartiertes Biotop u. a. mit Binsen- und Simsen-Beständen gekennzeichnet sei. Zwar dürfte es sich nach den Ausführungen in der Planbegründung hinsichtlich sämtlicher von dem Plan erfasster Flächen letztlich überwiegend (zu ca. 2/3) um ehemalige Ackerflächen handeln, die mehr oder minder lange brach gelegen und sich deshalb in unterschiedlichen Stadien ihrer (Rück-)Entwicklung zu ökologisch wertvollen Flächen befunden hätten. Abzustellen sei beim Maßstab der Eingriffsschwere indes auf den Zustand vor der baulichen Nutzbarkeit. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkte der Kaltluftentstehung, des Landschaftsbildes und der Bodenversiegelung seien im vorliegenden Zusammenhang rechtlich irrelevant, da er diese nach der Planbegründung nicht zum Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen gemacht, d.h. sich bei deren Festsetzung einzig und allein an der seinerzeitigen Vegetationsausstattung orientiert habe. Nach dem damit hier maßgeblichen vorherigen Ist-Zustand der Vegetationsausstattung sei von einer ursprünglich deutlich unterschiedlichen Wertigkeit auszugehen. Liege damit eine wesentlich verschiedene Eingriffs-/ Ausgleichslage vor, so sei der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab für diesen Fall lückenhaft und folglich nicht geeignet, als Grundlage für eine Heranziehung zu dienen.

Die angefochtenen Kostenerstattungsbescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken im Sinne des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB fehle. § 4 Satz 1 der Satzung bestimme insofern, dass die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke verteilt werden. Eine solche Zuordnung enthalte der Bebauungsplan "Im Hader" jedoch nicht. Er spreche in Ziffer 4 vielmehr ausdrücklich von einer "Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG". Eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG (a.F.) berechtige jedoch nach dem Wortlaut der §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs. Die Vorschrift des § 8a BNatSchG a.F. sei vielmehr als Grundlage für eine Zuordnungsfestsetzung bereits zum 31.12.1997 außer Kraft getreten. Sie sei damit zwar nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrats vom 28.05.1997, aber vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten des Bebauungsplans am 19.03.1998 unwirksam geworden. § 9 Abs. 1a BauGB enthalte auch nicht einfach eine unveränderte Fortschreibung von § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F., sondern unterscheide sich von diesem inhaltlich und strukturell. Somit fehle es an einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 135a BauGB. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 8a BNatschG a.F. komme ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits außer Kraft getreten gewesen sei und auch die maßgebliche Satzung keinen Bezug zu nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstelle. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 243 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 4 Satz 1 der Satzung insofern nicht erfüllt, als die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle nicht den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB in der erforderlichen Art und Weise zugeordnet seien. Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ordne die Ausgleichsmaßnahmen "insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen" zu. Sofern sich eine Gemeinde für eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch entscheide, habe eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen. Hierfür sei mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bebauungsplan genüge insoweit nicht. Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den einzelnen Grundstücken sei für den Bürger erkennbar, bei welchen Grundstücken die Gemeinde vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies gelte jedenfalls bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen. Diese machten in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig. Die im Bebauungsplan gewählte Formulierung, mit der die Ausgleichsmaßnahmen "insgesamt" den "überbaubaren Grundstücksflächen" - statt einzeln aufgeführten Flurstücken - zugeordnet werden, sei nicht hinreichend bestimmt. Dass die textliche Zuordnung auf "überbaubare Grundstücksflächen" sich unter Rückgriff auf § 23 BauNVG einerseits und die zeichnerischen Festsetzungen andererseits möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse, könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen. Keiner Entscheidung bedürfe es, ob eine Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen auf die einzelnen Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans "Im Hader" etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen könne, ob eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar sei oder ob einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstünden. Denn eine derartige Planänderung sei bislang weder beschlossen worden noch in Kraft getreten (§ 10 BauGB).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen komme es auf die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten weiteren Einwendungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere könne dahinstehen, ob es zutreffe, dass der auf eine weitere Grundstückseigentümerin (die Firma ... Verwaltungs-GmbH, die offenbar den größten Teil der Bebauungsplanfläche und insbesondere den früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders hochwertigen Teil innehabe) rechnerisch entfallende Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.718.904,64 EUR (von insgesamt zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.003.172,57 EUR) von dieser nicht angefordert worden sei, sondern Kostenerstattungsbeträge nur von den Eigentümern der kleineren, am Rande der erschlossenen Fläche gelegenen und früher in naturschutzrechtlicher Hinsicht nicht oder weniger bedeutsamen Grundstücken angefordert worden seien. Insbesondere bedürfe es keiner Entscheidung, ob deswegen eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben wäre.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, wurde dem Beklagten am 16.11.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat hiergegen am 20.11.2007 Berufung eingelegt, die er am 26.11.2007 begründet hat. Der Beklagte trägt vor, er habe der bloßen Überstülpung der Entscheidungsgründe der Urteile 11 K 286 bis 288/05, gegen die er Berufung eingelegt gehabt habe, auf den anders strukturierten vorliegenden Fall im erstinstanzlichen Verfahren entschieden, aber leider vergeblich widersprochen. In der Sache macht er geltend, die Gemeinde sei nach dem Wortlaut des § 135b BauGB befugt, zwischen den dort genannten Verteilungsmaßstäben zu wählen und einen Maßstab insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass der Gesetzgeber den Kriterien der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sowie der Minderung der Verwaltungskosten und des Prozessrisikos der Verwaltung bewusst Vorrang vor dem Kriterium der Einzelfallgerechtigkeit eingeräumt habe. Das Verwaltungsgericht sehe auch, dass der Maßstab der Eingriffsschwere in der Praxis kaum lösbare Probleme mit sich bringe. Aus all diesen Gründen ziehe die Mustersatzung der Kommunalen Spitzenverbände den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche heran. Die kommunale Praxis in ganz Deutschland folge dieser Mustersatzung. Dementsprechend sei nach den kommunalen Satzungen zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen die zulässige Grundfläche Verteilungsmaßstab. Dieser bislang von keinem Gericht beanstandeten Praxis entziehe das Verwaltungsgericht den Boden, indem es behaupte, bei unterschiedlichen Eingriffslagen sei eine Abrechnung nach dem Maßstab der zulässigen Grundfläche ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Auch bei ungleichen Eingriffslagen sei der Maßstab der Grundfläche nach dem Wortlaut des § 135b BauGB und dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zulässig. Ein Gericht, das von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt sei, müsse gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Davon abgesehen sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ansatz und in den Einzelheiten unzutreffend. Nur wenn die Wertigkeit von Flächen deutlich unterschiedlich sei, könne als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) bestimmt werden. Eine unterschiedliche Eingriffslage rechtfertige also das wahlweise Heranziehen des zusätzlichen Verteilungskriteriums der Schwere des Eingriffs, verbiete aber nicht die Anwendung der anderen Verteilungsmaßstäbe. Eine andere Betrachtung verbiete sich auch vor dem Hintergrund des § 135b Satz 3 BauGB. Danach solle möglichst viel zulässig, aber nicht unzulässig sein. Die vom Gesetzgeber bezweckte und in § 135b BauGB deutlich formulierte Wahlmöglichkeit zwischen den Verteilungsmaßstäben werde weder durch das Verursacherprinzip noch durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrages eingeschränkt. Es sei nichts dagegen einzuwenden, der Bestimmung des § 135a Abs. 1 BauGB, wonach Ausgleichsmaßnahmen vom Vorhabenträger durchzuführen sind, das Verursacherprinzip zu entnehmen. Mit dieser Erkenntnis sei aber nichts darüber ausgesagt, nach welchem Verteilungsmaßstab der Vorhabenträger zu behandeln sei; dieses Thema werde abschließend in § 135b BauGB behandelt. Es sei auch nichts ersichtlich, warum die Wahl des Verteilungsmaßstabes durch die Rechtsnatur des Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt sein solle. Der Umstand, dass es sich bei der Kostenerstattung um eine Refinanzierung verauslagter Ausgaben handele, habe keinen thematischen Bezug zum Regelungsinhalt des § 135b BauGB. Soweit das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, das Wahlrecht der Gemeinden nach § 135b BauGB bestehe nur scheinbar und sei mit Blick auf Art. 3 GG bei unterschiedlichen Eingriffslagen beschränkt, diene als Beleg für diese Behauptung ein obiter dictum des OVG Rheinland-Pfalz sowie der Vorinstanz VG Mainz in einem Fall, in dem über eine gleichwertige Eingriffslage zu entscheiden gewesen und dementsprechend entscheidungserheblich nichts darüber ausgesagt worden sei, wie unterschiedliche Eingriffslagen zu behandeln seien. Als Fazit sei festzuhalten, dass das in § 135b BauGB bewusst und explizit normierte Wahlrecht der Gemeinden bei der Festlegung eines praktikablen Verteilungsmaßstabes mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden könne. Vielmehr gebiete der judicial self-restraint die gerichtliche Hinnahme von Verwaltungsentscheidungen, die ausweislich der einschlägigen Rechtsnormen eindeutig nicht determiniert seien, sondern der Einschätzungsprärogative der Verwaltung unterlägen.

Abgesehen davon liege eine unterschiedliche Eingriffslage nicht vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme N. gebe es wertmäßig keine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die den Maßstab der zulässigen Grundfläche ausschließen könnte. Zwar weise die Planbegründung des Bebauungsplans ausdrücklich darauf hin, dass die Bilanzierung lediglich die Vegetationsausstattung des Plangebietes, nicht aber andere Elemente des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes umfasse. Dies sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sinnvoll und zulässig gewesen, zumal es dort um die schnelle Ansiedlung eines Großinvestors und die damit ermöglichte Begünstigung der Klägerin, nicht aber um die lehrbuchartige Darstellung aller denkbaren Umweltmedien gegangen sei. Dies schließe es aber nicht aus, die von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu trennende Frage, ob § 135b BauGB verfassungsmäßig sei bzw. verfassungsmäßig angewendet worden sei, auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu beantworten, dass die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes absolut gleichwertig seien. Unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen als das ehemalige Biotop. Insbesondere die Versiegelung mit den entsprechenden Folgewirkungen für Natur und Landschaft spiele bei dem Merkmal der Schwere der zu erwartenden Eingriffe eine entscheidende Rolle. Von der Sache her gebe es danach keinen Grund, die gleichwertigen Eingriffslagen bei den gewichtigen Rechtsgütern Bodenversiegelung, Landschaftsbild und Kaltluftentstehung nicht zu berücksichtigen und die Frage, ob wesentlich Ungleiches gleich behandelt werde, allein anhand der Vegetationsausstattung des Plangebietes zu beantworten. Im Übrigen rechtfertige selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, vorliegend gebe es wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen. Da die landwirtschaftliche Produktion im Plangebiet weitgehend aufgegeben worden sei, der Grundwasserstand hoch sei und die Gräben verstopft seien, würden Äcker schnell zu Brachen und diese zu Biotopen, wobei sich der jeweilige konkrete Grundstückszustand nur schwer einordnen lasse. Die Frage, ob eine Brache neben einem Biotop eher - wie früher - Acker oder - in kurzer Zeit - Biotop sei, lasse sich nur unter Inkaufnahme vieler Unwägbarkeiten beantworten und sei ein Jahr später schon wieder überholt. Bei dieser Sachlage liege die Einschätzung nahe, dass die Eingriffslage im Gesamtgebiet auch unter dem Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung eher gleich als unterschiedlich sei.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, es fehle an einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, sei es der Klägerin selbst nicht in den Sinn gekommen, gegen den Bebauungsplan mit der Begründung vorzugehen, bei den textlichen Festsetzungen sei anstelle des § 9 Abs. 1a BauGB dessen Vorläuferbestimmung (§ 8a BNatSchG) zitiert oder ihr Grundstück sei im Bebauungsplan nicht ausdrücklich aufgeführt. Ein Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen zeige, dass diese inhaltlich und strukturell identisch seien. Für eine zulässige Kostenerstattung sei eine materielle Zuordnungsfestsetzung das relevante Kriterium. Es sei völlig gleichgültig, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des vormaligen § 8a BNatSchG bzw. des heutigen inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a BauGB erfolgt sei. Der Verweis in § 135a Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan oder in der Kostenerstattungssatzung auf die vormaligen bzw. heutigen Zuordnungsbestimmungen diene der Verdeutlichung dessen, was mit dem Begriff der Zuordnung gemeint sei und könnte - auf Kosten der Verstehbarkeit der Bestimmungen - in der Sache auch wegfallen. Im Übrigen folge aus der Argumentation des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei § 8a BNatSchG a.F. bereits außer Kraft und unwirksam, jedoch § 9 Abs. 1a BauGB geltendes Recht gewesen, dass dann die Zuordnungsfestsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des neuen Baugesetzbuches - und zwar nach der falsa-demonstratio-Regel - wirksam erfolgt sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnungsfestsetzung müsse in Form einer Einzelzuordnung und dürfe nicht in Form einer Sammelzuordnung erfolgen, sei nicht zutreffend. Die Eingriffsgrundstücke stünden vorliegend zweifelsfrei fest. Die Vorstellung des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan sei unbestimmt und als Informationsgrundlage für den Rat sowie die Planbetroffenen unzureichend, weil die Eingriffsflächen nicht nach Flurstücken einzeln im Bebauungsplan aufgeführt seien, sei sachfern und lebensfremd.

Zu den einzelfallbezogenen Erwägungen der Klägerin bringt der Beklagte vor, eine Ablöse der Kostenerstattungsbeträge für die erwähnten Grundstücke sei schriftlich nicht vereinbart worden. Mündliche Abreden seien unwirksam. Für die von der Klägerin erbrachte Zahlung von 60,- DM/ m² habe die Kreisstadt Saarlouis große Leistungen erbracht, insbesondere die Grundstücke aufgeschüttet und in einen bebaubaren Zustand gebracht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 12.11.2007 zu Eigen. Ergänzend trägt sie vor, der Beklagte habe seine Behauptung, der vorliegende Rechtsstreit sei "anders strukturiert", nicht näher substantiiert. Die Berufungsbegründung des Beklagten bestehe aus einer wortwörtlichen Wiedergabe seiner Berufungsbegründung in den Verfahren 11 K 286 bis 11 K 288/05. An diesen Verfahren sei sie - die Klägerin - nicht beteiligt. Da sie den Inhalt der Akten nicht kenne, könne sie nicht nachvollziehen, was der Beklagte in seiner Berufungsbegründung meine, wenn er dort von "Stellungnahme M.", "Stellungnahmen N.", "Gutachten M.", "Berechnung N." oder "Gutachten N." spreche. Es sei prozessual nicht zulässig, dass sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf Unterlagen aus anderen Verfahren beziehe, die der Klägerin unbekannt seien. Im Hinblick darauf fehle es möglicherweise an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Soweit völlig unsubstantiiert von Seiten des Beklagten für "unzutreffend" erklärt werde, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten bezahlt, handele es sich nicht um ausreichenden Sachvortrag angesichts der detaillierten Ausführungen in der Klagebegründung vom 17.02.2006. Insoweit erfülle die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.

Die Beigeladenen, die nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten sind, haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, es habe damals - vor Abschluss des Grundstücksvertrages - von Seiten der Stadt A-Stadt geheißen, damit sei alles abgegolten.

Der Senat hat der Klägerin die in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. in Kopie übersandt.

Mit Beschluss vom 20.08.2008 hat der Senat den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er die in den Bescheiden vom 16.10.2003 - neben den Festsetzungen der Kostenerstattungsbeträge - enthaltenen Leistungsgebote betrifft, und insoweit einen Aufklärungsbeschluss erlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises A-Stadt (3 Ordner, 11 Hefter und 1 Plan), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung (I.) ist zulässig (II.) und begründet (III.).

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Trennungsbeschluss vom 20.8.2008 allein noch die in den Bescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Festsetzungen von Kostenerstattungsbeträgen für die drei (Buch-) Grundstücke der Klägerin auf 49.642,36 EUR (Parzelle .../36), 18.286,00 EUR (Parzelle .../37) und 47.993,02 EUR (Parzelle .../36).

Kommunalabgabenbescheide enthalten regelmäßig einerseits die Abgabenfestsetzung und andererseits die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen (= Leistungsgebot im Verständnis des § 254 Abs. 1 AO). (Zu dieser Unterscheidung allgemein BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43/81 -, KStZ 1983, 169, und Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt auch für Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a - 135 c BauGB, denn auf diese sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden (§ 135a Abs. 4 BauGB). Bei der Abgabenfestsetzung und dem Leistungsgebot handelt es sich um jeweils selbständige Regelungen, die für sich auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Insbesondere betreffen bestimmte Einwände des Herangezogenen einzig das Leistungsgebot, während sie die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt lassen.

Die hier angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 "über einen Kostenerstattungsbetrag" enthalten - wie üblich - sowohl Abgabenfestsetzung als auch Leistungsgebot. Zunächst werden unter der in Klammern gesetzten Überschrift "Festsetzungsbescheid" die Berechnungsgrundlagen einzeln aufgeführt und zum Schluss der "Kostenerstattungsbetrag" für jedes Grundstück gesondert ausgewiesen und damit im Rechtssinne festgesetzt. Daran schließt sich unter der Überschrift "Zahlungsweise" die Aufforderung an, den festgesetzten Betrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein bestimmtes Konto zu zahlen. Dies ist das Leistungsgebot. Der dieses Leistungsgebot betreffende Teil der Klage ist nach dem Trennungsbeschluss einem besonderen Verfahren und einer eigenen Entscheidung vorbehalten.

II.

Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine ausreichende Berufungsbegründung. Die Berufungsgründe müssen sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. (Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO 12. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a Rdnr. 34) Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen. (Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Dies zugrunde legend genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26.11.2007 inhaltlich den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung dargelegt, weshalb er die rechtliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, den Kostenerstattungsbescheiden fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, für unzutreffend hält. Auch die tatsächliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, es lägen unterschiedliche Eingriffslagen vor, hat der Beklagte unter Auswertung der in den Parallelverfahren 1 A 333 bis 335/07 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen der Planungsbüros Dr. M. und N. beanstandet. Des Weiteren hat sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den überplanten Grundstücken, inhaltlich auseinandergesetzt. Der Beklagte ist dabei zunächst auf das Verhältnis der Regelungen der §§ 8a BNatSchG a.F., 9 Abs. 1a BauGB zueinander eingegangen und hat anschließend - wiederum unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - begründet, warum seiner Ansicht nach eine Sammelzuordnung zulässig ist. Dass der Beklagte seine Berufungsbegründung zum überwiegenden Teil aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 übernommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht seinem Urteil in dem vorliegenden Verfahren dieselbe Begründung wie in den Urteilen in den Verfahren 11 K 286 bis 288/05 zugrunde gelegt hat. (Unzulässig wäre dagegen die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen oder die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen eines Dritten; vgl. Happ a.a.O. § 124a Rdnr. 29 sowie Kopp/Schenke a.a.O. § 124a Rdnr. 35) Auch der Umstand, dass der Beklagte sich inhaltlich auf Unterlagen aus den Verfahren 1 A 333 bis 335/07 bezogen hat, vermag keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung hervorzurufen. Rechtliche Folge einer Bezugnahme auf Unterlagen aus anderen Verfahren ist lediglich, dass diese Unterlagen der Klägerin des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich gemacht werden müssen. Dies ist mit Verfügung vom 09.05.2008 geschehen. Soweit die Klägerin des Weiteren rügt, die Berufungsbegründung erfülle insoweit nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, als der Beklagte den Vortrag der Klägerin, die Firma ... habe keine Ausgleichskosten gezahlt, völlig unsubstantiiert für unzutreffend erklärt habe, geht es hierbei, da das Verwaltungsgericht sein Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt hat, nicht um die Frage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, sondern vielmehr darum, ob der Beklagte hinsichtlich dieses Punktes - sofern es rechtlich darauf ankommen sollte - seiner Darlegungslast genügt hat.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der in den Kostenerstattungsbescheiden des Beklagten vom 16.10.2003 enthaltenen Abgabenfestsetzungen abweisen müssen. Die angefochtenen Bescheide vom 16.10.2003 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 ergangenen Widerspruchsbescheides sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitigen Abgabenfestsetzungen ist § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Saarlouis zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998. Gemäß § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern des Plangebiets zur Deckung des Aufwands für gemäß § 1a Abs. 3 BauGB durchgeführte Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Soweit die Gemeinde - wie hier - entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat, sind die Kosten gemäß § 135b Satz 1 BauGB auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind gemäß § 135b Satz 2 BauGB die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (Nr. 2), die zu erwartende Versiegelung (Nr. 3) oder die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (Nr. 4). Die Verteilung der Kosten nach § 135b BauGB kann die Gemeinde durch Satzung regeln (§ 135c Nr. 4 BauGB). Den genannten Vorgaben haben die Abgabenfestsetzungen Rechnung zu tragen.

1. Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist im Bebauungsplan "Im Hader" wirksam erfolgt.

Indem § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB den Fall regelt, dass Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, und damit die Kostenerstattung hiervon abhängig macht, erfordert die Vorschrift als konstitutive Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch eine entsprechende Zuordnung durch eine Festsetzung im Bebauungsplan. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 -, BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) Das ist im Bebauungsplan "Im Hader" ordnungsgemäß geschehen.

a) Der Bebauungsplan "Im Hader" spricht in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen (Teil B) zwar ausdrücklich - nur - von einer "Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG", wohingegen § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach - ebenso wie die §§ 2 Abs. 1, 4 der hier einschlägigen Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 - eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB fordert. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer ordnungsgemäßen Zuordnung als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch fehlt.

Die Bezugnahme in § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB resultiert daraus, dass § 8a BNatSchG a.F., nach dessen Abs. 4 Satz 1 die Kosten ebenfalls auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen waren, zum 31.12.1997 außer Kraft getreten ist. Rechtsgrundlage dafür, dass eine Gemeinde die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise geltend machen kann, sind seit dem 1.1.1998 die §§ 135a bis 135c BauGB. Die Zuordnungsfestsetzung ist seit diesem Zeitpunkt in § 9 Abs. 1a BauGB (statt zuvor in § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG) geregelt. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB nimmt daher insoweit - als Folge der Überführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch - lediglich die Regelung in § 9 Abs. 1 a BauGB auf.

Im vorliegenden Fall entsprach die Aufnahme einer Zuordnungsfestsetzung nach § 8a BNatSchG in den Bebauungsplan der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrates am 28.5.1997 geltenden Rechtslage. Der Bebauungsplan ist allerdings erst am 19.3.1998 in Kraft getreten. Dies bedeutet indes nicht, dass die zuvor beschlossene Zuordnungsfestsetzung unwirksam ist. Insoweit ist vielmehr der Ansicht des Beklagten zuzustimmen, wonach der Hinweis in der Zuordnungsfestsetzung auf § 8a BNatSchG a.F. nach Außerkrafttreten dieser Norm lediglich als unschädliche Falschbezeichnung (entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "falsa demonstratio non nocet") anzusehen ist. Die Kostenerstattungsregelung für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135a bis 135c, 9 Abs. 1a, 1a Abs. 3 BauGB ist - von einigen weitergehenden Regelungen abgesehen - mit derjenigen in § 8a BNatSchG a.F. identisch. (Vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris; Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 337, 339, 341; darauf, dass § 8 a BNatSchG und § 9 Abs. 1a im Wesentlichen gleich lautend sind, weist auch Stemmler (in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 12) hin.) Ein sachlicher Grund oder Anhaltspunkt für einen Willen des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen die Zuordnungsfestsetzung noch nach der früheren Rechtslage erfolgt ist, von einer Kostenerstattung abzusehen, ist nicht erkennbar. In dem Gesetzentwurf zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, dass § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden sollte. (BT-Dr. 13/6392 S. 64) § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. stimmt vom Wortlaut her weitgehend mit § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB überein. In beiden Regelungen ist vorgesehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten Teils sind § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. und § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dagegen deckungsgleich.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, eine Zuordnung nach § 8a BNatSchG berechtige nicht zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach den §§ 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 4 Satz 1 der Satzung vom 15.10.1998, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6.7.2004 verweist, wird dort das Problem, dass die für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheides erforderliche Satzung keinerlei Bezug zu den nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, lediglich als "zumindest klärungsbedürftig" bezeichnet. (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig geht davon aus, dass eine Satzung, die auf eine Zuordnung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Bezug nimmt, auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB weiterhin gültig bleibt und deshalb für eine unter der Geltung des Baugesetzbuches vorgenommene Zuordnungsfestsetzung wirksame Grundlage für eine Kostenerstattung ist. (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris, Rdnr. 4) Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Fall, der die Rechtsänderung durch die mit Wirkung vom 1.5.1993 erstmals in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommene naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 8a bis 8c BNatSchG betraf, entschieden, dass diese Regelungen sich auch auf Vorhaben in Bebauungsplänen, die vor dem 1.5.1993 in Kraft getreten sind, erstrecken und die ehemals einschlägige Regelung über die Kostenerstattung in § 8a Abs. 4 BNatSchG auch auf Ausgleichsmaßnahmen anwendbar ist, die in solchen sogenannten Altplänen festgesetzt wurden. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2004 - 6 A 11280/04 -, bei Juris, Rdnr. 26) Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so erscheint es folgerichtig, dass die neue Kostenerstattungsregelung in den §§ 135a bis 135c BauGB auch für eine noch auf der Grundlage des § 8a BNatSchG ergangene Zuordnungsfestsetzung gilt.

Hierfür spricht schließlich auch die Überleitungsvorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB. Danach kann bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich eingeleitet worden sind, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Zwar hat die Stadt A-Stadt von dieser Wahlmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht, als sie hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 und damit nach neuem Recht vorgegangen ist. Soweit in der entsprechenden Satzung von einer Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB die Rede ist, hat sich der Stadtrat an der zu diesem Zeitpunkt geltenden neuen Rechtslage orientiert. Dies schließt es jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus, bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen an eine noch nach dem zuvor geltenden Recht (§ 8a BNatSchG a.F.) ergangene Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Darin liegt insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht offenbar meint, eine Aufspaltung des Wahlrechts dahingehend, die Zuordnungsfestsetzung nach altem Recht und die Kostenerstattung nach neuem Recht durchzuführen. Hinsichtlich der Zuordnung bedurfte es der Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts schon deshalb nicht, da die Zuordnungsfestsetzung bereits zuvor erfolgt war (durch Satzungsbeschluss vom 28.5.1997). Es würde eine bloße und angesichts der erläuterten weitgehenden Identität der Zuordnungsvorschriften unnötige Förmelei bedeuten, von der Gemeinde eine erneute Zuordnungsfestsetzung (unter Nennung der neuen Vorschrift) zu verlangen. Unabhängig davon lässt sich die Vorschrift des § 243 Abs. 2 BauGB argumentativ verwerten: Wenn nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers sogar die frühere naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auf vor dem 1.1.1998 eingeleitete Bauleitplanverfahren angewendet werden durfte, so besteht erst recht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe es ausschließen wollen, bei der Kostenerstattung an eine vor diesem Datum nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgte Zuordnungsfestsetzung anzuknüpfen. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, allein wegen der zufällig zwischen dem Beschluss über den Bebauungsplan und dessen Inkrafttreten liegenden Übernahme der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Baugesetzbuch von den Folgen einer Kostenerstattung verschont zu bleiben, fehlt.

Nach alledem ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, dass es als notwendiges Kriterium für eine Kostenerstattung allein darauf ankommt, ob eine materielle Zuordnungsfestsetzung vorliegt. Dagegen ist es unerheblich, ob die Zuordnungsfestsetzung auf der Grundlage des früheren § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG oder des nunmehr geltenden, hinsichtlich des zur Anwendung gelangenden Teils inhaltsgleichen § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB erfolgt ist.

b) Die Zuordnung in Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist des Weiteren nicht deshalb nichtig, weil darin die Ausgleichsmaßnahmen"insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen" zugeordnetworden sind. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war eine Zuordnung, in der die betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden, nicht erforderlich. Mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 8 des Bebauungsplans ist vielmehr eine dem Grundsatz der Planbestimmtheit genügende Zuordnung erfolgt.

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. konnten festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen ergänzend zu den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ebenso wie in dem nunmehr geltenden § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB war damit eine Zuordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr war der Stadt A-Stadt nur die Möglichkeit dazu eröffnet; es stand ihr frei, ob und inwieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1999 - 4 BN 17/98 -, BauR 2000, 242 f.) Sie hätte ebenso auf eine Zuordnung ganz verzichten und dadurch einer Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen von vornherein die Grundlage entziehen können. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 15)

Mit der Zuordnung wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. (Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, NVwZ-RR 2001, 582) Die Zuordnung dient vor allem der Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen. (Vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rdnr. 1251) Mit ihr verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170k) Liegt die Zuordnung demnach im planerischen Ermessen der Gemeinde, so hat sie nicht nur eine sachgerechte Abwägung darüber vorzunehmen, ob und welche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, sondern auch eine hiervon zu unterscheidende eigenständige Ermessensentscheidung zu treffen, ob und gegebenenfalls welche Eingriffsgrundstücke diesen zum Zweck der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. (Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 186/05 -, bei Juris) Die Zuordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. bzw. nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB dient auch dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Für letztere soll ebenfalls erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) Eine solche Erkennbarkeit setzt auch der Grundsatz der Planbestimmtheit voraus. Werden Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft vorgenommen, so muss anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein solcher Ausgleich erfolgt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2007 - 4 BN 34/06 -, bei Juris (Beschreibung durch Inkorporation einer Übersicht des Grünordnungsplans)) Nur bei einer ausdrücklichen Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken ist für die Eigentümer erkennbar, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch rechnen müssen.

Die Literatur geht überwiegend von der Möglichkeit einer Sammelzuordnung aus; teilweise wird sie sogar als der Regelfall bezeichnet. So führt etwa Schrödter (Vgl. W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Auflage 2006, § 9 Rdnr. 170i) aus, dass § 9 Abs. 1a BauGB der Gemeinde mehrere Möglichkeiten eröffne, die Festsetzungen über Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken zuzuordnen. Im Regelfall werde die festgesetzte Sammelausgleichsmaßnahme allen Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet. Mit dieser Zuordnung habe die Gemeinde entschieden, dass allein die Sammelausgleichsmaßnahme der Kompensation der Eingriffe dient und dass alle Eingriffsgrundstücke zur Erstattung der Kosten nach § 135a Abs. 2 BauGB herangezogen werden. An späterer Stelle seiner Kommentierung fordert Schrödter allerdings - wenig konsequent -, aus Gründen der Planbestimmtheit sei mindestens eine textliche Festsetzung notwendig, in der die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden. (Vgl. W. Schrödter a.a.O. § 9 Rdnr. 170j) Bei einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu allen Eingriffsgrundstücken bedarf es schon deshalb keiner detaillierten Auflistung der Grundstücke nach Flurstücken, weil die Zuordnung zu allen Grundstücksflächen jedem der betroffenen Eigentümer den Zusammenhang zwischen Ausgleichsmaßnahmen und seinem Grundstück hinreichend deutlich macht. (So auch VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) Auch Bracher (Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404) geht davon aus, dass es sich bei der Zuordnungsregelung in der Regel um eine textliche Festsetzung handeln wird, durch die eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen einer Vielzahl von Eingriffsgrundstücken insgesamt zugeordnet werden (Sammelzuordnung); eine Einzelzuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf bestimmten Grundstücken sei aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Steinfort (Steinfort, Die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, VerwArch 1995, 107, 138 f.; ders., Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, KStZ 1995, 81, 88 f.) beantwortet die Frage, ob es eine Priorität von Sammel- oder Einzelzuordnungen gibt, dahingehend, dass vom Grundsatz der Sammelzuordnung auszugehen sei. Hierbei erfolge eine pauschale Zuordnung aller Flächen im Plangebiet, auf denen zukünftig Eingriffe zu erwarten seien, zu allen dort vorhandenen Flächen, auf denen hierfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Alternativ komme (nur in Ausnahmefällen) eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Eingriffsintensität bereits bei der Zuordnung bestimmter Bauflächen zu bestimmten Ausgleichsflächen in Betracht (= differenzierte Einzelzuordnung). Sodann erläutert Steinfort im Einzelnen, warum seiner Ansicht nach der Sammelzuordnung in der Regel der Vorzug gegeben werden sollte: Auf diese Weise würden durch die Zuordnung noch keine Vorentscheidungen getroffen, die eine spätere Abrechnung erschweren könnten. Auch würde ohne Sammelzuordnung die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung für das Plangebiet im Hinblick auf die Berücksichtigung großräumigerer ökologischer Zusammenhänge zumindest partiell aufgegeben. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 139) Im Anschluss daran nennt Steinfort als Beispiel dafür, dass ausnahmsweise eine Einzelzuordnung in Betracht kommt, das Vorhandensein eines besonders schützenswerten Biotops auf einer einzelnen Baufläche im Plangebiet. Überträgt man diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so wäre zwar eine Einzelzuordnung (auch) zulässig gewesen. Indes wird in der Literatur - soweit ersichtlich - nicht die Forderung erhoben, dass in Fällen unterschiedlicher Eingriffsintensität zwingend eine Einzelzuordnung erfolgen muss und eine Sammelzuordnung unzulässig ist. (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.)

Auch der "Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht" vom 9. September 1997 sieht in Ziffer 4.4.5 die Möglichkeit einer Sammelzuordnung - als Empfehlung - vor:

"Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan in der Regel flächenscharf, aber nicht grundstücksscharf sind und die Ermittlung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft der zu erwartenden Eingriffe und der für den Ausgleich zu treffenden Festsetzungen in der Regel nur anhand von Prognosen und Bewertungen getroffen werden, gilt dieser der Bauleitplanung immanente gröbere Maßstab entsprechend für die Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Eingriffsflächen. Eine Einzelfallgerechtigkeit für jedes einzelne spätere Baugrundstück ist weder gefordert, noch im Rahmen der Bebauungsplanung leistbar. Es kann sich daher empfehlen, alle einzubeziehenden Bauflächen allen Sammel-Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet zuzuordnen."

Übereinstimmend damit folgert Stüer in seinem Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts daraus, dass die Festsetzungen in einem Bebauungsplan regelmäßig "flächenscharf", aber nicht grundstücksscharf erfolgten, dieser grobe Maßstab könne auch im Bereich der Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden. (Vgl. Stüer a.a.O. Rdnr. 1252)

Betrachtet man die Rechtsprechung , so geht vor allem das Verwaltungsgericht Minden (Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.3.2005 - 1 K 2111/04 -, bei Juris) offenbar von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der Sammelzuordnung aus:

"Nicht erforderlich dürfte es dagegen sein, jedem einzelnen Grundstück eine einzelne Ausgleichsmaßnahme zuzuordnen. Insofern kommt eine Sammelzuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den einzelnen Grundstücken in Betracht."

Demgegenüber lässt das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2007 - 1 A 2186/05 -, bei Juris) in seinem Urteil vom 30.1.2007 eine Sammelzuordnung unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.3.2005 - 5 S 2507/04 - BauR 2005, 1423 = DÖV 2005, 787) vom 31.3.2005 nur unter Einschränkungen zu:

"Nur wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen machen eine grundstücksgenaue Zuordnung der Eingriffs- zu den Kompensationsflächen notwendig. Bei einer gleichmäßigen Eingriffslage ist es nicht erforderlich, diese Grundstücke bei der Zuordnungsfestsetzung einzeln aufzuführen. Eine flächenmäßige Zuordnung, differenzierend etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, reicht dann aus."

Allerdings kam es in dem vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall letztlich hierauf nicht an, da eine wesentlich unterschiedliche Eingriffslage, die eine spezifische Zuordnung erforderlich gemacht hätte, nicht vorlag. Ebenso wenig war die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung in dem erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall entscheidungserheblich: Dort reichte eine bloße Beschreibung des Zusammenhangs von festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und Eingriffen im Plangebiet nicht als Zuordnung aus, da diese nicht erkennen ließ, dass damit zugleich regelnd eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1a BauGB - im Sinne einer Willensentscheidung der Gemeinde in Ausübung des insofern bestehenden Ermessens - getroffen werden sollte. Insofern liegt der vorliegende Fall eindeutig anders, da hier eine ausdrückliche Zuordnungsfestsetzung (nach § 8a BNatSchG a.F.) vorliegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sein obiter dictum deutlich weniger strikt formuliert als das Verwaltungsgericht Oldenburg, indem er ausgeführt hat, das Verwaltungsgericht habe nur zutreffend zum Ausdruck bringen wollen, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen und Ausgleichsmaßnahmen in der Regel eine grundstücksgenaue Zuordnung notwendig machten bzw. dass das Fehlen einer solchen grundstücksgenauen Zuordnung ein Indiz für eine fehlende Zuordnungsfestsetzung sei. Im vorliegenden Fall liegt dagegen die Zuordnungsfestsetzung als solche zweifelsfrei vor.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zitierten Entscheidungen erweisen sich bei näherer Betrachtung als noch weniger einschlägig für die Entscheidung der Frage, ob die hier getroffene Zuordnungsfestsetzung, d.h. die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken insgesamt, rechtmäßig ist. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe. In dem betreffenden Fall fehlte es an einer derartigen für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags notwendigen Zuordnungsfestsetzung. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris) vom 22.1.2003 gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Sammelzuordnung nichts her. Dem konkreten Fall lag eine nachträgliche Zuordnung der Ausgleichsfläche zu bestimmten Einzelgrundstücken (d.h. eine Einzelzuordnung) zugrunde, um einen Kostenerstattungsbescheid zu heilen. (Zur Möglichkeit der Heilung ex nunc vgl. auch Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135c Rdnr. 5) Wenig ergiebig für den vorliegenden Fall ist auch der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (VG Dresden, Beschluss vom 4.8.2000 - 4 K 972/00 -, bei Juris) vom 4.8.2000 zugrunde liegende Fall, in dem der Bebauungsplan über die bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen hinaus eine textliche Zuordnung nicht erkennen ließ, d.h. es fehlte überhaupt an einer Erklärung, dass über die Festsetzung der Flächen hinaus auch eine Zuordnung im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG gewollt war. Erst recht hilft der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.6.2004 - 2 B 77/04 -, bei Juris) vom 10.6.2004 insoweit nicht weiter: Gegenstand dieser Entscheidung war die unzulässige, weil sachwidrige Anknüpfung der Zuordnungsentscheidung an die eingeschossige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Der ebenfalls, vom Verwaltungsgericht aber wohl nur zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Kostenerstattungsbetragsbescheiden erwähnte Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Beschluss vom 21.3.2002 - 9 B 15/01 -, bei Juris) vom 21.3.2002 betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt: Der betreffende Bescheid über die Vorausleistung eines Kostenerstattungsbetrages war nicht hinreichend bestimmt, da eine Darstellung der Ermittlung des Erstattungsbetrags fehlte und eine Zuordnung zu den Ausgleichsmaßnahmen, für die eine Vorausleistung erhoben wurde, nicht ansatzweise möglich war.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB - wie auch der des § 8 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG a.F. - enthält selbst keine Aussage darüber, ob die Zuordnung als Sammel- oder als Einzelzuordnung zu erfolgen hat, und lässt damit beide Arten der Zuordnung gleichermaßen zu. Soweit in der Vorschrift davon die Rede ist, dass Ausgleichsmaßnahmen ganz oder teilweise den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, zugeordnet werden können, betrifft dies nicht die Frage der Zulässigkeit einer Sammel- oder Einzelzuordnung. Die erwähnte teilweise Zuordnung bezieht sich auf Maßnahmen, die nur teilweise dem Ausgleich von Eingriffen und im Übrigen anderen städtebaulichen Zielen dienen. (Vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 404)

Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, ob und in welchen Fällen einer Sammel- oder Einzelzuordnung der Vorzug einzuräumen ist bzw. ob eine Sammelzuordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - bei unterschiedlichen Eingriffslagen unzulässig ist. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist lediglich ausgeführt, dass auf der Grundlage der Zuordnungsfestsetzung eine Refinanzierung von der Gemeinde anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers durchgeführter Maßnahmen zum Ausgleich für Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ermöglicht wird. (BT-Dr. 13/6392 S. 49) Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise die Zuordnung zu erfolgen hat - ob als Sammel- oder als Einzelzuordnung - enthält die Gesetzesbegründung dagegen nicht.

Der Zweck der Zuordnungsfestsetzung besteht hauptsächlich darin, eine Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. (Zum Refinanzierungszweck vgl. auch BT-Dr. 13/6392 S. 44 u. 47) Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine Einzelzuordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei unterschiedlichen Eingriffslagen. Insoweit steht der Gemeinde vielmehr die Möglichkeit offen, bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs durch Abstellen auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) auf unterschiedliche Eingriffslagen zu reagieren. Von daher besteht kein Anlass, die Gemeinde bereits bei der Zuordnungsfestsetzung zu einer Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenerstattung - durch den Zwang zu einer Einzelzuordnung - zu verpflichten. Dass eine solche Einzelzuordnung im vorliegenden Fall der Verlagerung eines geschützten Biotops (auch) zulässig gewesen wäre, schließt die ebenfalls gegebene Möglichkeit einer Sammelzuordnung nicht aus. Diese ist hier in der Weise erfolgt, dass der Satzungsgeber die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt den überbaubaren Grundstücksflächen zugeordnet hat. Dem Grundanliegen der Zuordnung, den planerisch gewollten Zusammenhang zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und den Grundstücken herzustellen, (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Januar 2005, § 9 Rdnr. 238) ist dadurch genüge getan.

Die Zuordnungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Durch die Zuordnung war für die betroffenen Grundstückseigentümer ohne jeden Zweifel erkennbar, dass auf sie ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt A-Stadt zukommen würde. Das Verwaltungsgericht selbst hat in seinem Gerichtsbescheid (S. 20) darauf hingewiesen, es lasse sich "allenfalls unter Anwendung der Vorschrift des § 23 BauNVO sowie unter Zuhilfenahme der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ermitteln, welche Grundstücke des Plangebiets überbaubare Grundstücksflächen aufweisen und daher Gegenstand der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen geworden sein sollen". Die vom Verwaltungsgericht gleichwohl getroffene Schlussfolgerung, es könne vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebotes nicht ausreichen, dass sich die textliche Zuordnung möglicherweise auf einzelne Flurstücke übertragen lasse (S. 20 f. des Gerichtsbescheides), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die betroffenen Grundstücke lassen sich nach den erwähnten Kriterien zweifelsfrei ermitteln; die Grundstücke, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind, standen damit fest. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt sein soll. Das Verwaltungsgericht will offenbar, wie seine Ausführungen auf Seite 21 des Gerichtsbescheides zeigen, unbedingt sicherstellen, dass die seiner Ansicht nach vorliegenden unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten der beplanten Grundstücksflächen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet es allerdings nicht hinreichend klar zwischen der Zuordnungsfestsetzung und der (späteren) Wahl des Verteilungsmaßstabs. Bei der Zuordnung muss die Gemeinde noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der späteren Kostenabrechnung treffen, indem bestimmte Bauflächen bestimmten Ausgleichsflächen zugeordnet werden. Einer differenzierten Zuordnung der Grundstücke und damit der Zahlungsverpflichtungen bereits an dieser Stelle bedarf es nicht; die Gemeinde kann sich vielmehr bei ihrer Zuordnungsentscheidung auf eine Gesamtbetrachtung für das Plangebiet - im Wege einer Sammelzuordnung - beschränken. Dem Umstand, dass unterschiedliche Eingriffslagen vorliegen, kann nach der Gesetzessystematik noch bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs - insbesondere bei dem Maßstab der Schwere des Eingriffs (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) - ausreichend Rechnung getragen werden. Nach der Gesetzessystematik ist daher bei der - der Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs zeitlich vorgelagerten - Zuordnungsfestsetzung noch keine (Vor-)Entscheidung hierüber notwendig. Der Rat der Gemeinde kann folglich bei seiner Zuordnungsentscheidung unterschiedliche ökologische Eingriffslagen bereits berücksichtigen, er muss dies aber nicht tun. Ausreichend für die Zuordnungsfestsetzung ist es vielmehr, wenn die notwendige Verknüpfung zwischen den Ausgleichsmaßnahmen und bestimmten Grundstücken hergestellt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Die Zuordnungsfestsetzung ist daher wirksam.

2. Des Weiteren sind die Kostenfestsetzungsbescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte gestützt auf die Ermächtigungsvorschrift des § 135c BauGB und die Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 bei der Kostenerhebung den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche, d.h. den Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zugrunde gelegt hat. Die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche entspricht sachgerechter Ausübung des ortsgesetzgeberischen Ermessens.

§ 4 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.10.1998 sieht hinsichtlich der Verteilung der erstattungsfähigen Kosten im Einzelnen vor:

"Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNutzVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche."

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein Maßstab erforderlich, der dieser Unterschiedlichkeit Rechnung trägt. Hiernach käme - das Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen unterstellt - als Verteilungsmaßstab allein die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) in Betracht. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 20.09.2001 in einem Fall, in dem es ebenfalls um eine Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen ging, ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die im Plangebiet liegenden Flächen im Hinblick auf ihre ökologische Wertigkeit in einem Maße unterschiedlich sind, dass auf den Maßstab des § 135b Nr. 4 BauGB zurückgegriffen werden müsste. (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.9.2001 - 6 A 10982/01 -, NVwZ-RR 2002, 334)

a) Der Senat teilt den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen in dem vom Verwaltungsgericht verstandenen Sinne vorlagen.Auszugehen ist dabei von dem bei Aufstellung des Bebauungsplans festgestellten Ist-Zustand, auf dessen Grundlage die verschiedenen ökologischen Wertigkeiten ermittelt werden. (Vgl. Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aus der in der Begründung zum Bebauungsplan "Im Hader" (nach S. 14) enthaltenen Vegetationsausstattung geht hervor, dass es sich bei den im Verfahren 1 A 453/07 betroffenen Grundstücken Mitte 1996 um kurzjährige Brachen bzw. um Gärten handelte. In der Bilanzierung (S. 45 der Planbegründung) werden Ackerflächen mit 3 Punkten, Gärten mit 5 Punkten und kurzjährige Brachen mit 8 Punkten bewertet. Die Durchschnittsbewertung für das landesweit kartierte Biotop liegt demgegenüber bei ca. 15 Punkten (S. 46 der Planbegründung), diejenige des gesamten Plangebiets bei 7,53 Punkten. Bereits diese unterschiedliche Bewertung des Bestands der Vegetation/Flächennutzung deutet maßgeblich auf das Vorliegen unterschiedlicher Eingriffslagen hin. Bestätigt wird dies dadurch, dass nur das Biotop Anlass zu aufwendigen Ausgleichsmaßnahmen gegeben hat. Das Vorhandensein eines Biotops einerseits und landwirtschaftlich genutzter Flächen andererseits wird in der Literatur als geradezu klassisches Beispiel für eine unterschiedliche Qualität der Eingriffsgrundstücke im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild genannt. (Vgl. Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 1, 8; Birk a.a.O. S. 83; Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 10) In der Stellungnahme des Büros für Ökologie und Planung von Dr. M. ist zur Eingriffs-Ausgleichs-Betrachtung hinsichtlich des Grundstücks "Schwind" im Parallelverfahren 1 A 335/07 ausgeführt, dass im Gebiet des Bebauungsplans vor Durchführung der Baumaßnahme Biotope ganz unterschiedlicher Wertigkeit (von 3 bis 18 Punkte) anzutreffen waren. Problematisch sei die Inanspruchnahme von nach § 25 SNG geschützten Biotopen im Bereich der Ansiedlung von ... gewesen, woraus durch Biotopumpflanzung und Neuschaffung ein sehr hoher Ausgleichsbedarf entstanden sei. Demgegenüber handele es sich bei der Erschließung des Grundstückes "Schwind" um die Inanspruchnahme von Äckern und jungen Brachen mit entsprechend geringem Ausgleichsbedarf. Die in der Stellungnahme Dr. M. durchgeführte Ermittlung der ökologischen Wertigkeit im Planungszustand (vor der Erschließung) ist seitens des Planungsbüros N. als prinzipiell richtig angesehen worden. All dies zugrunde legend kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass zum Zeitpunkt der Planung wesentlich unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Der Begriff der unterschiedlichen Eingriffslage knüpft an die Qualität der Eingriffe in Natur und Landschaft an. Mit welchem Wert die Ausgleichsmaßnahmen anzusetzen sind, spielt erst bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages eine Rolle, wenn als Verteilungsmaßstab die Schwere der zu erwartenden Eingriffe gewählt wird. Deshalb kommt es für die Entscheidung der Frage, ob unterschiedliche Eingriffslagen gegeben waren, nicht darauf an, ob sich wertmäßig hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen wesentliche Unterschiede ergeben. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens folgt, dass eine Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren zur Eingriffsbewertung nicht besteht. Vielmehr gibt es in der Praxis verschiedene Bewertungsverfahren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. (BVerwG, Beschluss vom 23.4.1997 - 4 NB 13/97 -, NVwZ 1997, 1215 = BauR 1997, 798) Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis seiner Bewertung lediglich die Vegetationsausstattung, nicht aber die übrigen Elemente von Naturhaushalt und Landschaftsbild zugrunde gelegt (S. 44 der Planbegründung). An dieser Entscheidung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Er kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, unter den Gesichtspunkten der Bodenversiegelung und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien die Eingriffe in das ehemalige Biotop einerseits und die ehemaligen Brachflächen andererseits absolut gleichwertig; unter dem Gesichtspunkt der Kaltluftentstehung seien die ehemaligen Brachflächen sogar höher zu beurteilen. Sofern der Beklagte weiterhin geltend macht, selbst der Gesichtspunkt der Vegetationsausstattung rechtfertige nicht die Einschätzung wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen, widerspricht dies der Bilanzierung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 45 der Planbegründung). Der Umstand, dass Äcker schnell zu Brachen und diese später zu Biotopen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da es hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsschwere - wie erwähnt - auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Planung, nicht aber auf eine mögliche spätere Entwicklung ankommt.

b) Trotz dieser wesentlich unterschiedlichen Eingriffssituation ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass in der Satzung der Kreisstadt Saarlouis vom 15.10.1998 - auch - für den vorliegenden Fall allein der Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche bindend vorgegeben ist mit der Folge, dass die Schwere der zu erwartenden Eingriffe unberücksichtigt bleibt.

Nach dem Wortlaut des § 135 b BauGB ist es der Gemeinde überlassen, welchen Verteilungsmaßstab sie wählt (Satz 2) oder in welchem Maße sie die Verteilungsmaßstäbe miteinander verbindet (Satz 3). (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, April 2005, § 135b Rdnr. 2) § 135b Satz 2 BauGB nennt lediglich die Verteilungsmaßstäbe, derer sich die Gemeinde bedienen kann. (Neuhausen in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Oktober 1998, § 135b Rdnr. 2) Die Wahl des Verteilungsmaßstabs liegt daher im Ermessen der Gemeinde. Diese kann, wenn die Wertigkeit der Flächen deutlich unterschiedlich ist, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) wählen. (Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 5; ders. in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 135b Rdnr. 2) Der Gemeinde steht aber bei der Bestimmung des Verteilungsmaßstabs insgesamt ein weites Ermessen zu. (W. Schrödter in: Schrödter, BauGB Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 135b Rdnr. 2) Dieser weite Ermessensrahmen ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für die Verteilung fehlt. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Der Begriff des Ermessens schließt es allerdings ein, dass im Einzelfall die Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert sein kann, d.h. nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kann sich insbesondere durch die Einwirkung von Grundrechten - hier insbesondere aus dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit - ergeben. (Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 7 Rdnr. 24 f.) Der hinsichtlich der Wahl des Verteilungsmaßstabs der Gemeinde Ermessen einräumende Wortlaut des § 135b Satz 2 BauGB steht daher der Meinung, wonach bei auffälligen Unterschieden hinsichtlich der ökologischen Qualität der Eingriffsflächen eine Heranziehung des Maßstabs der Schwere des Eingriffs - unter Umständen in Verbindung mit den anderen Verteilungsmaßstäben - geboten sei, um diese Unterschiede zu berücksichtigen, (Vgl. W. Schrödter a.a.O.) nicht von vornherein entgegen.

Die Entstehungsgeschichte deutet auf den ersten Blick sogar eher darauf hin, dass bei deutlichen Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zwingend auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs abzustellen ist. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist erstmals im Jahr 1993 - mit Wirkung zum 01.05.1993 - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz als § 8a in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingefügt worden. Die Regelung bezweckte, einer Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft entgegenzuwirken. Eingriffe sollen so schonend wie möglich durchgeführt und in ihren gleichwohl verbleibenden Belastungsfolgen reduziert werden. Über die Folgenbewältigung soll schon in der Bauleitplanung und nicht erst im Zeitpunkt der Genehmigung konkreter Vorhaben entschieden werden. (Vgl. Köck, Die städtebauliche Eingriffsregelung, NuR 2004, 1) In § 8a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG waren als Verteilungsmaßstäbe die überbaubare Grundstücksfläche (Nr. 1), die zulässige Grundfläche (2.) und die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen (Nr. 3) genannt. Hinsichtlich der Wahl des Maßstabs "für die Zuordnung" nach § 9 BauGB ist in dem damaligen Gesetzentwurf (BT-Dr. 12/3944 S. 52) ausgeführt:

"Der Maßstab der überbaubaren Grundstücksfläche wird regelmäßig dann zu wählen sein, wenn die zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im gesamten Plangebiet als etwa gleich schwer anzusehen sind. Bestehen dagegen hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen, ist auf diesen Verteilungsmaßstab aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen."

Diese auf die überbaubaren Grundstücksflächen zielenden Ausführungen gelten entsprechend für den Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche. Die Regelung des § 8a BNatSchG ist 1998 durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) in das Baugesetzbuch überführt worden. Dadurch sollte insbesondere die praktische Handhabung erleichtert werden. Die Kostenerstattungsregelung befindet sich nunmehr in den §§ 135a bis c BauGB. Hinzugekommen ist als weiterer Verteilungsmaßstab die zu erwartende Versiegelung. In dem Gesetzentwurf (BT-Dr. 13/6392 S. 64) ist hierzu ausgeführt:

"In § 135b Satz 2 Nr. 3 soll mit dem Ziel, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen, als weiterer Verteilungsmaßstab auch die durch die Planung zu erwartende Versiegelung eingeführt werden. Ansonsten soll § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes materiell unverändert übernommen werden."

Zu der anlässlich des Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 erfolgten Äußerung des Gesetzgebers, wonach dann, wenn hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung deutliche Unterschiede bestehen, auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs aufgrund von Einzelbewertungen abzustellen ist, findet sich hier keine Aussage mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung im Jahre 1998 ausdrücklich das Ziel genannt, die Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge durch die Gemeinden zu vereinfachen. Dies spricht gegen eine zwingende Festlegung auf den Verteilungsmaßstab der Schwere des Eingriffs. Die davon abweichende Formulierung in der Gesetzesbegründung zum Investitions- und Wohnbaulandgesetzes 1993 ("ist") hat außerdem im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Des Weiteren wird im Wortlaut der Gesetzesbegründung nicht hinreichend deutlich zwischen Zuordnung und Verteilungsmaßstab unterschieden. Zumindest der nach dem BauROG 1998 im Vordergrund stehende Vereinfachungszweck steht daher einer einseitigen Festlegung der Gemeinde auf den Maßstab der Schwere des Eingriffs entgegen.

Die Gesetzessystematik spricht insgesamt gegen eine Einschränkung des Ermessens bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Zwar enthält § 135a Abs. 1 BauGB das Verursacherprinzip, indem dort geregelt ist, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Insoweit lassen sich Parallelen zum Naturschutzrecht ziehen. Nach § 19 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist der Verursacher zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Die Eingriffsregelung im Naturschutzrecht wird daher schon ihrem Wortlaut nach durch das Verursacherprinzip geprägt. (Vgl. Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2003, Vor § 18 Rdnr. 6) Sie zielt darauf ab, dass die Bewältigung der durch ein Eingriffsvorhaben hervorgerufenen Folgen für Natur und Landschaft nicht Aufgabe des Staates oder der Allgemeinheit ist, sondern der Verursacher für die Vermeidung, den Ausgleich und die sonstige Kompensation der Beeinträchtigungen zu sorgen und deren Kosten zu tragen hat. (Vgl. Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, 2003, § 18 Rdnr. 42) Allerdings bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB, dass die Gemeinde die Ausgleichsmaßnahmen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer durchführen soll, soweit die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass die Gemeinde in den Fällen, in denen die Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle als am Eingriffsort durchzuführen sind, besser als der Verursacher in der Lage ist, geeignete Ausgleichsflächen zu beschaffen und einen effektiven Ausgleich herbeizuführen. Die Verursacherverantwortung wird in diesen Fällen zu einer Finanzierungsverantwortung. (Vgl. Köck a.a.O. S. 2) Die aufgrund der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden nach dem Verursacherprinzip refinanziert. (Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5.1.2006 - 9 ME 149/05 -, bei Juris) Durch die Einbeziehung der Eigentümer in die Finanzierungsverantwortung (anstelle der Vorhabenträger) wird das Verursacherprinzip zwar nicht aufgehoben, aber doch relativiert. (Vgl. aber Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 16, der unter Hinweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers die Ansicht vertritt, dass § 135a Abs. 2 BauGB das Verursacherprinzip nicht einschränkt.) Das aus dem Naturschutzrecht übernommene Verursacherprinzip findet sich daher in § 135a Abs. 2 BauGB lediglich in modifizierter Form wieder. Am konsequentesten kann das Verursacherprinzip bei Anwendung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des Eingriffs durchgesetzt werden: Die Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer werden entsprechend ihres Anteils an den Eingriffen in Natur und Landschaft in Anspruch genommen, d.h. in der Verteilung der Kosten spiegelt sich das Verhältnis ihrer Verantwortlichkeit für die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft wieder. Der Gesetzgeber hat indes durch die alternativen Verteilungsmaßstäbe "überbaubare Grundstücksfläche", "zulässige Grundfläche" und "die zu erwartende Versiegelung" (§ 135b Satz 2 Nrn. 1-3 BauGB) eine Pauschalierung zugelassen und damit auf eine genaue Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Damit hat er bei der Kostenerstattung das Verursacherprinzip zwar nicht völlig aufgegeben, aber doch maßgeblich (zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit) abgeschwächt. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass bereits bei der Beplanung eine Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet stattfindet. Auf der Basis des ermittelten Ist-Zustandes vor den geplanten Nutzungen werden Art und Umfang der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmt. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148 und KStZ 1995, 81, 88) Die ökologische Bilanz, d.h. die Schwere der Eingriffe und der erforderliche Ausgleich, wird somit bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt und unterliegt voll der planerischen Abwägung. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs geht es nur noch darum, die entstandenen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen möglichst gerecht und verwaltungstechnisch einfach handhabbar zu verteilen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Im Übrigen sieht das Gesetz auch hinsichtlich der Schwere des Eingriffs selbst eine (weitere) Pauschalierung vor: Nach § 135c Nr. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen regeln. Aus systematischer Sicht gegen eine Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung in § 131 Abs. 3 BauGB, die für Erschließungsbeiträge in bestimmten Fällen zwingende Vorgaben für die Wahl des Verteilungsmaßstabs enthält. Eine vergleichbare zwingende gesetzliche Vorgabe fehlt dagegen hinsichtlich der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a - 135c BauGB.

Sinn und Zweck der pauschalierenden Verteilungsmaßstäbe sind vor allem die Vereinfachung und Praktikabilität der Abrechnung der Kostenerstattungsbeträge. (Vgl. BT-Dr. 13/6392 S. 64 (für den Verteilungsmaßstab der zu erwartenden Versiegelung)) Durch die Kostenerstattungsregelung in den §§ 135 a - 135c BauGB soll eine Refinanzierung der von der Gemeinde übernommenen Ausgleichsmaßnahmen ermöglicht werden. Die Satzung der Kreisstadt Saarlouis orientiert sich an der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB (Abgedruckt bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135c Rdnr. 2) , die ebenfalls völlig auf den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe verzichtet. Als Grund für diesen Verzicht wird in der Literatur zunächst das Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges genannt. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9; Steinfort a.a.O. VerwArch 1995, 107, 148) Des Weiteren würde eine Differenzierung nach Biotop-Typen in der Praxis große Probleme aufwerfen, die sich bis in den Bereich der Bodenordnung (Umlegung) erstrecken könnten. Hinzu kämen in der Praxis kaum lösbare Probleme bei einer präzisen Abgrenzung der Flächen mit unterschiedlichen ökologischen Wertigkeiten, die zur Beurteilung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen erforderlich wäre. (Steinfort VerwArch 1995, 107, 148) Aufgrund mangelnder und ausreichender Erfahrung in diesem Bereich ist gefordert worden, das Fehlen von Differenzierungen müsse zumindest für eine Übergangszeit hingenommen werden. (Neuhausen in: Brügelmann a.a.O. § 135b Rdnr. 11) Von anderer Stelle ist - ebenfalls zurückhaltend - die Erwartung geäußert worden, mit Blick auf eine sich in der Zukunft vertiefende und ausdifferenzierende Praxis könne eine Aufwertung des Verteilungsmaßstabs der Schwere des zu erwartenden Eingriffs eintreten. (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 135b Rdnr. 9) Ob die Abgrenzungsprobleme bei der Einordnung der ökologischen Wertigkeit der Eingriffsflächen aus heutiger Sicht vollständig gelöst sind, ist zumindest fragwürdig. (Vgl. Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135b Rdnr. 5, der darauf hinweist, dass allgemein anerkannte Bewertungsmethoden und Bewertungskriterien fehlen) Bereits dies spricht dagegen, den Verteilungsmaßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe als rechtlich geboten anzusehen. Gleichwohl wird von einem Teil der Literatur angenommen, wegen des auf den Gleichheitssatz zurückgehenden Gesichtspunkts der Kostenverteilungsgerechtigkeit stehe allein der Maßstab des § 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB (Schwere der zu erwartenden Eingriffe) zur Verfügung, wenn die Qualität der Eingriffsgrundstücke (= Baugrundstücke) in naturschutzrechtlicher Hinsicht deutlich unterschiedlich sei. (Birk a.a.O. S. 83) Als Beispiel für eine solche unterschiedliche Eingrifflage werden ein intensiv landwirtschaftlich genutztes Grundstück und ein Biotop genannt.

Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass der genannte Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine strikte Orientierung an der Schwere des Eingriffs bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen erfordert. Im Erschließungsbeitragsrecht ist der Begriff der Beitragsgerechtigkeit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet worden. Zwar ist in § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB von einem Kostenerstattungsbetrag, nicht hingegen von einem Beitrag die Rede. Insoweit vermeidet das Gesetz eine terminologische Festlegung. (Zur Abgrenzung zum Erschließungsbeitragsrecht vgl. Steinfort, KStZ 1995, 81 ff.) Jedoch sind gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich damit hinsichtlich der Frage nach der Rechtsnatur des Kostenerstattungsbetrags für eine Qualifizierung als beitragsähnliche Abgabe entschieden. (Stemmler in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Dezember 2005, § 135a Rdnr. 23) Das Wesen des Beitrags liegt in der Abgeltung eines Vorteils (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG). Daran knüpft auch der Begriff der Beitragsgerechtigkeit im Erschließungsbeitragsrecht an: Er fordert, dass Grundstücke, die einen höheren Erschließungsvorteil haben, stärker belastet werden als diejenigen, die nur geringere Vorteile aus der Erschließungsanlage haben. (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 17) Unter dem Gesichtspunkt einer auch vorteilsorientierten Kostenverteilungsgerechtigkeit darf im hier interessierenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentümer unabhängig von dem ursprünglichen Zustand ihrer Grundstücke ein gemeinsames Interesse an der baulichen Nutzbarkeit verfolgen. (Bunzel a.a.O. S. 8) Dieses gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der damit verbundenen Wertsteigerung steht derart im Vordergrund, dass dagegen das Interesse an einer bis ins einzelne gehenden, auf die Eingriffsintensität bezogenen Einzelfallgerechtigkeit bei der Verteilung der Kosten zurücktritt. Man kann insoweit von einer Solidargemeinschaft der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke sprechen. (Steinfort KStZ 1995, 81, 88) Da diese von der Planung gleichermaßen profitieren, ist es nur konsequent und gerecht, dass sie die damit verbundenen Lasten solidarisch tragen. (Bunzel a.a.O.)

Auch im Beitragsrecht lässt sich im Übrigen eine alle Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigende Beitragsgerechtigkeit nur unter Einschränkungen erreichen. Eine Beitragssatzung enthält notwendigerweise immer generelle Regelungen, auch hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs, und knüpft an typische Sachverhalte an. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) belässt dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dieser darf verallgemeinern und pauschalieren. Es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Zu prüfen ist vielmehr lediglich die Einhaltung äußerster Grenzen (Willkürverbot). (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 21) Dabei kann, neben der Befugnis zu typisieren, auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. (Driehaus a.a.O. § 9 Rdnr. 23) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine Gleichbehandlung lediglich dann, wenn Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung gebieten. (BVerfGE 55, 72, 88; 52, 277, 280; 22, 387, 415) Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn sich ein aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung finden lässt. (BVerfGE 1, 14, 16) Das gemeinsame Interesse der Grundstückseigentümer an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke stellt einen derartigen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer dar.

Zwar basiert der Kostenerstattungsbetrag nach §§ 135a bis 135c BauGB entsprechend seinem naturschutzrechtlichen Ursprung und abweichend vom Erschließungsbeitragsrecht nicht auf dem Vorteils-, sondern - wie erwähnt - auf dem Verursacherprinzip. (Bunzel a.a.O.) Der Kostenerstattungsbetrag dient daher in erster Linie nicht dem Ausgleich eines Vorteils, sondern der Refinanzierung einer Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft durch eine bauliche oder gewerbliche Grundstücksnutzung kompensieren soll. (Hess.VGH, Beschluss vom 19.2.2002 - 5 ZU 2858/01 -, ESVGH 52, 138) Dies schließt es jedoch nicht aus, den Gedanken der Solidargemeinschaft bei der Beantwortung der Frage, ob die Kostenverteilungsgerechtigkeit eine exakte Differenzierung nach der Schwere der zu erwartenden Eingriffe gebietet, zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt ist das Verursacherprinzip in den §§ 135a - 135c BauGB keineswegs strikt, sondern in abgeschwächter Form verwirklicht worden. Daneben finden gemäß § 135a Abs. 4 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge und somit auch § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 KAG, der das Vorteilsprinzip enthält, entsprechende Anwendung. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, d.h. nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil ist daher durchaus ein Gesichtspunkt, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt.

Für eine gleichmäßige Kostenverteilung auf alle Eigentümer in dem Plangebiet entsprechend der auf die Grundstücke entfallenden zulässigen Grundfläche als sachgerechten Verteilungsmaßstab spricht im Übrigen der Gesichtspunkt der fehlenden Teilbarkeit bzw. der Einheit der Planung. Das Gewerbegebiet, das unter anderem auf den Grundstücken der Klägerin entstanden ist, wäre ohne das Sondergebiet nie geplant worden, da die im Sondergebiet vorgesehene und durchgeführte Ansiedlung des Einrichtungshauses ... im Vordergrund stand. Wäre danach ein Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet ohne das Sondergebiet ausgewiesen hätte, von der Kreisstadt Saarlouis nie erlassen worden, so ist es auch insoweit gerechtfertigt, von einer Solidargemeinschaft der Grundstückseigentümer im gesamten Plangebiet zu sprechen und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenverteilungsgerechtigkeit zu verneinen. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt die Gemeinden auch bei deutlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht, als Verteilungsmaßstab auf die Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen. (Ebenso Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 1267)

Insgesamt ist es daher auch bei wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde - wie hier - generell für einen anderen Verteilungsmaßstab als den der Schwere des Eingriffs entscheidet. Der Gesetzeswortlaut, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften sprechen gegen eine einseitige Festlegung der Gemeinde bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs. Nach Auffassung des Senats fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, der Gesetzgeber habe den Gemeinden in jedem Fall die unter Abgrenzungsgesichtspunkten schwierige und je nach den Umständen umfangreiche Prüfung auferlegen wollen, ob und inwieweit unterschiedliche Eingriffsgrundlagen vorliegen. Das Ermessen der Gemeinde ist daher auch bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen nicht auf Null reduziert. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten - Vereinfachung, Praktikabilität, Ziel eines möglichst raschen und einheitlichen Verwaltungsvollzuges, Vermeidung von Abgrenzungsproblemen, gemeinsames Interesse der Eigentümer an der Bebaubarkeit der Grundstücke, Einheit der Planung -, die auch in einem solchen Fall die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs als dem der Schwere des Eingriffs rechtfertigen können. Die Gemeinde kann, sie muss aber nicht die unterschiedliche Wertigkeit der Eingriffsgrundstücke bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen. Es obliegt dem örtlichen Satzungsgeber, den Verteilungsmaßstab auszuwählen und in der Satzung im Einzelnen zu regeln. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Differenzierungsgebot verlangt keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle bzw. typische Fälle. (Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.9.2007 - 2 LB 21/07 -, NVwZ-RR 2008, 346, sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 18 Rdnr. 13) Dabei steht die Billigkeitsregelung nach den über die Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Nr. 5 a KAG entsprechend anzuwendenden §§ 163, 227 AO zur Verfügung, um besonderen Härten Rechnung zu tragen. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2005 - 3 Q 41/04 -, AS 32, 93) Ausgehend hiervon ist die Wahl des Verteilungsmaßstabs der zulässigen Grundfläche in der Satzung vom 15.10.1998 nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus bedurfte es hier nicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalles einer Sondersatzung. Zwar kann es etwa bei einer atypischen Erschließungssituation rechtlich geboten sein, die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Sondersatzung festzulegen. (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2005 - 15 A 240/04 -, DWW 2006, 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.1999 - 9 M 2210/99 -, bei Juris) Eine solche atypische Situation, die eine Sondersatzung erforderlich gemacht hätte, liegt hier jedoch wegen des gemeinsamen Interesses aller Grundstückseigentümer an der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke und der daraus resultierenden Vorteils- und Solidargemeinschaft nicht vor.

3. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenerstattungsbescheide greifen, soweit es um die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge geht, nicht durch.

a) Der Hinweis der Klägerin, ein Teil der Kosten, die der Beklagte auf die Grundstückseigentümer abwälzen wolle, sei vor dem Inkrafttreten der Satzung beziehungsweise vor Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes (BauROG) 1998 entstanden, trifft zwar in der Sache zu. Aus der Dokumentation der Kosten (insbesondere den Rechnungsdaten) geht hervor, dass bereits ab Anfang des Jahres 1997 Kosten im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen entstanden sind. Dies steht jedoch der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen, da dieser Fall von der Satzung erfasst wird. In § 8 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB vom 15.10.1998 ist insoweit ausdrücklich und in zulässiger Weise geregelt, dass die Satzung auf Maßnahmen, mit denen vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen worden und bei denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Anwendung findet.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Kommentar von Battis/Krautzberger/Löhr (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 10. Aufl. 2007, § 9 Rdnr. 98 c) im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, grundsätzlich könnten Maßnahmen oder Flächenbereitstellungen vor Inkrafttreten des BauROG am 1.1.1998 nicht durch Zuordnung refinanziert werden, bezieht sich die betreffende Textstelle auf die seit dem 1.1.1998 mögliche zeitliche und räumliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich durch die neu geschaffene Möglichkeit der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu Grundstücken im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes. Gemeint ist damit lediglich, dass Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 1.1.1998 beschlossenen Bebauungsplans Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) zugeordnet werden können, wie dies unter der Geltung des § 8 a BNatSchG 1993 zulässig war. (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2008 - 5 S 210/07 -, bei Juris) Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um zwei formell selbständige Bebauungspläne. Vielmehr sind die Eingriffe in Natur und Landschaft, die Ausgleichsmaßnahmen und deren Zuordnung zu allen Grundstücken in ein und demselben Bebauungsplan festgesetzt worden. Das Problem einer späteren Zuordnungsfestsetzung in einem anderen Bebauungsplan (nach dem 1.1.1998) stellt sich daher hier nicht. (Vgl. zur Möglichkeit der Heilung eines Kostenerstattungsbescheides durch nachträgliche Zuordnung VG Freiburg, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 314/01 -, bei Juris)

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie sei nicht die richtige Schuldnerin für die Kostenerstattungsforderung. Der Umstand, dass die Klägerin die fraglichen Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 3.9.1996 (Bl. 70 ff. d.A.) lediglich treuhänderisch von den Beigeladenen erworben hat und zur Rückübertragung verpflichtet ist, hindert die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von der Klägerin nicht. § 135 a Abs. 2 BauGB knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut hinsichtlich der Pflicht zur Kostenerstattung, wie in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt ist, allein an die formale (dingliche) Eigentümerstellung an. Diese richtet sich nach der - unstreitig gegebenen - Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Dasselbe folgt aus der in § 135a Abs. 4 BauGB angeordneten entsprechenden Anordnung der landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Die Richtigkeit der Anknüpfung an die formale Eigentümerstellung der Klägerin ergibt sich auch daraus, dass die Kreisstadt Saarlouis, die im Hinblick auf die drohende Verjährung die Kostenerstattungsbescheide noch im Jahre 2003 erlassen musste, sich nur an die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke halten und niemand anderes - etwa die Beigeladenen - zur Kostenerstattung heranziehen konnte. Im Übrigen bestand seit Erlass des Bebauungsplanes und der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen genügend Zeit für die Klägerin, die Grundstücke auf die Beigeladenen zurück zu übertragen. Eine solche Rückübertragung hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht stattgefunden. Kommt es somit für die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Kostenerstattungsbetrages allein darauf an, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer der fraglichen Grundstücke war, so ist es ausgeschlossen, bei der Entscheidung der Frage, wer richtiger Kostenschuldner ist, das (schuldrechtliche) Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu berücksichtigen. Diese haben vielmehr einen Ausgleich untereinander im Innenverhältnis - entsprechend den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Regelungen - herbeizuführen. Die Pflicht der Klägerin zur Kostenerstattung aufgrund ihrer Eigentümerstellung bleibt hiervon unberührt.

c) Soweit die Klägerin des Weiteren vorträgt, sie sei als Dienstleisterin für die Kreisstadt Saarlouis tätig geworden, weshalb es die Verhältnisse auf den Kopf stelle, dass sie als Schuldnerin einer Kostenerstattung herangezogen werde, steht dies der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge zu Lasten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Darauf, ob die Ansiedlung der Gewerbebetriebe (insbesondere ...) und die Verlegung des Biotops vorwiegend im Interesse der Kreisstadt Saarlouis lagen oder nicht, kommt es für die Erhebung der Kostenerstattungsbeträge von den Grundstückseigentümern nicht an. Ebenfalls unerheblich ist es, ob zwischen den Beteiligten darüber gesprochen wurde, ob die Klägerin zu Kostenerstattungsbeträgen herangezogen werde. Aufgrund der im Bebauungsplan unter Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen erfolgten Zuordnung mussten die Eigentümer aller Grundstücke im Plangebiet - auch die Klägerin - mit einer Inanspruchnahme hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen rechnen.

d) Die Klägerin kann des Weiteren gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung nicht mit Erfolg geltend machen, es habe aufgrund einer mündlichen Absprache zwischen ihr und der Kreisstadt Saarlouis Einigkeit darüber bestanden, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke ("Grundstücke A.") § 2 des Vertrages vom 20.12.1996/15.1.1997 (Bl. 95 ff. d.A.) entsprechend angewendet werden soll. In § 2 dieses Vertrages ist festgelegt, dass die Klägerin als Ausgleich für die Erschließung ihrer Grundstücke im Sondergebiet des Bebauungsplanes "Im Hader" einen Betrag von 60,-- DM/m² an die Stadt zahlt. Zur Erschließung in diesem Sinne gehört gemäß § 1 des Vertrages auch die Verlagerung des vorhandenen Biotops in die vorgesehene Ausgleichsfläche. Abgesehen davon, dass nach der Schlussbestimmung in § 7 Nr. 1 dieses Vertrags Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, unterfällt eine vertragliche Vereinbarung mit dem behaupteten Inhalt, wonach die für die Grundstücke im Sondergebiet getroffene Regelung auch für die Grundstücke im Gewerbegebiet gelten sollte, als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. SVwVfG dem Schriftformerfordernis des § 57 SVwVfG. Selbst wenn man für das Schriftformerfordernis nach § 57 SVwVfG unter Verzicht auf den Grundsatz der "Urkundeneinheit" das Vorliegen eines Schriftwechsels genügen lassen wollte, so muss in diesem selbst das Angebot und die Annahme des Vertrags liegen. Die ausgetauschten Erklärungen müssen nicht nur zweifelsfrei zusammen gehören, sondern auch unmissverständlich als Vertragsangebot auf der einen Seite und als Annahme auf der anderen Seite zu verstehen sein. Es reicht nicht, wenn die Beteiligten in dem Schriftwechsel nur bestätigen, es sei ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 ME 112/08 -, NJW 2008, 2520) Im vorliegenden Fall ist bereits höchst zweifelhaft, ob man in den vorgelegten Schreiben vom 16.6.1998 und 7.7.1998 überhaupt eine Bestätigung der von der Klägerin behaupteten mündlichen Abrede sehen kann, weil in keinem der beiden Schreiben auf den Vertrag vom 20.12.1996/15.1.1997 Bezug genommen wird und der Beklagte in seinem Schreiben vom 7.7.1998 nicht ausdrücklich sein Einverständnis mit der "Schlussabrechnung" erklärt, sondern dieser im Gegenteil in mehreren Punkten (unter anderem bezüglich der Mehrkosten für die Erschließung) widersprochen hat. Vor allem aber enthält das Schreiben vom 16.06.1998 kein unmissverständliches Vertragsangebot und erst recht ist das Schreiben vom 7.7.1998 nicht als Annahme eines solchen Angebots zu verstehen. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 16.6.1998 von einer zur Vertretung der Klägerin jedenfalls nicht allein befugten Person unterschrieben ist. Der behauptete Vertrag ist somit wegen Verstoßes gegen § 57 SVwVfG nicht formwirksam zustande gekommen. Er steht daher der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge nicht entgegen.

Des Weiteren gilt das strenge Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 1 KSVG: Danach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die die Gemeinde auf Rechte verzichtet, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister oder von der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Diese Formalien (Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels) sind hier - in dem Schreiben vom 7.7.1998 - nicht eingehalten. Auch deshalb fehlt es an der Rechtsverbindlichkeit der behaupteten Abrede.

Nach alledem kommt es für die vorliegende Entscheidung auf die Vernehmung des von der Klägerin für das Zustandekommen der von ihr behaupteten mündlichen Abrede benannten Zeugen W. (Bl. 67 d.A.) nicht an.

e) Ebenfalls unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ist es, ob die Klägerin, wie von ihr ebenfalls unter Bezugnahme auf die Anlagen B 6 und B 7 in der erstinstanzlichen Klagebegründung (Bl. 98 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet wurde, auch für die hier streitgegenständlichen Grundstücke durch Ausgleich von Rechnungen der Kreisstadt Saarlouis einen Betrag von 60,-- DM pro m² gezahlt hat. Der Streit, ob eine Vorausleistung oder eine sonstige Zahlung mit der endgültigen Abgabenschuld zu verrechnen ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der mit der Festsetzung regelmäßig verbundenen Zahlungsaufforderung. (Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.1998 - 1 W 29/97 -, AS 27, 22) Dies gilt bei der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB ebenso.

f) Ob der Beklagte gegenüber der Firma ... ebenfalls einen Kostenerstattungsbescheid erlassen hat und ob diese einen Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichsmaßnahmen bezahlt hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Ein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide berührender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt insoweit nicht vor, selbst wenn der Beklagte - auch nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen des Grundstücksvertrages - keine Kosten gegenüber der Firma ... erhoben hat. Abgesehen davon, dass allgemein bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben ein Absehen von der Erhebung ansiedlungsbedingter Kommunalabgaben weitgehend für zulässig erachtet wird, kann grundsätzlich aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine gleichfalls rechtswidrige Behandlung hergeleitet werden ("keine Gleichheit im Unrecht"). Des Weiteren haben die übrigen Eigentümer dadurch keinen Nachteil erlitten, da von ihnen nicht mehr verlangt wird. Maßgeblich ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenverteilungsgerechtigkeit allein, dass die Grundstücke der Firma ... entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil in die Kostenverteilung einbezogen wurden. Bei einem Verzicht der Kreisstadt Saarlouis auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags gegenüber der Firma ... liegt der finanzielle Nachteil ausschließlich bei der Kreisstadt Saarlouis.

4. Da im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Ermittlung der auf die Klägerin entfallenden Kostenerstattungsbeträge zu hoch ausgefallen ist, sind die Kostenerstattungsbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin erfolgten Festsetzungen rechtmäßig. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist daher in diesem Umfang abzuändern und die Klage ist insoweit abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei sich eine Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten verbietet, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), deshalb aber auch keine Veranlassung besteht, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - im Hinblick auf die Frage, ob die Ausgleichsmaßnahmen insgesamt allen Grundstücken zugeordnet werden dürfen, und die weitere Frage, ob bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs bei Vorliegen wesentlich unterschiedlicher Eingriffslagen zwingend auf den Maßstab der Schwere der zu erwartenden Eingriffe (§ 135 b Satz 2 Nr. 4 BauGB) abzustellen ist - zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 57.960,64 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.). Von den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbeträgen in Höhe von insgesamt 115.921,28 EUR ist bei der Streitwertberechnung der auf die Zahlungsaufforderung (d.h. das Leistungsgebot) entfallende Anteil in Abzug zu bringen. Insoweit hält der Senat eine hälftige Teilung der Gesamtforderung für bedeutungsangemessen. Demzufolge verbleibt für die Festsetzung der Kostenerstattungsbeträge ein Streitwert von 57.960,64 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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