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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 1 B 23/07
Rechtsgebiete: StVG, FeV


Vorschriften:

StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1
1. Für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist; Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind.

2. Zur Auswahl des Gutachters durch die Verwaltungsbehörde (Einzelfall).


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.1.2007 - 10 L 73/07 - bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2006 zurückgewiesen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 6.3.2004 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.4.2007 - keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass die durch die Nichteignung eines Kraftfahrers ausgelösten Gefahren für die Allgemeinheit dies notwendig machen, weil hier das durch Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer gegebene ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, gegenüber dem sonst regelmäßig anzuerkennenden Bedürfnis des Einzelnen, bis zur Rechtskraft der Entziehungsverfügung von Entziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiege. Im gegebenen Zusammenhang hat die Antragsgegnerin überzeugend auf das besondere Gefährdungspotential von Drogen im Straßenverkehr hingewiesen und damit den Bezug zu dem Geschehen hergestellt, das Anlass für die Überprüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers war, nämlich der Nachweis von Drogenkonsum im Zusammenhang mit dem Führen des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SB - am 23.8.2005 in A. (Rheinland-Pfalz).

Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beim Antragsteller durchgeführten toxikologischen Blutuntersuchung, die einen Wert an Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,2 ng/ml ergeben hat, ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt und damit auch zum Zeitpunkt der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr anzunehmen ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (Seite 4 f.) Bezug genommen werden. Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde erhobene Einwand, in dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 27.9.2005 werde neben dem Hinweis auf "eine engerfristige Cannabisaufnahme" (lediglich) festgehalten "Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt kommt in Betracht", vermag die Annahme eines fahreignungsrelevanten Cannabiseinflusses unter dem (rechtlichen) Gesichtspunkt der gebotenen Überprüfung der ordnungsrechtlichen Kraftfahreignung nicht zu erschüttern. Die Beschwerde verkennt dabei, dass es für die Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, 46 Abs. 3 FeV nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Führens eines Fahrzeuges eine "gesicherte Annahme von Cannabiseinfluss" gegeben ist. Anknüpfungspunkt für eine ordnungsrechtliche Überprüfung der Kraftfahreignung, die an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtet ist, ist ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zusätzliche Beweisanzeichen für die Fahrunsicherheit nicht erforderlich sind. Ein in diesem Sinne abstrakter Gefährdungstatbestand ist im Übrigen ausreichend für strafrechtliche (§ 316 StGB) und (bußgeldbewerte) ordnungswidrigkeitsrechtliche (§ 24 a StVG) Sanktionen für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG muss allerdings eine THC-Konzentration von deutlich oberhalb des Nullwerts nachgewiesen werden, ein Ergebnis im Spurenbereich (kleiner als 0,5 ng/ml) reicht für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nicht aus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349; das BVerfG ( a.a.O.) hegt indes keine Zweifel daran, dass ab einem Wert von 1 ng/ml THC die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt ist.

Festzuhalten bleibt, dass die beim Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.8.2005 entnommene Blutprobe zum Nachweis eines THC-Wertes von 2,2 ng/ml geführt hat, mithin einem Wert, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt, wobei es in der Sicht eines abstrakten Gefährdungstatbestandes nicht darauf ankommt, dass beim Antragsteller cannabisbedingte Beeinträchtigungen tatsächlich vorgelegen haben vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -; insoweit nicht ganz klar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2004 - 7 A 10206/03. OVG -, ZfS 2004, 188.

Von daher war es gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt und geboten, zunächst das Konsumverhalten des Antragstellers in Bezug auf Betäubungsmittel zu überprüfen, bevor von ihm gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit der Folge eines relativ gravierenden Eingriffs in seine Persönlichkeit verlangt wird. vgl. dazu zutreffend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.9.2003 - 10 S 1294/03 -, ZfS 2004, 43.

Zu ermitteln war (zunächst), ob mehr als nur ein einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 FeV mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer Haar- und Urinanalyse war in der gegebenen Situation angebracht. In dem entsprechenden Anschreiben der Antragsgegnerin war der Antragsteller zudem explizit darüber informiert worden, dass Kopfhaare von mindestens 3 cm Länge zur Verfügung stehen müssen. Unklarheiten in Bezug auf "Umfang, Qualität und Fragestellung" des beizubringenden Gutachtens waren entgegen dem Beschwerdevorbringen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 6.3.2007) eindeutig nicht gegeben. Von alldem ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

Der Senat teilt im Weiteren auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage einer Haar- und Urinanalyse nicht deshalb rechtswidrig war, weil die Antragsgegnerin hierfür lediglich "eine" medizinische Einrichtung, nämlich das Institut für Rechtsmedizin an der Universität des Saarlandes in Homburg, bestimmt hat. Denn es entspricht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin dem Informationsstand des Senats, dass im Saarland das Institut für Rechtsmedizin in Homburg die einzige Stelle ist, die Haar- und Urinanalysen zur Ermittlung des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Standard moderner Qualitätssicherung erbringen kann. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht andeutungsweise belegen können. Wenn er eine Durchführung der entsprechenden Analysen bei einem anderen Institut für Rechtsmedizin gewünscht hätte, etwa bei dem Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, das die am 23.8.2005 bei ihm entnommene Blutprobe untersucht hatte, so hätte er dies auf dem ihm übersandten Formular zur Einverständniserklärung vermerken und der Antragsgegnerin auf diese Weise kundtun können. Die Antragsgegnerin hätte, wie sich aus ihren Darlegungen - vgl. zuletzt Schriftsatz vom 29.3.2007, Seite 3 - ergibt, einem solchen Begehren zugestimmt. Es wäre in der Tat Sache des Antragstellers gewesen, sich diesbezüglich mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen. Die vom OVG Hamburg Beschluss vom 30.3.2000 - 3 Bs 62/00 -, NZV 2000, 348 = ZfS 2000, 419 = Blutalkohol 37, 277, in einer besonderen Fallkonstellation vertretene gegenteilige Auffassung vermag, selbst wenn sie auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen wird, den Senat nicht zu überzeugen.

Die sodann mit der Beschwerde erwähnte Entscheidung des OVG Bremen vom 8.3.2000 - 1 B 61/00 -, NJW 2000, 2438 = NZV 2000, 477 = ZfS 2000, 470 = Blutalkohol 38,65, betrifft die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem Fall von gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und ist von daher für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig.

Nach alldem durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgehen mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich als rechtmäßig erweist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nrn. 1.5 und 46.3 abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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