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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: 1 B 340/07
Rechtsgebiete: AO, VwGO


Vorschriften:

AO § 191 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
1. Duldungsbescheide nach § 191 Abs. 1 AO sind kraft Gesetzes - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - sofort vollziehbar.

2. Dass über das Vermögen des persönlichen Schuldners einer Kommunalabgabe das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat, schließt den Erlass eines Duldungsbescheides nicht aus.

3. Der Erlass eines Duldungsbescheides ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Gläubiger es versäumt hat, gegen den inzwischen zahlungsunfähigen persönlichen Schuldner frühzeitig energisch vorzugehen.


Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Juli 2007 - 11 L 661/07 - wird die Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 insoweit ausgesetzt, als darin die Duldung der Vollstreckung in das Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, auch wegen Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR angeordnet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern als Gesamtschuldner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 491,34 EUR festgesetzt.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, die Vollziehung der inzwischen mit der Klage - Verfahren 11 K 660/07 VG des Saarlandes - angefochtenen beiden Bescheide des Antragsgegners vom 27.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2007 auszusetzen, durch die die Antragsteller verpflichtet werden, die Vollstreckung wegen vom Voreigentümer RB schuldig gebliebener Grundsteuern (913,76 EUR + 17,26 EUR) und Müllgebühren (1034,34 EUR) in einer Gesamthöhe von 1965,36 EUR in das seit dem 20.11.2006 ihnen gehörende Grundstück Gemarkung L., Flur 2, Parzellen Nr. 191/5, 189/3 und 190/2, zu dulden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist, nachdem ihnen der Senat mit Beschluss vom 1.10.2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt hat, zwar zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet. Auszusetzen ist die Vollziehung der genannten Bescheide nur insoweit, als die Antragsteller die Vollstreckung - auch - wegen rückständiger Grundsteuern von mehr als 913,76 EUR dulden sollen; im Übrigen besteht demgegenüber mit Blick auf die vom Senat allein zu prüfenden Darlegungen der Beschwerdeführer (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine durchgreifende Veranlassung zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss überzeugend ausgeführt, dass die angefochtenen Verwaltungsakte kraft Gesetzes - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - sofort vollziehbar sind und dass sich der Prüfungsmaßstab für das Aussetzungsbegehren aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt. Im Weiteren sind dort mit den §§ 191 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Rechtsgrundlagen der Duldungsbescheide vom 27.12.2006 und der zugrunde liegenden Duldungspflicht richtig aufgezeigt und das Wesen der öffentlichen Last (§§ 12 GrStG, 8 Abs. 5 Satz 6 SAWG) sachgerecht erläutert. Darauf wird verwiesen.

Der Hinweis der Antragsteller, eine auf das Bestehen einer öffentlichen Last gestützte Duldungspflicht sei streng akzessorisch, weshalb die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsbescheide davon abhänge, dass die zugrunde liegenden Grundsteuer- und Müllgebührenforderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden sowie fällig und vollstreckbar seien, ist richtig vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.2.1987 - 8 C 25/85 -, BVerwGE 77, 38 = KStZ 1987, 112, und stimmt mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein. Daraus ergibt sich indes - abgesehen von einer Herabsetzung der Duldungspflicht wegen Grundsteuern um 17,26 EUR - nichts zugunsten der Antragsteller. Es ist nämlich in einem im Rahmen des auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht, dass die erwähnten Voraussetzungen bezüglich rückständiger Grundsteuern in Höhe von 913,76 EUR und Müllgebühren in Höhe von 1034,34 EUR erfüllt sind.

Die beiden erwähnten Positionen sind in den Duldungsbescheiden vom 27.12.2006 mit "Grundsteuer A bis 15.11.2006" bzw. "Müllgebühren bis 15.5.2006" umschrieben. Weiterhin ist deutlich gemacht, dass der dinglichen Haftung Grundbesitzschulden des Voreigentümers RB zugrunde liegen. Außerdem hat der Antragsgegner durch den offenbar im Widerspruchsverfahren vorgelegten "Kontoauszug RB" vom 15.3.2007 (Bl. 37-40 VA) seine Grundsteuerforderung von 913,76 EUR und seine Müllgebührenforderung von 1034,34 EUR nach Bescheiddaten und Fälligkeitsterminen der einzelnen Teilbeträge detailliert aufgeschlüsselt. Dass die Gesamtforderung betragsmäßig von denjenigen abweicht, die der Antragsgegner im Insolvenzverfahren angemeldet bzw. mittels eines Duldungsbescheides gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht hat, erklärt sich zwanglos daraus, dass ursprünglich zusätzlich rückständige Grundsteuer B, Hundesteuer, Beiträge zur Landwirtschaftskammer, Säumniszuschläge, Mahngebühren und Pfändungskosten eingerechnet waren.

Im weiteren hat der Antragsgegner durch die Stellungnahme der Kassenverwalterin vom 17.9.2007 glaubhaft gemacht, dass die in dem erwähnten "Kontoauszug" aufgeführten Abgabenbescheide ordnungsgemäß zur Post gegeben und die nach Verstreichen der Fälligkeitstermine nicht eingegangenen Teilbeträge jeweils "automatisiert" angemahnt wurden. Sicherlich schließt dies nicht die Möglichkeit aus, dass ein Abgabenbescheid und/oder eine Mahnung den Schuldner RB nicht erreicht hat. Allein das Bestehen einer entsprechenden bloßen Möglichkeit - die Verlustquote bei Postsendungen haben die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 4.9.2007 bezogen auf das Jahr 1999 mit nur 0,0008% angegeben - genügt indes nicht, um eine Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Antragsteller insoweit auf eine weitere Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Anderes gilt allein mit Blick auf die dritte in den Duldungsbescheiden aufgeführte Position von 17,26 EUR. Sie ist ebenfalls mit "Grundsteuer A bis 15.11.2006" gekennzeichnet. In dem bereits mehrfach angesprochenen "Kontoauszug" findet sich hierzu indes kein Gegenstück. Dort ist eine Position in Höhe von 17,26 EUR nicht aufgeführt, und die aufgelisteten Teilbeträge an rückständigen Grundsteuern bis 15.11.2006 führen zu den bereits erwähnten, in den Duldungsbescheiden gesondert ausgewiesenen 913,76 EUR. Auch im Übrigen fehlt jeder Hinweis zur Rechtfertigung der zusätzlichen Grundsteuerforderung über 17,26 EUR. Deshalb ist die Duldungspflicht der Antragsteller vorläufig in diesem Umfang auszusetzen.

Bezüglich der verbleibenden Duldungspflicht für rückständige Grundbesitzabgaben des RB von 913,76 EUR an Grundsteuern und 1034,34 EUR an Müllgebühren bestehen auch im Übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Antragsteller. Ihre Meinung, Duldungsbescheide hätten ihnen gegenüber bisher jedenfalls deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil das Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner RB noch nicht endgültig abgeschlossen sei, ist irrig. Der von den Antragstellern ins Feld geführte § 87 InsO, wonach die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzschuldner bzw. zur Insolvenzmasse, hindert die Insolvenzgläubiger aber nicht daran, gegen Dritte, die für Schulden des Insolvenzschuldners persönlich oder dinglich haften, vorzugehen. Aus den §§ 201 Abs. 2 InsO, 251 Abs. 2 AO ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten der Antragsteller.

Soweit die Antragsteller schließlich die Ermessensausübung bei Erlass der Duldungsbescheide als rechtswidrig beanstanden, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, dass die Geltendmachung einer dinglichen Haftung im Grundsatz nur in Betracht kommt, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint. Dieser Gedanke liegt u.a. § 69 Abs. 3 SVwVG zugrunde, wonach Anträge auf Zwangsversteigerung nur zulässig sind, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann, und § 322 Abs. 4 AO besagt, dass eine Zwangsversteigerung nur beantragt werden soll, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Abgesehen davon, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nicht mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung gleichgesetzt werden kann, ist eine Befriedigung des Antragsgegners durch Pfändung bzw. Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners RB derzeit nicht zulässig, und die Bemühungen des Antragsgegners, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu seinem Geld zu kommen, sind bisher erfolglos geblieben. Bei solchen Gegebenheiten ist die Geltendmachung dinglicher Haftung in aller Regel ermessensfehlerfrei. Vorliegend gilt nichts anderes deswegen, weil noch die Möglichkeit besteht, dass der Antragsgegner aus der Insolvenzmasse Befriedigung erlangt. Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 3.11.2006 und dessen Schreiben vom 13.3.2007 bestand die Insolvenzmasse damals lediglich aus 3472,-- EUR und rechnete er nur noch mit dem Eingang weiterer 3120,-- EUR. Dass daraus bei der Schlussverteilung die rückständigen Grundbesitzabgaben gezahlt würden, erscheint fernliegend.

Der Einwand der Antragsteller, die Duldungsbescheide seien deswegen ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner sich entgegenhalten lassen müsse, jahrelang nichts gegen das Auflaufen unbezahlter Grundbesitzabgaben unternommen zu haben, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.2.1973 - II R 57/71 - BFHE 109, 164 = BStBl. II 1973, 573; ähnlich VGH Kassel, Urteil vom 4.6.1980 - V OE 20/79 -, NJW 1981, 476, und OVG Koblenz, Beschluss vom 11.1.1989 - 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878, ausgesprochen, bei einem Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn der Gläubiger die rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners verabsäumt habe. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof indes bereits in seinem Urteil vom 4.7.1979 - II R 74/77 - BFHE 129, 201 = BStBl. II 1980, 126; seither ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Rüsken in Klein, AO., 9. Aufl., § 191 Rdnr. 44 a, mit überzeugender Begründung aufgegeben. Seither gilt, dass die säumige Inanspruchnahme des Schuldners für sich allein bei einem persönlich oder dinglich Haftenden nicht das Vertrauen begründen kann, die Haftung werde nicht geltend gemacht. Vielmehr trägt, wer für die Abgabenschuld eines Dritten haftet, grundsätzlich das Risiko, dass die Abgabenforderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Haftung gewinnt ihre Bedeutung gerade bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist dann vom Gläubiger zügig geltend zu machen. Ermessensfehlerhaft ist die Inanspruchnahme des Haftenden unter den genannten Umständen allenfalls dann, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung beim persönlichen Schuldner auf einer vorsätzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Amtswalters beruht. Dass der Fall so, wie zuletzt umschrieben, läge, ist indes nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Die Antragsteller stellen vielmehr lediglich vage Vermutungen "ins Blaue hinein" in den Raum, und diesen ist der Antragsgegner entschieden entgegengetreten.

Hinzu kommt: Die Frage einer über die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken hinausgehenden dinglichen Haftung des Grundstücks war nach der Darstellung der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 19.12.2006 Gegenstand eines Gesprächs beim Notar vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Das entsprechende Risiko war also erkannt, und die Antragsteller entschlossen sich offenbar zum Kauf mit Blick auf die ihnen angeblich von dem beurkundenden Notar gegebene Erklärung, eine weitergehende Haftung des Grundstücks sei ausgeschlossen. Bei solchen Gegebenheiten ist es folgerichtig, dass die Folgen, die daraus resultieren, dass die den Antragstellern gegebene Auskunft objektiv falsch war, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner nicht mit dem Antragsgegner, der mit dem gesamten Verkauf nichts zu tun hatte, sondern mit den Antragstellern heimgeht.

Unter den aufgezeigten Gegebenheiten hält es der Senat im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung von kommunalabgabenrechtlichen Ansprüchen für verhältnismäßig und ermessensgerecht, dass der Antragsgegner die bestehende dingliche Haftung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht hat.

Ebenso wenig wie damit unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte ist eine über den Teilbetrag von 17,26 EUR hinausgehende Aussetzung der Vollziehung der Duldungsbescheide deswegen geboten, weil deren Vollziehung für die Antragsteller zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen würde. Insoweit muss klar gesehen werden, dass die Antragsteller die drohende Vollstreckung in ihr Grundstück durch Zahlung von 1948,10 EUR abwenden können und dass sie in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, diesen Betrag nicht aufbringen zu können. Sollte - wider Erwarten - ihre Rechtsverfolgung in der Hauptsache weitergehend Erfolg haben, müsste der Antragsgegner das von den Antragstellern zuviel erhaltene Geld erstatten. Die Solvenz des Antragsgegners steht außer Frage. Unabhängig davon bleibt es den Antragstellern unbenommen, RB und/oder diejenigen zu belangen, die sie nach ihrer Darstellung im Rahmen des Grundstückskaufs falsch beraten haben. Das von den Antragstellern für den Fall der Bestätigung des Sofortvollzugs gezeichnete Horrorgemälde - existentielle Bedrohung durch willkürliche und evident rechtswidrige Vorgehensweise des Antragsgegners - entbehrt jeder Grundlage; zumindest sind die Antragsteller insoweit eine auch nur ansatzweise Glaubhaftmachung schuldig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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