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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 1 B 355/08
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 5
WaffG § 21 Abs. 1
Die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenhandelserlaubnis lässt sich nur dann aus der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Ehegatten herleiten, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Waffenhandels Einfluss nehmen wird. Es erscheint rechtlich bedenklich, eine solche Tatsache darin zu sehen, dass der Ehegatte in der Vergangenheit Einfluss auf die Waffenhandelsgeschäfte genommen hat, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Umstände, die seine Unzuverlässigkeit begründen, dem Ehepartner (Inhaber der Erlaubnis) bekannt waren.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. September 2008 - 1 L 597/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners unter Auflagen angeordnet wurde, ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht es als sachangemessen erachtet, der Antragstellerin unter Auflagen zu gestatten, ihren Waffenhandel vorläufig weiterzuführen.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.09.2008 ist nicht geeignet, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel an der Angemessenheit der durch das Verwaltungsgericht getroffenen einstweiligen Regelung zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Ziel des Waffenrechts, den Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen für die Allgemeinheit oder in konkreten Einzelsituationen entstehen können, effektiv entgegenzuwirken, durch die im Tenor des angefochtenen Beschlusses verfügten Auflagen im gebotenen Umfang Rechnung getragen wird. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Die angeordneten Auflagen erweisen sich gemessen am Verfahrensstand als geeignet und ausreichend, um einen Zugriff des Ehemanns der Antragstellerin auf die in ihrem Besitz befindlichen Waffen nebst Munition zu unterbinden und dessen Einflussnahme auf ihre Waffenhandelsgeschäfte zu verhindern. Unter den konkreten Gegebenheiten bewirken diese Auflagen einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem durch Art. 12 GG geschützten privaten Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres Waffenhandels und dem öffentlichen Interesse, jegliche Beeinträchtigung wichtiger Gemeinschaftsgüter durch die weitere Berufsausübung der Antragstellerin auszuschließen.

Der Einwand des Antragsgegners, die Auflagen seien zu unbestimmt und weder vollstreckbar noch überprüfbar, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen, die Zahlenkombination der Tresortür zu den in der Vergangenheit gemeinsam genutzten Waffenräumen sei geändert worden; durch diese - einer Überprüfung durch den Antragsgegner zugänglichen - Maßnahme ist sichergestellt, dass ihr Ehemann sich eigenmächtig keinen Zugang mehr zu den Waffen verschaffen kann. Die Antragstellerin hat durch ihr bisheriges Verhalten auch keinen Anlass zu der Vermutung gegeben, sie werde die neue Zahlenkombination ihrem Ehemann preisgeben. Ebensowenig bietet die örtliche Nähe zwischen Gewerbebetrieb und Ehewohnung einen objektivierbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Ehemann trotz der geänderten Zahlenkombination Zugriff auf den Waffenbestand der Antragstellerin nehmen könnte. Schließlich kann der Gewerbebetrieb der Antragstellerin im Wege der behördlichen Überwachung daraufhin kontrolliert werden, ob deren Ehemann nach seiner Haftentlassung versucht, Waffenhandelsgeschäfte für die Antragstellerin zu tätigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Auflagen den Antragsgegner sofort zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO berechtigen würden.

Damit ist festzustellen, dass die vom Verwaltungsgericht angeordneten Auflagen mit Blick auf die Gefahren- und die beiderseitige Interessenlage als sachangemessen und nach derzeitigem Verfahrensstand ausreichend zu erachten sind. Aus der Sicht des Senats bestehen im Übrigen bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners. Gemessen an der einschlägigen Rechtsprechung zur Zuverlässigkeit im Waffen- und im Gewerberecht ist nämlich fraglich, ob der Sachstand die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigt.

Ausgangspunkt dieser Zweifel ist, dass im Gewerberecht zwar anerkannt ist, dass die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, gegen dessen eigene Lauterkeit nichts einzuwenden ist, auch dann verneint werden muss, wenn er Dritten, die die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräumt bzw. nicht willens oder in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten, da dies den Schluss rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende keine Gewähr für eine einwandfreie Führung seines Betriebes bietet und daher selbst als unzuverlässig anzusehen ist. (BVerwG, Beschlüsse vom 29.05.1964 - VII B 84/64 -, VRspr. 17 Nr. 24, und vom 18.08.1989 - 1 B 103/89 - zur Gewerbeuntersagung im Fall eines Strohmannverhältnisses, juris) Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gewerberecht findet ihre Parallele im Waffenrecht. Auch hier gilt, dass jemand, der einen Waffenhandel betreiben will, dessen Ehegatte aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, sicherstellen muss, dass jegliche Einflussnahme des Ehegatten auf das Waffengeschäft ausgeschaltet ist (HessVGH, Urteil vom 26.06.1979 - II OE 83/78 -, GewArch. 1980, 36) , bzw. dass jemand, der Waffen ohne besondere Schutzvorrichtungen in der ehelichen Wohnung aufbewahren will und dessen Ehegatte nicht zum Waffenbesitz berechtigt ist, aber ohne Weiteres Zugriff auf die Waffen nehmen könnte, mangels Zuverlässigkeit (heutige Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG: Überlassung an Nichtberechtigte) die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht beanspruchen kann. (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - 1 C 94.76 -, NJW 1979, 1564)

In allen diesen Konstellationen gilt allerdings, dass nicht allein die Tatsache, dass der Ehegatte gewerbe- oder waffenrechtlich unzuverlässig bzw. zum Besitz von Waffen nicht berechtigt ist, zur Versagung oder zum Widerruf der entsprechenden Erlaubnis führt, sondern dass weitere Tatsachen vorliegen müssen, aus denen zu schließen ist, dass der unzuverlässige Ehegatte auf die Führung des Gewerbebetriebes (BVerwG, Beschluss vom 29.05.1964, a.a.O.) oder des Waffenhandels (HessVGH, Urteil vom 26.06.1979, a.a.O.) Einfluss nehmen bzw. dass dem nicht zum Waffenbesitz berechtigten Ehegatten ein ungehinderter Zugriff auf die Waffen ermöglicht wird (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978, a.a.O.) .

Tatsachen, die eine derartige Annahme fallbezogen rechtfertigen könnten, sind indes nach Aktenlage nicht erkennbar.

Insbesondere kann der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht - wie seitens des Antragsgegners geschehen - vorgeworfen werden, sie habe ihrem waffenrechtlich unzuverlässigen Ehemann über Jahre hinweg wesentlichen Einfluss auf den Betrieb ihres Waffenhandelsgeschäfts eingeräumt. Nach den dem Senat zugänglich gemachten strafrechtlichen Erkenntnissen ist der Ehemann der Antragstellerin erstmals im Jahre 2007 in den Verdacht der Ermittlungsbehörden geraten, die zunächst verdeckte Ermittlungen gegen ihn durchgeführt und u. a. im Wege der Telefonüberwachung belastende Erkenntnisse gegen ihn gewonnen haben (StA --- bzw. StA ---). Dem Ehemann gegenüber kundgetan wurde der Verdacht offenbar erstmals anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21.04.2008. Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin bereits vor diesem Datum über eventuelle illegale Waffengeschäfte ihres Ehemannes informiert war bzw. einen entsprechenden Verdacht hatte oder hätte haben müssen. Selbst der Antragsgegner behauptet derartiges nicht, sondern führt in den Gründen des Widerrufsbescheids vom 16.06.2008 aus, die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, die für die Unzuverlässigkeit ihres Ehemanns sprechenden Umstände zu erkennen, nimmt also an, dass die Antragstellerin keine Kenntnis von illegalen Verhaltensweisen hatte. Demgemäß kann ihr mit Blick auf ihre Zuverlässigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Ehemann nach den Erkenntnissen des Antragsgegners in der Vergangenheit verschiedentlich Waffen in ihrem Auftrag bzw. Namen ge- oder verkauft hat. Im Übrigen hat die Antragstellerin die gegen ihren Ehemann am 21.04.2008 erhobenen Vorwürfe bereits am 23.04.2008 zum Anlass genommen, ein eigenes Gewerbe mit dem Gegenstand des Handelns mit Waffen anzumelden und sich insofern von der bisherigen Praxis, ihre Waffengeschäfte bei Bedarf unter Nutzung des Gewerbebetriebes ihres Ehemanns auszuführen, distanziert. Dies spricht dafür, dass sie ihre Waffenhandelsgeschäfte fortan in eigener und ausschließlicher Verantwortung führen wollte. Dass sie in der Folgezeit dennoch Waffengeschäfte unter Mitwirkung ihres Ehemannes getätigt hätte, ist nicht aktenkundig. Schließlich ist ausweislich der Eintragungen in ihrem Waffenhandelsbuch, die an der Handschrift erkennbar von zwei verschiedenen Personen gefertigt wurden, nicht nachvollziehbar, woraus der Antragsgegner seine Behauptung herleitet, die Antragstellerin habe ihrem Ehemann in der Vergangenheit die gesamte Verantwortung für den Betrieb ihres Geschäfts anvertraut und lediglich ihren Namen für dessen Waffenhandelsgeschäfte hergegeben, zumal der Ehemann über eine eigene gültige Waffenhandelserlaubnis verfügte und es daher an einem Bedürfnis für die Zurverfügungstellung einer "Strohmannerlaubnis" durch die Antragstellerin fehlte. Im Übrigen ist der Antragsgegner - wie der Aktenvermerk vom 05.10.2004 (Bl. 20 d. Verwaltungsakte) belegt - bisher selbst davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit "umfangreich in den Waffenhandel und die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden" war.

Fehlt es aber an Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die Antragstellerin ihrem Ehemann auch nach Kenntniserlangung von den ihm vorgeworfenen Waffenrechtsverstößen Einfluss auf ihre Waffenhandelsgeschäfte einräumen könnte, so rechtfertigt die Tatsache der ehelichen Verbindung für sich genommen nach der zitierten Rechtsprechung nicht die Annahme, die Antragstellerin müsse selbst als unzuverlässig erachtet werden. Fallbezogen ist der Antragstellerin zudem - wie ausgeführt - zugute zu halten, dass sie unverzüglich ein eigenes Gewerbe angemeldet und so für eine auch juristisch saubere Trennung zwischen ihren Waffengeschäften und denjenigen ihres Ehemannes Sorge getragen hat, sowie dass sie noch während des erstinstanzlichen Verfahrens das Erforderliche veranlasst hat, um einen Zugriff ihres Ehemannes auf den Waffenbestand in den gemeinsam genutzten Waffenräumen nach dessen Haftentlassung auszuschließen.

Insgesamt spricht mithin jedenfalls bei der vorliegend allein veranlassten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage manches mit Gewicht dafür, dass der Widerruf der Waffenhandelserlaubnis mangels waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit der Antragstellerin der Rechtsgrundlage entbehrt und dass sich im Verhältnis zu der Antragstellerin das Verfügen nachträglicher Auflagen des durch das Verwaltungsgericht festgelegten Inhalts (§ 9 WaffG) als angemessene Reaktion des Antragsgegners auf das Bekanntwerden der gegen den Ehemann der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe dargestellt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt einerseits die bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - vgl. dort Ordnungs-Nr. 50.4 und Ordnungs-Nr. 54.2.1 - und andererseits, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein der Bestand der seitens des Verwaltungsgerichts angeordneten Auflagen ist, deren Bedeutung der Senat mit der Hälfte des erstinstanzlich festgesetzten Streitwertes bemisst.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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