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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 1 B 433/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
Ist bei einer streitigen und noch nicht bestandskräftigen Dienstpostenübertragung die Beförderung des Stelleninhabers erst in etwa zwei Jahren beabsichtigt, so fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) für das vorläufige Rechtsschutzbegehren, die Dienstpostenübertragung wieder aufzuheben und die Beförderung zu untersagen.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 17.811,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weder zu befördern noch ihm den streitigen Dienstposten - auch nur zur Erprobung im Beförderungsverfahren - zu übertragen bzw., sofern eine Dienstpostenübertragung - zur Erprobung oder kommissarisch - bereits erfolgt sein sollte, diese wieder aufzuheben, ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren - jedenfalls fallbezogen - mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat zu Eigen macht, zurückgewiesen.

Es entspricht der bisher gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass es in Fällen beförderungsbezogener Dienstpostenübertragungen regelmäßig keines vorläufigen Rechtsschutzes bedarf - es mithin an einem Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt -, weil insoweit noch keine endgültige Beförderungsentscheidung getroffen worden ist grundlegend Beschluss vom 10.4.1989 - 1 W 7/89 -, NVwZ 1990, 687 = DÖV 1989, 947; bestätigt (u.a.) durch Beschlüsse des Senats vom 12.2.2004 - 1 W 2/04 -, vom 19.11.2003 - 1 W 41/03 - und vom 7.3.1996 - 1 W 31/95 -.

Ob der Senat an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die insoweit mit durchaus erwägenswerten Gründen geänderte Rechtsprechung anderer Beschwerdegerichte etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ZBR 2007, 66, und BayVGH, Beschlüsse vom 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 -, NVwZ-RR 2006, 346, und vom 24.11.2006 - 3 CE 06. 2680 -, BayVBl. 2007, 342; unentschieden BVerfG, Entscheidung vom 23.6.2005 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, 165; ausführlich zum Problem Günther, DÖD 2007, 6, uneingeschränkt festhält, bedarf aus Anlass des in Rede stehenden Streitfalls keiner Entscheidung. Denn die hier streitige Dienstpostenkonkurrenz ist dadurch geprägt, dass eine Beförderung des (jeweiligen) Dienstposteninhabers - nach vom Antragsteller nicht in Abrede gestellter Annahme des Verwaltungsgerichts - frühestens zum 1.10.2009 erfolgen wird. Dies hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15.11.2007 nochmals bestätigt.

Diese zeitliche Vorgabe für die danach erst im Jahr 2009 erfolgende Beförderungsentscheidung berücksichtigend kann davon ausgegangen werden, dass die gerichtliche Überprüfung der zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen streitigen Dienstpostenübertragung, die bereits unter Beachtung der verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2 GG) vorgegebenen Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erfolgen hatte, zeitlich vor der zu treffenden Beförderungsentscheidung - jedenfalls erst- und zweitinstanzlich - abgeschlossen sein wird mit der Folge, dass auch die Beförderungskonkurrenz - so oder so - entschieden ist. Dem Gesichtspunkt der Bewährung auf dem übertragenen Dienstposten darf dabei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung keine Bedeutung zugemessen werden.

Nach alldem hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) verneint, so dass nicht mehr zu prüfen war und ist, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO besteht dabei kein Anlass.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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