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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 1 E 163/07
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1782/2003


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1782/2003 Art. 40
Der Streitwert eines Festsetzungsverfahrens nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist unter Heranziehung der Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 75 Prozent des - streitigen - jahresbezogenen betriebsindividuellen Betrages zu bestimmen.
Tenor:

Unter Abänderung der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2007 - 1 K 91/06 - erfolgten Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 31.185,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs.3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 GKG durch die Einzelrichterin zu entscheiden war, ist nach Maßgabe des Beschlusstenors begründet.

Der Kläger hat mit seiner - zurückgenommenen - Klage für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Berechnung und Zuerkennung eines betriebsindividuellen Betrages nach Maßgabe des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 begehrt. Nach den beklagtenseits erstellten, vom Kläger nicht angegriffenen Berechnungen vom 30.10.2006 hätten die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens vorgetragenen Gründe im Fall ihrer sachlichen Berechtigung einen betriebsindividuellen Betrag von 41.580 EUR ergeben, der im Zeitraum von 2005 bis 2009 jeweils in voller Höhe und hinsichtlich der Folgejahre 2010 bis 2012 unter Berücksichtigung der in § 6 Betriebsprämiendurchführungsgesetz vorgesehenen Anpassung maßgeblich wäre. Addiert man die entsprechenden jährlichen Zahlungsansprüche auf und unterstellt man ihre vollständige Nutzung gemäß Art. 44 VO (EG) 1782/2003 über den gesamten Beihilfezeitraum von 2005 bis 2012, so ergibt sich wie im Schriftsatz vom 30.10.2006 aufgezeigt eine dem Kläger insgesamt zufließende Beihilfe in Höhe von rund 286.000 EUR.

Dessen ungeachtet ist der Streitwert nicht auf diesen Betrag, sondern auf 75 Prozent des betriebsindividuellen Betrages von 41.580 EUR festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG, der vorliegend mangels europarechtlicher Sondervorschriften betreffend die Höhe des Streitwertes hinsichtlich Streitigkeiten über die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen Anwendung findet, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Dies zugrundelegend ist die Festsetzung des Streitwerts auf 75 Prozent des betriebsindividuellen Betrages von 41.580 EUR bedeutungsangemessen. Die klägerseits in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2006 - 10 OA 223/06 -, RdL 2007, 47 f.) , die hinsichtlich einer vergleichbaren - ebenfalls in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten - Konstellation eine entsprechende Anwendung der Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit befürwortet und deren Argumentation auch beklagtenseits als angemessen anerkannt wird, überzeugt.

Die beantragte Berechnung des betriebsindividuellen Betrages und Zuweisung entsprechender Zahlungsansprüche durch Festsetzungsbescheid ist gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 Voraussetzung für die spätere Nutzung der Zahlungsansprüche nach Art. 44 der genannten Verordnung durch jährliche Beantragung einer Beihilfe. Insoweit ist die seitens des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgezeigte Parallele zu der durch Nr. 24.2 des Streitwertkataloges erfassten Konstellation sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist, dass in beiden Fällen zunächst die Grundlage späterer Beihilfeansprüche durch Bescheid festzusetzen ist. Die vorliegend beantragte Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages erfüllt von der rechtlichten Konstruktion her die gleiche Funktion wie die in Nr. 24.2 des Streitwertkataloges in Bezug genommene erzeugerbezogene Zuteilung der individuellen Obergrenze prämienberechtigter Tiere. In beiden Fällen ist das Vorliegen eines Festsetzungsbescheides Voraussetzung der Beantragung der Auszahlung der jährlichen Beihilfe.

Dementsprechend ist es vorliegend bedeutungsangemessen, den Streitwert unter Heranziehung der Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkataloges zu bestimmen. Maßgeblich ist hiernach die zu 75 Prozent in Ansatz zu bringende jahresbezogene Prämie, fallbezogen also 75 Prozent des jahresbezogen zugeteilten betriebsindividuellen Betrages. Eine Kumulation der auf der Grundlage der Zuteilung der zahlenmäßigen Obergrenze prämienberechtigter Tiere auszuzahlenden Prämien über den gesamten Beihilfezeitraum ist in Nr. 24.2 des Streitwertkataloges nicht vorgesehen. Ebenso wenig gibt die entsprechende Anwendung genannter Empfehlung auf die vorliegende Fallgestaltung Veranlassung, die sich auf der Grundlage der beantragten Zuteilung des betriebsindividuellen Betrages über den gesamten Beihilfezeitraum ergebenden Beihilfeansprüche zu addieren. Auch hier ist es sachangemessen, den Streitwert ausschließlich unter Zugrundelegung des jahresbezogenen betriebsindividuellen Betrages zu bestimmen. So bietet die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Maßgabe des durch Bescheid festgesetzten betriebsindividuellen Betrages dem Landwirt erst dann einen wirtschaftlichen Nutzen, wenn er den hierauf basierenden jährlichen Beihilfeanspruch aktivieren kann, was voraussetzt, dass auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Beihilfejahr (noch) erfüllt sind. Aus diesem Grund hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht es abgelehnt, den jahresbezogen ermittelten Streitwert entsprechend § 42 Abs. 3 GKG oder entsprechend § 9 Satz 1 ZPO zu vervielfachen. (Niedersächsisches OVG, a.a.O.) Es würde der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht gerecht werden, würde man der Streitwertbestimmung im Festsetzungsverfahren die aufgrund der beantragten Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages über den gesamten Beihilfezeitraum maximal realisierbaren Beihilfeansprüche zugrundelegen.

Die angegriffene Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2007 unterliegt daher der Abänderung. Der Streitwert ist in Anlehnung an Nr. 24.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 75 Prozent des beantragten betriebsindividuellen Betrags, also auf 75 Prozent von 41.580 EUR - mithin auf 31.185 EUR -, festzusetzen.

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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