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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 1 M 2/03
Rechtsgebiete: SNG, SVwVfG, BOStrab, PBefG, FStrG, GVFG, VwVfG, TKG, ÖPNVG Saarland, GG


Vorschriften:

SNG § 25
SVwVfG § 73 Abs. 2
SVwVfG § 73 Abs. 4
SVwVfG § 75
BOStrab § 15
BOStrab § 15 Abs. 1
PBefG § 31
PBefG § 28
PBefG § 29
FStrG § 17 Nr. 113
FStrG § 17 Nr. 141
GVFG § 2 Abs. 1 Nr. 2 a
VwVfG § 74 Nr. 44
TKG § 53 Abs. 3
ÖPNVG Saarland § 5 Abs. 2
GG Art. 14
GG Art. 28 Abs. 2
a) Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (hier: Planfeststellung einer Stadtbahnstrecke) in einem Verfahren betreffend eine von einem Plan betroffenen Gemeinde erhobenen Anfechtungsklage.

b) Der Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail der Baumaßnahmen selbst regeln, wenn sich die Behörde Gewissheit darüber verschafft hat, dass die durch das Vorhaben aufgeworfene Problematik beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht und dass es auch zum Einsatz kommt.

c) Haben die Plan betroffene Gemeinde und der Vorhabenträger in einem von der Planfeststellungsbehörde anberumten Gesprächstermin Vereinbarungen über regelungsbedürftige Punkte - hier: die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Sicherstellung der Wasserversorgung während der Bauphase - angekündigt, so kann die Planfeststellungsbehörde insoweit mit Recht von einer Konfliktlösung "außerhalb" der Planfeststellungsentscheidung ausgehen und darf von der Regelung der betreffenden Konfliktpunkte im Planfeststellungsbeschluss Abstand nehmen.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 6.2.2002 für den Bau der Stadtbahn von Riegelsberg-Süd bis Etzenhofen - Planungsabschnitte I/B 4 und I/B 3.2 - einschließlich der Ersatzmaßnahmen (E 1 - Renaturierung des Dörschbaches - und E 2 - Renaturierung des Köllerbaches -) in der Gestalt des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 15.5.2003.

Bei der Stadtbahn handelt es sich um ein schienengebundenes Nahverkehrssystem, dessen Fahrzeuge mit Spurweiten von 1435 mm und elektrischen Mehrsystemmotoren sowohl auf eigenen für sie gebauten Stadtbahnstrecken als auch auf dem Streckennetz der deutschen Bahn verkehren können. Nach dem der Gesamtplanung zugrunde liegenden Konzept soll die Stadtbahn innerorts regelmäßig auf einem eigenen, durchweg im Raum vorhandener Straßen verlegten Gleiskörper und außerhalb der Ortslagen so weit wie möglich auf Strecken der Deutschen Bahn fahren. Mittels Führung der Stadtbahn auf eigener Trasse, eines auf Anforderung vom Stadtbahnfahrzeug aus eingeräumten Vorranges an Lichtzeichen geregelten Kreuzungen, der siedlungsnahen Anordnung von Haltestellen, der Verknüpfung mit Zubringerbuslinien und eines Fahrplantaktes mit kurzen Intervallen soll eine Verbindung der durch das System erschlossenen Siedlungsbereiche in Saarbrücken und in den Umlandgemeinden mit dem Stadtzentrum von Saarbrücken geschaffen werden, die verglichen mit der derzeitigen Bedienung durch Buslinien eine deutlich höhere Kapazität aufweist und wesentlich schneller und komfortabler ist.

Realisiert und in Betrieb ist zur Zeit innerhalb der Ausbaustufe I eine Stadtbahnstrecke, die - teilweise unter Benutzung einer Schienenstrecke der Deutschen Bahn - von Saargemünd entlang des Oberlaufs der Saar über Kleinblittersdorf, Bübingen, Güdingen und Brebach verläuft, sodann die Innenstadt von Saarbrücken sowie in der Folge den Saarbrücker Stadtteil Malstatt durchquert und am Südrand des Gemeindegebiets der Klägerin - derzeitige Endhaltestelle "Riegelsberg-Süd" - endet. Die Gesamtplanung der Beigeladenen geht dahin, diese Strecke über Riegelsberg und Heusweiler hinaus bis zum vorgesehenen Endpunkt in Lebach weiterzuführen.

Der den Gegenstand der umstrittenen Planfeststellung bildende rund 4,8 km lange Streckenabschnitt der Stadtbahn durchquert die Ortslage von Riegelsberg. Er orientiert sich hierbei an den Trassen der B 268 - Saarbrücker Straße - und der Landstraße II.O. 267 - Russenweg, wobei sowohl zum Teil als Stellplätze genutzte Flächen anliegender privater Grundstücke als auch Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch genommen werden. Die Strecke wird im Anschluss an die Haltestelle "Riegelsberg-Süd" (Bau-km 17 + 130.29) zunächst zweigleisig auf eigenem Bahnkörper im Verkehrsraum der B 268 in linker Seitenlage bis in Höhe des sogenannten Knotens "Bauer" geführt, an dem die B 268 von der L I.O. 139 gekreuzt wird. Etwa ab der Einmündung des von der B 268 nach Westen abzweigenden Astes der L I.O. 139 - Wolfskaulstraße - (Bau-km 16 + 800) folgt sie eingleisig der B 268 in einer Biegung nach Norden bis ungefähr in Höhe der spitzwinklig von Norden in die Bundesstraße einmündenden Riegelsberger Straße (Bau-km 16 + 300). Von hier an wird die Stadtbahnstrecke erneut zweigleisig ausgeführt: Ein Gleis folgt der Trasse der B 268 weiter auf eigenem Bahnkörper in linker Seitenlage, das andere verläuft an der rechten Straßenseite. Im weiteren Verlauf nach Norden werden dann beide Gleise in Mittellage in der Trasse der B 268 ohne eigenen Bahnkörper geführt. In dem Bereich ab der südlichen Einmündung der Riegelsberger Straße in die B 268 soll das Nebeneinander von Stadtbahnbetrieb und Straßenverkehr auf der Bundesstraße durch Telematik-Einrichtungen zugunsten eines regelmäßigen Vorranges der Stadtbahnfahrzeuge gesteuert werden. Diese sogenannte Telematik-Strecke endet in Höhe der nach Westen von der B 268 abzweigenden Zufahrt zur Postfiliale (Bau-km 15 + 461.85). Ab hier sah die ursprüngliche Planfeststellung vom 6.2.2002 die Anlegung einer zweigleisigen Haltestelle "Post" und im Anschluss hieran die Fortführung der Stadtbahnstrecke in eingleisiger Ausgestaltung auf eigenem Bahnkörper in linker Seitenlage zur B 268 bis in die Einmündung der L II.O. 267 - Russenweg - vor (Bau-km 14 + 613.63). In diesem Bereich wurde die mit Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002 festgestellte Planung durch Ergänzungsbeschluss vom 15.5.2003 dahin geändert, dass nunmehr die Haltestelle "Post" nur noch eingleisig, die weiter nördlich gelegene Haltestelle "Riegelsberghalle" hingegen zweigleisig ausgeführt wird. Ab Bau-km 14 + 613.63 folgt die Stadtbahnstrecke dann zweigleisig auf eigenem Bahnkörper der Trasse des Russenweges nach Westen zunächst in rechter und sodann ab Bau-km 13 + 616.34 in linker Seitenlage bis zur Kreuzung mit der ungefähr in Süd-/Nord-Richtung verlaufenden Landstraße I. O. 136 - Etzenhofer Straße - (Bau-km 12 + 607.429). Im Verkehrsraum dieser Kreuzung wechselt die Stadtbahnstrecke an die rechte Seite der in Verlängerung des Russenweges nach Westen verlaufenden Straße Am Mühlengarten. Im Anschluss an die dort in Höhe einer Kläranlage des EVS vorgesehene zweigleisige Haltestelle "Etzenhofen" wird die Stadtbahnstrecke dann in einer Biegung nach Norden auf die ehemalige Trasse der Köllertalbahn geführt (Bau-km 12 + 367.122). Hier endet der den Gegenstand der umstrittenen Planfeststellung bildende Strek-kenabschnitt. Die Fortführung der Stadtbahnstrecke über Heusweiler bis zum geplanten Endpunkt in Lebach unter weitgehender Verwendung der Trasse der ehemaligen Köllertalbahn soll in anschließenden Bauabschnitten erfolgen.

Die planfestgestellte Trasse wurde als Variante 2 (V 2) in einer Variantenuntersuchung ausgewählt, die sich auf insgesamt 17 in einem dreistufigen Verfahren in unterschiedlicher Tiefe untersuchte Varianten erstreckte (vgl. Joachim Schwarz, Überarbeitung der Variantenuntersuchung zum Ausbau der Saarbahn im Raum Riegelsberg - Schlussbericht -, Stand: 15.1.1999). Die untersuchten Varianten sahen überwiegend die Durchquerung der Ortslage von Riegelsberg auf verschiedenen Wegen vor. Nach einer weiteren Variante sollte das Ortszentrum von Riegelsberg östlich umgangen werden (V 3). Drei Varianten (V 6, 7 und 13) betrafen Streckenführungen, die noch vor der derzeitigen Endhaltestelle "Riegelsberg-Süd" nach Westen beziehungsweise Südwesten abknicken, über Hixberg, Pflugscheid und Engelfangen nach Püttlingen verlaufen und dort auf die Trasse der Köllertalbahn treffen sollten. Zwei dieser Varianten sollten das Stadtzentrum von Püttlingen durchqueren (V 6 und V 13), die dritte (V 7) sollte zwischen den Ortslagen von Püttlingen und Köllerbach auf die Trasse der ehemaligen Köllertalbahn geführt werden. Zwei weitere Varianten - V 15 und V 16 - sahen die teilweise Untertunnelung von Riegelsberg von "Riegelsberg-Süd" bis zum Russenweg vor. Wegen Einzelheiten des Verlaufs der untersuchten Varianten und der Methodik der Variantenuntersuchung wird auf den Schlussbericht vom 15.1.1999 sowie auf die Ausführungen unter Nr. 3 des planfestgestellten Erläuterungsberichts verwiesen.

Der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Streckenabschnitt ging am 23.11.2000 bei dem Beklagten ein. Außerdem stellte die Beigeladene Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 25 SNG und auf Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Planung wurde nach Bekanntmachung im Köllertaler Anzeiger vom 22.2.2001 in der Gemeinde Riegelsberg in der Zeit vom 5.3.2001 bis 4.4.2001 unter Einräumung einer Einwendungsfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist öffentlich ausgelegt. Der Text der Offenlegungsbekanntmachung enthält einen Hinweis auf den Ausschluss von nach Ablauf der Äußerungsfrist eingehenden Einwendungen. Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden unter dem 5.2.2001 an der Planung beteiligt. Ihnen wurde eine Äußerungsmöglichkeit bis zum 18.4.2001 eröffnet. In dem Anschreiben an die Klägerin vom 5.2.2001, in dem um die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen nachgesucht wird, wird diese zugleich um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten.

Mit am 17.4.2001 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben äußerte sich die Klägerin zu der Planung und wies darauf hin, dass ihre Stellungnahme zugleich als Erhebung von Einwendungen "nach § 72 IV SVwVfG" zu verstehen sei. Sie forderte die Übernahme der Unterhaltung und Verkehrssicherung von zugleich als Gehwegen fungierenden Bahnsteigen durch die Beigeladene. Außerdem verlangte sie Mitspracherechte bei der Auswahl der Oberleitungsmaste und der Straßenbeleuchtung, bei der Festlegung der Standorte von Signalanlagen, bei der Gestaltung von Stützmauern sowie bei der Ausgestaltung des Verkehrsknotens "Bauer" und die Übernahme der Kosten für Wiederherstellung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung sowie für Erneuerung und Verlegung von Wasserversorgungsleitungen, von Kanälen und von Hausanschlusskanälen einschließlich der Mehraufwendungen für Erschwernisse bei späterer Erneuerung durch die Beigeladene. Des weiteren ging es ihr um die Aufrechterhaltung der Wasserversorgung von der Wolfskaulstraße bis zum Russenweg während der Bauphase. Weitere Einwendungen betrafen die Gewährleistung einer Mindestgehwegbreite von 1,50 m und im Falle ihrer Unterschreitung die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen sowie eine auch mit Rollstühlen und Kinderwagen befahrbare Ausgestaltung der Anbindung der Überhoferstraße an die B 268. Außerdem forderte die Klägerin den Einbau von Schallschutzfenstern mit Lüftungseinrichtungen bei allen von Geräuschimmissionen betroffenen Gebäuden, Erschütterungsschutz in der Ortslage durch Verwendung der "Stylomer-Technik" bei der Lagerung der Gleise, die Untersuchung etwaiger Gefährdungen und Schäden durch sogenannten Elektrosmog der Oberleitungen und der Unterwerke sowie gegebenenfalls finanziellen Ausgleich und die Entschädigung von Arbeitnehmern und Betriebsinhabern, die während der Bauphase Einkommenseinbußen erleiden. In der Anordnung der Haltestelle "Riegelsberghalle" sah sie eine Beeinträchtigung konkreter gemeindlicher Planungen betreffend die Gestaltung des Hallenvorplatzes und unzumutbare Beeinträchtigungen für zwei betroffene Bürger. Ferner verlangte sie die Verlegung des Standortes des Unterwerkes im Rathausbereich wegen eines Konfliktes mit städtebaulichen Planungen sowie die Fortführung der Telematik-Strecke bis zur Wolfskaulstraße mit dem Ziel, Parkmöglichkeiten zu erhalten und die einseitige Belastung von Anwohnern zu reduzieren. Weitere Forderungen betrafen die Einbeziehung eines in der Nähe der Haltestelle "Etzenhofen" geplanten Park- und Ride-Platzes in das Planfeststellungsverfahren und dessen Anlegung durch die Beigeladene sowie die Verlegung der Haltestelle "Etzenhofen" in den Bereich dieses P + R - Platzes, die Anlegung eines Kurzzeitparkplatzes mit 30 Stellplätzen am Ortseingang Riegelsberg-Süd, die Einführung eines Ringbusverkehrs zu Lasten der Beigeladenen, die Anlegung eines Radweges entlang des Russenweges auf Kosten der Beigeladenen, die Gewährleistung des Einsatzes von Feuerwehrfahrzeugen im Trassenbereich sowie die Ausgestaltung von ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Wegen Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben der Klägerin vom 17.4.2001 an den Beklagten (Bl. 210 des Ordners Schriftverkehr I) verwiesen.

Mit Schreiben vom 7.6.2001 nahm die Beigeladene zu den Einwendungen der Klägerin Stellung. Sie sicherte die Unterhaltung und Verkehrssicherung der zugleich als Gehwege fungierenden Bahnsteige zu. Außerdem führte sie aus, Straßenbeleuchtung und Standorte der Signalanlagen fielen in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Straßenwesen. Bei der Ausgestaltung der Stützmauern würden die zuständigen Gremien der Klägerin im Rahmen des Möglichen in die Planung einbezogen. Die Erneuerung und Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen werde, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin falle, zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht, wobei insoweit auch die Frage des Wertausgleichs zu klären sei. Die Verlegung der Wassertransportleitung zwischen Wolfskaulstraße und Russenweg werde zugesichert. Hinsichtlich der Forderung nach einer von Rollstühlen und Kinderwagen befahrbaren Ausgestaltung der Einmündung der Überhoferstraße sei die Zuständigkeit der Klägerin zweifelhaft; sie weise jedoch darauf hin, dass die von ihr betriebenen Fahrzeuge und Bahnsteige sowie deren Zuwegung aus förderungsrechtlichen Gründen behindertengerecht ausgestaltet werden müssten. Hinsichtlich des Einbaus von Schallschutzfenstern in betroffenen Gebäuden und angeblichen Gefährdungen durch Elektrosmog sowie der Entschädigung von Einkommenseinbußen Betroffener während der Bauphase komme der Klägerin keine Einwendungsbefugnis zu. Was die Lagerung der Gleise anbelange, so werde die gleiche Bauweise verwendet wie in der Lebacher Straße in Saarbrücken. Seit Inbetriebnahme dieser Strecke seien keine negativen Folgen bemerkt worden. Die Anordnung eines Unterwerks im Rathausbereich sei betrieblich notwendig; eine geringfügige Verlegung des Standorts sei allerdings möglich. Die Verlängerung der Telematik-Strecke sei aus förderungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Verlegung der Haltestelle "Etzenhofen" in den Bereich des vorgesehenen P + R - Platzes machte die kostenaufwendige Verlegung einer Gasübergabestation erforderlich. Zudem bedeutete die Verlegung lediglich eine Verbesserung für die Nutzer des P + R - Platzes; für Fahrgäste zum dort vorhandenen Gewerbegebiet bedeutete sie hingegen eine Verschlechterung. Der P + R - Platz selbst könne nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sein, da es sich nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim bei derartigen Anlagen nicht um Bahnanlagen handele. Die Nutzung eines solchen Parkplatzes stehe allen Verkehrsteilnehmern offen; seine Anlegung falle in die Verantwortung des zuständigen Baulastträgers. Eine gesetzliche Pflicht zur Anlegung des geforderten Kurzzeitparkplatzes bestehe nicht; die Anlegung von Parkplätzen auf Gemeindegebiet sei ureigene Sache der jeweiligen Gemeinde. Die Bestellung eines Ringbusverkehrs sei nach dem ÖPNV-Gesetz Saarland ebenfalls nicht Aufgabe der Stadtbahn. Die Anlegung des Radweges entlang des Russenweges falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Außerdem führte die Beigeladene aus, da die Gleisstrecke zur Aufnahme der 55 Tonnen schweren Stadtbahnzüge ausgelegt sei, sei das Befahren mit 12 Tonnen schweren Feuerwehrfahrzeugen möglich.

Unter anderem mit den Einwendungen der Klägerin befasste sich der Beklagte in einem am 18. und 19.6.2001 nach vorheriger Bekanntmachung durchgeführten Erörterungstermin. Bei dieser Gelegenheit wurden seitens der Beigeladenen Abstimmungen zur Lösung der Problematik der Haltestelle "Riegelsberghalle", hinsichtlich des Standortes der Signalanlagen und über die Gestaltung der Stützmauern zugesagt. Ferner wurde mitgeteilt, dass die gleichen Maste Verwendung finden sollten wie in der Lebacher Straße in Saarbrücken und insoweit keine Auswahlmöglichkeit bestehe, die Mindestgehwegbreite im Regelfall eingehalten und die Anbindung der Überhoferstraße für Rollstühle und Kinderwagen befahrbar ausgestaltet werde. Über die Anlegung von P+R-Plätzen sollten Verhandlungen geführt werden. Hinsichtlich des Standortes des Unterwerks wurde ein Vorschlag der Klägerin erbeten.

Die Einwendungen der Klägerin waren ferner Gegenstand eines Besprechungstermins am 18.10.2001, an dem Vertreter der Beteiligten teilnahmen. Hierbei wurde unter anderem abgesprochen, den Standort des Unterwerks "Rathaus" um etwa 30 m bis 40 m in Richtung Ronnertsweg zu verschieben, und wurde für eine Reihe von Einzelpunkten der Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen angekündigt. Abschließend heißt es unter Nr. 25:

"Soweit Belange der Gemeinde sich nicht aus dem festgestellten Plan ergeben oder als Nebenbestimmung in dem Beschluss behandelt sind, werden die Gemeinde und die Stadtbahn eine Vereinbarung über die noch regelungsbedürftigen Angelegenheiten in den Gedanken eines partnerschaftlichen Umganges miteinander abschließen."

Unter dem 6.2.2002 erging der Planfeststellungsbeschluss für den in Rede stehenden Bauabschnitt der Stadtbahn. Die unter A III verfügten Nebenbestimmungen sehen, soweit Belange der Klägerin geregelt werden, vor, die Unterwerke "Rathaus" und "Russenweg", soweit mit der Einwendungsführerin keine Einigung erzielt werde, entsprechend einer Zusage im Erörterungstermin nach näherer Maßgabe planerisch darzustellen und die Planunterlagen dem Beklagten zur Genehmigung vorzulegen (Nr. 2) sowie bei Unterschreiten der Mindestgehwegbreite von 1,50 m in Abstimmung mit der Klägerin und der Straßenverkehrsbehörde eine wirksame Absicherung zwischen Stadtbahntrasse beziehungsweise Straße und Gehweg vorzunehmen (Nr. 3). Außerdem wird der Beigeladenen aufgegeben, vor Baubeginn mit Leitungsträgern, deren Anlagen durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn betroffen sind, jeweils eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Einzelheiten der Ausführung der stadtbahnbedingten Folgearbeiten an Leitungen sowie die Kostenübernahme geregelt sind (Nr. 11) und mit der Klägerin eine Vereinbarung zu treffen, in der alle gegenseitigen Angelegenheiten des Baues und des Betriebes der planfestgestellten Trasse geregelt werden. Insbesondere sei neben den unter (korrigiert) 2.3.1.151 Nr. 1 bis 29 des Planfeststellungsbeschlusses genannten Punkten die Verlegung der von dem Trassenbau betroffenen Wasserleitung zu vereinbaren (Nr. 14). Ferner behält sich der Beklagte vor, die Beigeladene zu verpflichten, in einem eigenständigen Genehmigungsverfahren selbst oder durch Dritte im Bereich von Etzenhofen und Riegelsberg-Süd so viele Parkplätze anzulegen, dass ein ordnungsgemäßes Abstellen von Kraftfahrzeugen individuell anfahrender Personen möglich sei, die die Stadtbahn benutzten (A III Nr. 46).

Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich allgemein mit den Zielen der Planung, Alternativen, der Abschnittsbildung sowie mit den durch die Planung aufgeworfenen Konflikten Eigentumsschutz, Existenzsicherung, Wertminderung, Lärm, Erschütterungen, Elektrosmog, Nutzungskonflikten mit dem öffentlichen Straßenverkehr unter Einbeziehung eines Leistungsfähigkeitsnachweises der Verkehrsknoten, Verkehrsfunktion der B 268, Verkehrssicherheit, Verlust von öffentlichen Parkplätzen und der Betroffenheit der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auseinander, befasst sich mit den von Trägern öffentlicher Belange, von anerkannten Naturschutzverbänden, von der Klägerin sowie von Privaten erhobenen Einwendungen und nimmt eine planerische Abwägung vor.

Die Einwendungen der Klägerin werden im Planfeststellungsbeschluss im einzelnen unter der Nr. 2.3.1.151 - 214 - behandelt. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Unterhaltung und Verkehrssicherung der als Gehwege fungierenden Seitenbahnsteige, die Verlegung von Wasserversorgungs- und Hauswasseranlagen, die Wassertransportleitung zwischen Wolfskaulstraße und Russenweg, die Anlegung eines P+R-Platzes im Bereich der Haltestelle "Etzenhofen" und von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" wird teils auf die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmungen sowie teils auf die zwischen Klägerin und Beigeladener abzuschließende Vereinbarung verwiesen. Die Verlegung der Haltestelle "Etzenhofen" wurde aus den von der Beigeladenen angeführten Gründen abgelehnt. Bezüglich der Gestaltung von Stützmauern, der rollstuhl- und kinderwagentauglichen Ausgestaltung der Anbindung der Überhoferstraße an die B 268, der Forderung nach Ausdehnung der Telematik-Strecke sowie der Forderung nach Einrichtung eines Ringbusverkehrs machte sich der Beklagte ebenfalls weitgehend die Äußerungen der Beigeladenen zu Eigen. Hinsichtlich des Verlangens nach Mitsprache bei der Ausgestaltung des Knotens "Bauer" verwies der Beklagte auf die planfestgestellte Deckblattlösung. Im übrigen wird wegen Einzelheiten der Entscheidung über die Einwendungen der Klägerin auf die Ausführungen unter Nr. 2.3.1.151 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002 verwiesen.

Im Rahmen der allgemeinen planerischen Abwägung ist unter Nr. 2.4 des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem ausgeführt, die Planfeststellungsbehörde habe in Rechnung gestellt, dass aufgrund des Raumbedarfs der Stadtbahntrasse Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum zum Wegfall kämen, dass die Zahl der Wende- und Querungsmöglichkeiten auf der B 268 begrenzt werde und dass dies dazu führe, dass Kraftfahrer, die in die jeweils entgegengesetzte Fahrtrichtung wechseln wollten, Umwege zurücklegen müssten. Diese Nachteile seien nachrangig gegenüber den mit der Planung verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen und - was die Reduzierung der Querungsmöglichkeiten anbelange - auch gegenüber der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Zudem habe die Beigeladene eine Übersicht des jetzigen und des künftigen Bestands an Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum vorgelegt, die zu dem Ergebnis gelange, dass derzeit 736 Parkplätze vorhanden seien und künftig 687 Parkplätze zur Verfügung stünden. Damit sei zwar ein geringer Verlust an öffentlichen Parkplätzen festzustellen; der Deckung des Parkraumbedarfs sei dennoch Genüge getan (Nr. 2.2.12 des Planfeststellungsbeschlusses).

Der Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002 ist der Klägerin am 26.2.2002 zugestellt worden.

Am 25.3.2002 hat die Klägerin gegen die Planungsentscheidung Klage erhoben. Sie hat mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und mit Hilfsanträgen die Ergänzung dieser Verwaltungsentscheidung um zusätzliche, ihren im Einzelnen geltend gemachten Belangen Rechnung tragende Nebenbestimmungen beantragt. Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 6.8.2002 - 2 U 4/02 - zurückgewiesen.

Im Anschluß an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage einer anderen Planbetroffenen durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag in dem Verfahren 2 U 3/02 hat die Beigeladene ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren zur Behebung der in jenem Beschluss in den Raum gestellten Mängel der Planungsentscheidung eingeleitet. Die in dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorgelegten geänderten Pläne sehen - soweit hier wesentlich - die nur noch eingleisige Ausgestaltung der Haltestelle "Post" und die zweigleisige Ausgestaltung der Haltestelle "Riegelsberghalle" vor. In dem ergänzenden Planfeststellungsverfahren wurde die Klägerin unter dem 18.12.2002 unter Einräumung einer Äußerungsfrist bis zum 24.1.2003 und unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen beteiligt. Sie machte mit ihrer am 23.1.2003 bei dem Beklagten eingegangenen Stellungnahme geltend, die zweigleisige Ausführung der Haltestelle "Riegelsberghalle" werde von ihr akzeptiert. Die Ausführung müsse sich aber an den Vorgaben einer fortgeschrittenen städtebaulichen Planung für den Vorplatz der Riegelsberghalle ausrichten.

Die geänderte Planung wurde mit Ergänzungsbeschluss vom 15.5.2003 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002 festgestellt.

Wann der Ergänzungsbeschluss der Klägerin bekannt gegeben worden ist, lässt sich den Behördenunterlagen nicht entnehmen.

Zur Begründung ihrer am 25.3.2002 erhobenen und auch nach Ergehen des Ergänzungsbeschlusses weiter verfolgten Klage trägt die Klägerin vor, ihre Einwendungen betreffend den Einbau von Schallschutzfenstern, elektomagnetische Felder bei Bahnstromanlagen, die Gewährleistung einer Mindestgehwegbreite, die Anlegung eines Radweges entlang des Russenweges, die Gestaltung der Stützmauern entlang von Russenweg und Marktplatz, die Entschädigung privater Einkommenseinbußen und die Gewährleistung von Feuerwehreinsätzen verfolge sie nicht weiter. Abgesehen hiervon wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Einwendungen und führt aus, sie sei in ihrer Planungshoheit durch die Trassenführung sowie die Lage und die Ausgestaltung der Haltestellen betroffen. Außerdem seien ihre Eigentumsrechte nach näherer Maßgabe des Eigentümerverzeichnisses berührt. Der Beklagte habe sie insoweit wie einen Privaten behandelt und völlig verkannt, dass sie Trägerin öffentlicher Belange sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei unbestimmt, da er in zentralen Punkten auf einen Vertrag verweise, obwohl die Delegation wesentlicher Planungsentscheidungen auf Vereinbarungen einzelner Beteiligter unzulässig sei. Insoweit könne auch nicht auf das Ergebnis des Erörterungstermins und der am 18.10.2001 durchgeführten Besprechung verwiesen werden. Der Inhalt dieser Erörterung sei viel zu allgemein, um die Prognose der Sicherstellung einer künftigen Konfliktlösung zu tragen. Das zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Beigeladene sich Versuchen, zu den entsprechenden Vereinbarungen zu gelangen, bisher verweigert habe. Auch einen mit Schreiben vom 26.3.2003 unterbreiteten Vorschlag zu einem Treffen habe die Beigeladene ignoriert. Inwieweit Zusagen existierten, sei ihr nicht bekannt; ihr liege kein Protokoll vor, das verbindliche Zusagen festhalte. Soweit im Planfeststellungsbeschluss als Voraussetzung für die Herstellung einer höhengleichen Kreuzung in der Trasse des Russenweges dessen Herabstufung zur Gemeindestraße angenommen werde, sei darauf zu verweisen, dass sie eine Zustimmung zu dieser Herabstufung nicht erteile. Die Straße diene im übrigen nach wie vor dem überörtlichen Verkehr. Das sei Grundlage ihrer Einstufung. Zu beanstanden sei ferner die vorgenommene Abschnittsbildung. Geboten sei eine einheitliche Planung für die Strecke von Riegelsberg-Süd bis Lebach. Die Weiterführung nach Lebach sei nämlich nicht gesichert und ein Ende der Strecke bei Etzenhofen viel problematischer als in Riegelsberg-Süd. Der umstrittene Abschnitt erfülle keine nennenswerte eigene Verkehrsfunktion innerhalb Riegelsbergs. Eine Rechtfertigung finde die Strecke überhaupt nur, wenn der Weiterbau bis Lebach erfolge. Diese Fortführung nach Lebach sei aber ökonomisch fragwürdig, da erhebliche Aufwendungen zur Sicherung eines im Zuge der Trasse der ehemaligen Köllerbahn vorhandenen Viaduktes und zur Aufweitung eines Tunnels getätigt werden müssten. Auch sei die Weiterführung der Strecke bis Lebach noch während des Planfeststellungsverfahrens erneut zum Gegenstand einer gutachterlichen Untersuchung gemacht worden. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Gehwege, der Verlegung der Kanäle und der Hausanschlüsse sei die Verweisung auf einen abzuschließenden Vertrag nicht ausreichend. Bezüglich der Straßenbeleuchtung und der Ausgestaltung der immerhin insgesamt 222 auf das Ortsbild einwirkenden Maste sei ihr von einer Zusage nichts bekannt. Die Ersetzung des vorhandenen Lichtbandes durch an Masten befestigte Leuchten verlange eine höhere Beleuchtungsstärke; zudem sei der Wartungsaufwand höher, da Arbeiten nur nachts bei ausgeschalteter Oberleitung durchgeführt werden könnten. Diese Kostenaspekte würden im Plan ignoriert. Auch von einer Zusage betreffend die Verlegung der Wassertransportleitung wisse sie nichts. Das Problem der Anordnung des Unterwerks "Rathaus" werde durch die Nebenbestimmung nicht gelöst. Die Forderung nach Ausgestaltung der Anbindung der Überhoferstraße an die B 268 in einer mit Kinderwagen und Rollstühlen befahrbaren Weise werde im Plan nicht problemangemessen behandelt. Soweit bezüglich des P+R-Platzes "Etzenhofen" auf das ÖPNVG-Saarland verwiesen werde, werde § 15 BOStrab ignoriert. Die geforderte Verlegung der Haltestelle "Etzenhofen" erhöhte die Verkehrssicherheit, da die Überquerung einer Straßenkreuzung entfalle. Zudem müsste der Parkraum des Gewerbegebietes nicht in Anspruch genommen werden. Unbestimmt sei ferner, was mit der Verlegung der Gleise in gleichwertiger Bauweise wie in der Lebacher Straße in Saarbrücken gemeint sei. Neuester Stand des Erschütterungsschutzes sei die "Stylomer-Technik". Ihre Forderung nach Ausweitung der Telematik-Strecke sei nicht Gegenstand einer Abwägung gewesen. Die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss beschränkten sich auf die Anführung zuschussrechtlicher Aspekte. Die Finanzierung eines Ringbusverkehrs habe der Geschäftsführer der Beigeladenen in Vorgesprächen in Aussicht gestellt. Das sei Geschäftsgrundlage gewesen. Das Problem fehlender Kurzzeitparkplätze bei Riegelsberg-Süd werde durch die Nebenbestimmung A III Nr. 46 nicht angemessen gelöst. Hier gehe es um sogenannten Andienungsverkehr. Im übrigen habe sich die Notwendigkeit ausreichender Parkplätze nach kürzlich erfolgter Inbetriebnahme der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" herausgestellt, so dass insoweit von einer Präklusion keine Rede sein könne. Die Beigeladene habe in diesem Punkt frühere Zusagen nicht eingehalten. Statt angekündigter 200 Parkplätze im Bereich "Kirchheck" im Zuge des vorangehenden Bauabschnitts seien lediglich 48 Stellplätze angelegt worden. Die Folgen seien wildes Parken in Riegelsberg-Süd und Parken im Wohngebiet von Kirchheck. Die Dimensionierung des Knotens "Bauer" sei auf der Grundlage unzulänglicher Prognosen erfolgt. Die Annahmen über die eintretenden Verkehrsreduzierungen seien Glaubenssätze. Eine Überprüfung unter Einbeziehung gewonnener Erfahrungen mit bereits in Betrieb genommenen Streckenabschnitten sei nicht erfolgt. Die Planung sehe keinerlei Reserven vor. Zu berücksichtigen sei, dass im Knoten "Bauer" keine Busfahrten entfielen, da die Zubringerbusse von und nach Püttlingen den Knoten passieren müssten. Hieran ändere sich auch nichts bei einer Fortführung der Bahn nach Lebach. Die Ausgestaltung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werde ihren Forderungen nicht gerecht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte die Klägerin, mit den Änderungen des Planes durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 15.5.2003 seien ihre Einwendungen betreffend die Gestaltung des Vorplatzes der Riegelsberghalle und den ökologischen Ausgleich des vorgesehenen Eingriffs in das Gelände des katholischen Friedhofs im Bereich der Haltestelle "Post" gegenstandslos geworden. Die diesbezüglichen Hilfsanträge Nr. 2.5 und Nr. 2.16 ihrer Klageschrift verfolge sie nicht mehr weiter.

Die Klägerin beantragt,

1. der Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb der Stadtbahn BA I/B 4 - BA I/B 3.2 vom 6. Februar 2002 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 15. Mai 2003 wird aufgehoben,

2. hilfsweise: der Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb der Stadtbahn BA I/B 4 - BA I/B 3.2 vom 6. Februar 2002 wird ergänzt:

2.1 die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Bahnsteige, die auch als Gehwege dienen, erfolgt durch die Beigeladene aus eigenen Mitteln;

2.2 die Klägerin hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Masten und der Beleuchtung hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes und hinsichtlich der Aspekte der Verkehrssicherung; die Beigeladene stellt die Klägerin von Mehrkosten beim Betrieb und der Unterhaltung der Straßenbeleuchtung gegenüber dem derzeitigen Kostenniveau frei;

2.3 an der Haltestelle Walpershofen (Endpunkt Etzenhofen) wird auf Kosten der Beigeladenen ein Park + Ride - Platz eingerichtet, der ausreichend dimensioniert ist, um dauerhaft das Verkehrsaufkommen zu bewältigen, wie es eine Endhaltestelle einer Bahnlinie in einem Ballungsraum verursacht; die Planung des Platzes wird unter Beteiligung der Klägerin durchgeführt;

2.4 die Haltestelle Walpershofen wird in den Bereich des P+R-Platzes auf die gegenüberliegende Straßenseite verlegt,

2.5 (entfallen)

2.6 die Trasse wird im innerörtlichen Bereich der Gemeinde Riegelsberg durch Stylomer-Technik gegen Erschütterungen und Körperschall abgedämmt;

2.7 die durch die Plandurchführung notwendigerweise anfallenden Kosten der Verlegung oder Neuerrichtung von Kanälen und Hausanschlüssen, für Wasser und Energieversorgung trägt die Beigeladene; die Ausführungsplanung ist so zu erstellen, dass die spätere Wartung dieser Leitungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten nicht teurer ist als bisher;

2.8 es wird eine Wassertransportleitung DN 200 als "By-Pass" auf Kosten der Beigeladenen gebaut, um während der Bauphase die unterbrechungsfreie Wasserversorgung in allen Gebieten der Gemeinde zu gewährleisten;

2.9 das im Bereich des Rathauses vorgesehene Unterwerk wird an anderer Stelle ausgeführt, so dass die Planung der Klägerin für eine Erweiterung des Altenheims gewahrt bleibt;

2.10 die Anbindung des Fußweges aus der Überhoferstraße an die B 268 wird so ausgeführt, dass er mit Rollstühlen und Kinderwagen benutzt werden kann;

2.11 die Telematik-Strecke wird bis zur Haltestelle Wolfskaulstraße geführt (Trasse in den Fahrbahnen des Individualverkehrs);

2.12 die Beigeladene richtet im Gebiet der Klägerin auf eigene Kosten einen Ringbusverkehr als Zubringer zur Bahn ein;

2.13 die Beigeladene richtet am Haltepunkt Riegelsberg-Süd einen Kurzzeitparkplatz in der Größe von etwa 30 Stellplätzen auf eigene Kosten ein;

2.14 der "Knoten Bauer" wird so dimensioniert, dass seine Leistungsfähigkeit auch bei einem wachsenden Verkehrsaufkommen und bei der Berücksichtigung des Ringbusverkehrs gesichert ist;

2.15 die landschaftspflegerischen Maßnahmen dürfen Standardwerte nicht unterschreiten;

2.16 (entfallen)

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, vor Abschluss des geforderten Vertrages zwischen Klägerin und Beigeladener dürften keine Bauarbeiten ausgeführt werden. Die Abstufung der L II.O. 267 sei ein eigenständiges Verfahren; auch sei nicht erkennbar, inwieweit eine eventuelle fehlerhafte Anwendung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Rechte der Klägerin betreffe. Bezüglich der Abschnittsbildung sei auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu verweisen. Abweichende Planungen der Beigeladenen seien ihm nicht bekannt. Nicht erkennbar sei, inwieweit der P+R-Platz "Etzenhofen" rechtlich geschützte Belange der Klägerin berühre. Er liege ebenso wie die Haltestelle "Etzenhofen" auf dem Gebiet von Püttlingen. Ein Kurzzeitparkplatz bei Riegelsberg-Süd liege außerhalb der Planfeststellunggrenze. Hinsichtlich der Kapazität des Knotens "Bauer" werde auf den Planfeststellungsbeschluss verwiesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Eilrechtsschutzverfahren. Dort führte sie aus, soweit es um die Mitbenutzung der B 268 sowie um die Ausgestaltung und Abwicklung der Mitbenutzung gehe, stünden der Klägerin keine eigenen Rechte zu. Soweit die Planung Eigentum der Klägerin berühre, sei ein Antrag nach § 31 PBefG gestellt worden. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei gemessen an den einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung zulässig. Zur Parkplatzsituation sei zu differenzieren: Was die Verhältnisse im Bereich der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" anbelange, so hätten entsprechende Forderungen im vorangegangenen, mittlerweile bestandskräftig abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren erhoben werden müssen. Dennoch enthalte der hier umstrittene Planfeststellungsbeschluss einen diesbezüglichen Verpflichtungsvorbehalt. Sie habe insoweit auf die klare Rechtslage bezüglich der Zuständigkeit zur Planung und der Verpflichtung zur Kostentragung verwiesen. Die Anlegung von P+R-Plätzen entspreche auch nicht dem Konzept der Stadtbahn in dem betreffenden Abschnitt: Die Bahn solle fußläufig oder mit Ringbusverkehren erreicht werden. Dass die Problematik des Knotens "Bauer" die Planungshoheit der Klägerin berühre, sei nicht nachvollziehbar. Die planfestgestellte Deckblattlösung sei in engster Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt für Straßenwesen erstellt worden und vermeide weitestgehend Eingriffe in private Grundstücke. Soweit die Bahnsteige gleichzeitig Gehwege seien, unterlägen sie als öffentliche Flächen der Unterhaltungslast der Gemeinde. Auch die Straßenbeleuchtung sei ureigenste gemeindliche Aufgabe. Fragen des Wertausgleichs seien nicht im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu klären. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Energis GmbH vom 18.1.2002 angesprochene Ausgestaltung der Beleuchtung sei auch mit Blick auf die Bedürfnisse der Stadtbahn nicht erforderlich. Der P+R-Platz Etzenhofen betreffe Gemeindegebiet von Püttlingen. Gleiches gelte für die Haltestelle "Etzenhofen". Die Frage der Erschütterungsdämmung betreffe keine subjektiven Rechte der Klägerin. Nach den in Saarbrücken gewonnenen Erfahrungen gebe es keine Verfahren wegen Beschädigungen oder Belästigungen durch Erschütterungen. Ein subjektives Recht der Klägerin bezüglich des Unterwerks im Bereich des Rathauses sei nicht erkennbar. Sie, die Beigeladene, habe die aus Arbeiterwohlfahrt und Sparkasse Saarbrücken bestehende Eigentümergemeinschaft angeschrieben und um entsprechende Gestattung gebeten. Die geplante Lage sei betrieblich notwendig, eine Verlegung nicht möglich. Die Anbindung des Fußweges aus der Überhoferstraße bleibe erhalten. Die Längsneigung werde sogar gegenüber dem heutigen Zustand verringert, was ein Befahren mit Rollstühlen und Kinderwagen erleichtere. Die Festlegung der Telematik-Strecke berühre keine subjektiven Rechte der Klägerin, da es um die Benutzung einer Bundesstraße gehe. Die planfestgestellte Lösung sei zur Minimierung von Eingriffen in Privateigentum gewählt und gegen alle Probleme der Förderung durchgesetzt worden. Eine Ausdehnung des Telematik-Abschnittes hätte die Rücknahme der Förderungszusage für die Strecke bis Lebach zur Folge. Die Zuständigkeit für die Einrichtung von Busverkehren richte sich nach dem ÖPNVG des Saarlandes.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten 1 M 2/03 und 2 U 4/02, die Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens einschließlich des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens und die Umweltverträglichkeitsstudie, die verkehrstechnische Begleitplanung zum Ausbau der Saarbahn in der Gemeinde Riegelsberg - Schlussbericht - vom 31.7.1997 und die Überarbeitung der Variantenuntersuchung zum Ausbau der Stadtbahn im Raum Riegelsberg - Schlussbericht - Stand 15.1.1999, beide Untersuchungen erstellt von Joachim Schwarz, Planungsbüro für Verkehrswesen, Saarbrücken, den Verkehrsentwicklungsplan "Öffentlicher Personennahverkehr Saarland", Januar 1998, die "Variantenuntersuchung zur Führung der Saarbahn im Bereich Riegelsberg und Püttlingen", Januar 2001, erstellt von der PTV, Planung, Transport, Verkehr AG, Karlsruhe, und das in der Zeit von März 2001 bis Juni 2002 erstellte Gutachten der TransCare AG, Wiesbaden, Bezug genommen. Der Inhalt der vorbezeichneten Unterlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Hauptantrag und Hilfsanträge bleiben erfolglos.

Dem Hauptantrag kann nicht entsprochen werden, da die Klägerin weder einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Aufhebung der umstrittenen Planungsentscheidung noch - unterstellt ein dahingehendes Begehren ist als "Minus" in dem Aufhebungsantrag enthalten - auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit hat BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 19/94 -, Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 113.

Für die Beurteilung ist im Ansatz festzuhalten, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 6.2.2002 in der Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 15.5.2003, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 28, 29 PBefG findet vgl. zu einem vorangehenden Bauabschnitt des Projekts Senatsurteil vom 28.4.1998 - 2 M 1/98 -, auf den Rechtsbehelf der Klägerin hin nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Ein Anspruch der Klägerin auf umfassende gerichtliche Überprüfung der umstrittenen Planungsentscheidung ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass das planfestgestellte Vorhaben unter unmittelbarer Inanspruchnahme von Grundeigentum auch der Klägerin realisiert werden soll, ihr mithin insoweit "enteignungsrechtliche Vorwirkung" zukommt. Gemeinden sind nämlich angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 GG. Sie können daher anders als unmittelbar planbetroffene private Grundstückseigentümer nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen des Erfordernisses der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) umfassend auf seine objektive Rechtmäßigkeit hin kontrolliert wird. Allerdings vermittelt ihr einfachgesetzlich geschütztes Eigentum einer Gemeinde eine abwägungsbeachtliche Position, deren bedeutungsangemessene Berücksichtigung bei der planerischen Entscheidung innerhalb der den Gerichten gezogenen Grenzen der Abwägungskontrolle, auf die noch zurückzukommen ist, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, E 90, 96, 101, und vom 11.1.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom 13.3.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905.

Auch in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin steht der Klägerin kein Recht auf umfassende gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss daraufhin überprüft wird, ob die Planfeststellungsbehörde alle durch die Planung berührten und in die Abwägung einzustellenden öffentlichen (und privaten) Belange ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Andernfalls könnten sich die Gemeinden, obwohl selbst Teil der öffentlichen Verwaltung, über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Stellen in Bezug auf die Beachtung öffentlichen Rechts aufschwingen BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160.

Ebenfalls kein Recht, die umfassende gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses herbeizuführen, vermittelt der Klägerin die ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltung. Auch das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wird durch die Entscheidungen überörtlicher Planungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, E 97, 203, 211.

Das ist etwa dann der Fall, wenn infolge überörtlicher Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in der Gemeinde unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, beispielsweise, wenn der finanzielle Spielraum einer Gemeinde nachhaltig und in nicht mehr zu bewältigender und hinnehmbarer Weise eingeengt wird BVerwG, Urteil vom 14.12.1994, a.a.O.; Beschluss vom 18.9.1998 - 4 VR 11/98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141 oder die Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen in Frage gestellt wird. Außerdem kommt eine Verletzung der von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßten gemeindlichen Planungshoheit in Betracht, wenn die überörtliche Fachplanung eine hinreichend konkrete und verfestigte gemeindliche Planung beeinträchtigt oder noch nicht verfestigte, gleichwohl aber schon konkrete gemeindliche Planungsvorstellungen ohne Not vereitelt vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26/94 -, E 100, 388, 394 f..

Ferner sind Gemeinden unabhängig von ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon sowie die Entwicklung der Gemeinde nachhaltig betreffen. In diesen Fällen steht den Gemeinden - verfahrensrechtlich - ein Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozess des überörtlichen Vorhabenträgers durch Anhörung und - materiell-rechtlich - ein Anspruch darauf zu, dass dieser die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Belange bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Eine solche Beteiligung der Gemeinde an den Entscheidungen überörtlicher Planungsträger kommt namentlich dann in Betracht, wenn es um die Gestaltung ihrer Infrastruktur geht vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, E 97, 203, 211, und Beschluss vom 26.2.1996 - 11 VR 33/95 - zitiert nach Juris zum Gesichtspunkt eines "innerörtlichen Verkehrsinfarktes".

In diesen Zusammenhang gehört auch der Aspekt des sogenannten gemeindlichen "Selbstgestaltungsrechts" BVerwG, Urteil vom 19.3.1976 - VII C 71/72 -, NJW 1976, 2175, und Beschluss vom 8.1.1997 - 11 VR 30/95 -, zitiert nach Juris.

Vermitteln danach weder gemeindliches Eigentum noch gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, so kann die gerichtliche Kontrollmöglichkeit ferner durch die Präklusion von Einwendungen nach Maßgabe von § 29 Abs. 4 PBefG eingeschränkt sein. Nach dieser Bestimmung sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist (§§ 29 Abs. 1 a, Abs. 4 PBefG, 73 Abs. 4 SVwVfG) erhoben werden, ausgeschlossen, wenn - was auch vorliegend ausweislich der beigezogenen Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens geschehen ist - in der Bekanntmachung der Planauslegung auf diese Folge hingewiesen ist (§ 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Die aus dem Einwendungsausschluß letztlich resultierende Mitwirkungspflicht besteht nicht nur für planbetroffene Private. Sie gilt uneingeschränkt auch für die Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren angehört und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 SVwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § 73 Abs. 4 SVwVfG mit der Folge der Präklusion nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen nach § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG und die Behördenanhörung nach § 73 Abs. 2 SVwVfG mit der Ausschlußmöglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 3 PBefG (Behördenpräklusion) sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muß er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung zur Vermeidung der Präklusion form- und fristgerecht Einwendungen erheben BVerwG, Urteil vom 12.2.1997 - 11 A 62/95 -, DVBl. 1997, 725; Gerichtsbescheid vom 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895.

Grenzen der gerichtlichen Befugnis zur Kontrolle einer Planfeststellungsentscheidung ergeben sich schließlich durch den der planenden Stelle zukommenden Gestaltungsspielraum, der innerhalb der ihm durch die Anforderungen des Abwägungsgebotes gezogenen Schranken zu respektieren ist.

Das durch § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG positivierte Gebot, bei der personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Dieses Abwägungsgebot, dessen Anforderungen - wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt - sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis betreffen, verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betreffenden Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht vgl. in diesem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.

Die Notwendigkeit, den der planenden Stelle zustehenden Gestaltungsspielraum zu respektieren, setzt der inhaltlichen Nachprüfung der einem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Sie sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestaltung an die Stelle der von dem zuständigen Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen oder dessen Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Planungsergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.

Die Nachprüfung der Abwägung durch die Gerichte wird darüber hinaus durch die Regelung des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG eingeschränkt, nach der Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und - im Sinne einer konkreten Betrachtung - BVerwG, Urteil vom 28.2.1996 - 4 A 27/95 -, NVwZ 1996, 1011, 1012 auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Im Übrigen führen selbst erhebliche Mängel der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 29 Abs. 8 Satz PBefG nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, da die von ihr vorgebrachten Einwendungen teilweise keinen Bezug zu einer ihr zustehenden Rechtsposition aufweisen, teilweise nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie präkludiert sind, und teilweise zwar durchaus im Zusammenhang mit ihren eigenen Rechten stehen, jedoch ein rechtswidriger Eingriff in eine solche Rechtsposition nicht erfolgt ist.

Eine Betroffenheit in eigenen Rechten, die zum Erfolg der mit dem Hauptantrag verfolgten Anfechtungsklage führt, ist zunächst nicht gegeben, soweit die Klägerin mit ihren Einwendungen öffentliche Belange zur Geltung bringen will, die nicht eigens dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet sind. Dazu gehört unter anderem das Verlangen nach Erfüllung der naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft BVerwG, Beschlüsse vom 9.2.1996 - 11 VR 45/95 -, DÖV 1996, 514, und vom 17.4.2000 - 11 B 19.00 -, UPR 2000, 357.

Von daher vermag die Klägerin mit ihren Einwendungen betreffend die Einhaltung bestimmter Standards bei den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen keine mögliche Verletzung eigener Rechte aufzuzeigen.

Ebenfalls nicht vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht umfaßt ist die Beachtung des Immissionsschutzrechts, dessen Bestimmungen vorliegend insbesondere unter dem Gesichtspunkt von durch den Betrieb der Stadtbahn zu erwartenden Lärm- und Erschütterungseinwirkungen berührt sind vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 30.8.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, 373.

Einer Gemeinde kommen insoweit auch nicht deshalb wehrfähige Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Einwohnern - die ihre Rechte gegebenenfalls selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.1.1997 - 11 VR 39/95 -, zitiert nach Juris, unter anderem zu den Aspekten Lärmschutz für die Bewohner und Schutz vor Erschütterungen.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Schall- oder Erschütterungsschutz konkret für bestimmte gemeindliche Einrichtungen eingefordert würde, um deren Funktion sicherzustellen BVerwG, Urteil vom 30.8.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371.

Eine in diesem Sinne konkrete Betroffenheit eigener Einrichtungen hat die Klägerin indes namentlich innerhalb der Einwendungsfrist nicht geltend gemacht. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kommt danach nicht in Betracht, soweit der Beklagte in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ihrem Anliegen nicht entsprochen hat, aus Gründen des Schall- und/oder des Erschütterungsschutzes die Gleisstrecke innerhalb der Ortslage mittels sogenannter Stylomer-Technik zu dämmen, und die Telematikstrecke bis zur Haltestelle "Wolfskaulstraße" fortzuführen. Letzteres gilt auch, soweit mit dieser Forderung das ebenfalls nicht zum gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich gehörende Ziel verfolgt wird, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen vgl. zum Aspekt der Verkehrssicherheit BVerwG, Beschluß vom 15.4.1999 - 4 VR 18/98 -, BRS 62 Nr. 67.

Scheidet danach unter den vorgenannten Aspekten bereits eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten und aus diesem Grunde ein Erfolg ihrer Anfechtungsklage aus, so kann ihrem in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzbegehren auch nicht entsprochen werden, soweit sie bezüglich der Ausgestaltung der Querung des Russenweges durch die Stadtbahntrasse einen Verstoß gegen das Eisenbahnkreuzungsgesetz beanstandet und sich mit dem Einwand, der planfestgestellten Teilstrek-ke komme keine nennenswerte Verkehrsfunktion innerhalb Riegelsberg zu, gegen die Abschnittsbildung wendet. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, diese Einwendungen wiesen einen Bezug zu eigenen Rechten auf, wurde mit dem am 17.4.2001 bei dem Beklagten eingegangenen Einwendungsschreiben der Klägerin vom selben Tag weder die eine noch die andere Rüge rechtzeitig innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 SVwVfG, die vorliegend am 18.4.2001 abgelaufen ist, vorgebracht. Die Klägerin ist daher mit diesen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin die für die Zulässigkeit der Abschnittsbildung maßgebliche Prognose einer Weiterführung der Stadtbahn über Heusweiler bis zum geplanten Endhaltepunkt Lebach mit dem Vorbringen in Frage stellen will, nach Durchführung des Erörterungstermins hätten sich nur kostenaufwändig behebbare technische Erschwernisse - die Sanierungsbedürftigkeit eines Viaduktes und die für die Aufnahme von Stadtbahnzügen unzureichende Breite eines Tunnels im Zuge der früheren Köllertalbahn - herausgestellt, kann ihr in der Sache nicht gefolgt werden.

Der Umstand, dass die Lösung technischer Probleme im Zuge der weiteren Streckenführung nach Lebach unter Umständen unerwartete Mehrkosten verursacht, erlaubt für sich gesehen nicht den Schluss, dass dadurch die Realisierung des Projektes ernstlich in Frage steht oder sich ein Scheitern des Vorhabens abzeichnet. Dass diese Mehrkosten eine solche Höhe erreichten, dass sie, weil wirtschaftlich nicht vertretbar oder von der Beigeladenen nicht aufbringbar, die Fortführung der Strecke offenkundig und von vornherein hinderten, hat die Klägerin nicht dargetan. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar. Immerhin geht aus einem von der Klägerin selbst vorgelegten Artikel in der Saarbrücker Zeitung von 25./26.5.2002 hervor, dass der Minister für Wirtschaft zu jenem, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002 liegenden Zeitpunkt den gleichzeitigen Bau der Streckenabschnitte durch Riegelsberg und von Riegelsberg nach Lebach für den Fall bestehenden Baurechts in Aussicht stellte. Eine solche Äußerung wäre unverständlich, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung ein Scheitern des Vorhabens eines Weiterbaus nach Lebach wegen nicht vertretbarer oder gar nicht aufbringbarer Kosten zur Überwindung technischer Hindernisse abgezeichnet hätte. Im Übrigen hat ein im Juni 2002 fertig gestelltes Gutachten der Trans Care AG, Wiesbaden, betreffend die Bewertung von Ausbaumaßnahmen der Saarbahn die Ausbauoption Saarbrücken-Riegelsberg-Heusweiler-Lebach in die höchste Nutzwertgruppe ein- und in der Empfehlung der Prioritäten-Rangliste der Priorität I zugeordnet. Auch diese Beurteilung wäre nicht nachvollziehbar, wenn im Zeitpunkt der Feststellung des Planes für den umstrittenen Ausbauabschnitt im Februar 2002 gleichsam auf der Hand gelegen hätte, dass die Fortführung des Projekts Lebach aus Kostengründen scheitern muss. Dass in der andauernden politischen Diskussion über das umstrittene Projekt Äußerungen getätigt werden, die aus welchem Interesse auch immer die Sinnhaftigkeit der Fortführung der Stadtbahn bis Lebach problematisieren, ist ebenfalls kein Grund, der den Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung an der ihn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - E 84, 123 optimistischen Einschätzung der Aussichten für die Realisierung des Gesamtprojektes hätte hindern müssen, die den Ausführungen auf Seite 105 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.20002, die hier in Rede stehende Teilstrecke stelle "einen weiteren Schritt zur Realisierung des Gesamtkonzeptes einer durchgängigen Stadtbahnverbindung von Saargemünd über Saarbrücken nach Lebach" dar, zumindest mittelbar zu entnehmen ist.

Soweit die Klägerin auf die Verbesserung der Eisenbahnverbindung zwischen Saarbrücken und Lebach - Neubau der sogenannten Wemmetsweiler Kurve - verweist, ist zu bemerken, dass diese Maßnahme im Verkehrsentwicklungsplan "Öffentlicher Personennahverkehr Saarland", der den Bau der Stadtbahnverbindung Saargemünd-Brebach-Saarbrücken-Riegelsberg-Heusweiler-Lebach gerade vorsieht, bereits berücksichtigt ist (vgl. zum Beispiel VEP ÖPNV-Saarland Seiten 42, 53). Die betreffende Maßnahme gibt daher keine Veranlassung, die Weiterführung der Ausbaustufe I bis Lebach in Zweifel zu ziehen.

Was im weiteren die Ablehnung der Forderung nach Verlegung der Haltestelle "Etzenhofen" ("Walpershofen") in östliche Richtung in den Bereich eines dort vorgesehenen Park-and-Ride-Platzes anbelangt, so läßt die vom Beklagten getroffene Entscheidung keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit im Sinne einer nachhaltigen Beeinträchtigung hinreichend konkreter und gar verfestigter eigener Planungen erkennen. Die Klägerin hat für ihre Forderung Gründe der Verkehrssicherheit und den - durch die festgestellte Planung bewirkten - Wegfall von Parkmöglichkeiten innerhalb des in diesem Bereich vorhandenen Gewerbegebietes angeführt. Selbst wenn unter dem letztgenannten Aspekt zum eigenen Wirkungskreis der Antragsgegnerin gehörende Belange angesprochen sein sollten, obwohl ein Vergleich der Lagepläne "Bestand" (Nr. 3.1) sowie "Entwurf" (Nr. 4.1 a - Deckblatt -) darauf hindeutet, dass insoweit keine von der Antragsgegnerin ausdrücklich planerisch ausgewiesenen oder von ihr gesondert angelegten Kfz-Parkplätze, sondern allenfalls Abstellmöglichkeiten am Straßenrand im Bereich der künftigen Haltestelle "Etzenhofen" betroffen sind, hat sich der Beklagte jedenfalls abwägend mit dem vorgebrachten Verlangen befaßt und es mit der nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, die gewünschte Verlegung hätte zur Folge, dass die eine bestehende Gasübergabestation kostenaufwändig verlegt werden müßte, und brächte eine Verbesserung lediglich für Nutzer des eventuell vorgesehenen P + R-Platzes, bedeutete aber eine Verschlechterung für Fahrgäste zum Gewerbegebiet selbst. Da es sich insoweit durchaus um sachliche und einleuchtende Erwägungen handelt, ist jedenfalls ein im Verständnis von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG offensichtlicher Abwägungsfehler zum Nachteil der Klägerin insoweit nicht erkennbar.

Eine dem Hauptantrag der Klägerin zum Erfolg verhelfende Verletzung ihrer Planungshoheit kann ferner nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte ihre Forderung abgelehnt hat, die sogenannte Telematikstrecke, auf der die Trasse innerhalb des Straßenraumes der Saarbrücker Straße ohne besonderen Bahnkörper geführt wird (siehe Anlage 6.2 "Ausbauquerschnitt - Telematikabschnitt" sowie Anlage 6.8 "Querprofil 5"), über die Einmündung der Rathausstraße hinaus - ab dort wird ein Gleis und nach der Einmündung der Riegelsbergstraße die gesamte (ab hier nur noch eingleisige Strecke) auf einem besonderen Bahnkörper angelegt - bis zur Wolfskaulstraße fortzusetzen. Wie bereits angesprochen, weisen die diesbezüglichen Einwendungen, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, Beeinträchtigungen der Einwohner durch Lärm und Erschütterungen zu reduzieren, keinen Bezug zu eigenen Rechten der Klägerin auf. Gleiches gilt, was die Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs auf der in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland stehenden B 268 anbelangt, die Sache der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise des Baulastträgers - hier: der Bundesrepublik Deutschland - ist. Soweit die Klägerin die Forderung mit dem Ziel erhoben hat, "Parkmöglichkeiten" zu erhalten, ist fraglich, ob sie ein zu ihrem eigenen Wirkungskreis gehörendes Interesse verfolgt. Sollten mit "Parkmöglichkeiten" nämlich Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten auf den anliegenden Privatgrundstücken gemeint sein, würde sie der Sache nach Belange der betroffenen Grundstückseigentümer verfolgen. Das wird - wie bereits mehrfach angesprochen - vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nicht mit umfaßt. Ein Bezug zu der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Befugnis zur eigenverantwortlichen Regelung der eigenen Angelegenheiten unter dem Aspekt des sogenannten "Selbstgestaltungsrechts" und des Interesses an der Leistungsfähigkeit der eigenen (Verkehrs-)Infrastruktur ließe sich allenfalls dann herstellen, wenn es der Klägerin um die Verhinderung der Verlagerung von ruhendem Verkehr von beseitigten oder unzugänglich gewordenen privaten Kraftfahrzeugstellplätzen in den öffentlichen Verkehrsraum oder um die Verfügbarkeit von öffentlichen Parkmöglichkeiten ginge. Ersteres läßt sich den erhobenen Einwendungen - die erkennen lassen müßten, in welcher Hinsicht ein betreffender Belang einer näheren Prüfung unterzogen werden soll - nicht entnehmen. Letzteres ist ebenfalls zumindest nicht ohne weiteres erkennbar, da gerade ab der Einmündung der Riegelsberger Straße, an der die Telematikstrecke endet und ab der die Trasse dann eingleisig in Seitenlage auf besonderem Bahnkörper bis zur Haltestelle Riegelsberg-Süd geführt wird, anders als im Verlauf der Telematikstrecke selbst zumindest an einer Straßenseite und zumindest stellenweise Parkstreifen vorgesehen sind vgl. zum Beispiel Lagepläne "Entwurf", Anlagen 4.10 und 4.11.

Aber auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, ihr gehe es mit der Forderung nach Ausdehnung der Telematikstrecke um die Erhaltung von Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, und unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Betracht gezogen wird vgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 19.3.1976 - VII C 71/72 -, NJW 1976, 2175, wonach beispielsweise die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots auf einer Durchgangsstraße im Ortskern einer Gemeinde durch die Straßenverkehrsbehörde das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht in aller Regel nicht verletzt, leidet die getroffene Entscheidung nicht an einem zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil. Zum einen ist insoweit festzuhalten, dass eine der Selbstverwaltungsgarantie entsprechende Beteiligung (Anhörung) der Klägerin an der überörtlichen Planung stattgefunden hat vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, E 97, 203, 211.

Die Klägerin ist mit Anschreiben vom 5.2.2001, in dem sie zur Stellungnahme aufgefordert wurde, als Trägerin der öffentlichen Belange in das Planaufstellungsverfahren einbezogen worden. Sie hatte ferner die Möglichkeit, innerhalb der näher bezeichneten Einwendungsfrist ihre eigenen Rechte betreffende Einwendungen gegen die unter anderem bei ihr öffentlich ausgelegte Planung zu erheben. Die von ihr fristgerecht vorgebrachten Einwendungen wurden im Erörterungstermin am 19.6.2001 und in einem weiteren Besprechungstermin am 18.10.2001 behandelt. Der Beklagte hat sich dann unter anderem mit der Forderung betreffend die Verlegung der Telematikstrecke im Planfeststellungsbeschluss auseinander gesetzt. Die Ablehnung dieser Forderung erweist sich nicht zum Nachteil der Klägerin als als beachtlich abwägungsfehlerhaft.

Das gilt auch, soweit der Beklagte hinsichtlich der Ablehnung der Ausdehnung der Telematiklösung auf zuschussrechtliche Gründe verweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft die Frage der Förderungsfähigkeit des Projektes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht nur die Frage, welche Stelle die Kosten für das Vorhaben aufbringt. Es liegt auf der Hand, dass die Förderung nach diesem Gesetz einen - wenn nicht sogar den entscheidenden - Beitrag zu den von der Beigeladenen zu bestreitenden Kosten des Projektes darstellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass es bei Nichterfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nicht nur darum geht, dass dann eben eine andere Stelle für den Ausfall der Förderungsmittel einzutreten hat, sondern dass dann das Projekt mangels Finanzierbarkeit scheitert. Insoweit stellt sich die Anführung zuschussrechtlicher Gründe im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss als zusammenfassender Hinweis auf die Finanzierbarkeit und letztlich auf die Realisierbarkeit des Vorhabens dar, die durchaus zu den abwägungsbeachtlichen Belangen gehört.

Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt: Die Förderungsfähigkeit, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 a GVFG bei Straßenbahnen davon abhängt, dass diese auf besonderem Bahnkörper geführt werden, zeigt einen engen Bezug zu der mit dem Stadtbahnkonzept verfolgten Zielsetzung auf, als Alternative zum motorisierten Individualverkehr ein schienengebundenes Nahverkehrssystem anzubieten, das - möglichst (§ 15 Abs. 6 BOStrab) - auf eigener Trasse und damit unabhängig vom Fluß des übrigen Straßenverkehrs eine schnelle und komfortable Beförderung ermöglicht. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen der Förderungsfähigkeit und den zur Rechtfertigung des Vorhabens angeführten öffentlichen Interessen. Es mag zwar - was auch vorliegend in nicht unbeträchtlichem Umfang geschehen ist und von anderen Einwendungsführern, die die Trassenführung angreifen, beanstandet wird - namentlich dort, wo ein solches Stadtbahnsystem auf eine gewachsene Ortslage mit zahlreichen "Zwangspunkten" trifft, erforderlich oder zumindest zu rechtfertigen sein, auf Teilbereichen Abstriche von der an sich von der Zielsetzung dieses Verkehrsmittels her gebotenen Ausgestaltung gemäß den Regelvorgaben des § 15 BOStrab zu machen. Dass allerdings das hier in Rede stehende gemeindliche Interesse an der Erhaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum es geboten hätte, die Telematikstrecke bis zur Haltestelle "Wolfskaulstraße" fortzuführen, ist schlechthin nicht erkennbar, zumal bei dieser Lösung eine eingleisige Streckenführung unter Verkehrssicherheitsaspekten ohnehin ausscheidet und eine zweigleisige Ausgestaltung zusätzlichen Raum beansprucht, was dann ebenfalls wieder zu Lasten des für Parkmöglichkeiten verfügbaren Verkehrsraumes ginge. Zudem lässt - wie bereits angesprochen - ein Vergleich des Telematikabschnittes mit der anschließenden Strecke bis zur Wolfskaulstraße nicht erkennen, dass seine Ausdehnung zu einer Verbesserung der öffentlichen Parkmöglichkeiten führte.

Aber selbst wenn zugunsten der Klägerin entgegen dem Dargelegten unterstellt wird, die Ablehnung der diesbezüglichen Forderung unter Verweisung auf die Förderungsmöglichkeit des Vorhabens sei nicht tragfähig, ist zu bemerken, dass der Beklagte gerade dem hier allenfalls dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zuzuordnenden Belang der Erhaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses durchaus Beachtung geschenkt hat, indem er nämlich zum einen unter B II Nr. 2.2.12 (Seite 34) der Entscheidung auf eine von der Beigeladenen vorgelegte Parkplatzbilanz Bezug genommen hat, nach der sich die Zahl der Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum von derzeit 736 auf 687 reduziert, auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, die Deckung des Bedarfs an öffentlichen Parkplätzen sei auch künftig gewährleistet, und ferner unter B II.2.4 "Abwägung" ausgeführt hat, er habe in Rechnung gestellt, dass aufgrund des Raumbedarfs der Stadtbahntrasse unter anderem Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum in Wegfall kämen; er bewerte diesen Nachteil jedoch als nachrangig gegenüber den mit der Planung verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen. Angesichts des objektiv hoch zu veranschlagenden Gewichts der mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Verkehrsinteressen, die auf der Herstellung eines gegenüber den derzeit auf der betreffenden Strecke betriebenen Buslinien leistungsfähigeren, komfortableren sowie - auf Grund der weitgehenden Führung auf eigenem Bahnkörper und des Lichtzeichen geregelten Vorrangs an Kreuzungen - auch schnelleren und damit insgesamt attraktiveren schienengebundenen Nahverkehrssystems abzielen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das mit der Forderung der Erweiterung der Telematikstrecke verfolgte Interesse der Klägerin an der Erhaltung von Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum in einer ihre Rechte verletzenden Weise offenkundig abwägungsfehlerhaft behandelt hätte. Jedenfalls aber wäre ein dahingehender Fehler im Abwägungsvorgang vorliegend nicht kausal im Verständnis von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG für das Abwägungsergebnis. Denn gerade die Erwägungen zur Parkplatzfrage im Rahmen des Punktes B II.2.4 "Abwägung" erlauben den Schluß, dass der Beklagte sich auch dann nicht zugunsten des Interesses an der Erhaltung einer möglichst großen Zahl von Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum zu der geforderten Verlängerung der Telematikstrecke entschieden hätte, wenn er - was einmal unterstellt werden soll - den Aspekt der Förderungsfähigkeit des Projektes als nicht tragfähig erachtet hätte. Zumindest fehlt es insoweit an der konkreten Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten der von der Klägerin geforderten Lösung.

Ebenfalls nicht in einer Rechte der Klägerin verletzenden Weise abwägungsfehlerhaft hat der Beklagte die von dieser erhobene Forderung nach einer leistungsfähigen Ausgestaltung des sogenannten Knotens "Bauer" behandelt, der nach dem Inhalt der Planfeststellungsunterlagen den neuralgischen Punkt des Zusammentreffens von Stadtbahn und motorisiertem Individualverkehr bildet. Der Senat geht insoweit davon aus, dass durch die Konfliktlösung in diesem Bereich eigene Rechte der Klägerin unter den Gesichtspunkten des von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßten "Selbstgestaltungsrechts" und des Interesses an der Erhaltung einer funktionsfähigen Infrastruktur berührt sind. Zwar stehen die für die Verkehrsabwicklung im Bereich des Knotens "Bauer" entscheidenden Straßen - B 268, Landstraße I.O. 139 und Landstraße II.O. 270 - nicht in der Baulast der Klägerin. Zumindest die B 268 erfüllt jedoch auch zentrale Erschließungsfunktionen im Bereich der nördlich des Knotens "Bauer" gelegenen Ortslage der Klägerin, und es ist davon auszugehen, dass sich Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit dieses Knotens in nachteiliger Weise auf die Verkehrsbelastung und den Verkehrsfluß im örtlichen Straßennetz der Klägerin auswirken. Indes geht aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens hervor, dass - nicht zuletzt mit Blick auf entsprechende Einwendungen und Forderungen des Landesamtes für Straßenwesen - der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des von dem Stadtbahnbau betroffenen Straßennetzes, vor allem der Riegelsberg grob betrachtet von Norden nach Süden durchquerenden B 268, in der die Stadtbahntrasse weitgehend verlaufen soll, besondere Beachtung geschenkt wurde. Die Überlegungen betreffend die ausreichend leistungsfähige Ausgestaltung des Knotens "Bauer" haben letztlich zu einer Deckblatt-Lösung (Anlage 4, Bl. 12 b) geführt, über die ein Leistungsnachweis vorgelegt wurde, den das Landesamt für Straßenwesen akzeptiert hat. Im Hinblick hierauf hat der Beklagte die Forderung der Klägerin nach einer ausreichenden Dimensionierung des Knotens "Bauer" im Planfeststellungsbeschluß als erledigt erachtet.

Dass er bei dieser Beurteilung von beachtlich unzutreffenden Annahmen ausgegangen wäre, ist auch mit Blick auf die von der Klägerin gegen die vorgenommene Abschätzung der künftigen Verkehrsbelastung vorgebrachten Einwendungen nicht erkennbar. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der planfestgestellte, von der Rail Consult GmbH erarbeitete "Leistungsnachweis der Knotenpunkte in Riegelsberg" keineswegs von einer empirisch nicht ableitbaren Abschätzung der künftigen Verkehrsbelastung auf den im Bereich des Knotens zusammentreffenden Straßen ausgeht und eine ebenfalls lediglich abgeschätzte Minderung des motorisierten Individualverkehrs durch Umsteigen vom Pkw auf die Stadtbahn unterstellt und in die Berechnung einstellt. Die in Ansatz gebrachte Verkehrsbelastung wurde vielmehr mittels einer im Mai 2001 durchgeführten Verkehrszählung ermittelt, wobei zu den empirisch ermittelten Verkehrsstärken ein angenommener Verkehrszuwachs um zehn Prozent hinzugerechnet wurde. Dies bewegt sich im Rahmen der auf sachverständiger Beurteilung beruhenden Annahmen des Gutachters Schwarz, Saarbrücken, der in seiner Untersuchung "Verkehrstechnische Begleitplanung zum Ausbau der Saarbahn in der Gemeinde Riegelsberg, Schlußbericht," vom 31.7.1997, von einer allgemeinen Verkehrszunahme um durchschnittlich 17 Prozent für die Zeitspanne von 1990 bis 2010 ausgeht. Dass die Stadtbahn zu einer Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs auf den hier in Rede stehenden Straßen führen wird, hält der Senat für nicht ernstlich zweifelhaft, wenn auch die Verkehrsabnahme namentlich vor Fertigstellung der Verbindung bis Lebach möglicherweise nicht verläßlich quantifizierbar ist (siehe in diesem Zusammenhang auch B II.2.1.3 - Seite 22 - des Planfeststellungsbeschlusses). Zum einen zeigen die dem Projekt zugrunde liegenden Untersuchungen einen Umsteigeeffekt vom motorisierten Individualverkehr auf die Stadtbahn, nicht zuletzt unter Hinweis auf Erfahrungen mit einem gleichartigen Projekt in Karlsruhe, auf. Zum anderen deuten gerade die mit der Forderung nach Schaffung einer ausreichenden Zahl von P + R-Plätzen verbundenen Hinweise der Klägerin auf die seit Eröffnung der Stadtbahnverbindung von Riegelsberg-Süd nach Saarbrücken eingetretene Entwicklung der Parksituation im Umfeld der Haltestellen "Riegelsberg-Süd" und "Heinrichshaus" wegen einer unzureichenden Zahl an Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten darauf hin, dass der prognostizierte Umsteigeeffekt in der Tat eintritt.

Hinzu kommt, dass die Stadtbahn zu einer Reduzierung des Busverkehrs führen wird, soweit dieser derzeit die B 268 in Nord-Süd-Richtung nutzt. Nach Fertigstellung des hier in Rede stehenden Bauabschnittes besteht die Möglichkeit, die aus dem Raum Heusweiler und Lebach nach Saarbrücken verlaufenden Buslinien an der Haltestelle "Etzenhofen" mit der Stadtbahn zu verknüpfen (s. Nr. 2.3.1.73.19 - S. 66 des Planfeststellungsbeschlusses). Nach Weiterführung der Strecke bis Heusweiler und Lebach werden diese Buslinien praktisch vollständig durch die Stadtbahn ersetzt. Zutreffend ist sicherlich, dass Busse der Linien aus Püttlingen und des für Riegelsberg vorgesehenen Zubringerbussystems, soweit sie an der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" an die Stadtbahn angebunden werden, den Knoten "Bauer" passieren und sich dort als (zusätzliche) Verkehrsbelastung niederschlagen werden. Es kann aber keine Rede davon sein, dass dieser Teil des Verkehrsaufkommens bei der Erstellung des Leistungsfähigkeitsnachweises, der wie bereits angesprochen eine Verkehrszunahme um 10 Prozent einrechnet, unberücksichtigt geblieben wäre. Anzumerken ist im Übrigen, dass sich die Annahmen des Sachverständigen Schwarz betreffend die Reduzierung des Schwerverkehrs durch Verringerung der Anzahl der Busfahrten vor allem auf das Verkehrsaufkommen auf der B 268 beziehen. Für den Bereich der L I.O 139 - "Wolfskaulstraße" - und L II.O. 270 - "Hixberger Straße" - geht der Sachverständige hingegen davon aus, dass es kaum zu Entlastungen kommen wird (vgl. Seite 16 des Schlußberichts zur Verkehrstechnischen Begleitplanung). Auch das spricht gegen die Berechtigung des Einwandes, die Entlastungswirkung durch Stadtbahn sei zu optimistisch eingeschätzt worden.

Besteht danach kein Grund zu der Annahme, dass bei der Erstellung des planfestgestellten "Leistungsfähigkeitsnachweises der Knotenpunkte in Riegelsberg" vom August 2001 die zu erwartende Verkehrsbelastung in rechtlich beachtlicher Weise fehlerhaft prognostiziert wurde, so ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Verkehrsflusses während der Freigabezeiten der Signalsteuerung eine "Reserve" einkalkuliert wurde, indem Zeitbedarfswerte von 2 Sek./Fahrzeug zugrunde gelegt wurden, obwohl der tatsächliche Zeitbedarf offenbar geringer ist (1,8 Sek./Fahrzeug). Dass es - wovon auch der Leistungsfähigkeitsnachweis ausgeht - während der Morgen- und der Nachmittagsspitzen bei einigen Verkehrsbeziehungen zu "Überstauungen" kommen kann, rechtfertigt im Übrigen noch nicht den Schluß, dass infolge des Hinzutretens der Stadtbahn die Leistungsfähigkeit des Knotens in nicht vertretbarer Weise herabgesetzt werde, zumal die Verkehrssituation in dem betreffenden Bereich in den Spitzenstunden bereits derzeit durch das Auftreten von Staus gekennzeichnet ist und auch der Sachverständige Schwarz in seiner Untersuchung vom 31.7.1997 davon ausgeht, dass die durch die Stadtbahn bewirkte Verkehrsentlastung dazu führen wird, dass sich die derzeit vorhandene Überlastung des Knotens mindert. Angesichts dieser sachverständigen Beurteilungen lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten bei der prognostischen Beurteilung der künftigen Leistungsfähigkeit des Knotens "Bauer" ein im Verständnis von § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG offenkundiger Abwägungsfehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen ist. Erst recht ist die planfestgestellte Lösung auch im Ergebnis unbedenklich, wenn es zum Bau einer Südumgehung von Riegelsberg kommen sollte, deren Planung - wie die Klägerin behauptet - nunmehr in ein konkretes Stadium eingetreten sein soll. Die Südumgehung lässt eine Entlastung des bereits derzeit neuralgischen Knotens "Bauer" erwarten, da sie den Verkehr zwischen der Autobahn A 1 und Püttlingen, der bislang über die L 139 (Holzer Straße und Wolfskaulstraße) geführt wird und den Knoten "Bauer" passieren muss, aufnehmen soll.

Ein zum Erfolg der Anfechtungsklage in der Hauptsache führender Abwägungsfehler zum Nachteil der Klägerin ist ebenfalls zu verneinen, was die Behandlung der von ihr erhobenen Forderungen betreffend die Erhaltung und Verkehrssicherung der auch als Gehwege fungierenden Bahnsteige,

die Auswahl der Masten und der Straßenbeleuchtung sowie etwaige Mehrkosten der Beleuchtung,

die Kosten der Verlegung von Hausanschlüssen für Wasser und Elektrizität sowie von Kanälen und die möglichst "wartungsfreundliche" Ausgestaltung der Hausanschlüsse,

die Sicherung der Wasserversorgung (Stichwort "By-Pass für eine vorhandene Wassertransportleitung DN 200"),

sowie die Verlegung des Unterwerks "Rathausstraße" anbelangt, unbeschadet der Frage, ob insoweit nicht Belange angesprochen sind, deren etwaige beachtlich abwägungsfehlerhafte Behandlung gegebenenfalls mit einer entsprechenden Planergänzung behoben werden könnte und von daher der Klägerin allenfalls einen im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Planergänzung vermittelte.

Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Planfeststellungsbeschluss treffe keine hinreichend konkreten Regelungen für die insoweit bestehenden Planungskonflikte, greift nicht durch.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zum Beispiel Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5/96 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 mit weiteren Nachweisen ist davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss unbeschadet des Konfliktbewältigungsgebotes nicht jedes Detail der Baumaßnahme selbst regeln muss, wenn sich die Behörde Gewissheit darüber verschafft hat, dass die durch das Vorhaben aufgeworfene Problematik bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist, dass das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht und dass es auch zum Einsatz kommt. Es würde die Anforderungen an die planerische Abwägung und den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung überspannen, wenn insoweit eine bis in jede Einzelheit gehende Planung verlangt würde. Hiervon ausgehend ist es beispielsweise regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde die Bauausführung aus der Planfeststellung ausklammert, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und sichergestellt ist, dass die gegebenenfalls in technischen Regelwerken niedergelegten Standards bei der Bauausführung beachtet werden. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich die Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses über die im Zuge der Realisierung des Projektes erforderlich werdende Sicherung oder Änderung von Ver- und Entsorgungsleitungen regelmäßig auf die Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme - siehe hierzu vorliegend Bauwerksverzeichnis Anlage 9 und Lagepläne "Leitungen", Maßstab 1:500, Anlage 8 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002 - beschränken können, hingegen keine Regelungen über die üblicherweise den Gegenstand entsprechender privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen Straßenbaulastträger und Leitungsinhaber bildende Folgepflicht und - vorbehaltlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung wie beispielsweise § 53 Abs. 3 TKG - über die Folgekostenlast enthalten muss vgl. zum Beispiel Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Seite 737, Rdnr. 30.4, Seite 789; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rdnr. 455; BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - IV C 42/65 - E 26, 302, wonach die Regelung der Kosten einer Leitungsverlegung nicht wesentlicher Inhalt der Planfeststellung ist, BGH, Urteil vom 5.11.1982 - V ZR 119/81 - NVwZ 1983, 632.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe weist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, was die insoweit in Rede stehenden Interessen der Klägerin anbelangt, keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Dass im Zuge der Bauausführung erforderlich werdende Sicherungen und Änderungen von Ver- und Entsorgungsleitungen eine eine planerische Detailregelung erforderlich machende Problematik aufwerfen, macht die Klägerin selbst nicht geltend zu den einschlägigen technischen Regelwerken für Leitungsarbeiten vgl. zum Beispiel Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Seite 784, Rdnr. 116.2.

Ebensowenig sind Umstände dargetan oder erkennbar, die es erforderlich machen könnten, die Beachtung einschlägiger Standards zum Gegenstand ausdrücklicher ins Einzelne gehender Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss zu machen.

Zudem bestand in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses aus der Sicht des Beklagten kein objektiver Grund zu der Annahme, ohne inhaltliche Regelung im Planfeststellungsbeschluss würden die hier in Rede stehenden planerischen Konflikte zwischen Klägerin und Beigeladener ungelöst bleiben. Die betreffenden von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen und erhobenen Forderungen kamen nicht nur anläßlich des am 19.6.2001 durchgeführten Erörterungstermins zur Sprache, bei dem zumindest hinsichtlich einiger Punkte - Unterhaltung und Verkehrssicherung der zugleich als Gehwege fungierenden Bahnsteige, Verlegung von Kanälen und Hausanschlüssen - eine Vereinbarung angekündigt wurde. Sie waren außerdem Gegenstand einer am 18.10.2001 durchgeführten Besprechung, bei der die Klägerin u.a. durch ihren Bürgermeister vertreten war. Auch bei dieser Gelegenheit wurden zu verschiedenen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen - Verkehrssicherungspflicht für als Gehwege fungierende Bahnsteige, Winterdienst, Beleuchtung und Fahrdrahtmaste, Wasserleitung - Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beigeladener angekündigt. Hinsichtlich des Standortes des Unterwerks "Rathausstraße" wurde eine vorgesehene Verschiebung um ca. 30 m bis 40 m in Richtung Ronnertsweg mitgeteilt. Abschließend heißt es dann in der Besprechungsniederschrift, soweit die Belange der Klägerin sich nicht aus dem festgestellten Plan ergäben oder als Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluß behandelt würden, würden die Klägerin und die Beigeladene eine Vereinbarung über die noch regelungsbedürftigen Angelegenheiten in den Gedanken eines partnerschaftlichen Umganges miteinander abschließen. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte, zumindest soweit der Abschluß von Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beigeladener angekündigt war und auch sonst offenbar Einvernehmen signalisiert wurde (Verschiebung Standort Unterwerk "Rathausstraße"), mit Recht von einer Konfliktlösung "außerhalb" der Planfeststellungsentscheidung ausgehen vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5/96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 a.E., und durfte von einer Regelung der betreffenden Konfliktpunkte im Planfeststellungsbeschluss Abstand nehmen. Letztlich hätte der Beklagte bei den vorliegenden Gegebenheiten sogar eher davon ausgehen müssen, dass er den Interessen von Klägerin und Beigeladener zuwider handeln würde, wenn er ohne entsprechende Veranlassung Konflikte, die nach dem ihm gegenüber geäußerten Willen der Beteiligten - durchaus statthaft - durch einvernehmliche Lösungen im Vereinbarungsweg bewältigt werden sollten, einseitig durch entsprechende Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss geregelt hätte.

Dem Interesse der Klägerin daran, dass es nicht trotz noch ungelöster Konflikte im Verhältnis mit der Beigeladenen zu einer Realisierung des Projektes kommt, hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen unter A III Nr. 11 und Nr. 14 Rechnung getragen, nach denen der Beigeladenen aufgegeben ist, vor Baubeginn mit den Leitungsträgern, deren Anlagen durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn betroffen sind, jeweils eine Vereinbarung abzuschließen, in der die Einzelheiten der Ausführung der stadtbahnbedingten Folgearbeiten an Leitungen sowie die Kostenübernahme geregelt sind, und mit der Klägerin eine Vereinbarung zu treffen, in der alle gegenseitigen Angelegenheiten des Baus und des Betriebs der planfestgestellten Trasse - ausdrücklich angesprochen ist in diesem Zusammenhang die Verlegung der Wasserleitung - geregelt sind. Für den Fall, dass keine Einigung über die Standorte der Unterwerke "Russenweg" und "Rathaus" zustande kommen sollte, hat der Beklagte der Beigeladenen gemäß A III Nr. 2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.2.2002 die planerische Darstellung aufgegeben und sich die Genehmigung vorbehalten.

Der Umstand, dass die betreffenden Vereinbarungen bislang offenbar noch nicht abgeschlossen sind und die Beigeladene angeblich auf ein ihr von der Klägerin im März 2003 unterbreitetes Angebot zu einem Gesprächstermin nicht reagiert hat, gibt keine Veranlassung, das dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegende Konzept der Verlagerung der Konfliktlösung auf zwischen der Klägerin und sonstigen Versorgungsträgern einerseits und der Beigeladenen andererseits abzuschließende Vereinbarungen als rechtsfehlerhaft zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. Zum einen ist die Frage einer Konfliktlösung durch nachfolgendes Handeln im Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung prognostisch zu beurteilen und insoweit hatte der Beklagte vor allem nach dem Ergebnis der am 18.10.2001 durchgeführten Besprechung mit Vertretern der Klägerin und der Beigeladenen keinen objektiven Grund zu der Annahme, es werde nicht zu den angekündigten Vereinbarungen zwischen Klägerin und Beigeladener kommen. Zum anderen ist das Zustandekommen solcher Vereinbarungen auch gegenwärtig keineswegs ausgeschlossen und erscheint es aus der Sicht des Senats nachvollziehbar, dass die Beigeladene die Führung von aller Voraussicht nach arbeitsintensiven Verhandlungen über Details der Bauausführung zurückstellt, solange der Bestand des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anfechtungsklagen der Klägerin und anderer Planbetroffener in Frage gestellt ist. Dem Interesse der Klägerin daran, nicht vor Abschluss der Vereinbarung mit der Durchführung der Baumaßnahme konfrontiert zu werden, ist - wie bereits angesprochen - durch die Nebenbestimmungen A III Nr. 11 und Nr. 14 Rechnung getragen.

Zum Erfolg der Anfechtungsklage führt schließlich auch nicht die Behandlung der Forderungen nach Anlegung von P + R - sowie von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Haltestellen "Etzenhofen" beziehungsweise "Riegelsberg-Süd", nach Einrichtung eines Ringbusverkehrs als Zubringer zur Stadtbahn auf Kosten der Beigeladenen und nach Ausgestaltung und Anbindung des Fußwegs der Überhofer Straße an die B 268 so, dass eine Benutzung mit Kinderwagen und Rollstühlen möglich ist.

Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob etwaige insoweit zu beanstandende Abwägungsfehler mittels einer Planergänzung ausgeräumt werden könnten und daher weder die Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, ist ein nach Maßgabe der eingangs dargelegten Grundsätze beachtlicher Abwägungsfehler bei der Behandlung der hier in Rede stehenden Forderungen nicht feststellbar.

Was zunächst das Verlangen der Kägerin anbelangt, den Fußweg aus der Überhofer Straße an die B 268 so anzubinden, dass er mit Rollstühlen und Kinderwagen befahren werden kann, so mag zweifelhaft sein, ob die insoweit unter Nr. 2.3.1.155 - 17 - in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Aussage der Beigeladenen, die von ihr betriebenen Fahrzeuge, Bahnsteige und Zuwegungen müssten ohnehin schon aus förderungsrechtlichen Gründen behindertengerecht ausgestaltet werden, die förderungsrechtliche Rechtslage auch in Bezug auf die Anpassung der fußläufigen Verbindung der Überhofer Straße an die B 268, die als Folgemaßnahme im Verständnis von § 75 SVwVfG anzusehen ist, zutreffend beschreibt. Das bedarf indes im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung, denn die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegebene Aussage der Beigeladenen ist dahin zu verstehen, dass sie bereit ist, dem Anliegen der Klägerin Rechnung zu tragen und sich hierzu - zu Recht oder zu Unrecht - schon aus förderungsrechtlichen Gründen gehalten sieht. Dieses Verständnis der in Rede stehenden Aussage wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beigeladene im Erörterungstermin vom 19.6.2001 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (siehe Blatt 1044 des Ordners Schriftverkehr II unter Nr. 17) eine für Rollstühle und Kinderwagen benutzbare Ausgestaltung der Anbindung der Überhofer Straße an die B 268 zugesagt hat. Dass der Beklagte im Hinblick hierauf keinen Regelungsbedarf im Planfeststellungsbeschluss für dieses letztlich die Bauausführung betreffende Detail gesehen hat, ist nach den bereits dargelegten Grundsätzen rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein beachtlicher Abwägungsfehler ist der Klägerin auch nicht bei der Behandlung der Forderung nach Anlegung eines P+R-Platzes an der Haltestelle "Etzenhofen" (Walpershofen) und nach Herstellung eines Kurzzeitparkplatzes in der Größe von etwa 30 Stellplätzen am Haltepunkt "Riegelsberg-Süd" jeweils auf Kosten der Beigeladenen unterlaufen.

Allerdings ist im Ansatz davon auszugehen, dass die Bewältigung des Bedarfs an Kraftfahrzeugabstellmöglichkeiten, der dadurch entsteht, dass Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf die Stadtbahn ihre Fahrzeuge in der Nähe von Bahnhaltepunkten abstellen (wollen), einen durch das Vorhaben verursachten, prinzipiell lösungsbedürftigen Konflikt darstellt, der, sofern dieser ruhende Verkehr die Verkehrsinfrastruktur der betreffenden Gemeinde nachhaltig beeinträchtigt, auch einen Bezug zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht aufweist beziehungsweise die Planungshoheit berührt, wenn er eine planerische Reaktion der Gemeinde auf sich entwickelnde Unzuträglichkeiten erforderlich macht. Demgegenüber lässt sich nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass P+R-Plätze, soweit sie nicht ausschließlich Benutzern der Stadtbahn, sondern ganz allgemein dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden, keine Betriebsanlagen der Stadtbahn und damit prinzipiell nicht Gegenstand der Planfeststellung sind. Denn das ändert nichts daran, dass der ruhende Verkehr bewältigt werden muss und - sofern das nicht durch entsprechende Betriebseinrichtungen der Stadtbahn erfolgt -, nach den bereits dargelegten Grundsätzen gewährleistet sein muss, dass dies durch entsprechende Maßnahmen außerhalb der Planfeststellung geschieht. Das hat jedoch auch der Beklagte so gesehen (siehe die Ausführungen unter Nr. 2.2.12 "Öffentliche Parkflächen" auf Seite 34 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6.2.2002). Er hat ferner, was den P+R-Platz im Bereich der Haltestelle "Etzenhofen" anbelangt, ersichtlich in Rechnung gestellt, dass dort eine solche Anlage an der südöstlichen Ecke der Kreuzung der L II O. 267 - Russenweg -/ L I O. 136 - Hauptstraße - auf einer im Übrigen zum Gebiet der Gemeinde Püttlingen gehörenden Fläche (im Lageplan - Deckblatt 4.1. a als Baustelleneinrichtung gekennzeichnet) vorgesehen ist (vergleiche hierzu Erläuterungsbericht Nr. 4.3. "Haltestellen", Seite 25). Hiervon geht offenbar die Klägerin selbst aus, wie ihre Forderung zeigt, die Haltestelle "Etzenhofen" in den Bereich dieses P+R-Platzes zu verlegen. Im Hinblick hierauf stellt es keine Verletzung von Rechten der Klägerin dar, wenn sich der Beklagte unter A III Nr. 46 vorbehalten hat, der Beigeladenen aufzugeben, selbst oder durch Dritte für die Herstellung einer ausreichenden Zahl von Parkplätzen unter anderem im Bereich der Haltestelle "Etzenhofen" zu sorgen. Damit ist hinreichend Vorsorge für den Fall getroffen, dass es - was der Beklagte ausweislich der gewählten Formulierung "eventuell" vorgesehener P+R-Platz auf Seite 95 des Planfeststellungsbeschlusses durchaus in seine Erwägungen einbezogen hat - nicht zur Herstellung des nach der planerischen Konzeption vorgesehenen P+R-Platzes kommt und nicht auf andere Weise lösbare Parkprobleme auftreten.

Hinsichtlich der Forderung nach Einrichtung von Kurzzeitparkplätzen im Bereich der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Haltestelle war Gegenstand der Planfeststellung für den vorangegangenen Bauabschnitt der Stadtbahnstrecke. Sofern im Bereich dieser Haltestelle Verkehrsprobleme dadurch auftreten, dass Fahrgäste der Stadtbahn mit privaten Kraftfahrzeugen zur Haltestelle gebracht und von dort abgeholt werden, handelt es sich um einen - im Übrigen nicht unvorhersehbaren - Konflikt, der im Zuge der Planfeststellung für diesen Bauabschnitt hätte gelöst werden müssen. Da der betreffende Planfeststellungsbeschluss mit Rücknahme der von der Klägerin gegen ihn erhobenen Klage (2 M 3/00; Einstellungsbeschluss vom 26.3.2001) Bestandskraft erlangt hat, kann die Klägerin insoweit eine Verletzung ihrer Rechte nicht mehr geltend machen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin in jenem Verfahren Folgeprobleme im Bereich der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" nur für den Fall geltend gemacht hatte, dass - was seinerzeit von ihr befürchtet wurde - die Weiterführung des Projektes scheitern und "Riegelsberg-Süd" die künftige Endhaltestelle bleiben würde OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.8.2000 - 2 U 3/00 -.

Dass sich der Beklagte gleichwohl dazu entschlossen hat, einen Auflagenvorbehalt auch hinsichtlich der Anlegung von Parkplätzen im Bereich der Haltestelle "Riegelsberg-Süd" in den Planfeststellungsbeschluss für die hier in Rede stehenden Bauabschnitte aufzunehmen, ist - als die Beigeladene potentiell belastendes - "Entgegenkommen" anzusehen, vermittelt der Klägerin indes keine weitergehenden Rechte.

Schließlich ist dem Beklagten kein beachtlicher Abwägungsfehler unterlaufen, soweit er das Verlangen der Klägerin abgelehnt hat, der Beigeladenen die Einrichtung eines Linienbusverkehrs als Zubringer zur Stadtbahn auf eigene Kosten aufzugeben. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob in diesem Punkt von vorneherein deshalb kein Regelungsbedarf im Planfeststellungsverfahren bestand, weil die Einrichtung eines Zubringerbussystems, das im übrigen offenbar schon derzeit in Form eines Ringbusverkehrs zu den Riegelsberg durchquerenden Buslinien beziehungsweise zur Stadtbahnhaltestelle "Riegelsberg-Süd" vorhanden ist, nach den Bekundungen der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ohnehin von Anfang an vorgesehen war und auch jetzt noch ist, wenn auch die (Kosten-)Trägerschaft derzeit noch offen ist. Nach Auffassung des Senats gehört die Einrichtung eines Zubringerbussystems zur Stadtbahn nicht zum notwendigen Regelungsinhalt der Planfeststellung. Zwar stellt das Vorhandensein eines Zubringerbussystems, das es potentiellen Fahrgästen, die in größerer, nicht mehr mit vertretbarem Zeitaufwand zu Fuß überwindbarer Entfernung von Stadtbahnhaltestellen wohnen, ermöglicht, die Vorteile dieses Nahverkehrssystems zu nutzen, eine sinnvolle Ergänzung des in erster Linie auf unmittelbare (fußläufige) Erschließung von Siedlungsbereichen abstellenden Konzeptes dar, die - wie die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bekundet haben - im eigenen Interesse des Stadtbahnbetreibers liegt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Einrichtung eines solchen Zubringerbusverkehrs ein notwendiger Bestandteil der Stadtbahn im Sinne einer durch den Planfeststellungsbeschluss zu gewährleistenden Zulassungsvoraussetzung ist. Auch aus § 15 Abs. 1 BOStrab folgt insoweit nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift enthaltene Forderung, Streckenführung und Lage der Haltestelle müßten den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Um- steigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen, begründet insoweit zwar möglicherweise ein Abstimmungs- und Koordinierungsgebot mit anderen (vorhandenen) Nahverkehrslinien; ihr läßt sich jedoch nicht die Verpflichtung des Straßenbahnbetreibers entnehmen, diese Nahverkehrslinien als Zubringer selbst einzurichten, zu betreiben oder zumindest zu finanzieren. Im Übrigen fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erhobenen Anspruch. Nach § 5 Abs. 2 ÖPNVG Saarland ist vorbehaltlich von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmefällen der öffentliche Personennahverkehr grundsätzlich Aufgabe der Landkreise und - soweit es um das Gebiet der Klägerin geht - des Stadtverbandes Saarbrücken. Es handelt sich um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die von den Aufgabenträgern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durchgeführt wird (§ 5 Abs. 3 ÖPNVG). Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung besteht keine Rechtfertigung, der Beigeladenen als Verkehrsunternehmen im Rahmen der hier in Rede stehenden Planfeststellung die Durchführung eines bestimmten (Bus-)Verkehrs aufzuerlegen. Das sieht offenbar die Klägerin selbst so (siehe Blatt 29 der Klageschrift vom 24.3.2002). Soweit sich die Klägerin auf angebliche Zusagen von Vertretern der Beigeladenen im Vorfeld der Planung beruft, ein solcher Zubringerbusverkehr werde eingerichtet, ist auch dies kein Umstand, der den Beklagten verpflichtete, eine entsprechende Regelung in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.

Kann danach der Anfechtungsklage der Klägerin nicht, auch nicht in Form einer mit dem Aufhebungsantrag als "Minus" begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses entsprochen werden, so folgt aus den Ausführungen des Hauptantrags zugleich, dass ihr auch die mit den hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen verfolgten Planergänzungsansprüche nicht zustehen. Ihre Klage bleibt daher insgesamt erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.



Ende der Entscheidung

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