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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 1 Q 13/04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 | |
VwGO § 124 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5 |
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 101/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger leitete bis zu seiner Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze zum 30.11.2004 die Laboratorien für Toxikologie (einschließlich Blutalkohol) am Institut für Rechtsmedizin der Beklagten.
Nachdem es zwischen dem Kläger und dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin, Univ.-Prof. Dr. med. J. W., zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sowie der Vorgesetzteneigenschaft gekommen war, legte der Kläger mit Schreiben vom 23.8.2001 Widerspruch gegen eine dienstliche Anordnung von Prof. Dr. W. vom 24.7.2001 ein, aufgrund derer ihm - aus seiner Sicht - die Dienstaufsicht und die Leitung des Blutalkohollabors sowie die Weisungsbefugnis gegenüber den dort beschäftigten Mitarbeitern entzogen und diese angewiesen worden seien, ab sofort seinen dienstlichen Anordnungen nicht mehr Folge zu leisten.
Mit Bescheid vom 15.7.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im wesentlichen damit, dass die streitige Anordnung weder den Entzug der Dienstaufsicht und der Leitung des Blutalkohollabors insgesamt noch eine Weisung an die betreffenden Mitarbeiter beinhalte, dienstliche Anweisungen des Klägers überhaupt nicht mehr entgegenzunehmen; vielmehr liege lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren vor, die sich nicht als willkürlich darstelle und zu der Prof. Dr. W. als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin berechtigt gewesen sei.
Durch Urteil vom 28.10.2003 hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der dienstlichen Anordnung vom 24.7.2001 gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.
Auf die Anfrage des Senats, ob - mit Blick auf seine Ruhestandsversetzung zum 30.11.2004 - die Hauptsache für erledigt erklärt werde, teilte der Kläger mit, dass im Falle der Zulassung der Berufung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht werde mit dem Begehren, festzustellen, dass die streitige dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nämlich auch dann zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich sei, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter gehabt habe und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben habe. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers gegeben. Denn durch die hier angegriffene dienstliche Anordnung vom 24.7.2001 sei in den durch die Dienstaufgabenbeschreibung gesicherten Dienstaufgabenbereich des Klägers eingegriffen worden, wobei der Eingriff aufgrund der Gesprächsnotiz der Präsidentin der Universität des Saarlandes vom 4.9.2001 feststehe und nicht durch die "Interpretation" des Verwaltungsgerichts hinwegdiskutiert werden könne.
II. Das vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das er unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung bzw. Rehabilitierung für gegeben erachtet, ist nach den Gegebenheiten und seinem Vorbringen eindeutig zu verneinen.
Nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung begründet das sogenannte Rehabilitationsinteresse ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, genügt nicht. Selbst bei behaupteten Grundrechtsverletzungen - die der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht einmal geltend macht - muss eine objektiv erhebliche fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, deren Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 10.2.2000 - 2 A 3/99 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/F II 3 Nr. 12 (Leitsatz), und vom 11.11.1999 - 2 A 5/98 -, NVwZ 2000, 574 = ZBR 2000, 166 = DÖD 2000, 157, sowie Beschlüsse vom 17.12.2001 - 6 B 61/01 -, NVwZ - RR 2002, 323, und vom 23.11.1995 - 8 C 9/95 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 280; VGH München, Urteil vom 24.1.1997 - 24 B 94/1426 -, BayVBl 1998, 406; VGH Mannheim, Urteil vom 26.2.1980 - IV 2734/77 -, dokumentiert bei Juris; OVG Münster, Urteil vom 13.11.1992 - 12 A 949/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - X B 56/04 -, dokumentiert bei Juris.
Dass solche erheblichen fortwirkenden Beeinträchtigungen durch die vom Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung angegriffene Verwaltungsmaßnahme auch noch nach seiner wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgten Ruhestandsversetzung gegeben sind, hat der Kläger in keiner Weise mit der gebotenen Substantiierung dargelegt. Im gegebenem Zusammenhang kann nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass die Beklagte bereits in ihrer Widerspruchsentscheidung vom 15.7.2002 klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass die streitige Anordnung lediglich in Bezug auf einen bestimmten Aufgabenbereich des Klägers die Anweisung zu einem bestimmten Verfahren beinhalte. Wie durch diese eingeschränkte innerdienstliche Weisung des früheren unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers letzterer auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis in erheblicher Weise in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar.
Ist nach alldem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers weder dargetan noch ersichtlich, so kommt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Zulassung der Berufung, aber auch deshalb, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO infolge der Erledigung des Rechtsstreits mangels späteren Ergehens einer Sachentscheidung über die relevanten Streitfragen ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, eine Zulassung nicht mehr in Betracht. Deshalb ist der Zulassungsantrag jedenfalls unbegründet.
vgl. u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Vorbem. § 124 RdNr. 43 und § 124 a RdNr. 51.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, die hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Eingangs des Zulassungsantrags - 13.1.2004 - noch in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung Anwendung finden.
vgl. Art. 1 § 72 Nr. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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