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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 1 Q 16/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG, AsylbLG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c)
AufenthG § 60 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 6
AufenthG § 60 Abs. 7
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6
AuslG § 55 Abs. 2
AsylbLG § 2
Den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo steht auch dem Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kein Anspruch auf Abschiebungsschutz mit Blick auf die allgemeine Lage in der Provinz wegen dort nach wie vor zu verzeichnender Übergriffe von Teilen der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu.

Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass die die Staatsgewalt in der Provinz Kosovo ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK) willens und im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG auch in der Lage sind, den betroffenen Minderheitenangehörigen Schutz vor solchen Übergriffen zu gewähren.

Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern - ein umfassender Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen ("nichtstaatlichen Akteuren") aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden.


Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2005 - 10 K 328/03.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe:

Der statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag der im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger, - vgl. zu den ersten beiden von den Klägern betriebenen Asylverfahren die jeweils negativen abschließenden Entscheidungen des OVG des Saarlandes, nämlich das Urteil vom 30.4.1998 - 1 R 14/98 - (Erstverfahren B 1267314-138) und den Beschluss vom 30.8.2000 - 3 R 189/00 - (Zweitverfahren B 2464229-138, insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 B 148.00-)

[1] vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.) - die zur Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo gehören, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.3.2005 - 10 K 328/03.A -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung ihrer Asylberechtigung (Art. 16a GG) und auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, - vgl. das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.) - hilfsweise eines solchen im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, - vgl. den dazu ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.7.2003 - 5025948-138, mit dem die Durchführung eines weiteren Verfahrens im Falle der Kläger auf deren mit der Gefährdungslage der Ashkali im Kosovo begründeten Antrag hin abgelehnt worden ist, damals noch zu den ausländerrechtlichen Entscheidungsgrundlagen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG - abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 28.4.2005 kann die darin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden.

Der Kläger werfen darin die Frage auf, "ob und inwieweit Angehörige der Volksgruppe der Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo von politisch geprägter Verfolgung bedroht sind". Sie vertreten die Auffassung, diese Frage sei - entsprechend einer von ihnen inhaltlich ausführlich wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart - vgl. dazu den in Ablichtung bei der Gerichtsakte befindlichen Beschluss dieses Gerichts vom 31.1.2005 - A 10 K 13481/04 - und entgegen dem erstinstanzlichen Urteil - mit Blick auf den neuen und insoweit von der Vorläuferbestimmung in § 51 Abs. 1 AuslG abweichenden § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG und die im Kosovo zu verzeichnenden Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, unter anderem Ashkali, zu bejahen. Nach dieser Vorschrift, der eine Verschiebung von dem bisher geltenden Zurechnungsgedanken hin zur Perspektive des potentiellen Verfolgungsopfers zugrunde liege, könne eine politische Verfolgung auch von "nichtstaatlichen Akteuren" ausgehen, was gegebenenfalls nur dann keinen Abschiebungsschutz begründe, wenn ein Schutz des insoweit schutzwilligen Staates beziehungsweise der staatsersetzenden Organisationen "im konkreten Einzelfall effektiv und angemessen" sei. Letzteres sei nicht der Fall. Dem entsprechend habe auch der VGH Mannheim eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali verneint.

- vgl. insoweit den in der Antragsschrift der Kläger in Bezug genommenen Beschluss dieses Gerichts vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28 -

Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Gefahr politischer Verfolgung (auch) im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG im Ergebnis zutreffend verneint. Das ergibt sich ohne Weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zur - im Ergebnis zu verneinenden - Rückkehrgefährdung von Ashkali aus dem Kosovo mit Blick auf § 51 Abs. 1 AuslG und insbesondere den bisher bereits nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen umfassenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Das Vorbringen im Zulassungsantrag und der Inhalt der darin angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen bieten keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit und zu einer Überprüfung in dem angestrebten Berufungsverfahren.

Es entspricht zunächst der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, - vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.1999 - 3 Q 125/99 -, SKZ 2000, 108, Leitsatz Nr. 79, Urteil vom 20.9.1999 - 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, seither ständige Rechtsprechung, zuletzt und insbesondere unter Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2005 - 1 Q 11/05 - dass nach dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und dem Nordatlantischen Bündnis (Nato) vom 3.6.1999 sowie der Resolution des Weltsicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO) vom 10.6.1999 erfolgten vollständigen serbischen Rückzug und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in die Provinz mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer aktuellen Gefahr politischer (unmittelbar staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 lit a) und b) AufenthG) ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen werden kann und dass in der Provinz zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar waren.

- vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2004 - 1 R 26/03 -, SKZ 2005, 78, Leitsatz Nr. 60, ebenso etwa die Beschlüsse vom 10.3.2004 - 1 Q 16/04 -, SKZ 2005, 79, Leitsatz Nr. 65, vom 12.9.2003 - 1 Q 72/03 -, vom 5.9.2003 - 1 Q 64/03 -, insoweit unter Hinweis auf einen neueren Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom Januar 2003, in dem von einem "deutlichen Rückgang der Gewalt" im Vergleich zu früheren Verhältnissen die Rede ist, vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 - und vom 14.3.2003 - 1 Q 26/03 -; grundlegend das Urteil des früher zuständigen 3. Senats vom 20.9.1999 - 3 R 29/99 -, SKZ 2000, 110, Leitsatz Nr. 96, und ebenso - beispielsweise - die Beschlüsse vom 22.5.2000 - 3 Q 189/00 - und vom 7.6.2000 - 3 Q 172/00 -, jeweils SKZ 2000, 263, Leitsatz Nr. 118, und im Anschluss hieran - bezogen auf § 51 Abs. 1 AuslG - Beschluss des erkennenden Senats vom 31.10.2001 - 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, allerdings insoweit n.v. -

Letzterem stand entgegen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen weder vom Fehlen einer - wohl auch von den Klägern nicht ernsthaft in Frage gestellten - Schutzbereitschaft der internationalen Kräfte hinsichtlich der ethnischen Minderheiten im Kosovo noch davon ausgegangen werden kann, dass diese grundsätzlich nicht in der Lage wären, den Betroffenen einen solchen Schutz auch zu gewähren. Diesen Maßstab hat der Bundesgesetzgeber nunmehr nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG als Ausschlussgrund für die Annahme politischer Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure" übernommen. Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern der Erde, beispielsweise in Deutschland - ein umfassender staatlicher Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der Umstand, dass es im Heimatland des jeweiligen Ausländers zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes beziehungsweise hier die deren Funktionen im Kosovo gegenwärtig wahrnehmenden internationalen Organisationen im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG "erwiesenermaßen nicht in der Lage ... sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten".

- vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 -, ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 - 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 - 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 - 1 Q 72/03 -, beide SKZ 2004, 93, Leitsatz Nr. 72, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine "politische Verfolgung" im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann -

Wollte man demgegenüber das Vorbringen der Kläger, es müsse darauf ankommen, ob der Schutz im konkreten Fall "effektiv" sei, dahingehend verstehen, dass es sicher auszuschließen sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende, hier also die Kläger als Minderheitenangehörige aus dem Kosovo, im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs, hier durch einen Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Sinne eines "nichtstaatlichen Akteurs", würden, so ginge das an der Lebenswirklichkeit, wie gesagt nicht nur im Kosovo, vorbei. Dem Staat würde letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Vor dem Hintergrund spricht alles dafür, dass sich der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG an den Art. 6 und insbesondere den Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie der EU über die Flüchtlingsanerkennung - vgl. die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.9.2004, Seiten 12 ff. - anlehnen wollte, wonach die Schutzfähigkeit internationaler Organisationen hinsichtlich privater Übergriffe dann anzunehmen ist, wenn diese den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatgebiets beherrschen. Das ist in Bezug auf den Kosovo der Fall.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftliche Situation und das Verhältnis der unterschiedlichen Volksgruppen im Kosovo zueinander nicht mit den Bedingungen in Deutschland oder in anderen mitteleuropäischen Ländern vergleichbar sind. Dem versuchen die internationalen Friedenstruppen, die Ordnungskräfte und die zivilen Verwaltungsstellen im Kosovo gerade mit Blick auf die ethnisch motivierten Unruhen und Ausschreitungen in der Vergangenheit gegen Minderheiten, unter anderem Ashkali, anerkanntermaßen mit besonderen Maßnahmen zu begegnen.

- vgl. dazu ausführlich beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100 Leitsatz Nr. 59, dort jeweils im Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 AuslG, Beschluss vom 21.9.2004 - 1 Q 66/04 -, a.a.O., Leitsatz Nr. 58 -

Dass sich hierdurch des ungeachtet auch für die Zukunft Übergriffe nicht gänzlich ausschließen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die staatstragenden Organisationen "nicht in der Lage" wären, den Minderheiten der Ashkali und der sich in vergleichbarer Situation befindenden "Ägypter" aus dem Kosovo in der Provinz selbst Schutz zu gewähren.

Dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo in jüngerer Vergangenheit in diesbezüglich entscheidungserheblicher, weiteren Klärungsbedarf auslösender Weise verschlechtert hätte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieser Sachvortrag bietet jedenfalls keine neuen durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Organisationen in Zusammenarbeit mit den übrigen staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden Stellen generell nicht in der Lage oder sogar nicht Willens wären, menschenrechtswidrigen Übergriffen wirksam entgegenzutreten. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die beiden in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen baden-württembergischer Gerichte, wobei hier nicht vertieft werden soll, dass diese teilweise in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangen sind. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der VGH Baden-Württemberg - vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 31.1.2005 - A 10 K 13481/04 - und VGH Mannheim, Beschluss vom 15.11.2004 - 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, Seiten 26 bis 28, zu dem in dieser obergerichtlichen Entscheidung allein thematisierten § 2 AsylbLG mit Blick auf die Regelung der ausländerbehördlichen Entscheidungen für Personen aus den in der Anlage 1 dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - beigefügten Liste von 'Locations with Ashkali and Egyptian Minority Communities or Ongoing Returns Projects', die nach den Erkenntnissen sozialhilferechtlicher Verfahren vom Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten (Saarland) derart strikt "umgesetzt" wird, dass für nicht aus den in der UNMIK-Liste aufgenommenen sicheren Orten stammende Angehörige der Minderheiten der Ashkali und Ägypter ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG festgestellt wird, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.8.2004 - 3 W 12/04 -, n.v., und insbesondere vom 28.7.2004 - 3 W 11/04 -, n.v. - beziehen sich als Entscheidungsgrundlagen ausschließlich auf unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 im Kosovo anknüpfende Berichte insbesondere des Hohen Flüchtlinskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 30.3.2004 und der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), die neben einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen zu den Vorfällen, insbesondere zu denjenigen in Vushtrri/Vuciterne, und den Reaktionen darauf in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes, sei es zu § 51 Abs. 1 AuslG oder im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, ausführliche und umfängliche Berücksichtigung gefunden haben.

- vgl. dazu grundlegend die Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, a.a.O. -

Es besteht kein Anlass zu erneuter Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen, die in ihrer Aktualität heute ohnehin zumindest zu hinterfragen sind, zumal die fraglichen Vorgänge inzwischen über ein Jahr zurückliegen.

Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement unter "Zurücklassung" der Minderheiten im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden. Nach den Erkenntnissen des Senats richten sie sich im Gegenteil auf einen im Vergleich zu den ursprünglichen Planungen der die Maßnahme tragenden Staaten längeren Verbleib der internationalen Kräfte im Kosovo ein und haben die dort im Einsatz befindlichen Polizei- und Militäreinheiten sogar verstärkt.

- vgl. auch hierzu im einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2004 - 1 Q 66/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 58, mit zahlreichen Nachweisen, wobei diese Maßnahmen - wie ausgeführt - gerade durch die anhaltenden, zum Teil schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffe oft in Form krimineller Banden agierender albanischer Volkszugehöriger gegenüber Angehörigen im Kosovo ansässiger ethnischer Minderheiten, insbesondere der Serben und Roma veranlasst sind -

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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