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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 1 Q 17/05
Rechtsgebiete: BRRG, SBG, BBesG


Vorschriften:

BRRG § 123 a
SBG § 42 a
BBesG § 15 Abs. 2
BBesG § 52 Abs. 1
BBesG § 58 Abs. 1 Satz 2
1. Die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland (§§ 123 a BRRG, 42 a SBG) begründet allein keinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland im Sinne von § 52 Abs. 1 BBesG.

2. Auslandsdienstbezüge und Auslandstrennungsgeld stehen einem Beamten, dem eine Tätigkeit im Ausland zugewiesen wurde, nur zu, wenn entweder die oberste Dienstbehörde einen abweichenden Dienstort im Ausland bestimmt hat (§ 15 Abs. 2 BBesG) oder die Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt wird (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG).


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 56/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.047,73 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der genannten Gelder begehrt hat, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf die Gewährung von Auslandsdienstbezügen könne sich nur aus § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG ergeben, weil § 52 Abs. 1 BBesG einen "dienstlichen Wohnsitz im Ausland" verlange, den der Kläger nicht habe. Er sei nämlich von der Landespolizeidirektion an das Landeskriminalamt abgeordnet und ihm sei von dort eine Sachbearbeitertätigkeit bei der Gemeinsamen Stelle der Polizeilichen Zusammenarbeit in Luxemburg (GSPZ) gemäß § 123 a BRRG i.V.m. § 42 a SBG zugewiesen worden. Die GSPZ sei keine selbständige Behörde und besitze keine Dienstherreneigenschaft; die dort tätigen Polizeivertreter aus Belgien, Luxemburg, Frankreich, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und vom Bundesgrenzschutz handelten jeweils als Bedienstete ihrer Entsendungsbehörden. Die Zuweisung begründe keinen dienstlichen Wohnsitz. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG "könne" eine Verwendung im Ausland nach § 123 a BRRG der Abordnung gemäß Satz 1 gleichgestellt werden, was zu einer entsprechenden Geltung der §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 und 4 BBesG führe. Diese Ermessensentscheidung habe der Beklagte bisher nicht getroffen. Die Tatsache, dass die aus Rheinland-Pfalz und vom Bundesgrenzschutz entsandten Bediensteten Auslandsdienstbezüge erhielten, führe nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte könne nämlich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer auf den Einzelfall bezogene Ermessenserwägungen anstellen. Nichts anderes gelte für die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten. In den angegriffenen Bescheiden sei (zutreffend) ausgeführt, dass es auch insoweit auf den dienstlichen Wohnsitz ankomme. Deshalb betreffe der Ermessensfehler auch diesen Bereich.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger macht insoweit geltend, der Beklagte habe sein Ermessen bereits zugunsten seiner der GSPZ zugewiesenen Beamten ausgeübt. Das ergebe sich aus dem Ergebnisprotokoll der Besprechung der Leiter der Landeskriminalämter Rheinland-Pfalz und Saarland sowie des Grenzschutzpräsidiums West. Dort habe der Direktor des LKA Saarland erklärt, für das Saarland sei die Dienstortfrage - anders als für Rheinland-Pfalz - entschieden; sie korrespondiere mit der des BGS. Für den BGS habe das BMI in Abweichung von der bisherigen Regelung entschieden, dass für seine Beamten Luxemburg der Dienstort sei. Dieses Ergebnisprotokoll sei dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Der ablehnende Bescheid sei somit in Kenntnis des Besprechungsergebnisses ergangen und die Dienstortfrage sei somit bereits entschieden. Übersehen habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Vorschriften verweisen und der Personalrat nicht gemäß § 78 Abs. 1 Ziffer 4 SPersVG beteiligt worden sei.

Dieses Vorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zeigt diese Möglichkeit nicht auf.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen § 52 BBesG ist, der einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland verlangt, und dass für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes in diesem Sinne auf die Legaldefinition des § 15 BBesG abzustellen ist. Danach ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat, sofern die oberste Dienstbehörde keinen davon abweichenden dienstlichen Wohnort angewiesen hat. Anhaltspunkte für die Anweisung eines besonderen dienstlichen Wohnsitzes im Verständnis von § 15 Abs. 2 BBesG durch den Beklagten als oberste Dienstbehörde hat der Kläger nicht dargetan. Dass das Bundesinnenministerium dies augenscheinlich für die Beamten des (ehemaligen) Bundesgrenzschutzes getan hat, wofür die Erklärung im Ergebnisprotokoll vom 03.09.2003 spricht, wirkt nicht für den Kläger. Soweit es in dem Protokoll weiter heißt, die Dienstortfrage korrespondiere im Saarland mit der des BGS, kann es sich dabei nur um eine Erklärung des Direktors des LKA Saarland handeln, der dort offenkundig keine verbindliche Entscheidung als oberste Dienstbehörde des Klägers getroffen hat. Auch die oben in Fußnote 1 wiedergegebene Anmerkung spricht deutlich für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur für Rheinland-Pfalz, sondern auch für das Saarland keine Anweisung erfolgt war, wonach Luxemburg besonderer Dienstort der der GSPZ zugewiesenen Beamten sein solle.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland in der Regel nur begründet wird, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt wird. Diese Annahme wird durch die Regelung des § 58 Abs. 1 BBesG unterstrichen, die nämlich gerade die "entsprechende Anwendung" (u.a.) von § 52 BBesG für Abordnungen von mehr als drei Monaten bestimmt und für Zuweisungen nach § 123 a BRRG diese Gleichstellung in das Ermessen des Dienstherrn stellt. Für den Kläger bedeutet das, dass sein dienstlicher Wohnsitz im Verständnis von § 15 BBesG im Saarland liegt und seine Zuweisung an die GSPZ erst die Gewährung von Auslandsdienstbezügen auslösen kann, nachdem sein Dienstherr zuvor die Zuweisung im Wege einer Ermessensentscheidung einer Abordnung von mehr als drei Monaten gleichgestellt hat. Dem Verwaltungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Beklagte diese Ermessensentscheidung bisher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren getroffen hat. Insoweit wird auf die vier Punkte auf Seite 7 unten des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Rüge des Klägers im Zulassungsverfahren, der Beklagte habe eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit der Festlegung von Luxemburg als Dienstort des Klägers getroffen, verwechselt den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 mit dem des § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Nach den Gegebenheiten lässt sich dem Akteninhalt nämlich weder eine verbindliche Dienstortbestimmung der obersten Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 BBesG) noch eine Entscheidung über die Gleichstellung der Zuweisung des Klägers nach § 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG) entnehmen. Das wird durch die Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 11.07.2005 bestätigt.

Rechtlich unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, für die Gewährung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld an im Ausland tätige deutsche Beamte seien allein die bundesrechtlichen Bestimmungen anwendbar, weil die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie von "Art. 74 Nr. 1,1. Alternative GG" erfasst werde, demzufolge der Bund die ausschließliche Gesetzgebung in auswärtigen Angelegenheiten hat. Auswärtige Angelegenheiten im Verständnis von Art. 73 (nicht 74) GG sind solche Angelegenheiten, die sich aus der Stellung der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt zu anderen Völkerrechtssubjekten ergeben. Da die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Art. 74 a Abs. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, wird die Gewährung von Auslandsdienstbezügen im BBesG geregelt. In Ermangelung einer Regelung über die Gewährung von Auslandsreisekosten und Auslandstrennungsgeld in dem von Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG erfassten BRRG finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Bundesbeamte in dem auf Art. 73 Nr. 8 GG beruhenden BRKG und für Landesbeamte in den auf Art. 70 Abs. 1 und 2 GG beruhenden Landesgesetzen, im Saarland im SRKG. Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 3 BRKG erlassene Auslandsreisekostenverordnung (des Bundes) regelt deshalb nach dessen § 1 die Erstattung von Reisekosten der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter, die auf Vorschriften des BRKG und des BUKG beruhende Auslandstrennungsgeldverordnung das Auslandstrennungsgeld für denselben zuletzt genannten Personenkreis.

Aus der Tatsache, dass die landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 20 SRKG, 16 SUKG und 9 STGV auf die bundesrechtlichen Bestimmungen verweisen, lässt sich nichts für den Kläger herleiten. Denn § 9 STGV erklärt "die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften" - die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) - nur für "Versetzungen und Abordnungen" in das Ausland sinngemäß für anwendbar; zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass erst die noch nicht getroffene Entscheidung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG, sollte sie für den Kläger positiv ausfallen, zur Anwendbarkeit der ATGV führen wird.

Demgegenüber steht der derzeitige dienstliche Wohnsitz im Saarland der Gewährung von Auslandsreisekosten aller Voraussicht nach nicht entgegen. Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 SRKG wird Reisekostenvergütung für Auslandsreisen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Folglich kommt es grundsätzlich auf den Dienstreisebegriff im Verständnis von § 2 Abs. 2 SRKG an, nach dessen Satz 1 Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften "außerhalb des Dienstortes" sind, die von der zuständigen Behörde in der Regel schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. § 2 Abs. 2 ARV verlangt insoweit verschärfend die Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde, was allerdings vorliegend keine weiteren Probleme aufwirft, weil der Kläger mit Verfügung des Beklagten vom 14.02.2003 an das LKA A-Stadt mit dem Zusatz abgeordnet wurde, dass er dort die "mit Schreiben des Referates vom 24.10.2002 ausgeschriebenen Aufgaben eines Sachbearbeiters in der Gemeinsamen Stelle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Luxemburg" übernimmt. Darin ist - wenn der Dienstort A-Stadt ist - durchaus die schriftliche Anordnung einer Auslandsdienstreise zu sehen. Da andererseits allerdings die Kosten für Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Reisekosten in diesem Verständnis sind, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 seines Urteils zutreffend ausgeführt, dass auch insoweit entscheidend ist, wo sich der "Dienstort" des Klägers befindet und dass dieser jedenfalls dann Luxemburg ist, wenn seine Zuweisung (§ 42 a SBG i.V.m. § 123 a BRRG) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG einer längerfristigen Abordnung gleichgestellt wird. Damit erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit als richtig.

Soweit der Kläger eine unterbliebene Beteiligung des Personalrates rügt, liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Ziffer 4 letzte Alternative SPersVG schon deshalb nicht vor, weil die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten - wie ausgeführt - gesetzlich geregelt ist und deshalb nicht der Mitbestimmung unterliegt.

Folglich stellt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Da der Kläger auch nicht geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht genügend Hinweise auf die vom Beklagten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Ermessenskriterien gegeben, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersichtlich nicht vor.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen und daher im Interesse der Rechtseinheit in dem angestrebten Berufungsverfahren (weiter) klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage. Der Kläger hat eine solche Frage nicht formuliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG n.F. in Verbindung mit den Tzn. 1.3, 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525). Danach ist der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Der Senat hält deshalb die Festsetzung des Jahresbetrages für das Jahr 2004, wie ihn der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2005 mitgeteilt hat, für angemessen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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