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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 01.08.2005
Aktenzeichen: 1 Q 2/05
Rechtsgebiete: VwGO, FeV


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
FeV § 20 Abs. 2
FeV § 76 Nr. 11 a
1. Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts sind - mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen.

2. Bei Klagen betreffend die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bemisst sich der Streitwert auf der Grundlage des Streitwertkatalogs nach dem empfohlenen Wert für die höchste Klasse.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Dezember 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 195/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes im Anhang zu dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Dezember 2004 ergangenen Urteil - 3 K 195/04 - auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C 1 E abgewiesen. Das Urteil wurde unter Bezugnahme auf die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, Bescheid des Beklagten vom 6.1.2004 sowie Widerspruchsbescheid vom 13.7.2004, damit begründet, dass der Kläger die für die begehrte Fahrerlaubnisklasse vorausgesetzte Sehschärfe nicht nachgewiesen habe.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers gemäß Schriftsatz vom 18.2.2005 gibt keine Veranlassung, das angegriffene Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan (§ 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO) noch ergeben sich aus der Antragsbegründung besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und schließlich ist auch keine bisher nicht entschiedene entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Bedeutung im von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorausgesetzten Sinn in einem Berufungsverfahren zu klären.

Zu Recht sind der Beklagte und dies bestätigend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - worauf der Beklagte auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 FeV verzichtet hat - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen waren. Dass der Kläger den Nachweis des für die Fahrerlaubnisklasse C 1 E vorausgesetzten Sehvermögens (§ 12 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 6 Nr. 2.2.1) nicht erbracht hat, ist nach den behördlichen Feststellungen offensichtlich und wird vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt.

Richtig ist dann, dass bei einer (bloßen) Umstellung der (alten) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die Klasse C 1 E der Kläger sich nicht einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zur FeV hätte unterziehen müssen (vgl. § 76 Nr. 9 FeV). Diese Begünstigung von Inhabern einer Fahrerlaubnis gilt, wie § 76 Nr. 11 a FeV klarstellt, nicht bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorausgegangener Entziehung. Sofern im gegebenen Zusammenhang überhaupt von Bestandsschutz die Rede sein könnte, ist ein solcher mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen. Eine Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern, denen die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde, mit Inhabern einer Fahrerlaubnis ist von Verfassungs wegen nicht geboten, vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 24.9.2002 - 3 C 18/02 -, NJW 2003, 530 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 1 = ZfSch 2003, 375 = DAR 2003, 42.

Mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.9.2002 ist die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eindeutig nicht gegeben, und vor diesem Hintergrund ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nrn. 46.5 und 46.8 - abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327.

Bei Klagen betreffend Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bestimmt dabei der Senat seit seinem Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 - den Streitwert nach dem in dem genannten Katalog empfohlenen Ansatz für die höchste Klasse, der für die Klasse C 1 bei 5.000,-- Euro liegt. Dem ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren anzupassen (§ 63 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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