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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 1 Q 24/06
Rechtsgebiete: VwGO, BeamtVG, BBG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
BeamtVG § 19
BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BeamtVG § 22 Abs. 1
BBG § 123
BBG § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F.
Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 34/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 58.824,72 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Beschlusstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die angegriffene Entscheidung wurde das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente vgl. dazu die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 14.10.2004 und 18.4.2005, zurückgewiesen. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz ihrer zweitinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten vom 10.8.2006 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es stellen sich weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die in einem Berufungsverfahren zu klären sind, noch weist die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die Klägerin ist der Meinung, es bedürfe der Klärung, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die grundsätzlich einen Anspruch auf Witwenrente begründet, diesen Anspruch davon abhängig macht, ob die Ehe vor Beginn der Altersrente (des Pflichtmitglieds und Versorgungsberechtigten) geschlossen wurde.

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn die aufgeworfene, in der Tat hier entscheidungserhebliche Frage ist auf der Grundlage der bisher ergangenen überzeugenden verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig und zweifelsfrei zum Nachteil der Klägerin zu bejahen.

Für die insoweit mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung"

zu beantwortende Frage ist - wovon auch die Klägerin im Grundsatz ausgeht - für den Bereich der Beamtenversorgung unstreitig, dass der Ausschluss sogenannter "nachgeheirateter Witwen"

"nachgeheiratet" sind Witwen/Witwer aus Ruhestandsehen, wenn die Ehe geschlossen worden war, nachdem der/die Verstorbene bereits im Ruhestand war und das 65. Lebensjahr vollendet hatte, vgl. dazu für das Beamtenversorgungsrecht: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz - Stand: Januar 2006 -, Erl. 4 zu § 19,

von Verfassungs wegen keinen Bedenken begegnet

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, sowie - grundlegend und ausführlich - das auch von der Klägerin zitierte Urteil vom 13.10.1971- 6 C 57/66 -, BVerwGE 38, 346 = Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 8 = ZBR 1972, 88 = DÖD 1972, 29.

Nichts anderes gilt für die diese Rechtslage übernehmende Regelung in § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Schutzpflicht für die Ehe nicht verkannt. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG statuierte Förderauftrag des Staates bei der Gestaltung von Regelungen, die an die Eheschließung anknüpfen, wird durch den grundsätzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Witwengeld nach einem Versorgungsberechtigten, der nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat die 16 Jahre jüngere Klägerin hatte ihren im Jahr 2004 verstorbenen Ehemann (erneut) geheiratet, als dieser bereits 69 Jahre alt war, wobei er bereits ab 1.7.1989 Altersrente bezog, ersichtlich nicht verletzt. Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.10.1971 für den Bereich der Beamtenversorgung ganz selbstverständlich ausgegangen, wobei es hervorhebt und klarstellt, dass der Gesichtspunkt einer sogenannten Versorgungsehe für den grundsätzlichen Ausschluss eines Anspruchs auf Witwengeld für die - hier in Rede stehende - "nachgeheiratete Witwe" ohne rechtliche Relevanz ist. Der Ausschluss von Witwengeld bei dem aufgezeigten Tatbestand soll verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht wird, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte "nachgeheiratete Witwe" begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen "nachgeheirateten Witwe", recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten so BVerwG, Urteil vom 13.10.1971, a.a.O., unter Hinweis auf das frühere Urteil vom 16.7.1964 - II C 88/62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3.

Für den Bereich berufsständischer Versorgungswerke kommt dem Gesichtspunkt einer "zusätzlichen Versorgungslast" eher noch größere Bedeutung zu. Denn die Hinterbliebenenversorgung wird hier allein durch die Beiträge der aktiven Pflichtmitglieder abgesichert, so dass das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bei der Festsetzung der Beiträge Berücksichtigung finden muss.

Für das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ist in rechtlicher, mithin auch in verfassungsrechtlicher Sicht ohne Bedeutung, dass der "nachgeheirateten Beamtenwitwe" unter bestimmten Voraussetzungen ein im Vergleich zum Witwengeld schwächerer Anspruch auf "Unterhaltsbeitrag" (§ 22 Abs. 1 BeamtVG) zustehen kann. Ein solcher Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG vgl. u.a. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, a.a.O, Erl. 1 zu § 22; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1.

Er beruht auch nicht auf einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn vgl. u.a. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG - Stand: August 2006 -, § 22 BeamtVG Rn. 1 f..

Vielmehr handelt es sich um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung, die ihre Grundlage im Beamtenverhältnis des verstorbenen Beamten findet und immer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung und Dienstverpflichtung gesehen werden muss vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984 - 6 C 148/81 -, BVerwGE 70, 211 (214), und vom 9.3.1989 - 2 C 8/87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5.

Es liegt auf der Hand, dass die Gewährung eines im Vergleich zum Witwengeld vom Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen weiterer Voraussetzungen und Umstände abhängigen Unterhaltsbeitrags unter dem Gesichtspunkt der nachwirkenden beamtenrechtlichen Fürsorge für den Bereich rein beitragsfinanzierter berufsständischer Versorgungswerke rechtlich unergiebig ist. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem Beamtenversorgungsrecht ebenso wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Bundesrechtliche Vorschriften über Einzelheiten der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung begründen keine bundesrechtlichen Vorgaben für die landesrechtliche Regelung von Einzelfragen der berufsständischen Versorgung so für das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.1998 - 1 B 54/98 - und vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 39 und Nr. 25.

Soweit die durch Satzungen auf der Grundlage landesgesetzlicher Ermächtigungen geregelte berufsständische Hinterbliebenenversorgung in Einzelheiten von der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung abweicht, liegt, wie im erstinstanzlichen Urteil eingehend und zutreffend dargelegt ist, auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Danach besteht für einen Normgeber grundsätzlich keine Verpflichtung, die Regelung eines anderen Normwerks zu übernehmen, selbst wenn es sich hierbei um eine besonders sachgerechte Regelung handelt. Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 und 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (352 f.) = NJW 1972, 1561, betrifft einen besonders gelagerten Sachverhalt im Hochschulbereich, der auf den in Rede stehenden Bereich der Altersversorgung, der - wie aufgezeigt - in unterschiedlichen Ordnungsbereichen auch unterschiedliche Regelungen erlaubt, nicht übertragbar ist.

Für die Klägerin wäre im Übrigen mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente nach § 23 Ziffer 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten nichts gewonnen, wenn der durch § 23 Ziffer 3 der Satzung statuierte Ausschluss der Witwenrente nur dann für rechtmäßig erachtet würde, sofern die Satzung eine vergleichbare Regelung auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, wie er in § 22 Abs. 1 BeamtVG vorgesehen ist, enthielte. Auch in diesem Fall ergäbe sich nicht ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung von Witwenrente, sondern müsste die Klägerin zunächst unter Darlegung ihrer Einkommenssituation (vgl. dazu § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) einen diesbezüglichen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.

Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten auch dann verfassungskonform ist, wenn die "nachgeheiratete Witwe" erstmals vor Beginn der Altersrente mit dem Mitglied des Versorgungswerkes verheiratet war, ist in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Urteil eindeutig zu bejahen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit zutreffend auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1971 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 2.10.1991 bezogen BVerwG - 6 C 57/66 -, a.a.O., und BVerfG - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, 384.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die durch rechtskräftige Scheidung beendete (erste) Ehe bei einer Jahre später im vorliegenden Fall hat die Klägerin den von ihr geschiedenen Ehemann 16 Jahre nach der Scheidung erneut geheiratet, erfolgten Wiederheirat nicht lediglich als Unterbrechung der ersten Ehe anzusehen. Daran vermag auch die kritische Anmerkung von Prof. Ule DVBl. 1972, 542 - 544, zu dem bereits erwähnten, hier einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.1971, a.a.O., nichts zu ändern. Indem Prof. Ule am Ende seiner Anmerkung ausführt, dass, sofern die Gerichte sich zu der Ausfüllung der von ihm für den Fall einer Wiederheirat geschiedener Eheleute im Beamtenversorgungsrecht angenommenen Gesetzeslücke nicht entschließen könnten, der Gesetzgeber aufgerufen sei, bei sich bietender Gelegenheit eine entsprechende Ergänzung "dieser Vorschrift" vorzunehmen es handelte sich um § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG a. F., dem nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG entspricht, hat er selbst das Vorhandensein einer eindeutigen Gesetzeslücke in Zweifel gezogen. Diese mögliche Unklarheit der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber indes weder bei der Neufassung des Beamtenversorgungsrechts noch aus Anlass späterer Gesetzesänderungen zum Anlass genommen, die Versorgungsrechtssituation nachgeheirateter Witwen im Sinne der Anmerkung von Prof. Ule zu regeln.

Aus den obigen Ausführungen in Verbindung mit der im erstinstanzlichen Urteil überzeugend dargestellten konkreten Versorgungsrechtssituation der Klägerin folgt zugleich, dass der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Inwieweit sich solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten daraus herleiten sollen, dass Satzungen anderer Versorgungswerke außerhalb des Saarlandes einen Versorgungsanspruch "nachgeheirateter Witwen" begründen, ist nicht ersichtlich. Dass hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden kann, ist im erstinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die verfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überzeugend dargelegt. Der Senat macht sich diese Ausführungen (Seiten 11 bis 14 des Urteils) zu eigen vgl. in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Senats vom 4.5.2006 - 1 Q 64/05 - betreffend aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende differierende Satzungsregelungen von Versorgungswerken für Rechtsanwälte in mehreren Bundesländern (mit weiteren Nachweisen).

Richtig ist dann zwar der im gegebenen Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, wonach unterschiedliche Regelungen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung betreffen, die im öffentlichen Interesse gewünschte Mobilität von Ärzten beschränken können. Dies zu ändern ist indes eine Aufgabe der zuständigen Gesetzgebungsorgane beziehungsweise der Satzungsgeber im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Die darin liegende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit für den im Einzelfall betroffenen Arzt ist indes mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie bedeutet keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746.

Im Übrigen hätte der Ehemann der Klägerin bei einem Wechsel zu einem Versorgungswerk mit einer günstigeren Versorgungsregelung hinsichtlich der "nachgeheirateten Witwen" seine familiäre Versorgungssituation verbessern können.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.

Die Bewertungskriterien sind im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend angegeben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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