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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 1 Q 25/06
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 84 IX
Ein Verstoß gegen § 84 SGB IX bewirkt bei Beamten auf Lebenszeit mangels Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses in der Regel nicht die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Ob bei Probebeamten anderes gilt, bleibt offen.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 137/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 2.6.2006 hat das Verwaltungsgericht nach zeugenschaftlicher Vernehmung der Erstbeurteilerin das Begehren des Klägers, eines Steuerinspektors, zurückgewiesen, die über ihn zum 1.5.2004 erstellte, mit dem Gesamturteil "hat sich mit Einschränkung bewährt" abschließende Regelbeurteilung abzuändern, und das damit begründet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche bei Beachtung der Beurteilungsermächtigung der Beurteiler nichts für die Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum weiter verschlechtert hätten, dass der Kläger bei einem Vergleich mit Leistung und Eignung der anderen Steuerinspektoren des Finanzamts N. insbesondere aufgrund seiner zögerlichen und fehlerträchtigen Arbeitsweise und seines Versagens als Koordinator eines Veranlagungsbezirks der Leistungsschwächste gewesen sei und dass diesem Leistungsbild nach Durchführung eines landesweiten Vergleichs das Gesamturteil "hat sich mit Einschränkung bewährt" entspreche. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie krankheitsbedingte Ausfälle hätten insoweit keine entscheidende Rolle gespielt.

Seinen Antrag, die Berufung gegen das genannte Urteil zuzulassen, stützt der Kläger unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO darauf, die streitige Beurteilung sei unter Zugrundelegung der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.10.2003 - 2 M 105/03 - wegen Missachtung des § 84 SGB IX rechtswidrig.

II.

Der Zulassungsantrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Weder weicht das erstinstanzliche Urteil im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung eines der dort abschließend aufgeführten Gerichte ab, noch bestehen unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt des § 84 SGB IX ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 2.6.2006.

a. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift vorliegend schon deswegen nicht durch, weil die in der Norm vorausgesetzte Abweichung des erstinstanzlichen Urteils "von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts" nur eine Abweichung von einer Entscheidung des dem erstinstanzlich tätig gewordenen Verwaltungsgericht instanziell übergeordneten Oberverwaltungsgerichts meint allgemeine Meinung; vgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.08.1999 -2 Q 23/99-, SKZ 2000, 97 Leitsatz 20, und vom 7.12.1999 -1 Q 19/99-, insoweit nicht veröffentlicht, und Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 124 Rdnr. 12.

Erheblich wäre also nur, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2.6.2006 von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abgewichen wäre. Das macht der Kläger aber gerade nicht geltend. Auf die von ihm behauptete Abweichung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wird im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eingegangen.

b. Es bestehen unter dem vom Kläger einzig angesprochenen Gesichtspunkt des § 84 SGB IX keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Nach § 84 Abs. 1 SGB IX "schaltet der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen - das wäre hier der Personalrat - sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann". Dass sich aus dieser Vorschrift nicht die - formelle - Rechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung herleiten lässt, ist offensichtlich.

Dabei kann dahinstehen, ob § 84 SGB IX lediglich appellativen Charakter hat oder ob eine unterbliebene Ausschöpfung aller Präventionsmaßnahmen zur Rechtswidrigkeit einer dadurch möglicherweise mit beeinflussten Personalmaßnahme führt dazu Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 2 mit Nachweisen über den Meinungsstand.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entscheidungen vom 14.12.1990 - 2 B 106.90 -, Buchholz 436.61 § 25 SchwbG Nr. 2 (S. 2), und vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 (323), die Schwerbehindertenvertretung nicht an der Beurteilung eines Schwerbehinderten beteiligt werden muss und dass selbst eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung bewirkt. Vorliegend greift nämlich § 84 Abs. 1 SGB IX schon deswegen nicht ein, weil es an dem in dieser Norm vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses" fehlt. Der Kläger ist seit dem 1.7.1987 Beamter auf Lebenszeit. Dieses Beschäftigungsverhältnis war weder im Beurteilungszeitraum noch ist es seither gefährdet. Insbesondere stellt die schlechte dienstliche Beurteilung zum 1.5.2004 den Fortbestand des Beamtenverhältnisses nicht in Frage. Dasselbe gilt für die gesundheitlichen Probleme des Klägers. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb kommt § 84 Abs. 1 SGB IX hier- wie typischerweise im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten- nicht zum Tragen ebenso Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter - Stand: April 2006 -, Rdnr. 422 mit Fn. 8 a.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9.10.2003 - 2 M 105/03 - besagt nichts anderes. Dort ging es um die Verwendung der dienstlichen Beurteilung einer Richterin auf Probe im Entlassungsverfahren. Einzig für diese Fallgestaltung, in der die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich des Richterverhältnisses auf Probe, konkret gefährdet war, leitet das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern aus einer Verletzung des § 84 Abs. 1 SGB IX die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung und ein Verwertungsverbot für das Entlassungsverfahren ab. Ob das überzeugt, kann hier dahinstehen tendenziell wohl zustimmend Schnellenbach, a.a.O.; auf die dienstliche Beurteilung eines Lebenszeitbeamten ist das jedenfalls nicht übertragbar. Gegenteiliges lässt sich dem Beschluss vom 9.10.2003 nicht einmal ansatzweise entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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