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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 1 Q 3/06
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 11 Satz 1 Nr. 2
Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen aus. Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich.

Die Unterzeichnung der Selbsterkärung "Ich bin ein PKK'ler" im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten sogenannten Identitätskampagne, die Teilnahme an Demonstrationen der PKK sowie die Verteilung der Zeitungen Serxwebun und Berxwedan stellen solche tatsächlichen Anhaltspunkte dar, die die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigen.

Kann nach den im Asylverfahren vorgetragenen und den danach festgestellten Aktivitäten für die PKK nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Einbürgerungsbewerber um einen bloßen Mitläufer handelte, bietet allein ein Zeitablauf von 4 Jahren und 8 Monaten seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine zwischenzeitliche Abwendung, die mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Für eine Abwendung ist der Einbürgerungsbewerber darlegungspflichtig.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -12 K 92/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, einem Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - stehe der Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - entgegen. Aufgrund seiner Teilnahme an einer unfriedlich verlaufenen Demonstration vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main im Februar 1999 anlässlich der Festnahme des PKK-Vorsitzenden Ö. und aufgrund der Unterzeichnung der Selbsterklärung "Ich bin ein PKK'ler" im Jahr 2001 habe der Kläger mehrfach tatsächliche Anhaltspunkte geliefert, die die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL stellten eine solche "Bestrebung" dar. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich zwischenzeitlich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben. Seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung könnten nur so verstanden werden, dass er derzeit aufgrund seiner geschäftlichen Beanspruchung keine Zeit mehr habe, sich wie in der Vergangenheit für die Nachfolgeorganisation der PKK einzusetzen. Angesichts des Gewichts seiner bisherigen Aktivitäten komme ihm auch der Zeitablauf seit seiner letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit im Jahre 2001 nicht zugute. Vielmehr seien die Anforderungen, denen der Vortrag des Klägers genügen müsste, um eine Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen glaubhaft zu machen, aufgrund seiner asylrechtlichen Aktivitäten deutlich erhöht.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 15.9.2005 und 13.1.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f, sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der oben genannten Demonstration in Frankfurt am Main im Februar 1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung wiederholt tatsächliche Anhaltspunkte geliefert hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG - nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - inkriminierte Bestrebungen unterstützt hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich beide Male nicht für die PKK eingesetzt, sondern bei der Demonstrationsteilnahme nur seine Kritik an der Vorgehensweise bei der Verschleppung von Abdullah Ö. kundgetan und somit von seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und 8 GG Gebrauch gemacht sowie sich im Jahre 2001 lediglich für eine friedliche demokratische Lösung des "Kurdenproblems" eingesetzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

Wie der Senat in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der entsprechenden Kommentarliteratur in seinem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegenden Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 - ausgeführt hat, ist als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschriften jede Handlung anzusehen, die für die dort erwähnten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, das heißt sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Darunter fallen unter anderem die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG - ehemals § 86 Nr. 2 AuslG - inkriminierten Bestrebungen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die erkennbar dazu dienen, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern.

Ausgehend davon hat der Senat im vorgenannten Urteil unter Anführung weiterer Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Unterzeichnung der Selbsterklärung "Ich bin ein PKK'ler" im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten sogenannten Identitätskampagne eine in zweifacher Hinsicht positive Wirkung für die PKK entfaltet, nämlich zum einen durch die Vermittlung von Planungsgrundlagen für die Zukunft sowie zum anderen durch die Stärkung der Solidarität mit der Organisation, und von daher einen tatsächlichen Anhaltspunkt darstellt, der die Annahme einer Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen rechtfertigt. Dass im Saarland insgesamt über 2400 Personen eine entsprechende Erklärung abgegeben haben und es sich nicht bei allen um Aktivisten der PKK handelt, ist dabei - wie im zitierten Urteil des Senats ebenfalls dargelegt - unerheblich. Auch unter Berücksichtigung dessen reicht die Unterzeichnung der Selbsterklärung als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK aus. Erforderlich ist insoweit lediglich ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht, nicht jedoch der volle Nachweis einer Unterstützung oder Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers. Von daher kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich mit seiner Unterschrift vordergründig für eine friedliche Lösung des "Kurdenproblems" habe einsetzen wollen. Im Übrigen war für den Kläger angesichts der deutlich abgehobenen und leicht verständlichen Überschrift sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text ohne weiteres erkennbar, dass es sich dabei eindeutig auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Der Kläger muss sich diesen objektiven Aussagewert der Selbsterklärung zurechnen lassen vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ebenso ist in der Teilnahme an der teils unfriedlichen Demonstration im Februar 1999 entgegen der Auffassung des Klägers ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt. Abgesehen davon, dass laut Polizeibericht aus der Menge vor dem besetzten griechischen Generalkonsulat heraus PKK-Parolen skandiert wurden, handelte es sich bei der Besetzung des Konsulats um eine der europaweit anlässlich der Festnahme von Abdullah Ö. von der PKK gesteuerten Aktionen vgl. den Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, Seite 168.

Dabei erklärten sich ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Polizeiberichts vom 24.2.1999 die vor dem Generalkonsulat versammelten Demonstranten mit den Besetzern solidarisch. Die Demonstranten bekundeten somit erkennbar auch ihre Sympathie für die PKK. Entgegen der Auffassung des Klägers war insoweit nicht weiter aufklärungsbedürftig, welche Parolen im Einzelnen gerufen wurden. Durch seine Teilnahme an dieser Demonstration hat auch der Kläger zumindest den Anschein einer Unterstützung der PKK und deren Ziele erweckt und damit in einem weiteren Fall den Tatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt.

Sein Einwand, dass er lediglich seine Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte bei der Festnahme Abdullah Ö.s habe zum Ausdruck bringen wollen, hat keinen Erfolg. Wie bereits ausgeführt reicht nach dem Willen des Gesetzgebers für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Unterstützung inkriminierter Bestrebungen aus. Feststellungen zur tatsächlichen inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich vgl. ebenfalls das angeführte Urteil des Senats vom 8.3.2006 - 1 R 2/06 -.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger durch sein Verbleiben in der PKK-Parolen rufenden Menge nach außen den Eindruck einer Unterstützung dieser Organisation vermittelt hat. Dass das gegen den Kläger wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs und Verstoßes gegen das Vereinsgesetz eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wurde, ist für die Frage eines Anspruchs auf Einbürgerung, dem bereits ein tatsachengestützter Verdacht der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen entgegensteht, ebenfalls ohne Bedeutung.

Soweit der Kläger darüber hinaus einwendet, bei der Bewertung, ob Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK vorlägen, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er Eigentümer zweier Mietshäuser und Inhaber eines "Internetcafés" sei, was zumindest nicht in Einklang mit der programmatischen Zielsetzung der PKK als einer "orthodoxen kommunistischen Partei" stehe, vermag dies ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unternehmerische Betätigung wie die des Klägers einer Unterstützung der PKK, die in erster Linie eine Autonomie der Kurden verfolgt vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228, grundsätzlich entgegenstehen sollte.

Zudem hat der Kläger in seinem Asylverfahren - neben weiteren Aktivitäten - selbst angegeben, für den Bereich Mettlach und Umgebung für die Verteilung der Zeitungen Serxwebun und Berxwedan, zweier Publikationen der PKK vgl. den Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, Seite 228, sowie die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993, verantwortlich gewesen zu sein, worin ebenfalls eine Unterstützung der PKK im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen ist. Im Hinblick darauf sowie insbesondere auch die beiden vorgenannten Aktivitäten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Kläger um einen bloßen Mitläufer handelte.

Angesichts der vom Kläger in seinem Asylverfahren selbst vorgetragenen Aktivitäten für die PKK sowie der darüber hinaus in der Demonstrationsteilnahme im Februar 1999 sowie der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahre 2001 liegenden objektiven Anhaltspunkte für eine entsprechende Unterstützung bieten weder die unternehmerische Betätigung noch der Zeitablauf seit der letzten staatsschutzrechtlichen Auffälligkeit des Klägers im Jahr 2001 hinreichende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Abwendung, die - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt - mehr als ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen, sondern einen entsprechenden nachhaltigen inneren Lernprozess voraussetzt. Anhaltspunkte für einen solchen Lernprozess können dem Vorbringen des Klägers, der im vorliegenden Verfahren lediglich versucht hat, seine Unterstützung der PKK zu bagatellisieren, jedoch nicht entnommen werden. Insoweit bestand entgegen der Auffassung des Klägers für das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung. Vielmehr ist für eine Abwendung zunächst der Kläger darlegungspflichtig. Nur wenn sich seinem Vorbringen Anhaltspunkte für einen ernsthaften Lernprozess entnehmen lassen, kann unter Umständen eine weitere Aufklärung erforderlich sein. Damit bestehen unter diesem Aspekt weder ernstliche Bedenken an der Richtigkeit des Urteils, noch ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich.

Soweit der Kläger mit am 16.1.2006 und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.1.2006 ohne Bezug zu konkreten Elementen seines Vorbringens im Schriftsatz vom 15.9.2005 erstmals rügt, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, die in der mündlichen Verhandlung zwar zur Sprache gekommen, jedoch nicht protokolliert worden seien, womit möglicherweise ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist sein Vortrag zum einen verspätet. Vorbringen, das nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingeht, ist nur zu berücksichtigen, soweit es der Erläuterung oder Verdeutlichung von fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründen dient, und nicht, soweit - wie hier - neue Zulassungsgründe nachgeliefert werden vgl. Beschluss des Senats vom 17.6.2003 - 1 Q 37/03 - sowie Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 a VwGO RZ 50 m.w.N..

Zum anderen ist insoweit auch in der Sache kein Verfahrensmangel erkennbar. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal näher dargelegt hat, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll, lässt sich weder seinem Vorbringen entnehmen noch ist sonst ersichtlich, welche Bestimmungen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verletzt sein sollen. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die §§ 105 VwGO, 160 ZPO, aus denen sich die inhaltlichen Anforderungen an ein Protokoll ergeben, nicht erkennbar. Dass gemäß § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll aufzunehmen sind, bedeutet nicht, dass jede erhebliche Äußerung eines Beteiligten oder des Gerichts im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Einzelnen im Protokoll festzuhalten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 47 Abs. 3 und erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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